Immobilien­kredite

Kredit­verträge vor Gericht

2028

Hier nennen wir Urteile zum Kredit­widerruf und nennen Anwalts­kanzleien, die Kreditnehmer im Streit um den Widerruf erfolg­reich vertreten haben.

Gericht­liche und außerge­richt­liche Erfolge

Die Urteile sind nach der Bezeichnung der betroffenen Bank und dem Datum der Kredit­vertrags sortiert.

Gericht­liche Erfolge

Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus April 2007
Land­gericht Aachen, Urteil vom 20.10.2015 (nach Rück­nahme der Berufung Ober­landes­gericht Köln, Aktenzeichen: 13 U 203/15 rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 10 O 42/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus September 2008
Land­gericht Aachen, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 10 O 422/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht entschied, dass die Widerrufs­belehrungen der Aachener Bausparkasse aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungs­gemäß seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen, da sie eine inhalt­liche Bearbeitung der Muster­widerrufs­belehrung vorgenommen habe. Insbesondere bei den Widerrufs­folgen werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass dem Darlehens­nehmer auch Rechte zustünden. Dies könne den Verbraucher von einem Widerruf abhalten. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechts­miss­brauchs erteilte das Gericht eine Absage.

Ärztekammer West­falen-Lippe (Ärzte­versorgung), Kredit­vertrag vom 06.11.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Münster
Aktenzeichen: 04 O 237/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Der Widerruf wurde erst über 3 Jahre nach Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung erklärt.

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Vertrag vom 07.12.2005
Land­gericht Kempten, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 12 O 526/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger gut neun Jahre nach Vertrags­schluss und drei Jahr nach Ablösung und Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde. Außerdem verurteilte es die Versicherungs ausdrück­lich zur Abrechnung.

Alte Leipziger Bauspar AG, Vertrag vom 29.05.2007
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 22.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen 2–05 O 194/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Land­gericht Frank­furt am Main hat Kredit­widerrufs­klagen bisher regel­mäßig abge­wiesen. Nach verbraucherfreundlichen Entscheidungen des Ober­landes­gerichts in Frank­furt ändert sich jetzt offen­bar auch die Recht­sprechung der erst­instanzlich zuständigen Land­gerichts­kammern.

Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Vertrag von 2006
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 16.12.2016
Aktenzeichen: 10 O 69/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Die Bank wurde über die Fest­stellung des Widerrufs hinaus auch zur Rück­zahlung der „Zinscap“-Gebühr in Höhe von 16 250 Euro verurteilt.

Bank 1 Saar eG, Verträge vom 18.06.2007 und 16.01.2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 199/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken

Bank 1 Saar eG, Vertrag Februar 2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 1 O 39/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Bank muss dem Kläger gut 13 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstatten. Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer ein Exemplar dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde“. Das legt das Miss­verständnis nahe, dass die Frist bereits mit Erhalt der Unterlagen beginnt. Maßgeblich ist jedoch der Zeit­punkt, zu dem der Verbraucher seine Vertrags­erklärung abgibt.

Bank 1 Saar eG, Vertrag Oktober 2009
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 1 O 49/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Bank muss der Klägerin fast 14 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstatten. Sie hatte den Kredit gemein­sam mit ihrem Ex-Mann aufgenommen. Den Widerruf erklärte allein sie, ihr Ex hatte ihr lediglich die Rechte aus dem Vertrag abge­schlossen. Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer ein Exemplar dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde“. Das legt das Miss­verständnis nahe, dass die Frist bereits mit Erhalt der Unterlagen beginnt. Maßgeblich ist jedoch der Zeit­punkt, zu dem der Verbraucher seine Vertrags­erklärung abgibt. Ausreichend ist aus Sicht des Land­gerichts, wenn einer der am Vertrags­schluss beteiligten Verbraucher den Vertrag widerruft.

Bank­haus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwick­lungs­gesell­schaft mbH & Co. KG i. L.), Vertrag vom 07.03.2005
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 328 O 147/15
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg

Bank­haus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwick­lungs­gesell­schaft mbH & Co. KG i. L.), Darlehens­vertrag vom 25.07.2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 10.11.2017
Aktenzeichen: 322 O 121/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Partner, Hamburg
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufs­recht zu einem Kredit über 250 000 US-Dollar für die Finanzierung der Beteiligung am „Private Equity Futur 02“-Fonds. Das Land­gericht Hamburg hielt erneut für falsch: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufs­recht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehens­vertrags ausgeschlossen.“ Der Kläger erhält die vollen 250 000 US-Dollar des tilgungs­freien Darlehens zurück.

Bank­haus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwick­lungs­gesell­schaft mbH & Co. KG i. L.), Darlehens­vertrag vom 11.09.2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2015
Aktenzeichen: 301 O 96/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufs­recht zu einem Kredit für die Finanzierung der Beteiligung an einem Schiffs­fonds. Das Land­gericht Hamburg bean­standete folgende Passage der Widerrufs­belehrung: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufs­recht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehens­vertrags ausgeschlossen.“

BBBank eG, Vertrag vom 25.11.2005
Land­gericht Köln, Urteil vom 12.01.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 22 O 334/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln
Besonderheit: Rechts­anwalt Volker von Moers hatte für die Kläger beantragt, die Bank zur Rück­gabe des Grund­schuld­briefs Zug um Zug gegen Ausgleich des Widerrufs­saldos zu verurteilen. Auf den üblichen Antrag auf die Fest­stellung, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde, verzichtete er. Das hatte Erfolg. Das Land­gericht verurteilte die Bank antrags­gemäß. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Sie lasse nicht erkennen, ob der Hinweis, „der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertrags­urkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehens­nehmer“ auch gilt, wenn der Vertrag nicht vor Ort in der Bank­filiale unter­schrieben wird.

BBBank eG, Vertrag Mai 2006
Vergleich vor dem Land­gericht Karls­ruhe
Aktenzeichen: 10 O 464/15
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

BBBank eG, Kredit­vertrag vom 23.12.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 289/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

BBBank eG, Vertrag vom 09.05.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 360/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Vorfälligkeits­entschädigung reduzierten die Parteien vergleichs­weise auf einen minimalen Betrag.

BBBank eG, Kredit­vertrag vom 20.05.2009
Vergleich vor dem Land­gericht Karls­ruhe
Aktenzeichen: 4 O 275/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner, Frankfurt am Main

BBBank eG, Vertrag von August 2009
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 11.04.2014
Aktenzeichen: 10 O 544/13
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 14. April 2015
Aktenzeichen: 18 U 72/14
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 19.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 200/15
Kläger­vertreter: Kunz & Kollegen Rechtsanwälte, Saarbrücken
Besonderheit: Die Fest­stellung des Land­gerichts, dass der Kläger den Kredit­vertrag wegen einer doppelten und wider­sprüchlichen Widerrufs­belehrung auch Jahre nach Vertrags­schluss noch wirk­sam widerrufen hat, wurde rechts­kräftig. Das Land­gericht hatte den Kläger auf die Hilfs­widerklage der Bank hin allerdings gleich­zeitig auch zur Rück­zahlung der noch offenen Rest­schuld verurteilt und die Kosten des Rechts­streits gegen­einander aufgehoben, so dass jede Partei die Honorare ihrer Rechts­anwälte und die Hälfte der Gerichts­kosten tragen muss.
Diese Widerklage hielt der Kläger für unzu­lässig und beantragte die Abweisung. Die Bank habe ihn ja nicht einmal zur Zahlung aufgefordert. Selbst­verständlich werde er die Rest­schuld ausgleichen. Einen voll­stre­ckungs­fähigen Titel benötige die Bank auch nicht, sie könne ja die Grund­schuld zur Sicherung des Kredits voll­stre­cken. Außerdem stehe dem Kläger ein Zurück­behaltungs­recht zu und durfte er damit nur zur Zahlung Zug um Zug verurteilt werden.
Vor dem Ober­landes­gericht Karls­ruhe blitzte er damit ab. Die Bank habe für die Widerklage ein Rechts­schutz­bedürfnis. Das Zurück­behaltungs­recht stehe dem Kläger zwar zu, aber damit hätte er sich schon in erster Instanz verteidigen müssen, argumentierte das Gericht. In diesem Punkt hob der Bundes­gerichts­hof das Urteil des Ober­landes­gerichts Karls­ruhe auf. Die Verurteilung der Klägers auf die Widerklage der Bank hin hätte nur Zug um Zug erfolgen dürfen, entschieden die Bundes­richter. Das durfte der Kläger auch im Berufungs­verfahren noch geltend machen, weil die Bank gar nicht bestritten hatte, zur Rück­über­tragung der Grund­schuld verpflichtet zu sein.
Jetzt muss das Ober­landes­gericht Karls­ruhe sich erneut mit dem Fall befassen. Mutmaß­lich wird der Kläger wohl nur einen erheblich geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Nach der Recht­sprechung der Bundes­gerichts­hofs ist der Anspruch auf Rück­über­tragung der Grund­schuld mit dem Nenn­wert der Grund­schuld zu bewerten. Statt aktuell also die Hälfte der Kosten der ersten Instanz (insgesamt rund 17 000 Euro) und die gesamten Kosten der Berufung (rund 14 000 Euro) wird er wohl nur noch einen weit­aus geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Die belaufen sich, nachdem der Bundes­gerichts­hof über die Nicht­zulassungs­beschwerde entschieden hat, auf rund 41 000 Euro.
Gut für den Kläger: Die Rück­abwick­lung des Vertrags war bisher noch gar nicht Thema. Sie wird jetzt entsprechend der aktuellen verbraucherfreundlichen Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vorzunehmen sein. Hinzu kommt noch: Er hat die Raten bis heute weitergezahlt. Die nach Widerruf geleistesten Zahlungen wird die Bank ihm wohl samt Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz als ungerecht­fertigte Bereicherung heraus­zugeben haben.

BBBank eG, Vertrag vom 11.11.2009
Vergleich vor dem Land­gericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 300/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 

BBBank eG, Verträge vom 23.03.2010 und 01.04.2010
Vergleich vor dem Land­gericht Karls­ruhe
Aktenzeichen: 6 O 152/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 

BBBank eG, Kredit­vertrag vom 24.06.2011
Amts­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: 1 C 6/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Berliner Bank, Nieder­lassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 21.11.2006
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Frank­furt am Main
Aktenzeichen: 23 U 106/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Sven Warga von Krüger, Schmidt & Doderer, Heilbronn

Berliner Sparkasse, Nieder­lassung der Landes­bank Berlin AG, Vertrag vom 2./12.08.2004
Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 118/15
Kammerge­richt Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 8 U 18/16
Klägerin­vertreter: Von der Bankkontakt AG finanzierte Rechts­anwälte
Besonderheit: Die Klägerin hatte ihre Immobilie im Dezember 2014 verkauft. Um das Geschäft nicht zu gefährden, zahlte sie die von der Sparkasse trotz Widerrufs geforderte Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 6 233,85 Euro. Auf ihre Klage hin verurteilte das Gericht die Sparkasse zur Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz. Das Kammerge­richt hält das für korrekt; es will die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil per Beschluss als offensicht­lich unbe­gründet zurück­weisen. Eine Verwirkung komme vor Ablösung des Kredits normaler­weise nicht in Betracht; nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen die Bank oder Sparkasse schließen darf, dass die Kreditnehmerin ihr Widerrufs­recht jetzt nicht mehr ausüben wird. Die Sparkasse hat ihre Berufung darauf­hin zurück­genommen. Das Urteil des Land­gerichts ist jetzt rechts­kräftig.

Berliner Volks­bank eG, Vertag vom 12.05.2005
Vergleich vor dem Land­gericht Berlin
Aktenzeichen: 37 O 123/14
Kläger­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­verträge vom 22.12.2005
Land­gericht Hannover, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 3 O 35/15
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 23./25.01.2006
Land­gericht Hannover, Urteil vom 25.01.2018
Aktenzeichen: 8 O 29/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Hannover nahm keine Verwirkung des Widerrufs­recht an, obwohl die Darlehen zum Zeit­punkt des Widerrufs bereits voll­ständig abge­löst waren. Weitere Details im Bericht der Rechtsanwälte.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 14./20.03.2006
Land­gericht Hannover, Urteil vom 15.08.2016
Aktenzeichen: 14 O 119/15
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Streitig war, ob es sich bei dem Vertrag um eine echte oder eine unechte Abschnitts­finanzierung handelte, ob also als so genannte Prolongation bloß neue Bedingungen für den alten Kredit vereinbart worden sind (die Regel bei Fortsetzung von Verträgen über die ursprüng­lich vereinbarte Zins­bindung hinaus) oder ein neuer Vertrag über die weitere Finanzierung abschlossen wurde. Zudem hatte das Gericht in der mündlichen Verhand­lung erörtert, ob es sich bei dem Widerruf um eine unzu­lässige Rechts­aus­übung handelt und kam zum Ergebnis: Angesicht der aktuellen Ansagen des Bundesgerichtshofs ist das nicht der Fall.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.09.2006
Land­gericht Hannover, Urteil vom 11.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 219/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg

BHW Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 10./21.08.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Hannover
Aktenzeichen: 14 O 243/14
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 13.12.2006
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017
Aktenzeichen: 3 O 748/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Hannover verurteilt die Bausparkasse trotz der Ablösung des Darlehens zur Rück­abwick­lung. Eine Verwirkung nahm das Land­gericht nicht an. Mehr zum Urteil auf der Home­page derKanzlei.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 23.05.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Frank­furt am Main
Aktenzeichen: 2-12 O 404/14
Klägerin­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

BHW Bausparkasse AG, Verträge aus August 2007
Land­gericht Hannover, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 7 O 32/16 (nicht rechts­kräftig)
Klägerin­vertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Es handelte sich um zwei Kredit­verträge im Rahmen einer so genannten Bauspar-Sofort­finanzierung. Die Kredite sollten später durch Bauspar­guthaben abge­löst werden. Im Jahr 2014 löste die Kreditnehmerin die Verträge ab. Im Vorfeld schrieb sie an die BHW: Die Zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht, die Prüfung der Rechts­lage bleibt vorbehalten. Zwei Monate nach Ablösung des Kredits und der Zahlung von insgesamt fast 18 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung widerriefen sie die Verträge. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: Sie ließ das Miss­verständnis zu, dass die Widerrufs­frist bereits mit Zugang der Vertrags­unterlagen bei der Kreditnehmerin begann unabhängig davon, ob sie das Angebot der Bausparkasse schon angenommen hat. Das Land­gericht verurteilte die Bausparkasse zur Rück­abwick­lung des Kredits. Sie muss den Kreditnehmer die Vorfälligkeits­entschädigung erstatten und Nutzungen heraus­geben. Insgesamt erhält die Kreditnehmerin gut 23 000 Euro. Außerdem muss das BHW die Honorare für die außerge­richt­liche Tätig­keit des Rechts­anwalts der Kreditnehmerin über­nehmen. Die Bausparkasse sei zur Erteilung einer ordnungs­gemäßen Belehrung verpflichtet und habe diese Pflicht nicht korrekt erfüllt. Die Kreditnehmerin war daher berechtigt, einen Rechts­anwalt auf Kosten der Bausparkasse einzuschalten.

BHW Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 11.02.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Hannover
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das BHW verzichtet nicht nur auf die zukünftigen Zinsen bis zum Ende der Zins­fest­schreibung (ca. 29 500 Euro), sondern reduziert zudem auch noch die Rest­schuld von rund 160 000 Euro um weitere 15 000 Euro. Insgesamt werden die Kreditnehmer so von Verbindlich­keiten in Höhe von insgesamt knapp 45 000 Euro befreit.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.06.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 27.10.16 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 3 O 532/15
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Belehrung: „...Die Widerrufs­frist beginnt einen Tag, nachdem der Darlehens­nehmer ein Exemplar der Widerrufs­belehrung erhalten und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde...“. Das Gericht hält das unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 für nicht ausreichend.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 03.07.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 29.09.2016
Aktenzeichen: 3 O 506/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwaltskanzlei.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 21./23.07.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 13.12.2018
Aktenzeichen: 5 O 33/18 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Hannover stellt fest, dass der Kläger die vereinbarten Raten nach Zugang der Widerrufs­erklärung bei der Bausparkasse nicht mehr zahlen muss. Entscheidender Fehler der Widerrufs­erklärung: Sie erweckte den Eindruck, dass die Widerrufs­frist unabhängig von der Vertrags­erklärung des Kreditnehmers durch den Zugang der Unterlagen beginnt.

BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 30.07. und vom 05.08.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 03.08.2017
Aktenzeichen: 3 O 33/17
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Das Land­gericht Hannover hält Klagen auf Fest­stellung des Widerrufs – auch nach den aktuellen Entscheidungen des BGH – bei laufenden Darlehens­verhält­nissen für zulässig. Es hat weiter dem Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten entsprochen, Zug um Zug gegen Ablösung der verminderten Restdarlehens­valuta. Auch das dürfte nicht der Rechts­auffassung des Bundes­gerichts­hofs entsprechen. Danach können Kredit­geber ihre Zahlung nicht von der Freigabe der Sicherheit, sondern nur von der Bereitschaft zur Freigabe der Sicherheit nach Zahlung abhängig machen. Hinsicht­lich der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen haben Kreditnehmer sowohl aus Sicht des Land­gerichts Hannover als auch des Bundes­gerichts­hofs bereicherungs­recht­liche Ansprüche, zumindest soweit sie sich die Rück­forderung der Zahlungen vorbehalten haben. Dazu gehört auch die Heraus­gabe von Nutzungen. Dies haben leider zahlreiche richterliche Entscheidungen in der Vergangenheit anders beur­teilt. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig; die BHW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen.

BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 31.10./07.11.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 11.01.2018
Aktenzeichen: 4 O 148/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 04.11.2008
Land­gericht Hannover, Urteil vom 12.12.2018
Aktenzeichen: 11 O 145/18 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Hannover stellt fest, dass der Kläger die vereinbarten Raten nach Zugang der Widerrufs­erklärung bei der Bausparkasse nicht mehr zahlen muss. Entscheidender Fehler der Widerrufs­erklärung: Sie erweckte den Eindruck, dass die Widerrufs­frist unabhängig von der Vertrags­erklärung des Kreditnehmers durch den Zugang der Unterlagen beginnt.

BHW Bausparkasse AG, Verträge von 2008
Ober­landes­gericht Celle, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 12.04.17
Aktenzeichen: 3 U 269/16
Kläger­vertreter: Helge Petersen & Collegen, Kiel
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Belehrung: „Jeder Darlehens­nehmer/Gesamt­schuldner kann seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willens­erklärung auch ohne Begründung inner­halb einer Frist von zwei Wochen in Text­form widerrufen. Die Widerrufs­frist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehens­nehmer/Gesamt­schuldner ein Exemplar der Widerrufs­belehrung erhalten hat/haben und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist gehört die recht­zeitige Absendung des Widerrufs an die BHW Bausparkasse AG (...).“ Das Land­gericht Hannover hatte die Klage wegen Verwirkung abge­wiesen. Helge Petersen & Collegen über­nahmen den Fall und legten Berufung ein. Das Ober­landes­gericht ließ in der mündlichen Verhand­lung erkennen: Es hält die Klage ganz über­wiegend für begründet. Darauf­hin erkannte die Bausparkasse die Forderungen an unnd verhinderte so ein begründetes Urteil. Laut Helge Petersen & Collegen handelt es sich soweit bekannt bundes­weit um das erste Urteil eines Ober­landes­gerichts gegen die BHW Bausparkasse zu einem Vertrag mit dieser Widerrufs­belehrung. Für BHW-Kunden, die Verträge mit dieser Belehrung bis spätestens 21. Juni 2016 widerrufen haben, gibt es jetzt gute Chancen, den Widerruf durch­zusetzen.

BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 22.08.2008 und 09.09.2009
Land­gericht Aachen, Urteil vom 10.12.2015
Aktenzeichen: 1 O 79/15
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 15.02.2009
Land­gericht Hannover, Urteil vom 24.08.2015
Aktenzeichen: 14 O 38/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bausparkasse hat den Widerruf und die Klage­forderung im Prozess voll­ständig anerkannt.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag von Juni 2009
Land­gericht Hannover, Urteil vom 08.12.2016
Aktenzeichen: 8 O 50/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufs­belehrung: „Die Widerrufs­frist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehens­nehmer/Gesamt­schuldner ein Exemplar der Widerrufs­belehrung erhalten hat/haben und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde.“ Das legt laut Land­gericht Hannover das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufs­frist beginne unabhängig von der Vertrags­erklärung der Darlehens­nehmer schon einen Tag nach Zugang der Widerrufs­belehrung bei ihm. Die Rück­abwick­lung nimmt das Land­gericht Hamburg nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hof aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor. Die Bausparkasse hat den Kreditnehmern als Nutzungen der Raten Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Sehr erfreulich für den Kläger: Das Land­gericht akzeptierte die Rück­abwick­lung auf der Grund­lage des ausgezahlten Kredit­betrags. Der Nenn­betrag des Kredits lag um 17 500 Euro höher. Die hatte die Bausparkasse als Disagio einbehalten. Einzig nicht verbraucherfreundlicher Punkt des Urteils: Die Kreditnehmer müssen nach Ansicht des Land­gerichts Hannover auf den Widerrufs­saldo auf über den Widerruf hinaus Zinsen in der 2009 vereinbarten Höhe zahlen. Die Bausparkasse hat keine Berufung einge­legt, das Urteil ist rechts­kräftig.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.11.2009
Land­gericht Hannover, Urteil vom 13.09.2017
Aktenzeichen: 11 O 11/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

BSQ Bauspar AG, Vertrag Juli 2007
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 7468/14 (rechts­kräftig nach Berufungs­rück­nahme)
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Hinweis­beschluss vom 29.02.2016
Aktenzeichen: 14 U 968/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 08.08.2003
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 09.12.2016
Aktenzeichen: 12 O 146/16 (nicht rechts­kräftig, die BW Bank hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühs­tens“-Fomulierung zum Beginn der Widerrufs­frist und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Die Bank hat den Kreditnehmern Nutzungen der Ratenzah­lungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Laut Land­gericht Stutt­gart befand die Bank sich Annahme­verzug, seit sie die vom Kläger angebotene Rück­abwick­lung Zug um Zug der Sache nach verweigert hat.

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 08.11.2002 und vom 25.10.2004
Land­gericht Baden-Baden, Urteil vom 17.08.2016
Aktenzeichen: 1 O 42/16 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, auch wenn der Widerruf jeweils erst rund zwei Jahre nach Ablösung der Kredite erfolgte.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 21.01.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 29 O 365/16
Kläger­vertreter: ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Stutt­gart entschied genau wie von der Bank­kontakt AG erwartet: Der Darlehens­vertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt. Die Bank hat Zug um Zug gegen die Rück­zahlung des Kredits die Ratenzah­lungen sowie Nutzungen davon in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Das Urteil ist rechts­kräftig.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 19.07.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 18.11.2016
Aktenzeichen: 12 O 198/16
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um Kredit­verträge über insgesamt 196 200 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungs­raten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben, wie es der Bundes­gerichts­hof mit Beschluss vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 vorgegeben hat. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bank­kontakt AG. Das Urteil ist rechts­kräftig.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag aus 2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen: 12 O 262/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 14.10.2015
Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
 Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 11.10.2016
Aktenzeichen: XI ZR 482/15 (Aufhebung der bisherigen Urteile und Zurück­verweisung der Sache ans Ober­landes­gericht Stutt­gart)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Richard Lindner, Karlsruhe
Besonderheit: Die Kläger hatten den Kredit vorzeitig abge­löst und zahlten eine Vorfälligkeits­entschädigung. Andert­halb Jahre später widerriefen sie den Vertrag nach­träglich. Das Land­gericht Stutt­gart verurteilte die BW Bank dazu, den Klägern rekord­verdächtige 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungs­ersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Ober­landes­gericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Nach Verhand­lung der Sache hat er die Verurteilung der Bank aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand­lung und Entscheidung zurück ans Ober­landes­gericht Stutt­gart verwiesen.
Inzwischen liegt die Begründung des Revisions­urteils vor. Für Verbraucherschützer und -anwälte über­raschend: Die Ergän­zung der Widerrufs­belehrung „Bei mehreren Darlehens­nehmern kann jeder Darlehens­nehmer seine Willens­erklärung gesondert widerrufen“ führt nicht dazu, dass die Bank sich nicht auf den Schutz des gesetzlichen Muster­texts berufen kann. Dort taucht die Formulierung zwar nicht auf. Es handele sich aber nur um „eine inhalt­lich zutreffende Vervoll­ständigung“, heißt es in der Urteils­begründung. Allerdings: Nötig sei sei auch nicht, erklärte der Bundes­gerichts­hof und erteilte der von test.de vertretenen gegen­teiligen Auffassung eine Absage. Eine Begründung dafür liefert der Bundes­gerichts­hof nicht.
Gleich­wohl ist die Widerrufs­belehrung falsch und gilt nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt. Die Bank hatte sowohl die Zwischen­über­schrift „Widerrufs­recht“ ausgelassen als auch unter der Über­schrift „Finanzierte Geschäfte“ die Muster­texte für Darlehens­verträge und den finanzierten Erwerb eines Grund­stücks entgegen den Vorgaben des Gestaltungs­hinweises kombiniert .
Nichts neues dagegen zur Verwirkung. Eine solche sei nach Rück­zahlung des Kredits nicht von vorneherein ausgeschlossen, bekräftigten die fürs Bank­recht zuständigen Bundes­richter. Die entscheidende Passage im O-Ton: „Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beur­teilung darauf einrichten darf und einge­richtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeit­ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten recht­fertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letzt­lich nach den vom Tatrichter fest­zustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzel­falls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurück­gegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehens­verträgen kann, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutz­würdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufs­belehrung ursprüng­lich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folge­zeit versäumt hat, den Verbraucher nach­zubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Be-endigung des Darlehens­vertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurück­geht.“
Was das genau bedeuten soll, ist unklar. Bis jetzt ist kein Fall bekannt, in dem der Bundes­gerichts­hof eine von den Vorinstanzen angenom­mene Verwirkung bestätigt hat. Fest steht nur: Die Zahlung der Kreditraten und sons­tige Erfüllung vertraglicher Pflichten begründen für sich keine Verwirkung. Selbst die Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung allein stellt keinen Umstand dar, aus dem Bank schließen darf, dass der Fall nun endgültig erledigt ist.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 30.01.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 30.01.2017
Aktenzeichen: 14 O 285/16
Kläger­vertreter: Finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die BW Bank in vollem Umfang. Grund­lage war ein Gutachten der Bank­kontakt AG. Das Gericht stellte fest, dass das Darlehen sich in ein Rück­abwick­lungs­schuld­verhältnis umge­wandelt. Es war daher keine Vorfälligkeits­entschädigung geschuldet. Das Widerrufs­recht war auch fast zehn Jahre nach Vertrags­schluss nicht verwirkt und hat der Kläger es auch nicht rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Das Urteil ist rechts­kräftig.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Kredit­vertrag aus September 2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 12.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 255/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Kredit­vertrag vom 18.06.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.12.2013
Aktenzeichen: 12 O 547/13 (nicht rechts­kräftig, da Vergleich im Berufungs­verfahren)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Kredit­vertrag vom 09.10.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 07.11.2013
Aktenzeichen: 6 O 332/13 (nicht rechts­kräftig, da Vergleich im Berufungs­verfahren)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 23./26.11.2006
Land­gericht Siegen, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: 2 O 256/16
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Gericht weist eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte fest­gestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirk­sam ist. Die Klageabweisung ist bereits rechts­kräftig. Die Kreditnehmer können das Darlehen jetzt ohne Vorfälligkeits­entschädigung umschulden. Außerdem muss die Bank ihnen Nutzungen ihrer Ratenzah­lungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 22.02.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.05.2016
Aktenzeichen: 21 O 319/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht stellte fest, dass ein Widerruf trotz des Abschlusses eines Aufhebungs­vertrags möglich war. Zudem sah das Land­gericht den Verstoß gegen das Deutlich­keits­gebot in der Passage zu „Finanzierte Geschäfte“. Details zum Urteil auf der Homepage der Anwälte.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 04.05.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 24.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 346/15
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 11.06.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 27.10.2016
Aktenzeichen: 12 O 159/16 (nicht rechts­kräftig, die Bank hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag über 150 000 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungs­raten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben, wie es der Bundes­gerichts­hof mit Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 vorgegeben hat. Unter Berück­sichtigung des Anspruchs auf Heraus­gabe der Nutzungen war der Kredit bereits überbezahlt. Den zu viel gezahlten Betrag erhält der Bank­kontakt-Kunde nebst Verzugs­zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bank­kontakt AG. Allerdings: Die Eigen­kapitalrendite der Bank ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, einen höheren Nutzungs­ersatz zugunsten der Kreditnehmer zu begründen.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 6./25.07.2007
Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Nicht die Darlehens­nehmer hatten nach erklärtem Widerruf geklagt, sondern die darlehens­gebende BW-Bank. Sie wollte fest­gestellt wissen, dass der Darlehens­vertrag durch den Widerruf nicht in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde, sondern der Vertrag fort­bestehe. Mutmaß­licher Hintergrund: Für Klagen gegen die BW Bank sind die Gerichte in Stutt­gart zuständig. Die hatten fast durch­gängig verbraucherfreundlich entschieden. Wenn die Bank selbst Klage erhebt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kreditnehmer wohnen.
Die BW Bank hoffte wohl, bei anderen Land­gerichten besser als in Stutt­gart abzu­schneiden. Doch daraus wurde bisher nichts. Auch das Land­gericht Wuppertal wies die Präventivklage der Bank ab. Sie sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Belehrung enthielt den „frühestens“-Passus zum Frist­beginn. Wegen des Zusatzes „mehrere Darlehens­nehmer“ und „finanzierte Geschäfte“ könne die Bank sich nicht auf die Schutz­wirkung des gesetzlichen Musters berufen. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt.

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom NN.07.2007
Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufs­recht auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 11.01.2008 und vom 12.01.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.12.2015
Aktenzeichen: 21 O 79/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Home­page der Kanzlei.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag aus Februar 2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 04.02.2016
Aktenzeichen: 14 O 409/15 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Beschluss vom 24.10.2015
Aktenzeichen: 6 U 38/16
anhängig beim Bundes­gerichts­hof,
Aktenzeichen: XI ZR 633/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 09.03.2008
Land­gericht Trier, Urteil vom 16.11.2016
Aktenzeichen: 5 O 69/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufs­recht auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt.

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 26.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.02.2017
Aktenzeichen: 29 O 356/16
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 26.06.2018
Aktenzeichen: 6 U 76/17
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Die Gerichte erkannten den von der Bank­kontakt AG mit einem Kurz­gut­achten berechneten Rück­gewähr­sanspruch in vollem Umfang an. Die Bank muss die Kosten des Rechts­streits für beide Instanzen tragen.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom August 2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 29 O 94/16 (nicht rechts­kräftig, die Bank hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es ging um einen endfäl­ligen Kredit über 800 000 Euro. Monatlich waren Zinsen in Höhe von 3 386,67 Euro zu zahlen. Bei Kündigung des Kredits zum Zeit­punkt des Widerrufs am 28. Oktober 2015 hätte der BW Bank trotz der Lauf­zeit von nur noch knapp vier Jahren ihrer Ansicht nach eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 114 097,81 Euro zugestanden. Das Gericht hat auf das außerge­richt­liche Anwalts­schreiben hin den Annahme­verzug bejaht, so dass der Kläger ab diesem Zeit­punkt keine Raten mehr schuldet.
Rechts­anwältin Cornelia Florkowski hatte auf die Verweigerung des vom Kläger selbst verfassten Widerrufs durch die Bank hin den Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen und nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten gegen den Anspruch der Bank auf Rück­zahlung der Kreditsumme samt Nutzungs­wert­ersatz aufgerechnet und den Ausgleich der danach verbleibenden Rest­schuld angeboten. Auch das hatte die BW Bank zurück­gewiesen. Insgesamt verringerte sich die Rest­schuld um den geltend gemachten Nutzungs­wert­ersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz um fast 30 000 Euro.
Außerge­richt­liche Rechts­anwalts­kosten hat das Gericht nicht zugesprochen, da die Zurück­weisung eines Widerrufes keine Pflicht­verletzung sei. Wörtlich heißt es in der Urteils­begründung unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02: „Es gibt keine vertragliche Neben­pflicht, die Rechts­auffassung des Vertrags­partner zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist.“ Gut für den Kläger: Die gesamten Kosten des Rechts­streits hat die BW Bank zu tragen. Die BW Bank hat inzwischen Berufung einge­legt. Das Aktenzeichen beim OLG Stutt­gart ist noch nicht bekannt.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 19.11.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 16.09.2016
Aktenzeichen: 29 O 371/16 (noch nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht hielt den Widerruf für wirk­sam. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: Dass die Frist „nicht (…) vor dem Tag des Abschlusses des Darlehens­vertrags“ beginne, lässt nicht erkennen, dass sie nach den Vorschriften zur Frist­berechnung im Bürgerlichen Gesetz­buch gegebenenfalls erst am Tag nach dem Vertrags­schluss beginnen würde. Die Rück­abwick­lung ist nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vorzunehmen. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 09./15.06.2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 14 O 478/14 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 6 U 115/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Land­gericht und Ober­landes­gericht Stutt­gart meinen unisono: Dass die Widerrufs­frist „...nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehens­vertrags...“ beginnt, reicht nicht aus, um Kreditnehmer zutreffend zu informieren. Nach § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz­buchs beginnt die Frist nämlich am Tag nach dem Vertrags­schluss. Genauer: Der Tag des Vertrags­schlusses selbst ist nicht mitzurechnen. Bei Fristen, die an einem bestimmten Tag zu laufen beginnen, ist das anders. Da zählt der Anfangs­tag nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz­buchs mit und endet die Frist dementsprechend früher.
Auf die Schutz­wirkung bei Verwendung des gesetzlichen Musters kann sich die Landes­bank nach Ansicht der Stutt­garter Richter auch nicht berufen. Dort hieß es seiner­zeit nämlich „...nicht vor Vertrags­schluss...“ und bestehe nicht die Gefahr, das Kunden den Tag des Vertrags­schlusses bei der Ermitt­lung der Widerrufs­frist mitzählen und die Frist bereits einen Tag vor ihrem Ablauf für verstrichen halten. Der Widerruf sei auch trotz der seit Vertrags­schluss vergangenen Zeit weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich erfolgt.
Die Rück­abwick­lung des Kredits war in dem Verfahren kein Thema. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Landes­bank kann aber noch Nicht­zulassungs­beschwerde beim Bundes­gerichts­hof erheben. Das Land­gerichts­urteil ist deshalb noch nicht rechts­kräftig.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag aus August 2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 05.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 177/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Verträge vom 09./11.09.2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 28.03.2014
Aktenzeichen: nicht genannt
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 14.04.2015
Aktenzeichen: 6 U 66/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Unmüßig, Gundelfingen
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.01.2017
Aktenzeichen: XI ZR 183/15
Kläger­vertreter: Toussaint Schmitt Rechtsanwälte am Bundesgerichthof, Karlsruhe
Besonderheit: Die Gerichte in Stutt­gart hielten den Widerruf für recht­zeitig, weil die Belehrung über die Frist aus ihrer Sicht falsch war. Nach ihr sollte die Frist einen Tag nach Erhalt wesentlicher Vertrags­unterlagen und Pflicht­informationen, „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehens­vertrags“ beginnen. Das sei miss­verständlich. Die Widerrufs­frist beginnt, wenn es auf den Vertrags­schluss ankommt, erst am Tag nach dem Vertrags­schluss. In der Verhand­lung vor dem Bundes­gerichts­hof war das allerdings nicht Thema. Dazu hat der BGH offen­bar bereits eine ebenfalls noch unver­öffent­lichte Entscheidung zu einer Widerrufs­belehrung der West­Immo gefällt. Die Richter am XI. Senat hielten jetzt wohl die Formulierung: „Die Frist (für nach Widerruf fällige Zahlungen, Ergän­zung der Redak­tion) beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufs­erklärung, für uns mit deren Empfang“ für falsch. Der genaue recht­liche Hintergrund ist noch unklar. Die Urteils­begründung wird frühestens in einigen Wochen vorliegen. Es kann aber auch Monate dauern, bis der Bundes­gerichts­hof sie veröffent­licht.

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag aus Dezember 2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 14 O 203/15 (nicht rechts­kräftig)
anhängig am Ober­landes­gericht Stutt­gart,
Aktenzeichen: 6 U 197/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag August 2010
Land­gericht Regens­burg, Urteil vom 25.10.2016
Aktenzeichen: 6 O 533/16 (5) (nicht rechts­kräftig)
anhängig am Ober­landes­gericht Nürn­berg
Aktenzeichen: 14 U 2249/16
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die Bank hatte präventiv Klage erhoben. Das Land­gericht wies die Klage der Bank zurück, weil es den Widerruf für wirk­sam hielt.]

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom 29.04/03.05.2010
Land­gericht Cott­bus, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 142/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
Besonderheit: Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil zu einer der Präventivklagen der BW-Bank. Sie war in diesem wie einer ganzen Reihe anderer Fälle von sich aus vor Gericht gezogen. Erheben nämlich Kreditnehmer Klage gegen die BW Bank, sind die Gerichte in Stutt­gart zuständig. Die urteilten durch­gängig verbraucherfreundlich. Wenn die Bank klagt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kreditnehmer wohnt.
Die Bank hoffte wohl, dort besser abzu­schneiden als in Stutt­gart. Doch auch in Cott­bus scheiterte sie. Die Klage der Bank sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Formulierung, dass die Widerrufs­frist „(…) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehens­vertrages (…)“ zu laufen beginne, sei falsch, weil durch­schnitt­liche Verbraucher die Belehrung so verstehen, dass die Frist am Tag des Vertrags­schlusses beginne. Tatsäch­lich beginne sie wegen der Regeln zur Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetz­buch jedoch erst am Tag danach. Die Belehrung sei auch deswegen nicht ordnungs­gemäß, weil über­flüssiger­weise und fehler­haft über „finanzierte Geschäfte“ belehrt worden sei. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt.
Auf die Widerklage des Klägers hin stellte das Gericht statt­dessen fest, dass der Kreditnehmer nur noch einen Betrag zahlen muss, der weit unter­halb der Rest­schuld liegt. Zusätzlich darf der Kläger alle nach Widerruf noch gezahlten Raten abziehen.

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag vom Mai 2010
Land­gericht Cott­bus, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 142/16 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). . Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Auf die Widerklage der Kreditnehmer hin stellte das Gericht fest, dass der Bank nur noch ein Betrag zusteht, der erheblich unter der Rest­schuld liegt. Die Rück­abwick­lung nahm das Gericht nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor (siehe dazu Chronik 02.03.2016).

BW Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrags­datum test.de nicht bekannt
Land­gericht Stutt­gart, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 8 O 255/15
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

BW-Bank (unselbst­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrags­datum test.de nicht bekannt
Land­gericht Köln, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 15 O 195/16 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (siehe Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufs­recht auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: Die Frist sollte einen Tag, nachdem die Kreditnehmer bestimmte Unterlagen erhalten hatte, „nicht jedoch vor dem Tage des Vertrags­schlusses“. Das ist irreführend, urteilte das Land­gericht Köln. Wenn es auf den Vertrags­schluss ankommt, beginnt die Frist ebenfalls am folgenden Tag und nicht schon sofort.

Citi­bank Privatkunden AG, Kredit­vertrag vom 27.05.2003
Land­gericht Biele­feld, Urteil vom 30.04.2014
Aktenzeichen: 18 O 264/13 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld

Commerz­bank AG, Darlehens­verträge vom 22.04.2004 und vom 04.04.2011
Ober­landes­gericht Oldenburg, Anerkennt­nis­urteil vom 05.11.2015
Aktenzeichen: 8 U 56/15
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Im Jahr 2011 wurde ein Annuitätendarlehen des Klägers in ein endfäl­liges Darlehen umge­wandelt, das durch einen Bauspar­vertrag getilgt werden sollte. Das Gericht bewertete diese Kombination als verbundene Verträge, für die besondere Belehrungs­pflichten bestehen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts erkannte die Commerz­bank die Forderung des Klägers auf Rück­zahlung von rund 60 000 Euro Vorfälligkeits- und Nicht­abnahme­entschädigung im Berufungs­verfahren an. Das Land­gericht Oldenburg hatte die Kredit­widerrufs­klage noch abge­wiesen.

Commerz­bank AG, Vertrag von 2004
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 03.11.2017
Aktenzeichen: 2-18 O 491/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Den Urteils­gründen zu Folge hat die Bank ab dem Zeit­punkt des Zugangs des Widerrufs­schreibens weder einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungs­leistungen, noch auf Nutzungs­ersatz in Form der vermeintlich durch den Darlehens­nehmer gezogenen Nutzungen. Da erfahrungs­gemäß zwischen der Erklärung eines streitigen Widerrufs und dessen erfolg­reicher gericht­licher Durch­setzung ein bis zwei Jahre vergehen, in denen der Darlehens­nehmer in der Sorge um die Verwertung seiner Sicherheiten durch die Bank weiterhin die Raten bedient, birgt diese Recht­sprechungs­tendenz in Widerrufs­fällen einen erheblichen finanziellen Vorteil für den Darlehens­nehmer. Dies haben zahlreiche gericht­liche Entscheidungen der vergangenen Jahre anders beur­teilt und der darlehens­gebenden Bank auch für die Zeit nach dem Widerruf einen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zins zugestanden.
Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Bank zur Heraus­gabe der Sicherheiten, obwohl das Gericht im Hinblick auf die aktuelle Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs (Stich­wort: weite Sicherheiten­ver­einbarung) in der mündlichen Verhand­lung noch Zweifel an der Begründetheit des Antrags geäußert hatte.

Commerz­bank AG, Vertrag vom 24.11.2005
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Das bisher verbraucherfreundlichste Urteil zum Kredit­widerruf über­haupt. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Gleich­zeitig stehen ihr nach Widerruf nur Zinsen auf die noch offene Rest­schuld nur in Höhe des im jeweiligen Monat markt­üblichen Zins­satz zu. Erstaunlich: In der Urteils­begründung findet sich zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen, wie sie das Gericht ausdrück­lich im Tenor fest­gestellt hat, kein Wort der Begründung. Möglicher­weise haben die Bank­anwälte sich dazu nicht ausreichend genau geäußert und sich darauf beschränkt, Argumente gegen den Widerruf insgesamt vorzutragen, und hat der Einzel­richter dann über­sehen, dass der Antrag der Kläger­anwälte ungewöhnlich weit reicht. Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Miss­verständnis nahelegte, dass die Widerrufs­frist unabhängig von der Vertrags­erklärung schon mit Erhalt der Vertrags­unterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kredit­vertrags und stellte fest, dass sie durch die rechts­widrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grund­schuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese frei­geben muss. Außerdem muss die Bank die außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers ausgleichen.

Commerz­bank AG und DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­verträge vom 19.09.2006
Commerz­bank AG, Kredit­vertrag vom 28.09.2006
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 05.09.2014
Aktenzeichen: 2–07 O 448/13 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Commerz­bank AG, Darlehens­vertrag vom 14.12.2006
Land­gericht Aachen, (Versäumnis-)Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 311/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln

Commerz­bank AG, Vertrag vom 21.05.2007
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, (Anerkennt­nis-)Urteil vom NN.NN.NNNN
Aktenzeichen: 10 O 746/16
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Commerz­bank erkannte die Klage sofort nach Zustellung der Klageschrift an, obwohl sie den Kredit­widerruf zuvor verweigert hatte.

Commerz­bank AG, Kredit­vertrag Juli 2008
Land­gericht Itzhoe, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 7 O 161/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg

Commerz­bank AG, Vertrag vom 28.06.2010
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom NN.NN.NNNN
Aktenzeichen: 2-27 O 303/17
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, nicht datierter (Hinweis-)Beschluss
Aktenzeichen: 2-27 O 303/17
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht ist der Auffassung: Es fehlte die Pflicht­information, wonach die Widerrufs­frist nicht vor Vertrags­schluss beginnt. Es will die Berufung gegen das Urteil des Land­gerichts zurück­weisen.

Commerz­finanz GmbH, Vertrag Dezember 2010
Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 23.11.2015
Aktenzeichen: I-31 U 94/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Michael Gelhard, Paderborn
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung enthielt einen Hinweis, wie mit paket­versand­fähigen Sachen zu verfahren ist. Ein solcher Hinweis ist nach den seit Juli 2010 geltenden Rege­lungen für die Widerrufs­belehrung nur zulässig, wenn Kredit­vertrag und Kauf­vertrag über eine bewegliche Sache verbunden sind, urteilte das OLG Hamm. Die Commerz Finanz GmbH durfte sich deshalb nicht die Gesetzlich­keits­fiktion der Muster­widerrufs­belehrung berufen, obwohl sie alle Formulierungen wort­wörtlich über­nommen hatte. Die Rück­abwick­lung ist laut OLG Hamm nach den verbraucherfreundlichen Vorgaben im BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vorzunehmen.

Cron­bank AG, Vertrag von 25.09.2008
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 24 U 151/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Kredit über fast 600 000 Euro, den die Kläger später wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung von rund 35 000 Euro abge­löst und etwa drei Jahre später widerrufen hatten. Im Jahr 2011 hatten die Parteien zudem eine Raten­änderung vereinbart. Die Bank hatte die Kläger dabei über ein Widerrufrecht nach den Regeln über Fern­absatz­verträge in § 312d BGB belehrt. Die Klage hatte fast voll­ständig Erfolg, nachdem das Land­gericht Darm­stadt sie noch wegen Verwirkung abge­wiesen hatte. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Sie legt das Miss­verständnis nahe, dass die Widerrufs­frist bereits mit Erhalt des Darlehens­angebots von der Bank beginnt. Außerdem ist die Darstellung von zwei Fristen „(zwei Wochen [einem Monat])“ ist irreführend und die Fußnote, die das erklären soll, ebenfalls. Verwirkung sei zwar nach Abwick­lung des Vertrags nicht grund­sätzlich ausgeschlossen, scheide aber hier schon deshalb von vorneherein aus, weil die Bank noch im Jahr 2011 bei der Raten­änderung eine Widerrufs­belehrung verwendet habe, die der Bundes­gerichts­hof schon im Jahr 2009 als falsch beur­teilt habe. Das Ober­landes­gericht hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann die Bank aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch vor den Bundes­gerichts­hof bringen.

Cron­bank AG, Vertrag von 22./26.09.2008
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 23 O 78/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Klage hat fast voll­ständig Erfolg. Die Darstellung von zwei Fristen „(zwei Wochen [einem Monat])“ ist bereits irreführend und die Fußnote, die das erklären soll, ebenfalls, entschied das Land­gericht Darm­stadt. Außerdem hatte die Bank die Widerrufs­folgen unvoll­ständig dargestellt und eine Internet­adresse angegeben, unter der Kreditnehmer ihren Widerruf nicht erklären konnten. Die Cron­bank kann sich auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Die Darlehens­nehmer müssen nach dem Widerruf auch keine Zinsen mehr leisten, weil die Bank nicht beweisen konnte, dass die Darlehens­nehmer weitere Nutzungen gezogen haben. Die Bank muss ihrer­seits Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Außerdem hat sie die gesamten Kosten des Rechts­streits zu tragen.

Debeka Bausparkasse AG, Vertrag von 14.11.2002
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 8 U 1288/15 (nicht rechts­kräftig)
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 27.02.2018
Aktenzeichen: XI ZR 474/16
Kläger­vertreter: Eilts Eppinger & Partner Rechtsanwälte, Nordhorn
Besonderheit: Es ging um einen „Konstant 28“-Vertrag. Das ist eine so genannte Bausparso­fort­finanzierung. Sie setzt sich aus einem Darlehens­vertrag und einem Bauspar­vertrag zusammen. Die Verträge waren so aufeinander abge­stimmt, dass die Kreditnehmer über die gesamte Lauf­zeit hinweg einen konstanten Betrag an die Bausparkasse zu zahlen hatten. 2011 lösten die Kreditnehmer den Vertrag wegen des Verkaufs der Immobilie ab und zahlten rund 6 300 Euro Vorfälligkeits­entschädigung. 2014 widerriefen sie den Kredit­vertrag, der mit einer „frühestens“-Belehrung versehen war, die vom gesetzlichen Muster abwich. Das Land­gericht Koblenz hatte die Klage der Kreditnehmer noch abge­wiesen. Die Vereinbarung bei Ablösung des Kredits sei ein selbst­ständiger Vertrag und Rechts­grund für die Vorfälligkeits­entschädigung; es komme gar nicht darauf an, ob die Belehrung korrekt gewesen sei, hieß es zur Begründung. Das Ober­landes­gericht Koblenz hielt das für falsch. Die Aufhebungs­ver­einbarung stelle keine rück­wirkende Aufhebung des Kredit­vertrags dar, sondern sei als Modifizierung des Vertrags unter Beibehaltung der wesentlichen Pflichten zu verstehen, urteilten die Richter dort; die Vereinbarung verändere vor allem die Zeit­punkte, an denen die Kreditnehmer ihre Zahlungs­pflichten zu erfüllen haben.
Clou des Urteils: Kredit- und Bauspar­vertrag seien verbundene Geschäfte. Der Bauspar­vertrag und vor allem die Abschluss­gebühr waren deshalb in die Rück­abwick­lung einzubeziehen. Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe hatte das in einem anderenFall anders gesehen. Das Ober­landes­gericht Koblenz ließ deshalb die Revision zum Bundes­gerichts­hof zu.
Der Bundes­gerichts­hof bestätigte: Die Widerrufs­belehrung war falsch. Allerdings seien Bauspar­vertrag und Kredit­vertrag kein verbundenes Geschäft. Außerdem sei Verwirkung nicht mit der Begründung des Gerichts zu verneinen. O-Ton Bundes­gerichts­hof: „Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehens­verträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutz­würdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufs­belehrung ursprüng­lich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folge­zeit versäumt hat, den Verbraucher nach­zubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehens­vertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurück­geht. Dass nicht fest­gestellt werden konnte, die Klägerin habe bei Beendigung des Darlehens­vertrags Kennt­nis von ihrem fort­bestehenden Widerrufs­recht gehabt, schloss entgegen der Rechts­meinung des Berufungs­gerichts eine Berück­sichtigung dieses Umstands nicht aus.“
Der Ober­landege­richt Koblenz muss den Fall jetzt unter Beachtung der Ansagen aus Karls­ruhe erneut aufrollen.

Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom Juni 2007
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 23.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 391/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nach Widerruf des Vertrags über 110 000 Euro nur noch 57 356,91 Euro an die Bausparkasse zahlen müssen. Die Belehrung zum Beginn der Widerrufs­frist war nicht deutlich genug. Laut Ober­landes­gericht Koblenz haben die Kläger für die Zeit bis zum Zugang der Widerrufs­erklärung die vertraglich vereinbarten Zinsen und darüber­hinaus den Zins­satz zu zahlen, den sie für ein zum Ausgleich des Widerrufs­saldos aufgenom­menes Darlehen hätten zahlen müssen. Allerdings war die Bausparkasse dem auch gar nicht entgegen­getreten und ist die Begründung dementsprechend knapp. Das Ober­landes­gericht ließ zur Sicherung der Einheitlich­keit der Recht­sprechung und wegen grund­sätzlicher Bedeutung die Revision zu.

Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom 15.09.2008
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2017
Aktenzeichen: 8 U 1023/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dominikus Zohner, München
Besonderheit: Der Darlehens­vertrag enthielt eine Widerrufs­belehrung mit folgender Formulierung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie den von Ihnen unter­schriebenen Darlehens­vertrag mit der ebenfalls unter­schriebenen Widerrufs­belehrung an uns abge­sandt haben. Zur Wahrung der Widerrufs­frist genügt die recht­zeitige Absendung des Widerrufs.“ Das Land­gericht Koblenz hatte die Klage zunächst abge­wiesen. Das Ober­landes­gericht Koblenz beur­teilte die Widerrufs­belehrung als fehler­haft und verurteilte die beklagte Debeka Bausparkasse AG zur Rück­abtretung der Grund­schuld gegen die Zahlung des Restdarlehens. Das Ober­landes­gericht Koblenz ließ die Revision zum Bundes­gerichts­hof zu. Die hat die Bausparkasse einge­legt.

Degussa Bank AG, Vertrag von 2005
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 05.08.2016
Aktenzeichen: 2–25 O 41/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Kläger hatte die Immobilie verkauft und den Kredit gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeits­entschädigung abge­löst, nachdem die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren. Sie muss ihm jetzt diesen Betrag sowie die aus den Ratenzah­lungen gezogenen Nutzungen heraus­geben. Insgesamt hat sie rund 200 000 Euro an den Kläger zu zahlen. Weitere Einzel­heiten im Bericht der Kanzlei.

Degussa Bank AG, Vertrag von Juli 2008
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 282/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufs­belehrung: „Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufs ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rück­zahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes. Wurde das Darlehen nach der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rück­zahlung einen Tag nach der Auszahlung.“ Das hielt das Land­gericht für falsch. Statt­dessen gelte eine 30-tägige Frist. Bericht zum Fall auf Anwalt.de.

Degussa Bank AG, Vertrag vom 23.10.2009
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 16.11.2015
Aktenzeichen: 2–18 O 204/15
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.07.2016
Aktenzeichen: 23 U 288/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung war nach Ansicht der Richter in Frank­furt vor allem hinsicht­lich der Folgen des Widerrufs falsch. Die Bank hat die Berufung gegen das Land­gerichts-Urteil auf den Hinweis­beschluss des Ober­landes­gerichts hin zurück­genommen, so dass das Urteil jetzt rechts­kräftig ist. Wie die Rück­abwick­lung vorzunehmen ist, war nicht Thema des Rechts­streits.

Degussa Bank AG, Verträge vom 21.06. und 21.10.2010
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 30.01.2017
Aktenzeichen: 23 U 39/16
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es handelte sich um nach 10.06.2010 abge­schlossene Verträge, zu denen das Widerrufs­recht nicht im Sommer erloschen ist. Die Bank hatte allerdings Belehrungen verwendet, die sich noch nach der bis Juni 2010 geltenden alten Rechts­lage richteten. Solche Verträge können, wenn die Widerrufs­belehrung fehler­haft ist, auch heute noch widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, entschied der 23. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt/Main. Verbraucherunfreundlich allerdings: Nach Widerruf sei auf den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo weiterhin der vertraglich im Jahr 2010 vereinbarte Zins zu zahlen. Immerhin: Nach Widerruf gezahlte Raten seien allerdings sofort vom Widerrufs­saldo abzu­ziehen. Und: Das Honorar für die außerge­richt­liche Tätig­keit ihrer Anwälte müssen die Kläger nach Auffassung des Ober­landes­gerichts selbst zahlen. Es gebe keine Pflicht der Bank, den Widerruf anzu­erkennen, mit der sie in Verzug geraten könne. Für den Annahme­verzug der Bank habe ein ausreichend konkretes Angebot der Kläger auf Ausgleich des Widerrufs­saldos gefehlt, meinte die Richterin.

Degussa Bank AG, Vertrag noch unbe­kannten Datums
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 13.07.2016
Aktenzeichen: 17 U 144/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die – häufig von der Degussa Bank verwendete – Widerrufs­belehrung lautete: „(...) Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir (...) eine Vertrags­urkunde, mein schriftlicher Vertrags­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde bzw. meines Vertrags­antrages ausgehändigt wurde. (...)“ Es fehlte der Hinweis darauf, dass die Frist nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Vertrag geschlossen wurde. Weitere Einzel­heiten im Bericht der Kanzlei.

Degussa Bank AG, Verträge vom 10.03.2010 und 27.10.2010
Land­gericht Frank­furt am Main, Beschluss vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 2–07 O 158/07 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Kläger hatte die Verträge mit der Bank im Jahr 2015 widerrufen. Die wies das zurück. Das zur Ablösung vom Kläger gezahlte Geld ließ sie zurück­gehen. Als der Kläger keine Raten mehr zahlte, kündigte die Bank, verlangte sofortige Zahlung und kündigte an, die Schufa zu informieren. Der Kläger bot erneut an, den Widerrufs­saldo auszugleichen und verwahrte sich gegen die Schufa-Meldung. Als die Bank nicht einlenkte, beauftragte er Ares Rechts­anwälte. Die beantragten eine einst­weilige Verfügung gegen die Bank und das Land­gericht erließ sie. Die Bank darf den Fall nicht der Schufa melden. Wenn sie es trotzdem tut, drohen bis zu 250 000 Euro Ordnungs­geld, ersatz­weise an Vorstands­mitgliedern zu voll­stre­ckende Haft. Die Bank kann Wider­spruch einlegen. Weitere Einzel­heiten in der Pressemitteilung der Kanzlei.

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Vertrag vom 28.02.2007
(ohne Bezug auf eine Widerrufs­belehrung; Ersatz­kreditnehmer-Fall)
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 03.05.2013
Aktenzeichen: 19 U 227/12, vorgehend Land­gericht Frank­furt am Main, Aktenzeichen: 2–25 O 549/11, Urteil vom 16.08.2012 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Verträge vom 27.08.2009 und 11./16.12.2009
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, (Hinweis-)Beschluss vom 06.12.2016
Aktenzeichen: I 6 U 108/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf hält die Belehrung für nicht deutlich genug gestaltet und will das klag­abweisende Urteil aus erster Instanz abändern. Die Belehrung war zwar mit einer Umrahmung vom übrigen Vertrags­text abge­trennt, aber in der gleichen Schrift­art und -größe gehalten. Das reichte dem Ober­landes­gericht Düssel­dorf aber nicht aus. Da auch auf anderen Seiten der Darlehens­vertrags­urkunde Umrahmungen einge­setzt waren, hebe sich die Widerrufs­belehrung nicht ausreichend deutlich aus dem Vertrags­text hervor.

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Vertrag vom 10.11.2011
Vergleich vor mündlicher Verhand­lung im Verfahren Land­gericht Saarbrücken
Aktenzeichen: 1 O 274/15
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Verträge vom 29.11.2012
Land­gericht Frank­furt/Main, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen: 2-18 O 82/16
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Es ging um nach Juni 2010 abge­schlossene Kredit­verträge der Deutschen Bank, zu denen das Widerrufs­recht nicht wie bei vorher abge­schlossenen Verträgen am 21.06.2016 erloschen ist. Betroffene können derartige Verträge auch heute noch widerrufen. Nachdem die Bank den Widerruf außerge­richt­lich zurück­gewiesen hatte, erkannte sie im Klage­verfahren nach einigem Zögern und erst nach der mündlichen Verhand­lung an.

Deutsche Bank AG, Kredit­vertrag vom 12.04.2007
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Deutsche Bank Bauspar AG, Darlehens­vertrag vom 07.06.2011
Land­gericht Konstanz, Anerkennt­nis­urteil v. 30.10.2015
Aktenzeichen: M 4 O 15/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Die Vorsitzende hätte die Klage auf Erstattung einer bei Ablösung des Kredits schon im Jahr 2013 gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung wohl abge­wiesen. Das hatte sie in der mündlichen Verhand­lung erkennen lassen. Dennoch erkannte die Deutsche Bank Bauspar AG die Klage an. Offen­bar hielt sie selbst ihre Widerrufs­belehrung zum Vertrag für für falsch und wollte ein Berufungs­verfahren vor dem Ober­landes­gericht Karls­ruhe vermeiden.

Deutsche Post­bank AG, Immobiliendarlehen vom 20.12.2005
Land­gericht Bonn, Urteil vom 02.11.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 17 O 48/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Deutsche Post­bank AG, Vertrag vom 01.03.2006
Land­gericht Trier, Urteil vom 16.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 15/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht erkennt zugunsten der Verbraucher auf Nutzungs­ersatz in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz.

Deutsche Post­bank AG, Raten­kredit­vertrag vom 27.02.2007
Land­gericht Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014
Aktenzeichen: 7 O 91/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg

DG Hyp Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG, Kredit­vertrag vom 16.11.2005
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 06.02.2014
Aktenzeichen: 313 O 191/14
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2014
Aktenzeichen: 13 U 53/14 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DG Hyp Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG, Vertrag vom 21.01.2006
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 301 O 70/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag über fast 700 000 Euro. Er enthielt eine vom gesetzlichen Mustert abweichende Belehrung mit „Frühestens“-Formel zum Frist­beginn. Das Gericht verurteile die Bank zur Zahlung von 62 598,52 Euro an den Kläger. Bei der Rück­abwick­lung berück­sichtigte das Gericht zugunsten der Bank höchs­tens 4,29 Prozent Zinsen entsprechend des Durch­schnitts­zins­satzes aus der Bundes­bank­statistik. Die Bank hatte für einen Teil­kredit 4,65 Prozent Zinsen gefordert. Außerdem muss sie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben, obwohl die Bank selbst behauptet hatte, nur sehr viel geringere Nutzungen erwirt­schaftet zu haben. Allenfals aus dem bei der Bank verbleibenden freien Kapital, also der Zins­marge, könne sie Nutzungen gezogen haben, hatten die Bank-Anwälte argumentiert; soweit sie Geld der Kreditnehmer weiterleiten muss, um die eigenen Verbindlich­keiten zu bedienen, liege keine Nutzung des Gelds der Kreditnehmer vor. Doch, urteilte das Gericht. Auch die Erfüllung eigener Verbindlich­keiten der Bank sei eine Nutzung.

DG Hyp Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG, Darlehens­über­nahme vom 01.03.2007
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014
Aktenzeichen: 13 U 71/13 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Volker Himmen, Sasbach am Kaiserstuhl
Besonderheit: Die Kläger hatten den Kredit­vertrag drei Jahre nach Ablösung und Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 23 422,02 Euro widerrufen. Sie klagten auf Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Das Ober­landes­gericht hielt die Widerrufs­belehrung für fehler­haft, wies die Klage aber dennoch ab. Das Widerrufs­recht sei verwirkt. Die Kläger legten Revision ein. Der BGH setzte die Verhand­lung für Dienstag, 23.06.2015 an. Verbraucher­anwälte waren opti­mistisch: Der BGH werde klar sagen, dass Verwirkung dem ewigen Widerrufs­recht allenfalls in seltenen Ausnahme­fällen entgegen­stehen kann, glaubten sie. Vier Tage vor dem geplanten Termin wurde bekannt: Die Kläger haben die Revision zurück­genommen. Die Gründe sind nicht bekannt, weder Kläger noch Bank äußern sich dazu. Zu vermuten ist, dass die Bank ein verbraucherfreundliches Urteil verhindert hat, indem sie den Klägern die Revision abgekauft hat.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 24.09.1998
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 09.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 282/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Der Vertrag war 1998 noch nicht als Verbraucher­kredit­vertrag, aber als Fern­absatz­vertrag widerruf­bar. Im Jahr 2013 löste der Kläger den Kredit ab und zahlte knapp 7 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung an die Bank. Im Februar 2015 widerrief er den Vertrag und forderte Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Laut Gericht zu Recht. Auch fast 17 Jahre nach Vertrags­schluss war er dazu berechtigt. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung heraus­geben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz.
„Der Einzel­richter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechts­lage seine abweichende bisherige Recht­sprechung auf und folgte der sich durch­setzenden Gegen­auffassung“, heißt es in der Urteils­begründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rück­abwick­lung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszins­satz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Rund 10 000 Euro. Immerhin: Kapital­ertrags­steuer darf die Bank nicht von den heraus­zugebenden Nutzungen abziehen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 28.12.2003
Land­gericht Dresden, Urteil vom 24.09.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 9 O 386/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Die Kläger hatten das Darlehens­angebot der DKB erst nach Ablauf der Annahme­frist angenommen. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehens­vertrag damit form­unwirk­sam zustande gekommen ist und die Kläger nach Auszahlung des Darlehens nochmals über ihr Widerrufs­recht hätten belehrt werden müssen. Eine im Rahmen einer Prolongation im Jahr 2007 erteilte Widerrufs­belehrung hielt das Gericht nicht für ausreichend, da sich diese nicht auf den Ursprungs­vertrag bezogen hat. Auch eine vorzeitige Konditions­anpassung im Jahr 2010 führte nicht zu einer Verwirkung des Widerrufs­recht, da es sich um einen noch laufenden Darlehens­vertrag gehandelt hat. Es wurde weiter ausdrück­lich fest­gestellt, dass die Kläger nach Eingang ihres Widerrufes keine weiteren Ratenzah­lungen schulden.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 12./20. Januar 2004
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 200/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kredit­vertrag über 87 000 Euro. Laut Belehrung beginnt die Widerrufs­frist mit Erhalt der Belehrung, „jedoch nicht vor Abgabe der von den Darlehens­nehmern auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung“. Der Kläger hatte den Kredit nach Auslaufen der Zins­bindung 2014 ohne Vorfälligkeits­entschädigung abge­löst. Später widerrief er den Vertrag und klagte auf Erstattung des Rück­abwick­lungs­vorteils. Das Gericht billigte seine Berechnung auf der Grund­lage der Ansagen des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 mit von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz. Es verurteilte die Bank zur Zahlung von 25 053,95 Euro.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 12. Oktober 2004
Kammerge­richt Berlin, Hinweis vom 18.04.2017
Aktenzeichen: 4 U 160/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kredit­vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufs­belehrung: „Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung dem Darlehens­nehmer zur Verfügung gestellt und von diesem unter­schrieben wurde…“. Das hielt der 4. Senat des Kammer­gerichts für gesetzes­widrig. Außerdem sei die voll­ständig wie die übrigen Vertrags­klauseln gestaltete Widerrufs­belehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben, heißt es in dem Hinweis zur Vorbereitung der Berufungs­verhand­lung.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag von 22./26.12.2004
Land­gericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 38 O 129/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: „Die Widerrufs­belehrung ist jedenfalls insoweit fehler­haft, als es dort heißt: ‚Wurde das Darlehen ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn die Darlehens­nehmer das Darlehen nicht inner­halb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurück­zahlen.‘“, begründet das Land­gericht Berlin sein Urteil. Verbraucherunfreundlich und nach Auffassung von test.de falsch: Das Land­gericht sah eine Pflicht des Kreditnehmers, Nutzungs­wert­ersatz in Höhe der vereinbarten Zinsen auch über den Widerruf hinaus zu zahlen. Er hat jedoch nur tatsäch­lich gezogene Nutzungen heraus­zugeben.
Der Wert dieser Nutzungen bemisst sich richtiger­weise nicht nach der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 2004, sondern nach den bei Widerruf markt­üblichen Sätzen. Noch zu berück­sichtigen: Eine Pflicht zur Verzinsung des Widerrufs­saldo ergibt sich auch nicht aus den Verzugs­regeln. Nach denen sind Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung nur zu bezahlen, wenn der Gläubiger eine Rechnung oder Forderungs­aufstellung geschickt hat und Schuldner, die Verbraucher sind, auf die Pflicht zur Zins­zahlung hingewiesen wurden.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 22./28.12.2004
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 467/14
Kammerge­richt Berlin, Beschluss vom 04.01.2016
Aktenzeichen: 8 U 219/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Urteil wurde rechts­kräftig, nachdem die DKB die Berufung gegen das Urteil zurück­genommen hat; das Kammerge­richt hat nur noch per Beschluss den Verlust des Rechts­mittels fest­gestellt. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Sie war nicht deutlich hervorgehoben; der Text war in der gleichen Schrift gehalten wie die Vertrags­regelungen sonst auch. Dass die Bank sich die Widerrufs­belehrung extra hatte unter­schreiben lassen, reicht nicht aus, hatte das Land­gericht entschieden.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 12./16.01.2005
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 14.06.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 2/16
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Sie war nicht hervorgehoben; die Über­schrift und der Text war in der jeweils gleichen Schrift gehalten wie die Vertrags­regelungen sonst auch. Dass die Bank sich die Widerrufs­belehrung extra hatte unter­schreiben lassen, reicht nicht aus, entschied das Land­gericht Potsdam. Es stellte fest, dass der Kredit­vertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt, dass der Bank nicht mehr Geld zusteht, als sich bei Abrechnung nach den Vorgaben des BGH bei von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt und dass sich die Bank in Annahme­verzug befindet. Gleich­zeitig verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufs­saldo zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat dennoch allein die Bank zu tragen. Die Kläger hatten die Widerklage der Bank anerkannt.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 18.05.2005
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 329/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
Besonderheit: Die Bank bekommt für die Zeit bis zum Widerruf nur markt­übliche 4,22 statt der vereinbarten 4,56 Prozent. Der Verweis auf die Bundes­bank­statistik reicht dem Gericht aus, um den markt­üblichen Zins­satz zu belegen. Die Bank hätte genau darlegen müssen, warum der Zins­satz aus der Bundes­bank­statistik nicht den markt­üblichen Satz wieder­gibt, argumentieren die Richter. Zur Berechnung der Rück­abwick­lung halten Sie die herkömm­liche Methode für richtig. Auch für auf Tilgung entfallende Leistungen des Kreditnehmers muss die Bank Nutzungs­ersatz leisten. Dabei stehen dem Kreditnehmer 5 und nicht nur 2,5 Prozent­punkte über dem Basiszins­satz zu. Die DKB-Bank meinte, ihr stünden 70 249,41 Euro zu. Nach dem Urteil erhält sie nur noch 49 748,70 Euro.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 24.10.2005
Amts­gericht Potsdam, Urteil vom 23.04.2015
Aktenzeichen: 24 C 307/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 01./11.11.2005
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 4 O 476/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Der Kredit war vor Widerruf voll­ständig abge­löst. Die 4. Kammer des Land­gerichts Berlin stellt fest, dass der Kredit­vertrag mit „frühestens“-Belehrung wirk­sam widerrufen ist. Soweit der Kläger jedoch Heraus­gabe von Nutzungen auf der Grund­lage der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs zur Rück­abwick­lung von widerrufenen Krediten fordert, weist Einzel­richterin Renate Gawinski die Klage ab. Originelle Begründung: Das „jeweils noch über­lassene Kapital“ sei jeweils der gesamte Kredit­betrag, da mit Widerruf die Tilgungs­wirkung der Ratenzah­lungen des Klägers entfalle. Der Bank stünden daher über die gesamte Lauf­zeit Zinsen auf die volle Kreditsumme zu.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus Dezember 2005
Land­gericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 111/15 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 17.01.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 30.03.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 37 O 113/14
Kläger­vertreter. Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, 90409 Nürnberg
Besonderheit: Der Rück­gewähr­anspruch des Verbrauchers ist mit fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz zu verzinsen. Entgegen der Entscheidung des Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13 zu DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 10.06.2008 (s. u.), meint die 37. Kammer das Land­gerichts, dass bei der Berechnung des Nutzungs­ersatz­anspruchs der Bank der Vertrags­zins und nicht der markt­übliche Zins zu Grunde zu legen sei. Der Verweis auf die Bundes­bank­statistik reichte den Richtern hier anders als etwa der 21. Zivilkammer nicht aus, um den markt­üblichen Zins zu belegen. Obwohl er auch so schon über­wiegend Erfolgs hatte, legte der Kläger deshalb Berufung ein.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 27./30.01.2006
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 12.09.2018
Aktenzeichen: 1 O 315/16 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 13.03.2019
Aktenzeichen: 17 U 249/18 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen 130 000 Euro-Kredit­vertrag mit anerkannte falscher Widerrufs­belehrung („...frühestens...“). Das Land­gericht Wiesbaden sah einen Anspruch der Kläger auf Heraus­gabe von Nutzungen nur in Höhe der Kapitalrenditen, die die Bank tatsäch­lich erzielen konnte. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben, entschied demgegen­über der eigentlich als ausgesprochen bankenfreundlich bekannte 17. Senat des Ober­landes­gerichts. Die Bank dürfe der Klage auch nicht an das Finanz­amt abzu­führende Kapital­ertrags­steuer entgegen­halten. Es verurteilte die Bank zur Zahlung weiterer rund 10 000 Euro an die Kläger.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.02.2006
Ober­landes­gericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 4 U 64/12
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 02.06.2015
Aktenzeichen: XI ZR 173/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Urteil ist rechts­kräftig, nachdem der Bundes­gerichts­hof die Nicht­zulassungs­beschwerde der DKB ohne Begründung zurück­gewiesen hat.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 28.02.2006
Kammerge­richt Berlin, Hinweis­beschluss vom 27.05.2014
Aktenzeichen: 4 U 90/12
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 06.03.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 29.04.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 272/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 08.03.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 06.10.2016
Aktenzeichen: 10 O 376/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Berlin vertritt die Ansicht, dass der Markt­zins mehr als einen Prozent­punkt unter dem Vertrags­zins liegen muss, damit der Darlehens­nehmer im Rahmen der Rück­abwick­lung lediglich Zinsen in Höhe des Markt­zinses zurück­gewähren muss. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07./11.04.2006
Ober­landes­gericht Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014
Aktenzeichen: 4 U 65/12
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 28.04.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 1 O 99/16
Kläger­vertreter: Von der Bankkontakt AG beauftragte Rechts­anwälte
Besonderheit: Es handelte um einen als Fern­absatz­vertrag abge­schlossenen Kredit­vertrag. Die Kredit­widerrufs­klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht akzeptierte nicht nur die Berechnung des Rück­gewährs­schuldsaldos aus dem Gutachten der Bank­kontakt zum Widerrufs­termin, sondern über­nahm auch deren Rück­zahlungs­berechnung. In der Rück­zahlungs­berechnung wird die tatsäch­lich heute geschuldete Verbindlich­keit berechnet. Wegen der hier wie sonst auch oft langen Prozess­dauer ist die Berechnung der noch offenen Forderung zusätzlich schwierig, da der Widerruf zuweilen schon Jahre zurück­liegt und seitdem viele Raten gezahlt wurden und womöglich auch noch Sondertilgungen erfolgten. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 08./14.05.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.06.2016
Aktenzeichen: 10 O 372/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Berlin stellt fest, dass der Vertrag mit „frühestens“-Belehrung wirk­sam widerrufen ist. Die Kläger müssen nur noch 112 870,51 Euro und nicht die von der Bank geforderten 126 360,67 Euro zahlen. Es ist zugunsten der Kläger von Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 26.06./04.07.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 37 O 239/15
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 25./29.07.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 10 O 307/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 31.07./07.08.2006
Kammerge­richt Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 15.08.2016
Aktenzeichen: 24 U 136/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Kammerge­richt korrigiert die verbraucherunfreundliche Recht­sprechung der 37. Kammer des Land­gerichts Berlin. Die hatte Kredit­widerrufs­klagen gegen die Bank regel­mäßig wegen angeblichen Rechts­miss­brauchs abge­wiesen. Der 24. Senat des Ober­landes­gerichts hält das angesichts der BGH-Urteile zum Thema für falsch. Die Bank wird jetzt prüfen, ob sie die Klage anerkennt, einen akzeptablen Vergleich anbietet oder weiter beantragt, die Berufung gegen die Klag­abweisung zurück­zuweisen. Das Kammerge­richt will die Rück­abwick­lung anhand der BGH-Vorgaben vornehmen und dabei wie viele andere Gerichte auch zugunsten der Kläger von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ausgehen. Detaillierter Bericht auf der Homepage des Anwalts.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 23./24.08.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 02.09.2016
Aktenzeichen: 4 O 489/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die 4. Kammer des Land­gerichts Berlin stellt fest, dass der Kredit­vertrag mit „frühestens“-Belehrung wirk­sam widerrufen ist und der Kläger nur noch gut 10 000 Euro zu zahlen hat. Die Bank muss Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags die Löschung der Grund­schuld bewil­ligen und außerge­richt­liche Rechts­anwalts­kosten in Höhe von gut 2 000 Euro ausgleichen. Die Kosten des Verfahrens hat die Bank zu tragen. Bei der Rück­abwick­lung nach den BGH-Vorgaben ist zugunsten des Kreditnehmers von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen. Über­raschung: Anders als – soweit test.de weiß – alle anderen Gerichte bundes­weit ist Einzel­richterin Marianne Voigt der Auffassung, dass die Bank vom Kreditnehmer zu zahlende Kapital­ertrags­steuer auf die Nutzungen direkt ans Finanz­amt abzu­führen hat. In dieser Höhe sei die Aufrechnung des Kreditnehmers seiner Rück­abwick­lungs­forderung gegen die der Bank unzu­lässig.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 29.08.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 8 O 273/14
Ober­landes­gericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 125/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit nach ständiger Recht­sprechung eindeutig fehler­hafter „frühestens“-Belehrung der DKB. Gansel Rechts­anwälte hatten mit Rücken­deckung der Rechts­schutz­versicherung der Kläger beantragt, die Grund­schuld für den Kredit an die Kläger oder an einen von ihnen benannten Dritten Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags abzu­treten, der sich bei Rück­abwick­lung entsprechend der Vorgaben des Bundes­gerichts­hof ergibt, wenn die Bank Zinsen in Höhe 5 Punkten über dem Basiszins­satz auf die Zahlungen der Kläger als Nutzungs­ersatz heraus­zugeben hat.
Vor dem Land­gericht hatten sie damit noch Erfolg. Das Ober­landes­gericht allerdings sah die Bank nur in der Pflicht, Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Auf die Widerklage der Bank verurteilte das Gericht die Kläger zur Zahlung des entsprechenden Betrags an die Bank. Hätten die Kläger jedenfalls den auch aus ihrer Sicht begründeten Teil der Widerklage­forderung in der ersten Instanz sofort anerkannt, hätte ihre Rechts­schutz­versicherung nur einen geringeren Teil der Kosten des Verfahrens ausgleichen müssen.
Risiko dann allerdings: In der Berufung wird die Verurteilung der Bank ganz oder teil­weise aufgehoben, während die auf ein Teil­anerkennt­nis der Widerklage­forderung hin ergehende Verurteilung der Kläger rechts­kräftig wird. Das Ober­landes­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Parteien aber noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch zum Bundes­gerichts­hof bringen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 27.09./05.10.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 17.05.2017
Aktenzeichen: 8 O 382/16
Kläger­vertreter: finanziert durch Bank­kontakt AG
Besonderheit: Die Bank erkannte zwar den Widerruf, aber nicht die Abrechnung Bank­kontakt AG an. Statt­dessen über­nahm das Gericht die Berechnung der Bank. Danach blieb es bei der Pflicht zur Zahlung von Zinsen für die Bereithaltung des nicht ausgezahlten Darlehens. Die Berechtigung und Höhe für diese Bereit­stellungs­provision prüfte das Gericht nicht. Durch den anderer­seits abge­lehnten Zins­abschlags­teuer­abzug war eine Berufung für den Mandanten nicht mehr interes­sant. Die DKB hat Kosten des Verfahrens voll­ständig zu tragen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 19.09./22.09.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.12.2015
Aktenzeichen: 4 O 59/15
Kammerge­richt Berlin, Beschluss vom 29.02.2016
Aktenzeichen: 8 W 15/16
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Die Berufung der DKB gegen das Land­gerichts­urteil wies das Kammerge­richt durch Beschluss zurück und änderte dabei noch die Kosten­verteilung zugunsten der Kläger.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus September 2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 8 O 273/14 (rechts­kräftig)
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 125/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 25.09./02.10.2006 und vom 15.02./16.02.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 13.10.2015
Aktenzeichen: 21 O 160/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Die Bank hat die Berufung gegen das Urteil zurück­genommen, so dass es jetzt rechts­kräftig ist. Das Gericht hatte die Rück­abwick­lung noch ohne Berück­sichtung der Ansagen des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 nach der Methode Winneke berechnet und hatte zugunsten des Klägers Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz angesetzt.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus 09/10.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 23.10.2017
Aktenzeichen: 8 O 358/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Besonderheit: Es ging um ein Immobiliendarlehen über 57 000 Euro mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung in der Widerrufs­belehrung. Der Kläger hatte es erst widerrufen und dann gekündigt. Es liege keine Verwirkung vor, urteilte das Land­gericht Potsdam. Es verurteilte die Bank zur Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz - genau 19 625,27 Euro.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 23./25.10.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 38 O 59/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die 38. Kammer des Land­gerichts Berlin rechnet entsprechend der Vorgaben des BGH im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 ab. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 30.11.2006 und vom 22.12.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 38 O 246/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 21./28.12.2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 28.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 348/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus dem Jahr 2006
Land­gericht Berlin, Urteil vom 09.11.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 38 O 106/15
Kläger­vertreterin: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bank hatte Widerklage auf Rück­zahlung der noch fälligen Rest­schuld in Höhe von knapp 150 000 Euro erhoben. Das Gericht gestand der Bank jedoch nur knapp 88 000 Euro zu. Insbesondere erhält sie nach Widerruf keine Zinsen mehr.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 24./27.01.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 38 O 346/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag durch den weder verwirkten, noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübten Widerruf der Kläger beendet wurde, sie der Bank nur noch 7 326,11 Euro zu zahlen haben und die Bank Zug und Zug gegen die Zahlung dieses Betrags eine löschungs­fähige Quittung zu erteilen hat. Das Gericht sah einen Anspruch auf Heraus­gabe der aus den Ratenzah­lungen der Kläger gezogenen Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. Die Bank hatte per Hilfs­widerklage gefordert, ihr noch 9 023,41 Euro zu zahlen. Von den Kosten des Rechts­streits haben die Bank 92 und die Kläger 8 Prozent zu zahlen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 26.01.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 434/14 (nicht rechts­kräftig) 
Kläger­vertreter: Hilliger & Müller Rechtsanwälte, Jena
Besonderheit: Rück­abwick­lung dreier Darlehens­verträge einschließ­lich eines KfW-Förderdarlehens mit von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz. Der Widerrufs­saldo liegt insgesamt mehr als 54 000 Euro unter dem, was bei Fortführung des Vertrags als Rest­schuld zu zahlen gewesen wäre.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 27.02.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 38 O 382/14
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Berlin hielt die Widerrufs­belehrung schon deshalb für keine Verwendung des gesetzlichen Musters, weil die DKB die Zwischen­über­schriften weggelassen hatte. Außerdem nimmt es – anders als in Berlin bisher üblich – die Abrechnung der Rück­abwick­lung nach der Winneke-Methode vor. Für auf Tilgung entfallende Zahlungen muss die Bank danach keine Nutzungen heraus­geben. Umge­kehrt kann sie selbst Zinsen nur auf die jeweils noch offene Rest­schuld verlangen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge Februar 2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 305/14
Ober­landes­gericht Brandenburg, Berufungs­verhand­lung am 14.12.2016
Aktenzeichen: 4 U 208/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
Besonderheit: Das Land­gericht Potsdam stellte fest: Der Vertrag ist wirk­sam widerrufen, und die Kläger müssen nur noch den sich nach herkömm­licher Abrechnung ergebenden Saldo zahlen. Zugunsten der Kläger ist von Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen. Die Bank darf auch keine Steuer einbehalten. Eine solche sei anders als bei Erstattung von Kredit­bearbeitungs­gebühren samt Nutzungen nicht zu zahlen. Eine Begründung liefert das Gericht dafür nicht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 01./11.03.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 37 O 381/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von gut 3 000 Euro erstatten und Nutzungen in Höhe von knapp 3 000 Euro heraus­geben. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 07.03.2007
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 02.06.2016
Aktenzeichen: 313 O 164/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht sprach dem Kläger einen Nutzungs­wert­ersatz in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz zu. So ergibt es sich nach Ansicht des Land­gerichts Potsdam aus den Entscheidungen des Bundes­gerichts­hofs zum Thema. Details zum Urteil auf der Homepage der Anwälte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge vom 16.03.2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 195/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg
Besonderheit: Das Land­gericht Potsdam bestätigt seine verbraucherfreundliche Linie. Die Bank hat nach Widerruf alle Zahlungen des Kreditnehmers zurück­zuzahlen und muss zusätzlich Nutzungs­ersatz in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz leisten. Außerdem stehen der Bank ab rechts­widriger Verweigerung des Widerrufs­rechts wegen der Regelung in § 301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Zinsen auf ihre Forderung auf Rück­zahlung des Darlehens­betrags mehr zu.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 30.03./04.04.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 38 O 392/15 (noch nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Der Bank stehen für die Zeit nach Widerruf keine Zinsen und schon gar nicht in Höhe des ursprüng­lich vereinbarten Vertrags­zinses zu, urteilte das Land­gericht. Sie habe den Ausgleich des Widerrufs­saldos verhindert. Wenn ihr für die Zeit danach Zinsen zustünden, sei die rechts­widrige Verweigerung für die Bank wirt­schaftlich vorteilhaft, argumentierte das Gericht. Die Forderung von Zinsen nach Widerruf verstoße daher gegen das Gebot von Treu und Glauben.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge vom 10.04./16.04.2007 und vom 30.04.2007
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 07.07.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 6 O 8269/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Jürgen Schwarz, Neumarkt

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 16.04.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 01.10.2015
Aktenzeichen: 10 O 89/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Sie war nicht ausreichend deutlich hervorgehoben. Die Rück­abwick­lung nimmt das Land­gericht auf die herkömm­liche Art und Weise vor. Die Bank hat dabei Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz an die Kläger heraus­zugeben.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 05./25.04.2007
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 13.01.2016
Aktenzeichen: 2 O 237/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB, Ravensburg
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Home­page der Kanzlei.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus April 2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 8 O 11/15 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 27.04./02.05.2007
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 24 U 39/16
Kläger­vertreter. Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „frühestens“-Belehrung, den der Kläger im Jahr 2013 gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung abge­löst und gut vier Monate später widerrufen hatte. So bald nach Beendigung des Vertrags sei das Widerrufs­recht jedenfalls noch nicht verwirkt, urteilte der 24. Senat des Kammer­gerichts. Ein Vertrauen darauf, dass der Kreditnehmer den Vertrag nicht mehr widerruft, könne die Bank erst entwickeln, wenn der Kreditnehmer sein wegen fehler­hafter Widerrufs­belehrung fort­bestehendes Widerrufs­recht kennt. Da das Kammerge­richt die Revision nicht zugelassen hat und sich die Bank dagegen wegen eines Streit­werts von unter 20.000 Euro nicht beim Bundes­gerichts­hof beschweren darf, ist das Urteil rechts­kräftig.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 02.05.2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 14/14
Kläger­vertreter. Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, 90409 Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht rechnete so ab wie schon das Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13 zu DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 10.06.2008 (s. u.). Der Darlehens­nehmer kann nach Widerruf von der Bank die erbrachten Zins- und Tilgungs­leistungen zurück­fordern. Die Bank muss darüber hinaus Nutzungs­ersatz leisten. Dabei stehen dem Kreditnehmer fünf und nicht nur 2,5 Prozent­punkte über dem jeweiligen Basiszins­satz zu. Die Bank bekommt darüber hinaus nur markt­übliche Zinsen in Höhe von 4,87 und nicht den vertraglich vereinbarten Zins­satz in Höhe von 5,53 Prozent.
Wegen der Differenz zwischen Vertrags- und markt­üblichem Zins tilgten die vom der Kläger gezahlten Raten das Darlehen erheblich schneller als vereinbart. Die Bank hatte noch rund 76 000 Euro gefordert. Laut Gericht stehen ihr aber nur rund 53 000 Euro zu. Der Widerruf brachte dem Kläger also einen Vorteil von rund 23 000 Euro. Weitere Einzel­heiten: Pressemitteilung der Kanzlei.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 14.06.2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 25.03.2015
Aktenzeichen: 8 O 255/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 04./09.07.2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 8 O 226/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Soweit test.de bekannt, verurteilt erst­mals über­haupt ein Gericht eine Bank wegen der rechts­widrigen Verweigerung des Widerrufs zum Ersatz des Zins­differenz­schadens. Der Kläger hatte im Jahr 2007 einen Kredit über 100 000 Euro bei fünf Jahren Zins­bindung und einem Zins­satz von 4,99 Prozent abge­schlossen. Zum Ablauf der Zins­bindung vereinbarten er und die Bank eine Fortsetzung des Vertrags mit einem Zins­satz von 3,494 Prozent. Im Juni 2014 widerrief der Kläger den Vertrag. Er holte – wie auch von test.de empfohlen – ein Angebot der BB-Bank für die Finanzierung der Rest­schuld ein. Danach hätte er Zinsen in Höhe von nur noch 1,82 Prozent zahlen müssen.
O-Ton Land­gericht Potsdam dazu: „Der Kläger hat (…) Anspruch auf Zahlung des Zins­differenz­schaden (…). Grund­lage dieses Anspruchs ist § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Rück­abwick­lung des Darlehns­vertrags verletzt hat. (…) Die Beklagte war (…) davon informiert (…), dass ein Angebot der BB-Bank an den Kläger zu einer Ablösung der Darlehens­valuta zu einem Zins­satz von 1,82 Prozent p. a. vorlag. Die Beklagte hat die Ablösung abge­lehnt und damit verhindert, so dass der Kläger als Schaden die Zins­differenz zwischen dem Zins­satz der Prolongations­ver­einbarung zu dem Angebot der BB-Bank ersetzen muss.“
Auch auf den ab Widerruf offenen Rück­abwick­lungs­saldo muss der Kläger nur den Alternativ-Zins­satz zahlen. Schließ­lich muss die Bank noch die außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers in Höhe von 3 064,37 Euro über­nehmen. Der Kläger hatte – wie ebenfalls von test.de empfohlen – den Vertrag selbst widerrufen und Rechts­anwalt Dr. Storch erst einge­schaltet, nachdem die Bank die Rück­abwick­lung verweigert hatte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 12.07./23.07.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 141/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Kredit­vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 504,47 Euro heraus­geben und ihm außerge­richt­liche Rechts­verfolgungs­kosten in Höhe von 954,52 Euro ersetzen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 31.07.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 38 O 373/14
Kammerge­richt Berlin, Hinweis­beschluss vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 24 U 127/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Kammerge­richt weist noch mal deutlich darauf hin: Der Widerruf erst viele Jahre nach Vertrags­schluss verstößt nicht gegen Treu und Glauben und stellt auch keinen Rechts­miss­bauch dar. Es will die Berufung der Bank gegen das Urteil des Land­gerichts durch einstimmigen Beschluss zurück­weisen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus Juli 2007 und aus Dezember 2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 8 O 174/15 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge vom 27./31.08.2007 und vom 06./07.09.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 19.12.2014 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 38 O 88/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 04./09.09.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 31.07.2017
Aktenzeichen: 37 O 93/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung von 25271,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz seit 25.02.2016. Die Klägerin hatte den Kredit über 199 000 Euro im Jahr 2015 gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 16 739,20 Euro abge­löst. Diese sowie Nutzungen erhält sie jetzt zurück.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 04./14.09.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 4 O 343/15
Kläger­vertreter: Ziegler und Kollegen Rechtsanwälte, Duisburg
Besonderheit: Die Belehrung ist falsch, weil die Bank in der Widerrufs­belehrung an einer Stelle die Begriffe „Widerrufs­belehrung“ und „Widerrufs­erklärung“ verwechselt hat. Das Land­gericht lehnt es allerdings ab, die Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs in dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15, auf Immobilien­kredite zu über­tragen. Die Vermutung, dass Banken Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz ziehen, gelte für mit Grund­schulden oder Hypotheken abge­sicherte Kredite nicht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 17.09.2007 und vom 24.10.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 30.08.2017
Aktenzeichen: 4 O 424/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit und einen KfW-Vertrag. Die Belehrungen zu beiden Verträgen enthielten die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn. Die Rück­abwick­lung nimmt Renate Gawinski entsprechend der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vor. Beim KfW-Kredit rechnet sie allerdings nur die von der KfW tatsäch­lich gezahlte Provision als Nutzung der Bank an; alle übrigen Zahlungen habe die DKB direkt an die KfW-Bank weitergeleitet. Außerdem müssen die Kreditnehmer ihrer Auffassung nach auch über den Widerruf hinaus Zinsen in Höhe des vertraglich vereinbarten Satzes an die Bank zahlen. Eine Begründung liefert sie dafür nicht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 25./29.09.2007
Land­gericht Erfurt, Urteil vom 02.12.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 9 O 462/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza, Erfurt
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kredit­vertrag mit vom gesetzlichen Muster abweichender Widerrufs­belehrung mit der anerkannt falschen „Frühestens“-Formel zum Beginn der Widerrufs­frist. Das Gerichts stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Klägerin in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und verurteilte die Bank dazu, die außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­kosten der Klägerin zu über­nehmen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Bank sich im Annahme­verzug befindet, nachdem die Klägerin die wechselseitigen Forderungen aufgerechnet und angeboten hatte, den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo zu zahlen. Von diesem Angebot an hat die Bank keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Rück­abwick­lungs­forderung. Noch bemerkens­wert: „Der Nutzungs­ersatz (...) wurde von der Kammer unter Zuhilfe­nahme des von der Stiftung Warentest im Internet veröffent­lichten „Musterarbeitsblatt Kreditwiderruf: Rückabwicklung nachrechnen“ ermittelt“, heißt es in der Urteils­begründung.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag von September 2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 17.11.2016
Aktenzeichen: 37 O 43/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Bericht zum Urteil auf der Homepage der Kanzlei.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 5./15.10.2007 und 25./31.10.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 18.05.2016
Aktenzeichen: 10 O 332/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger der Bank nach dem weder verwirkten, noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübten Widerruf nur noch 192 835,64 Euro zu zahlen haben und die Bank Zug und Zug gegen die Zahlung dieses Betrags eine löschungs­fähige Quittung zu erteilen hat. Den Antrag der Kläger, auch die Beendigung des Kredit­vertrags fest­zustellen, wies das Gericht als unzu­lässig ab. Es gebe keinen Grund, wieso die Kläger nicht auf Rück­zahlung der geleisteten Raten klagen sollten. Eine solche Leistungs­klage sei vorrangig. Das Gericht sah einen Anspruch auf Heraus­gabe der aus den Ratenzah­lungen der Kläger gezogenen Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz. Die Bank hatte per Hilfs­widerklage gefordert, ihr noch 220 652,37 Euro zu zahlen. Beide Parteien haben ihre Kosten nach dem Urteil selbst zu tragen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, zwei Verträge vom 15.10.2007
Ober­landes­gericht Naumburg, Urteil vom 12.07.2017
Aktenzeichen: 5 U 169/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Die Kläger hatten die Verträge zur Umschuldung einer alten Finanzierung und zur Modernisierung der Immobilie abge­schlossen. Die Widerrufs­belehrungen enthielten die als falsch anerkannte „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn und entsprachen nicht dem gesetzlichen Muster. Im Oktober 2014 widerriefen die Kreditnehmer und leisteten wie von test.de empfohlen alle Zahlungen von da an nur noch unter dem Vorbehalt der Rück­forderung. Im Dezember lösten sie beide Verträge ab und zahlten die Rest­schuld sowie jeweils eine Vorfälligkeits­entschädigung. Das Ober­landes­gericht Naumburg verurteilte die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigungen sowie zur Heraus­gaben von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz für bis Widerruf gezahlte Raten. Die Bank hatte vorgetragen, sie habe Nutzungen nur in Höhe der Höhe ihrer Kapitalrendite heraus­zugeben. Die sage nichts über die Nutzung der Beträge, weil dort alle Ausgaben der Bank zu berück­sichtigen seien, meinte das Ober­landes­gericht Naumburg. Verbraucherunfreundlich ganz am Ende: Für nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlte Raten stehe den Kreditnehmern keine Heraus­gabe der Nutzungen zu, meint der 5. Senat des Ober­landes­gericht im Süden Sachsen-Anhalts. Mit der Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen „...fallen die Folge­ansprüche nach­träglich weg“, so das Ober­landes­gericht wörtlich. Das hält test.de für falsch. Soweit der Anspruch auf Heraus­gabe der Nutzungen aufgerechnet wird, bevor der Anspruch auf Heraus­gabe der Ratenzah­lungen aufgerechnet oder sonst durch­gesetzt wird, ist das selbst­verständlich. Auch wo Kreditnehmer und ihre Anwälte pauschal die Aufrechnung aller wechselseitigen Ansprüche erklärt haben, ist das nicht korrekt. Es unterläuft die gesetzlichen Wertungen, die in den verschiedenen Regeln für die Heraus­gabe der Nutzungen durch die Bank einer­seits und die Kreditnehmer anderer­seits zum Ausdruck kommen. Daran darf sich durch die Aufrechnung nicht nach­träglich etwas ändern. Allerdings: Auch andere Ober­landes­gerichte haben das bereits im Naumburger Sinne entschieden.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 16./20.10.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.02.2016
Aktenzeichen: 38 O 178/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung heraus­geben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. „Der Einzel­richter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechts­lage seine abweichende bisherige Recht­sprechung auf und folgte der sich durch­setzenden Gegen­auffassung“, heißt es in der Urteils­begründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rück­abwick­lung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszins­satz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Genau 14 742,29 Euro. Immerhin: Kapital­ertrags­steuer darf die Bank von diesen Nutzungen nicht abziehen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 06.11.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.06.2015
Aktenzeichen: 10 O 409/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: KAP Rechtsanwälte, München
Besonderheit: Es handelte sich um ein endfäl­liges Darlehen, das am Ende der Lauf­zeit mit der Leistung aus einer Fonds-Lebens­versicherung zurück­geführt werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Die Rest­schuld reduziert sich um von der Bank heraus­zugebende Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz. Ohne genauere Begründung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin nach Widerruf keine Zinsen mehr zahlen muss. Die Raten, die die dennoch gezahlt hat, werden gleich auf den Widerrufs­saldo verrechnet.
Nutzungen dafür muss die Bank allerdings nicht heraus­geben. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Die seiner­zeit übliche „frühestens“-Formulierung lässt nicht erkennen, wann die Widerrufs­frist tatsäch­lich beginnt. Auf die Gesetzlich­keits­fiktion kann die Bank sich nicht berufen, weil sie die Zwischen­über­schrift „Widerrufs­recht“ weggelassen hatte. Auch auf Verwirkung und Rechts­miss­brauch kann die Bank sich nicht berufen. Die hatte geltend gemacht: Es gehe der Klägerin gar nicht um Verbraucher­schutz, sondern sie wolle die gesunkenen Zinsen ausnutzen.
Zitat aus der Urteils­begründung: „Die Absicht, im Rahmen der recht­lichen Möglich­keiten Gewinne zu erzielen, ist, wie der Beklagten als Bank selbst bewusst sein dürfte, inner­halb einer sozialen Markt­wirt­schaft nicht etwa verwerf­lich, sondern grund­sätzlich zulässig.“

