Inkasso Wie Sie auf Post von Geld­eintreibern reagieren sollten

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Inkasso - Wie Sie auf Post von Geld­eintreibern reagieren sollten

SMS, E-Mail oder Brief vom Inkassounternehmen? Panik ist in solchen Fällen fehl am Platz. ©  Fotolia / alphaspirit

Inkassobüros versuchen oft, Schuldner einzuschüchtern. Doch die Gesetze werden strenger. Zuletzt wurden die Gebühren gesenkt. Wie sie auf Inkasso­briefe reagieren.

Das Wichtigste in Kürze

Berechtigte von unbe­rechtigten Forderungen unterscheiden

Problem.
Unseriöse Inkassobüros verschi­cken Zahlungs­aufforderungen, die Verbraucher verunsichern.Häufig geht es um Gewinn­spiele oder Erotikdienste. Die Forderungen sind völlig aus der Luft gegriffen. Empfänger können sie ignorieren, auf keinen Fall sollten sie sie bezahlen.
Prüfen.
Wenn Sie ein Inkasso­schreiben erhalten, über­legen Sie, ob die Forderung berechtigt ist. Sehen Sie unter rechtsdienstleistungsregister.de nach, ob der Absender behördlich registriert ist. Nur dann darf er Geld eintreiben. Ist das Unternehmen registriert, wirkt das Schreiben aber trotzdem betrügerisch, ist der Brief­kopf vielleicht gefälscht. Rufen Sie nicht die dort genannte Nummer an, sondern die aus dem Rechts­dienst­leistungs­register. Rat finden Sie bei Verbraucherzentralen.
Bezahlen.
Ist die Inkasso­rechnung insgesamt richtig, bezahlen Sie sie schnell. Sonst drohen Mehr­kosten.
Wider­sprechen.
Kennen Sie die Forderung nicht, halten Sie ihre Höhe oder die Gebühren für falsch, wider­sprechen Sie schriftlich gegen­über dem Inkassobüro, am besten per Einschreiben mit Rück­schein oder – bei Post­fach­adresse – mit Einwurfein­schreiben. Einen Musterbrief bietet der Verbraucher­rechts­anwalts Thomas Holl­weck. Löschen Sie betrügerische Inkassomails und -kurz­nach­richten. Öffnen Sie Anhänge nicht.
Weitere Informationen.
Wie Sie auf einen Mahn­bescheid reagieren sollten und was ein Gerichts­voll­zieher tun darf, erfahren Sie in unserem Special zum Thema Überschuldung.

Mahnung meist vorher, aber nicht immer

Das Geschäft von Inkassofirmen ist das Eintreiben von unbe­zahlten Forderungen. Inkassobüros werden für Gläubiger tätig. Manchmal kaufen sie die Forderung und treten selbst als Gläubiger auf. Hat ein Kunde übers Internet etwa einen Laptop gekauft und bezahlt ihn nicht, wird der Verkäufer Schritte unternehmen, um an sein Geld zu kommen. Meist verschickt er zunächst Mahnungen. Er kann aber auch direkt Hilfe bei einem Inkassounternehmen suchen.

Regeln für Inkassobüros

Nicht jeder darf Geld eintreiben. Inkassofirmen müssen bei Amts- oder Land­gerichten zugelassen und registriert sein. Zuständig ist das Gericht an ihrem Geschäfts­sitz, auch für ihre Aufsicht. Für die Zulassung müssen Inkassounternehmer beispiels­weise recht­liches Fachwissen nach­weisen. Gut für Kunden: Jeder kann im Internet unter rechtsdienstleistungsregister.de sofort kostenlos nach­sehen, ob ein Unternehmen gelistet ist. Nur dann darf es berechtigte Forderungen eintreiben. Auch auf einen Blick ersicht­lich: Aus dem Schreiben muss die Registrierung hervorgehen. Ein Muss sind auch „Abtretungs­erklärung“ oder „Inkassovoll­macht“, unter­schrieben vom Gläubiger. Empfänger können diese Dokumente im Original verlangen. Schon im ersten Schreiben muss außerdem stehen, wer was wofür möchte.

