Kinder­betreuung und Steuern So machen Sie steuerlich alles richtig

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Kinder­betreuung und Steuern - So machen Sie steuerlich alles richtig

Versorgt. Betriebe können ihren Angestellten einen Zuschuss zur Kinder­betreuung zahlen. © iStockphoto / svetikd

Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nach­wuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teil­weise über die Steuererklärung zurück­holen.

Das Wichtigste in Kürze

Das müssen Sie zu Kinder­betreuungs­kosten wissen

Höchst­betrag. Geben Sie alle Betreuungs­kosten in Ihrer Steuererklärung an – davon zählen zwei Drittel, maximal 4 000 Euro pro Jahr und Kind bis 14 Jahre. Ziehen Sie zuvor Ausgaben für Unter­richt, Frei­zeit­gestaltung und Essen des Kindes sowie Zuschüsse vom Chef ab.

Nach­weis. Bewahren Sie Rechnung oder Gebühren­bescheid auf und zahlen Sie immer per Über­weisung.

Vertrag. Betreuen Angehörige Ihr Kind, müssen Sie die Konditionen schriftlich fest­halten und einhalten. Ein Steuerberater hilft Ihnen, Ärger mit dem Amt zu vermeiden (zum Special Steuerberater einschalten).

Kinder­geld und Frei­beträge. Der Staat entlastet Eltern monatlich mit dem Kinder­geld. Wie Sie alternativ von den Kinder­frei­beträgen profitieren, lesen Sie in unserem Special Kinderfreibetrag und Kindergeld. Hier erfahren Sie, wie Sie Schuldgeld absetzen und worauf Allein­erziehende achten sollten.

Betreuungs­kosten und Steuern – alle Details

Für Drei- bis Sechs­jährige ist es selbst­verständlich, dass andere Bezugs­personen als Mutter oder Vater auf sie aufpassen: 90 Prozent von ihnen werden täglich zumindest einige Stunden betreut – meist von Erziehern in Krippe oder Kita oder bei Tages­eltern. Mehr als 2,8 Millionen Kinder unter sechs Jahren fanden 2021 in einer Tages­betreuung Unter­schlupf. Die meisten Eltern zahlen für die Aufsicht ihres Nach­wuchses und holen sich einen Teil davon über ihre Steuererklärung zurück. Bis zu 4 000 Euro sind im Jahr pro Kind unter 14 Jahren drin. In vielen Familien springen aber auch Groß­eltern ein oder ein Au-pair oder Babysitter kümmert sich um Tochter oder Sohn. Wer einige Regeln beachtet, kann auch diese Ausgaben absetzen.

Bis zu 4 000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind absetzen

In jedem Fall gilt: Warum Eltern ihre Kinder beaufsichtigen lassen, ist ihre Privatsache. Dem Finanz­amt ist es egal, ob sie arbeiten, krank sind oder einfach regel­mäßige Auszeiten wünschen. Der richtige Ort fürs Steuern­sparen ist die Anlage Kind der jähr­lichen Steuererklärung.

Es zählen zwei Drittel der entstandenen Kosten, maximal 4 000 Euro pro Jahr und Kind, das noch keine 14 Jahre alt ist. Ob das Kind das ganze Kalender­jahr über oder nur während der Sommer­ferien beaufsichtigt wurde, ist egal. Der Höchst­betrag gilt trotzdem. Das volle Spar­potenzial nutzt aus, wer im Jahr 6 000 Euro oder mehr gezahlt hat und zwei Drittel (4 000 Euro) absetzen kann.

Wichtig: Das Geld muss über­wiesen werden (Bundes­finanzhof, Az. III R 63/13). Bar bezahlte Betreuung schließt das Finanz­amt aus. Für Rück­fragen bewahren Eltern am besten neben dem Über­weisungs­beleg die Rechnung der Betreuungs­person oder -einrichtung oder den Gebühren­bescheid des Kita- oder Hort­trägers auf. Passen Haus­halts­hilfen, Au-pairs, Angehörige oder Minijobber wie Babysitter auf, genügt als Nach­weis der Arbeits­vertrag und gegebenenfalls die Abrechnung mit der Minijobzentrale.

Den Höchst­betrag für die Betreuungs­kosten richtig aufteilen

Die 4 000-Euro-Grenze gilt für beide Eltern­teile gemein­sam – Ehepaare, die eine gemein­same Steuererklärung abgeben, profitieren nicht doppelt. Verheirateten Part­nern, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, steht der Höchst­betrag jeweils zur Hälfte zu. Sie können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung in der Anlage Kind beantragen.

