Immobilien­kredite Raus aus dem Vertrag – ohne Vorfälligkeits­entschädigung

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Immobilien­kredite - Raus aus dem Vertrag – ohne Vorfälligkeits­entschädigung

Geld gespart. David Profe musste keine 4 172 Euro Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. © Martin Stollberg

Immer mehr Gerichte urteilen: Wegen Fehlern im Kredit­vertrag steht Banken keine Vorfälligkeits­entschädigung zu, wenn Kunden ihr Darlehen vorzeitig zurück­zahlen.

Verkaufen Kreditnehmer ihre Immobilie und zahlen ihr Darlehen vorzeitig zurück, müssen sie der Bank oft eine hohe Entschädigung zahlen. Eine bislang wenig beachtete Gesetzes­änderung kann sie davor bewahren: Sie gilt für alle seit 21. März 2016 von Verbrauchern abge­schlossenen Immobilien­kredit­verträge. Danach steht Banken nur dann eine Vorfälligkeits­entschädigung zu, wenn sie im Vertrag klar und verständlich über deren Berechnung informiert haben. Das haben viele offen­bar nicht getan. Bereits mehrere Gerichte haben Banken dazu verurteilt, ihren Kunden die bereits kassierten Entschädigungen zurück­zahlen. Meist geht es um fünf­stel­lige Summen.

Commerz­bank muss 21 500 Euro erstatten

Urteil. Wegen eines Fehlers im Kredit­vertrag muss die Commerz­bank einem Kunden 21 500 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstatten. Das hat das Ober­landes­gericht Frank­furt am Main entschieden (Az. 17 U 810/19). Der Kunde musste das Geld zahlen, nachdem er sein Haus verkauft und den Kredit vorzeitig zurück­gezahlt hatte. Die Entschädigung stand der Bank nach dem Urteil aber nicht zu. Sie hatte im Vertrag nicht klar und verständlich über die Berechnung der Entschädigung informiert. Für seit 21. März 2016 abge­schlossene Verträge ist das erforderlich. Das Gericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Die dagegen gerichtete Nicht­zulassungs­beschwerde der Commerz­bank hat der Bundes­gerichts­hof abge­wiesen (Az. XI ZR 320/20). Damit ist das Urteil rechts­kräftig.

Vertrags­klausel. Die Commerz­bank hatte im Vertrag zunächst die Grund­züge der Berechnung erläutert und dann ausgeführt: „Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfand­briefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Lauf­zeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurück­gezahlten Darlehens­kapitals die Zins­sätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfand­briefe zugrunde.“

Unver­ständlich. Der Fehler: Es fehlt ein Satz darüber, welche Zins­sätze die Bank zugrunde legt, wenn keine Pfand­briefrenditen zur Verfügung stehen. Das betrifft alle Lauf­zeiten unter einem Jahr. Ohne diese Ergän­zung ist die Klausel unver­ständlich, entschieden die Richter. Vermutlich handelt es sich bloß um ein Versehen der Bank – das sie jetzt aber teuer zu stehen kommt. Die Berliner Kanzlei Gansel Rechts­anwälte, die den Kunden vor Gericht vertreten hat, geht davon aus, dass die Bank das fehler­hafte Vertrags­formular in vielen Fällen verwendet hat.

Neues Urteil. Wegen der gleichen Klausel, aber mit anderer Begründung, hat das Hamburger Land­gericht die Commerz­bank zur Rück­zahlung von 21 477 Euro verurteilt, die sie von einem Kunden für die vorzeitige Kreditrück­zahlung kassiert hatte (Az. 318 O 164/20). Aus seinem Vertrag ging nach Auffassung des Gerichts nicht hervor, dass der Bank eine Entschädigung nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungs­termin zusteht.

4 200 Euro Entschädigung für entgangene Zinsen

Von der Gesetzes­änderung hat auch David Profe aus Esslingen profitiert. Dabei sah es zunächst nicht so aus. Als er seine Wohnung zwei Jahre nach Abschluss des Kredit­vertrags verkaufen wollte, forderte die Volks­bank Ortenau fast 4 200 Euro Entschädigung für ihren Zins­ausfall. Denn ihr Kunde hätte das Darlehen normaler­weise erst zum Ende der Zins­bindung im Jahr 2028 kündigen dürfen. Wegen des Verkaufs der Wohnung stand ihm zwar ein außer­ordentliches Kündigungs­recht zu. Doch Banken dürfen eine Entschädigung für die vorzeitige Rück­zahlung verlangen – im Prinzip jedenfalls.