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 26.11.2007
Kammerge­richt Berlin, Beschluss vom 16.10.2015
Aktenzeichen: 4 W 16/15
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Kammerge­richt gewährt den Klägern Prozess­kosten­hilfe für die Kredit­widerrufs­klage. Die habe Aussicht auf Erfolg, weil die Widerrufs­belehrung der Bank den unzu­treffenden Hinweis enthalte, dass die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen inner­halb von 30 Tagen ab Absendung der Widerrufs­belehrung zu erfüllen sei, während es tatsäch­lich auf die Absendung der Widerrufs­erklärung ankomme.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Darlehens­verträge vom 28.11.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 21.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 224/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht erkennt zugunsten der Verbraucher auf Nutzungs­ersatz in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 03.12.2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 246/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Potsdam legte für die Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf die herkömm­liche Berechnungs­weise zugrunde. Die Bank kann danach für die Zeit von Auszahlung bis Widerruf Zinsen auf die gesamte Darlehens­summe verlangen, und dem Kreditnehmer steht Nutzungs­ersatz für sämtliche Ratenzah­lungen zu. Das sind nach Ansicht des Land­gerichts Potsdam Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­satz. Die Bank hielt allenfalls 2,5 Prozent­punkte über dem Basis­satz für angemessen. Sie selbst könne im Verzug des Kreditnehmers auch keinen höheren Verzugs­schadens­ersatz verlangen.
Aus Sicht des Land­gerichts spielt das allerdings keine Rolle. „ (...) Es ist für die Gewinn­erzielungs­möglich­keit der Bank (...) unerheblich, aufgrund welchen Vertrags­typs diese Zahlungen des Kunden erfolgen“, heißt es in der Urteils­begründung. Noch wichtig: Für die oft über Vermittler angebahnten Verträge mit der „Nieder­lassung Internet 560“ der DKB Bank AG sei das Land­gericht Potsdam zuständig, weil sich diese Nieder­lassung in Potsdam befinde.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.12.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 21 O 121/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge aus 2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 13.11.2014
Aktenzeichen: 21 O 61/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die DKB Deutsche Kredit­bank AG zur Rück­zahlung einer vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeits­entschädigung. Das Urteil ist rechts­kräftig, nachdem die DKB ihre Berufung vor dem Kammerge­richt Berlin (Aktenzeichen: 26 U 199/14) zurück­genommen hat.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge aus 2007
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 17.09.2018
Aktenzeichen: 8 O 15/18 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Brandenburg, (Hinweis-)Beschluss vom 07.01.2019
Aktenzeichen: 4 U 86/18 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um zwei Immobilien­kredit­verträge, einer davon ein Förderkredit der KfW. Sowohl Land­gericht als auch Ober­landes­gericht Potsdam meinen: Die DKB muss als Nutzung für den KfW-Kredit die ganze Marge heraus­geben. Den Kunden stünde die gesamt Differenz zwischen ihren Zins­zahlungen und dem an die KfW weitergeleiteten Beträgen zu, meinen die Richter in Brandenburg.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 21./26.02.2008
Ober­landes­gericht Dresden, Urteil vom 11.06.2015 (rechts­kräftig; die DKB hat die Beschwerde an den Bundes­gerichts­hof, Aktenzeichen: XI ZR 327/15, zurück­genommen)
Aktenzeichen: 8 U 1760/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
Besonderheit: Das OLG Dresden bestätigt die Recht­sprechung des Kammer­gerichts in Berlin und des OLG Brandenburg.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 17.03.2008 und 10.04.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 38 O 111/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Land­gericht Berlin rechnet „...unter Zurück­stellung weiterhin bestehender erheblicher Bedenken...“ nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 ab. Auch wenn viel dafür­spreche, dass der Bundes­gerichts­hof Kreditnehmern bei Immobilien­kredit­verträgen Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz zubil­ligen wolle, bleibt das Land­gericht dabei: Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.
Die Begründung im O-Ton: „Das Gericht vermag jedoch keine plausible Erklärung dafür zu finden, warum die Höhe der von einer Bank in der Regel aus ihr zur Verfügung stehenden Geld­beträgen erzielten Zins­erträge von der Art des Darlehens­verhält­nisses abhängen soll, aus der sie die Beträge generiert hat und warum sie mit aus grund­pfandrecht­lich gesicherten Darlehen erlangten Zins­beträgen andere bzw. nur geringere Gewinne erzielen können soll als bei nicht grund­pfandrecht­lich gesicherten Darlehen.“ Das gelte auch für KfW-Kredite.
Ab Zugang des Widerrufs steht der Bank laut Gericht keine Nutzungs­entschädigung mehr zu. Danach stehen der Bank nur noch tatsäch­lich gezogene Nutzungen zu, und dazu habe sie nichts vorgetragen. Umge­kehrt erhält der Kläger für seine Ratenzah­lungen auch nur bis zum Zugang des Widerrufs bei der Beklagten Nutzungen, da er die Rück­abwick­lungs­forderungen aufgerechnet hatte und sie daher zum Zeit­punkt des Zugangs der Widerrufs­erklärung bei der Bank als erloschen gelten.
Mit der Frage, ob Ratenzah­lungen nach Widerruf eine ungerecht­fertigte Bereicherung darstellen und deshalb Nutzungen dafür heraus­zugeben sind, befasste sich das Gericht nicht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 17./26.03.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.01.2018
Aktenzeichen: 9 O 219/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge vom 17./26.04.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 08.06.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 38 O 272/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge von April 2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.09.2015
Aktenzeichen: 21 O 378/14
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Die DKB hatte zunächst Berufung einge­legt, nahm diese jedoch später wieder zurück. Aktenzeichen beim Kammerge­richt: 4 U 145/15. Das Urteil des Land­gerichts in der Sache ist jetzt rechts­kräftig.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 08.05.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 186/15
Klägerin­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 19./23.05.2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015
Aktenzeichen: 8 O 263/14
Ober­landes­gericht Brandenburg, Berufungs­verhand­lung am 13.04.2016
Aktenzeichen: 4 U 96/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Potsdam bestätigt die verbraucherfreundliche Linie der Recht­sprechung der meisten Berliner und Brandenburger Gerichte. Es nimmt die Rück­abwick­lung nach der herkömm­lichen Methode vor. Die Bank hat ihren Kunden auf die gezahlten Raten Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Die Kunden haben ihr Zinsen in Höhe des Durch­schnitts­zinses aus der Bundes­bank-Zeitreihe SUD118 über die ganze Lauf­zeit hinweg zu zahlen. Davon sei allerdings die Marge der Bank in Höhe von 0,5 Prozent­punkten nicht abzu­ziehen.
Im Gegen­zug verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufs­saldo an sie zu zahlen, obwohl die Bank sie nie zur Zahlung aufgefordert hatte und die Kläger der Bank angeboten hatten, den Saldo auf Anforderung hin sofort auszugleichen. Die Bank habe dennoch ein Rechts­schutz­bedürfnis, argumentierte das Gericht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge aus Mai 2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015
Aktenzeichen: 8 O 307/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht stellte antrags­gemäß fest, dass sich die umstrittenen Kredit­verträge in Rück­gewähr­schuld­verhält­nisse umge­wandelt haben. Das Urteil ist rechts­kräftig, nachdem die Bank ihre Berufung vor dem Brandenburgischen Ober­landes­gericht (Aktenzeichen: 4 U 98/15) zurück­genommen hat.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge aus Mai 2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 10 O 313/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Bank zur Erstattung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 29 079,70 Euro. Die Kläger hatten den Kredit widerrufen. Sie wollten ihr Haus verkaufen. Als die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren, zahlten sie die Vorfälligkeits­entschädigung ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht und klagten auf Erstattung. Das Gericht verurteilte die Bank antrags­gemäß. Die Belehrung war nach Ansicht des Vorsitzenden der Kammer falsch und das Widerrufs­recht der Kläger weder verwirkt noch recht­miss­bräuchlich ausgeübt.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 10.06.2008
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (rechts­kräftig; die DKB hatte zunächst beim BGH Beschwerde einge­legt, sie aber inzwischen zurück­genommen; Aktenzeichen: XI ZR 39/15)
Aktenzeichen: 24 U 169/13
Klägerin­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Kammerge­richt hält die herkömm­liche Auffassung zur Rück­abwick­lung für richtig. Danach gilt: Der Kreditnehmer erhält seine Raten samt Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz, die Bank das Darlehen samt markt­üblicher Verzinsung. Laut Kammerge­richt ist dafür der Zins­satz aus den Bundes­bank­statistiken maßgeblich. Ausnahme: Der vereinbarte Zins­satz ist für den Kreditnehmer güns­tiger. Dann zählt der. Erfreuliche Folge für die Klägerin: Sie muss statt einer Rest­schuld von 79 000 Euro nun nur noch rund 64 000 Euro an die Bank zahlen. Die Zahlungen seit Widerruf werden komplett ange­rechnet. Ferner kann sie diesen Betrag nunmehr sofort zu den jetzt güns­tigen Zinsen umfinanzieren und zahlt jetzt statt knapp sechs Prozent nur noch etwa zwei Prozent Zinsen.
Inzwischen hat in diesem Verfahren der Bundes­gerichts­hofs seine Rechts­sprechung zum Streit­wert bei Kredit­widerrufs­klagen bestätigt und ergänzt (Beschluss vom 4. März 2016, Aktenzeichen: XI ZR 39/15): Streit­wert ist Summe aller zu erstattenden Leistungen des Kreditnehmers. Wird - wie im vorliegenden Fall - zusätzlich die Bewil­ligung zur Löschung der Grund­schuld gefordert, erhöht das den Streit­wert. Maßgebend ist der Nenn­wert der Grund­schuld.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 10./13.06.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 38 O 166/15
Kläger­vertreter: KQP Krämer Quel & Partner, Hamm
Besonderheit: Die DKB hatte, nachdem der Widerruf des Darlehens­vertrages erklärt worden war, vom Kreditnehmer die Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von über 24 000 Euro gefordert und die Zwangs­voll­stre­ckung angekündigt. Dagegen reichten Krämer Quel & Partner Abwehr­klage ein.
Das Land­gericht hat den Widerruf als wirk­sam erachtet, da in der Widerrufs­belehrung die Zwischen­über­schrift „Widerrufs­recht“ fehlte, sodass von einer inhalt­lichen Bearbeitung der Belehrung auszugehen sei. Dadurch entfiel die Schutz­wirkung der BGB-InfoV, nach der die Widerrufs­belehrung bei Über­einstimmung mit dem gesetzlichen Muster als korrekt gegolten hätte. Die DKB – so das Land­gericht weiter – könne sich auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da es am so genannten Umstands­moment fehle. Die DKB habe „die Situation selbst herbeigeführt, indem sie den Klägern keine ordnungs­gemäße Widerrufs­belehrung erteilte […].“
Die Zwangs­voll­stre­ckung wurde daher durch das Urteil des Land­gericht Berlin einge­stellt. Die DKB hat gegen das Urteil keine Berufung einge­legt, so dass es rechts­kräftig ist.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 09./25.06.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 29.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 156/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag wirk­sam widerrufen wurde, die Kläger nur noch 52 259,50 Euro und nicht die von der Bank geforderten 65 830,36 Euro Zug um Zug gegen die Heraus­gabe der Grund­schuld zahlen müssen. Das Gericht bekannte sich zur herkömm­lichen Abrechnung und nahm zu Gunsten des Kunden an, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehendem Geld Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz ziehen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag Juni 2008
Land­gericht Meiningen, Urteil vom 03.12.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: (130) 2 O 319/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Gerd Lenuzza & Kollegen, Erfurt
Besonderheit: Das Gericht erwähnt zwar den Beschluss des BGH vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15, rechnet aber ohne weitere Begründung herkömm­lich ab. Zugunsten des Kreditnehmers muss die Bank für alle Zahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag von Juni 2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 13.05.2015
Aktenzeichen: 8 O 190/14
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 4 U 79/15 (nicht rechts­kräftig)
Klägerin­vertreter: (zuletzt) Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der 4. Zivil­senat des Brandenburgischen Ober­landes­gerichts hielt die Widerrufs­belehrung wie schon das Land­gericht Potsdam für nicht korrekt. Sie entspreche auch nicht dem gesetzlichen Muster, so dass die DKB sich nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen kann. Schade für die Kläger: Nach Ansicht des Ober­landes­gerichts müssen sie noch etwas mehr Geld an die DKB zahlen, als noch das Land­gericht für richtig gehalten hatte.
Immerhin: Die Bank darf auch nach Auffassung des Ober­landes­gerichts keine Kapital­ertrags­steuer nebst Solidaritäts­zuschlag von dem der Klägerin zustehenden Nutzungs­ersatz abziehen. Das gilt jedenfalls, wenn die Forderungen nach Aufrechnung zu verrechnen seien. Erfreuliches Ergebnis insgesamt: Die Klägerin muss nur noch einen Betrag an die DKB zurück­zahlen, der weit unter­halb der im Tilgungs­plan ausgewiesenen Rest­schuld liegt.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag von Juni 2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 10.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 335/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Richter Dr. Gregor Schikora urteilt im Grunde verbraucherfreundlich und im Detail eigenwil­lig: Der Belehrung war falsch und der Widerruf damit noch möglich. Das Widerrufs­recht sei weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Der Kläger müsse Zinsen in Höhe des vereinbarten Satzes auf die Darlehens­valuta zahlen. Einen geringeren Gebrauchs­vorteil habe er nicht nachgewiesen. „Da der Kläger die Darlehens­valuta nicht zur Vergabe von gleich­wertigen Darlehen genutzt hat, ist voll­kommen gleichgültig, wie das Konditionen­niveau für vergleich­bare Kredite gewesen ist“, heißt es in der Urteils­begründung. Dafür wäre es auf die durch die finanzierte Eigentums­wohnung ersparten Miet­ausgaben ange­kommen, meint Dr. Schikora. Dazu hatte der Kläger nichts vorgetragen.
Ungewöhnlich auch das Urteil zu den von der Bank aus den Ratenzah­lungen gezogenen und heraus­zugebenden Nutzungen: „Diesen Wert­ersatz schätzt das Gericht nach § 287 ZPO mit im Schnitt 4 Prozent p. a.“, schreibt der Richter in der Urteils­begründung. „Soweit von einigen Gerichten als Schätz­grund­lage zu Lasten von Kredit­instituten 5 Prozent­punkte über dem jeweiligen Basiszins­satz angenommen wird, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn es handelt sich um eine Fort­schreibung eines in grauer Vorzeit aufgestellten Grund­satzes, der über­haupt nicht einpreist, wie sich die Markt­situation der Bank auch auf Grund immer strengerer europäischer Markt­ordnungs­vorgaben fundamen­tal gewandelt hat“, argumentiert er weiter.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 05.07.2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 24.05.2016
Aktenzeichen: 1 O 302/15
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der Widerruf ist wirk­sam. Die Rück­abwick­lung ist nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hof vorzunehmen. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Das Urteil ist bereits rechts­kräftig.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 12./28.07.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 25.07.2016
Aktenzeichen: 37 O 353/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Der Widerruf bringt den Klägern einen Vorteil in Höhe von fast 35 000 Euro. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 21.07.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 21 O 300/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die Bank kann nach Widerruf keine Nutzungen mehr verlangen. Die Darlehens­nehmer haben damit faktisch ein kostenloses Darlehen für die Dauer des Verfahrens. Zudem hat das Gericht zugunsten der Verbraucher Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz auf Zins- und Tilgungs­anteil zugesprochen, während die Bank anderer­seits nur Nutzungen für die jeweils tatsäch­lich noch offene Restvaluta erhält. Güns­tiger gehts nicht.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 21./25.07.2008
Land­gericht Offenburg, Urteil vom 13.03.2015
Aktenzeichen: 3 O 211/14 (nicht rechts­kräftig, die Bank hat Berufung zum Ober­landes­gericht Karls­ruhe einge­legt; Aktenzeichen dort: 14 U 38/15)
Kläger­vertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
Besonderheit: Laut Land­gericht Offenburg hat die Widerrufs­frist nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger keine Vertrags­urkunde erhalten haben, die ihre Unter­schrift enthalten. Das sei bei der 2008 geltenden Fassung von § 355 BGB aber zwingend erforderlich. Die Rück­abwick­lung nimmt das Gericht auf die herkömm­liche Art und Weise vor: Die Kläger müssen für die Zeit von Auszahlung bis Zugang des Widerrufs Zinsen in markt­üblicher Höhe auf den vollen Kredit­betrag zahlen. Sie erhalten umge­kehrt die gesamten Raten nebst Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus Juli 2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 05.07.2016
Aktenzeichen: 1 O 201/15 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 22./24.08.2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 29.04.2016
Aktenzeichen: 8 O 30/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Der Kredit­widerruf brachte der Klägerin einen Vorteil von rund 8 400 Euro. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 17.09.2008
Land­gericht Dresden, Urteil vom 01.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 9 O 1056/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden

DKB Deutsche Kredit­bank AG, zwei Verträge von 09.10.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 19.02.2016
Aktenzeichen: 38 O 212/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Siegburg/Bonn/Köln u. a.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag November 2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufs­frist ist bereits deswegen fehler­haft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informations­pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fall­konstellation kein Widerrufs­recht für Fern­absatz­geschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertrags­schluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufs­belehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufs­folgen, indem dort Folgendes fest­gehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs­pflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleich­wohl erfüllen müssen.“
Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weit­gehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertrags­erklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzu­treffend ist schließ­lich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiederge­gebene Passus „Ihr Widerrufs­recht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrück­lichen Wunsch voll­ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs­recht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rück­abwick­lung in Annahme­verzug befand, stand ihr ab Zurück­weisung des Widerrufs kein Nutzungs­ersatz­anspruch mehr zu.
Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nicht­abnahme­entschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließ­lich wurde den Darlehens­nehmern auch ein Nutzungs­ersatz­anspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
Die Kläger, vertreten von Mayer & Mayer Rechts­anwälte, haben gegen das Urteil inzwischen beim Brandenburgischen Ober­landes­gericht Berufung einge­legt. Die DKB legte ebenfalls Berufung ein, greift allerdings nur noch die Berechnungs­weise des Gerichts bezüglich des Rück­gewähr­schuld­verhält­nisses an. Der Widerruf als solcher ist somit rechts­kräftig fest­gestellt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung das Ziel, dass sie nur Zug um Zug gegen Heraus­gabe der als Sicherheit hingegebenen Grund­schuld zur Zahlung des Rest­betrages aus dem Darlehen verpflichtet sind.
Das Land­gericht Potsdam hatte – unter Umge­hung des geltend gemachten Zurück­behaltungs­rechts – die Kläger auf die Hilfs­widerklage der DKB hin zur unbe­dingten Zahlung des Saldos aus dem Rück­abwick­lungs­verhältnis verpflichtet, welcher sich nach Verrechnung der gegen­seitigen Forderungen ergibt.
Die Kläger verlangen mit der Berufung auch, dass die Bank einen Nutzungs­ersatz auf die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe eines Nutzungs­zinses von fünf Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszins zahlen muss – und nicht nur in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins, wie es das Land­gericht Pots­dams für richtig hielt.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 29.12.2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 23.09.2014 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 37 O 115/14
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag aus dem Jahr 2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 38 O 174/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Besonderheit: Der DBK-Kunde verkaufte die Immobilie, der er mit dem DKB-Kredit finanziert hatte. Die Bank verlangte von ihm, einer Vorfälligkeits­entschädigung zuzu­stimmen. Notgedrungen stimmte er zu. Später widerrief er den Vertrag. Das Land­gericht Berlin verurteilte die Bank zur Rück­zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung. Die Zustimmung sei unbe­acht­lich.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge aus dem Jahr 2008
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: 8 O 128/15 (nicht rechts­kräftig)
Klägerin­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die Klägerin hatte über die DKB einen normalen Kredit und einen Kredit aus dem KfW-Wohnungs­eigentums­programm aufgenommen. Später löste sie beide Kredite vorzeitig ab. Sie musste insgesamt 40 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Später widerrief sie die beiden Verträge wegen fehler­hafter Belehrung. Das Land­gericht Potsdam urteilte: Die Bank hat ihr die Vorfälligkeits­entschädigung nebst Zinsen zu erstatten und muss ihr zusätzlich noch heraus­geben, was sie mit den von ihr gezahlten Raten erwirt­schaftet hat. Details auf der Homepage von Gansel Rechtsanwälte.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­verträge aus dem Jahr 2008
Land­gericht Berlin, Urteil vom 14.10.2015
Aktenzeichen: 4 O 374/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Detaillierter Bericht zum Urteil auf der Home­page der Kanzlei.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus dem Jahr 2008
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 18.03.2016
Aktenzeichen: 17 O 188/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der zwischen den Parteien abge­schlossene Darlehens­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt habe. Die Klägerin muss auf die Hilfs­widerklage der Beklagte hin lediglich einen Betrag zurück­zahlen, der weit unter der noch offenen Darlehens­valuta liegt und erhält noch die ursprüng­lich gezahlte Bearbeitungs­gebühr zurück. Das Land­gericht Darm­stadt stellte klar, dass ein Solidaritäts­zuschlag oder eine Kapital­ertrags­steuer bei der Berechnung des Rück­abwick­lungs­anspruchs des Darlehens­nehmers nicht in Abzug zu bringen seien.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag aus Februar 2009
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 8 O 95/15 (nicht rechts­kräftig)
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Hinweis vom 02.08.2016
Aktenzeichen: 4 U 59/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Brandenburgische Ober­landes­gericht weist darauf hin, dass die Widerrufs­belehrung für den im Fern­absatz abge­schlossenen Verbraucherdarlehens­vertrag mit Blick auf den besonderen Hinweis: „Ihr Widerrufs­recht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrück­lichen Wunsch voll­ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs­recht ausgeübt haben“ fehler­haft war. Der Erlöschens­grund des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. finde keine Anwendung.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag Juli 2010
Land­gericht Berlin, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 38 O 95/15 (nicht rechts­kräftig)
anhängig beim Kammerge­richt,
Aktenzeichen: 4 U 96/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrags­datum test.de nicht bekannt
Land­gericht Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 10 O 228/15
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht neigt dazu, die Rück­abwick­lung auf die herkömm­liche Art und Weise vorzunehmen und dabei zugunsten der Kläger Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz anzu­nehmen. Außerdem dürfte der Bank eine Nutzungs­entschädigung nur längs­tens bis zur rechts­widrigen Verweigerung des Widerrufs zustehen.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrags­datum test.de nicht bekannt
Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 192/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

Donner & Reuschel AG, Darlehens­vertrag vom 21.06.2005
Land­gericht München I, Urteil vom 09.02.2015
Aktenzeichen: 35 O 8449/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Dresdner Bank AG (heute: Commerz­bank AG), Verträge aus dem Jahr 2006
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 2-21 O 154/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Andreas Blees, Hamburg
Besonderheit: Die Klägerin hatte im Jahr 2006 zwei Kredite über insgesamt 750 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufs­belehrung stand: „Der Widerruf ist zu richten an Dresdner Bank AG in Stutt­gart, Banking Services / Credit Services, Kredit-Service-Center, 70140 Stutt­gart, Telefax: (0711) 185 4309, E-Mail: Widerruf.Stutt­gart@Dresdner-Bank.com“. Im November 2013 löste sie die Verträge ab und zahlte dafür genau 100 480,72 Euro Vorfälligkeits­entschädigung und Gebühren. Die muss die Bank jetzt nach Widerruf des Vertrags nebst Zinsen erstatten. Die Bank hätte eine ladungs­fähige Anschrift angeben müssen, urteilte das Land­gericht. Eine Adresse mit einer besonderen Groß­kunden­post­leitzahl reichte nicht aus.

Dresdner Bank AG (heute: Commerz­bank AG), Vertrag aus Mai 2007
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 88/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht stellte antrags­gemäß fest, dass sich der Darlehens­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Den Klägern wurde bei Vertrags­schluss eine Belehrung mit „frühestens“-Formulierung für den Frist­beginn ausgehändigt. Die Bank könne sich schon nicht auf die Musterbe­lehrung berufen, weil sie in der Belehrung keine ladungs­fähige Anschrift, sondern lediglich eine Post­fach­anschrift angegeben habe. Auf etwaige weitere Abweichungen käme es daher nicht an. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt. Die mutmaß­lich wirt­schaftlichen Gründe für den Widerruf sind unerheblich, argumentiert das Gericht – ganz auf der Linie des jüngst vom BGH verkündeten Grundsatzurteils zu einem Online-Shopping-Fall.

Dresdner Bank AG (heute: Commerz­bank AG), Kredit­vertrag vom 22.04.2008
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Beschluss vom 31.07.2014 und Beschluss vom 03.07.2014 (Hinweis­beschluss)
Aktenzeichen: I-14 U 59/14
Vorinstanz: LG Düssel­dorf, Aktenzeichen: 8 O 93/13
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Gericht­liche Fest­stellung eines Vergleichs nach vorherigem Hinweis­beschluss

Dresdner Bank AG (heute: Commerz­bank AG), Vertrag aus April 2008
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 21.2.2017
Aktenzeichen: 17 O 190/16
Kläger­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, wonach die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt. Die Kläger­anwälte hatten argumentiert: Das ist ungenügend. Da die Belehrung nicht deutlich genug hervorgehoben war, habe sie auch nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen. Letzt­lich erkannte die Bank die Klage an. Weitere Details zum Fall auf der Homepage der Anwälte.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 03.09.2004
Land­gericht Bonn, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 378/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 18.02.2005
Land­gericht Bonn, Urteil vom 17.10.2017
Aktenzeichen: 19 O 91/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die 19. Kammer des Land­gerichts Bonn hat sich ausdrück­lich gegen ein Urteil der 17. Kammer zu einem ganz ähnlichen Fall gestellt. Die von Bank­kontakt AG erstellte Rück­zahlungs­berechnung wurde im Urteil umge­setzt. Dadurch muss die Bank Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz bis zur kalkulatorischen Rück­zahlung erstatten. Danach stehen dem Kläger sogar fünf Punkte über dem Basiszins­satz zu. Die Bank hat die gesamten Kosten des Rechts­streits zu tragen.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Verträge vom 22.04.2005 und vom 15.09.2010
Land­gericht Bonn, Urteil vom 09.11.2015
Aktenzeichen: 17 O 206/15 (nicht rechts­kräftig, die Bank hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag Juni 2005
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 30.12.2015
Aktenzeichen: 329 O 149/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Die Kläger widerriefen Ihren Darlehens­vertrag erst fast zehn Jahre nach Vertrags­schluss im Januar 2015. Das Land­gericht Hamburg hat fest­gestellt, dass die Widerrufs­belehrung der DSL-Bank fehler­haft war und der Anspruch der Kläger weder verwirkt war, noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt wurde. Das Land­gericht sah einen Wert­ersatz­anspruch jedoch trotz des BGH Beschlusses nur auf die Zins­zahlungen als berechtigt an, so dass dem Anspruch auf Heraus­gabe der Grund­schuld nach Zahlung der errechneten Rest­schuld nicht statt­gegeben wurde.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 03.07.2005
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Köln
Aktenzeichen: 12 U 123/16
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Bonn hatte die Widerrufs­klage wegen Verwirkung abge­wiesen. Der Kreditnehmer legte Berufung ein – mit Erfolg: Der 12. Senat des Ober­landes­gerichts in Köln war der Meinung, dass für eine Verwirkung das so genannte „Umstands­moment“ fehle. Nur wenn der Kredit­geber der Bank mit seinem Verhalten Anlass dazu gegeben hat, darauf zu vertrauen, dass er den Vertrag nicht mehr widerrufen werde, komme eine Verwirkung in Frage. Die DSL muss jetzt ihre Nutzungen heraus­geben. Zur Vermeidung einer Revision haben die Kläger einen Vergleich akzeptiert. Die Berechnung der Bank­kontakt wurde bestätigt. Nur eine Bearbeitungs­gebühr war umstritten. Die Bereit­stellungs­zinsen erstattete die Bank voll­ständig. Sie zieht auch keine Zins­abschlags­teuer ab und trägt die gesamten Kosten des Verfahrens

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 24.10.2005
Land­gericht Berlin, Urteil vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 331 O 302/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit Belehrung mit dem „frühestens“-Passus zum Frist­beginn. Die Kläger widerriefen den Vertrag über 330 000 Euro kurz vor Ablauf der Zins­bindung. Das Land­gericht Berlin verurteilte die Bank, den Klägern Nutzungen ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Sie summieren sich auf genau 28 747,80 Euro. Außerdem muss die Bank den Klägern das Honorar für die außerge­richt­liche Tätig­keit ihres Rechts­anwalts ersetzen.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag von 2005
Ober­landes­gericht Köln, Beschluss vom 08.02.2017
Aktenzeichen: 12 W 47/16
Kläger­vertreterin: Rechtsanwälte Dr. Eckardt und Klinger, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt fehler­haften „frühesten“-Formulierung zum Frist­beginn. Die Kläger schollen im Oktober 2013 mit der Bank eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens und zahlten das Darlehen zuzüglich Vorfälligkeits­entschädigung zurück. Im Februar 2014 widerriefen sie ihren Kredit­vertrag. Sie beantragten beim Land­gericht Bonn Prozess­kosten­hilfe für eine Kredit­widerrufs­klage. Das hielt den Widerruf nach Ablösung des Kredits für verwirkt und lehnte ab. Das Ober­landes­gericht Köln dagegen bewil­ligte die Prozess­kosten­hilfe auf die Beschwerde der Kläger hin. Der Abschluss und die Erfüllung der Aufhebungs­ver­einbarung sei kein Umstand, der zur Verwirkung des Widerrufs­rechts führt. Nur knapp vier Monate nach der Aufhebungs­ver­einbarung dürfte die DSL Bank nicht darauf vertrauen, dass die Darlehens­nehmer ihr Widerrufs­recht nicht mehr ausüben.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Verträge aus den Jahren 2005 und 2006
Land­gericht Bonn, Urteil vom 19.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 399/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Neben der Umwandlung des Darlehens­vertrages in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis durch die Kläger stellte das Land­gericht Bonn fest, dass die Darlehens­nehmer ab dem Widerruf im März 2015 Zinsen in Höhe von nur noch 2,5 Prozent­punkte über Basiszins­satz als Nutzungs­ersatz leisten müssen.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Verträge vom 03.01. und 28.02.2006
Land­gericht Duisburg, Urteil vom 07.11.2016
Aktenzeichen: 3 O 74/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Es handelte sich um einen mit einer Grund­schuld gesicherten Immobiliar­kredit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkte über dem Basiszins­satz. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag von Anfang 2006
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, (Hinweis-)Beschluss vom 01.06.2016
Aktenzeichen: I 17 U 189/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Nach Auffassung des 17. Senats am Ober­landes­gericht Düssel­dorf kommt bei noch laufenden Verträgen ohne besondere Umstände weder eine Verwirkung noch eine unzu­lässige Rechts­aus­übung in Betracht. Der 17. Senat stellt sich damit ausdrück­lich gegen die Recht­sprechung des 6. Senats. Das Land­gericht Duisburg hatte die Klage noch wegen Verwirkung abge­wiesen und gar nicht entschieden, ob die Belehrung korrekt war.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 06.04.2006
Land­gericht Bonn, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 187/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Land­gericht Bonn verurteilt die DSL-Bank zur Rück­abwick­lung, obwohl die Kläger bereits im Jahr 2013 eine Aufhebungs­ver­einbarung unterzeichnet hatten. Wort­laut unter anderem: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegen­seitigen Ansprüche (...) abge­golten“. O-Ton aus der Begründung des Urteils: „Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicher­weise ausgeübter Gestaltungs­rechte voll­ständig und abschließend aufzuheben.“ Die DSL-Bank hat den Klägern entsprechend der Vorgaben des BGH aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 die gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung und Nutzungen auf die Ratenzah­lungen der Kläger heraus­zugeben. Die Höhe der von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen schätzt die Kammer auf 2,5 Punkte über dem Basiszins­satz.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 03.06.2006
Land­gericht Bonn, Urteil vom 01.09.2017
Aktenzeichen: 3 O 22/17
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Bank hatte sehr ausführ­lich begründet, dass sie geringere Nutzungen als die von den Gerichten stets vermuteten Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben hat. Das Land­gericht Bonn ließ sie abblitzen. Das Gericht erkannte die Berechnung der Rück­gewähr­sansprüche des Kreditnehmers durch die Bank­kontakt AG an. Die Kosten des Rechts­streits hat die DSL-Bank zu tragen.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Verträge von 23.08./11.09.2006
Land­gericht Köln, Urteil vom 07.07.2016
Aktenzeichen: 30 O 176/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag sich durch Widerruf in ein Rück­abwick­lungs­verhältnis umge­wandelt hat. Das Urteil ist rechts­kräftig.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 23.08.2006
Land­gericht Bonn, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 277/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Laut Land­gericht Bonn sind Klagen von Verbrauchern gegen die DSL Bank stets auch beim Land­gericht Bonn möglich. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig. Die Bank hatte zunächst Berufung einge­legt, hat die aber wieder zurück­genommen.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 06.09.2006
Land­gericht Bonn, Urteil vom 03.02.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 17 O 311/15
Kläger­vertreter: LSS Leonhardt Spänle Schöler, Frankfurt
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde. „Die Ausübung des Widerrufs­rechts ist weder rechts­miss­bräuchlich noch verwirkt“, heißt es in der Urteils­begründung.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 25.10./02.11.2006
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 15.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 313 O 39/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kiel

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 18.01.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.09.2017
Aktenzeichen: 21 O 10/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Kläger haben eine sogenannte negative Fest­stellungs­klage erhoben. Nachdem sie das Darlehen über eine hilfs­weise zum Widerruf erklärte Kündigung abge­löst hatten, stellte das Land­gericht Stutt­gart noch ausdrück­lich fest, dass der von den Klägern erklärte Widerruf wegen der Fehler­haftig­keit der Widerrufs­belehrung wirk­sam gewesen ist. Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Rechtsanwälte.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 02.10.2007
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 17.09.2019 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: I-4 U 109/18
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen per Fern­absatz abge­schlossenen Immobilien­kredit­vertrag. Das Ober­landes­gericht Köln hätten die Informationen über die Kündigungs­möglich­keiten hervorgehoben und deutlich gestaltet sein müssen. Sie waren jedoch nur in einem Merk­blatt ohne druck­tech­nische Hervorhebung und mit kleiner Schrift enthalten. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung. Die DSL-Bank hat so gut wie alle Immobilien­kredit­verträge per Fern­absatz abge­schlossen. Für solche Verträge ist die deutliche und hervorgehobene Belehrung über Kündigungs­möglich­keiten vorgeschrieben. „Wir wissen aus unserer kostenfreien Erst­bewertung, dass die DSL Bank vom 2. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem Zeit­punkt gewahrt hat“, berichtet Rechts­anwalt Christian Rugen von Hahn Rechts­anwälte.
Und: Das wegen unzu­reichender Informationen fort­bestehende Fern­absatz-Widerrufs­recht ist anders als Kredit-Widerruf nicht ausgeschlossenen. Betroffenen können noch laufende Verträge weiterhin widerrufen. Weitere Einzel­heiten bei Wall­street online in der Meldung OLG Köln macht den Weg frei.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 25.05.2007
Land­gericht Lübeck, Urteil vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 3 O 288/13
Vergleich vor dem Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gericht
Aktenzeichen: 5 U 210/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Loh, Luig & Matzkat, Lübeck

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 01.02.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 15.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 133/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am MainBesonderheit: Das Gericht hält die Widerrufs­belehrung schon deshalb für falsch, weil sie umfang­reiche Erläuterungen für verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein solches verbundenes Geschäft gar nicht vorlag. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Es handele sich nicht um eine bloß formale Rechts­position, die der Kläger nach Treu und Glauben nicht ausnutzen dürfe.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 03.04.2008
Land­gericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 3 O 367/15
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass die Kläger eine gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung trotz voraus­gehender Aufhebungs­ver­einbarung zurück­fordern können.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 30.04.2008
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
Aktenzeichen: D 4 O 36/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Land­gericht hat die Wirk­samkeit des Widerrufs fest­gestellt, die Bank zur Abrechnung des Darlehens verurteilt und der Bank die gesamten Kosten des Rechts­streits auferlegt.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag aus April / Mai 2008
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
Aktenzeichen:D 4 O 59/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Land­gericht hat die Wirk­samkeit des Widerrufs fest­gestellt, die Bank zur Abrechnung des Darlehens verurteilt und der Bank die gesamten Kosten des Rechts­streits auferlegt.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 05.07.2008
Land­gericht Bonn, Urteil vom 29.06.2017
Aktenzeichen: 17 O 51/17
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die DSL-Bank in vollem Umfang. Es hielt nicht nur die Berechnung des Rück­gewähr­schuldsaldos (Nutzungs­ersatz) für korrekt, sondern hat auch die Rück­zahlungs­berechnung der Bank­kontakt AG dezidiert geprüft und anerkannt.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 28.08.2008
Land­gericht Bonn, Urteil vom 11.02.2016
Aktenzeichen: 21 O 141/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Kredit­vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag von 10.12.2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2016
Aktenzeichen: 318 O 240/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Altona
Besonderheit: Ob die Widerrufs­belehrung korrekt war, ließ das Gericht offen. Die Widerrufs­frist sollte der Widerrufs­belehrung zufolge beginnen, sobald der Darlehens­nehmer „...das Vertrags-/Darlehens­angebot des Darlehens­nehmers ... mit der Annahme­erklärung der Bank ...“ erhält. Die Kläger hatten die Unterlagen jedoch nach Ihrer Darstellung des Falls gar nicht erhalten. Die Bank habe nicht konkret genug vorgetragen, dass und wie sie die Unterlagen über­mittelt habe. Sie hätte dies jedoch vortragen und im Zweifel auch noch beweisen müssen, urteilte das Gericht.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Verträge April 2009
Land­gericht Bonn, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Trotz Vorliegens eines Fern­absatz­geschäftes fehlte in den Widerrufs­belehrungen ein § 312 d Abs. 2 BGB a. F. entsprechender Hinweis zum Frist­beginn. Die DSL Bank hat ihre Berufung gegen das Urteil in der mündlichen Verhand­lung am 02.03.2016 vor dem Ober­landes­gericht Köln (Aktenzeichen: 13 U 134/15) zurück­genommen. Der Senat hatte zuvor darauf hingewiesen, dass an der für die Beklagte nach­teiligen Auffassung fest­halte, dass ein Fest­stellungs­interesse der Kläger gegeben sei und ein Fern­absatz­geschäft vorliege. Lediglich die den Klägern erst­instanzlich zugesprochenen Rechts­anwalts­kosten seien nicht begründet.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 15.09.2009
Land­gericht Bonn, Hinweis­beschluss vom 19.08.2015
Aktenzeichen: 17 O 154/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Bonn hält die Widerrufs­belehrung für fehler­haft, weil Angaben zu den Rechts­folgen des Widerrufs fehlen. Hierüber ist jedoch bei Fern­absatz­verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV bei Fern­absatz­verträgen zu informieren.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Forward-Darlehens­vertrag vom 15.10.2010
Land­gericht Lübeck, richterlicher Hinweis vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 3 O 43/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Loh, Luig & Matzkat, Lübeck
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten 2010 ein Forward-Darlehen der DSL-Bank aufgenommen. Später widerriefen sie den Vertrag. Die hinter der DSL Bank stehende Post­bank klagte auf Zahlung einer Nicht­abnahme­entschädigung. Der Widerruf sei unbe­rechtigt. Nach dem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Widerruf entgegen der Ansicht der Bank wirk­sam sein dürfte, nahm die Post­bank die Klage zurück.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 22.09.2010
Land­gericht Bonn, Urteil vom 11.07.207
Aktenzeichen: 17 O 402/16
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das stets für Klagen gegen die DSL-Bank zuständige Gericht am Sitz der Bank entschied, dass Informationen über die Rechts­folgen des Widerrufs fehlten. Obwohl der Rechts­anwalt der Bank in der Verhand­lung darauf hingewiesen hatte, dass es zahlreiche Parallelfälle gibt und eine Verurteilung die Bank hart treffen werde, blieb das Gericht bei seiner Rechts­auffassung. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 9./29.06.2011
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2016
Aktenzeichen: 325 O 42/16
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht entschied, dass eine sonst ordnungs­gemäße Widerrufs­information fehler­haft ist, wenn der Vertrags­text an anderer Stelle eine Erklärung enthält, die geeignet ist, eine Widerrufs­belehrung zu konterkarieren. Im konkreten Fall war die Widerrufs­information fehler­haft, weil im Anschluss an die Belehrung die Mitteilung erfolgte, der Verbraucher binde sich mit seiner Unter­schrift für einen Monat an seine Vertrags­erklärung. Ein Verbraucher kann so nicht erkennen, ob ihm ein Widerrufs­recht über­haupt zusteht, argumentierte das Land­gericht Hamburg. Unerheblich ist, dass die Mitteilung über die Vertrags­bindung außer­halb des markierten Rahmens der Widerrufs­belehrung erfolgt. Eine derartige Bindungs­klausel findet sich laut Rechts­anwalt Nico Werdermann in nahezu sämtlichen Darlehens­verträgen der DSL Bank von 2005 bis 2014. Weitere Details zum Urteil bei widerruf.info. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig.

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 28.12.2011/16.01.2012
Ober­landes­gericht Koblenz, Hinweis­beschluss vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 8 U 241/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten bei der DSL Bank einen Kredit­vertrag abge­schlossen, um einen Neubau zu finanzieren. Sie erhielten keine Baugenehmigung. Die Bank forderte eine Nicht­abnahme­entschädigung in Höhe von 24 000 Euro. Der Widerruf des Vertrags komme zu spät. Das Land­gericht Mainz hatte die Kredit­widerrufs­klage abge­wiesen (Aktenzeichen: 6 O 66/14). Das Ober­landes­gericht wies jetzt darauf hin, dass es die Widerrufs­belehrung für falsch und den Widerruf des Vertrags durch die Kläger daher für recht­zeitig und wirk­sam hält. Weitere Details auf der Homepage von Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.

Eurohypo AG (heute: Commerz­bank AG), Vertrag vom 29.07.2005
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 21.09.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 472/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Die zweiwöchige Frist sollte unter anderem dann zu laufen beginnen, wenn der Kreditnehmer die Vertrags­urkunde von der Bank erhält. Das führt aus Sicht der Richter dazu, das Verbraucher denken, dass die Frist schon läuft, wenn sie die Vertrags­unterlagen von der Bank erhalten. Rechts­anwalt Ulrich Poppelbaum hält das für richtungs­weisend. Entsprechende Formulierungen finden sich in zahlreichen Widerrufs­belehrungen. Die Rück­abwick­lung nimmt das Gericht entsprechend der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vor. Dabei habe die Bank dem Kläger Nutzungen seiner Ratenzah­lungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. O-Ton Urteils­begründung: „Soweit die Beklagte Nutzungen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz durch einfaches Bestreiten ohne weiteren Vortrag in Abrede gestellt hat, dringt sie damit nicht durch: Auch wenn nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsäch­lich gezogene Nutzungen heraus­zugeben sind, besteht bei Zahlungen an eine Bank die tatsäch­liche Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Wert des üblichen Verzugs­zinses (...) gezogen hat (...)“. Mit der Rechts­auffassung, wonach bei Immobilien­krediten der für die Höhe der Nutzungen maßgebende Verzugs­zins­satz 2,5 Punkte über dem Basiszins­satz sein soll, befasste sich das Gericht nicht. Die Zahlung des auf der Abrechnung mit fünf Punkten über dem Basiszins­satz resultierenden Betrags hatte der Kläger­anwalt in der Klageschrift angeboten. Mit der Annahme dieses Angebots befinde sich die Bank seit Zustellung der Klageschrift in Verzug, stellte das Gericht zusätzlich fest. Der Bank stehen daher keine Zinsen auf den Widerrufs­saldo mehr zu.

FFS Bank GmbH, Vertrag vom 04.12.2004
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart, Beschluss vom 23.01.2007
Aktenzeichen: 12 O 365/16
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Nachdem die Richter hatten erkennen lassen, dass sie die Klage für begründet halten, verpflichtete sich die Bank unter anderem, Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.

Förde Sparkasse, Vertrag vom 09.03.2007
Land­gericht Kiel, Urteil vom 03.05.2016
Aktenzeichen: 8 O 150/15
Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 01.12.2016
Aktenzeichen: 5 U 105/16
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht in Schleswig meint: Kreditnehmer müssten auch über den Zugang der Widerrufs­erklärung hinaus Nutzungen in Höhe des ursprüng­lich vereinbarten Zins­satzes heraus­geben. Wörtlich: „Eine zeitliche Schranke für die Heraus­gabe von gezogenen Nutzungen bis zur Rück­tritts- oder Widerrufs­erklärung besteht nicht. Darlehens­nehmende haben alle nach Leistungs­empfang tatsäch­lich gezogenen Nutzungen heraus­zugeben. Der geschuldete Wert­ersatz ist daher über den Zeit­punkt des Widerrufs hinaus bis zur voll­ständigen Rück­führung der Darlehens­valuta zu leisten.“ test.de hält das für falsch. Tatsäch­lich ziehen Kreditnehmer nach Widerruf Nutzung entweder durch Ersparnis der Zinsen für eine Refinanzierung oder durch Verzinsung des für die Ablösung des Kredits bereitliegenden Guthabens.

Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 25.06.2008
Land­gericht Kiel, Urteil vom 11.04.2019
Aktenzeichen: 12 O 260/17 (2) (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil in der Pressemitteilung der Rechtsanwälte.

Förde Sparkasse, Vertrag vom 20.10.2007
Land­gericht Kiel, Urteil vom 23.03.2018
Aktenzeichen: 11 O 189/17
Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Beschluss vom 19.07.2018
Aktenzeichen: 5 U 189/17
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Helge Petersen & Collegen, Kiel
Besonderheit: Kläger war der Sicherungs­geber für den Immobilien­kredit eines Dritten. Er hatte eine Grund­schuld eintragen lassen. Die Sparkasse hatte den Vertrag mit dem Dritten wegen Zahlungs­verzugs gekündigt und wollte aus der Sicherungs­grund­schuld voll­stre­cken. Der Dritte hatte den Vertrag nach­träglich widerrufen. Zur Abwendung der Voll­stre­ckung zahlte der Eigentümer des Grund­stücks die von der Sparkasse geforderte Vorfälligkeits­entschädigung und behielt sich die Rück­forderung vor. Auf seine Klage hin verurteilte das Land­gericht die Sparkasse zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Nach Kündigung des Kredits stehe ihr eine solche nach der Rechts­sprechung des Bundes­gerichts­hofs von vorneherein nicht zu, hieß es zur Begründung. Mehr dazu unter test.de/kreditabrechnung. Das Ober­landes­gericht bestätigte die Entscheidung und ergänzte noch: Auch am Widerruf des Dritten scheitert die Forderung der Bank. Es wies die Berufung der Sparkasse als offensicht­lich aussichts­los durch Beschluss zurück.

Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 16.04.2008
Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 5 U 49/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Kanzlei Helge Petersen & Collegen, Kiel/Hamburg
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Schleswig urteilte jetzt wie der Bundes­gerichts­hof: Eine Widerrufs­belehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ und der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ ist unwirk­sam. Betroffene Kreditnehmer sind deshalb auch Jahre nach Vertrags­schluss dazu berechtigt, den Vertag zu widerrufen. Bislang hatten die Richter in Schleswig zahlreiche Klage abge­wiesen, weil sie entweder die Belehrung für wirk­sam hielten oder das Widerrufs­recht ihrer Meinung nach rechts­miss­bräuchlich ausgeübt war. Nachdem der Bundes­gerichts­hof beides anders gesehen hatte, haben Kredit­widerrufs­klagen nun auch in Schleswig-Holstein vermutlich oftmals Erfolg. Das Land­gericht Kiel hatte die Klage im Februar 2016 vor Verkündung der Bundes­gerichts­hofs-Urteile vom 12.07.2016 zum Kredit­widerruf noch abge­wiesen. Die Revision ist nicht zugelassen, die Sparkasse kann dagegen jedoch noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch vor den Bundes­gerichts­hof bringen.

Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 25.06.2008
Land­gericht Kiel, Urteil vom 09.02.2018
Aktenzeichen: 5 O 314/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.

Frank­furter Sparkasse, Vertrag November 2006
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 2–25 O 919/15 (nicht rechts­kräftig)
anhängig am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main,
Aktenzeichen: 23 U 225/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Frank­furter Sparkasse, Vertrag vom 01.11.2007
Ober­landes­gericht Frank­furt, Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen: 9 U 13/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kai Motzkus, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ enthielt. Die Kreditnehmer hatten den Vertrag im Sommer 2012 abge­löst. Sie zahlten eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von knapp 18 000 Euro. Im September 2013 widerriefen sie den Vertrag nach­träglich und forderten Erstattung des Betrags. Das Land­gericht wies die Klage ab. Die Widerrufs­belehrung gelte als richtig, weil die Abweichungen vom gesetzlichen Muster unerheblich seien, jedenfalls sei das Widerrufs­recht nach Ablösung des Kredits verwirkt. Auf die Berufung hin verurteilte der 9. Senats des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main die Sparkasse zu Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Die Belehrung sei entsprechend der zwischen­zeitlich verkündeten Urteile des Bundes­gerichts­hof falsch. Außerdem sei das Widerrufs­recht weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Es lagen die Voraus­setzungen für eine außer­ordentliche Kündigung des Kredits nach § 490 Abs. 2 BGB vor. Die vorzeitige Beendigung des Vertrags sei daher nicht geeignet, die Sparkasse darauf vertrauen zu lassen, dass der Vertrag nicht mehr widerrufen werde. Bemerkens­wert noch: Die Bank muss vom Augen­blick der Zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung an Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz zahlen. Die Pflicht dazu ergebe sich aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der früher geltenden Fassung. Die Ziehung der Nutzungen und deren Höhe hatte die Sparkasse nicht bestritten. Das Ober­landes­gericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch zum Bundes­gerichts­hof bringen.

Frank­furter Sparkasse, Vertrag vom 04.01.2008
Land­gericht Frank­furt, Urteil vom 02.11.2015
Aktenzeichen: 2–18 O 164/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Erneut urteilt das Land­gericht Frank­furt am Main verbraucherfreundlich, nachdem die Richter dort Kredit­widerrufs­klagen jahre­lang regel­mäßig abge­wiesen haben. Hintergrund sind offen­bar die zuletzt verbraucherfreundlichen Vorgaben des Ober­landes­gerichts in Hessen.

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 20.03.2002
Land­gericht Essen, Urteil vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 6 O 187/08
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 01.08.2002
Land­gericht Essen, Urteil vom 12.02.2009
Aktenzeichen: 6 O 97/08
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.12.2004
Land­gericht Essen, Urteil vom 26.01.2009
Aktenzeichen: 6 O 104/08
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden

Gladbacher Bank Aktiengesell­schaft von 1922, Verträge von Januar 2010
Land­gericht Berlin, Urteil vom 05.05.2017
Aktenzeichen: 38 O 416/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, München  finanziert von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Berlin hat die Gladbacher Bank AG nach Widerruf zur Löschung einer Grund­schuld verurteilt. Die Bank hat in den Darlehens­verträgen auf zwei voneinander abweichende Widerrufs­belehrungen zu Verbraucher­immobilien­krediten einer­seits und Fern­absatz­geschäften anderer­seits verwiesen. Trotz des gewonnenen Rechts­streits finanziert Bank­kontakt AG die Berufung gegen das Urteil. Der Richter verwendete nicht das vom Unternehmen erstellte Gutachten, sondern machte eine eigene Berechnung. Die ist für den Kreditnehmer erheblich ungüns­tiger.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), 3 Darlehens­verträge aus 2004
Ober­landes­gericht Frank­furt, Hinweis­beschluss vom 02.09.2015
Aktenzeichen: 23 U 24/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
Besonderheit: Das OLG Frank­furt, das bisher immer mal wieder eine Belehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster für korrekt oder das Widerrufs­recht für verwirkt gehalten hätte, will in diesem Fall verbraucherfreundlich entscheiden und die Berufung der Bank gegen ein Urteil des Land­gerichts Wiesbaden zurück­weisen.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag vom 07.11./11.11.2005
Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 2 O 301/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage. Das Gericht hielt die Voll­stre­ckung für unzu­lässig, weil der Kläger den Vertrag wirk­sam widerrufen habe. Zwar sei die Widerrufs­belehrung wegen der Über­einstimmung mit dem gesetzlichen Muster als korrekt zu behandeln, es fehlten aber die seiner­zeit bei Abschluss von Fern­absatz­verträgen nötigen Pflicht­informationen.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag vom 14.11./18.11.2005
Land­gericht Essen, Urteil vom 01.12.2016
Aktenzeichen: 6 O 391/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage. Das Gericht hielt die Voll­stre­ckung für unzu­lässig, weil der Kläger den Vertrag wirk­sam widerrufen habe. Er enthielt eine Widerrufs­belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel für den Frist­beginn.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag Juni 2006
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 18.02.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 7 O 131/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das beklagte Kredit­institut wurde erst­instanzlich zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Die Beklagte legte zwar Berufung ein; der in zweiter Instanz zuständige 23. Zivil­senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main wies jedoch mit Beschluss vom 02.09.2015 (Aktenzeichen 23 U 24/15) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurück­zuweisen.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag Juli 2006
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 15.06.2015
Aktenzeichen: 24 U 84/14
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage. Das Kammerge­richt hält die Widerrufs­belehrung für fehler­haft. Das Gericht wies die Klage dennoch ab, weil die Voll­stre­ckung auch nach Widerruf zulässig sei. Das Gericht hielt den von den Klägern ausgerechneten Saldo nicht für richtig.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag Oktober 2006
Vergleich vor dem Kammerge­richt Berlin
Aktenzeichen: 24 U 190/13
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag Oktober 2006
Vergleich vor dem Kammerge­richt Berlin
Aktenzeichen: 24 U 195/13
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Kredit­vertrag vom 08./11.05.2006
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 11.09.2015
Aktenzeichen: 6 O 386/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag vom 18.09./26.09.2006
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 28/17
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Er war auch viele Jahre nach Vertrags­schluss noch zum Widerruf berechtigt, weil die Bank nicht die für Fern­absatz­geschäfte seiner­zeit vorgeschriebenen Pflicht­informationen etwa über die Gültig­keits­dauer ihres Angebots geliefert habe. Auf die Belehrung über das Widerrufs­recht kam es danach über­haupt nicht mehr an.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag vom 29.11./05.12.2006
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 314/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Er war auch viele Jahre nach Vertrags­schluss noch zum Widerruf berechtigt, weil die Bank nicht die für Fern­absatz­geschäfte seiner­zeit vorgeschriebenen Pflicht­informationen etwa über die Gültig­keits­dauer ihres Angebots geliefert habe. Auf die Belehrung über das Widerrufs­recht kam es danach über­haupt nicht mehr an.