Bei Getrennten, Unver­heirateten, Patchwork­familien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Dafür schauen die Finanz­beamten zunächst, bei wem es gemeldet ist. Auch Indizien wie Kinder­geld­anspruch und Sorgerecht weisen auf die Haus­halts­zugehörig­keit hin. Sie können aber durch tatsäch­liche Gegebenheiten im Einzel­fall widerlegt werden. Es ist auch möglich, dass ein Kind getrennter Eltern zu beiden Haushalten gehört (BFH, Az. X R 11/97).

Nichts­destotrotz ist der Kosten­abzug bei Eltern, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf den halben Höchst­betrag begrenzt – außer sie teilen den Betrag anders unter sich auf. Damit beide Partner jeweils ihren Teil des Höchst­betrags ausnutzen können, sollten sie – ob verheiratet oder nicht – Betreuungs­verträge gemein­sam abschließen und jeweils den Teil des Aufwands über­nehmen, den sie auch bei sich geltend machen wollen.

Tipp: Steuer­vorteile für Eltern bringen übrigens auch Kinder­frei­beträge, Ausgaben für die Betreuung von Kindern und das Schulgeld. Alle Infos im Special Kindergeld und Freibeträge.

Diese Kosten gelten als Betreuungs­kosten

Ob Eltern für die Betreuung ihres Kindes Geld zahlen oder, wie beim Au-pair, Sach­leistungen wie Verpflegung erbringen, ist unerheblich – der Wert zählt für die Steuer. Auch Erstattungen, etwa von Fahrt­kosten, lassen sich absetzen, wenn sie der betreuenden Person entstanden sind, während sie sich um das Kind gekümmert hat.

Das Finanz­amt berück­sichtigt ausschließ­lich Kosten, bei denen die reine Fürsorge für ein Kind im Vordergrund steht. In der Anlage Kind ihrer Steuererklärung können Eltern daher diese Posten angeben:

  • Beiträge an Kinder­garten, Kinder­tages­stätte, Heim, Hort und Krippe,
  • Kosten für eine Unterbringung im Internat,
  • Aufwand für Tages­mutter oder -vater und Ganz­tags­pfle­gestellen und
  • Ausgaben für eine Ferien­betreuung. Ob Teil­nahme­beiträge für ein Kinder­ferien­lager steuerlich gelten, muss der Bundes­finanzhof noch entscheiden (Az. III R 50/17).

Kosten für Unter­richt, die Vermitt­lung besonderer Fähig­keiten sowie sport­liche und andere Frei­zeitbe­tätigungen bleiben außen vor, weil sie sich nicht auf die Aufsicht über ein Kind beschränken. Nach­hilfe, Musik-, Computer-, Kunst- oder Schwimm­kurse, Beiträge zu Sport­ver­einen, Teil­nahme­beiträge zu Klassen- und Gruppen­reisen sowie Verpflegungs- und Über­nachtungs­kosten streichen die Beamten.

In der Regel weisen deshalb etwa Kita­bescheide die Kosten für die Betreuung gesondert aus. Diese sind immer Sonder­ausgaben und gehen vom zu versteuernden Einkommen ab. Selbst wenn sie beruflich veranlasst sind, sind sie nie Betriebs­ausgaben oder Werbungs­kosten (BMF-Schreiben vom 14.03.2012, Kinderbetreuungskosten).

Bonus vom Chef für die Kinder­betreuung

Manche Arbeit­geber geben etwas zur Kinder­betreuung hinzu. Sie haben Interesse daran, dass ihre Angestellten ihre Kinder gut unterge­bracht wissen und konzentriert ihre Aufgaben erfüllen. Ist das Kind noch nicht schul­pflichtig, kann der Arbeit­geber Ausgaben für Betreuung in unbe­grenzter Höhe über­nehmen. Gibt es den Zuschuss zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Monats­lohn, bleibt er beim Arbeitnehmer steuerfrei. In der Steuererklärung müssen Eltern ihre Betreuungs­kosten um den Bonus kürzen.

Benötigen Eltern kurz­fristig eine Betreuung für ihr erkranktes Kind, weil sie im Job dringend gebraucht werden, kann der Arbeit­geber noch was drauf­legen. In diesem Fall kann er für Kinder unter 14 Jahren zusätzlich Betreuungs­leistungen bis 600 Euro pro Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei über­nehmen. Für die Betreuung eines Kindes mit einer Behin­derung fällt die Alters­grenze ganz weg.

Tipp: Im Special Steuerfreie Extras vom Chef finden Sie geld­werte Tipps für die nächste Verhand­lung mit dem Chef.

Wenn Opa und Oma im Einsatz sind

Als Betreuungs­personen kommen auch Angehörige infrage. Insbesondere Groß­eltern helfen oft aus – meist ein familiärer Gefallen. Steuerlich kann sich dieser auswirken, wenn die Kindes­eltern im Gegen­zug einen Zuschuss zur Rente über­weisen. Diesen Lohn müssen betreuende Groß­eltern aber als Einkommen versteuern.