Unser Rat

Vorfälligkeits­joker. Haben Sie den Kredit­vertrag nach dem 20. März 2016 abge­schlossen, müssen Sie nach dem Verkauf Ihrer Immobilie keine Vorfälligkeits­entschädigung zahlen, wenn die Angaben im Kredit­vertrag zur Berechnung der Entschädigung unzu­reichend sind. Lassen Sie den Vertrag von einem darauf spezialisierten Anwalt prüfen. Die Ersteinschät­zung ist oft kostenlos. Rechts­beratung bieten auch die Verbraucherzentralen.

Widerrufs­joker. Haben Sie Ihren Vertrag vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 abge­schlossen, kommen Sie eventuell durch einen Widerruf des Vertrags um eine Vorfälligkeits­entschädigung herum. Dazu finden Sie ausführ­liche Informationen in unserem Special Immobilienkredite.

Rechner. Wie viel eine Bank maximal verlangen darf, ermittelt unser Vorfälligkeitsentschädigungs-Rechner.

Neue Gesetzes­lage seit 2016

Profe kamen Zweifel. Er schaltete den Rechts­anwalt Marko Huth von der Kanzlei Gansel Rechts­anwälte aus Berlin ein. Der kam zu einem eindeutigen Schluss: Wegen fehler­hafter Vertrags­klauseln steht der Volks­bank keine Vorfälligkeits­entschädigung zu. Das sah die Bank zunächst anders. Was „unzu­reichend“ konkret bedeutet, ist im Gesetz auch nicht definiert. Recht­sprechung gibt es dazu bisher kaum. Klar dürfte aber sein: Die Angaben der Bank dürfen nicht falsch oder irreführend sein. Das sind sie aber oft.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Im Vertrag der Volks­bank Ortenau entdeckte Anwalt Marko Huth mehrere mögliche Fehler. Der gravierendste: Die Vertrags­klausel konnte so verstanden werden, dass die Entschädigung bis zum Ende der Rest­lauf­zeit des Darlehens berechnet wird, also bis zur vollen Schuldentilgung. Das ist unzu­lässig. Eine Bank darf ihren Zins­schaden längs­tens bis zum Ende der Zins­bindung berechnen. Diese war bei David Profe mehr als ein Jahr kürzer als die im Vertrag genannte Lauf­zeit, bis zu deren Ende der Kredit bei gleich­bleibenden Konditionen getilgt wäre. Nach drei Anwalts­schreiben gab die Volks­bank Ortenau nach. Sie über­wies die bereits gezahlte Summe zurück.

In einem ähnlichen Fall verurteilte das Land­gericht Bonn im Dezember 2022 die Volks­bank Köln Bonn dazu, einem Kunden gut 15 000 Euro Entschädigung zurück­zuzahlen (Az. 17 O 89/22 − nicht rechts­kräftig). Nach Über­zeugung der Richter erweckte die Klausel den falschen Eindruck, dass der Bank die Vorfälligkeits­entschädigung bis zum Ende der Lauf­zeit zusteht – obwohl der Kunde den Kredit schon 15 Jahre vorher hätte kündigen können. Wird das Urteil rechts­kräftig, könnte es weitreichende Folgen haben: „Die Volks­bank hat bei der vom Gericht für unzu­lässig erklärten Formulierung ein Vorlage des DG Verlags benutzt“, sagt Rechts­anwalt Christian Rugen von der Hamburger Anwalts­kanzlei Hahn, die den Bank­kunden vertritt. „Die Formulare des DG Verlags wurden in den vergangenen Jahren von vielen deutschen Volks- und Raiff­eisen­banken, Sparda-Banken, PSD-Banken und weiteren Kredit­institute verwendet.“

Sparda Bank Südwest musste 13 800 Euro zurück­zahlen

Marko Huth berichtet von weiteren Erfolgen vor Gericht. Bereits rechts­kräftig ist das Urteil des Ober­landes­gerichts Saarbrücken gegen die Sparda Bank Südwest, die eine fast wort­gleiche Klausel wie die Volks­bank Köln Bonn verwendet hat (Az. 4 U 134/21). Der Vertrag sah vor, dass die Zins­einbußen für die „Rest­lauf­zeit des abzu­lösenden Darlehens“ berechnet werden. Das war irreführend, weil der Kredit vor dem Ende der Lauf­zeit künd­bar war. Außerdem fehlte die Information, dass die vereinbarten Sondertilgungs­rechte zugunsten der Kunden berück­sichtigt werden müssen. Die Folge: Die Bank musste 13 800 Euro zurück­zahlen. Das OLG Zweibrü­cken ­verurteilte eine Bank in einem ähnlichen Fall zur Erstattung einer Entschädigung von 10 000 Euro (Az. 7 U 14/22 – nicht rechtskräftig).

Viele Fehler in Kredit­verträgen

Auch Verträge anderer Banken enthalten oft Fehler, die ihren Anspruch auf eine Entschädigung aushebeln können.