Unseriöse Inkassounternehmen erkennen

Unseriöse Eintreiber haben oft keine Erlaubnis. Sie versuchen, mit falschen Inkasso­forderungen Geld zu kassieren. Ein Beispiel: Kürzlich warnte die Verbraucherzentrale Nieder­sachsen vor der Firma CC collections & consulting. Sie verschickte Zahlungs­aufforderungen für Winners 49 & Topp 400 Millionenrente und gaukelte den Empfängern vor, das sie noch Beträge in Höhe von 244,54 Euro aus einer angeblichen Mitgliedschaft in einer Spiel­gemeinschaft zahlen müssten. Diese sollten sie auf ein bulgarisches Konto über­weisen. Das nicht registrierte Unternehmen drohte damit, dass die Empfänger ansonsten bei Gericht mit Kosten in Höhe von 616,09 Euro sowie mit einem gericht­lichen Mahn- und Voll­stre­ckungs­verfahrens rechnen müssten. Weiteres Beispiel: Aktuell kursieren Inkasso­schreiben verschiedener Firmen (etwa BESTCOM, PAYCOM und EMVECO), die Forderungen für angebliche erotische Dienst­leistungen eintreiben wollen. Das Geld, meistens 90 Euro, sollen Empfänger beispiels­weise in bar per Einschreiben nach Tschechien schi­cken

Bei Zahlungs­aufforderungen aus dem Ausland genau hinsehen

Ein Sitz im Ausland oder eine ausländische Bank­verbindung können verdächtig sein – müssen es aber nicht. In einigen Ländern ist der Begriff „Inkassobüro“ im Titel einer ausländischen Behörde enthalten. Wer Zahlungs­aufforderungen aus dem Ausland erhält, beispiels­weise wegen eines Knöll­chens, sollte genau hinsehen, ob das Schreiben nicht von einer Behörde stammt (siehe auch Verkehrsverstöße im Ausland: Das sind die Regeln).

Falscher Rechnung wider­sprechen

Ob seriös oder unseriös – liegenbleiben sollte ein Inkasso­brief nie. Hält der Empfänger die Forderung für falsch, sollte er dem Brief sofort schriftlich wider­sprechen. Nur betrügerische Mails kann jeder sofort löschen. Unseriöse Unternehmen schi­cken oft trotz Protest weitere Mahnungen mit höheren Kosten. Sie gehen auf den Wider­spruch nicht ein. Das ist nicht rechtens. Wenn der Ange­schriebene dargelegt hat, dass und warum er nicht zahlen wird, dürfen nicht unnötig Kosten in die Höhe getrieben werden. Ein gut vorgebrachter Wider­spruch muss reichen. Noch mal schreiben muss man nicht.

Seriöse Inkassofirmen reagieren auf Einwände

Eine unbe­rechtigte Forderung kann aber auch von einem seriösen Inkassobüro kommen. Inkassounternehmen sind nicht verpflichtet, die Forderungen recht­lich genau zu prüfen. Seriöse Unternehmen werden allerdings zumindest prüfen, ob eine Forderung juristisch nach­voll­zieh­bar erscheint und späteren Einwänden nachgehen.

Verbraucher, die Schulden schnell begleichen oder nur mit bis zu 50 Euro im Verzug sind, werden bei Geschäfts- und Einigungs­gebühren entlastet. Gläubiger und Inkasso­dienst­leister müssen Verbraucher außerdem besser über die Konsequenzen von Zahlungs­ver­einbarungen aufklären.

Berechtigte Forderung zahlen

Schuldet der Betroffene dem Gläubiger das Geld tatsäch­lich, muss er zahlen. Hat der Empfänger eine Rechnung nicht recht­zeitig bezahlt oder auf eine Mahnung nicht reagiert, ist er im Zahlungs­verzug. Dann können auch Inkasso­gebühren als sogenannter Verzugs­schaden von ihm verlangt werden.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Inkasso­kosten erst dann verlangt werden dürfen, wenn der Gläubiger zuvor wenigs­tens eine Mahnung geschickt hat. Das ist zwar die Grund­regel, aber es gibt Ausnahmen. Folgende drei seien genannt:

  1. 30-Tage-Regelung bei Geld­schulden. Weist zum Beispiel der Händler den Käufer eines Handys in der Rechnung darauf hin, dass „die Rechnung sofort fällig ist“ und er in Zahlungs­verzug ohne Mahnung gerät, wenn er nicht „inner­halb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung“ zahlt, tritt ab dem 31. Tag Verzug ein. Folge: Würde der Handy-Verkäufer nach 30 Tagen ohne Geld­eingang sofort ein Inkassobüro zum Eintreiben der Forderung einschalten, hätte der Kunde neben dem Hand­ypreis auch die Inkasso­kosten zu bezahlen.
  2. Zahlungs­zeit nach Kalender bestimmt. Ein Verbraucher tritt außerdem ohne Mahnung in Verzug, wenn er sich zuvor mit dem Gläubiger auf die Zahlung zu einem bestimmten Termin geeinigt hatte („spätestens bis zum 30. April 2019“ oder „Zahlung bis Ende April“) und dann nicht frist­gerecht zahlt. Wichtig: Manchmal gibt der Gläubiger erst in der Rechnung einen festen Zahlungs­termin vor. Diese einseitige Fest­legung gilt nicht als Vereinbarung zwischen den Parteien. Heißt: Es bedarf doch noch einer Mahnung, bevor Verzug eintreten kann.
  3. Zahlungs­ver­einbarung ohne exakte Kalender­bestimmung. Ferner gerät der Schuldner in Verzug, wenn er eine Zahlungs­frist verstreichen lässt, auf die sich Gläubiger und Schuldner zuvor geeinigt hatten und die sich nach dem Kalender bestimmen lässt („Zahl­bar inner­halb von 14 Tagen nach Lieferung“).

Inkasso­kosten genau prüfen

Ein genauer Blick auf die Inkasso­kosten lohnt sich. Inkassobüros dürfen nur so viel verlangen, wie auch ein Anwalt nehmen darf, wenn er Inkasso betreibt. Nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) richtet sich der Betrag, den ein Anwalt für ein Mahn­schreiben fordern kann, nach der Höhe der Summe, um die gestritten wird, sowie nach der RVG-Gebühren­ordnung. Diese sieht bestimmte Wert­stufen vor, für die pauschale Gebührensätze gelten. Bisher lag die nied­rigste Wert­stufe für Forderungen bei bis zu 500 Euro. Bei einer ursprüng­lichen Forderung von bis zu 500 Euro sollte ein seriöses Inkassounternehmen danach insgesamt nicht mehr als 70,20 Euro (58,50 Euro plus 11,70 Euro Auslagenpauschale) verlangen.

In der Vergangenheit führte dies aber bei Klein­forderungen bis 50 Euro in der Regel dazu, dass die in Rechnung gestellten Inkasso­gebühren häufig deutlich über den offenen Forderungen lagen. Der Gesetz­geber hat deswegen nachgebessert. Seit Anfang Oktober 2021 gelten neue ­Regeln im Inkassorecht. Die im ­Dezember 2020 beschlossene und in ein neues Gesetz gegossene Reform führt vor allem zu einer Senkung der Inkasso­gebühren. Die Änderungen wirken sich besonders auf Gebühren für Klein­forderungen aus. Bei Forderungen bis zu 50 Euro dürfen die Gebühren nicht ­höher sein als die Forderung selbst. Schuldner müssen in diesem Fall ­maximal 36 Euro inklusive Auslagen zahlen. Zahlen sie ­sofort, sind es noch 18 Euro.

Was nicht erlaubt ist

Einige Kosten können Inkassofirmen gar nicht abrechnen, etwa Vernunfts­appell­gebühr oder Evidenzhaltungs­kosten. Auch Kosten für Beratung und Verwaltung sind unzu­lässig, ebenso für Konto­führung, Bonitäts­auskunft, Identitäts­fest­stellung. Muss der Inkasso­dienst eine Adresse ermitteln, darf er verlangen, dass der Schuldner die ihm entstandenen Recherche­kosten – etwa für die Adress­ermitt­lung – ersetzt. Hält der Schuldner Rechnungs­posten für fragwürdig, sollte er wider­sprechen und Nach­weise verlangen. Wenn der Gläubiger die Forderung an die Inkassofirma verkauft hat, muss der Schuldner gar keine zusätzlichen Inkasso­kosten zahlen. Ob das der Fall ist und die Inkassofirma der neue Gläubiger ist, steht im Schreiben.