Am ehesten lohnt sich für beide Seiten eine Betreuung auf Minijobbasis, bei der monatlich maximal 450 Euro (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro) Lohn fließen. Für den Betrag führen die Kindes­eltern pauschal Steuern und Sozial­abgaben an die Minijobzentrale ab (minijob-zentrale.de).

Damit das Finanz­amt mitspielt, müssen Familien eindeutige Vereinbarungen treffen und diese einhalten (Finanzge­richt Nürn­berg, Az. 3 K 1382/17): In einem Vertrag wird der Umfang der regel­mäßigen Betreuung fest­gelegt – mit Wochen­tagen, Stundenzahl und Lohn. Das Entgelt müssen die Eltern des Kindes – wie zwischen Dritten üblich – zeit­nah über­weisen.

Hier prüft das Finanz­amt besonders gründlich

Den meisten Familien ist der bürokratische Aufwand trotz des Steu­erspar­potenzials zu hoch, sagt die Berliner Steuerberaterin Tanja Maria Hirsch: „Es ist wahr­lich kompliziert, die Regeln des sogenannten Fremd­vergleichs einzuhalten, da es meist ja um gelegentliche und nicht ständige Betreuung wie bei Tages­eltern geht. Das Finanz­amt prüft bei solchen Fällen besonders sorgfältig und veranlasst Kontrollen, damit Betreuungs­gelder bei den Empfängern auch tatsäch­lich versteuert werden.“

Familien, die einen Betreuungs­vertrag mit Angehörigen abschließen wollen, sollten vorab einen Steuerberater hinzuziehen, um Ärger mit dem Amt zu vermeiden.

Achtung: Wohnt die verwandte Betreuungs­person im selben Haushalt, sind keine Kosten absetz­bar.

Zumindest die Fahrt­kosten der Groß­eltern abrechnen

Betreuen Oma und Opa ihren Enkel unentgeltlich, können Mutter oder Vater dennoch Steuern sparen: Sie ersetzen die Fahrt­kosten, die den Groß­eltern für das Umherfahren entstehen (Finanzge­richt Baden-Württem­berg, Az. 4 K 3278/11): 30 Cent pro Kilo­meter dürfen sie dafür pauschal ansetzen. Doch auch hier gelten die Regeln des Fremd­vergleichs: Die betreuende Person muss eine Rechnung stellen und darin Fahrten und Aufsicht auflisten und dies bei Rück­fragen des Finanz­amts etwa mit Tank­quittungen belegen können (Finanzge­richt Nürn­berg, Az. 3 K 1382/17).

Au-pair, Babysitter, Haus­halts­hilfe

Manche Familien nehmen für begrenzte Zeit ein Au-pair bei sich auf, das sich mit den Kindern beschäftigt, aber auch im Haushalt mit anpackt. Obwohl in der Regel kein reguläres Arbeits­verhältnis vorliegt, entstehen Kosten für das Au-pair, etwa für Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld oder Sprach­kurse. Im Au-pair-Vertrag legen Gast­familien fest, wie viel Zeit und welcher Umfang des Entgelts auf Kinder­betreuung entfällt. Diesen Teil können Eltern absetzen, sofern sie ihn auch über­wiesen haben (Finanzge­richt Köln, Az. 15 K 2882/13). Ohne klare Vereinbarung akzeptiert das Finanz­amt es, wenn geschätzt 50 Prozent des Aufwands für die Beaufsichtigung veranschlagt werden.

Kinder­betreuungs­kosten fallen auch an, wenn Eltern einen Babysitter oder eine Haus­halts­hilfe beschäftigen, die nebenbei ein Auge auf den Nach­wuchs wirft. Zahlen Eltern für die Dienst­leistung maximal 450 Euro im Monat (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro), können sie Babysitter oder Haus­halts­hilfe als Minijobber anstellen.

Über­schreiten Umfang der Tätig­keit und Lohn die Minijob­grenze, müssen Eltern Haus­halts­hilfe oder Babysitter sozial­versicherungs­pflichtig einstellen. Hilft ein Steuerberater bei der Lohn­abrechnung, akzeptiert das Finanz­amt in der Regel die dafür angefallenen Kosten.

Tipp: Wie Sie mit den Kosten rund ums Heim die Steuer senken, lesen Sie im Special Handwerker und Haushaltshilfen.

Steuerermäßigung bei älteren Kindern

Der Nach­wuchs hat bereits den 14. Geburts­tag gefeiert? Betreuung lässt sich dann nur noch als haus­halts­nahe Dienst­leistung absetzen – 20 Prozent des Aufwands zieht das Finanz­amt von der Steuerlast ab. Genauso können Eltern auch mit dem Teil der Kosten für eine Haus­halts­hilfe oder ein Au-pair verfahren, der nicht die Aufsicht über das Kind abdeckt.