Zins­bindung mehr als zehn Jahre. In vielen Verträgen steht, dass Kreditnehmer ihr Darlehen vor Ablauf der Zins­bindung nur gegen Vorfälligkeits­entschädigung zurück­zahlen können. Das stimmt nicht, wenn die Zins­bindung mehr als zehn Jahre beträgt. Solche Darlehen sind mit einer Frist von sechs Monaten ohne Entschädigung künd­bar, sobald zehn Jahre seit Voll­auszahlung vorbei sind. Die Bank darf ihren Zins­verlust nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofes nur für die Zeit der „recht­lich geschützten Zins­erwartung“ berechnen. Und das heißt: Nur bis zur ersten Kündigungs­möglich­keit. Das Land­gericht Potsdam hat die Landes­bausparkasse Ost zur Rück­zahlung von gut 13 000 Euro verurteilt, weil sie im Vertrag einen zu langen Berechnungs­zeitraum bis zum Ende der fast 15-jährigen Zins­bindung angegeben hatte (Az. 8 O 98/22).

Eine fast identische Klausel der Förde Sparkasse führte auch nach Auffassung des Land­gerichts Kiel dazu, dass der Bank die bereits kassierte Entschädigung von rund 14 000 Euro gar nicht zustand (Az. 12 O 198/21). Das Urteil gegen die LBS ist noch nicht rechts­kräftig. Die Förde Sparkasse hat das Geld dagegen schon erstattet. Zuvor hatte das Ober­landes­gericht Schleswig-Holstein in einem Beschluss deutlich darauf hingewiesen, dass die einge­legte Berufung der Sparkasse gegen das Urteil des Land­gerichts “offensicht­lich keine Aussicht auf Erfolg bietet“ (Az. 5 U 227/22). „Dem Vertrag lag eine Klausel in einem Formular des Deutschen Sparkassen­verlags in der Fassung vom März 2016 zugrunde, das die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt“, erläutert Rechts­anwalt Rugen. „Die Formulare haben auch viele andere Sparkassen benutzt.“

Renditen von Pfand­briefen. Verträge von Genossen­schafts­banken enthalten mitunter den Hinweis, dass für die Berechnung des Zins­schadens die Renditen von „Kapitalmarkt­titeln öffent­licher Schuldner“ maßgeblich sind. Das wären zum Beispiel Bundes­anleihen. Laut Bundes­gerichts­hof sind dagegen die höheren Renditen für Hypothekenpfand­briefe anzu­setzen.

Sondertilgung. Teil­weise fehlt in Kredit­verträgen der Hinweis, dass vereinbarte Rechte auf Sondertilgungen oder eine Raten­erhöhung zugunsten des Kunden zu berück­sichtigen sind. Dadurch fällt die Vorfälligkeits­entschädigung meist deutlich nied­riger aus als bei Krediten mit starrer Tilgung.

Stimmt der Vertrag nicht, müssen Kreditnehmer nicht zahlen

Einer Bank nutzt es in solchen Fällen nichts, wenn sie die Entschädigung am Ende trotzdem korrekt berechnet. „Fehler im Vertrag kann die Bank später nicht mehr heilen“, sagt Rechts­anwalt Marko Huth. „Sind die Angaben über die Berechnung unzu­reichend, ist der Anspruch auf Vorfälligkeits­entschädigung weg.“

Gericht entscheiden zugunsten der Verbraucher

Die Fälle häufen sich, in denen sich Bank­kunden die gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung vor Gericht wieder zurück­holen konnten. 8 233 Euro bekam ein Kunde der Volks­bank Über­lingen zurück. Im Vertrag fehle der korrekte Berechnungs­zeitraum und der Hinweis, dass Sondertilgungs­rechte die Entschädigung verringern, entschied das Land­gericht Konstanz (Az. C 4 O 155/20). Die Ostseesparkasse informierte nach Ansicht des Land­gerichts Rostock „lückenhaft und intrans­parent“ über die Berechnung der Entschädigung – und soll 23 488 Euro erstatten (Az. 2 O 872/19).

Keine Einzel­fälle

„Genossen­schafts­banken und Sparkassen haben jahre­lang die gleichen oder ähnliche Klauseln verwendet“, sagt Marko Huth. „Wir gehen davon aus, das die meisten seit 21. März 2016 abge­schlossenen Kredit­verträge fehler­haft sind.“ Unver­ständliche und falsche Formulierungen im Kredit­vertrag können für Haus­verkäufer daher ein Rettungs­anker sein, der sie vor den oft fünf­stel­ligen Bank­forderungen schützt.