Zins­forderungen haben Grenzen

Für Zins­forderungen muss das Schreiben Zeitraum und Zins­satz nennen. Der Zins­satz darf in der Regel maximal 5 Prozent­punkte über dem Basiszins liegen. Der beträgt zurzeit minus 0,88 Prozent. Also sind 4,12 Prozent Zinsen drin. Einen höheren Satz muss das Inkassobüro begründen. Die Firma UGV verlangte beispiels­weise 13,25 Prozent „wegen Anlage­verlust“. Diese Begründung war dem Ober­landes­gericht Zwei­brücken zu lapidar (Az. 4 U 100/17).

Nicht einschüchtern lassen

Unseriöse Inkassofirmen kennen viele unfaire Mittel. In fast jedem Schreiben will man die Opfer einschüchtern. Pfändung, Zwangs­voll­stre­ckung, Gerichts­voll­zieher – solche Drohungen sind üblich. Einige legen den Entwurf einer Kla­ge­schrift bei. Andere kündigen Hausbe­suche an: „Wir haben Sie nicht vergessen.“ Oder man verweist auf eine Spezialdetektei mit dem vielsagenden Namen „Faust“. Gern werden Opfer mit Anrufen drangsaliert. Panik ist in solchen Fällen fehl am Platz. Erst mit einem Gerichts­urteil oder Voll­stre­ckungs­bescheid kann eine Zwangs­voll­stre­ckungs­maßnahme einge­leitet werden. Das Inkassobüro kann also weder den Gerichts­voll­zieher schi­cken noch den Lohn pfänden. Der Ange­schriebene muss auch erst mal keinen Schufa-Eintrag befürchten, wenn er der Forderung wider­spricht.

Verbraucherzentralen prüfen Beschwerden

Seriöse Inkassofirmen bedrohen niemanden. Nächt­liche Anrufe, plötzliche Haus­besuche und Erkundigungen bei den Nach­barn sind für sie tabu. Fällt ein registriertes Unternehmen durch unsaubere Arbeit auf, kann es seine Zulassung verlieren. Beschwerden nehmen die Gerichte entgegen, auch zu nicht registrierten Inkassobüros. Ob per Post oder per E-Mail: Der Ärger über Inkassofirmen ist ein Dauer­thema. Ärger mit Inkassobüros haben Hundert­tausende Bürger. Das Internetportal Inkasso-Check.de der Verbraucherzentralen nutzten nach seinem Start monatlich rund 10 000 Betroffene. Auf der Seite können sie Inkasso­briefe prüfen lassen. Vielen hilft der Online-Check sofort. „Über 20 Prozent der Inkasso­forderungen stuft der Check auf Basis der Nutzer­angaben als unbe­rechtigt ein“, berichtet Christian A. Rumpke, Geschäfts­führer der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

Dieses Special ist erst­mals am 20. Oktober 2015 auf test.de erschienen. Wir haben es zuletzt im Januar 2020 aktualisiert.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • roz am 08.02.2024 um 16:18 Uhr
    offene Frage

    Ob ein Inkassounternehmen falsch oder richtig ist, stellt sich in erster Linie gar nicht, sondern vor allem, ob das Beauftragen eines Inkassounternehmens überhaupt legitim ist, wenn es Streitigkeiten bei einem Vertrag gibt! Spielt das Inkassounternehmen, gleichzeitig dann den Richter & Henker oder wie?

  • roz am 08.02.2024 um 16:17 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • roz am 08.02.2024 um 16:06 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • WB1450 am 28.10.2015 um 14:04 Uhr
    Rechtsdienstleistungsregister

    Ein Nachbar war am Telefon überfahren worden, er kam nach massiven Drohungen zu mir. Der Vertrag war rechtlich nicht gültig, was da an Drohungen ablief, da gehts einem kalte über den Rücken - das Inkassounternehmen war beim OLG Düsseldorf zugelassen.
    Die ganzen Drohbriefe hab ich an die "Präsidentin" gesandt, damit sie mitbekommt welcher Sorte von Geldeintreibern sie noch das amtliche Siegel gibt.
    Wenn die Firmen dann echten Widerstand bekommen ziehen sie meist zurück, doch in 90 % der Fälle haben sie mit Ihrem Geschäftsmodell erfolg, der verängstigte Bürger zahlt.
    WB