Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Was die Auslands­kranken­versicherung zahlt – und was nicht

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Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Gut abge­sichert auf langen Reisen

© Getty Images / Alexander Spatari

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Eine Auslands­kranken­versicherung bezahlt nicht auto­matisch jede Behand­lung oder jedes Medikament. In dieser Liste sehen Sie, was sie abdeckt und was nicht. Sie kommt nur für akute Erkrankungen oder Unfälle auf. Chro­nisch Kranke, Schwangere und Sportler haben häufiger Probleme, eine passende Police abzu­schließen oder Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung

  • Ambulante ärzt­liche Behand­lungen, Röntgen­diagnostik und Operationen.
  • Ärzt­lich verordnete Arznei-, Verband- und Heil­mittel.
  • Schmerz­stillende Zahnbe­hand­lungen, einfache Zahnfül­lungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und manchmal provisorischen Zahn­ersatz.
  • Erst­mals notwendige Hilfs­mittel wie Krücken oder Roll­stuhl (meist unfall­bedingt) – zum Teil auch gegen Leih­gebühr.
  • Ärzt­liche Leistungen, Sach­mittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Kranken­haus­auf­enthalt.
  • Den Trans­port zum nächsten Kranken­haus oder Notarzt durch Rettungs­dienste.
  • Den medizi­nisch notwendigen Rück­trans­port in ein Kranken­haus in Deutsch­land – meist auch schon, wenn er medizi­nisch sinn­voll ist.
  • Im Todes­fall Kosten für die Über­führung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung nicht

  • Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behand­lung ist.
  • Für Behand­lungen, bei denen vor Reiseantritt fest­stand, dass sie in der Reise­zeit statt­finden müssen.
  • Bei vorhersehbaren Kriegs­ereig­nissen und Unruhen oder aktiver Teil­nahme an diesen.
  • Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
  • Für Entzugs­behand­lungen.
  • Für Psycho­therapie, Psycho­analyse und Hypnose.
  • Für reguläre Unter­suchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwanger­schafts­abbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Früh­geburt. Manche Lang­zeit-Tarife über­nehmen dennoch begrenzte Kosten für die Vorsorge, wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Auslands­auf­enthaltes eintritt.
  • Für die Neuanfertigung von Zahn­ersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Nähr- und Stärkungs­präparate.
  • Für bestimmte Hilfs­mittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
  • Für die Unterbringung bei Pflegebedürftig­keit.

Für wen es problematisch werden kann

Die Auslands­kranken­versicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.

Schwangere. In den Versicherungs­bedingungen wird die Über­nahme von Kosten für Früh­geburten und Neugeborenen­schutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.

Sportler. Einige Versicherer über­nehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wett­kämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sport­arten. Sport­liche Aktivitäten von Berufs­sport­lern sind meist gar nicht versichert.

Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.

Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchst­alters­grenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer ist es für Senioren fast immer, sie zahlen generell höhere Beiträge.

Chro­nisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behand­lung einer chro­nischen Krankheit auf, für Behand­lungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chro­nischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein.

Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Kurze Reisen und Urlaube bis höchs­tens 70 Tage decken Auslandskrankenversicherungen für Urlaubsreisen ab.

Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Storno­gebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
  • Eine mit der Reise­rücktritts­versicherung kombinierte Reise­abbruch­versicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
  • Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2024 um 12:11 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    @LaMAic: Je nach individuellem Tarif zahlen manche privaten Krankenversicherer auch über die drei Monate hinaus. In vielen Verträgen gilt der Schutz jedoch im außereuropäischen Ausland nur für einen oder drei Monate.
    Prüfen Sie dazu Ihre jeweiligen Vertragsbedingungen.

  • LaMAic am 09.07.2024 um 17:43 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    Meine PKV teilte mir soeben mit, dass sie selbstverständlich auch über 90 Tage hinaus solange meine Tochter als krankenversichert betrachtet, wie diese ihren Erstwohnsitz bei mir hat - entgegen Ihren Aussagen. Was stimmt nun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2024 um 09:43 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    @ow: Medizinisch vertretbar ist ein Transport, wenn der Patient auch ohne Gefährdung seiner Gesundheit transportfähig ist. Das würden wir aber auch bei der Formulierung "medizinisch sinnvoll" voraussetzen. Beim Tarif AE der Nürnberger ist die eingeschränkte Bewertung allerdings durch eine weitere Nebenbedingung vergeben worden. In den AVB findet sich folgende Einschränkung: "Wenn der Rücktransport nicht durch uns organisiert wurde, müssen wir nicht leisten."

  • ow am 01.07.2024 um 16:13 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    In den verschiedenen AVBs ist von "medizinisch sinnvollem" oder von "medizinisch sinnvollem und vertretbarem" Rücktransport die Rede. Was ist ein vertretbarer (oder medizinisch vertretbarer?) Rücktransport und inwieweit ist dies einschränkend oder erleichternd zu verstehen (z.B. spricht die Nürnberger im Tarif AE nur von "sinnvoll" und wird als eingeschränkt bewertet)?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2024 um 11:52 Uhr
    Leistung trotz Vorerkrankung bei Reise wegen ...

    @ulrike100: Sind nur Behandlungen ausgeschlossen, die geplant waren oder laut Arzt für die Reisezeit feststanden? Dieser Ausschluss sollte nicht für Reisen wegen eines familiären Todesfalls gelten. Konkret geht es um Ausschlüsse für Vorerkrankungen, die möglicherweise während einer Reise behandlungsbedürftig sind. Im Regelfall schließen Versicherer solche Behandlungen von ihrer Leistungspflicht aus. Findet aber die Reise aufgrund eines familiären Todesfalls statt (z.B. Reise zur Beerdigung eines nahen Angehörigen im Ausland), verzichten viele Versicherer auf die Anwendung dieses Ausschlusses.