Beispiel­rechnung Familie – so klappts mit dem Höchst­betrag

Betreuung. Lena Lembach und Deniz Eren leben unver­heiratet zusammen, deshalb geben sie ihre Steuererklärungen einzeln ab. Ihre fünf­jährige Tochter Selin besucht halb­tags eine Kita und bleibt an zwei Tagen nach­mittags im Hort. Damit sich in den Kita­ferien im Sommer jemand um das Mädchen kümmert, während Lena und Deniz arbeiten, besucht Selin zwei Wochen eine Ferien­betreuung.

Steuererklärung. Lena und Deniz wollen die Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Sie wissen, dass zwei Drittel davon zählen. Der Höchst­betrag von 4 000 Euro steht ihnen je zur Hälfte zu. Die Kosten für Kita und Hort in Höhe von 5 400 Euro hat sich das Paar geteilt. Das ist möglich, weil beide die Betreuungs­verträge mit den Einrichtungen geschlossen haben. Sie rechnen je 2 700 Euro in ihrer Erklärung ab. Deniz schlägt noch 500 Euro für die Ferien­betreuung drauf, die er allein bezahlt hat. Somit fallen bei Lena 1 800 Euro (2/3 von 2 700 Euro) an, bei Deniz 2 133 Euro (2/3 von 3 200 Euro). In der Anlage Kind teilt Lena mit, dass sie 45 Prozent des Höchst­betrags nutzen will. Deniz beantragt in seiner Erklärung 55 Prozent. So berück­sichtigt das Finanz­amt bei beiden die Kosten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2022 um 10:39 Uhr
    Barzahlung bei Minijobbern

    @Faulus: Kinderbetreuungskosten müssen immer überwiesen werden. Das Finanzamt erkennt sie nur an, wenn Sie Zahlungen auf ein Konto des Empfängers leisten. Da gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe in Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG: „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ Das gilt auch bei geringfügig beschäftigten Betreuungspersonen (Bundesfinanzhof, Az. III R 63/13).

  • Faulus am 09.08.2022 um 19:45 Uhr
    Barzahlung bei Minijobbern

    Habe ich den Absatz richtig verstanden, dass Barzahlung ausnahmsweise dann möglich ist, wenn die Kinderbetreuung durch eine(n) Minijobber(in) stattfindet? Reicht dann die Abrechnung der Minijobzentrale, um die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen?

  • Gerhard5609 am 08.08.2022 um 23:21 Uhr
    Fristen für die Anerkennung des Aufwandes

    Hallo zusammen, meine Frau betreut unser Enkelkind (zwei Jahre alt) seit 4 Monaten an 4 Tagen pro Woche (Mo-Do) unentgeltlich. Beide Eltern sind berufstätig. Home-Office u Präsentzeiten wechseln sich ab. Ohne Oma ginge es nicht reibungslos und kindgerecht. Pro Tag fallen 60 km Fahrstrecke an.
    Da wir von der Möglichkeit der Auslagen Erstattungen erst jetzt erfahren haben, gibt es zwar verbindliche Absprachen, aber keinen schriftlichen Vertrag und es ist noch kein Geld geflossen. Sind die vergangenen 4 Monate verloren, oder können die Auslagen jetzt noch geltend gemacht werden?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2022 um 08:42 Uhr
    Geld für die Kinderbetreuung

    @Panther2018: Handelt es sich bei der Übernahme der Kinderbetreuung um eine familiäre Gefälligkeit, also kommt die Großmutter nur gelegentlich zur Kinderbetreuung vorbei, wenn sie Zeit und Lust hat, zu helfen, ohne jegliche Vereinbarung / Verpflichtung, sind die ersetzten Fahrtkosten auf Seiten der Eltern nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
    Wer Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung geltend machen will, muss dafür einen Vertrag mit der angehörigen Person abschließen, die dem dem Vergleich mit einem Vertrag mit fremden Dritten Stand hält. In diesem Vertrag verpflichten sich die Großeltern zur Übernahme der Kinderbetreuung. Und die Eltern können auf die Übernahme der Kinderbetreuung auch bestehen. In diesem Vertrag kann geregelt werden, dass nur die Auslagen ersetzt werden und auch, dass zusätzlich ein Lohn / ein Honorar zu zahlen ist.

  • Panther2018 am 11.04.2022 um 18:09 Uhr
    @Geld für die Kinderbetreuung

    Vielen Dank für die Info. In ersterem Fall (familiäre Gefälligkeit, Großeltern erhalten nur einen Fahrtkostenzuschuss) bedeutet dies dann aber, dass die Eltern den Fahrtkostenersatz auch nicht in der Steuererklärung als Kinderbetreuungsausgaben angeben können? Habe ich das so richtig verstanden?