Für Banken ein Déjà-vu

Die Banken hätten gewarnt sein müssen. In der Vergangenheit konnten Tausende Kredit­kunden ihre Verträge widerrufen und hohe Entschädigungen sparen, weil Banken sie falsch über das Widerrufs­recht informiert haben (So kommen Sie aus teuren Kreditverträgen raus). Davon können heute noch Kreditnehmer profitieren – vor allem, wenn sie ihren Vertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abge­schlossen haben. Nach dem „Widerrufs­joker“ droht Banken nun viel Ärger mit dem „Vorfälligkeits­joker“ wegen nach­lässig formulierter Klauseln.

So wird die Entschädigung berechnet

Zeitraum. Wird ein Kredit vorzeitig zurück­gezahlt, hat die Bank einen Schaden, weil sie vereinbarte Zinsen nicht erhält. Ihn soll die Vorfälligkeits­entschädigung ersetzen. Vorzeitig heißt: Vor dem Zeit­punkt, zu dem Kunden erst­mals regulär kündigen können. Bei Fest­zins­krediten gilt längs­tens die Spanne bis zum Ende der Zins­bindung. Beträgt sie mehr als zehn Jahre, darf die Bank längs­tens die Spanne vom Rück­zahlungs­termin bis zum Ablauf von 10,5 Jahren nach Voll­auszahlung des Darlehens ansetzen.

Wieder­anlage. Für die Berechnung der Entschädigung gilt: Die Bank soll mit einer Ersatz­anlage am Kapitalmarkt die gleichen Erträge erzielen, die sie bei regulärem Darlehens­verlauf erwarten konnte. Benötigt sie dafür mehr Geld als die Rest­schuld, müssen Kunden die Differenz ausgleichen. Für die Wieder­anlage sind die Renditen für Hypothekenpfand­briefe maßgeblich, deren Lauf­zeiten den vereinbarten Zahlungen entsprechen. Je größer die Differenz zwischen Kreditzins­satz und Pfand­briefrenditen, desto höher der Zins­schaden.

Sondertilgung. Haben Kunden das Recht zu Sondertilgungen, muss die Bank davon ausgehen, dass sie dieses Recht voll zu ihren Gunsten ausgenutzt hätten. Außerdem muss die Bank Risiko- und Verwaltungs­kosten abziehen, die sie durch die vorzeitige Kreditrück­zahlung spart.

Negativrenditen. Strittig ist, ob die Entschädigung höher ausfallen darf als die Zinsen, die Kunden der Bank bis zum nächsten regulären Kündigungs­termin schulden. Weil die Pfand­briefrenditen derzeit selbst bei langer Lauf­zeit negativ sind, ist das immer häufiger der Fall.

Tipp: Wie viel eine Bank maximal verlangen darf, ermittelt unser Vorfälligkeitsentschädigungs-Rechner.

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Kommentarliste

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  • Petra1307 am 20.04.2021 um 14:17 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • RASebastianKoch am 25.01.2021 um 14:45 Uhr
    Ansatz von Negativzinsen unzulässig

    Nach einer durchaus bemerkenswerten Auffassung in der juristischen Literatur sind die Angaben der Banken zur Berechnung schon deswegen falsch, da man seit Geltung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie keine Berechnung mehr nach der Aktiv-Passiv Methode vornehmen darf.
    Selbst wenn das anders sein sollte, ist nach überzeugender Auffassung jedenfalls der Ansatz von negativen Wiederanlagezinsen nicht zulässig. Allein das macht regelmäßig ca. 10-20 % der VFE aus. Diese werden von einigen Banken sogar außergerichtlich ohne Einschaltung des Gerichts mittlerweile erstattet, soweit man das qualifiziert geltend macht.

  • RASebastianKoch am 25.01.2021 um 14:42 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 02.11.2020 um 15:00 Uhr
    Re: Regelung nur bei Verkauf oder auch vorz. Tilgi

    Völlig richtig: Ein Vorfälligkeitsentschädigung steht der Bank oder Sparkasse immer zu, wenn der Kredit über die Ausschöpfung von Tilgungs- und Sondertilgungsrechten hinaus ganz oder teilweise abgelöst werden soll und darf. Der Verkauf der Immobilie ist nur der praktisch bei weitem wichtigste Fall. Beachten Sie: Die vorzeitige Ablösung bedarf der Rechtfertigung oder der Zustimmung der Bank. Wenn Kreditnehmer keinen wichtigen Grund angeben können, warum sie sich berechtigt sehen, den Kredit vorzeitig abzulösen, kann der Kreditgeber die außerplanmäßige Zahlung zurückweisen.

  • K-A-W am 02.11.2020 um 12:19 Uhr
    Regelung nur bei Verkauf oder auch vorz. Tilgiung?

    Es wird stets daruf hingewiesen, dass die Regelung bei Verkauf der Immobile gilt. M.E. müsste die Regelung auch bei vorzeitiger (Teil-)Tilgunggreifen. oder leige ich falsch?
    KAW