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag Januar 2007
Vergleich vor dem Land­gericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 5 O 190/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen­zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens­vertrag vom 24.10./20.11.2007
Land­gericht Erfurt, Urteil vom 18.12.2015
Aktenzeichen: 9 O 674/13
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage. Das Gericht hielt die Voll­stre­ckung für unzu­lässig, weil der Kläger den Vertrag wirk­sam widerrufen habe. Er enthielt eine Widerrufs­belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel für den Frist­beginn.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Kredit­vertrag vom 06.04.2004
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 16.04.2014
Aktenzeichen: 302 O 159/13 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel-Rechtsanwälte, Berlin

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 06.06.2007
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 16.08.2017
Aktenzeichen: 313 O 16/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Hamburg hat der Klägerin auch einen Schadens­ersatz­anspruch wegen der verweigerten Rück­abwick­lung zugesprochen. Details zum Urteil auf der Home­page der Kanzlei.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von November 2007
Ober­landes­gericht Hamburg, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 29.03.2017
Aktenzeichen: 13 U 112/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Achim Tiffe, Juest + Oprecht, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, nach der die Frist für den Widerruf frühestens bei Erhalt der Widerrufs­belehrung beginnt. Die Kreditnehmer lösten die Verträge wegen des Verkaufs der Immobilie vorzeitig ab. Die von der Haspa geforderte Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 27 000 Euro zahlten sie unter Vorbehalt. Später widerriefen Sie den Vertrag und forderten Rück­zahlung des Geldes. Obwohl Belehrungen, wie sie die Haspa für diese Verträge verwendet hat, bundes­weit fast durch­gängig als falsch beur­teilt werden, weigerte sich die Haspa, den Widerruf zu akzeptieren. Erst als die Richter des 13. Senats beim Ober­landes­gericht in der mündlichen Verhand­lung entgegen ihrer bisherigen Recht­sprechung klar­stellten, dass die Belehrung eindeutig fehler­haft ist und das Widerrufs­recht auch nicht verwirkt ist, lenkte die Sparkasse ein und erkannte die Pflicht zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung an. Details zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
Inzwischen hat die Haspa den Klägern auch noch Nutzungen in Höhe von rund 16 000 Euro heraus­gegeben, berichtet Achim Tiffe auf der Homepage der Kanzlei.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von 21.04.2008 und 06.05.2008
Hanseatisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 13 U 1846/16
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um ein Immobiliendarlehen über 90 000 Euro und einen KfW-Kredit über 47 000 Euro. Abge­sehen von dem Anerkenn­tis­urteil vom 29.03.2017, Aktenzeichen: 13 U 112/15, (s. o., Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von November 2007) erst­mals über­haupt verurteilt das Ober­landes­gericht in Hamburg die örtliche Sparkasse in einem Kredit­widerrufs­fall. Die Richter dort hatten genau wie ihre Kolleg/inn/en am Ober­landes­gericht in Schleswig das Recht zum Widerruf ganz oft für verwirkt gehalten oder die Widerrufs­belehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster als wirk­sam beur­teilt. In der Regel ließen sie nicht einmal die Revision zu, bis das Bundes­verfassungs­gericht das unterband (Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 873/15). Nunmehr urteilte das Hanseatische Ober­landes­gericht entsprechend der Urteile des Bundes­gerichts­hofs in Karls­ruhe. Die Haspa muss auch wegen des KfW-Kredits Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben, nachdem für das Gericht fest­stand, dass die Sparkasse jedenfalls einen erheblichen Teil der Zinsen für sich behielt und sie nicht an die Förderbank weiterleitete. Weitere Einzel­heiten zu dem neuen Urteil jetzt auf in der Pressemitteilung der Rechtsanwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge vom 25.07.2008 und vom 04.08.2008
Ober­landes­gericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2018
Aktenzeichen: 13 U 242/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Hanseatische Ober­landes­gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei KfW-Darlehen, bei denen eine Marge bei dem Kredit­institut verbleibt, ebenfalls die Vermutung besteht, dass Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz aus der vollen Ratenzahlung gezogen werden. Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 16.08.2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2016
Aktenzeichen: 321 O 10/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht entschied gegen die nicht über­zeugende Rechts­ansicht des zweitins­tanzlich zuständigen Ober­landes­gerichts Hamburg. „Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle bisher noch nicht vergleichs­bereiten Sparkassen warm anziehen“, kommentierte Rechts­anwälte Peter Hahn gegen­über wallstreet-online.de. „Das Urteil des Land­gerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Recht­sprechung der Gerichte in Nord­deutsch­land. Darlehens­nehmer werden sich jetzt gegen­über der Hamburger Sparkasse oder anderen Sparkassen durch­setzen“, ergänzte er. Detaillierter Bericht zum Urteil auf der Homepage der Verbraucheranwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge aus dem Jahr 2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2019
Aktenzeichen: 330 O 393/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht hielt die Widerrufs­belehrung der Haspa für unzu­reichend und den rund sieben Jahren nach Vertrags­schluss erklärten Widerruf für wirk­sam. Die Haspa muss jetzt 6 547,41 Euro an die beiden Kreditnehmer zahlen. Zusätzlich profitieren die beiden von den inzwischen dramatisch gesunkenen Zinsen. Details zum Urteil in der Presseerklärung der Rechtsanwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag aus Juli 2010
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: 329 O 144/15 (nicht rechts­kräftig)
Hanseatisches OLG Hamburg, Hinweis­verfügung vom 03.11.2016
Aktenzeichen: 13 U 141/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 02.11.2010
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2017
Aktenzeichen: 319 O 157/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht urteilte über einen Darlehens­vertrag, der nicht vom gesetzlichen Ausschluss zum 21.06.2016 erfasst ist. Bundes­weit können sich Kunden der deutschen Sparkassen, die dieselbe Widerrufs­information erhalten haben, auf diese Entscheidung auch in eigener Sache berufen. Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 15.04.2011
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2017
Aktenzeichen: 325 O 345/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Betroffen ist ein Vertrag, der nicht vom gesetzlichen Erlöschen des Widerrufs­recht zum 21.06.2016 erfasst ist. Andere Kunden der Haspa, die dieselbe Widerrufs­information erhalten haben, können sich auf diese Entscheidung daher noch immer auch in eigener Sache berufen. Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 26.05.2011
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2017
Aktenzeichen: 331 O 420/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Andreas Blees, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag, nach dessen Widerrufs­belehrung der Beginn für die Widerrufs­frist von der in den Vertrags­unterlagen fehlenden Information über die Aufsichts­behörde abhängt. Für das Land­gericht Hamburg nach den Urteilen des Bundes­gerichts­hofs vom 22.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 434/15 und vom 04.07.2017, Aktenzeichen: XI ZR 741/16 ein klarer Fall: Die Widerrufs­belehrung ist unwirk­sam und können Kreditnehmer den Vertrag daher auch Jahre nach dem Vertrags­schluss noch widerrufen. Im vorliegenden Fall war der Vertrag sogar schon abge­löst. Der Haspa-Kunde erhält jetzt seine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von genau 33 309,74 Euro zurück. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage von RHS-Rechtsanwälte.

Hamburger Volks­bank eG, Kredit­verträge vom 21.10.2010 und 22.10.2010
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 329 O 174/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht war der Meinung, dass die Widerrufs­belehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben war und dass sie inhalt­liche Fehler hatte. Weitere Details im Bericht der Kanzlei.

Hanno­versche Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 28.11./30.11.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Hannover
Aktenzeichen: 18 U 418/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Gegen­stand des Verfahren war die Rück­abwick­lung eines widerrufenen Darlehens mit einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz.

Hanno­versche Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 08.05.2003
Vergleich vor dem Land­gericht Hannover vom 26.01.2018, Aktenzeichen: 8 O 24/17
Kläger­vertreter: Steinrücke . Sausen Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit anerkannt falscher „frühestens“-Belehrung.

Hanseatic Bank GmbH & Co KG, Vertrag von August 2013
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 305 O 74/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Raten­kredit über 32 000 Euro bei 7,94 Prozent Zinsen ohne Grund­buch­absicherung. In der Widerrufs­belehrung stand wörtlich: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück­zahlung ist bei voll­ständiger Inan­spruch­nahme des Darlehens pro Tag ein Zins­betrag in Höhe von 0,- € zu zahlen.“ Das sei schlicht falsch, urteilte das Land­gericht Hamburg und stellte fest, dass der Kredit­vertrag sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Wird das Urteil rechts­kräftig, muss die Bank Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei. Die Bank hat inzwischen Berufung einge­legt. Sie ist am Ober­landes­gericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 13 U 334/16 anhängig.

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 22./28.11.2003
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 6 O 102/14
Kläger­vertreter: Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bielefeld/Düsseldorf

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Finanzierungs­vertrag vom 29.11.2003
Ober­landes­gerichts Karls­ruhe, Urteil vom 14.04.2015
Aktenzeichen: 17 U 57/14
Kläger­vertreter: Kanzlei Ahrens & Gieschen, Bremen
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung für eine Beteiligung an dem Medienfonds Montranus I. Die Kanzlei berichtet selbst über Einzelheiten.

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 18.12.2003
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 17 U 202/14 (womöglich rechts­kräftig, die Frist für die Nicht­zulassungs­beschwerde lief am Donners­tag, 1. Oktober ab. Bisher ist noch nicht klar, ob die beklagte Bank Beschwerde einge­legt hat.)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der Kläger hatte den Kredit­vertrag erst vier Jahre nach voll­ständiger Abwick­lung und zehn Jahre nach Vertrags­schluss widerrufen. Der 17. Senat am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main sah trotz des Zeit­ablaufs keine Verwirkung, nachdem das gleiche Gericht zuvor noch Klagen unter ganz ähnlichen Vorzeichen immer wieder abge­wiesen hatte. Allerdings: Der 19. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt hatte noch Anfang August Verwirkung angenommen. Erstaunlich: Trotz der diver­gierenden Recht­sprechung und der grund­sätzlichen Bedeutung der entscheidenden Rechts­fragen ließen beide Senate keine Revision zum Bundes­gerichts­hof zu. Den unterlegenen Parteien bleibt nur, sich beim Bundes­gerichts­hof darüber zu beschweren, dass die Richter in Frank­furt keine Rechts­mittel zuließen.

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 2.11.2004
Land­gericht Frank­furt (Oder), Urteil vom 04.01.2013
Aktenzeichen: 2-10 O 489/11
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Berlin

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 08.12.2004
Land­gericht Köln, Urteil vom 24.04.2014
Aktenzeichen: 15 O 411/12
Ober­landes­gericht Köln, (Teil-Versämnis-)Urteil vom 10.06.2015
Aktenzeichen: 13 U 71/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Das Land­gericht und das Ober­landes­gericht Köln sahen trotz des Zeit­ablaufs keine Verwirkung.

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 11.12.2004
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 21.08.2013
Aktenzeichen: 4 U 202/11
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Berlin

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 13./16.12.2004
Land­gericht Bamberg, Urteil vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 10 O 41/14 Kap
Kläger­vertreter: Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bielefeld/Düsseldorf

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 16.12.2004
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen: 17 U 48/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der 17. Senat am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main sah trotz des Zeit­ablaufs keine Verwirkung.

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 19.10.2005
Ober­landes­gericht Dresden, Urteil vom 03.04.2014
Aktenzeichen: 8 U 1334/13
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Reime, Bautzen

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 01.11.2005
Land­gericht Gießen, Urteil vom 08.05.2014
Aktenzeichen: 2 O 195/13
Kläger­vertreter: Berlinghoff Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 08./10.11.2005
Land­gericht Gießen, Urteil vom 15.01.2014
Aktenzeichen: 2 O 81/13
Kläger­vertreter: Berlinghoff Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 10.11.2005
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 03.12.2014
Aktenzeichen: 17 U 6/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der 17. Senat am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main sah trotz des Zeit­ablaufs keine Verwirkung.

HSH Nord­bank AG, Kredit­vertrag vom 25.11.2001
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 501/15
Kläger­vertreter: Noch unbe­kannt
Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit aufgenommen, um damit den Kauf von Fonds­anteilen zu finanzieren. Er behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande. Er dürfe ihn daher als so genanntes Haustür­geschäft widerrufen. Land- und Ober­landes­gericht Hamburg hatten das offengelassen. Jedenfalls sei der Widerruf über sieben Jahre nach Abwick­lung des Vertrags und 13 Jahre nach Abschluss rechts­miss­bräuchlich. Das ist er nicht, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Es sei auch nicht rechts­miss­bräuchlich, wenn Verbraucher widerrufen, um sich von einem inzwischen als ungünstig empfundenen Vertrag zu lösen. Das Ober­landes­gericht in Hamburg muss den Fall jetzt neu aufrollen und klären, ob dem Kläger wie behauptet ein Widerrufs­recht nach dem Haustür­widerrufs­gesetz zustand. Das ist eine klare Ansage an Gerichte vor allem in Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Düssel­dorf, die Kredit­widerrufs­klagen oft wegen Rechts­miss­brauch abge­wiesen hatten. Eine Verwirkung des Widerrufs­rechts sei allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, heißt in in der jetzt vorliegenden Urteils­begründung. Eine Nachbelehrung könne von der Bank nach Rück­zahlung des Kredits nicht mehr erwartet werden, meinen die Richter im Banken­senat. Unter Umstände könne daher nach Ablösung des Kredits schon ein schutz­würdiges Vertrauen der Bank entstehen, dass der Vertrag jetzt nicht mehr widerrufen werden wird. Was für Umstände das sein können, ließ der Bundes­gerichts offen.

Hypotheken­bank Frank­furt AG (heute: Commerz­bank AG), vermittelt von der Commerz­bank, Vereinbarung zur Konditionen­anpassung aus dem Jahr 2012
Land­gericht Amberg, Urteil vom 18.04.2019
Aktenzeichen: 24 O 1177/16 (nicht recht­kräftig)
Kläger­vertreter: Kanzlei Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Eine nur per Post oder Internet abge­wickelte Konditionen­anpassung ist ausnahms­weise selbst­ständig als Fern­absatz­vertrag widerruflich, wenn der Kredit­vertrag ursprüng­lich mit einem anderen Unternehmen abge­schlossen worden ist, urteilte das Land­gericht Amberg. Der Fall liege anders als eine normale Konditionen­anpassung, die laut Bundes­gerichts­hof nie als Fern­absatz­vertrag widerruflich ist. Rechts­anwältin Carolin Rogoz weist darauf hin: Wenn sich diese Rechts­ansicht durch­setzt sind zahlreiche Prolongationen von mit der Hypotheken­bank in Essen AG und der Hypotheken­bank Frank­furt AG geschlossenen Kredit­verträgen auf Dauer widerruflich. Beides waren Tochter­unternehmen der Commerz­bank AG. Inzwischen ist die Bank selbst Rechts­nach­folgerin der beiden Unternehmen. Einzelheiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Hypotheken­bank Frank­furt AG, vermittelt von der Commerz­bank, Kredit­vertrag vom 29.08.2006
Land­gericht Verden, Urteil vom 04.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 333/14 (nicht recht­kräftig)
Kläger­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim

Hypotheken Bank in Essen AG (heute: Hypotheken­bank Frank­furt AG), Vertrag vom 24.11.2005
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Das bisher verbraucherfreundlichste Urteil zum Kredit­widerruf über­haupt. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Gleich­zeitig stehen ihr nach Widerruf nur Zinsen auf die noch offene Rest­schuld nur in Höhe des im jeweiligen Monat markt­üblichen Zins­satz zu. Erstaunlich: In der Urteils­begründung findet sich zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen, wie sie das Gericht ausdrück­lich im Tenor fest­gestellt hat, kein Wort der Begründung. Möglicher­weise haben die Bank­anwälte sich dazu nicht ausreichend genau geäußert und sich darauf beschränkt, Argumente gegen den Widerruf insgesamt vorzutragen, und hat der Einzel­richter dann über­sehen, dass der Antrag der Kläger­anwälte ungewöhnlich weit reicht. Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Miss­verständnis nahelegte, dass die Widerrufs­frist unabhängig von der Vertrags­erklärung schon mit Erhalt der Vertrags­unterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kredit­vertrags und stellte fest, dass sie durch die rechts­widrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grund­schuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese frei­geben muss. Außerdem muss die Bank die außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers ausgleichen.

ING-DiBa AG, Vertrag vom 19.08.2005
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 17 U 54/20
Kläger­vertreter: ausgewählt & finanziert von: Bankkontakt AG
Besonderheit: Der 17. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main will seine Recht­sprechung aufgeben, wonach die ING-Diba AG sich bei den Belehrungen zu Verträgen aus dem Zeitraum auf die korrekte Verwendung des gesetzlichen Musters berufen kann, so dass die Belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel gleich­wohl als richtig gelten. Dazu hätte die Bank nach den jüngsten Ansagen des Bundes­gerichts­hofs zum Thema nicht nur den Muster­text über­nehmen, sondern auch die Bearbeitungs­hinweise dazu beachten müssen. Die Bank sah aber weder eine Unter­schrift der Kreditnehmer direkt unter der Widerrufs­belehrung vor noch fügte sie ein „Ende der Widerrufs­belehrung“ oder „Ihre ING-Diba AG“ ein, um die Widerrufs­belehrung vom Rest des Vertrags abzu­grenzen. Wermuts­tropfen für den Kläger: Das Gericht meint, dass ihm mit Rück­sicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegen der deutschen gesetzlichen Regeln kein Nutzungs­ersatz zusteht.

ING-DiBa AG, Vertrag vom 26.06.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Nürn­berg-Fürth
Aktenzeichen: 10 O 4461/15
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die ING Diba AG hat vor dem Land­gericht Nürn­berg-Fürth einen für den Kreditnehmer sehr güns­tigen Vergleich zu einem Vertrag mit der bis 2008 von der ING-DiBa sehr häufig verwendeten Widerrufs­belehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ geschlossen. Diese Widerrufs­belehrung weicht vom seiner­zeit geltenden amtlichen Muster nur insoweit ab, dass sie nicht in der 3. Person Plural („Sie können Ihre Vertrags­erklärung … widerrufen.“), sondern in der 1. Person Singular/Plural („Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertrags­erklärung(en) … widerrufen.“) formuliert ist. Bisher sind zu dieser Widerrufs­belehrung ausschließ­lich Urteile bekannt, die die Abweichung als rein sprach­lich und damit unbe­acht­lich beur­teilen. Die Bank kann sich danach zulasten der Verbraucher mit Erfolg auf die sogenannte Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Daher scheuen viele Verbraucher bei dieser Belehrung vor einem Widerruf zurück. Auch das Land­gericht Nürn­berg-Fürth tendierte zunächst dazu, so zu entscheiden. Allerdings konnten die Verbraucher­anwälte das Gericht davon über­zeugen, dass die Formulierungs­alternative „Wir können unsere Vertrags­erklärungen … widerrufen“ schon für sich genommen fehler­haft ist, sodass es auf die Gesetzlich­keits­fiktion des § 14 BGB-InfoV über­haupt nicht mehr ankommt. Darauf­hin legte die ING Diba AG - offensicht­lich um ein verbraucherfreundliches Urteil zu verhindern - mehr­fach verbesserte Vergleichs­angebote vor. Am Ende akzeptierte der Kläger. Ergebnis: Die Bank verzichtet voll­ständig auf mehrere tausend Euro Vorfälligkeits­entschädigung. Außerdem reduziert sie die Rest­schuld im Hinblick auf die nach Widerruf an den Kreditnehmer heraus­zugebenden Nutzungen um nochmals mehrere tausend Euro.

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 12.08.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Karls­ruhe
Aktenzeichen: 6 O 236/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 16.11.2006
Land­gericht Stutt­gart, Beschluss vom 23.04.2014
Aktenzeichen: 8 O 21/14
Kläger­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag von Oktober 2007
Land­gericht Frank­furt/Main, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 239/15
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht stellt nach Anerkennt­nis der ING Diba fest, dass der Kredit­vertrag sich nach Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat, die Kläger nicht mehr zahlen müssen, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben und bei von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt und dass sich die Bank in Annahme­verzug befindet. Außerdem hat die Bank die Kläger von den Kosten für die außerge­richt­liche Tätig­keit von Borst & Andjelkovic Rechts­anwälte frei­zustellen.

ING-DiBa AG, Vertrag vom 05.11.2007
Land­gericht Frank­furt am Main, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 2–05 O 122/16 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf und die Klage­forderung anerkannt. Sie muss an die Kläger jetzt genau 278 645,76 Euro und die im Gegen­zug an sie 282 866,50 Euro zahlen. Außerdem muss die Bank alle seit April 2015 erfolgten Zahlungen der Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Wirt­schaftlicher Vorteil für die Kläger: Rund 50 000 Euro. Details zum Verfahren auf der Home­page der Rechts­anwälte.

ING-DiBa AG, Vertrag von November 2007
Land­gericht Frank­furt/Main, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 13.01.2016
Aktenzeichen: 2–30 O 176/15
Kläger­treter: Rechtsanwalt Martin Hochhaus, Göttingen
Besonderheit: Zitat aus der Widerrufs­belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unter­schriebenen Darlehns­vertrages bei der ING-DiBa AG.“ Die Bank erkannte letzt­lich an, dass die Belehrung fehler­haft und damit der Widerruf des Vertrags auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch wirk­sam war, nachdem sie sich gegen die Klage zunächst noch verteidigt hatte.

ING-Diba AG, Darlehens­vertrag Dezember 2007
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 26.10.2015
Aktenzeichen: 2–27 O 173/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

ING-Diba AG, Darlehens­vertrag vom 11.12.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.02.2014 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 10 O 515/12
Kammerge­richt Berlin, Hinweis vom 18.05.2015
Aktenzeichen: 24 U 71/14
Kläger­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

ING-Diba AG, Darlehens­vertrag vom 04.10.2008
Land­gericht Karls­ruhe, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 14.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 261/15
Klägerin­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: In der Widerrufs­belehrung hieß es: „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des unter­schriebenen Darlehens­vertrages bei der ING Diba.“ Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.

ING-Diba AG, Vertrag vom 18.02.2009
Vergleich vor dem Land­gericht Frank­furt am Main
Aktenzeichen: 2-21 O 290/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Jan Bornemann, Hamburg
Besonderheit: Die Bank verpflichtet sich, 16 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung an die Kläger zu erstatten. Sie trägt 60, die Kläger 40 Prozent der Kosten des Rechts­streits.

ING-Diba AG, Verträge vom 05.05.2009
Land­gericht Frank­furt am Main, Anerkennt­nis­urteil vom 14.06.2017
Aktenzeichen: 2–28 O 242/16
Klägerin­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

ING-Diba AG, Vertrag vom 02.01.2010
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Frank­furt am Main
Aktenzeichen: 19 U 266/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Jan Bornemann, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen im Fern­absatz abge­schlossenen Immobilien­kredit­vertrag mit „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs…“-Widerrufs­belehrung. Falsch war der Zusatz zum Fern­absatz. Gestritten wurde vor allem darüber, ob das Widerrufs­recht nach Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von gut 22 400 Euro verwirkt war. Obwohl das Ober­landes­gericht sich eher bankenfreundlich geäußert hatte, verpflichtete sich die Bank im Vergleich, 20 000 Euro an die Kläger zu zahlen und 89 Prozent der Kosten des Rechts­streits zu über­nehmen.

Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 16.02.2017
Aktenzeichen 2 O 44/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung war so formuliert, dass bei den Kreditnehmern der Eindruck entstehen konnte, dass die Frist für den Widerruf schon mit Zugang der Vertrags­unterlagen unabhängig von der Vertrag­erklärung der Kreditnehmer beginnt. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Für unzu­lässig hielt das Gericht allerdings den Antrag fest­zustellen, dass die Kläger zu Ende März 2016 höchs­tens noch einen bestimmten Betrag an die Bank zu zahlen haben. Ebenso sei unzu­lässig, die Fest­stellung zu beantragen, dass der Bank kein Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen für die Zeit ab Zugang des Widerrufs mehr zusteht. Berufung ist einge­legt.

Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag von 2008
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 16.02.2017
Aktenzeichen 2 O 96/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Fall lag parallel zu Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008, siehe oben. Die Urteils­begründung ist wort­gleich. Auch in diesem Verfahren ist Berufung einge­legt.

Kreissparkasse Biber­ach, Verträge vom 20.02.2008, 07.03.2008, 08.03.2008 und 05.02.2009
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.01.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 2 O 239/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Kreissparkasse Böblingen, Vertrag vom 07./14.08.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.08.2016
Aktenzeichen: 29 O 266/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse, dem Kreditnehmer gut 4 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung zu erstatten und Nutzungen in Höhe von knapp 10 000 Euro heraus­zugeben. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Kreissparkasse Böblingen, Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 08.08.2016
Aktenzeichen: 25 O 35/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Kreissparkasse Böblingen, drei Darlehens­verträge von Oktober 2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 56/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht hält die Sparkasse nach dem Widerruf auch für verpflichtet, Kreditnehmern eine Abrechnung zu erteilen. Außerdem hat es als Streit­wert für die außerge­richt­liche Tätig­keit des Rechts­anwalts die Rest­schuld berück­sichtigt. Für das Gerichts­verfahren allerdings sieht das Gericht entsprechend der Vorgaben des Ober­landes­gerichts Stutt­gart das wirt­schaftliche Interesse der Kläger als Streit­wert.

Kreissparkasse Böblingen, Vertrag vom 16.11.2010
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 02.03.2017
Aktenzeichen: 14 O 80/16
Kläger­vertreter: Hahn Rechts­anwälte, Bremen/Hamburg/Stutt­gart
Besonderheit: Das inzwischen rechts­kräftige Urteil betrifft einen nach 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag, für den das Widerrufs­recht nicht am 21.06.2016 von Gesetzes wegen erloschen ist. Solche Verträge können Kreditnehmer auch heute noch widerrufen, wenn die Widerrufs­belehrung falsch ist und sie auch nicht dem gesetzlichen Muster entspricht. Mehr zum Urteil auf der Home­page der Rechts­anwälte.

Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
Land­gericht Heilbronn, 14.08.2014
Aktenzeichen: 6 O 134/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 6 U 140/14
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 25.04.2017
Aktenzeichen: XI ZR 573/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Stutt­gart hält die Rück­abwick­lung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Rest­schuld und eine Nutzungs­entschädigung auf die jeweils noch offene Rest­schuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Heraus­gabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Ober­landes­gericht Stutt­gart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsäch­lich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart hat die Revision zugelassen. Der Bundes­gerichts­hof hat das Urteil aus Stutt­gart kassiert. Er bestätigt seine bisherige Recht­sprechung zur Rück­abwick­lung von Kredit­verträgen. Die Richter in Stutt­gart müssen den Fall jetzt erneut verhandeln und die Abrechnung nach den Vorgaben des BGH vornehmen. In einem Punkt allerdings bestätigte er das Urteil aus Baden-Württem­berg: Wenn unstreitig ist, dass eine Bank oder Sparkasse bei einem KfW-Darlehen alle Zahlungen des Kreditnehmers in voller Höhe an die KfW-Bank weitergeleitet hat, dann ist die Vermutung, dass der Kredit­geber Nutzungen erwirt­schaftet hat, widerlegt.

Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 20.07.2006
Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 6 O 285/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main 
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag über 240 000 Euro bei einem Effektivzins von anfäng­lich 4,8 Prozent, 1 144 Euro Monats­rate, Recht zur Sondertilgung von 10 Prozent des Kredit­betrags pro Jahr und zehn Jahren Zins­bindung. Die Kläger hatten den Vertrag wegen des Verkaufs der Immobilie vorzeitig abge­löst und den Vertrag mit eindeutig fehler­hafter Belehrung nach­träglich widerrufen. Die Rück­abwick­lung nimmt das Gericht anhand der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vor. Zugunsten der Kreditnehmer sei von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen. Bei Immobilien­krediten erhalten Banken geringere Zinsen als bei Krediten sonst. Es sei deshalb angemessen, bei Immobilien­krediten auch von geringeren Nutzungen auszugehen und deshalb 2,5 und nicht wie sonst 5 Punkte über dem Basiszins­satz anzu­setzen. Das letzt­lich offen­bar entscheidende Argument im O-Ton: „Würde man im Rahmen des Rück­abwick­lungs­verhält­nisses für die Schät­zung der gezogenen Nutzungen auf der einen Seite zugunsten des Verbrauchers als Höchst­grenze den im Vergleich zu Konsumenten­krediten deutlich güns­tigeren Vertrags­zins, hingegen beim Darlehens­geber den normalen Verzugs­zins­satz von fünf Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz zugrundelegen, würde das Gesamt­gefüge der ursprüng­lichen Verträge, die rück­abzuwickeln sind, ungerecht­fertigt einseitig zu Lasten des Kredit­gebers verschoben“, heiß es in der Urteils­begründung. Im Klar­text: Nutzungen jenseits der 2,5 Prozent über dem Basiszins­satz erscheinen als über­triebener Vorteil zugunsten der Kreditnehmer. Ergebnis für die Kläger: Die Sparkasse muss an sie 18 328,42 Euro zahlen und auch die für außerge­richt­liche Tätig­keit fälligen Rechts­anwalts­honorare erstatten. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwälte.

Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 28.05.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Heilbronn
Aktenzeichen: 6 O 394/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Die Sparkasse verpflichtet sich, dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 000 Euro heraus­zugeben.

Kreissparkasse Köln, Kredit­vertrag vom 08.07.2003
Land­gericht Köln, Urteil vom 26.02.2015
Aktenzeichen: 15 O 454/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Strube & Fandel Rechtsanwälte, Köln/Düsseldorf

Kreissparkasse Köln, Verträge vom 27.04.2005 und vom 12.04.2005
Land­gericht Köln, Urteil von 11.01.2018
Aktenzeichen: 15 O 215/15
Kläger­vertreter: Steinrücke . Sausen Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Kreissparkasse, obwohl es um die Finanzierung eines Miet­hauses mit 18 Wohnungen ging und die Klägerin erst widerrufen hatte, nachdem der Kredit abge­löst war. Die Klägerin sei nicht gewerb­lich tätig gewesen. Dafür reiche der Erwerb eines Miets­hauses mit 18 Wohnungen erst mal noch nicht aus. Erst bei Vermietung in größerem Umfang mit Betrieb eines eigenen Büros handele es sich um gewerb­liche Tätig­keit. Die Klägerin habe ihr Widerrufs­recht auch nicht verwirkt. Die Verträge seien zum Zeit­punkt des Widerrufs trotz der Ablösung noch nicht voll­ständig abge­wickelt gewesen und konnte sich die Kreissparkasse deshalb nicht darauf verlassen, dass kein Widerruf mehr kommt.

Kreissparkasse Köln, Vertrag vom 24.11.2005
Land­gericht Köln, Urteil von nicht genanntem Datum
Aktenzeichen: 15 O 89/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Land­gericht stellt fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis verwandelt hat. Die Kreissparkasse muss auch die Kosten für die außerge­richt­liche Tätig­keit des Kläger­anwalts über­nehmen.

Kreissparkasse Köln, drei Verträge von 2006
Land­gericht Köln, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 15 O 284/15
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.

Kreissparkasse Köln, Verträge von August 2008
Land­gericht Köln, Urteil vom 25.02.2016
Aktenzeichen: 15 O 278/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Besonderheit: Es ging um eine Widerrufs­belehrung mit „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“-Fußnote. Wegen der Fußnote entfällt die Gesetzlich­keits­fiktion bei Verwendung des Muster­textes aus der BGB-InfoV. Verwirkung scheidet aus. Die Zahlung der Raten ist kein Umstand, aus dem das Kredit­institut schließen darf, dass der Kläger den Vertrag nicht mehr widerrufen wird. Wie der Vertrag rück­abzuwickeln ist, war nicht Thema; der Kläger hat darauf verzichtet, entsprechend vorzutragen. Jetzt werden wohl die aktuellen Vorgaben des BGH zum Tragen kommen, wenn das Urteil rechts­kräftig wird.

Kreissparkasse Köln, Vertrag aus dem Jahr 2008
Land­gericht Köln, Urteil vom 29.12.2015
Aktenzeichen: 15 O 212/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Es ging um die bekannte Sparkassen-Widerrufs­belehrung. Sie entsprach dem gesetzlichen Muster, war jedoch um die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ ergänzt. Das führt jetzt auch nach Ansicht des Land­gerichts Köln dazu, dass die Sparkasse sich nicht auf die Vermutung der Gesetzlich­keit berufen kann. Die Widerrufs­belehrung hat daher die Widerrufs­frist nicht in Gang gesetzt, sondern konnten die Kläger die Verträge auch über sieben Jahren nach dem Abschluss noch widerrufen. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.

Kreissparkasse Melle, Darlehens­vertrag vom 06.10.2008
Land­gericht Osnabrück, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 09.03.2015

Aktenzeichen: 7 O 1377/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Kreissparkasse Ravens­burg, Verträge Juni 2003 und April 2004
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 04.09.2015
Aktenzeichen: 2 O 273/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht hält die Check­boxen-Widerrufs­belehrung, wie sie viele Sparkassen verwendet haben, für unwirk­sam. Die Sparkasse legte Berufung ein. Als das Ober­landes­gericht Stutt­gart in der Verhand­lung (Aktenzeichen: 6 U 174/15) erklärte, dass die Berufung wohl zurück­gewiesen wird, nahm die Sparkasse die Berufung zurück. Das Urteil des Land­gerichts ist jetzt rechts­kräftig.

Kreissparkasse Ravens­burg, Kredit­vertrag vom 18.11.2003
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 2 O 294/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Kreissparkasse Ravens­burg, Kredit­vertrag vom 17.09.2007
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 2 O 9/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Kreissparkasse Ravens­burg, Kredit­vertrag vom 24.09.2008
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 12.11.2014
Aktenzeichen: 2 O 172/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Kreissparkasse Ravens­burg, Kredit­vertrag vom 08.11.2011
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 2 O 223/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Land­gericht weigerte sich, die Belehrung der Sparkasse für wirk­sam zu halten, obwohl sie der Musterbe­lehrung wort­gleich entsprach. Begründung: Verbrauchern könne der Verweis auf Gesetze, die wieder auf andere Gesetze verweisen, nicht zugemutet werden. Selbst Voll­juristen könnten die Belehrung nicht verstehen. Außerdem wider­spricht die Gestaltung der Belehrung mit Check-Boxen dem gesetzlichen Muster. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart hat die Verurteilung der Sparkasse wieder aufgehoben (Urteil vom 24.05.2016, Aktenzeichen: 6 U 222/15), ohne die Revision zuzu­lassen. Der Kläger hat Nicht­zulassungs­beschwerde erhoben, so dass der Bundes­gerichts­hof sich doch noch mit der Sache befassen wird. Aktenzeichen beim Bundes­gerichts­hof: XI ZR 287/16. Rechtsanwalt Richard Lindner vertritt den Kläger dort.

Kreissparkasse Rott­weil, Vertrag vom 07.08.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Rott­weil
Aktenzeichen: 3 O 21/17 (055)
Kläger­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Es handelte sich um eine „Frühestens“-Widerrufs­belehrung der Kreissparkasse Rott­weil mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“. Die Kreissparkasse war im Gerichts­termin bereit, die Nutzungs­entschädigung in Höhe von 6 683,56 Euro zu bezahlen und mit der Rest­schuld des Kreditnehmers zu verrechnen. Der Kreditnehmer oder seine Rechts­schutz­versicherung muss einen Teil der Kosten über­nehmen, weil das Gericht die Fest­stellungs­anträge teil­weise als unzu­lässig bezeichnet hatte.

Kreissparkasse Saar­louis, Verträge aus September 2005 und Dezember 2011
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 220/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Hinsicht­lich der Darlehens­verträge aus dem Jahr 2005 wurde die beklagte Kreissparkasse Saar­louis zur Rück­zahlung einer vor Widerruf vereinnahmten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Das Land­gericht Saarbrücken urteilte zudem, dass die Widerrufs­belehrung („Widerrufs­information“) zu dem Darlehens­vertrag aus dem Jahr 2011 aufgrund mangelnder graphischer Hervorhebung fehler­haft sei.

Kreissparkasse Saar­louis, Vertrag aus März 2007
Saarlän­disches Ober­landes­gericht, Urteil vom 03.11.2016
Aktenzeichen: 4 U 54/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Nachdem das Land­gericht Saarbrücken die Klage erst­instanzlich wegen eines angeblich wider­sprüchlichen Verhaltens des Klägers abge­wiesen hatte, hat das Saarlän­dische Ober­landes­gericht die Umwandlung des Darlehens­verhält­nisses in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis fest­gestellt und zudem die Beklagte zur Zahlung vorgericht­licher Anwalts­kosten verurteilt. Die Widerrufs­belehrung sei hinsicht­lich des Frist­beginns wegen der „frühestens“-Formulierung unzu­reichend. Die Beklagte könne sich aufgrund der Aufnahme der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Zudem hat sich das Ober­landes­gericht in seiner Begründung umfang­reich mit Erwägungen zu Verwirkung und Rechts­miss­brauch auseinander­gesetzt, welche es im Ergebnis abge­lehnt hat. Insbesondere liege – entgegen der voraus­gegangenen Entscheidung des Land­gerichts – kein wider­sprüchliches Verhalten vor, weil der Kläger im Jahr 2011 eine Forward-Vereinbarung mit der Beklagten abge­schlossen habe, da er bei deren Abschluss keine Kennt­nis von seinem Widerrufs­recht gehabt habe. Mangels dieser Kennt­nis könne im Abschluss der Vereinbarung auch kein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufs­recht gesehen werden, wobei ein solcher Verzicht auch schon von Gesetzes wegen unwirk­sam wäre. Zulasten der Beklagten sei hingegen zu berück­sichtigen, dass sie die fortdauernde Widerruf­barkeit selbst verursacht habe und ihr die Recht­sprechung zu dieser Widerrufs­belehrung hätte bekannt sein müssen. Zuletzt entschied das Ober­landes­gericht, dass die vorgericht­lichen Anwalts­kosten unter dem Gesichts­punkt des Schadens­ersatzes zu erstatten seien, da die Erteilung der fehler­haften Widerrufs­belehrung eine schuldhafte Pflicht­verletzung i. S. v. § 280 Abs.1 BGB darstelle.

Kreissparkasse Saar­louis, Verträge von November 2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2016 (nicht rechts­kräftig), 1 O 94/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
 Besonderheit: Es ging um Verträge mit Widerrufs­belehrungen, die hinter der Über­schrift die Hoch­ziffer ¹ mit angehängter Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ enthalten. Das Land­gericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufs­belehrungen nicht ordnungs­gemäß seien, da die Fußnote beim Verbraucher den Eindruck erwecke, er solle prüfen, ob ein Fern­absatz­geschäft vorliege. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die gesetzliche Musterbe­lehrung berufen, da sie das Muster unter anderem durch die Aufnahme der Fußnote und des Passus „Finanzierte Geschäfte“ einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Das Widerrufs­recht sei weder verwirkt noch sei dessen Ausübung rechts­miss­bräuchlich.

Kreissparkasse Saar­louis, Darlehens­verträge vom 30.01/10.02.2009
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 128/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Dem Rechts­streit liegen Widerrufs­belehrungen zugrunde, die hinter der Über­schrift die Hoch­ziffer ¹ enthalten. Diese Hoch­ziffer wird jeweils mit „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ erläutert. Das Land­gericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufs­belehrung nicht ordnungs­gemäß gewesen sei und die Beklagte sich nicht auf die Musterbe­lehrung berufen könne, da die Beklagte das Muster einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Die Widerrufs­belehrungen entsprechen schon aufgrund eines Zusatzes in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht dem Deutlich­keits­gebot.

Kreissparkasse Saar­louis, Vertrag von 2012
Land­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 1 O 164/18
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 26.03.2020
Aktenzeichen: C-66/19
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) erklärt Millionen von Widerrufs­informationen mit dem berüchtigten „Kaskaden­verweis“ für unzu­reichend. Es ging um die Informationen zu einem 2012 geschlossenen Vertrag der Kreissparkasse Saar­louis. Dort hieß es wie in Millionen weiterer Verträge: „Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat“. Der EuGH urteilt: Das ist nicht wie in der EU-Richt­linie vorgeschrieben klar und prägnant. Die Folge: Alle Verträge mit dieser Formulierung in der Information über das Widerrufs­recht sind zumindest bis zur voll­ständigen Tilgung des Kredits widerruflich.
Auch die vom Bundes­justiz­ministerium entwickelte Muster­widerrufs­information ist betroffen. Sie ist wegen des Verstoßes gegen die EU-Richt­linie genau so fehler­haft und gilt deswegen entgegen der gesetzlichen Regelung in Deutsch­land auch nicht als richtig. Eine besondere Schlappe ist das EuGH-Urteil für den für Bank­recht zuständigen XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs. Der urteilte in ständiger Recht­sprechung: Die Formulierung ist ausreichend.
Triumph für Rechts­anwalt Dr. Timo Gansel: Er hatte von Anfang die Auffassung vertreten, dass der Kaskaden­verweis nicht geeignet ist, Verbraucher korrekt über ihre Rechte zu informieren. Bei Fort­bildungs­ver­anstaltungen hatte er vorgeführt, wie viele verschiedene gesetzliche Rege­lungen Verbraucher lesen und richtig verstehen müssen, um zu wissen, was für ihren Vertrag genau gilt.
Genau so urteilte jetzt der EuGH: Verbraucher müssen aus dem Vertrag selbst erkennen können, dass sie ein Widerrufs­recht haben und bis wann sie es ausüben dürfen. Das ermögliche der Kaskaden­verweis nicht.

Kreissparkasse Syke, Vertrag vom 25./26.09.2008
Ober­landes­gericht Celle, Urteil vom 21.12.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 3 U 193/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit­vertrag mit Widerrufs­belehrung mit „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn und „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“-Fußnote. Das hielt das Ober­landes­gericht Celle mit Verweis auf das Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 für falsch. Erfreulich klare Ansage auch zur Verwirkung: So lange Kreditnehmer nichts von ihrem wegen fehler­hafter Belehrung fort­bestehenden Widerrufs­recht wissen, kann ihr Verhalten nicht als Umstand gedeutet werden, der eine Verwirkung begründet. Das Ober­landes­gericht Celle stellte fest, dass die Kläger nach Widerruf nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärungen gebunden sind und der jetzt rück­abzuwickeln ist.

Kreissparkasse Verden, Verträge vom 28.12.2007
Land­gericht Verden, Urteil vom 23.08.2016
Aktenzeichen: 4 O 361/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Sommerberg LLP Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Bremen
Besonderheit: Die Kanzlei berichtet selbst über den Fall.

Kreissparkasse Verden, Kredit­vertrag vom 26.05.2009
Land­gericht Verden, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 363/14 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Celle, Beschluss vom 18.01.2016
Aktenzeichen: 3 U 148/15
Kläger­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Celle will die Berufung der Sparkasse gegen die Verurteilung des Land­gerichts durch Beschluss zurück­weisen. Es hält die bei vielen Sparkassen übliche Fußnoten-Belehrung für fehler­haft, weil Verbraucher nicht sicher erkennen können, ob die Frist wirk­lich nur zwei Wochen kurz ist. Außerdem hatte die Sparkasse als Adresse für den Widerruf eine mit besonderer Groß­kunden-Post­leitzahl angegeben.

Kreissparkasse Verden, Kredit­vertrag vom 08.04.2011
Land­gericht Verden, Urteil vom 08.05.2015
Aktenzeichen: 4 O 264/14 
Ober­landes­gericht Celle, Hinweis vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 3 U 108/15
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Die Aufzählung der „Pflicht­angaben“ in der Belehrung ( u.a. „… Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde“) war fehler­haft. Die Sparkasse hat ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Land­gericht zurück­genommen, nachdem das Ober­landes­gericht Celle darauf hingewiesen hatte, dass es das Rechts­mittel für aussichts­los hält. Die Fest­stellung der Wirk­samkeit des Widerrufs ist somit rechts­kräftig.

Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag vom 31.07./03.08.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 16.08.2017
Aktenzeichen: 29 O 85/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht nimmt die Rück­abwick­lung anhand der Vorgaben des Bundes­gerichts­hof aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15. Die Sparkasse meinte, sie müsse nur Nutzungen in Höhe der Nettozins­marge heraus­geben. Das reiche nicht aus, um die Vermutung zu erschüttern, dass Banken und Sparkassen bei Immobilien­krediten Nutzungen in Höhe von 2, 5 Punkten über dem Basiszins­satz erwirt­schaften, urteilte das Gericht. Dazu müsse die Sparkasse gerade wegen der Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Kredit­vertrags vortragen, wie sie das Geld genutzt habe und was sie damit erwirt­schaftet habe.

Kreissparkasse Waiblingen, Verträge vom 15.05.2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 30.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 344/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass die beiden Kredit­verträge sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhält­nisse umge­wandelt haben.

Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag von Juli 2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 414/15
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kredit­widerrufs­klage gegen die Kreissparkasse Waiblingen: Das Land­gericht Stutt­gart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt. Außerdem muss die Sparkasse nach Zugang der Widerrufs­erklärung gezahlte Raten erstatten und Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­gaben. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 9,9 und die Bank 90,1 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Es handelte sich um eine Widerrufs­belehrung mit der anerkannt fehler­haften „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn. Nach Zugang der Widerrufs­erklärung bei der Sparkasse gezahlte Raten hat sie nebst Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz als ungerecht­fertigte Bereicherung heraus­zugeben. Die Sparkasse hat keine Berufung einge­legt. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 04./12.12.2002 und 1./13.04.2004
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 26.07.2016
Aktenzeichen: 17 U 160/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, Hamburg
Besonderheit: Klare Ansage des Ober­landes­gerichts Karls­ruhe: Selbst bei Kredit­verträgen von 2002 mit Prolongation im Jahr 2008 und Abwick­lung im Jahr 2011 ist der Widerruf im Jahr 2014 weder verwirkt noch stellt er einen Rechts­miss­brauch dar. Weder die Ratenzah­lungen, noch die Prolongation und auch nicht die vorzeitige Ablösung der Verträge durfte die Bank als Umstand werten, der sie berechtigt, darauf zu vertrauen, dass der Vertrag nunmehr nicht widerrufen werde. Die Landes­bank muss jetzt die Vorfälligkeits­entschädigungen heraus­geben, die sie bei Ablösung der Verträge im Jahr 2011 kassiert hat. Außerdem hat sie die Nutzungen der Bank darauf in heraus­zugeben. Dabei sei von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz auszugehen, meinten die Richter in Karls­ruhe. Den Antrag von Kläger­anwalt Achim Tiffe, Nutzungen in Höhe der Eigen­kapitalrendite der Landes­bank in Höhe von 7,9 Prozent­punkten heraus­zugeben, lehnte das Gericht ab. Die dünne Begründung dafür: „Die Eigen­kapitalrendite ergibt sich aus dem Verhältnis von Gewinn (Jahres­über­schuss) zum Eigen­kapital und dokumentiert daher, wie sich das Eigen­kapital eines Unter­nehmens inner­halb einer Rechnungs­periode verzinst hat. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob und ggf. in welcher Höhe die Bank aus den gezahlten Aufhebungs­entgelten Nutzungen gezogen hat“, heißt es in der Urteils­begründung. Wieso die von den Klägern gezahlten Vorfälligkeits­entschädigungen kein Geld sein sollen, das der Bank wie Eigen­kapital zur Verfügung stand, sagt das Gericht nicht.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 14.05.2003
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 21 O 232/16
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG,Berlin
Besonderheit: Das Gericht gab dem Kreditnehmer in vollem Umfang Recht. Es prüfte und über­nahm die Berechnung des Rück­gewähr­schuldsaldos (Nutzungs­ersatz) der Bank­kontakt AG. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 28.07.2003
Land­gericht Oldenburg, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 3 O 863/16
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Gericht weist eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte fest­gestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirk­sam ist. Die Klageabweisung ist bereits rechts­kräftig. Die Kreditnehmer können das Darlehen jetzt ohne Vorfälligkeits­entschädigung umschulden. Außerdem muss die Bank ihnen Nutzungen ihrer Ratenzah­lungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 07./18.01.2003 und vom 22.08./07.09.2007
Land­gericht Mann­heim, Urteil vom 06.12.2016
Aktenzeichen: 1 O 101/16
Verbraucher­vertreter: Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte, Heidelberg
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Beide Verträge waren abge­löst. Wegen des einen Kredits hatten die Kläger eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt. Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirk­sam, weil die Widerrufs­belehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Muster­texts als korrekt galt. Das Widerrufs­recht sei auch nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, auch wenn der Widerruf jeweils erst rund zwei Jahre nach Ablösung der Kredite erfolgte. Den Streit­wert setzte das Gericht auf 324 160 Euro fest. Gesamt­kosten des Verfahrens allein in der ersten Instanz: Genau 23 517,94 Euro. Die muss jetzt die Bank bezahlen, nachdem das Urteil inzwischen rechts­kräftig geworden ist. Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath forderte nach Abschluss des Verfarhens außerdem die Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung und Heraus­gabe der Nutzungen in Höhe von 26 400 Euro. Die zahlte die Bank inner­halb weniger Tage.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 08.08.2003
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 09.12.2016
Aktenzeichen: 12 O 146/16
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Berechnung der jeweiligen Rück­gewähr­ansprüche durch Bank­kontakt (nach BGH 22.09.2015: Basiszins + 2,5 Prozent­punkte) erkannte das Gericht weit­gehend an. Das ermöglichte es, die Bank durch das Angebot, den errechneten Betrag zu zahlen, in Annahme­verzug zu setzen. Der Bank stehen daher von diesem Angebot an keine Zinsen auf den Widerrufs­saldo mehr zu. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 19.02.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 26.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 219/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Land­gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Die Belehrung war falsch. Sie enthielt einen für den vorliegenden Vertrag unpassenden Hinweis auf verbundene Geschäfts. Dadurch müsse der Kreditnehmer darüber nach­denken, ob ein solches Geschäft vorliegt. Die Rück­abwick­lung nahm das Gericht nach den Ansagen des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor, ging aber von von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz aus. Weitere Details zum Urteil in der Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Peter Hahn.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 18./25.05.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 29 O 84/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Land­gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Die Belehrung war falsch und das Widerrufs­recht der Kläger weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Den Antrag fest­zustellen, dass sich die Bank mit der Rück­abwick­lung in Verzug befindet und schaden­ersatz­pflichtig ist, lehnte das Gericht allerdings ab. Weder sei die Bank in Annahme­verzug geraten, noch sei es eine Pflicht­verletzung der Bank, den Widerruf nicht zu akzeptieren. Das gilt nach Ansicht des Gerichts sogar, wenn der Widerruf wie im vorliegenden Fall berechtigt ist. Wörtlich heißt es in der Urteils­begründung: „Es gibt keine vertragliche Neben­pflicht, die Rechts­auffassung des Vertrags­part­ners zu teilen.“ Zum Beleg verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02. Der Leit­satz zu dieser Entscheidung lautet: „Der Wider­spruch einer Vertrags­partei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertrags­partei ist als solcher keine positive Vertrags­verletzung.“ test.de ergänzt: Gleich­wohl hat sie die Rechts­lage zu akzeptieren und gerät in Verzug, wenn sie berechtigte Forderungen nicht erfüllt. Immerhin: Trotz der Teil­abweisung der Klage hat die Bank die gesamten Kosten des Rechts­streits zu tragen.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 04.11.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 16.03.2017
Aktenzeichen: 12 O 307/16
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Der Richter hat offen­bar inzwischen so viele Fälle der Bank­kontakt AG bearbeitet, dass er noch in der mündlichen Verhand­lung sein Urteil verkündete. Er erkennt die Berechnung voll­ständig an und verurteilte die Bank wie beantragt. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 18.11.2004, 08.12.2008 und 22.01.2010
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 8.1.2015
Aktenzeichen: 6 O 64/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 29.9.2015
Aktenzeichen: 6 U 21/15
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Stutt­gart bestätigte die land­gericht­liche Verurteilung zur Erstattung von Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von insgesamt rund 30 000 Euro. Das Widerrufs­recht der Kläger sei nicht verwirkt, entschieden die Stutt­garter Richter in beiden Instanzen. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart ließ die Revision zur Sicherung der Einheitlich­keit der Recht­sprechung zu. Der Bundes­gerichts­hof hatte angekündigt: Er verhandelt und entscheidet den Fall am Dienstag, 5. April. Doch die Landes­bank nahm die Revision wenige Tage vor der Verhand­lung zurück. Offensicht­lich scheut sie ein verbraucherfreundliches Grund­satz­urteil. Selbst Bank-Anwälte glauben inzwischen: Verwirkung und Rechts­miss­brauch stehen dem Kredit­widerruf allenfalls in extremen Einzel­fällen entgegen. Ein Grund­satz­urteil des Bundes­gerichts­hof hätte vermutlich zahlreiche noch unent­schlossene Kreditnehmer dazu bewegt, ihre Verträge auch noch zu widerrufen und ihre Rechte geltend zu machen.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 25.11.2004
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 19.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 180/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Kredit­vertrag vom 30.11.2004
Land­gericht Karls­ruhe, (Teil-)Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 6 O 160/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag aus Dezember 2004 und aus Juni 2005
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 194/15 (rechts­kräftig nach Berufungs­rück­nahme)
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Hinweis­beschluss vom 17.05.2016
Aktenzeichen: 6 U 43/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 05.02.2005
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 01.11.2016
Aktenzeichen: 13 O 436/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um eine der sogenannten Präventivklagen der LBBW. Das Land­gericht Darm­stadt entschied, dass die von der Landes­bank Baden-Württem­berg erhobene negative Fest­stellungs­klage nicht begründet war. Vielmehr war der von den Darlehens­nehmern erklärte Widerruf wirk­sam.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 24.10.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 23.03.2016 (nicht rechts­kräftig)
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 6 U 104/16
Kläger­vertreter: Nicht genannt, finanziert von der Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Land­gericht hatte zwar den Widerruf als wirk­sam erachtet, aber die Rück­rechnung der Bank­kontakt nicht anerkannt. Schlimmer noch: Es hatte der Hilfs­widerklage der Bank statt­gegeben. Dadurch gewann der Verbraucher zwar den Prozess, erzielte aber kaum noch einen wirt­schaftlichen Vorteil. Beim Ober­landes­gericht einigten sich die Parteien darauf, dass die Bank noch eine erhebliche Nach­zahlung leistet, trafen eine neue Kosten­regelung für die erste Instanz sowie eine 90/10 Regelung zugunsten des Klägers für die Kosten der Berufung. Da das Darlehen zwischen­zeitlich zurück­gezahlt war, führte der Vergleich dazu, dass der Kläger jetzt noch höheren Nutzungs­ersatz erhält.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 15.01.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: 14 O 229/16
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Das Land­gericht Stutt­gart stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nur noch die um die Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz reduzierte Rest­schuld an die Bank zahlen müssen. Das Urteil ist rechts­kräftig, die Bank hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 24.01.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 24.08.2015
Aktenzeichen: 14 O 526/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die Landes­bank hat Berufung einge­legt. Das Verfahren hat beim Ober­landes­gericht Stutt­gart das Aktenzeichen: 6 U 169/15. Das Ober­landes­gericht beabsichtigt, die Berufung als offensicht­lich unbe­gründet zurück­zuweisen, obwohl die Verbraucher erst Jahre nach Unterzeichnung einer Aufhebungs­ver­einbarung Jahre den Widerruf erklärten.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 09.02.2007
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 2–05 O 232/16 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um eine der sogenannten „Präventivklagen“ der LBBW. Das Land­gericht Frank­furt am Main entschied, dass die von der Bank erhobene negative Fest­stellungs­klage bereits unzu­lässig war. Die Begründung: Der Kreditnehmer habe sich nicht vertrags­widrig verhalten, sondern alle Raten auch nach Widerruf stets bezahlt und den Vertrag inzwischen ordentlich gekündigt. Aus Sicht der als Einzel­richterin entscheidenden Dr. Urban gibt es damit auch für vergangene Zeiträume keine Unsicherheit über den Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Mit der Wirk­samkeit des Widerrufs befasste sie sich gar nicht.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 14.03.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 28.08.2015
Aktenzeichen: 8 O 70/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg
Besonderheit: Bank und Kläger hatten eine Auflösungs­ver­einbarung geschlossen. Die Kläger mussten danach 12 089,72 Euro Vorfälligkeits­entschädigung an die Bank zahlen. Später widerriefen sie den Kredit­vertrag. Das Gericht hielt die Widerrufs­belehrung für falsch und verurteilte die Bank trotz der Aufhebungs­ver­einbarung zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Die Bank legte zunächst Berufung ein, nahm diese aber in der mündlichen Verhand­lung vor dem Ober­landes­gericht Stutt­gart (Aktenzeichen dort: 6 U 178/15) zurück. Das Land­gerichts­urteil ist damit rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge von März 2008
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 09.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 149/15
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 17 U 176/15
Kläger­vertreter jeweils: Rechtsanwalt Marc Schübel, Hamburg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufs­belehrung für bis zum 10. Juni 2010 geschlossene Verträge deutlich machen muss, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertrags­erklärung in Schriftform ist, ohne dass es auf die Kausalität des Fehlers im Einzel­fall ankomme. Im vorliegenden Fall fehlte ein derartiger Hinweis in der Widerrufs­belehrung völlig. Das Gericht stellte ferner fest, dass der Abschluss einer „Aufhebungs­ver­einbarung“ zur Ablösung des Darlehens weder den Widerruf der Vertrags­erklärung durch den Verbraucher ins Leere gehen lasse, noch für sich allein zur Verwirkung des Widerrufs­rechts führe. Eine Verwirkung liege ferner auch deshalb nicht vor, weil es am Vorbringen der Beklagten gefehlt habe, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so einge­richtet hat, dass ihr durch die verspätete Durch­setzung des Widerrufs­rechts ein unzu­mutbarer Nachteil entstünde.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Kredit­vertrag vom 06.04.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 4 O 408/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 14 921,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 11 525,00 Euro heraus­geben.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge von April 2008
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 10.01.2017
Aktenzeichen: 17 U 57/16
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 12.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 75/17
Kläger­vertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Ein Ehepaar aus Hamburg hatten zur Finanzierung ihres Wohn­hauses Kredite über insgesamt 385 000 Euro aufgenommen. Als sie sich 2014 trennten und das Haus deshalb verkauft werden sollte, forderte die LBBW 26 223 Euro Vorfälligkeits­entschädigung. Die zahlten die Eheleute, um das Geschäft nicht zu gefährden. Einige Wochen später widerriefen sie den Vertrag mit eindeutig falscher „spätestens“-Widerrufs­belehrung. Das Land­gericht Mann­heim wies die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung ab. Doch auf die Berufung der Ex-Eheleute hin verurteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe die Bank. Das Recht zum Widerruf des Kredits sei nicht verwirkt, meinte das Ober­landes­gericht. „Denn die Käger konnten ihre Wahl­recht zwischen Abschluss einer Aufhebungs­ver­einbarung einer­seits und Widerruf anderer­seits mangels ausreichender Belehrung über ihr Widerrufs­recht nicht sachgerecht ausüben“, heißt es in der Urteils­begründung wörtlich. Außerdem lägen keine Umstände vor, wonach die Bank darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Kreditnehmer ihr fort­bestehendes Widerrufs­recht nicht ausüben würde, argumentieren die Ober­landes­richter in Karls­ruhe. Die LBBW musste nach einschlägigen BGH-Urteilen im Jahr 2009 wissen, dass ihre Widerrufs­belehrungen falsch sind, und dementsprechend auch Jahre nach Vertrags­schluss noch Widerrufe von Verträgen mit solchen Belehrungen wahr­scheinlich sind. Trotzdem hat sie darauf verzichtet, Kunden nach­träglich korrekt über das Widerrufs­recht zu informieren. Der BGH bestätigte das Urteil. Die Nicht­zulassungs­beschwerde wies er ohne weitere Begründung zurück. Der oft von Banken vermittelte Eindruck, wonach das Recht zum Widerruf nach Ablösung des Kredits durch eine Aufhebungs­ver­einbarung stets verwirkt sei, stimme einfach nicht, kommentierte Rechts­anwalt Achim Tiffe von Juest+Oprecht in Hamburg den Fall. Die Bank habe inzwischen außer der Vorfälligkeits­entschädigung auch noch Nutzungen auf die Kreditraten in Höhe von 12 783 Euro heraus­gegeben, berichtete der Rechts­anwalt. Die hatte er gefordert, nachdem der Bundes­gerichts­hof das Urteil aus Karls­ruhe bestätigt hatte. Bericht zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 18./26.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.02.2017
Aktenzeichen: 29 O 356/16
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Den Nutzungs­ersatz ermittelte das Land­gericht auf der Grund­lage der Ansagen des Bundes­gerichts­hof vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 und rechnete dabei mit 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. Nach Widerruf sind allerdings­weiter die Vertrags­zinsen zu zahlen, aber nur auf den von Bank­kontakt ermittelten Widerrufs­saldo. Die Landes­bank hatte noch Widerklage erhoben und der Kreditnehmer ein sofortiges Anerkennt­nis in Höhe des Widerrufs­saldos abge­geben. Die Landes­bank hat jetzt die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 21.07.2008
Rück­nahme der von Bank zum Land­gericht Hamburg erhobenen Klage
Aktenzeichen: 336 O 304/17
Kläger­vertreter: Hahn Rechts­anwälte, Bremen/Hamburg/Stutt­gart
Besonderheit: Die Landes­bank Baden-Württem­berg hatte eine ihrer auf negative Fest­stellung des Widerrufs gerichtete Präventivklage erhoben. Aufgrund der Rechts­ausführungen von Hahn Rechts­anwälte in dem Verfahren hat sie ihre Klage zurück­genommen und muss jetzt alle Gerichts- und Rechts­anwalts­kosten über­nehmen.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Kredit­vertrag vom 03.08.2008
Land­gericht Karls­ruhe, (Teil-)Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 6 O 167/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Verträge vom 14.08.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 23.10.2015
Aktenzeichen: 12 O 181/15
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 06.09.2016
Aktenzeichen: 6 U 207/15 (nicht rechts­kräftig)
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 03.07.2018
Aktenzeichen: XI ZR 520/16
Kläger­vertreter: Doerr + Partner Rechtsanwälte, Wiesbaden
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten den Immobilien­kredit widerrufen und mussten bei Ablösung des Kredits im Jahr 2014 trotzdem noch eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 18 978,23 Euro zahlen. Diese Vorfälligkeits­entschädigung muss die Bank jetzt heraus­geben. Auszug aus der Widerrufs­belehrung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung (…) zur Verfügung gestellt (…) worden (ist, Ergän­zung der Redak­tion), nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehens­vertrags.“ Das sei nicht korrekt, weil die Frist entsprechend der Regeln für die Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetz­buch ebenfalls nicht sofort bei Vertrags­schluss, sondern erst einen Tag danach zu laufen beginnen würde, urteilten die Richter in Stutt­gart. Da die Bank den fraglichen Passus nicht wort­wörtlich aus der gesetzlichen Musterbe­lehrung über­nommen habe, könne die Bank sich auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion der Belehrung bei Verwendung des Musters berufen.
Das Widerrufs­recht sei auch weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. „Das Gesetz räumt den Klägern das Recht ein, den Vertrag mit der Beklagten zu widerrufen, wobei das Widerrufs­recht wegen eines Belehrungs­fehlers der Beklagten nach dem Willen des Gesetz­gebers unbe­fristet ist sowie jeder­zeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Eine generelle Korrektur dieser Gesetzes­lage durch eine auf § 242 BGB gestützte Recht­sprechung verbietet sich daher; für eine richterliche Rechts­fort­bildung ist insofern kein Raum. Vielmehr könnte nur im Einzel­fall ein treuwid­riges Verhalten des Darlehens­nehmers dazu führen, dass er seinen Rück­abwick­lungs­anspruch wegen des allgemeinen Grund­satzes von Treu und Glauben oder dessen spezieller Form der Verwirkung verliert“, schreiben die Richter in Stutt­gart in der Urteils­begründung.
Der Bundes­gerichts­hof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Allerdings sei nicht die Widerrufs­belehrung selbst fehler­haft, sondern sie werde wegen des folgenden Zusatzes unklar: „Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten für die vor Ablauf der Widerrufs­frist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Falle eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrück­lich zuge­stimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufs­frist beginnen.“

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag aus dem Jahr 2009
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 09.06.2017
Aktenzeichen: 303 O 229/16
Hanseatisches Ober­landes­gericht, (Hinweis-)Beschluss vom 06.09.2017
Aktenzeichen: 13 U 171/17
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, RHS-Recht, Hamburg
Besonderheit: Das Land­gericht Hamburg wies eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte gericht­lich fest­gestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirk­sam ist. Das wies das Gericht zurück. Die Widerrufs­belehrung war falsch. Deshalb begann die eigentlich nur zwei Wochen kurze Frist für den Widerruf nicht zu laufen und konnte der Kreditnehmer den Vertrag auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen.

Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag von September 2010
Land­gericht Hamburg, Hinweis­beschluss vom 20.02.2017
Aktenzeichen: 303 O 348/16
Beklagten­vertreter: Rechtsanwalt Marc Schübel, Hamburg
Besonderheit: Es handelte sich um eine der Präventivklagen der LBBW gegen Kredit­kunden des Unter­nehmens. Dieser hatte seinen Vertrag noch nicht einmal widerrufen, sondern sein Anwalt hatte nur außerge­richt­lich darauf hingewiesen, dass er die Widerrufs­belehrung für fehler­haft halte und deshalb ein fort­bestehendes Widerrufs­recht vorliege. Die Fest­stellungs­klage der Bank hielt er schon für unzu­lässig. Das Land­gericht hat in einem Hinweis­beschluss die Klage ebenfalls als unzu­lässig bewertet. Bei der Frage, ob dem Beklagten ein Widerrufs­recht zustehe, handele es sich lediglich um eine Vorfrage, die nicht Gegen­stand einer Fest­stellungs­klage sein könne. Das Gericht hat ferner um Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Dies haben die Prozess­bevoll­mächtigten der Landes­bank abge­lehnt. Ende Mai findet nun die mündliche Verhand­lung statt.

Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kredit­vertrag vom 30.11.2002
Land­gericht Kassel, Urteil vom 29.11.2013
Aktenzeichen: 4 O 550/12 (rechts­kräftig, die Bank hat die Berufung zurück­genommen)
Kläger­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Landes­bank Saar („SaarLB“), Darlehens­vertrag März 2007
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 139/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte SaarLB konnte sich nicht erfolg­reich auf die Schutz­wirkung der Musterbe­lehrung berufen, da die streit­gegen­ständliche Widerrufs­belehrung von dieser erheblich abweicht. Nach Auffassung des LG Saarbrücken fehle in der streit­gegen­ständlichen Widerrufs­belehrung die Zwischen­über­schrift „Widerrufs­recht“. Zudem laute die Über­schrift „Widerrufs­belehrung“, sondern „Widerrufs­belehrung zum Widerrufs­recht“ und es sei abweichend vom amtlichen Muster unter der Über­schrift „Widerrufs­folgen“ der Begriff „Gebrauchs­vorteile“ aufgenommen worden.

Landes­bank Saar („SaarLB“), Darlehens­vertag wurde am 30.03.2007
Urteil LG Saarbrücken vom 03.07.2015
Aktenzeichen: 1 O 247/14
Kläger­vertreterin: Rechsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte die Immobilie verkauft. Er sollte 54 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Um den Verkauf nicht zu gefährden, zahlte er den Betrag, behielt sich aber die Rück­forderung vor und zog vor Gericht. Das Land­gericht Saarbrücken verurteilte die SaarLB, das Geld zu erstatten. Die Widerrufs­belehrung war falsch und das Widerrufs­recht weder abge­laufen noch verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Rechts­anwältin Heidrun Jakobs kommentiert: „Eine Lehr­buch-Entscheidung in Sachen fehler­hafter Widerrufs­belehrung“. Weitere Details auf ihrer Homepage.

Landes­kredit­bank Baden-Württem­berg – Förderbank, Darlehens­vertrag vom 25.03.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 21 O 176/14
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic RechtsanwaltsPartnerschaft, Stuttgart
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten den Kredit­widerruf und die Raten unter Vorbehalt gezahlt. Die Bank verpflichtete sich, die nach Widerruf gezahlten Raten mit der bei Widerruf noch bestehenden Rest­schuld zu verrechnen. Ab Zugang des Widerrufs bekommt die Bank Zinsen nur noch in Höhe des Satzes, zu dem die Kreditnehmer das zur Ablösung nach Widerruf erforderliche Geld nach­weislich hätten aufnehmen können.

Landes­kreditkasse zu Kassel, Nieder­lassung der Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale , G & Co. KG), Darlehens­vertrag vom 11.12./14.12.2006
Land­gericht Aachen, Urteil vom 13.11.2014 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 185/13
Kläger­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufs­recht zu einem Kredit für die Finanzierung der Beiträge im Rahmen einer so genannten „System Rente“ der Clerical Medical. Die Landes­kreditkasse muss den Klägern fast 50 000 Euro erstatten.

LBS Nord Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin – Hannover, Vertrag von April 2011
Land­gericht Hannover, Urteil vom 13.08.2020
Aktenzeichen: 4 O 188/19 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Die Richter beur­teilten die Informationen zum Widerrufs­recht als falsch. Die beiden Kreditnehmer konnten den Vertrag deshalb auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen und profitieren jetzt von den aktuell güns­tigen Kreditzinsen.

LBS Landes­bausparkasse Rhein­land-Pfalz, Vertrag vom 17.03.2011
Vergleich vor dem Land­gericht Trier
Aktenzeichen: 11 O 285/15
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Es handelt sich um einen Vertrag mit einer von allen Landes­bausparkassen verwendete Widerrufs­belehrung („Widerrufs­information“), die an folgendem Satz zu erkennen ist: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück­zahlung ist bei voll­ständiger Inan­spruch­nahme des Darlehens pro Tag ein Zins­betrag in Höhe von – siehe „Angaben zur Widerrufs­information“ in der/den Finanzierungs- und Kosten­über­sicht/en“ – Euro zu zahlen.“ Die LBS Rhein­land-Pfalz verzichtete vor dem Land­gericht Trier voll­ständig auf die Vorfälligkeits­entschädigung. Die Verbraucher werden damit von einer Zins­verpflichtung in Höhe von etwa 46.000 Euro befreit. Besonders interes­sant: Verträge mit dieser Widerrufs­belehrung können auch noch nach dem 21.06.2016 widerrufenen werden. Nur für bis 10.06.2010 geschlossene Verträge erlischt das Widerrufs­recht.

Liga Bank eG, Verträge vom 04.07.2007, 22.02.2008 und 23.10.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 393/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass die Verträge durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger Nutzungen in Höhe von 19 504,88 Euro heraus­geben und ihm außerge­richt­liche Rechts­verfolgungs­kosten in Höhe von 2 348,94 Euro ersetzen.

Liga Bank eG, Vertrag vom 22.02.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 297/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 27 390,05 Euro sowie Nutzungen in Höhe von 17 375,99 Euro heraus­geben und ihm außerge­richt­liche Rechts­verfolgungs­kosten in Höhe von 2 480,44 Euro ersetzen.

Liga Bank eG, Vertrag vom 04./05.05.2009
Land­gericht Regens­burg, Urteil vom 26.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 4 O 1133/15 (5)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Land­gericht hielt den Widerruf des 950 000 Euro hohen Kredits für wirk­sam. Außerdem verurteilte es die Bank zum Schaden­ersatz, weil der Kläger wegen der Verweigerung des Widerrufs­rechts keinen güns­tigen neuen Kredit­vertrag abschließen konnte. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage von Hahn Rechtsanwälte.

Mittel­brandenburgische Sparkasse, Kredit­vertrag vom 16.04.2008
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 17.10.2012
Aktenzeichen: 4 U 194/11, vorgehend Land­gericht Potsdam, Aktenzeichen: 8 O 260/11, Urteil vom 30.11.2011
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Münchener Hypotheken­bank eG (München­erHyp), Vertrag vom 21.01.2005
Land­gericht München I, Urteil vom 11.09.2017
Aktenzeichen: 35 O 673/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen durch die Borkener Volks­bank vermittelten Kredit­vertrag mit einer Belehrung, wie sie der Bundes­gerichts­hof für in der Bank­filiale abge­schlossene Verträge für korrekt hält. Der Klägerin gelang es aber zu beweisen, dass sie nur telefo­nisch Kontakt hatte und die Vertrags­unterlagen per Post hin und her geschickt worden waren. Es galten daher aus Sicht des Land­gerichts die Regeln für Fern­absatz­geschäfte und begann vor allem die Widerrufs­frist frühestens nach Vertrags­schluss. Das Gericht gab deshalb der Klage voll­ständig statt. Besonders positiv: Es stellte den Annahme­verzug fest. Dadurch müssen die Kreditnehmer für die Zeit nach Beginn des Annahme­verzugs weder Verzugs­zinsen zahlen noch Nutzungen heraus­geben. Die Bank hat Berufung einge­legt. Jetzt muss das Ober­landes­gericht München entscheiden.

Nassauische Sparkasse, Verträge vom 13.10.2005
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 27.05.2016
Aktenzeichen: 4 O 65/15 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Oliver Mogwitz, Koblenz
Besonderheit: Die Kläger, eine Ehepaar und zwei Söhne, hatten zwei Kredit­verträge abge­schlossen. Die Sparkasse belehrte jeweils in Anlehnung an den gesetzlichen Muster­text, nahm aber einzelne Änderungen vor und ergänzte die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“. Zwei der Kläger widerriefen beide Verträge im August 2015, die beiden übrigen im Oktober 2015. Als die Sparkasse den Widerruf von August verweigerte, beauftragten die Kläger VHM-Rechts­anwälte und zogen vor Gericht. Das Land­gericht Wiesbaden stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und dass die Sparkasse sich mit der Rück­abwick­lung im Verzug findet und den Klägern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Sie hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Gesetzlich­keits­fiktion der Musterbe­lehrung kann sich das Kredit­institut nicht berufen, weil sie jedenfalls in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ vom Muster­text abweichende Formulierungen verwendet hat; ob schon die Fußnote oder weitere kleinere Abweichungen schädlich sind, ließ das Gericht offen. Interes­sant noch: Das Land­gericht Wiesbaden ist ohne das auch nur weiter zu begründen der Meinung, dass alle Kreditnehmer gemein­sam den Vertrag widerrufen müssen. Der Widerruf von zwei der Kreditnehmer im August 2015 löste deshalb noch keinen Verzug der Sparkasse aus. Die Sparkasse muss deshalb nicht die außerge­richt­lichen Kosten für den bereits im August 2015 einge­schalteten Rechts­anwalt über­nehmen. Verbraucher­anwälte wie Karl-Heinz Steffens halten das für falsch. Sie meinen: Jeder von mehreren Kreditnehmern allein kann den Vertrag widerrufen.

Nassauische Sparkasse, Vertrag aus Juli 2006
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 28.10.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 7 O 267/15
anhängig am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main,
Aktenzeichen: 17 U 219/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Nassauische Sparkasse, Darlehens­verträge Juni 2007
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 9 O 95/14
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen: 17 U 16/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
Besonderheit: Der Kläger hatte die beiden parallel abge­schlossenen Kredit­verträge über insgesamt 400 000 Euro im Januar 2014 gekündigt. Die Sparkasse kassierte von ihm insgesamt 55 597,18 Euro Vorfälligkeits­entschädigung. Der Kreditnehmer klagte zunächst auf Erstattung eines Teil­betrags von gut 20 000 Euro. Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse zur Erstattung des Teil­betrags. Vorteil der Vorgehens­weise: Die Kosten des Rechts­streits und damit das maximale Prozess­risiko lagen nur bei rund 5 500 Euro. Bei Klage auf Erstattung der vollen Vorfälligkeits­entschädigung hätte es bei fast 9 500 Euro gelegen. Hätte der Kläger auch die Wirk­samkeit des Widerrufs zum Thema gemacht, wären – je nach Rechts­ansicht zum Streit­wert – Kosten von insgesamt bis zu rund 26 000 Euro angefallen – nur für die erste Instanz. Land­gericht Wiesbaden und der 17. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main urteilen unisono: Die mit verschiedenen Zusätzen von der Muster­widerrufs­belehrung abweichende Belehrung der Sparkasse mit „frühestens“-Formulierung ist falsch. Das Widerrufs­recht ist weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Das Ober­landes­gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Sparkasse hat keine Nicht­zulassungs­beschwerde einge­legt, so dass das Urteil des Land­gerichts jetzt rechts­kräftig ist.

Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 20.09.1999
Vergleich vor dem Land­gericht Berlin
Aktenzeichen: 21 O 448/14
Kläger­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 25.10.2002
 Vergleich vor dem Land­gericht Berlin
Aktenzeichen: 37 O 375/14
Kläger­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

Oyak Anker Bank GmbH, Darlehens­vertrag vom 27.11.2009/08.12.2009
Land­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 05.05.2014
Aktenzeichen: 2-25 O 515/13 (Rechts­kraft unbe­kannt)
Kläger­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

Paratus AMC GmbH, (früher: GMAC-RFC Bank GmbH), Darlehens­vertrag vom 27.6/02.07.2007
Land­gericht Frank­furt/Oder, Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 19 U 16/10
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Es ging um eine Schrottimmobilien­finanzierung. Das Gericht hat die Klage auf Rück­abwick­lung abge­wiesen. Zuvor hatte allerdings die Bank den Widerruf des Darlehens­vertrags anerkannt und stellte das Gericht ausdrück­lich fest, dass die Widerrufs­belehrung fehler­haft war. Der Kauf­vertrag für die Immobilie bleibe davon allerdings unbe­rührt, meinte die Richterin in Frank­furt/Oder.

Pensions­kasse Hoechst, Kredit­vertrag vom 04.06.2007
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 11.12.2013
Aktenzeichen: 2–04 O 294/13 (rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Post­bank siehe: Deutsche Post­bank AG

PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Verträge vom 26.01.2007
Land­gericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 10 O 473/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es ging um zwei Kredit­verträge über insgesamt 96 000 Euro. Der Zins­satz lag bei 4,60 Prozent. Monatlich zahlten die Kreditnehmer 448 Euro an die Bank. Einzel­richter Dr. Gregor Schikora, der schon zu einem DKB Deutsche Kredit­bank AG-Vertrag von Juni 2008 eigenwil­lig geur­teilt hatte, ist der Meinung, dass den Kreditnehmern Nutzungen in Höhe von 5 Prozent auf seine Zins­zahlungen zustehen. Seiner Meinung lag der Widerrufs­saldo bei Zugang des Widerrufs am 4. Mai 2015 bei 79 180 Euro („geschätzt“). Wie er darauf kommt, bleibt unklar. Möglicher­weise hat er tatsäch­lich nach der so genannten Winneke-Methode gerechnet und die Nutzungen der Kläger allein aus ihren Zins­zahlungen ermittelt; das legen die Ergeb­nisse nahe, die das test.de-Exelarbeitsblatt Kreditwiderruf mit den Daten des Falls ermittelt. Bei Abrechnung anhand der BGH-Vorgaben zur Rück­abwick­lung stünden die Kläger rund 2 000 Euro schlechter, wenn die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben hat.

PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Vertrag vom 20.05.2010
Land­gericht Berlin, Urteil vom 3.6.2016
Aktenzeichen: 4 O 256/15
Kammerge­richt Berlin, Beschluss vom 06.09.2016
Aktenzeichen: 24 U 138/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Bank war vor Gericht gezogen. Die späteren Beklagten hatten im Mai 2010 einen Forward­kredit für eine Anschluss­finanzierung ab Ende März 2015 abge­schlossen. Am 18.09.2014 widerriefen sie mit anwalt­lichem Schreiben den Vertrag und lehnten es ab, dass Darlehen abzu­nehmen. Außerge­richt­lich war mit der Bank keine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sie weigerte sich, neue Konditionen anzu­bieten und bestand auf einer Nicht­abnahme­entschädigung. Die berechnete sie noch falsch und erhob Klage auf Zahlung dieser Entschädigung. Im Güte­termin vor dem Land­gericht schlossen die Parteien auf Vorschlag des Bank­anwalts einen weit­gehenden Vergleich: Die Bank nimmt die Klage zurück, die Beklagten ziehen ihre Widerklage auf Rück­zahlung von 142,33 Euro Bereit­stellungs­zinsen zurück und die Klägerin trägt die Kosten des Rechts­streits und des Vergleichs. Eine Nicht­abnahme­entschädigung hat der Kläger danach nicht zu zahlen. Diesen Vergleich widerrief die PSD-Bank jedoch später wieder. Darauf­hin wies das Gericht die Klage der Bank auf Zahlung der Nicht­abnahme­entschädigung ab. Zitat aus der Urteils­begründung: „Der Widerruf war nicht verfristet, denn die Widerrufs­frist wurde (...) nicht in Lauf gesetzt. Dem Widerruf steht weder der Einwand des Rechts­miss­brauchs noch der Verwirkung entgegen“. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: „Sie können (...) inner­halb von zwei Wochen (einem Monat) (...) widerrufen“ ist für durch­schnitt­liche Verbraucher aus Sicht der 10. Kammer des Land­gerichts Berlin verwirrend. Selbst wenn sie die Fußnote zur Erläuterung korrekt verstehen, müssten Verbraucher selbst noch prüfen, ob es sich um ein Fern­absatz­geschäft handelt oder nicht. Das dürfte sie oft über­fordern. Die Berufung der Bank hat das Kammerge­richt als offensicht­lich unbe­gründet zurück­gewiesen. Nur zwei Tage nach Eingang der Berufungs­begründung hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es so verfahren will. O-Ton Kammerge­richt: „Der Senat macht sich die sehr sorgfältigen Urteils­gründe des erst­instanzlichen Urteils (...) zu eigen.“ Und noch deutlicher: Dem Urteil „...setzt die Berufungs­begründung argumentativ nicht wirk­lich etwas entgegen, sondern leugnet sie nur das von der Vorrichterin zutreffend hergeleitete Ergebnis.“ Doch die Bank gab dennoch nicht auf. Die Rechts­sache habe grund­sätzliche Bedeutung, da sich mit dem Thema „Verwirkung“ im Hinblick auf Zins­sicherungs­ver­einbarungen für die Zukunft noch kein Gericht und erst recht nicht der Bundes­gerichts­hof befasst habe, schrieb der Anwalt der Bank ans Gericht. Er forderte die Zulassung der Revision. Auch damit blitzte er beim Kammerge­richt ab. Eine Nicht­zulassungs­beschwerde ist wegen des geringen Streit­werte nicht zulässig. Die Kreditnehmer haben kein Verständnis für das Verhalten der Bank. Die Kosten des Rechts­streits belaufen sich auf über 10 000 Euro. „Spätestens nach dem Hinweis­beschluss des Kammerge­richtes hätten die Kosten (durch Rück­nahme der Berufung, Ergän­zung der Redak­tion) begrenzt werden können. Spätestens ab hier verbrennt die PSD-Bank als Genossen­schafts­bank mit ganz besonderem Anspruch an Regionalität und Kunden­zufriedenheit in unseren Augen nicht Ihre eigenen Gelder für aussichts­lose Verfahren, sondern Einlagen und Erträge Ihrer Kunden und Genossen­schafts­mitglieder. Dies empfinden wir in hohem Maß als beschämend und unver­antwort­lich“, schrieben die Beklagten an test.de.

PSD Bank Nord eG, Zins­fort­schreibung vom 07.07.2010
Amts­gericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.11.2016
Urteil vom 20.04.20153/16
Kläger­vertreter: Dr, Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen
Besonderheit: Den ursprüng­lichen Darlehens­vertrag hatten die Kläger bereits 1997 abge­schlossen. Er war nicht widerruflich. Allerdings hatten die Kläger im Sommer 2010 mit der Bank für die Zeit ab 2012 brieflich neue Zins­sätze und eine neue Zins­bindung vereinbart. Eine Widerrufs­belehrung erhielten sie nicht. Im Jahr 2014 lösten sie den Kredit wegen des Verkaufs der Immobilie ab. Sie zahlten eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 3 000 Euro. Wochen später widerriefen sie und forderten Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Zu Recht, urteilte das Amts­gericht Hamburg-Wandsbek. Die Zins­ver­einbarung sei kein Kredit­vertrag und falle damit nicht unter die Regeln für Verbraucher­kredit­verträge. Es handelte sich aber um eine Finanz­dienst­leistung im Fern­absatz. Den Klägern stand daher ein Widerrufs­recht zu. Die Bank hätte sie über dieses Recht belehren müssen. Weil die Belehrung fehlte, konnten die Kläger die Zins­fort­schreibung auch Jahre später noch widerrufen. Nach dem Widerruf muss die Bank die Vorfälligkeits­entschädigung als ungerecht­fertigte Bereicherung heraus­geben. Das Urteil ist inzwischen Rechts­kräftig. Einige zusätzliche Informationen im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.

PSD Bank Nürn­berg eG, Darlehens­vertrag vom 24.03.2009
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 9499/14 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Nürn­berg, (Hinweis-)Beschluss vom 08.02.2016
Aktenzeichen: 14 U 895/15
Klägerin­vertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
Besonderheit: Der Darlehens­vertrag enthielt zwei unterschiedliche Widerrufs­belehrungen. Die eine bezog sich auf Rege­lungen zu Fern­absatz­geschäften. Das Land­gericht stellte fest: Obwohl die Klägerin den Vertrag bereits im August 2011 außer­ordentlich gekündigt hatte, war der im Oktober 2014 erklärte Widerruf wirk­sam, stellte das Land­gericht Nürn­berg-Fürth fest. Die Bank muss der Klägerin jetzt die Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von genau 9 596,23 Euro sowie 887,03 Euro an Kosten für die außerge­richt­liche Tätig­keit ihres Rechts­anwalts erstatten, wenn das Urteil rechts­kräftig wird. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg hat per Hinweis­beschluss angekündigt: Die Berufung der Bank wird durch einstimmigen Beschluss zurück­gewiesen. Das Widerrufs­recht nach Ablösung des Darlehens sei nicht verwirkt oder recht­miss­bräuchlich ausgeübt. „Der Gesetz­geber hat das Widerrufs­recht als allgemeines Reue-recht ausgestaltet, dessen Ausübung keiner Begründung bedarf“, heißt es im Hinweis­beschluss wörtlich. Erstaunlich: Trotz des eindeutigen Hinweis­beschlusses haben die Parteien vor dem Ober­landes­gericht einen Vergleich geschlossen. Das berichtet uns ein Leser. Danach erhält der Kreditnehmer nur 80 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung zurück.

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Vertrag vom 16.02.2011
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 29 O 286/16
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das inzwischen rechts­kräftige Urteil betrifft einen Vertrag aus dem Jahr 2011. Es fehle an einer ausreichend klaren und verständlichen Darstellung der Pflicht­angaben, die Voraus­setzung für den Beginn der Widerrufs­frist ist. Vergleich­bare Darlehens­verträge aus den Jahren 2010 und 2011 können noch heute widerrufen werden, weil der gesetzliche Ausschluss (21.06.2016) für diese Verträge nicht eingreift. Das Urteil hat Auswirkungen für alle PSD-Banken in Deutsch­land. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 16.07.2007
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 7468/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 23.07.2007
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 30.11.2016
Aktenzeichen: 6 O 2998/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Belehrung: „Der Darlehens­nehmer ist berechtigt, seine (...) Willens­erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang der unter­schriebenen Darlehens­verträge bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufs­belehrung (...) zu widerrufen.“ Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Gleich drei Fehler weise die Belehrung auf: Der Darlehens­nehmer könne nicht wissen, wann die unter­schriebenen Darlehens­verträge bei der Bausparkasse eingehen. Es fehlt der Hinweis, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher auch eine Vertrags­urkunde, seinen schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon bekommt. Schließ­lich habe die Bausparkasse keine Adresse angegeben, an die der Widerruf zu richten ist.

Raiff­eisen­bank Eschweiler eG, Vertrag vom 03.03.2009
Land­gericht Aachen, Urteil vom 07.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 255/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Besonderheit: Der Hinweis, dass die Widerrufs­frist einen Tag nach Zugang der Belehrung zu laufen beginnt, ist falsch, weil außerdem Voraus­setzung ist, dass der Darlehens­nehmer das Kredit­angebot angenommen hat. Einen Anspruch auf Mitteilung der bislang gezahlten Zinsen habe der Kläger allerdings nicht. Er habe von der Bank alle erforderlichen Unterlagen erhalten, um die für die Rück­abwick­lung maßgeblichen Daten selbst zu ermitteln, meint das Land­gericht Aachen.

Raiff­eisen­bank eG Herxheim, Kredit­vertrag vom 10.09.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 155/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz entsprechend 13 069,81 Euro heraus­geben.

Raiff­eisen­bank Main-Kinzig eG (heute: VR Bank Main-Kinzig-Büdingen eG), Vertrag vom 20.12.2002
 Land­gericht Gießen, Urteil vom 11.08.2015
 Aktenzeichen: 2 O 173/15
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Einstellung des Verfahrens nach Rück­nahme der Berufung
Aktenzeichen: 3 U 159/15
 Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung nach dem Verbraucher­kreditgesetz, die die Bank auch nach Inkraft­treten der neuen gesetzlichen Rege­lungen für Verbraucher­kredite am 2. November 2002 weiter verwendet hatte. Das Land­gericht hatte das wegen falscher Belehrung fort­bestehende Widerrufs­recht für weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt gehalten, obwohl der Kläger mit der Bank im Laufe der Jahre eine neue Vereinbarung über den Zins und eine Änderung der Rate vereinbart hatte. In der mündlichen Verhand­lungen ließen die Richter am Ober­landes­gericht in Frank­furt keinen Zweifel daran: Sie sind der gleichen Meinung. Die Bank nahm die Berufung darauf­hin zurück. Das Urteil des Land­gerichts ist damit rechts­kräftig. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von rund 35 000 Euro heraus­geben.

Raiff­eisen­bank Vils­hofener Land eG, Vertrag Februar 2007
Vergleich vor dem Land­gericht Passau
Aktenzeichen: 1 O 451/15
Verbraucher­vertreter: Prof. Dr. Thieler & Wittmann, Passau

Raiff­eisen-Volks­bank Varel-Nordenham eG, Verträge vom 26.05.2010 und 26.11.2010
Vergleich vor dem Amts­gericht Varel, Beschluss vom 26.07.2016
Aktenzeichen: 5 C 374/15
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Die Kläger forderten die im Zusammen­hang mit der im Jahre 2014 erfolgten vorzeitigen Rück­führung zweier Immobiliardarlehen gezahlten Vorfälligkeits­entschädigungen zurück. Den jeweiligen Vertrags­beendigungen lagen entsprechende Aufhebungs­ver­einbarungen zwischen den Klägern und der Beklagten zugrunde. Da das Gericht dazu tendierte, die Widerrufs­belehrung aus Mai 2010, unter anderem mit der bei den Genossen­schafts­banken typischen Fußnote 1 betreffend die Monats­frist, und die Widerrufs­information aus November 2010 mit der „für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde“ als vermeintliche Pflicht­angabe als unwirk­sam anzu­sehen und dem von der Beklagten vorgetragenen Argument der Verwirkung des Widerrufs­rechts und dessen rechts­miss­bräuchlicher Ausübung nicht zu folgen, schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher eine Zahlung der Bank in Höhe von 2/3 des geltend gemachten Betrags bei entsprechender Kostenquotelung vorsieht. 

Ritterschaftliches Kredit­institut Stade, Vertrag vom 01.07.2006
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Celle
Aktenzeichen: 3 U 204/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Kredit­institut verwendet die Widerrufs­belehrung der Volks­bankengruppe mit der doppelten Frist­angabe im Text. O-Ton: „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Text­form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertrags­abschluss über ihr Wider­spruchs­recht belehrt worden sind, beträgt die Frist 1 Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertrags­urkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehens­nehmer.“ Es handelte sich um ein Forward-Darlehen. Ausgezahlt worden war es zum 1.09.2009. Vor dem Land­gericht hatten die Kläger verloren. Das Ober­landes­gericht Celle allerdings sah die oben genannte doppelte Belehrung zum Frist­beginn als fehler­haft an. Das Darlehen war bereits zurück­gezahlt. Die Parteien hatten eine Aufhebungs­ver­einbarung abge­schlossen. Die Kläger zahlten eine Vorfälligkeits­entschädigung an das Kredit­institut. Beides hindere den Widerruf nicht, erklärten die Ober­landes­richter. Das Widerrufs­recht der Kläger sei nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Die Kläger erhalten jetzt 20 000 Euro. Das entspricht fast der gesamten Vorfälligkeits­entschädigung und etwa drei Vierteln der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Kosten wurden entsprechend der Quote zur Haupt­forderung aufgeteilt. Die Kläger sind rechts­schutz­versichert.

R + V Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 10.06.2010
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 19.05.2017
Aktenzeichen 14 O 121/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierungen, die der Bundes­gerichts­hof in seinem Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, als unzu­reichend beur­teilt hat, wenn die als Voraus­setzung für den Frist­beginn genannten Informationen – zum Beispiel die Aufsichts­behörde – nicht im Darlehens­vertrag auch tatsäch­lich geliefert werden. Es handelte sich um einen der letzten Verträge, die nach dem damaligen Recht zu beur­teilen waren. Am 11. Juni 2010 traten neue Rege­lungen zum Widerruf von Kredit­verträgen in Kraft.

R + V Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 31.08.2010
Land­gericht Köln, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 22 O 274/15 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster
Besonderheit: Die Versicherung hatte es versäumt, die zuständige Aufsichts­behörde in den Vertrags­unterlagen zu nennen. Dass sie in einem Beiblatt aufgeführt war, reicht laut Land­gericht Köln nicht aus. Die Kläger sind außerdem nicht nur von ihren gericht­lichen, sondern auch von ihren außerge­richt­lichen Anwalts­kosten frei­zustellen. Sie hatten den Vertrag selbst widerrufen und erst nach Verweigerung des Widerrufs Rechts­anwälte einge­schaltet. Die Versicherung hat Berufung einge­legt.

R + V Lebens­versicherung AG, Vertrag von 2011
Land­gericht Wiesbaden, (Hinweis-)Beschluss vom 16.01.2018
Aktenzeichen: 1 O 179/17 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Die Versicherung hatte in der Widerrufs­information (Darlehens­vertrag aus 2011) die E-Mail Adresse mit G Darlehen@ruv.de angegeben. Dies wertet das Land­gericht Wiesbaden als Fehler, der es dem Verbraucher erschweren kann, sein Widerrufs­recht adäquat wahr­zunehmen. Durch die Unter­streichung der ganzen E-Mail-Adresse ist nicht erkenn­bar, welches Zeichen das in E-Mail-Adressen nicht zulässige Leerzeichen ersetzen soll. Folge: Der Darlehens­vertrag ist widerruf­bar. Der Kanzlei liegen zahlreiche weitere nach 10.06.2010 geschlossene Verträge der R+V Leben­versicherung AG vor, die diese fehler­hafte Angabe der E-Mail Adresse beinhalten und die deshalb jedenfalls auf der Grund­lage der Rechts­auffassung des Land­gerichts Wiesbaden auch heute noch widerruflich sind.

Rüssels­heimer Volks­bank eG, Vertrag von 2008
Land­gericht Darm­stadt,Urteil vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 17 O 329/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der die zweiwöchige Widerrufs­frist mit einer Fußnote versehen war. Danach beträgt die Widerrufs­frist einen Monat, wenn die Widerrufs­belehrung dem Kreditnehmer mitgeteilt wird. Details im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.

Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 20.01.2006, 05.12.2006, 11.05.2009 und 17.08.2010
Land­gericht Würzburg, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 24.02.2016
Aktenzeichen 92 O 2189/12
Kläger­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
Besonderheit: Es handelte sich um Ketten-Raten­kredit­verträge, bei denen der Kreditnehmer mehr­fach den vorherigen mit einem höheren neuen Kredit­vertrag ablöst, jeweils unter Vermitt­lung von teuren Rest­schuld­versicherungs­verträgen und unter Berechnung von zusätzlichen Bearbeitungs­gebühren. Das Land­gericht Würzburg stellt wie von der Bank im Verfahren anerkannt fest, dass die Klägerin nichts mehr an die Bank zurück­zahlen muss, sondern außer den Rechts­anwalts- und Gerichts­kosten gezahlte Raten und Zinsen hieraus in Höhe von über 20 000 Euro zurück erhält.

Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 11.08.2006
Land­gericht Mönchengladbach, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 10 O 201/15
Kläger­vertreter: KAP Rechtsanwälte, München
Besonderheit: Es handelte sich um einen mit 10,96 Prozent verzinsten Raten­kredit über 20 000 Euro zur Finanzierung einer zweifelhaften Geld­anlage. Die Klägerin widerrief den Kredit­vertrag, nachdem Sie alle Raten gezahlt hatte. Die Bank muss ihr, nachdem sie die Forderung der Klägerin im Gerichts­verfahren anerkannt hat, 6 241,77 Euro erstatten. Hinzu kommen noch Zinsen.

Santander Consumer Bank AG, Kredit­vertrag vom 04.06.2007
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 322 O 395/10
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Raten­kredit­vertrag mit teurer Rest­schuld­versicherung. Nach Widerruf muss der Kläger jetzt nur die Nettod­arlehens­summe noch zurück­zahlen.

Santander Consumer Bank AG, Kredit­vertrag vom 03.06.2008
Vergleich vor dem Land­gericht München I
Aktenzeichen: 22 O 6320/13
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Santander Consumer Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.08.2011
Amts­gericht Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 94 C 343/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Raten­kredit­vertrag zur Finanzierung eines Autos mit teurer Rest­schuld­versicherung. Nach Widerruf muss die Bank dem Kläger einen Teil der Versicherungs­prämie erstatten.

Santander Consumer Bank AG, Kredit­verträge vom 19.03.2012 und 12.10.2012
Amts­gericht Kempten im Allgäu, Urteil vom 30.04.2015
Aktenzeichen: 2 C 1295/14
Kläger­vertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Es handelte sich um einen Raten­kredit­vertrag zur Finanzierung eines Autos, den der Kläger später noch einmal erhöht hatte.

(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Vertrag Juli 2007
Vergleich vor dem Land­gericht Heilbronn
Aktenzeichen: Ve 6 O 298/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es ging um ein Bauspardarlehen. Im Vergleich erkennt die Bausparkasse den Widerruf der Sache nach an und akzeptiert zur Rück­abwick­lung die Zahlung gegen­über einer der Rest­schuld erheblich reduzierten Zahlung. Der Vergleich bringt den Klägern einen Vorteil von rund 30 000 Euro.

(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Vertrag aus 2007
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 10.10.2016
Aktenzeichen: 23 U 183/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Wiesbaden
Besonderheit: Es handelte sich um ein Voraus­darlehen, dass später mit dem Guthaben aus einem Bauspar­vertrag abge­löst werden sollte. Die Belehrung enthielt die anerkannt fehler­hafte „frühestens“-Formulierung und entsprach nicht dem gesetzlichen Muster. Der Kläger, selbst Rechts­anwalt, hatte das Darlehen widerrufen. Die Bausparkasse wickelte es zurück ab, berück­sichtige aber zugunsten des Darlehens­nehmers keine Nutzungen. Das Ober­landes­gericht verurteilte die Bausparkasse zur Verzinsung der auf das Voraus­darlehen geleisteten Zahlungen. Statt der früher vom Gericht zugesprochenen fünf erhält der Kläger aber entsprechend der jüngeren BGH-Urteile zum Kredit­widerruf nur 2,5 Punkte über dem Basiszins­satz. In erster Instanz hatte das Land­gericht Wiesbaden die Ansicht vertreten, dass es nicht „sachgerecht“ erscheine, „dass die Bank für die möglicher­weise gezogene Kapitalnut­zung aus den an sie zurück­geflossenen Zins- und Tilgungs­leistung Zinsen zahlen“ müsse. „Es handelt sich somit bei wirt­schaftlicher Betrachtungs­weise um Kapital der Bank“, so das Land­gericht weiter. Das Ober­landes­gericht Frank­furt sah jedoch, wie andere Gerichte auch, selbst­verständlich einen Anspruch auf Heraus­gabe der Nutzungen. Außerdem sei das Widerrufs­recht auch sieben Jahre nach Vertrags­schluss weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Allerdings: Auf den Bauspar­vertrag erstrecke der Widerruf sich nicht. Der sei kein mit dem Kredit­vertrag verbundenes Geschäft, urteilte das Ober­landes­gericht. Schließ­lich diene der Kredit nicht der Finanzierung des Bauspar­vertrags, sondern soll umge­kehrt der Bauspar­vertrag die Rück­zahlung des Kredits finanzieren. Der Kläger hat deshalb nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main keinen Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen der auf den Bauspar­vertrag geleisteten Zahlungen

(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Darlehens­vertrag vom 27.05.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 6 O 175/14
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Bettina Wittmann, Passau

(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Verträge vom 12.11.2009
Land­gericht Cott­bus, Urteil vom 08.08.2016
Aktenzeichen: 2 O 327/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung als solche entsprach dem gesetzlichen Muster. Das Begleit­schreiben der Bank bei Über­sendung des von der Bank bereits unter­schriebenen Vertrags­formulars war allerdings miss­verständlich, urteilte das Land­gericht Cott­bus. Kreditnehmer könnten es so verstehen, dass bereits der Zugang dieses Schreiben den Lauf der Widerrufs­frist auslöst. Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.

SEB-Bank (heute: Santander Consumer Bank), Kredit­vertrag vom 21.11.2009
Land­gericht Köln, Urteil vom 26.05.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 361/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln
Besonderheit: Die Kläger durften das für ihren Wohn­sitz zuständige Gericht anrufen. Der sei Erfüllungs­ort für den widerrufenen Darlehens­vertrag, urteilte das Gericht. Die Widerrufs­belehrung war falsch, weil die Bank unvoll­ständig über die Rechts­folgen des Widerrufs informiert hatte. Wegen eines weiteren mit den Klägern am 5.11.2009 geschlossenen Kredit­vertrags wies das Gericht die Klage ab. Die Widerrufs­belehrung bei diesem Vertrag hielt das Gericht für wirk­sam.

Signal Iduna Bauspar AG, Kredit­verträge Dezember 2005
Vergleich vor dem Land­gericht Hamburg
Aktenzeichen: 310 O 129/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg

Signal Iduna Bauspar AG, Vertrag vom 06.05.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Hamburg
Aktenzeichen: 322 O 232/14
Kläger­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

SKG Bank AG, heute: DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 12.3./19.3.2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2015
Aktenzeichen: 1 O 144/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Dorst, Kanzlei Benedikt-Jansen, Frankenberg
Besonderheit: Das Gericht verbietet der Bank, sich auf die Wirk­samkeit einer fehler­haften Widerrufs­belehrung zu berufen. Beantragt hat es die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden. Sie will jetzt auch gegen andere Banken und Sparkassen vorgehen, die den Widerruf rechts­widrig verweigern. Details liefert die test.de-Meldung: Kreditwiderruf: Klagerecht für Verbraucherschützer. Die Bank legte zunächst Berufung ein, nahm die jedoch wieder zurück, nachdem das Ober­landes­gericht signalisiert hatte: Es hält das Urteil des Land­gerichts für richtig.

