BGH-Urteil zu Paypal und Sofort­über­weisung Onlineshops dürfen Zahlungs­gebühr verlangen

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BGH-Urteil zu Paypal und Sofort­über­weisung - Onlineshops dürfen Zahlungs­gebühr verlangen

Zusatz­kosten erlaubt. Wer online mit Paypal oder Sofort­über­weisung bezahlen möchte, darf dafür extra zur Kasse gebeten werden. © picture alliance / NurPhoto

Bei Onlinekäufen dürfen Händler von den Kunden Gebühren für die Nutzung von Paypal oder Sofort­über­weisung erheben. Sie müssen aber ein kostenfreies Zahlungs­mittel anbieten.

Zusatz­gebühr ist zulässig

Wer online mit den Zahlungs­dienst­leistern Paypal oder Sofort­über­weisung (gehört zum Unternehmen Klarna) eine Rechnung begleicht, muss dafür teil­weise eine Zusatz­gebühr bezahlen. Das ist zulässig, hat der Bundes­gerichts­hof kürzlich entschieden (Az. I ZR 203/19).

Für Zahlungen per SEPA-Über­weisung oder -Last­schrift darf keine Gebühr verlangt werden, so steht es im Paragraphen 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den Zahlungen per Sofort­über­weisung wird im Hintergrund auch eine Über­weisung ausgelöst. Bei Paypal ist dies häufig dann der Fall, wenn kein ausreichendes Guthaben auf dem Paypal-Konto verfügbar ist.

Erheben Händler für diese Trans­aktionen Gebühren, dürfe dies ausschließ­lich für die Nutzung des Zahlungs­dienst­leisters geschehen, nicht für die Über­weisung oder Last­schrift selbst. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wett­bewerbs hatte gegen einen Anbieter von Fernbusreisen geklagt und unterlag nun vor dem höchsten deutschen Zivilge­richt.

Mindestens ein üblicher Gratis-Bezahlweg muss sein

Fürs Bezahlen müssen Händler jedoch mindestens ein Zahlungs­mittel anbieten, das allgemein üblich und kostenlos ist. Das entschied der Bundes­gerichts­hof 2017 und gab dem Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) Recht, der gegen ein Tochter­unternehmen der Deutschen Bahn klagte (Az. KZR 39/16). Damals war die Sofort­über­weisung wiederum das einzige kostenlose Zahlungs­mittel des Reiseanbieters. Das reichte dem Gericht nicht, weil dabei sensible Informationen wie die Zugangs­daten zum Online-Banking der Sofort GmbH mitgeteilt werden müssen.

Was sind gängige Zahlungs­mittel?

Ein Zahlungs­mittel gilt als gängig, wenn es weit verbreitet ist und der über­wiegenden Mehr­zahl der Verbraucher zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind Über­weisung, Last­schrift, PayPal, Kauf auf Rechnung und verbreitete Kreditkarten wie VISA und MasterCard. Nicht gängig ist die Visa-Electron-Karte, erklärte das Land­gericht Berlin dem Reiseportal Expedia.de (Az. 16 O 362/16, nicht rechts­kräftig). Auch das Ober­landes­gericht Dresden hat Visa Electron als nicht gängig beur­teilt (14 O 1489/14). Das Land­gericht Hamburg sah das auch bei Visa Entropay so (Az. 327 O 166/15). Der Bezahl­dienst Sofort­über­weisung ist zwar gängig, aber nicht zumut­bar. Das Land­gericht Frank­furt am Main sah erhebliche Daten­schutz­probleme und bean­standete, dass der Anbieter bei der Bank des Kunden den Konto­stand abfragt, die jüngsten Umsätze sowie den Kredit­rahmen – den Kunden darüber aber vorher nicht informiert (Az. 2–06 O 458/14).

Der Haken beim Dienst Sofort­über­weisung

Der Bezahl­dienst Sofort­über­weisung hat einen Haken: Der Kunde gibt dort Pin und Tan ein, die Geheimzahlen seiner Bank. Die meisten Banken verlangen aber, dass der Kunde diese keinem Fremden mitteilt. Im Streit zwischen der Sofort GmbH und etablierten Banken hatte das Bundes­kartell­amt Sofort­über­weisung den Rücken gestärkt (siehe Meldung Sofortüberweisung muss möglich sein).

Sofort­über­weisung: Keine Fälle von Daten­miss­brauch bekannt

Die Sofort GmbH betont, es habe bei 100 Millionen Trans­aktionen in den vergangenen zehn Jahren noch nie Miss­brauch gegeben. Der Zahl­vorgang laufe auto­matisch, Pin und Tan würden nie gespeichert und seien auch für Mitarbeiter nicht einsehbar. Das Verfahren sei Tüv-geprüft. Sollte es doch ein Problem geben, werde man den Schaden über­nehmen. Vorteil von Sofort­über­weisung ist, dass der Internethändler sofort eine Zahlungs­bestätigung erhält. Er kann die Ware umge­hend versenden. Der Kunde erhält sie schneller als bei Vorkasse.

Diese Meldung ist erst­mals am 16. August 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehr­fach aktualisiert. Jüngstes Update: 26. März 2021.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • 8iroipln am 05.06.2023 um 19:58 Uhr
    Haken bei Sofortüberweisung

    Der Haken ist nicht nur das man Pin und Tan eingibt, sondern das Kontoinformationen zur Profilierung gesammelt und ausgewertet werden! Auch bei Kreditkarten, Paypal, Klarna, usw. Nur haben die keinen Zugriff auf Bankumsätze. Bei Überweisung oder Rechnung wird noch am wenigsten gesammelt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.11.2018 um 15:41 Uhr
    Mindestens ein üblicher Gratis-Bezahlweg

    @absbsb: Hier geht es darum, dass Online-Shops neben ihrer Auswahl an kostenpflichtigen Zahlverfahren mindestens einen üblichen Gratis-Bezahlweg anbieten müssen. Online-Shops, die kein kostenpflichtiges Bezahlverfahen anbieten, verpflichtet die Rechtsprechung nicht dazu, ein bestimmtes Bezahlverfahren mit aufzunehmen.
    Nach der Information der Website ist auch eine Zahlung per Sepa-Lastschrift, Paypal oder Kreditkare möglich. Schauen Sie bitte unter FAQ und Zahlung. (maa)

  • sbsbsb am 15.11.2018 um 16:56 Uhr
    ON THAT ASS

    Soeben wollte ich mich auf Empfehlung bei ON THAT ASS anmelden (*). Dort wird als einziges Zahlungsmittel Sofortüberweisung angeboten. Das ärgert mich sehr, ist dies laut Ihrem Artikel nicht unzulässig?

    * vom Moderator gelöscht

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.11.2017 um 15:28 Uhr
    Sofortüberweisung/BGH

    @dietrich53: Das Urteil des Bundes­gerichts­hofs (Az. KZR 39/16) ist vom 18.7.2017. Damit hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 24.8.2016 (Az. 11 U 123/15) auf und wies die Berufung gegen das stattgegebene Urteil des LG Frankfurt am Main zurück. (TK)

  • dietrich53 am 06.11.2017 um 15:22 Uhr
    was ist diesbezüglich mit Az. 11 U 123/15

    Urteil v. v. 24.08.2016 OLG Frankfurt am Main.
    und wie kann SWt eine deutlich ältere Meldung am 06.10.17 aktualisieren, wenn das Urteil offenbar und eigentlich schon überholt ist.
    Wer soll da noch durchblicken. Was gilt denn nun und was kann ich erwarten - auch von SWt ?