SKG Bank AG, heute: DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 09./21.03.2011
Land­gericht Berlin, Urteil vom 09.09.2016
Aktenzeichen: 4 O 486/15
Klägerin­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen normalen Immobilien­kredit und einen KfW-Vertrag. Bei dem einen Vertrag stand fest, dass die Belehrung nicht richtig ist; die Bank hatte eine an dem bis Juni 2010 geltenden gesetzlichen Muster orientierte Belehrung verwendet. Die zweite Belehrung orientierte sich zwar an dem ab 2010 gültigen Muster, die Bank hatte aber nur ein Post­fach und keine ladungs­fähige Anschrift angegeben und hatte bei der Darstellung der Widerrufs­folgen Erklärungen zur Berechnung der nach Widerruf noch zu zahlenden Zinsen ergänzt. Deshalb liege keine Verwendung des gesetzlichen Musters vor und könne sich die Bank nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Es sei für Verbraucher nicht erkenn­bar, welche Pflicht­angaben die Bank erfüllen müsse, damit der Lauf der Widerrufs­frist beginnt. Dass dieser Fehler genau so im gesetzlichen Muster enthalten sei, komme der Bank nicht zugute, urteilte Einzel­richterin Marianne Voigt. Wenn sich das durch­setzt, sind zahlreiche ab Juni 2010 geschlossene Kredit­verträge der (inzwischen in der Deutsche Kredit­bank AG aufgegangenen) SKG Bank AG noch widerruflich; das Widerrufs­recht für solche Verträge ist nicht am 21. Juni 2016 erloschen. Die Abrechnung ist dem Urteil zufolge wie vom BGH vorgegeben vorzunehmen: Der Bank steht die Rück­zahlung des gesamten Kredit­betrags samt Zinsen auf die jeweilige Rest­schuld zu; der Klägerin die Heraus­gabe ihrer Ratenzah­lungen samt Nutzungen darauf in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. Das gelte auch für das KfW-Darlehen, nachdem die Bank keinen Beweis dafür angeboten habe, dass sie die Zahlungen der Klägerin direkt an die Förderbank weitergeleitet habe. Umge­kehrt muss die Klägerin auch für die Zeit nach Widerruf eine Nutzungs­entschädigung zahlen. Das folge aus § 347 BGB. Sie richtet sich allerdings nicht nach dem Vertrags­zins, sondern nach dem zum Zeit­punkt des Widerrufs markt­üblichen Zins­satz aus den Bundes­bank­statistiken, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Kreditnehmer das Geld für einen geringeren Zins­satz bekommen hätte. Die Heraus­gabe nach Widerruf gezahlter Raten der Klägerin richte sich demgegen­über nach Bereicherungs­recht. Marianne Voigt bleibt - soweit ersicht­lich bundes­weit als einzige Richterin - dabei: Kreditnehmer können ihre Forderung auf Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe der Kapital­ertrags­steuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritäts­zuschlag nicht gegen die Forderungen der Bank aufrechnen. Klagen können sie allerdings auf die Heraus­gabe der Nutzungen; den auf Kapital­ertrags­steuer entfallenden Teil muss die Bank dann direkt ans Finanz­amt abführen. Bericht der Kanzlei zum Fall auf der Homepage der Anwälte.

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag November 2002 / September 2003

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 30.06.2016

Aktenzeichen: 29 O 205/16

nicht rechts­kräftig
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag Oktober aus 2008 und aus Juni 2010
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 17.02.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 182/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 26.02./01.03.2003
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 09.04.2015
Aktenzeichen: 12 O 293/14
Kläger­vertreter: Imbach & Kollegen Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Der Kläger hatte den Vertrag erst über zehn Jahre nach Abschluss und mehrere Monate nach Ablösung des Vertrags widerrufen. Er forderte auf Grund­lage der herkömm­lichen Berechnung der Rück­abwick­lung die Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe von rund 35 000 Euro. Das Gericht berechnete die Rück­abwick­lung jedoch nach der Methode Winneke und verurteilte die Bank zur Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe von nur 24 392,83 Euro. O-Ton Land­gericht Stutt­gart: „Eine Begründung, weshalb die Bank auch zur Heraus­gabe von Nutzungen aus dem Tilgungs­anteil der Darlehens­raten, der ihr unabhängig von der Wirk­samkeit des Darlehens­vertrags sowieso zusteht, verpflichtet sein soll, findet sich in den vom Kläger zitierten und von der Kammer zur Kennt­nis genommen Urteilen nicht.“ Allerdings stehen dem Kläger Heraus­gabe von Nutzungen auf den Zins­anteil in den Raten in Höhe von 5 und nicht bloß 2,5 über dem Basiszins­satz zu. Begründung kurz und bündig: „Verzugs­zinsen und Nutzungs­ersatz sind nicht vergleich­bar, da es sich bei Verzugs­zinsen um pauschalierten Schadens­ersatz handelt.“ Eine Absage erteilt das Gericht auch an den Einwand der Bank, Nutzungen nur in Höhe ihrer Marge heraus­geben zu müssen. Der bei Vertrags­abschluss kalkulierte Gewinn der Bank sage nichts darüber aus, wie die Bank die Zins­zahlungen des Klägers reinvestiert und wie viel sie damit erwirt­schaftet, argumentierten die Richter der 12. Kammer des Stutt­garter Land­gerichts. Interes­sant noch: Das Widerrufs­recht für einen anderen Kredit­vertrag des Klägers hielt das Land­gericht Stutt­gart für verwirkt. Der Kredit war bereits mehr als zehn Jahre vor dem Widerruf getilgt worden und die Bank hatte die Unterlagen nach Ablauf der zehnjäh­rigen Aufbewahrungs­frist vernichtet. In der Konstellation trete Verwirkung ein, auch wenn der Kläger der Bank mit seinem Verhalten sonst keinen Anlass dafür gegeben hat, darauf zu vertrauen, dass er den Vertrag jetzt nicht mehr widerrufen werde.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 26.01.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 17.08.2017
Aktenzeichen: 12 O 374/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn. Das Land­gericht stellte fest, dass die Leistungs­pflichten aus dem Kredit­vertrag erloschen sind und der Kläger nur noch einen bestimmten Betrag an die Bank zahlen muss. Dass der Widerruf wenige Tage nach Prolongation des Kredits kam, begründe keine Verwirkung, urteilte das Land­gericht Stutt­gart. Die Bank konnte sich auch angesichts der Prolongation nicht darauf verlassen, dass kein Widerruf mehr kommt. Die Rück­abwick­lung nahm das Gericht nach den Ansagen des Bundes­gerichts­hofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor. Allerdings: Für die Zeit nach Zugang der Widerrufs­erklärung gestand das Gericht der Bank eine Nutzungs­entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zins­satzes zu, ohne das auch nur zu begründen. Der Kläger dagegen habe keinen Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen für nach Zugang des Widerrufs gezahlte Raten. Er habe mit dem Antrag, den Saldo aller wechselseitigen Leistungen fest­zustellen konkludent die Aufrechnung erklärt. O-Ton Gericht: „Damit entfällt rück­wirkend jeder Nutzungs­anspruch für diese Zahlungen.“ test.de hält die Abwick­lung der nach Zugang der Widerrufs­erklärung erfolgten Ratenzah­lungen für falsch. Sie sind ungerecht­fertigte Bereicherung und als solche samt Nutzungen heraus­zugeben. Der Kreditnehmer hat der Bank nur tatsäch­lich gezogene Nutzungen heraus­zugeben. Das sind, wenn er zur Refinanzierung des Widerrufs­saldos einen Kredit hätte aufnehmen müssen, die für diesen Kredit ersparten Zinsen oder der Gutha­benzins, soweit er das für die Rück­abwick­lung erforderliche Geld bereit liegen hatte. Ebenso falsch ist nach Auffassung von test.de die Ansicht, wonach bei Aufrechnung gezogene Nutzungen nach­träglich wegfallen. Das gilt ohnehin selbst­verständlich, wenn zunächst Ansprüche auf Heraus­gabe von Nutzungen und erst dann die übrigen Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden. Es muss aber auch ohne differenzierte Aufrechnung gelten. Und wenn durch die Aufrechnung schon Nutzungen wegfallen, dann muss das auch für die an die Bank heraus­zugebenden Nutzungen gelten.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Verträge vom 07.03. und 08.03.2006
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.03.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 12 O 267/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Land­gericht Stutt­gart hält die Rück­abwick­lung nach der Methode Winneke für richtig. So formuliert es, wie die Rück­abwick­lung vorzunehmen ist: „In der Folge des Widerrufs hat der Kläger (= Kreditnehmer, Anm. d. Red.) (...) die zum Zeit­punkt des Widerrufs noch offene Darlehens­valuta zurück­zuzahlen. Weiter hat der Kläger der Bank einen Wert­ersatz für die Nutzungs­möglich­keit der Darlehens­summe zu zahlen (...). Der Kläger seiner­seits erhält alle gezahlten Zinsen zurück (...). Weiter erhält der Kläger aus dem Zins­anteil der Raten von der Beklagten (= Bank, Anm. d. Red.) einen Nutzungs­ersatz.“ Weitere Details zum Urteil auf der Kanzlei-Seite.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 04.05.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 25 O 28/15
Kläger­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­vertrag vom 20.05.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 8 O 340/14
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 30.05.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 23.01.2015
Aktenzeichen: 14 O 418/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 01.09.2015
Aktenzeichen: 6 U 29/15
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 24.05.16
Aktenzeichen: XI ZR 437/15
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Bank zur Rück­zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung sowie zur Erstattung von Bearbeitungs­gebühren in Höhe von 300 Euro. Insgesamt muss die Bank 18 936,99 Euro an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Verzugs­zinsen seit dem 18.2.2013. Die Berufung der Bank wies das Ober­landes­gericht zurück. Auch die erst in der Berufungs­instanz erhobene Widerklage der Bank wiesen die Ober­landes­richter ab. Auf die Nicht­zulassungs­beschwerde der Bank hin hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) nun die Revision wegen der Klage zugelassen. Die Abweisung der Widerklage dagegen ist nach Zurück­weisung der Nicht­zulassungs­beschwerde rechts­kräftig. Wie üblich begründet der BGH die Entscheidung über die Nicht­zulassungs­beschwerde nicht. Einen Verhand­lungs­termin gibt es noch nicht. Bemerkens­wert: Die Entscheidung über die Nicht­zulassungs­beschwerde fiel just an dem Tag, an dem der Bundes­gerichts­hof eigentlich einen anderen Fall verhandeln wollte. Die Verhand­lung fiel aus, weil Bank und Kläger sich in letzter Minute auf einen Vergleich einigten. Beklagte war auch dort die Sparda Bank Baden-Württem­berg und Kläger­vertreter Mayer & Mayer Rechts­anwälte aus Freiburg.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 05./10.03.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 27.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 98/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kredit­widerrufs­klage gegen die Sparda Baden-Württem­berg: Das Land­gericht Stutt­gart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch voll­ständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufs­belehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monats­frist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertrags­schluss belehrt werden. Der Zeit­punkt des Vertrags­schlusses sei für Verbraucher nicht zuver­lässig fest­stell­bar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertrags­erklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahme­verzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufs­saldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht über­ging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufs­saldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grund­lage von Vermutungen abrechnen.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­verträge vom 15.04. und 25.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 12.05.2015
Aktenzeichen: 25 O 221/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 6 U 107/15
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 16.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 586/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Es ging um Kredit­verträge mit inzwischen weithin anerkannt falschen Widerrufs­belehrungen. Streitig waren am Ende nur noch prozessuale Fragen. Die Instanzge­richte hatten fest­gestellt, dass der Kläger nach Zugang des Widerrufs bei der Bank keine vertraglichen Leistungen mehr erbringen muss. Das bestätigte der Bundes­gerichts­hof. Der Sache nach sei es dem Kläger um die negative Fest­stellung gegangen, dass er die vertraglichen vereinbarten Raten nicht mehr weiter zahlen muss. Diese Fest­stellung zu beantragen, sei zulässig. Demgegen­über darf der Kläger nicht ohne Weiteres fest­stellen lassen, dass sich das Vertrags­verhältnis in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kläger im Zuge der Rück­abwick­lung noch Forderungen zustehen und er deshalb Leistungs­klage erheben kann. Auswirkungen hat das vor allem auf den Streit­wert. Er liegt beim Streit um die Fest­stellung, dass der Kreditnehmer keine Raten mehr zahlen muss, höchs­tens bei der Summe der noch zu zahlenden Raten. Ober­grenze ist nach den Rege­lungen der Zivil­prozess­ordnung der im Laufe von drei­einhalb Jahren insgesamt zu zahlende Betrag.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag von April 2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 15.06.2016
Aktenzeichen: 21 O 345/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kredit­widerrufs­klage gegen die Sparda Baden-Württem­berg: Das Land­gericht Stutt­gart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch voll­ständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufs­belehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monats­frist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertrags­schluss belehrt werden. Der Zeit­punkt des Vertrags­schlusses sei für Verbraucher nicht zuver­lässig fest­stell­bar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertrags­erklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahme­verzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufs­saldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht über­ging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufs­saldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grund­lage von Vermutungen abrechnen.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 30.05.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 07.05.2015
Aktenzeichen: 12 O 417/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 03./10.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.06.2016
Aktenzeichen: 29 O 217/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte den Vertrag in einer Filiale der Bank abge­schlossen. Laut Belehrung sollte die Widerrufs­frist zwei Wochen oder einen Monat betragen, je nachdem, ob der Kreditnehmer vor oder nach Vertrags­schluss über sein Widerrufs­recht informiert wurde. Das ist auch bei Vertrags­schluss in der Bank nicht korrekt, urteilte das Land­gericht Stutt­gart. Es sei bloßer Zufall, ob erst die Unter­schriften unter den Vertrag erfolgen und die Ausfertigungen ausgetauscht werden oder erst der Bank­mit­arbeiter die Widerrufs­belehrung und die übrigen Vertrags­unterlagen über­gibt. Oft wird der Kunde sich im Nach­hinein gar nicht daran erinnern können, in welcher Reihen­folge die Schritte geschahen. Er kann deshalb nicht ermitteln, welche Frist für ihn gilt. Auf die Gesetzlich­keits­fiktion kann die Bank sich nicht berufen, weil sie den Muster­text nicht unver­ändert über­nommen hatte. Der Kläger hatte den Kredit im September 2015 abge­löst und im Dezember 2015 widerrufen. Als die Bank die Rück­abwick­lung verweigerte, schaltete er Borst & Andjelkovic Rechts­anwälte ein. Die erhoben Klage und beantragten die Heraus­gabe der Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 8 919,63 Euro sowie Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz, 4 536,82 Euro, sowie die Über­nahme ihrer Kosten für außerge­richt­liche Tätig­keit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Heraus­gabe der Vorfälligkeits­entschädigung und von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz, 2 195,98 Euro, sowie der Über­nahme der außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­honorare. Von den Kosten des Verfahrens muss der Kreditnehmer 17 und die Bank 83 Prozent tragen. Auf einen Fest­stellungs­antrag verzichteten Borst & Andjelkovic. Der Streit­wert lag deshalb nur bei 13 456,55 Euro und die Kosten des Verfahrens bei 4 796,10 Euro. Unter dem Strich bringt der Kredit­widerruf dem Kläger also genau 10 592,12 Euro, wenn das Urteil des Land­gerichts rechts­kräftig wird. test.de hält das nach den Urteilen des Bundes­gerichts­hof vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15 für sehr wahr­scheinlich.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.02.2015
Aktenzeichen: 8 O 278/14
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 21.07.2015
Aktenzeichen: 6 U 41/15
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 12.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 366/15
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufs­belehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Ober­landes­gericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraus­setzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufs­recht auch viele Jahre nach Vertrags­schluss weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Der Bundes­gerichts­hof hat die Revision wegen grund­sätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechts­fragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streit­wert. In der Sache wollte der BGH den Fall am Dienstag, 24. Mai, 9 Uhr verhandeln. Unmittel­bar vor der Verhand­lung allerdings einigten sich die Parteien und erklärten den Rechts­streit über­einstimmend für erledigt. Der BGH sagte den Termin darauf­hin ab. Details über die Einigung wurden nicht bekannt; vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, die Vereinbarung geheim zu halten.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 29.10./05.11.2008
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 11.06.2015
Aktenzeichen: B 3 O 259/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Eine der drei für das Urteil verantwort­lichen Richte­rinnen ist Sandra Schmieder. Die war zuletzt wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Banken­senat des Bundes­gerichts­hofs und hatte mit einem langen Aufsatz zur Zulässig­keit von Kredit­bearbeitungs­gebühren für Aufsehen gesorgt. Er erschien, kurz nachdem die Sparkasse Chemnitz die Revision gegen ein Kredit­gebühren-Verbot kurz vor dem Verhand­lungs­termin zurück­genommen und so ein BGH-Urteil verhindert hatte.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 23./29.01.2009
Land­gericht Ellwangen, Urteil vom 29.04.2016
Aktenzeichen: 3 O 188/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Voller Erfolg einer Kredit­widerrufs­klage gegen die Sparda Baden-Württem­berg: Das Land­gericht Ellwangen stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat, die Kläger zum Zeit­punkt des Zugangs der Widerrufs­erklärung nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt, und das sich die Bank im Annahme­verzug befindet. Außerdem verurteilte es die Bank zur Zustimmung zur Löschung der Grund­schuld und zur Heraus­gabe aller nach Widerruf gezahlten Raten zuzüglich Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins­satz. Außerdem muss die Bank alle Kosten des Verfahrens tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufs­belehrung: Es wurde nicht deutlich, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Kreditnehmer ein Exemplar ihrer Vertrags­erklärung erhalten. Die Formulierung „...nicht vor dem Tag des Vertrags­schlusses...“ lässt nicht erkennen, dass die Frist frühestens am Tag nach dem Vertrags­schluss beginnt. Zur Fest­stellung des Annahme­verzugs genügte dem Gericht das Angebot der Kläger, die Rest­schuld zum Zeit­punkt des Widerrufs Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheit auszugleichen. Die Bank hatte deshalb keinen Anspruch auf Zinsen für die Zeit nach Zugang der Widerrufs­erklärung. Außerdem war sie zur Zustimmung zur Löschung der Grund­schuld zu verurteilen, ohne dass dies vom Ausgleich des Widerrufs­saldos abhängt. Die nach Widerruf gezahlten Raten hat die Bank als ungerecht­fertigte Bereicherung heraus­zugeben und muss zusätzlich Nutzungen dieses Geldes in Höhe von 5 Punkten über dem Basis­satz heraus­geben.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 28.03.2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 29.01.2016
Aktenzeichen: 14 O 317/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kredit­widerrufs­klage gegen die Sparda Baden-Württem­berg: Das Land­gericht Stutt­gart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rück­abwick­lung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt. Außerdem muss die Bank die für außerge­richt­liche Tätig­keit ihrer Rechts­anwälte fälligen Gebühren ausgleichen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 10 Prozent der Verfahrens­kosten tragen, die Bank 90. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monats­frist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertrags­schluss belehrt werden. Der Zeit­punkt des Vertrags­schlusses sei jedenfalls nach mehr­fachem Verschi­cken der Vertrags­unterlagen und noch einer Prüfung der Unter­schriften für Verbraucher nicht zuver­lässig fest­stell­bar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Die Bank sei aber nicht in Annahme­verzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufs­saldos von der Abrechnung der Bank abhängig gemacht. Sie hätten aber keinen Anspruch auf eine solche Abrechnung, sondern müssten selbst ermitteln, was sie nach Widerruf noch zu zahlen haben, meint das Land­gericht Stutt­gart. Es über­ging dabei allerdings, dass Kreditnehmer dafür wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grund­lage von Vermutungen abrechnen.

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 10.07.2009
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 18.09.2014 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 2 O 21/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 22.07.2009
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 23.12.2014
Aktenzeichen: Me 4 O 154/14 (nicht rechts­kräftig)
Berufung: Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Aktenzeichen: 9 U 18/15 *
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­verträge vom 29.10.2008
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 11.06.2015
Aktenzeichen: B 3 O 259/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag September 2009
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 30.01.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 21 O 24/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Darlehens­vertrag wirk­sam durch Widerruf beendet wurde und verurteilte den Bank dazu, den Klägern eine Abrechnung zu erteilen.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 03./08.03.2010
Amts­gericht Stutt­gart, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 11 C 490/14
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hatte auf den Widerruf hin die Vorfälligkeits­entschädigung bereits außerge­richt­lich erstattet sowie die Anwalts­kosten bezahlt. Der Kreditnehmer klagte noch auf Heraus­gabe der Nutzungen. Das Amts­gericht sprach ihm 5 Punkte über dem Basiszins­satz auf die Ratenzah­lungen zu.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 12.07./26.07.2010
Vergleich vor dem Land­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 25 O 147/15
Kläger­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen

Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag vom 14.08.2009
Land­gericht Berlin, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 4 U 316/15 (nicht rechts­kräftig)
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 05.02.2019
Aktenzeichen: 4 U 85/16
Kläger­vertreter: mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatte den Vertrag mit der fehler­haften Widerrufs­belehrung im Dezember 2014 widerrufen. Im Februar 2015 lösten sie den Kredit ab. Die Bank forderte eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 26 385,22 Euro. Die zahlte der Kreditnehmer unter Vorbehalt und klagte später auf Erstattung. Zu recht, urteilten das Land- und das Kammerge­richt in Berlin. Entscheidender Fehler in der Widerrufs­belehrung: Der Widerruf sei „inner­halb von zwei Wochen (einem Monat)“ möglich, je nachdem, ob die Widerrufs­belehrung vor oder nach Vertrags­schluss erteilt worden sei. Dies zu prüfen, dürfe die Bank nicht dem Kunden über­lassen. Außerdem sei die Fußnote zur Erläuterung der beiden verschiedenen Fristen so klein geschrieben, dass Leser ihr kaum hätten Bedeutung zumessen können.
Die Bank muss jetzt die Vorfälligkeits­entschädigung zurück­zahlen. Auch 5 000 Euro Bereits­stellungs­zinsen sind zu erstatten. Schließ­lich erhält der Kreditnehmer noch rund 6 500 Euro Zinsen. Die Bank muss ihm fünf Prozent­punkte über dem Basiszins­satz seit Klageerhebung zahlen. Weitere Einzel­heiten zum Verfahren in der Pressemitteilung der Kanzlei.

Sparda-Bank Hamburg eG, Kredit­vertrag vom 25.08.2008
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2015
Aktenzeichen: 325 O 299/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Andreas Will, Hamburg
Besonderheit: Das Land­gericht Hamburg entschied sehr schnell über die nur auf Fest­stellung der Wirk­samkeit des Widerrufs gerichtete Klage. Klageerhebung war Anfang Oktober, bereits Ende November die mündliche Verhand­lung und Ende Januar die Urteils­verkündung. Das Land­gericht Hamburg urteilte: Die Widerrufs­belehrung war in mehreren Punkten fehler­haft. Das Widerrufs­recht sei weder verwirkt, noch handele der Kläger treuwid­rig, entschieden die Richter der Zivilkammer 25. Als Streit­wert setzten sie weder den Darlehens­betrag noch die Rest­schuld, sondern nur den mit dem Widerruf und der Rück­abwick­lung verbundenen Vorteil (berechnet mit dem Finanztest-Excel-Arbeitsblatt Kreditwiderruf) für den Kläger an. Statt bei 450 000 Euro lag der Streit­wert daher bei rund 30 000 Euro. Die Sparda-Bank Hamburg hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Sparda-Bank Hamburg eG, Kredit­vertrag vom 17.06.2009
Land­gericht Hamburg, Vergleich v. 27.01.2016
Aktenzeichen: 308 O 129/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls
Besonderheit: Der als Präsenz­geschäft abge­schlossene Darlehens­vertrag enthielt sowohl die Klausel „Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung und – die Vertrags­urkunde, der schriftliche Vertrags­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Vertrags­antrags zur Verfügung gestellt wurden“ als auch einen doppelten Fristen­lauf „inner­halb von zwei Wochen (einem Monat)“ mit Fußnoten­erläuterung.

Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag von September 2009
Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 10 O 308/15 (nicht rechts­kräftig)
anhängig am Kammerge­richt,
Aktenzeichen: 4 U 172/16
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag von Januar 2012
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 04.06.2019
Aktenzeichen: XI ZR 331/17
Kläger­vertreter: vermittelt von Interessengemeinschaft Widerruf
Besonderheit: Nachdem sowohl die 10. Kammer des Land­gerichts in Berlin als auch der 24. Senat des Kammer­gerichts die Kredit­widerrufs­klage abge­wiesen haben, macht der XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs kurzen Prozess: Die Sparda-Bank hat falsch über den Beginn der Widerrufs­frist informiert. In den Unterlagen der Bank hieß es: „Die Frist (...) beginnt (...) erst, nachdem der Darlehens­geber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (...) erfüllt hat.“ Das gilt jedoch nur für rein elektronisch abge­wickelte Geschäfte wie einen Einkauf in einem Online-Shop. So bald wie bei Immobilien­krediten eine Vertrags­urkunde zu unter­schreiben ist, gilt die Regelung nicht. Dabei hatte das Kammerge­richt in Berlin nicht einmal die Revision zugelassen. Das holte der BGH auf die Beschwerde der Kläger hin nach. Das Gericht habe ihr Grund­recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Kammerge­richt muss den Fall jetzt neu aufrollen. Mehr zum Fall im Bericht auf der Homepage der IG Widerruf.

Sparda-Bank Hannover eG, Vertrag vom 22./27.05.2003
Land­gericht Bremen, Urteil vom 17.02.2017
Aktenzeichen: 2 O 1361/14
Kläger­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit anerkannt falscher Belehrung, wonach die Widerrufs­frist frühestens mit Erhalt der Widerrufs­belehrung beginnt. Das Land­gericht verurteilte die Bank auch dazu, die vorgericht­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers auszugleichen. Die fehler­hafte Widerrufs­belehrung und die Ablehnung der Rück­abwick­lung auf den Widerruf des Klägers hin stelle eine neben­vertragliche Pflicht­verletzung dar. Mit Erfüllung dieser Neben­pflicht sei die Bank in Verzug geraten. Der Bank­kunde durfte darauf­hin auf Kosten der Bank einen Rechts­anwalt beauftragen. Rechts­anwalt Malte Daniel Günther von der Kanzlei Kauf­mann hält das richtig; er hofft, die Argumentation setzt sich durch.

Sparda-Bank Hannover eG, Verträge vom 18.04.2005 und 05.06.2009
Land­gericht Hannover, Urteil vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 3 O 287/14
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Sparda-Bank Hannover eG, Darlehens­vertrag vom 09.12.2005
Vergleich vor dem Land­gericht Bremen
Aktenzeichen: 2– O– 698/15
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparda-Bank Hannover eG, Darlehens­vertrag vom 04.02.2009
Ober­landes­gericht Hamm, Beschluss vom 02.09.2013
Aktenzeichen: I-5 W 75/13
Kläger­vertreter: Wittum Jaeschke Hansen & Partner, Obernkirchen
Besonderheit: Das Gericht gewährt dem Kläger Prozess­kosten­hilfe für eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage. Die Bank wollte aus der Grund­schuld­urkunde gegen den Kläger voll­stre­cken, obwohl der den Kredit­vertrag widerrufen hatte.

Sparda-Bank Hannover eG, Darlehens­vertrag von nach 10.06.2010
Ober­landes­gericht Celle, (Hinweis-)Beschluss vom 11.05.2016
Aktenzeichen: 3 U 44/16
Kläger­vertreter: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Gut für den Kläger und andere Verbraucher: Nach Auffassung des Ober­landes­gerichts Celle dürften die Belehrungen zu vielen nach dem 10.06.2010 abge­schlossenen Darlehens­verträgen fehler­haft sein. Im Hinweis­beschluss heißt es wörtlich: „Der Senat hält die Belehrung über den Frist­beginn im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflicht­angaben und den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (...) für nicht hinreichend deutlich.“ Eine solche beispielhafte Aufzählung findet sich in jeder Widerrufs­belehrung, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurde. Die kritische Formulierung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettod­arlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit) erhalten hat.“ Genau dieser Satz findet sich auch in der gesetzlichen Muster­widerrufs­belehrung. Da jedoch viele Banken dieses Muster nicht eins-zu-eins über­nommen haben, gilt die Belehrung oft trotzdem nicht als richtig. Noch zu beachten: Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Verträge bleiben auch über den 21. Juni 2016 hinaus widerruflich. Nur für vorher abge­schlossene Verträge erlischt das Widerrufs­recht an diesem Tag. Ebenfalls verbraucherfreundlich: Laut Rechts­auffassung des Ober­landes­gerichts Celle hat die Sparda Bank Nutzungen der Ratenzah­lungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.

Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 30.05.2008
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 17 U 6/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Frank­furt befasst sich sehr genau mit der bei Genossen­schafts­banken häufig verwendeten Formulierung in der Widerrufs­belehrung „...zwei Wochen (1 Monat)...“. Es sieht sie – im Gegen­satz zum Land­gericht, das die Klage abge­wiesen hatte – als nicht ausreichend deutlich an. Der Darlehens­nehmer könne nicht entscheiden, welche der beiden Fristen für ihn gelte. Daran ändere auch die angefügte Fußnote „Die Widerrufs­frist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufs­belehrung erst nach Vertrags­schluss in Text­form dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ nichts. Dass die Ober­landes­gerichte in Köln und Düssel­dorf das anders gesehen hatten, hält das Ober­landes­gericht Frank­furt/Main für falsch; es ließ aber die Revision zu, so dass die Bank die Rechts­auffassung in Karls­ruhe über­prüfen lassen kann. Details zum Urteil im Blog des Klägeranwalt.

Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 20.02.2010
Land­gericht Gießen, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 175/15
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 12.10.2016
Aktenzeichen: 19 U 192/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Die Bank hatte eine Belehrung verwendet, wonach die Widerrufs­frist unter Umständen zu laufen beginnt, sobald Verbraucher „eine Abschrift (...) des Vertrags­antrags“ erhalten. Das ermögliche Verbrauchern nicht, den Frist­beginn eindeutig zu bestimmen, urteilte das Land­gericht Gießen; Verbraucher könnten nicht erkennen, dass es auf die von Verbrauchern abge­gebene Vertrags­erklärung und nicht etwa auf den Erhalt von der Bank über­mittelter Unterlagen ankommt. Maßgeblich sei allein die objektiv falsche Belehrung, heißt es in der Urteils­begründung unter Berufung auf ältere Urteile des Bundes­gerichts­hofs. Da die Kläger den Vertrag in einer Filiale der Bank unterzeichnet hatten, war im konkreten Fall kein Miss­verständnis möglich und hätten die Kläger aufgrund der abstrakt falschen Belehrung den Beginn ihrer Widerrufs­frist im konkreten Fall korrekt erkennen können. Das Ober­landes­gericht Frank­furt bestätigte die Verurteilung der Bank. Insbesondere sei das Widerrufs­recht weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, urteilte der Senat, der bisher zahlreiche Kredit­widerrufs­klagen wegen Verwirkung und Rechts­miss­brauch hatte scheitern lassen, unter Berufung auf die Urteile des Bundes­gerichts­hofs von 12.07.2016. Die Kläger hatten nur die Fest­stellung beantragt, dass der Kredit­vertrag durch den Widerruf unwirk­sam geworden ist. Wie er rück­abzuwickeln ist, war nicht Thema. Die Bank hat darauf verzichtet, den Bundes­gerichts­hof anzu­rufen. Die Verurteilung ist rechts­kräftig.

Sparda-Bank München eG, Vertrag Juli 2008
Land­gericht München I, Urteil vom 10.08.2015
Aktenzeichen: 35 O 53/15 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht München, Hinweis­beschluss vom 23.11.2015
Aktenzeichen: 5 U 3420/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Sparda-Bank München eG, Vertrag 14.07.2009
Ober­landes­gericht München, Hinweis­verfügung vom 15.12.2015
Aktenzeichen: 17 U 4386/16
Kläger­vertreter: Tietze Tsioupas & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Land­gericht hatte die Klage abge­wiesen, obwohl zahlreiche Gerichte die auch beim umstrittenen Vertrag verwendete Widerrufs­belehrung als falsch beur­teilt hatten. Das Ober­landes­gericht wies darauf hin, dass die Belehrung das naheliegende Miss­verständnis, dass die Widerrufs­frist schon mit Erhalt der Unterlagen von der Bank beginnt, nicht deutlich genug ausschließe und auch sonst kein Einwand der Bank gegen den Widerruf Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht empfiehlt dringend, einen Vergleich zu schließen und macht recht verbraucherfreundliche Vorschläge. Mehr zum Fall bei der IG Widerruf.

Sparda Bank Münster eG, Vertrag vom 08.08.2006
Land­gericht Münster, Urteil vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 14 O 506/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Gericht hat den Widerruf und den von Bank­kontakt errechneten Nutzungs­ersatz mit 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz voll­umfäng­lich anerkannt. Die Alternativbe­rechnung mit fünf Punkten über Basiszins respektive in Höhe der tatsäch­lichen Eigen­kapital­verzinsung sowie der Versuch der Bank, eine nied­rigere Nutzung nach­zuweisen wurden abge­lehnt. Das Gericht hatte offen­bar keine Lust, die hier von beiden Seiten sehr dezidiert vorgetragenen Argumente aufzugreifen und eine richtungs­weisende Entscheidung vorzubereiten. Der Antrag auf Fest­stellung des rechts­wirk­samen Widerrufs sowie des Annahme­verzugs wurden abge­wiesen, so dass der Kredit­widerruf zwar der Sache nach Erfolg hatte, aber der Kreditnehmer einen hohen Anteil der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bank­kontakt beabsichtigt deshalb, in Berufung zu gehen.

Sparda-Bank Nürn­berg eG, Verträge vom 03.04.2003 und 18.11.2010
Land­gericht Nürn­berg, Urteil vom 04.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 9199/14
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 01.08.2016
Aktenzeichen: 14 U 1780/15 (nicht rechts­kräftig, die Revision ist einge­legt)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
Besonderheit: Das Land­gericht hielt die Belehrungen der Sparda zu den beiden Verträgen zu falsch. Die erste Belehrung nannte eine zwei- und eine vier Wochen-Frist, je nachdem, wann Vertrags­schluss und Belehrung erfolgt sind. Das weiche von der gesetzlichen Musterbe­lehrung ab und ermögliche es Verbrauchern nicht, die Frist eindeutig zu bestimmen, urteilte das Land­gericht. Die zweite Belehrung war gemessen am gesetzlichen Muster optisch nicht deutlich genug hervorgehoben, fanden die Richter. Das Ober­landes­gericht monierte auf die Berufung der Bank hin: „Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflicht­angaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Frist­beginn verläss­lich und mit zumut­barem Zeit­aufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflicht­angaben abge­sehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflicht­angaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflicht­angaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.“ Das Land­gericht stellte fest, dass die Verträge durch den Widerruf gegen­stands­los sind. Außerdem verurteilte es die Bank, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den von den Klägern erhaltenen Beträgen gezogen hat. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg bestätigte die Verurteilung. Wegen drei weiterer Verträge vom 30.01.2007 und am 12.05.2008 hatte das Land­gericht die Klage abge­wiesen. Auch das bestätigte das Ober­landes­gericht. Diese Belehrungen seien jedenfalls bei Vertrags­schluss in einer Filiale korrekt, befanden die Richter in Nürn­berg, obwohl viele andere Gerichte sie bereits bean­standet hatten. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei. Mit dem Fall befasst sich jetzt noch der Bundes­gerichts­hof. Sowohl die Kläger als auch die Bank haben Revision einge­legt. Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 446/16

Sparda-Bank Nürn­berg eG, Vertrag aus März 2014
Amts­gericht Nürn­berg, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 05.02.2019
Aktenzeichen: 23 C 8681/18
Verbraucher­vertreter: Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Die Sparda Bank Nürn­berg eG hatte es in ihrer Widerrufs­information versäumt, darüber zu belehren, wann über­haupt die Widerrufs­frist zu laufen beginnt. Die Bank verwendete den gesetzlichen Muster­text für die Widerrufs­belehrung. Der Satz „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“, fehlte allerdings gänzlich. Die Bank sah deshalb offen­bar keine Möglich­keit, sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Klage zu verteidigen und erkannte sie voll­umfäng­lich an. Sie verwendete ein Formular vom DG-Verlag der Genossen­schafts­banken. Vermutlich haben es bundes­weit zahlreiche Genossen­schafts­banken verwendet. Kunden von Genossen­schafts­banken mit einem solchen Vertrag haben jetzt gute Aussichten, ihn zu widerrufen und so von den gesunkenen Zinsen zu profitieren.

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag aus Juni 2004
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2016
Aktenzeichen: 1 O 168/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Saarbrücken entschied, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufs­belehrung mit der Formulierung: „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Text­form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertrags­abschluss über Ihr Wider­spruchs­recht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ nicht dem Deutlich­keits­gebot entspreche. Die Darstellung alternativer Fristen verwirre den durch­schnitt­lichen Verbraucher. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufs nicht rechts­miss­bräuchlich. Ebenso wurde der Einwand der Verwirkung abge­lehnt.

Sparda Bank Südwest eG, Verträge vom 19.02.2008
Land­gericht Mainz, Urteil vom 23.01.2017
Aktenzeichen 5 O 242/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover
Besonderheit: Es ging um zwei Kredit­verträge, einen davon von der KfW gefördert. Das Land­gericht hielt die Widerrufs­belehrung jeweils für falsch, weil danach die Frist für den Widerruf zwar einen Tag nach Erhalt aller wichtigen Vertrags­informationen, aber „nicht vor dem Tag des Vertrags­schlusses“ beginnt. Das ist aus Sicht der Richter irreführend, weil die Frist, auch wenn der Vertrags­schluss als letztes erfolgt und daher das der entscheidende Zeit­punkt ist, erst am Tag danach beginnt. Außerdem werden Verbraucher in diesem Fall in der Regel gar nicht erkennen können, wann die Frist genau beginnt. Der Vertrags­schluss erfolgt mit Zugang der Annahme­erklärung des Kreditnehmers bei der Bank. Wann das ist, können Verbraucher unter normalen Umständen nicht wissen. Das Gericht stellte fest, dass bei Verträge sich durch den Widerruf in Rück­gewähr­schuld­verhält­nisse umge­wandelt haben. Außerdem muss die Bank das Honorare des Kläger­anwalts für außerge­richt­liche Tätig­keit über­nehmen.

Sparda-Bank Südwest AG, Vertrag von 2008
Land­gericht Mainz, Urteil vom 06.03.2017
Aktenzeichen: 5 O 210/16
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit fehler­hafter Fußnote. Die Klägerin hatte die mit dem Kredit finanzierte Eigentums­wohnung im April 2013 verkauft und den Kredit gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeits­entschädigung abge­löst. 2015 widerrief sie den Vertrag. Gleich­wohl war der Widerruf weder verwirkt, noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, entschied das Land­gericht Mainz. Die Bank muss die Vorfälligkeits­entschädigung heraus­geben. Weitere Details im Bericht der Kanzlei.

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Juli 2010
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehens­vertrag wurde nach der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzes­änderung geschlossen. Die Widerrufs­information war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“ Während das Land­gericht die Widerrufs­belehrung aufgrund mangelnder grafischer Hervorhebung als fehler­haft angesehen hat, hat das Saarlän­dische Ober­landes­gericht in seiner öffent­lichen Sitzung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) auf das Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 23.02.2016 verwiesen. Danach ist eine optische Hervorhebung nur erforderlich, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen will. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhalt­liche Bedenken hinsicht­lich der Widerrufs­information, da die Klausel den Frist­beginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflicht­angaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde als Pflicht­angabe genannt werde, obwohl sie keine Pflicht­angabe ist. Aufgrund dieser Einschät­zung des Gerichts nahm die Sparda-Bank ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Land­gericht in der Verhand­lung zurück. Somit ist das Urteil des Land­gerichts Saarbrücken jetzt rechts­kräftig.

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2010
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 187/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparda-Bank Südwest wurde erst­instanzlich zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Nach Auffassung des Land­gerichts Saarbrücken habe der Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertrags­schlusses“ keine klar­stellende Funk­tion, dem rechts­unkundigen Verbraucher werde hier­durch die Subsumtion des Zustande­kommens des Vertrages über­lassen, eine solche könne aber nicht von ihm erwartet werden.

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2011
Land­gerichts Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 1 O 247/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Saarbrücken hielt Widerrufs­information im Vertrags­formular hinsicht­lich des Frist­beginns für nicht ordnungs­gemäß, weil die Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht voll­ständig genannt worden seien. Die Beklagte habe lediglich die „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettod­arlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit“ im Klammer­zusatz aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehens­nehmer noch enthalten müsse, sei weder dort noch und auch sonst nicht beschrieben. Das Gericht hebt ausdrück­lich hervor, dass es nicht verkenne, dass der Klammer­zusatz nicht die fehler­hafte „Angabe der zuständigen Aufsichts­behörde“ benenne. Einem durch­schnitt­lichen Verbraucher sei es jedoch bei der hier vorliegenden Belehrung nicht zuzu­muten, den Gesetzes­text zur Ermitt­lung des Frist­beginns selbst heran­zuziehen, da es in der Regel zur Bestimmung des Frist­anlaufs einer Lektüre des § 492 BGB in der bei Vertrags­schluss geltenden Fassung und darüber hinaus der §§ 247 §§ 6–13 EGBGB mit dem damaligen Stand bedürfe. Der Verweis auf einen längeren Norm­komplex sei Verbrauchern nicht ohne Weiteres zugäng­lich und verständlich. Die Beklagte könne sich unter Berück­sichtigung der Entscheidungen des BGH vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) nicht auf eine Gesetzlich­keits­fiktion berufen, obwohl der von ihr verwandte Wort­laut der Muster­widerrufs­information entspreche, da es an der für eine Berufung auf die Gesetzlich­keits­fiktion erforderlichen Hervorhebung fehle.

Sparda-Bank West eG, Vertrag vom 15./19.01.2009
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 29.12.2015
Aktenzeichen: 10 O 432/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg
Besonderheiten: Die als Darlehens­vertrag bezeichneten Vertrags­urkunden, die den Darlehens­nehmern posta­lisch zugesandt wurden, waren von der Bank bereits einseitig unter­schrieben worden. Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „einen Tag nachdem“ den Darlehens­nehmern „ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung, die Vertrags­urkunde, der schriftliche Vertrags­antrag (…) zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber vor dem Tag des Vertrags­schlusses“. Das Land­gericht Düssel­dorf hielt die Widerrufs­belehrung im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 für fehler­haft, weil die Darlehens­nehmer fälsch­licher­weise davon ausgehen mussten, die Widerrufs­frist beginne bereits bei posta­lischem Erhalt der Vertrags­unterlagen durch die Bank und damit ohne Rück­sicht auf die Abgabe ihrer eigenen Vertrags­erklärung. Die Bank hatte zunächst Berufung einge­legt, nahm diese aber wieder zurück, nachdem das Ober­landes­gericht Düssel­dorf darauf hingewiesen hatte, dass es das Rechts­mittel für aussichts­los hält.

Sparda-Bank West eG, Verträge von 22.07.2010
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 04.12.2015
Aktenzeichen: 10 O 120/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg
Besonderheit: Das Gericht hielt die Belehrung der Bank für fehler­haft, weil sie die Rechts­folgen miss­verständlich darstellte. Es sei zwar umstritten, ob über­haupt über die Widerrufs­folgen belehrt werden müsse. Wenn jedoch belehrt werde, dürfe die Belehrung nicht einseitig die Pflichten des Darlehens­nehmers betonen. Die Bank hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Sparkasse Aachen, Vertrag vom 03.01.2011
Land­gericht Aachen, Urteil vom 19.04.2016
Aktenzeichen: 10 O 286/15 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Köln: (Hinweis-)Beschluss vom 22.06.2016
Aktenzeichen: 13 U 162/16
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht Aachen hält die Ergän­zung der „zuständigen Aufsichts­behörde“ in der beispielhaften Aufzählung von Pflicht­angaben in Widerrufs­belehrungen für eine inhalt­liche Bearbeitung, die dazu führt, dass die Bank oder Sparkasse sich nicht mehr auf die Gesetzlich­keits­fiktion der Muster­widerrufs­belehrung berufen kann. Über­dies verstoßen Widerrufs­informationen mit dieser Ergän­zung gegen das Deutlich­keits­gebot, weil die beispielhafte Aufzählung der Pflicht­angaben unvoll­ständig sei. Das Ober­landes­gericht Köln sieht das offen­bar ähnlich. Es führt im Hinweis­beschluss zu dieser Sache aus, dass „(…) die streit­gegen­ständliche Widerrufs­information möglicher­weise nicht geeignet (ist), den Verbraucher zutreffend über den Beginn der Widerrufs­frist zu belehren, da abweichend von der gesetzlichen Regelung in der Widerrufs­information bei der beispielhaften Aufzählung der Pflicht­angaben, die für den Frist­lauf erfüllt sein müssen, die Nennung der Aufsichts­behörde aufgeführt ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Sach- und Streit­stand auch aus, da die Aufsichts­behörde in den mit der Klage vorgelegten Vertrags­unterlagen nicht bezeichnet ist, der verständige und redliche Verbraucher mithin davon ausgehen durfte, dass die Voraus­setzungen für den Beginn des Frist­laufs nicht vorlagen.“ Gut für Betroffene: Verträge mit dieser Belehrung sind auch heute noch widerruflich. Nur für bis 10. Juni 2010 geschlossene Verträge ist das Widerrufs­recht inzwischen erloschen.

Sparkasse Aachen, Kredit­vertrag vom 21.12.2005
Land­gericht Aachen, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 1 O 365/14
Ober­landes­gericht Köln, Hinweis­beschluss vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 13 U 113/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt von Moers, Köln
Besonderheit: Das Land­gericht urteilte: Die Ergän­zung der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ stellt eine Bearbeitung der Muster­widerrufs­belehrung dar, so dass die Belehrung nicht nach den Rege­lungen in der BGB-InfoV als richtig gilt. Der Ober­landes­gericht hält das für richtig und kündigte an, die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil durch einstimmigen Beschluss zurück­zuweisen. O-Ton Ober­landes­gericht im Hinweis­beschluss: „Diese Frist­angabe („zwei Wochen“) wird durch den Zusatz (...) inhalt­lich relati­viert (...). Soweit die Beklagte dagegen anführt, dass es sich um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüll­hinweis handele, ist das nicht nach­voll­zieh­bar. Die Formulierung legt – weil sich die Widerrufs­belehrung ersicht­lich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehens­nehmer wendet – eine Deutung in dem Sinne, dass es das Darlehens­nehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (...) das Ergebnis der Einzel­fall­prüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht über­prüften Regel­frist.“ Die Sparkasse nahm die Berufung gegen das Land­gerichts­urteil darauf­hin zurück, so dass es jetzt rechts­kräftig ist.

Sparkasse Aachen, Verträge vom 13.02., 14.08. und 27.08.2008
Land­gericht Aachen, Urteil vom 16.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 338/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln

Sparkasse Allgäu, Vertrag vom 14.06./23.07.2007
Land­gericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 10.11.2016
Aktenzeichen: 13 O 296/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Der Vertrag enthielt die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“, die auch der Bundes­gerichts­hof (s. u., Sparkasse Nürn­berg, Kredit­vertrag vom 09.04.2008) schon als irreführend und unwirk­sam beur­teilt hat. Das Land­gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Klägerin in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Die Sparkasse Allgäu muss außerdem außerge­richt­liche Rechts­anwalts­kosten der Klägerin in Höhe von 3600,94 Euro über­nehmen.

Sparkasse Amberg-Sulzbach, Vertrag vom 6./14.07.2006
Land­gericht Amberg, Urteil vom 30.07.2015
Aktenzeichen: 24 O 259/15
Ober­landes­gericht Nürn­berg, (Hinweis-)beschluss vom 02.08.2016
Aktenzeichen: 14 U 1633/15
Kläger­vertreter: König Stamm Rechtsanwälte, Leipzig
Besonderheit: Es handelte sich um einen 700 000 Euro-Kredit mit der häufig von Sparkassen verwendeten Belehrung mit Fußnoten. Das Land­gericht hielt den Widerruf der Kläger für wirk­sam. Das Ober­landes­gericht wies wie von der Zivil­prozess­ordnung in dieser Konstellation vorgeschrieben darauf hin, dass es die Berufung der Sparkasse durch einstimmigen Beschluss zurück­weisen will. Die Berufung sei aussichts­los. Dabei hat das Ober­landes­gericht die verbraucherfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshof, zu denen zum Zeit­punkt des Beschlusses noch keine Begründung vorlag, noch gar nicht berück­sichtigt. Unklar ist noch, wie die Rück­abwick­lung des Kredits vorzunehmen ist. Das war im Verfahren noch nicht weiter Thema.

Sparkasse Amberg-Sulzbach, Vertrag vom 08.06.2007
Land­gericht Amberg, Urteil vom 24.09.2015
Aktenzeichen: 24 O 190/15
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Nürn­berg
Aktenzeichen: 14 U 647/15
Kläger­vertreter: Rechsanwalt Dr. Christian Bartsch, Amberg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „...frühestens...“-Belehrung und zwei Fußnoten. Diese Belehrung hält das Land­gericht Amberg für falsch. Die Gesetzlich­keits­fiktion greift nicht, weil die Einfügung der beiden Fußnoten eine inhalt­liche Bearbeitung darstelle. Und schließ­lich O-Ton Land­gericht Amberg: „Wegen der Möglich­keit, die Belehrung nach­zuholen und dadurch die Widerrufs­frist in Lauf zu setzen, kommt Verwirkung somit grund­sätzlich nur bei Uralt­verträgen in Betracht.“ Die Parteien einigten sich vor dem Ober­landes­gericht Nürn­berg auf die Entlassung aus dem Vertrag gegen Zahlung einer sehr geringen Vorfälligkeits­entschädigung. Auf die Rück­abwick­lung verzichtete der Kläger.

Sparkasse Amberg-Sulzbach, Verträge vom 14.08.2008
Land­gericht Amberg, Urteil vom 7.11.2016
Aktenzeichen: 22 O 463/16
Klägerin­vertreter: Schieder & Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Es handelte sich um ein Paket aus Kredit- und Bauspardarlehens­verträgen zur Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage. Es war nicht mit einer Grund­schuld abge­sichert. Die Widerrufs­belehrungen enthielten jeweils die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“. Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse dazu, Nutzungen der Raten in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben, nachdem die Kreditnehmerin den Kredit nach Widerruf hilfs­weise gekündigt und abge­löst hatte. Für nach Widerruf erfolgte Zahlungen gelte das aber nur für den Zins­anteil. Für den Tilgungs­anteil stelle die Forderung der Sparkasse auf Heraus­gabe des Kredits im Rahmen der Rück­abwick­lung einen Rechts­grund dar und stehe der Klägerin daher kein Anspruch auf Heraus­gabe der Nutzungen zu. Noch bemerkens­wert: Die Sparkasse hatte sich im Hinblick auf § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verjährung berufen und geltend gemacht, dass die Aufrechnungs­erklärung der Klägerin der wechselseitigen Rück­abwick­lungs­forderungen nach dem Aufrechnungs­verbot in den Geschäfts­bedingungen des Instituts verboten war. Damit blitzte sie beim Land­gericht ab. Die Regelung sei auf den Widerruf nicht anwend­bar. Das Aufrechnungs­verbot gilt nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs nicht, wenn sich die Forderung vor Gericht als begründet erwiesen hat. Das Urteil ist inzwischen rechts­kräftig.

Sparkasse Baden Baden Gaggenau, Vertrag vom 21.08.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Baden Baden
Aktenzeichen: 2 O 244/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Die Bank verpflichtet sich, dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 000 Euro heraus­geben.

Sparkasse Barnim, Vertrag vom 29.12.2005
Land­gericht Frank­furt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13
Ober­landes­gericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 182/14
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse Barnim zur Erstattung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 9 682,52 Euro. Auch nach Abschluss einer Aufhebungs­ver­einbarung können Kreditnehmer einen Vertrag mit fehler­hafter Belehrung widerrufen. Es handelte sich um eine am gesetzlichen Muster orientierte Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“, wie sie seiner­zeit zahlreiche Sparkassen verwendeten. Die Sparkasse Barnim hat argumentiert: Ihr allein wegen der hinzugesetzten Fußnoten und des Klammer­zusatzes die Schutz­wirkung der BGB-InfoV zu versagen, gehe selbst unter Berück­sichtigung der streng formalistischen Sicht­weise des BGH in vergleich­baren Fällen zu weit. Das weist das Ober­landes­gericht Brandenburg zurück. Die Fußnote schaffe Unklarheit für den Verbraucher und sei deshalb eine nicht bloß marginale Abweichung von der Musterbe­lehrung. Außerdem weiche die Belehrung an weiteren Stellen vom gesetzlichen Muster ab. Das Urteil ist rechts­kräftig. Das Ober­landes­gericht ließ die Revision zum Bundes­gerichts­hof nicht zu. Eine Beschwerde dagegen ist nicht zulässig, weil es um weniger als 20 000 Euro geht.

Sparkasse Barnim, Vertrag aus Dezember 2005
Land­gericht Frank­furt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13 (rechts­kräftig)
Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 298/13
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Sparkasse Bayreuth, Verträge vom 18.02.2007, 04.03.2008 und 14.07.2009
Ober­landes­gericht Bamberg, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 8 U 7/16 (nicht rechts­kräftig, die Revision ist zugelassen)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Bamberg hatte Sparkassenbe­lehrungen früher für wirk­sam gehalten. Jetzt nach den Bundes­gerichts­hofs-Urteilen zum Kredit­widerruf schwenkt das Gericht um. Besonders interes­sant: Es hält nicht nur die Sparkassen-Belehrungen aus den Jahren bis 2008 für fehler­haft, sondern auch die 2009 und später von den meisten Sparkassen verwendeten Texte. Sie enthalten die Fußnote: „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“. Die seien genau wie „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ geeignet, Verbraucher zu verunsichern, urteilte das Ober­landes­gericht Bamberg. „Der Verbraucher wird die (...) Fußnote so verstehen, dass die nach­folgende Widerrufs­belehrung nicht gilt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fern­absatz­geschäft handelt. Ob ein solches vorliegt und deshalb die Belehrung nicht einschlägig ist, bleib der Einschät­zung des Verbrauchers über­lassen. Dass sich die Fußnote nicht an ihn, sondern an den Sach­bearbeiter der Beklagten richtet, ist für den Verbraucher nicht erkenn­bar“, heißt es in der Urteils­begründung. Weil verschiedene andere Ober­landes­gerichte die gleiche Belehrung anders beur­teilt hatten, ließ das Ober­landes­gericht Bayreuth die Revision zu. Ob die Sparkasse die Revision einlegt, ist allerdings noch offen. Weitere Details im Bericht der Interessengemeinschaft Widerruf.

Sparkasse Beckum-Wadersloh, Vertrag vom 30.03.2006
Land­gericht Münster, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 252/15
Kläger­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die beiden umstrittenen Verträge über insgesamt 120 000 Euro sich durch den Widerruf der Kläger jeweils in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt haben. Es handelte sich jeweils um anerkannt falsche „frühestens“-Belehrungen. Beim einen Vertrags liege wegen der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ keine Verwendung des gesetzlichen Musters vor. Beim anderen Vertrag fehlte der im Muster vorgesehene Satz „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs­verpflichtungen („...“) gleich­wohl erfüllen müssen.“ Deshalb gelten beide Widerrufs­belehrungen auch nicht nach den Rege­lungen in der BGB-InfoV als richtig. Das Urteil ist rechts­kräftig. Die Sparkasse hat keine Berufung einge­legt.

Sparkasse Berchtesgadener Land, insgesamt 5 Kredit­verträge vom 16.03.2011 und vom 09.01.2012
Land­gericht Traun­stein, Urteil vom 14.01.2015
Aktenzeichen: 5 O 2155/14 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht München, Urteil vom 22.05.2015
Aktenzeichen: 17 U 334/15
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 05.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 253/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um Verträge, bei denen die Widerrufs­belehrung mit so genannten „Check­boxen“ versehen war. Einzelne Passagen konnten ausgewählt werden. Das Ober­landes­gericht München bean­standete nicht die Check­boxen als solche, hielt die Belehrung aber insgesamt für nicht deutlich genug gestaltet und monierte mehrere fehler­hafte Formulierungen. Der Bundes­gerichts­hof dagegen hält die Widerrufs­belehrungen soweit für korrekt. Für zwei der insgesamt fünf umstrittenen Verträge war der Widerruf daher unwirk­sam und wies der Bundes­gerichts­hof die Klage ab. Für die übrigen beiden Verträge kommt es darauf an, ob die Sparkasse die Aufsichts­behörde korrekt benannt hat. Das muss jetzt das Ober­landes­gericht noch klären. Dabei reiche es auch aus, wenn die Behörde in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen genannt werde, gaben die Richter in Karls­ruhe ihren Kollegen in Bayern mit auf den Weg.

Sparkasse Berg­kamen-Bönen, Kredit­vertrag vom 06.11.2003
Land­gericht Dort­mund, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 04.06.2014
Aktenzeichen: 3 O 586/13
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner

Sparkasse Bodensee, Kredit­verträge vom 24.01., 31.05. und 23.06.2006 und vom 29.11.2007
Vergleich vor dem Land­gericht Ravens­burg
Aktenzeichen: 2 O 90/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparkasse Bodensee, Darlehens­verträge vom 13.04.2006 und September 2008
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 25.08.2015 (noch nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 2 O 268/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Rück­zahlung einer vor Widerruf gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Bodensee, Kredit­vertrag vom 16.03.2007
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 2 O 44/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparkasse Bodensee, Verträge von März 2007
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 6 U 122/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen ohne Vorfälligkeits­entschädigung ablösen und er hält einen Teil des Rück­abwick­lungs­saldos. Die Bank trägt 80 Prozent der Kosten.

Sparkasse Bodensee, Verträge vom 23.07.2007, 07.04.2008, 24.04.2008, 15.07.2008 und 07.08.2009)
Land­gericht Ravens­burg , Beschluss vom 01.07.2014
Aktenzeichen: 6 O 395 / 13 
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht bestätigt einen Vergleich. Der Sache nach hat sich der Kläger voll­ständig durch­gesetzt bis hin zur Rück­abwick­lung der Darlehens­verträge.

Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 26.06.2008
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 2 O 53/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparkasse Bodensee, Verträge von Juni 2008
Vergleich vor dem Ober­landes­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 6 U 121/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen sofort ohne Vorfälligkeits­entschädigung ablösen und er erhält einen Teil des Rück­abwick­lungs­saldos. Die Bank zahlt 80 Prozent der Kosten.

Sparkasse Bodensee, Verträge von 07.10.2010
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 26.09.2016
Aktenzeichen: B 3 O 188/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um Verträge mit Check­boxen-Belehrungen mit der Pflicht­angabe „zuständige Aufsichts­behörde“. Nach Rück­führung der Darlehen erklärte der Kläger die Sache in der Haupt­sache, also dem Fest­stellungs­antrag, für erledigt. Das Gericht hatte dann nur noch über die vorgericht­lichen Anwalts­kosten zu entscheiden. Es verurteilte die Sparkasse dazu, die Honorare für die außerge­richt­liche Tätig­keit des Rechts­anwalts zu erstatten.

Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 14.09.2011
Vergleich vor dem Land­gericht Ravens­burg
Aktenzeichen: 2 O 276/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um eine Belehrung mit Check­boxen. Der Darlehens­vertrag wurde nach der vorzeitigen Ablösung widerrufen und die Vorfälligkeits­entschädigung zurück­gefordert. Die Bank zahlt zwei Drittel der Vorfälligkeits­entschädigung zurück. Die für den Vergleich fällige Einigungs­gebühr zahlt jede Partei ihrem Rechts­anwalt selbst.

Sparkasse Bodensee, Kredit­vertrag vom 30.11.2014
Vergleich vor dem Land­gericht Konstanz
Aktenzeichen: D 3 O 68/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen

Sparkasse Darm­stadt, drei Kredit­verträge vom 02.09.2010
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 26.06.2015 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt).
Aktenzeichen: 13 O 5/15.
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Urteil betrifft die Rechts­lage nach dem 11.06.2010 („Widerrufs­information“ statt „Widerrufs­belehrung“). Die hier umstrittene Fassung der Widerrufs­information haben Sparkassen deutsch­land­weit noch bis Anfang 2011 verwendet. Wenn sich die Rechts­auffassung des Land­gerichts Darm­stadt durch­setzt, können auch viele Verbraucher ihren Kredit­vertrag widerrufen, die bislang kaum Aussicht auf Erfolg hatten.

Sparkasse Dieburg, Verträge vom 19.08.2003
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 23.05.2017
Aktenzeichen 10 O 537/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Belehrungen enthielten die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung zum Beginn der Widerrufs­frist. Die Kläger hatten die beiden Kredit­verträge im Mai 2016 widerrufen und gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung abge­löst. Das Land­gericht Darm­stadt verurteilte die Sparkasse zur Rück­zahlung sowohl der Vorfälligkeits­entschädigung als auch des Nutzungs­ersatzes. Insgesamt sollen die Kläger nach dem Willen des Land­gerichts 36 586,77 Euro erhalten. Die Klage­forderung war laut Urteil bis aufs letzte Cent korrekt berechnet. Dabei stand der Sparkasse als Nutzung nicht der vertragliche vereinbarte Zins­satz zu, sondern nur der nach der Statistik der Bundes­bank seiner­zeit durch­schnitt­lich geforderte Satz.

Sparkasse Düren, Vertrag aus 2005
Land­gericht Aachen, Urteil vom 19.04.2016
Aktenzeichen: 10 O 441/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Thomas Klein, Jülich
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Rück­zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung sowie zur Heraus­gabe von aus den Ratenzah­lungen des Kreditnehmers gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. Das Gericht rechnete, wie es der Bundes­gerichts­hof im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vorgegeben hat. Das Widerrufs­recht sei weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, auch wenn der Kredit bereits im Jahr 2013 abge­löst wurde.

Sparkasse Düren, Darlehens­vertrag vom 05.09.2006
Land­gericht Aachen, Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 171/15 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln

Sparkasse Düren, Darlehens­vertrag vom 35.08.2007
Land­gericht Aachen, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 1 O 208/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln

Sparkasse Düssel­dorf, Vertrag aus dem Jahr 2007
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 20.11.15
Aktenzeichen: 10 O 147/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Hompepage der Kanzlei.

Sparkasse Duisburg, Vertrag vom 08.10.2008
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 13.05.16
Aktenzeichen: I-17 U 182/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Lippl Betz & Kollegen Rechtsanwälte, Regensburg
Besonderheit: Es ging um eine Widerrufs­belehrung mit der Fußnote „nicht für Fern­absatz­geschäfte“. Die sei nicht deutlich genug, urteilte der 17. Senat des Ober­landes­gerichts Düssel­dorf. Sie lasse nicht erkennen, dass sie sich nur an den jeweiligen Sach­bearbeiter der Sparkasse und nicht an den Kunden richtet. Soweit Kunden sich angesprochen fühlen, dürfe die Sparkasse sie nicht darüber im unklaren lassen, ob ein Fern­absatz­geschäft vorliege und deshalb die Widerrufs­belehrung nicht einschlägig sei. Entgegen der Auffassung des 6. Senats sah der 17. Senat auch keine Verwirkung und keinen Rechts­miss­brauch, obwohl der Kläger den Kredit bereits einige Monate vor dem Widerruf abge­löst hatte. Das Ober­landes­gericht verurteilte die Sparkasse dazu, eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 15 741,14 Euro zu erstatten. Außerdem muss die Bank dem Kläger zusätzlich zu den gericht­lichen auch 1 029,35 Euro außerge­richt­licher Rechts­anwalts­gebühren ersetzen.

Sparkasse Duisburg, Verträge von Februar 2010
Land­gericht Duisburg, Urteil vom 29.09.2017
Aktenzeichen: 10 O 253/16
Kläger­vertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen
Besonderheit: Das Land­gericht Duisburg stellte fest, dass die Sparkasse ab Zugang der Widerrufs­erklärung keinen Anspruch auf Zahlung der Kredit­radten mehr hat. Die Kreditnehmer hatten zwei unterschiedliche Widerrufs­belehrungen erhalten. Schon das hielt das Land­gericht Duisburg für einen Verstoß gegen das Deutlich­keits­gebot, so dass die Widerrufs­belehrung auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerruflich waren.

Sparkasse Engen-Gott­madingen, Verträge aus den Jahren 2005, 2008 und 2012
Vergleich vor dem Land­gericht Konstanz
Aktenzeichen: E 5 O 65/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen ohne Vorfälligkeits­entschädigung ablösen. Die Bank trägt die Kosten des Rechts­treits. Die für den Vergleich fällige Einigungs­gebühr zahlt jede Partei ihrem Rechts­anwalt selbst.

Sparkasse Erlangen, Darlehens­vertrag von Anfang 02.2008
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 16.04.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 6 O 6443/14
Klägerin­vertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg

Sparkasse Essen, Vertrag vom 29.06./03.07.2006
Land­gericht Essen, Urteil vom 28.07.2016
Aktenzeichen: 6 O 170/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Nils Finkeldei, Bottrop
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“-Fußnote in der Widerrufs­belehrung. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Kreditnehmers den Vertrag in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Weitere Einzelheiten zum Fall auf der Homepage des Rechtsanwalts. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Sparkasse Essen, Verträge vom 23. und 25.07.2007
Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: I-31 U 64/15 (nicht rechts­kräftig, das OLG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber dagegen kann die Sparkasse noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch zum BGH bringen)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Hamburg
Besonderheit: Die Sparkasse muss dem Kläger rund 40 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstatten.

Sparkasse Essen, Verträge vom 06.12.2007 und vom 09.05.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Essen
Aktenzeichen: 6 O 23/17
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Der Vergleich bringt dem Kreditnehmer einen wirt­schaftlichen Vorteil im Wert von über 35 000 Euro.

Sparkasse Essen, Vertrag vom 12.02.2009
Land­gericht Essen, Urteil vom 03.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 331/15 (nicht rechts­kräftig)
Klägerin­vertreter: SH-Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Trotz Über­nahme der Formulierungen aus der gesetzlichen Muster­widerrufs­belehrung, gilt die Belehrung der Sparkasse gilt nicht als korrekt, weil das Kredit­institut verschiedene Fußnoten einge­fügt hat und die Formulierung zu den Rechts­folgen vom Muster abweicht. Die Sparkasse hat außerdem die für außerge­richt­liche Tätig­keit des Rechts­anwalts entstandenen Kosten der Kreditnehmerin zu über­nehmen, nachdem sie nach Zugang des Widerrufs nicht inner­halb angemessener Zeit den Widerruf akzeptiert und den Kredit abge­rechnet hatte. Streit­wert ist die Rest­schuld zum Zeit­punkt des Zugang des Widerrufs bei der Sparkasse. Zur Rück­abwick­lung des Vertrags hatte die Klägerin keinen Antrag gestellt.

Sparkasse Essen, Darlehens­verträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Amts­gericht Ratingen, Beschluss vom 07.03.2014
Aktenzeichen: 9 C 49/14
Kläger­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Das Gericht ordnete die Einstellung des Zwangs­voll­stre­ckung bis zur Entscheidung über die Voll­stre­ckungs­abwehr­klage des Kreditnehmers an. Der hatte sein Haus verkauft. Der Kauf­preis reichte nicht aus, um auch die Vorfälligkeits­entschädigung zu zahlen. Die Bank leitete die Zwangs­voll­stre­ckung ein. mzs-Rechts­anwälte widerriefen den Kredit­vertrag und beantragten die Einstellung der Zwangs­voll­stre­ckung.

Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen, Vertrag vom 19.07.2010
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 03.03.2017
Aktenzeichen: 8 O 295/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft einen Vertrag, für den das gesetzliche Erlöschen des Widerrufs­rechts zum 21.06.2016 nicht gilt. Noch dazu fällt er in die sogenannte „musterlose Zeit“. Vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 gab es kein gesetzliches Muster für die Widerrufs­belehrung, so dass Banken und Sparkassen auch nicht die Möglich­keit hatten, ein solches Muster zu verwenden und sich daher darauf verlassen zu können, dass ihre Widerrufs­belehrung als richtig gilt. In solchen Fällen haben Kreditnehmer auch heute noch besonders gute Chancen, sich von ihrem Kredit­vertrag zu lösen. Mehr zum Fall auf der Home­page der Rechts­anwälte.

Sparkasse Fürth, Kredit­verträge vom 01.04.2011 und 07.04.2011
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 2628/15
Kläger­vertreter: Tolle.Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Der Kläger hatte bei der Sparkasse Kredite über insgesamt 260 000 Euro aufgenommen. Die Sparkasse verwendete jeweils das Vertrags­formular 192 643.000 (Fassung Juni 2010). Die in der Widerrufs­belehrung als Beispiele für die Pflicht­angaben aufgeführten „Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angaben zum (...) Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde“ seien miss­verständlich und daher falsch. Tatsäch­lich handele es sich bei den angeführten Daten nicht um Pflicht­angaben im Sinne des Gesetzes.

Sparkasse Germers­heim-Kandel, Kredit­vertrag vom 30.06.2005
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 17.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 88/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Land­gericht stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Sparkasse muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 1 446,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 15 172,17 Euro heraus­geben.

Sparkasse Germers­heim-Kandel, Vertrag vom 11.04.2007
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 261/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Germers­heim-Kandel, Kredit­vertrag vom 20.11.2007
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 4 O 437/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Henning Heuft, Mannheim

Sparkasse Hanau, Verträge aus 2004 und 2005
Ober­landes­gericht Frank­furt, Urteile vom 18.05.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 17 U 67/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Frank­furt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur der 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechts­miss­brauch ab. Das Land­gericht Hanau hat Kredit­widerrufs­klagen die Sparkasse Hanau bislang regel­mäßig abge­wiesen. Das dürfte sich nach den Urteilen des Ober­landes­gerichts Frank­furt zu den Verträgen der Sparkasse jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.

Sparkasse Hanau, Vertrag vom Januar 2008
Ober­landes­gericht Frank­furt, Urteil vom 25.04.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 23 U 98/15
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Frank­furt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur der 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechts­miss­brauch ab. Das Land­gericht Hanau hat Kredit­widerrufs­klagen die Sparkasse Hanau bislang regel­mäßig abge­wiesen. Das dürfte sich jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.

Sparkasse Hannover, Vertrag von 09.08.2007
Land­gericht Hannover, Urteil vom 08.12.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 3 O 554/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Philipp Caba, Finanzwacht, Berlin
Besonderheit: ·Es handelte sich um einen Vertrag mit fünf­jähriger Zins­bindung und einer von der gesetzlichen Musterbe­lehrung abweichend formulierten Widerrufs­belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Frist­beginn. Trotz Prolongation des Vertrags bereits im Jahr 2011 war der Widerruf nicht verwirkt. Vorsitzender Richter Nils Fredrich als Einzel­richter urteilte bemerkens­wert deutlich: Die Prolongation ist ein vertrags­treues Verhalten des Verbrauchers und kein Umstand, der die Verwirkung begründen kann. Der Darlehens­nehmer hat nach Ablauf der Zins­bindungs­frist schließ­lich regel­mäßig nur die Wahl zwischen vorzeitiger Ablösung und Vertrags­fortsetzung, begründet er sein Urteil. Ein schutz­würdiges Vertrauen des Unternehmers darauf, dass der Kunde ein fort­bestehendes Widerrufs­rechts nicht ausübt, kann die Prolongation nicht begründen.

Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag vom 01.08.2007
Land­gericht Stade, Urteil vom 09.12.2015
Aktenzeichen: 2 O 178/15 (Rechts­kraft: unbe­kannt)
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

Sparkasse Harburg-Buxtehude, Verträge vom 08.07.2010
Land­gericht Lüneburg, Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 5 O 262/14 (nicht rechts­kräftig)
Beklagten­vertreter: Sozietät Wedekind, Lüneburg
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Sparkasse war vor Gericht gezogen. So kam es: Die Kreditnehmer wollten das mit dem Kredit finanzierte Haus verkaufen und kündigten den Kredit daher. Die Sparkasse rechnete den Kredit ab und setzte eine Vorfälligkeits­entschädigung fest. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses reichte nicht, um die Rest­schuld auszugleichen und die Vorfälligkeits­entschädigung zu bezahlen. Die Kläger widerriefen einen Monat später den Kredit­vertrag. Trotzdem erhob die Sparkasse Klage auf Zahlung des vor allem wegen der Vorfälligkeits­entschädigung noch verbleibenden Betrags. Damit scheiterte sie. Auf die Widerklage der Kläger hin verurteilte das Land­gericht Lüneburg statt­dessen die Sparkasse dazu, 43 230,84 Euro an die Kläger zu zahlen. Die Widerrufs­belehrungen seien fehler­haft und der Widerruf des Vertrags daher auch nach Ablösung des Kredits noch möglich gewesen. Der Sparkasse stehe daher keine Vorfälligkeits­entschädigung zu. Umge­kehrt muss sie den Klägern Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten auf ihre Ratenzah­lungen heraus­geben. Höhere Nutzungen hatten die Kläger nicht geltend gemacht. Noch eine Besonderheit des Falls: Es handelte sich um einen Vertrag, für den es kein gesetzliche Musterbe­lehrung gab. Solche standen bis 10.06.2010 und dann wieder ab 30.07.2010 zur Verfügung. Bundes­regierung, Bundes­tag und Bundes­präsident hatten es nicht geschafft, die neue gesetzliche Musterbe­lehrung recht­zeitig in Kraft zu setzen. Selbst wenn die Sparkasse eine solche Musterbe­lehrung hätte verwenden wollen: Sie musste ohne auskommen.

Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag vom 18.08.2010
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017
Aktenzeichen: 303 O 436/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Partner, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit über 125 000 Euro mit einer Belehrung mit dem vom BGH anerkannten „Aufsichts­behörden“-Fehler. Obwohl die Kreditnehmer vor Widerruf eine Aufhebungs­ver­einbarung geschlossen hatten, sah das Gericht keine Verwirkung des Widerrufs­rechts. Die Kläger hatten auf die Forderung der Sparkasse auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung hin geschrieben, dass sie sich vorbehalten, die Forderung dem Grunde und der Höhe nach juristisch über­prüfen zu lassen. Damit durfte die Sparkasse nicht darauf vertrauen, dass kein Widerruf mehr kommt, argumentierte das Gericht. Die Sparkasse muss jetzt die Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von gut 22 000 Euro wieder heraus­geben.

Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag nach Juni 2010
Ober­landes­gericht Hamburg, Urteil vom 25.04.2018
Aktenzeichen: 13 U 190/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um Vertrag mit einer Belehrung, nach der die Aufsichts­behörde als Pflicht­angabe zu nennen ist, ohne dass diese in den Unterlagen korrekt aufgeführt war. Die Kreditnehmer erhalten jetzt mehr als 12 000 Euro zurück.

Sparkasse Heidel­berg, Kredit­vertrag vom 13.06./08.07.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Heidel­berg
Aktenzeichen: 2 O 153/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert, Vertrag vom Januar 2009
Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 29.03.2016 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 5 O 388/15
Kläger­vertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Beklagte hatte in die Widerrufs­belehrung auch eine Passage zu „Finanzierte(n) Geschäfte“ aufgenommen, obgleich ein solches nicht vorlag. Das verstößt gegen das Deutlich­keits­gebot, urteilte das Land­gericht Wuppertal. Der Verbraucher trage das Risiko zu beur­teilen, ob ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Der Hinweis sei geeignet, um einen Verbraucher, der einen Kredit in der Regel aufnehme, um Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag zu erfüllen, davon abzu­halten, sein Widerrufs­recht auszuüben.

Sparkasse Hoch­franken, Verträge vom 06.07.2010 und 05.04.2011
Land­gericht Hof, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 24 O 278/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt David Bastanier, Dresden
Besonderheit: Das Gericht hielt den Verweis der Bank auf die Pflicht­angaben nach § 492 BGB für nicht ausreichend. Da die Bank zudem inhalt­lich in die Musterbe­lehrung einge­griffen hatte, konnte sie sich auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen.

Sparkasse Hoch­rhein, Vertrag vom 26.03.2007
Land­gericht Wald­shut-Tiengen, Urteil vom 19.08.2014
Aktenzeichen: 1 O 78/13
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 27.02.2015
Aktenzeichen: 4 U 144/14
Kläger­vertreter: Hilbert & Simon Rechtsanwälte, Waldshut-Tiengen
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse, die bei Ablösung eines Kredits mit „frühestens“-Belehrung gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung von 27 358,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz seit dem 1. April 2013 zu zahlen. Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe hat die Verurteilung in vollem Umfang bestätigt, ohne die Revision zuzu­lassen. Das wegen der fehler­haften Belehrung ewige Widerrufs­recht des Klägers war nach Ansicht der Richter drei Monate nach Ablösung des Kredits nicht verwirkt.

Sparkasse Hoch­rhein, Verträge von 2007
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 18.07.2016
Aktenzeichen: 4 U 8/16
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Es ging um eine Belehrung mit „frühestens“-Formulierung, die am gesetzlichen Muster orientiert war, aber unter anderem um die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ ergänzt war. Das Ober­landes­gericht sah darin – anders als das in erster Instanz zuständige Land­gericht Wald­shut-Tiengen – eine inhalt­liche Bearbeitung des Textes, so dass die bei Verwendung des Muster­textes sonst geltende Gesetzlich­keits­fiktion entfällt. Beide Kredite waren bereits abge­löst. Das Ober­landes­gericht verurteilte die Sparkasse, gut 40 000 Euro Vorfälligkeits­enschädigungen und Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Zur Begründung bezieht es sich nur kurz auf die Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs für die Rück­abwick­lung von widerrufenen Verbraucher­kredit­verträgen in den Beschlüssen vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 und vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15. Die Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016 erwähnt das Gericht nicht. Auch die Revision hat es nicht zugelassen. Die Sparkasse kann dagegen allerdings noch Beschwerde einlegen und so die Sache doch noch vor den Bundes­gerichts­hof bringen.

Sparkasse Hoch­rhein, Vertrag vom 24.05.2011
Land­gericht Wald­shut-Tiengen, Urteil vom 17.08.2015
Aktenzeichen: 1 O 35/15
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 11.05.2016
Aktenzeichen: 4 U 174/15 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse kann sich noch beim BGH darüber beschweren, dass das Ober­landes­gericht die Revision nicht zugelassen hat)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit Check­boxen-Belehrung. Das Land­gericht hat fest­gestellt, dass der Vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde. Außerdem verurteilte das Ober­landes­gericht die Bank auch zur Abrechnung und stellte fest, dass sich die Bank mit der Rück­abwick­lung seit dem 18.02.2015 in Verzug befindet.

Sparkasse im Land­kreis Cham, Vertrag vom 12.11.2004
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2016
Aktenzeichen: 14 U 1260/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Stenz & Rogoz Rechtsanwälte, Hersbruck
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit vom gesetzlichen Muster abweichender Belehrung mit der anerkannt unzu­reichenden „frühestens“-Formel zum Frist­beginn und „Bitte im Einzel­fall prüfen“- Fußnote. Die Kreditnehmer hatten im September 2013 mit der Bank einen Anschluss­zins­ver­einbarung und einen Vertrag über eine Zwischen­finanzierung abge­schlossen. Dazu informierte die Sparkasse sie über ihr Widerrufs­recht. Im Jahr 2015 widerriefen die Kreditnehmer den ursprüng­lichen Kredit­vertrag. Das Land­gericht Regens­burg hatte die Klage abge­wiesen. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg stellte auf die Berufung der Kreditnehmer fest: Der Vertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt. Die Zins­anschluss­ver­einbarung aus dem Jahr 2013 sei kein Umstand, der zur Verwirkung des Widerrufs­recht führe. Ganz im Gegen­teil: „Die Kläger brachten damit sogar zum Ausdruck, dass sie güns­tigere Zins­konditionen wünschen und damit nicht an dem Darlehens­vertrag vom 12.11.2004 fest­halten wollen. Insofern musst die Bank (...) zumindest damit rechnen, dass die Kläger ihr Widerrufs­recht ausüben würden, wenn sie wüssten dass sie noch (...) widerrufen können“, heißt es in der Urteils­begründung. Die Revision ließ das Ober­landes­gericht nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und so den Fall doch noch zum Bundes­gerichts­hof bringen.

Sparkasse Karls­ruhe Ettlingen, Kredit­vertrag von 15.03.2006
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 08.05.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 6 O 143/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Balthasar, Menden
Besonderheit: Die Sparkasse Karls­ruhe Ettlingen hat einem Darlehens­nehmer im Jahre 2013 für die Ablösung eines Darlehens über 245 000 Euro eine Vorfälligkeits­entschädigung von genau 20 573,09 Euro in Rechnung gestellt. Der Darlehens­nehmer löste das Darlehen ab und zahlte den geforderten Betrag. Ein Jahr später widerrief er den Kreditvetrag und verlangte Rück­zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung. Die Sparkasse weigerte sich. Kanzlei Balthasar erhob im Auftrag des Kreditnehmers Klage. Das Land­gericht verurteilte das Kredit­institut zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Koblenz, Verträge vom 07.05.2008
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 10.02.2017 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 U 579/16
Kläger­vertreter: VHM Rechtsanwälte, Koblenz
Besonderheit: Es ging um Verträge mit eindeutig falschen Widerrufs­belehrungen, wonach die Frist frühestens bei Erhalt der Widerrufs­belehrung beginnt. Die Sparkasse Koblenz hatte sich bis zuletzt gewehrt, die Ansprüche der Kreditnehmer anzu­erkennen und lehnte alle Vergleichs­angebote ab. Kreditnehmer waren ein Rechts­anwalt und seine Ehefrau. Er hatte sich vor dem Widerruf in mehreren Gesprächen bemüht, eine Einigung mit der Sparkasse zu erzielen. Nach Widerruf hatten er und seine Frau die Kredite gegen Zahlung von Vorfälligkeits­entschädigungen abge­löst und sich die Rück­forderung vorbehalten. Das Ober­landes­gericht Koblenz verurteilte die Sparkasse dazu, über 34 000 Euro zu erstatten und fast 3 000 Euro Honorar für die außerge­richt­liche Tätig­keit von VHM Rechts­anwälte zu über­nehmen. Inzwischen sei die Sparkasse Koblenz dazu überge­gangen, Kunden mit widerrufenen Krediten anständige Vergleichs­angebote zu machen, berichten VHM Rechts­anwälte.

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag September 2003
Land­gericht Köln, Urteil vom 16.04.2003
Aktenzeichen: 3 O 175/11
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag Dezember 2003
Land­gericht Münster, Urteil vom 26.09.2013
Aktenzeichen: 014 O 331/12
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, Zwei Verträge sowie die Neuver­einbarung zweier weiterer Verträge vom 07.01.2004
Land­gericht Köln, Urteil vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 30 O 441/17
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 29.04.2020
Aktenzeichen: 13 U 11/19
Kläger­vertreter: Steinrücke Sausen Rechtsanwälte, Köln/Berlin
Besonderheit: Die Kläger hatten schon in der ersten Instanz den Widerruf von zwei KölnBonn-Krediten mit fehler­hafter Widerrufs­belehrung durch­gesetzt. Wegen zweier weiterer Verträge beur­teilte das Ober­landes­gericht den Widerruf der Anschluss­finanzierung als wirk­sam. Es habe sich jeweils nicht bloß um eine Vereinbarung der Bedingungnen für die Fortsetzung des Vertrags gehandelt, sondern lägen jeweils selbst­ständige Kredit­verträge mit Widerrufs­recht vor, über das die Sparkasse die Kreditnehmer hätte korrekt belehren müssen.

Sparkasse KölnBonn, Kredit­verträge Dezember 2004
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 69/12
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, Kredit­verträge Dezember 2004 und Dezember.2005
Ober­landes­gericht München, Urteil vom 21.10.2013
Aktenzeichen: 19 U 1208/13
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, Vertrag von 22./23.02.2005
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 27.05.2019
Aktenzeichen: 4 U 99/18
Kläger­vertreter: Steinrücke Sausen Rechtsanwälte, Köln/Berlin
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Sparkasse waren vor Gericht gezogen. Sie wollte fest­gestellt wissen, dass der Widerruf des Kredit­vertrags über 311 350 Euro trotz fehler­hafter Widerrufs­belehrung unwirk­sam war. Vor dem Land­gericht gewann die Sparkasse. Das Darlehen sei aufgrund einer Anschluss­finanzierung im Jahr 2015 bereits beendet und der Widerruf im Jahr 2016 dessen verwirkt. Auf die Berufung der Kreditnehmer hin urteilte das Ober­landes­gericht demgegen­über: Der ursprüng­liche Vertrag sah ein über das Jahr 2015 hinaus reichendes Recht vor, das Kapital zu nutzen. Der Vertrag war daher nicht beendet und das Rechts zum Widerruf nicht verwirkt. Die Sparkasse hat den Vertrag rück­abzuwickeln und den Beklagten vor allem Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über demBasiszins­satz für alle Raten heraus­zugeben.

Sparkasse KölnBonn, Verträge von 13.09.2005
Land­gericht Köln, Urteil vom 12.01.2017
Aktenzeichen: 15 O 324/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich die beiden umstrittenen Kredit­verträge durch den Widerruf der Klägerin in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt haben. Außerdem verurteilte es die Sparkasse dazu, die vorgericht­lichen Anwalts­kosten der Klägerin zu über­nehmen. Die Verwendung einer falschen Wider­spruchs­belehrung stelle eine Neben­pflicht­verletzung dar.

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag aus dem Jahr 2005
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 217/11
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, zwei Kredit­verträge aus dem Jahr 2005
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 218/11
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München

Sparkasse KölnBonn, fünf Verträge vom 09./10.08.2006, 08./15.08.2008, 28./1.08.2008 und 14./24.09.2008
Land­gericht Köln, Urteil vom 18.02.2016
Aktenzeichen: 22 O 380/15
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um insgesamt sechs Verträge über Kredite zwischen 10 000 und 90 000 Euro. Die Belehrung zu einem Vertrag von 03./12.02.2010 hielt das Gericht entsprechend des Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.08.2014, Aktenzeichen: 13 U 81/14 für korrekt, alle anderen für fehler­haft. test.de glaubt nicht, dass sich das durch­setzt. Auch die Formulierung: „Die Frist beginnt nicht, bevor Ihnen auch eine Vertrags­urkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“, lässt aus Sicht von Verbraucher­anwälten nicht erkennen, wann die Frist genau begann. Sie läuft nämlich nicht gleich bei Zugang des Schreibens los, sondern nach den Rege­lungen für den Frist­beginn im Bürgerlichen Gesetz­buch erst am Tag danach.

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag vom 23.07.2007
Land­gericht Köln, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 22 O 63/15
Kläger­vertreter: LSS-Rechtsanwälte, Frankfurt

Sparkasse KölnBonn, Vertrag vom 28.04.2008
Land­gericht Köln, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 21 O 426/14
Kläger­vertreter: von Moers-Rechsanwälte, Köln
Besonderheit: Es handelte sich um ein tilgungs­freies Darlehen, das mit dem Guthaben aus einem Bauspar­vertrag getilgt werden sollte. Rechts­anwalt Volker von Moers beantragte die Rück­gabe der Grund­schuld Zug um Zug gegen Zahlung des Widerrufs­saldos. So nahm das Land­gericht Köln die Rück­abwick­lung vor: Die Sparkasse müsse ihre Zins­marge - nach eigener Darstellung 0,554 Prozent­punkte - nebst Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Das ist für die Kläger in dieser Konstellation um etwa ein Drittel güns­tiger als die sonst übliche Rück­abwick­lung nach Winneke oder auf die herkömm­liche Art und Weise, die bei tilgungs­freien Darlehen zum gleichen Ergebnis kommen. Hätte das Gericht dem Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz zugebilligt, wäre allerdings die klassische Rück­abwick­lung für den Kläger um gut ein Drittel güns­tiger gewesen.

Sparkasse KölnBonn, Vertrag vom NN.08.2008
Land­gericht Köln, Urteil vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 15 O 293/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Stader Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung enthielt. Die Kreditnehmer hatten den Kredit im Sommer 2015 abge­löst und zahlten eine Vorfälligkeits­entschädigung von gut 5 000 Euro. Diese, 150 Euro Bearbeitungs­gebühr und knapp 3 000 Euro Nutzungen muss die Sparkasse jetzt heraus­geben. Außerdem muss sie den Kreditnehmern knapp 900 Euro ersetzen, die die für die außerge­richt­liche Tätig­keit ihres Rechts­anwalts zahlen müssen. Die Sparkasse habe die Pflicht verletzt, die Kläger korrekt über ihre Rechte zu informieren und müsse deshalb Schaden­ersatz zahlen, begründete das Land­gericht seine Entscheidung. Den Einwand der Sparkasse, dass der Bundes­gerichts­hof dies mit Urteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15 anders gesehen habe, wies das Gericht zurück. Vor dem Bundes­gerichts­hof sei es um einen Fall gegangen, wo die Belehrung korrekt war. Es fehlten bloß Pflicht­angaben. Einige weitere Details im Bericht um Urteil auf der Homepage der Anwälte.

Sparkasse Kraichgau, Kredit­vertrag vom 26.04.2007
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 11.04.2014
Aktenzeichen: 4 O 395/13
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Harald Wozniewski, Karlsruhe
Besonderheit: Die Sparkasse muss zusätzlich zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von gut 11 000 Euro 12,25 Prozent Zinsen zahlen. Das ist der Satz, den Kunden der Sparkasse für die Über­ziehung ihres Giro­kontos zahlen müssen. Recht­licher Hintergrund: So hatte es der Kläger-Anwalt vorgetragen. Die Anwälte der Sparkasse hielten das für im Ansatz falsch. Sie hätten das jedoch ausdrück­lich bestreiten müssen, urteilten die Richter in Karls­ruhe.

Sparkasse Krefeld, Darlehens­vertrag vom 08.06.2011
Vergleich vor dem LG Krefeld
Aktenzeichen: 5 O 123/15
Kläger­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparkasse Lever­kusen, Verträge vom 24.07.2006 und vom 07.08.2006
Land­gericht Köln, Urteil vom 10.12.2015 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt)
Aktenzeichen: 22 O 241/15
Kläger­vertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf

Sparkasse Lever­kusen, Vertrag vom 11.07.2011
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 26.03.2019 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 4 U 102/18
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Soweit test.de bekannt erst­mals über­haupt greift der Widerruf eines Kredit­vertrags Jahre nach Vertrags­schluss, weil der Effektivzins zu gering angegeben war. Die Sparkasse Lever­kusen hatte wie oft bei Banken und Sparkassen üblich mit 360 Zins­tagen pro Jahr gerechnet. Es ist zulässig, solche Zinsen vertraglich zu vereinbaren. Sie gelten dann als Nominalzins. Der Effektivzins muss jedoch nach der Preis­angaben­ver­ordnung mit der tatsäch­lichen Zahl der Tage des jeweiligen Jahres berechnet werden. Ergebnis für den Kredit der Sparkasse Lever­kusen: 3,77 Prozent. Im Vertrag angegeben waren jedoch nur: 3,70 Prozent. Die Angabe des korrekten Effektivzins­satzes ist Pflicht. Fehlt eine solche Pflicht­angabe, dürfen Verbraucher den Kredit­vertrag auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen. Einzel­heiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Sparkasse zu Lübeck AG, Verträge vom 23.01.2007 und vom 14.05.2007
Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 5 U 62/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft sämtliche Sparkassen in Schleswig-Holstein. Die Widerrufs­belehrungen, über die das Ober­landes­gericht in Schleswig entschieden hat, sind mit nicht entscheidungs­erheblichen Abweichungen von allen Sparkassen in Schleswig-Holstein verwendet worden. Vor der Entscheidung konnten die Sparkassen in Schleswig-Holstein auf einen Schutz durch „ihr“ Ober­landes­gericht setzen. Es hatte zahlreiche Klagen wegen Verwirkung und Rechts­miss­brauch abge­wiesen. Nicht mal Rechts­mittel ließen die Richter in Schleswig zu, bis sich auf die Verfassungs­beschwerde eines Betroffenen hin das Bundes­verfassungs­gericht einschaltete. Nachdem nun auch der Bundes­gerichts­hof ausführ­lich erklärt hat, wieso das Widerrufs­recht zumindest bei noch laufenden Krediten regel­mäßig nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt ist, haben Kredit­widerrufs­klagen jetzt auch in Schleswig-Holstein Erfolg. Die Rück­abwick­lung nimmt das Ober­landes­gericht Schleswig nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hof vor. Allerdings: Die Kläger haben auf die bei Widerruf noch offene Rest­schuld weiterhin Nutzungs­ersatz in Höhe des Vertrags­zinses zu zahlen. Wie die Richter in Schleswig darauf kommen, bleibt schleierhaft. „Darlehens­nehmende haben alle nach Leistungs­empfang tatsäch­lich gezogenen Nutzungen heraus­zugeben“, heißt es in der Urteils­begründung lapidar. Dass sich der Wert der Nutzungen auch nach Widerruf nach dem vertraglich viele Jahre zuvor vereinbarten Zins­satz richtet, bleibt unbe­gründet und erscheint höchst zweifelhaft. Weitere Details zum Verfahren im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte. Die Revision ist nicht zugelassen; es bleibt noch, sich dagegen beim Bundes­gerichts­hof zu beschweren, sofern der Wert der Beschwer der jeweiligen Partei über 20 000 Euro liegt.

Sparkasse Mainz, Verträge vom 22.07.2008
Land­gericht Mainz, Urteil vom 08.09.2017
Aktenzeichen: 5 O 383/16 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Koblenz, (Hinweis-)Beschluss vom 12.04.2018
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Land­gericht Mainz verurteilte die örtliche Sparkasse zur Heraus­gabe von Nutzungen im Wert von genau 19 876,87 Euro nebst Zinsen. Es handelte sich jeweils um Belehrungen, die der Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 als unzu­reichend beur­teilt hatte. Dem Verwirkungs­einwand der Sparkasse erteilte das Gericht eine klare Absage. Das Gericht wörtlich: „Dass die Kläger über viele Jahre hinweg die Darlehen ordnungs­gemäß bedient (...) und im Jahr 2015 die beiden Darlehen voll­ständig zurück­geführt haben, konnte bei der Beklagten (...) kein Vertrauen begründen, dass von dem Widerrufs­recht kein Gebrauch mehr gemacht werden würde.“ Weitere Einzelheiten auf der Home­page der Kanzlei. Inzwischen hat das Ober­landes­gericht Koblenz darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Sparkasse für aussichts­los hält und sie per einstimmigen Beschluss zurück­weisen will.

Sparkasse Mans­feld-Südharz, Verträge vom 10.11.2008
Land­gericht Halle, Urteil vom 21.11.2016
Aktenzeichen: 4 O 261/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Mathis Ruff Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“-Fußnote in der Widerrufs­belehrung. Die Kreditnehmer hatten das Darlehen 2015 abge­löst und erklärten 2016 den Widerruf. Das Gericht verurteilte die Sparkasse, eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von gut 23 000 Euro zu erstatten sowie die Kreditnehmer von außerge­richt­lichen Rechts­anwalts­gebühren in Höhe von rund 1 500 Euro frei­zustellen. Die Ablösung des Kredits stelle keine selbst­ständige Vereinbarung dar, sondern modifiziere nur den ursprüng­lichen Kredit­vertrag, argumentierte das Land­gericht Halle. Sie stehe dem Widerruf deshalb nicht entgegen.

Sparkasse Mittel­mosel, Verträge vom 25.07.2007
Land­gericht Trier, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 5 O 47/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Land­gericht Trier hat den Klägern nicht nur einen Anspruch auf Rück­zahlung bereits gezahlter Vorfälligkeits­entgelte nebst Bearbeitungs­kosten zugesprochen, sondern auch Nutzungs­wert­ersatz in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszins­satz. Eine Begründung dafür, warum fünf und nicht wie von vielen anderen Gerichten angenommen nur 2,5 Punkte über dem Basiszins­satz anzu­setzen sind, liefert das Gericht nicht. Offen­bar hatte die Sparkasse dazu nichts vorgetragen. Das Gericht berief sich auf eine von Advoconto im Auftrag des Klägers ange­fertigte Abrechnung. Auch die von den Klägern verauslagten Gutachter­kosten in Höhe von 267 Euro hat die Sparkasse Mittel­mosel den Klägern zu ersetzen. „Das Urteil ist von Bedeutung, da in vielen Fällen Sparkassen trotz wirk­samer Widerrufs­erklärungen ihrer Kunden die Darlehens­rück­abwick­lung verweigern, oft mit Verweis auf eine angeblich unzu­lässige Rechts­aus­übung oder Verwirkung“, kommentiert Fach­anwalt Lars Murken-Flato die Entscheidung.

Sparkasse Mittel­mosel, Verträge aus August 2008 und März 2010
Land­gericht Trier, Urteil vom 03.05.2016, (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 4 O 278/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Trier verurteilte die Sparkasse zur Rück­zahlung von Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von insgesamt 19 903,95 Euro. Die 2008 erteilte Widerrufs­belehrung enthielt eine Hoch­ziffer mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“; die 2010 erteilte Belehrung enthielt eine Hoch­ziffer mit Fußnote „Nicht für Fern­absatz­verträge“. Das Land­gericht entschied, dass die Hoch­ziffer­zusätze geeignet seien, den Verbraucher zu verwirren. Zudem könne sich die Sparkasse nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen, da die Zusätze nicht in der seiner­zeit jeweils gültigen Muster­widerrufs­belehrung enthalten waren. Das Widerrufs­recht sei auch weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Eine 2015 geschlossene Aufhebungs­ver­einbarungen stehe dem Widerruf nicht entgegen, da die Beklagte ansonsten bei Verwendung derartiger Klauseln das aufgrund nicht ordnungs­gemäßer Belehrungen immer noch bestehende Widerrufs­recht unter­laufen könnte. Laut Land­gericht Trier hat die Bank zusätzlich zu der Vorfälligkeits­entschädigung Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über Basiszins­satz ab Zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung heraus­zugeben.

Sparkasse Mittel­mosel, Vertrag von 26./30.08.2010
Land­gericht Trier, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 6 O 382/15
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 02.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 617/16
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag mit einer Belehrung, wonach die Widerrufs­frist unter anderem erst dann beginnt, wenn die Sparkasse den Kreditnehmer über die Aufsichts­behörde informiert. Die Information fehlte jedoch. In solchen Fällen beginnt die Widerrufs­frist nicht zu laufen, hat inzwischen wie das Land­gericht Trier und das Ober­landes­gericht Koblenz auch der Bundes­gerichts­hof entschieden (Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 434/15).
Bei der Rück­abwick­lung entschieden die Richter in Trier und Koblenz zugunsten der Kreditnehmer: Der Bank stehen nicht die Vertrags­zinsen zu, sondern haben die Kreditnehmer durch Verweis auf die Zeitreihen der Bundes­bank nachgewiesen, dass der Wert der Nutzungen viel geringer war. Maßgeblich sei nicht der bei Vertrags­schluss maßgebliche Zins­satz, sondern müsse für jeden Monat neu geschaut werden, welcher Zins­satz jeweils markt­üblich war. Diese zeit­abschnitts­weise Sicht­weise geht zurück auf einen Aufsatz von Richter am Landgericht Bochum Kilian Servais aus dem Jahr 2014.
Er bringt Verbrauchern etliche Tausend Euro mehr als die weithin herr­schende Art, die Rück­abwick­lung mit dem vertraglich vereinbarten Zins­satz zugunsten der Bank zu berechnen. Nach Abschät­zung von test.de auf der Grund­lage der nicht voll­ständig bekannten Daten des Falls hätten die Kreditnehmer der Sparkasse auf der Grund­lage der herr­schenden Ansicht noch rund 146 000 Euro zahlen müssen. Laut Ober­landes­gericht Koblenz waren zum Zeit­punkt des Widerrufs nur noch 134 000 Euro offen.
Trotz des ungewöhnlichen Urteils sah das Ober­landes­gericht Koblenz keinen Anlass, die Revision zum Bundes­gerichts­hof zuzu­lassen. Ob sich die Sparkasse darüber beschwert und den Fall so doch noch vor den Bundes­gerichts­hof bringt, ist noch nicht bekannt.

Sparkasse Neunkirchen, Verträge vom 28.04., 19.05. und 04.07.2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2015
Aktenzeichen: 1 O 45/14
Ober­landes­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 4 U 37/15
Kläger­vertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Beschluss des Ober­landes­gerichts Saarbrücken über die Kosten des Verfahrens beendet einen denkwürdigen Kredit­widerrufs­streit. Zunächst alles ganz normal: Die Kläger erfahren, dass die Belehrung der Sparkasse fehler­haft ist. Sie beauftragen Rechts­anwälte Kunz & Kollegen, ihre Interessen durch­zusetzen. Nachdem die Sparkasse sich nicht bewegt, widerrufen diese den Kredit für ihre Mandanten und erheben Klage vor dem Land­gericht Saarbrücken. Das stellt am 20.02.2015 antrags­gemäß fest: Die Verträge sind durch den Widerruf in Rück­gewähr­schuld­verhält­nisse umge­wandelt worden. Die Sparkasse legt Berufung ein. Doch im Laufe des Berufungs­verfahrens ändert sie ihre Rechts­auffassung: Sie erkennt den Widerruf jetzt plötzlich an. Sie ist nun der Meinung, dass die Klage durch das Anerkennt­nis unzu­lässig geworden ist und abzu­weisen ist. Gleich­zeitig erhebt sie gegen die Kläger in einem separaten Verfahren Klage auf Zahlung des es aus ihrer Sicht verbleibenden Saldos nach Verrechnung der Rück­abwick­lungs­forderungen. Tatsäch­lich gilt: Eine Fest­stellungs­klage kann nach­träglich unzu­lässig werden, wenn eine vorrangige Leistungs­klage erhoben wird. Die Kläger erklären deshalb das Verfahren um ihre Klage für erledigt; die Sparkasse schließt sich an. Die von der Sparkasse separat erhobene Klage erkennen die Kläger in Höhe der Forderung an, die sie für berechtigt halten. Rechts­folge für das Verfahren um die Fest­stellungs­klage der Kläger: Es ist erledigt. Das Ober­landes­gericht hat nur über die Kosten noch zu entscheiden. Sehr zu Erleichterung der Kläger entscheidet es: Die Sparkasse hat sämtlich Kosten zu tragen. Die Klage sei tatsäch­lich unzu­lässig geworden, als die Sparkasse die Wirk­samkeit des Kredit­widerrufs der Kläger im Januar 2016 akzeptiert habe, meinen die Richter in Saarbrücken. Bis dahin allerdings sei die Klage zulässig und begründet gewesen und habe das Land­gericht die Sparkasse zu Recht verurteilt. Deshalb hat die alle Verfahrens­kosten zu tragen, obwohl die Klage später unzu­lässig wurde. Das sind schät­zungs­weise gut 20 000 Euro. Noch offen ist jetzt das durch die Klage der Sparkasse einge­leitete Verfahren. Dort kommt es darauf an, was die Sparkasse an Nutzungen an die Kläger heraus­zugeben hat. Sieht das Gericht einen Anspruch der Kläger auf Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz, wird es die Klage abweisen, soweit die Kläger sie nicht anerkannt haben. Sie muss dann auch in diesem Verfahren alle Kosten tragen. Hält das Gericht die Auffassung für richtig, wonach Banken und Sparkassen im Streit um Immobilien­kredite nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben haben, wird es die Kläger über den von ihnen anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung verurteilen. Die Kläger müssten außerdem einen Teil der Kosten des Verfahrens über­nehmen, der wegen des nicht mehr allzuhohen verbleibendenden Streit­werts nicht mehr so viel Geld ausmacht.

Sparkasse Neunkirchen, Verträge aus April/Mai 2008
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015
Aktenzeichen: 1 O 291/14 (noch nicht rechts­kräftig)
Saarlän­disches Ober­landes­gericht, (Hinweis-)Beschluss vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 4 U 63/15
Kläger­vertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht verurteilte die Sparkasse zur Heraus­gabe einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 14 000 Euro. Das Saarlän­dische Ober­landes­gericht weist darauf hin, dass die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Unternehmen könne sich nicht auf die Schutz­wirkung der Musterberufung berufen, wenn es über die seiner­zeit nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV erlaubten Abweichungen (Format, Schrift­größe, Zusätze wie Firma oder ein Kenn­zeichen des Unternehmers) hinaus von der Musterbe­lehrung abge­wichen sei. Dies gelte selbst dann, wenn das Unternehmen weitere zutreffende Zusatz­information aufgenommen habe und zu Gunsten des Verbrauchers vom Muster abge­wichen sei. In in die Belehrung einge­fügten Hoch­ziffern in Verbindung mit den Fußnoten seien relevante Abweichungen zu sehen. Insbesondere seien die Fußnoten Bestand­teile der Widerrufs­belehrung, auch wenn sich diese erst unter­halb der eigentlichen Belehrung befänden. Dem Argument der Beklagten, es handele sich hierbei lediglich um redak­tionelle Hinweise an die Mitarbeiter der Beklagten, erteilte das Saarlän­dische Ober­landes­gericht eine Abfuhr. Der Verbraucher müsse „mangels eindeutiger Benennung eines bank­internen Adressaten der Fußnotenbe­lehrung davon ausgehen, dass die entsprechenden Hinweise ihn betreffen und nicht einen Sach­arbeiter“ des Unternehmers, und „dass er als Darlehens­nehmer eigene Bemühungen entfalten muss, insbesondere um eine im Einzel­fall eventuell in Betracht kommende, von zwei Wochen abweichende Frist zu ermitteln. Hier­durch entstehen Unsicherheiten, die einer klaren und unmiss­verständlichen Widerrufs­belehrung entgegen­stehen.“ Dies betreffe sowohl die Fußnote „Bitte die Frist im Einzel­fall prüfen.“ als auch den Zusatz „Name, Firma und ladungs­fähige Adresse des Kredit­instituts, ggf. Fax, E-Mail-Adresse und/oder, …Internet-Adresse“. Der Hinweis „Bei Verbund­geschäften bitte gesonderte Widerrufs­belehrung verwenden“ sei ebenfalls irreführend, da der Vertrag kein Verbund­geschäft darstelle und der über­flüssige Hinweis beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecke, dass er zunächst zu prüfen habe, ob ein Verbund­geschäft vorliege, mit der Folge, dass möglicher­weise eine andere Widerrufs­frist oder andere Widerrufs­modalitäten gelten würden. Trotz der im Jahr 2013 erfolgten Ablösung und Zahlung der Vorfälligkeits­entschädigung hätten die Kläger ihr Widerrufs­recht im Jahr 2014 wirk­sam ausgeübt, insbesondere sei der Widerruf nicht in Folge unzu­lässiger Rechts­aus­übung oder Verwirkung unwirk­sam. Rechts­anwälte Kunz & Kollegen meinen: Die Argumentation des Saarlän­dischen Ober­landes­gerichts kann auch auf die für Sparkassen typischen Belehrungen mit der Hoch­ziffer „ ² Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ über­tragen werden, denn dieser Hinweis erwecke ebenfalls beim Verbraucher fälsch­licher­weise den Eindruck, dass er zu prüfen habe, ob ein Fern­absatz­geschäft vorliege oder nicht.

Sparkasse Nürn­berg, Kredit­vertrag vom 09.04.2008
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: 14 U 2439/14
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufs­belehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbe­lehrung: „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kredit­institut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechts­widrig über­höhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro zu, errechneten sie später und verklagten das Kredit­institut auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Land­gericht Nürn­berg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufs­recht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Ober­landes­gericht Nürn­berg das Urteil auf. Die Widerrufs­belehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufs­recht weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Ober­landes­richter in Nürn­berg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszins­satz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer heraus­geben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilien­krediten nur Verzugs­zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz zustehen, müsse umge­kehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzah­lungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zins­satz erwirt­schafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufs­belehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlich­keit der Recht­sprechung die Revision zum Bundes­gerichts­hof zu. Der hat das Urteil aus Nürn­berg bestätigt. Damit steht jetzt fest: Die Fußnoten-Belehrungen der Sparkassen setzen die Widerrufs­frist nicht in Gang. Kreditnehmer mit solchen Verträgen konnten sie bis zum Erlöschen des Widerrufs­rechts durch Gesetz am 21. Juni 2016 widerrufen. Fest steht auch: Bei Immobilien­krediten haben Banken und Sparkassen Nutzungen nur in Höhe von 2,5 und nicht 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Details dazu in der Chronik zum Kreditwiderruf unter dem 30.09.2016. Der BGH hatte bereits am Tag der Urteils­verkündung eine recht kurze Pressemitteilung zum Urteil veröffent­licht.

Sparkasse Nürn­berg, Kredit­vertrag vom 08.04.2010
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 13.10.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 6 O 7471/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kai-Roland Spirgath, Heidelberg
Besonderheit: Das Land­gericht hält die seiner­zeit bei Sparkassen übliche Widerrufs­belehrung mit der Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ für falsch. Der Kunde könnte es für nötig halten selbst zu prüfen, ob es sich um ein Fern­absatz­geschäft handelt. Das Widerrufs­recht sei auch weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Für die Rück­abwick­lung sei der jeweils gültige Durch­schnitts­zins­satz aus den Bundes­bank­statistiken heran­zuziehen, wenn nicht der vereinbarte Zins­satz güns­tiger ist und die Bank nicht darlegt und im Zweifel beweist, dass die Kläger wegen ihrer besonderen Situation den Kredit nicht nur zu schlechteren Bedingungen bekommen hätte. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg hat mit den Parteien bereits über die Berufung der Sparkasse verhandelt. Ein Vergleich kam nicht zustande. Das Ober­landes­gericht hat die Verurteilung der Sparkasse aufgehoben, ohne die Revision zuzu­lassen. Der Kläger hat mit Rücken­deckung von seiner Rechts­schutz­versicherung Nicht­zulassungs­beschwerde beim BGH erhoben. Das Aktenzeichen lautet: XI ZR 333/16. Die Anwälte haben bis Ende Oktober 2016 Zeit, die Beschwerde zu begründen. Nach den Grundsatzurteilen vom 12.07.2016 dürfte der Kläger gute Aussicht auf Erfolg haben. Der Bundes­gerichts­hof wird sich dann noch genauer damit auseinander­zusetzen haben, was der Kläger für die Nutzung des Darlehens­betrags zahlen muss. Der Kläger meint: Maßgeblich ist nur der jeweils aktuelle markt­übliche Zins­satz und nicht der Abschluss des Vertrags geforderte.

Sparkasse Oberhessen, Vertrag vom 14.08./25.08.2008
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main,Urteil vom 10.10.2016
Aktenzeichen: 23 U 111/15
Kläger­vertreter: Hansen & Hansen Rechtsanwälte, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit Belehrung, nach der die Frist für das Widerrufs­recht frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt und die Frist mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ versehen war. Das Land­gericht Gießen hatte die Klage noch abge­wiesen. Der 23. Senat des Ober­landes­gerichts in Frank­furt/Main hob die Klag­abweisung auf und verurteilte die Sparkasse. Dabei bejahten die Richter einen Anspruch auf Freigabe der Grund­schuld Zug um Zug gegen Zahlung des Widerrufs­saldos nebst Zinsen, aber abzüglich der seit Zugang des Widerrufs bei der Sparkasse gezahlten Zinsen. Die Sparkasse dürfe von den Nutzungen, die sie heraus­zugeben hat, keine Kapital­ertrags­steuer abziehen. Das Urteil ist rechts­kräftig; die Sparkasse hat den Fall nicht noch vor den Bundes­gerichts­hof gebracht.

Sparkasse Oden­wald­kreis, Vertrag vom 09.11.2006
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 15.09.2016
Aktenzeichen: 3 O 222/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der seiner­zeit bei Sparkassen üblichen Fußnoten-Belehrung. Das Gericht stellt die Wirk­samkeit des Widerrufs­fest. Außerdem muss die Sparkasse die für außerge­richt­liche Tätig­keit des Kläger­anwalts fälligen Kosten über­nehmen. Die Rück­abwick­lung war kein Thema.

Sparkasse Offenburg, Vertrag vom 19.07.2004
Land­gericht Offenburg, Urteil vom 01.09.2017
Aktenzeichen: 3 O 53/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der Klage wurde in vollem Umfang statt­gegeben. Lediglich die außerge­richt­lichen Anwalts­kosten erkannte das Gericht – so wie es die Kläger und ihre Anwälte auch erwartet hatten – nicht an. Auch die Berechnung der wechselseitigen Rück­gewähr­sansprüche durch die Bank­kontakt AG hielt das in vollem Umfang für richtig.

Sparkasse Offenburg/Ortenau, Verträge vom 25.03.2011
Land­gericht Baden-Baden, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 3 O 212/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster

Sparkasse Paderborn-Detmold, sieben Darlehens­verträge aus 2003 und 2004
Land­gericht Paderborn, Urteil vom 18.10.2017
Aktenzeichen: 4 O 138/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Gegen­stand der Entscheidung sind sieben einzelne Darlehens­verträge. Das Land­gericht hat zudem keine Verwirkung angenommen, obwohl der Widerruf der sieben Verträge erst mehr als zwölf Jahren nach Abschluss erfolgt ist. Mehr zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag von 2004
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 15.07.2016
Aktenzeichen: 2 O 108/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, MPH Legal Services, Stuttgart
Besonderheit: Die Sparkasse muss auf rund 13wurde zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Sparkasse Pforzheim-Calw, Verträge aus Juli 2006
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 10 O 318/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparkasse wurde zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 28.03.2007
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 17.08.2017
Aktenzeichen: 2 O 26/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse nach Widerruf keine vertraglichen Ansprüche gegen die Kläger mehr hat. Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Beginn der Widerrufs­frist.

Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 14.09.2007
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 12.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 368/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner,Frankfurt am Main

Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 30.12.2010
Land­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 20.05.2016
Aktenzeichen: 10 O 660/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Das Land­gericht Karls­ruhe hält die von vielen Sparkassen im Jahr 2010 verwendete Widerrufs­belehrung für falsch, wonach die Widerrufs­frist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben samt der Angabe der zuständigen Aufsichts­behörde erhalten hat, zu laufen beginnt, für falsch, da die Aufsichts­behörde in den Unterlagen nicht genannt war. Das Land­gericht stellte fest, dass sich der Kredit­vertrag durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Die Sparkasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Sparkasse Prignitz, Vertrag vom 15./19.12.2005
Land­gericht Neuruppin, Urteil vom 03.12.2015
Aktenzeichen: 5 O 100/15
Kläger­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.

Sparkasse Rastatt-Gerns­bach, Verträge vom 13.12.2007 und 20.03.2008
Land­gericht Baden-Baden, Urteil vom 18.02.2016
Aktenzeichen: 3 O 285/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner,Frankfurt am Main

Sparkasse Rhein-Haardt, Kredit­vertrag vom 29.05.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 4 O 10/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von 15 065,00 Euro heraus­geben.

Sparkasse Rhein-Nahe, Vertrag vom 25.04.2007
Ober­landes­gericht Koblenz, Anerkennt­nis­urteil
Aktenzeichen: 8 U 165/16
Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Nachdem das Land­gericht Bad Kreuz­nach die Klage zunächst noch abge­wiesen hatte, erkannte die Sparkasse den Kredit­widerruf in zweiter Instanz an.

Sparkasse Saarbrücken, Darlehens­verträge vom 14.12.2004
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015 (rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 104/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparkasse Saarbrücken wurde erst­instanzlich zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Das Kredit­institut nahm seine zunächst einge­legte Berufung zurück, nachdem der 4. Zivil­senat des Saarlän­dischen Ober­landes­gerichts in der mündlichen Verhand­lung am 06.08.2015 (Aktenzeichen: 4 U 6/15) äußerte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Sparkasse Saarbrücken, Verträge aus Mai 2010
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 1 O 313/14 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Saarbrücken, Urteil vom 19.01.2017
Aktenzeichen: 4 U 95/15
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Beide Seiten führten den Rechts­streit mit gewaltigen Aufwand. Jede denk­bare Rechts­frage war umstritten. Die Folge: Stolze 75 Seiten benötigt das Ober­landes­gericht, um sich mit allen Argumenten beider Seiten auseiner­zusetzen.
Es ging um Verträge, zu denen die Sparkasse Belehrungen mit der Fußnote: „(...) Bitte Frist im Einzel­fall prüfen (...)“ erteilt hatte. Außerdem enthielt die Belehrung Ausführungen zu finanzierten Geschäften, obwohl Kredit- und Kauf­vertrag über die finanzierte Immobilie keine wirt­schaftliche Einheit bildeten.
Die Kreditnehmer hatten die Kredite wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie schon 2013 wieder abge­löst. Sie zahlten Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von insgesamt 20 977,42 Euro. Im März 2014 forderten die Kreditnehmer mit Hinweis auf Fehler in den Widerrufs­belehrung die Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigungen. Als die Sparkasse dies verweigerte, schalteten sie Gansel Rechts­anwälte ein. Die erklärten im Mai 2014 im Namen der Mandanten den Widerruf der Kredit­verträge und erhoben Klage, als die Sparkasse sich weiter weigerte, die Vorfälligkeits­entschädigung zu erstatten.
Land- und Ober­landes­gericht Saarbrücken verurteilten die Sparkasse zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Außerdem muss sie der Örag Rechts­schutz­versicherung 1 436,56 Euro ersetzen, die diese als Honorar für die außerge­richt­liche Tätig­keit an Gansel Rechts­anwälte gezahlt hatte.
Die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ sei irreführend, weil Verbraucher das als Aufforderung verstehen können, die Rechts­lage selbst zu über­prüfen, urteilte das Ober­landes­gericht. Daran ändert es auch nichts, dass die Formulierung ausdrück­lich als „Bearbeiterhin­weis“ bezeichnet war. Der Kreditnehmer bearbeite den Vertrag selbst ja auch.
Irreführend sei außerdem der Hinweis zu verbundenen Geschäften. Es lagen keine verbundenen Geschäfte vor. Durch die über­flüssige Passage in der Belehrung können Kreditnehmer auf Idee kommen, dass die Verträge ja vielleicht doch verbunden sind und deshalb der Widerruf des Kredit­vertrags auch den Kauf­vertrag trifft, argumentierte das Ober­landes­gericht.
Die Vereinbarung über die Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung berechtigte die Sparkasse nicht, die Vorfälligkeits­entschädigung zu behalten. Sie sei in Erfüllung des Kredit­vertrags erfolgt und laufe letzt­lich nur auf eine Veränderung des Zeit­punkts heraus, zu dem die Kreditnehmer zur Rück­zahlung verpflichtet sind. Der Widerruf des Kredit­vertrags erfasse daher auch diese Vereinbarung.
Das Widerrufs­recht sei auch weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt, argumentiert das Ober­landes­gericht weiter. Erst Umstände, aus denen die Sparkasse schließen darf, dass der Kreditnehmer den Vertrag in Kennt­nis seines wegen fehler­hafter Belehrung fort­bestehenden Widerrufs­rechts bestätigt, begründen eine Verwirkung. Solche Umstände sah das Ober­landes­gericht aber auch nicht darin, dass die Kreditnehmer den Widerruf zunächst nicht ausdrück­lich erklärt hatten, sondern das erst zwei Monate später die Rechts­anwälte machten.
Die Revision ließ das Ober­landes­gericht nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch zum Bundes­gerichts­hof bringen.
Weitere Details zum Fall im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Sparkasse Saarbrücken, Darlehens­vertrag aus Juli 2010
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016
Aktenzeichen: 1 O 208/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehens­vertrag wurde nach der zum 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 einge­tretenen Gesetzes­änderung geschlossen. Die Widerrufs­information enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“ Das Land­gericht Saarbrücken urteilte, dass es dem durch­schnitt­lichen Verbraucher nicht zuzu­muten sei, zur Bestimmung des Frist­laufs den Gesetzes­text selbst heran­zuziehen und zu lesen. Die Widerrufs­information sei deshalb bereits wegen der nur beispielhaften und unvoll­ständigen Aufzählung fehler­haft. Hinzukomme, dass sich die erteilte Belehrung nicht mit der zu Vertrags­schluss gültigen Rechts­lage decke. § 495 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 verweise noch nicht auf § 492 Abs. 2 BGB, sondern erst die nach­folgende Fassung. Werden aus diesem Grund Pflicht­angaben wie vorliegend die zuständige Aufsichts­behörde oder das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung aufgeführt, bei denen es sich gerade nicht um zwingende Angaben handelt, dann ist die Belehrung als für den durch­schnitt­lichen Verbraucher irreführend anzu­sehen und geeignet, ihm die Ausübung des Widerruf­rechts zu erschweren oder ihn von einem ordnungs­gemäßen Widerruf abzu­halten.

Sparkasse Salem-Heiligen­berg, Kredit­vertrag vom 26.07.2004 und 14.11.2007
Land­gericht Konstanz, Urteil vom 06.07.2015
Aktenzeichen: C 6 O 311/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Kredit­vertrags wirk­sam ist. Außerdem verurteilte es die Sparkasse, den Kredit nach dem Widerruf endgültig abzu­rechnen. Begründung kurz und bündig: „Die Verpflichtung (...) zur Erstellung einer Endabrechnung folgt als Neben­pflicht aus dem durch den Widerruf begründeten Rück­abwick­lungs­schuld­verhältnis (...)“

Sparkasse Schaumburg, Vertrag aus dem Jahr 2005
Vergleich vor dem Land­gericht Bückeburg
Aktenzeichen: 1 O 21/17.
Kläger­vertreter: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Das Darlehen war erst etwa ein Jahr nach der Ablösung widerrufen worden. Die Sparkasse hatte sich zunächst auf Verwirkung berufen.

Sparkasse Siegen, Verträge vom 04.02., 26.03. und 31.03.2008
Land­gericht Siegen, Urteil vom 08.07.2015
Aktenzeichen: 2 O 437/15 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Hamm, (Hinweis-)Beschluss vom 06.01.2017
Aktenzeichen: 19 U 121/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Reppel Seekamp Bausen, Siegen/Netphen
Besonderheit: Es geht um wie bei Sparkassen seiner­zeit üblich mit Fußnoten, unter anderem: „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“, versehene Widerrufs­belehrungen. Das Land­gericht hatte die Sparkasse verurteilt. Die hat Berufung einge­legt. Das Ober­landes­gericht wies jetzt darauf­hin, dass es beabsichtigt, die Berufung per Beschluss zurück­zuweisen. Die habe offensicht­lich keine Aussicht auf Erfolg.

Sparkasse Siegen, Vertrag vom 12.06.2008
Land­gericht Siegen, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 2 O 350/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Reppel Seekamp Bausen, Siegen/Netphen
Besonderheit: Es geht um eine wie bei Sparkassen seiner­zeit üblich mit Fußnoten für die Bearbeitung versehene Widerrufs­belehrung, wie sie die Ober­landes­gerichte Frank­furt und Bamberg für wirk­sam halten. Das Land­gericht Siegen hält das für falsch. „Die Entscheidungen sind nicht mit der Recht­sprechung des BGH kompatibel“, heißt es in der Urteils­begründung. Ergän­zungen der Widerrufs­belehrung seien geeignet Verbraucher zu verwirren.

Sparkasse Südholstein, Verträge vom 24.04.2006 und vom 21.11.2007
Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 5 U 50/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Hahn Rechts­anwälte, Bremen/Hamburg/Stutt­gart
Besonderheit: Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft sämtliche Sparkassen in Schleswig-Holstein. Die Widerrufs­belehrungen, über die das Ober­landes­gericht in Schleswig entschieden hat, sind mit nicht entscheidungs­erheblichen Abweichungen von allen Sparkassen in Schleswig-Holstein verwendet worden. Vor der Entscheidung konnten die Sparkassen in Schleswig-Holstein auf einen Schutz durch „ihr“ Ober­landes­gericht setzen. Es hatte zahlreiche Klagen wegen Verwirkung und Rechts­miss­brauch abge­wiesen. Nicht mal Rechts­mittel ließen die Richter in Schleswig zu, bis sich auf die Verfassungs­beschwerde eines Betroffenen hin das Bundes­verfassungs­gericht einschaltete. Nachdem nun auch der Bundes­gerichts­hof ausführ­lich erklärt hat, wieso das Widerrufs­recht zumindest bei noch laufenden Krediten regel­mäßig nicht verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt ist, haben Kredit­widerrufs­klagen jetzt auch in Schleswig-Holstein Erfolg. Weitere Details zum Verfahren im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Sparkasse Südholstein, Kredit­vertrag von Februar 2007
Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 16.06.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 873/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Ober­landes­gerichte müssen die Revision zum Bundes­gerichts­hof zulassen, wenn Sie Kredit­widerrufs­klagen abweisen und andere Ober­landes­gerichte zu den gleichen Vertrags­formularen anders entscheiden. Das Bundes­verfassungs­gericht hebt ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gerichts auf. Die Richter in Schleswig hatten die Abweisung einer Kredit­widerrufs­klage durchs Land­gericht Kiel bestätigt. Sie müssen das Verfahren jetzt neu aufrollen. Details dazu in unserer Chronik unter 11.07.2016.

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 22.03.2005
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 02.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 162/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Der Kreditnehmer verkaufte seine Immobilie im Jahr 2013. Er zahlte fast 12 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung. Im Februar 2014 widerrief er den Kredit­vertrag. Die Sparkasse hat ihrem Kunden die Vorfälligkeits­entschädigung in voller Höhe zu erstatten und muss Zinsen darauf zahlen.

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 20.10.2005
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 50/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Land­gerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist.

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 30.06.2006
Vergleich vor dem Land­gericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 420/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 05.12.2007
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 424/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Land­gerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­gaben. Das macht 8 218,00 Euro aus.

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 24.07.2008
Amts­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen: 3 C 276/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Amts­gericht stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von 4 700,66 Euro heraus­geben. Das Land­gericht hat die Berufung der Sparkasse inzwischen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurück­gewiesen.

Sparkasse Südliche Wein­straße, Kredit­vertrag vom 26.09.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 164/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Land­gerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirk­sam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­gaben. Das macht 16 730,80 Euro aus.

Sparkasse Südwest­pfalz, Darlehens­vertrag aus dem Jahr 2007
Land­gericht Zweibrü­cken, Urteil vom 16.06.2015 (rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 145/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Zweibrü­cken stellte fest, dass der streit­gegen­ständliche Darlehens­vertrag durch den vom Kläger erklärten Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt wurde. Obwohl es sich bei dem Kläger um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte, erteilte das Land­gericht dem Einwand der Verwirkung und des Rechts­miss­brauchs eine klare Absage.

Sparkasse Tauber­franken, Vertrag vom 08.06.2006
Land­gericht Mosbach, Urteil vom 13.05.2016
Aktenzeichen: 2 O 290/15
Vergleich vor der mündlichen Verhand­lung im Berufungs­verfahren vor dem Ober­landes­gericht Karls­ruhe
Aktenzeichen: 17 U 134/16
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Sparkasse verzichtet auf jede Vorfälligkeits­entschädigung und gibt jedenfalls einen Teil der Nutzungen heraus.

Sparkasse Trier, Kredit­vertrag vom 21.01.2005
Land­gericht Trier, Urteil vom 28.10.2014
Aktenzeichen: 6 O 217/14
Ober­landes­gericht Koblenz, (Hinweis-)Beschluss vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 8 U 1368/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Land­gericht Trier verurteilte die Sparkasse Trier zur Rück­abwick­lung, nachdem der Kläger seinen im Januar 2005 geschlossenen Kredit­vertrag über 100 000 Euro im April 2014 widerrufen hatte. Dabei hatte der Kläger der Bank den ausgezahlten Kredit­betrag in Höhe von 100 000 Euro zuzüglich des vereinbarten Zins­satzes (4,1 Prozent) zu zahlen und die Bank dem Kläger alle Raten jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz zu erstatten. Für den Kläger erfreuliches Ergebnis: Die Sparkasse hat ihm Nutzungen in Höhe von 22 173,19 Euro heraus­zugeben. Die Sparkasse hatte gegen das Urteil zunächst Berufung einge­legt, hat diese aber nach dem Hinweis­beschluss des Ober­landes­gerichts Koblenz wieder zurück­genommen. Über weitere Einzel­heiten des Falles berichtet test.de unter Kreditwiderruf: Kunde erstreitet hohen fünfstelligen Betrag.

Sparkasse Trier, Darlehens­verträge vom 07.04.2005 und 10.05.2005
Vergleich vor dem Land­gericht Trier
Aktenzeichen: 4 O 179/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Trier, Vertrag vom 01.12.2006
Land­gericht Trier, Urteil vom 07.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 169/15
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das Gericht auf die Beschwerde beider Parteien hin über den Streit­wert entschieden. Es berück­sichtigt bei dem üblichen Antrag auf Fest­stellung der Beendigung des Vertrags durch Widerruf stets auch den Nenn­wert von zur Sicherung des Kredits bestellten Grund­schulden. Die Richterin argumentiert wie der Bundes­gerichts­hof in seinem Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15: Zu berück­sichtigen sind alle Leistungen, die die Bank oder Sparkasse an den Kreditnehmer heraus­zugeben hat. Dazu gehören auch zur Sicherheit bestellte Grund­schulden. Der Streit­wert und dadurch das Prozess­risiko steigt damit erheblich. Im Fall, in dem das Land­gericht Trier zu entscheiden hatte, liegt er nun bei 591 859,75 Euro. Zunächst hatte das Land­gericht 202 406,25 Euro fest­gesetzt. Die Prozess­kosten belaufen sich damit auf etwas über 36 000 statt gut 20 000 Euro einschließ­lich der Gebühren für die außerge­richt­liche Vertretung des Klägers. Begrenzen lässt sich das Prozess­kostenrisiko durch den Verzicht auf Fest­stellungs­anträge. Es kann auch nur die Freigabe der Grund­schuld oder die Heraus­gabe nach Widerruf gezahlter Raten beantragt werden.

Sparkasse Trier, Vertrag von Dezember 2006
Land­gericht Trier, Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen: 6 O 159/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter jeweils: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Zuvor hatte der Kläger bereits wegen des Widerrufs eines knapp zwei Jahr zuvor abge­schlossenen Kredit­vertrags erfolg­reich gegen die Sparkasse geklagt. Trotz rechts­kräftiger Verurteilung in diesem Fall verweigerte die Sparkasse auch wegen des zweiten widerrufenen Kredit­vertrags die Rück­abwick­lung. Über weitere Einzel­heiten des Falles berichtet test.de unter Kreditwiderruf: Kunde erstreitet hohen fünfstelligen Betrag.

Sparkasse Vorderpfalz, Kredit­vertrag vom 31.08.2007
Land­gericht Franken­thal (Pfalz), Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 7 O 495/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

Sparkasse Vorderpfalz, Darlehens­vertrag vom 26.06.2008
Land­gericht Franken­thal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2016
Aktenzeichen: 7 O 401/15 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt)
Kläger­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Wald­eck-Franken­berg, Darlehens­verträge vom 11.09.2008 und 12.05.2011
Vergleich vor dem Land­gericht Kassel
Aktenzeichen: 9 O 2134/14
Kläger­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Wald­shut-Tiengen, Vertrag vom 24.05.2011
Land­gericht Wald­shut, Urteil vom 17.08.2015
Aktenzeichen: 1 O 35/15
Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 17.05.2016
Aktenzeichen: 4 U 174/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es ging sich um einen Fremdwährungs­kredit in Schweizer Franken. Der Widerruf ist wirk­sam und die Bank wurde zur Abrechnung verurteilt. Das Ober­landes­gericht hat zusätzlich noch fest­gestellt, dass sich die Sparkasse im Annahme­verzug befindet. Und: der Verbraucher hat das Darlehen in CHF und nicht in Euro zurück­gezahlt. Das Urteil ist rechts­kräftig. Die Bank hat kein Rechts­mittel einge­legt.

Sparkasse West­müns­terland, 2 Darlehens­verträge vom 27.12.2006
Land­gericht Münster, Urteil vom 29.09.2015
Aktenzeichen: 14 O 336/14
Kläger­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparkasse Witten, Kredit­vertrag vom 1.8.2011
Gericht­licher Vergleich vor dem Land­gericht Bochum
Aktenzeichen: I-1 O 391/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Preisigke & Preisigke, Krefeld
Besonderheit: Nach Ansicht des Gerichts ist die seiner­zeit bei vielen Sparkassen gebräuchliche und von andern Gerichten oft für wirk­sam gehaltene Belehrung fehler­haft. Die Kläger konnten deshalb ihren Kredit­vertrag auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen. Auf Anraten des Gerichts schlossen sie und die Sparkasse einen Vergleich. Danach endet der Kredit­vertrag mit Abgabe der Widerrufs­erklärung am 31.7.2014, ohne dass die Kläger eine Vorfälligkeits­entschädigung zahlen müssen. Die Kosten des Gerichts­verfahren und der außerge­richt­lichen Tätig­keit der Kläger­anwälte über­nimmt die Sparkasse, nachdem zunächst auch noch um den Widerruf dreier weiterer bereits abge­löster Kredit­verträge mit aus Klägersicht eindeutig falscher Widerrufs­belehrung gestritten wurde. Die Kosten des Vergleichs tragen beide Parteien gemein­sam.

Sparkasse Wuppertal, Vertrag vom 13.09.2009
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: I-16 U 5/16
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 12.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 769/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf gilt als bankenfreundlich; es hat zahlreiche Klagen abge­wiesen. Doch jetzt verurteilt der 16. Senat des Gerichts die Sparkasse Wuppertal dazu, eine 2012 gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von über 26 000 Euro zu erstatten, nachdem der Kreditnehmer den Vertrag im Jahr 2015 widerrufen hatte. Entscheidender Fehler der Widerrufs­belehrung: Die Passage über „Finanzierte Geschäfte“ war miss­verständlich. Der 16. Senat wendet sich ausdrück­lich gegen den 22. Senat und weitere Ober­landes­gerichte. Der Bundes­gerichts­hof hat die Beschwerde der Sparkasse gegen die Nicht­zulassung der Revision zurück­gewiesen, so dass das Urteil jetzt rechts­kräftig ist.

Stadt­sparkasse Düssel­dorf, Darlehens­verträge Mai 2008
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 06.03.2015
Aktenzeichen: 8 O 143/14
Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Hinweis vom 22.07.2015
Aktenzeichen: I-14 U 27/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Urteil des Land­gerichts Düssel­dorf wurde rechts­kräftig, nachdem die beklagte Stadt­sparkasse ihre zunächst einge­legte Berufung zurück­genommen hatte. Der 14. Zivil­senat des Ober­landes­gerichts Düssel­dorf hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass er beabsichtige die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück­zuweisen, da sie offensicht­lich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Stadt­sparkasse Franken­thal (inzwischen nach Fusion 2004 mit der Sparkasse Mittel­haardt: Sparkasse Rhein-Haardt), Kredit­vertrag vom 11.12.2002
Land­gericht Franken­thal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2010
Aktenzeichen: 7 O 47/10
Kläger­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Stadt­sparkasse Krefeld, Kredit­vertrag vom 09.04.2010
Vergleich vor dem Land­gericht Krefeld
Aktenzeichen: 5 O 61/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Süd-West-Kredit­bank Finanzierung GmbH (SWK), Vertrag aus dem Jahr 2007
Land­gericht Bingen, Vergleichs­vorschlag vom 18.12.15
Aktenzeichen: 22 C 140/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Home­page der Kanzlei.

Targo­bank AG & Co. KGaA, Kredit­vertrag vom 27.05.2003
Land­gericht Biele­feld, Urteil vom 30. April 2014 (rechts­kräftig, die Hoist GmbH, der die Targo­bank ihre Forderung abge­treten hatte, hat die Berufung zurück­genommen)
Aktenzeichen: 18 O 264/13
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld
Besonderheit: Es ging um einen Raten­kredit über 32 643,58 Euro mit einer Rest­schuld­versicherung, für die allein 5 428,40 Euro Beitrag zu zahlen war. Das Land­gericht Biele­feld hatte den Kläger im Jahr 2006 dazu verurteilt, den Kredit zurück­zuzahlen. Im Jahr 2011 widerrief der Kläger den Vertrag und klagte gegen die Zwangs­voll­stre­ckung aufgrund des Urteils. Das Land­gericht Biele­feld entschied jetzt: Der Vertrag ist wirk­sam widerrufen. Die Zwangs­voll­stre­ckung ist einzustellen. Wahr­scheinlich steht dem Kläger jetzt sogar noch Geld zu. Er hatte insgesamt fast 44 000 Euro an die Targo­bank gezahlt.

Targo­bank AG & Co. KGaA, Verträge vom 23.06.2005, 08.02.2007 und 12.09.2007
Vergleich vor dem Amts­gericht Tempelhof-Kreuz­berg
Aktenzeichen: 6 C 157/14
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt, Bremen
Besonderheit: Die Bank hat 80 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Team­bank AG, Kredit­vertrag vom 13.05.2008
Land­gericht Essen, Urteil vom 08.01.2015
Aktenzeichen: 6 O 353/14
Ober­landes­gericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.03.2015
Aktenzeichen: I-31 U 40/15
Kläger­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Es ging um einen Raten­kredit über fast 23 000 Euro. Die Bank hatte den Vertrag wegen Zahlungs­rück­ständen gekündigt und einen Voll­stre­ckungs­bescheid erwirkt. Dennoch war der Widerruf möglich und muss die Bank die gezahlten Raten samt Zinsen Zug um Zug gegen die Rück­zahlung des Kredit­betrags erstatten. Der nach Erlass des Voll­stre­ckungs­bescheids erklärte Widerruf sei nicht durch die Rechts­kraft ausgeschlossen, urteilte das Gericht. Die Team­bank hat Berufung einge­legt. Das Ober­landes­gericht Hamm hat die Bank darauf hingewiesen, dass es die Berufung für aussicht­los hält und sie ohne mündliche Verhand­lung durch Beschluss zurück­zuweisen beabsichtigt. Die Team­bank hat ihre Berufung darauf­hin zurück­genommen. Das Land­gericht in Nürn­berg hat die Widerrufs­belehrung der Team­bank bisher regel­mäßig für wirk­sam gehalten. Betroffene können mit dem Urteil aus Hamm im Rücken Rechts­mittel einlegen und ihre Fälle vor den Bundes­gerichts­hof bringen.

Vereinigte Volks­bank eG Saar­louis-Sulzbach/Saar, Vertrag von 11./26.7.2013
Saarlän­disches Ober­landes­gericht Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2021
Aktenzeichen: 4 U 27/20
Kläger­vertreter: Thum & Strauß Rechtsanwälte, Saarbrücken
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Saarbrücken hielt einen Immobilien­kredit­vertrag der Vereinigte Volks­bank eG Saar­louis-Sulzbach/Saar von 2013 für auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerruflich, weil die Bank nicht aufgeführt hat, wie viel Zinsen die Kreditnehmer pro Monat zu zahlen haben. Es handelte sich um einen Kredit­vertrag, der später mit dem Guthaben aus einem Bauspar­vertrag zurück­geführt werden sollte. Die Bank nannte zwar den Bausparbeitrag, nicht aber die Zinsen.

Volks­bank Baden Baden, Kredit­vertrag vom 23.11.2009
Vergleich vor dem Land­gericht Landau in der Pfalz
Land­gericht Landau in der Pfalz, Beschluss vom 16.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 405/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Nachdem Kläger und Bank hatten sich im Gerichts­verfahren verglichen hatten, musste das Gericht nur über die Kosten des Verfahrens noch entscheiden. Die muss jetzt die Bank tragen. Die Klage hätte nämlich Erfolg gehabt, meinten die Richter.

Volks­bank Dammer Berge eG, Kredit­vertrag vom 17.08.2008
Vergleich vor dem Land­gericht Oldenburg
Aktenzeichen 3 O 2951/14
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen eG, Verträge vom 12.09.2007
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 13 O 285/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main 
Besonderheit: Es ging um ein Kredit­verträge über insgesamt 260 000 Euro. Der Kläger hatte den Vertrag im Jahr 2015 widerrufen. Das Gericht hielt den Widerruf für wirk­sam. Der Kläger muss jetzt nur noch den Saldo der wechselseitigen Vorderungen, wie er sich bei Abrechnung nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt und nicht die von der Bank ermittelte Rest­schuld ausgleichen. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwälte.

Volks­bank Dill eG, Vertrag vom 11.07.2008
Land­gericht Limburg, (Hinweis-)Beschluss vom 28.01.2016
Aktenzeichen 2 O 211/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff, Potsdam/Berlin
Besonderheit: Das Land­gericht hält die Widerrufs­belehrung der Volks­bank für fehler­haft. Es verweist dafür auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach sind Widerrufs­belehrungen falsch, wenn Kunden sie so verstehen können, dass die Widerrufs­frist bereits mit Erhalt der Unterlagen zum Kredit zu laufen beginnt.

Volks­bank Erms­tal-Alb eG, Vertrag vom 22.05.2007
Vergleich während des Klage­verfahrens vor dem Land­gericht Tübingen
Aktenzeichen: 4 O 296/14
Kläger­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit im September 2012 abge­löst und gut 18 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung gezahlt. Im November 2015 widerrief er den Vertrag nach­träglich und forderte Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Als die Bank sich weigerte, erhob Rechts­anwalt Dr. Epple Klage. Vor der mündlichen Verhand­lung einigten die Parteien sich schließ­lich: Der Kläger erhält 14 000 Euro zurück und die Bank über­nimmt alle Kosten.

Volks­bank Filder eG, Vertrag vom 11.05.2006
Land­gericht Stutt­gart, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 12.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 105/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Die Bank erkennt den Widerruf an. Die Bank hat zusätzlich Nutzungen (2,5 Prozent­punkte über dem Basiszin­satz) auf gezahlte Zinsen in Höhe von gut 6 100 Euro heraus­zugeben.

Volks­bank Göppingen eG, Vertrag vom 05.09.2008
Land­gericht Ulm, Urteil vom 25.04.2014
Aktenzeichen: 4 O 343/13
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Anerkennt­nis­urteil vom 17.09.2014
Aktzenzeichen: 9 U 120/14
Kläger­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart
Besonderheit: Die Bank hat die Forderung des Klägers im Berufungs­verfahren zum großen Teil anerkannt und sich zusätzlich verpflichtet, 10 000 Euro für die Nutzung der Ratenzah­lungen an den Kläger heraus­zugeben.

Volks­bank Hohen­lohe eG, sechs Verträge vom 20.06.2007 und vom 21.02.2008
Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 13.01.2016
Aktenzeichen: Ve 6 O 176/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Verträge über insgesamt fast 400 000 Euro durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­abwick­lungs­verhältnis umge­wandelt wurden und die Kläger nur noch knapp 340 000 Euro zahlen müssen. Außerdem verurteilte es die Bank, die Löschung der Grund­schuld zu bewil­ligen und die außerge­richt­lichen Honorare des Rechts­anwalts zu über­nehmen. Die Volks­bank hatte Berufung einge­legt, nahm sie aber wieder zurück, nachdem das Ober­landes­gericht darauf hingewiesen hatte, dass es sie für aussichts­los hält.

Volks­bank Jever eG, Vertrag vom 07.07.2006
Land­gericht Oldenburg, Urteil vom 14.08.2015
Aktenzeichen: 8 O 625/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Tenge, Kiel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Darlehens­vertrag über 50 000 Euro durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­abwick­lungs­verhältnis umge­wandelt wurde. Außerdem verurteilte es die Bank, Nutzungen in Höhe von 9 324,63 Euro (5 Prozent­punkte über dem Basis­satz) Zug um Zug gegen Erstattung restlicher Darlehens­valuta in Höhe von 16 082,77 Euro heraus­zugeben.

Volks­bank Kehdingen eG (heute: Ostfriesische Volks­bank eG), Vertrag vom 03.11.2011
Land­gericht Aurich, Urteil vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 1 O 806/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: R.HS-Recht, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufs­belehrung: „Der Darlehens­nehmer hat dem Darlehens­geber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens­geber gegen­über öffent­lichen Stellen erbracht hat und nicht zurück­verlangen kann.“ Solche Aufwendungen gab es in aller Regel nicht. Der Hinweis suggeriere dann fälsch­lich mit dem Widerruf verbundene Zahlungs­pflichten und sei geeignet, Kreditnehmer vom Widerruf abzu­halten, urteilte das Land­gericht Aurich. Diese und ähnliche Formulierungen finden sich in zahlreichen von Sparkassen,Volks­banken, PSD-Banken und der SKG ab Sommer 2011 abge­schlossenen Kredit­verträgen. Weitere Details zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.

Volks­bank Kirchheim-Nürtingen eG, Vertrag vom 16.11.2007
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 6 O 282/16
Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 02.05.2017
Aktenzeichen: 6 U 282/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Umstritten war vor dem Ober­landes­gericht nur noch die Rück­abwick­lung des Kredits. Wie inzwischen vom Bundes­gerichts­hof (BGH) bestätigt können Kreditnehmer ihre Rück­abwick­lungs­forderung in voller Höhe mit der Bank verrechnen. Sie müssen sich wegen ihres Anspruchs auf Heraus­gabe von Nutzungen keine Kapital­ertrags­steuern anrechnen lassen. Wie viele andere Gerichte auch meint das Ober­landes­gericht Stutt­gart: Kreditnehmer müssen auch über den Widerruf hinaus Zinsen in Höhe des ursprüng­lich vereinbarten Satzes zahlen. Grund­lage dafür seien die gesetzlichen Rege­lungen für den Widerruf. Dass damit Kreditnehmer auch nach Widerruf erbrachte Leistungen noch genau so bezahlen müssen, wie es im widerrufenen Vertrag vereinbart ist, ist dem Gericht keine Erwähnung wert. Dem Ober­landes­gericht Stutt­gart zu Folge entfällt die Pflicht zur Zins­zahlung nur, wenn Kreditnehmer die Bank in Annahme­verzug setzen. Die Revision ließ das Gericht wegen dieser Rechts­frage nicht zu. Die Kreditnehmer haben dagegen Beschwerde einge­legt, so dass der BGH sich jetzt doch noch mit dem Fall befassen muss. test.de vermutet: Er wird die Revision zulassen. Die Frage danach, ob und welche Nutzungen Kreditnehmer für die Über­lassung von Kapital über den Widerruf hinaus heraus­zugeben lassen, ist die wohl wichtigste Rechts­frage von grund­sätzlicher Bedeutung rund um den Kredit­widerruf, die noch nicht geklärt ist. test.de glaubt: Die vorherr­schende Rechts­auffassung der Gerichte wird der Über­prüfung durch den BGH nicht standhalten. Der fürs Bankenrecht zuständige XI. Senat hat schon wieder­holt entschieden, dass nach Widerruf erbrachte Leistungen nach den Regeln über ungerecht­fertigte Leistungen zu beur­teilen sind. Das muss auch für die fortgesetzte Kapitalnut­zung gelten. Danach müssen Kreditnehmer nur tatsäch­lich gezogene Nutzungen heraus­geben. Das ist entweder der für die Refinanzierung des Widerrufs­saldos ersparte Zins oder der Gutha­benzins, soweit das Geld für den Ausgleich des Widerrufs­saldos auf einem Tages­geld­konto zum Beispiel bereit lag.

Volks­bank Main-Tauber eG, Vertrag vom 21.01./01.02.2008
Land­gericht Mosbach, Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen 1 O 176/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
Besonderheit: Die Bank nannte in den Vertrags­unterlagen zwei unterschiedliche Widerrufs­fristen.

Volks­bank Metzingen-Bad Urach eG, (jetzt: Volks­bank Erms­tal-Alb),Vertrag vom 12.01.2007
Land­gericht Tübingen, Beschluss vom 16.08.2017
Kläger­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit­vertrag mit so genannter undifferenzierter Belehrung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung und die Vertrags­urkunde, der schriftliche Vertrags­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Vertrags­antrags zur Verfügung gestellt wurden.“ Kurz nach Widerruf im Juni 2016 erfolgte die Ablösung des Darlehens durch eine bereits bei der Volks­bank vor Erklärung des Widerrufs abge­schlossene Anschluss­finanzierung (Forwarddarlehen), da die Zins­bindung des Kredits vom 12.01.2007 zum 30.12.2016 endete. Im Klage­verfahren ging es aufgrund der regulären Ablösung des widerrufenen Darlehens allein um die Nutzungs­entschädigung der Darlehens­nehmer. Sie belief sich auf gut 16 000 Euro. Die Volks­bank bezahlte vergleichs­weise 11 500 Euro und über­nahm 70 Prozent der Kosten. Das Gericht stellte den Vergleich per Beschluss fest.

Volks­bank Mindener Land eG, Darlehens­vertrag vom 19.07.2007
Land­gericht Biele­feld, Beschluss vom 27.02.2014
Aktenzeichen 8 O 302/13
Kläger­vertreter: Wittum Jaeschke Hansen & Partner, Obernkirchen
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren durch gericht­lich protokollierten Vergleich beendet wurde.

Volks­bank Mittel­hessen eG, Vertrag vom 22.09.2009
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 22.11.2016
Aktenzeichen: 10 U 78/15
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 19.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 748/16
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Es ging um drei Immobilien­krediti­verträge, bei denen die Widerrufs­frist mit „zwei Wochen (ein Monat)1“ angegeben war und die Widerrufs­frist unter anderem von der Über­gabe des Vertrags­antrags abhing. Die Kläger hatten die Kredite bereits nach rund drei Jahren abge­löst und nach zwei weiteren Jahren widerrufen. Sie klagten auf Heraus­gabe von 42 550 Euro Vorfälligkeits­entschädigung und 300 Euro Gebühren für die vorzeitige Ablösung. Das Land­gerichts hatte das wegen fehler­hafter Belehrung fort­bestehende Widerrufs­recht für verwirkt gehalten. Das Ober­landes­gericht dagegen verurteilte die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. O-Ton aus der Urteils­begründung: „Soweit das OLG Köln (Urt. v. 08.06.2016 – 13 U 23/16 bei Juris Rz. 26) die Rück­abwick­lung eines Darlehens Jahre nach dessen voll­ständiger beiderseitiger Erfüllung als einen unzu­mutbaren Nachteil für die Bank ansieht, weil die Bank bereits Nutzungen durch Wieder­anlage dieser Gelder am Kapitalmarkt oder durch anderweitige Ausleihungen als Darlehen erzielt hat, trifft dies für die Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung nicht ohne weiteres zu. Denn bei der Vorfälligkeits­entschädigung handelt es sich nicht um die Rück­zahlung der Darlehens­valuta, sondern um einen Ersatz für Zinsen, die die Bank ansonsten vom Darlehens­nehmer im weiteren Verlauf des Darlehens­verhält­nisses erzielt hätte (§ 502 Abs. 1 Satz 1BGB). Die Beklagte kann jedoch die zurück­gezahlte Valuta anderweitig anlegen oder ausleihen und damit Erträge erzielen. Auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Vereinbarung der von den Klägern zu zahlenden Vorfälligkeits­entschädigung ihre Ansprüche um nahezu 10 000 € verringert hat, stellt eine schützens­werte Disposition nicht dar. Sie hat dadurch nicht gezahlte Beträge anderweitig verwendet oder auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen­über Dritten verzichtet. Vielmehr ist ihr eine mögliche Einnahme entgangen.“ Der Bundes­gerichts­hof beschäftigte sich mit dem Fall nicht mehr einge­hend, sondern wies die Beschwerde der Bank gegen die Nicht­zulassung der Bank zurück. Die Erwägungen des Ober­landes­gerichts zur Verwirkung ließen keine Rechts­fehler erkennen.

Volks­bank Möck­mühl-Neuen­stadt eG, Vertrag vom 15.11.2007
Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 06.10.2017
Aktenzeichen: Bi 6 O 182/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht mehr als 101 702,51 Euro an die Bank zahlen müssen. Verhauen hat sich das Gericht noch bei den Kosten. Laut Tenor müssen die Kläger 9 und die Beklagte 81 Prozent tragen. Was mit den fehlenden 10 Prozent ist, bleibt erst­mal offen. Anders als viele andere Gerichte hält Richter Uwe Bienas wie test.de auf der Grund­lage der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs für richtig: Zinsen in Höhe des vertraglich vereinbarten Satzes steht der Bank nur bis zu dem Tag zu, an dem die Widerrufs­belehrung der Bank zuging.

Volks­bank Ober­berg eG, Kredit­vertrag vom 14./17.03.2004
Land­gericht Köln, Urteil vom 17.09.2013
Aktenzeichen: 21 O 475/12
Kläger­vertreter: Dr. Philipp Härle, 10707 Berlin

Volks­bank Pinne­berg-Elms­horn eG, Vertrag vom 10.07.2007
Land­gericht Itzehoe, Urteil vom 08.08.2017
Aktenzeichen: 7 O 264/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Helge Petersen, Kiel
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die so miss­zuver­stehen ist, dass die Widerrufs­frist bereits mit der Über­gabe der Vertrags­unterlagen beginnt. Das Gericht verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017, Aktenzeichen: XI ZR 442/16 und verurteilte die Volks­bank dazu, an den Kläger einen Betrag in Höhe von rund 20 000 Euro zu zahlen, nachdem der den Kredit während des Rechts­streits abge­löst hatte. Darüber stellte das Gericht fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Weitere Besonderheit: Das Gericht hat die Bank dazu verurteilt, dem Kläger anteilig die diesem entstandenen, vorgericht­lichen Rechts­anwalts­kosten zu zahlen. Als Begründung führt das Gericht an, dass sich die Bank bei schriftlicher Ablehnung des Widerrufs des Klägers in Verzug befand, da zu diesem Zeit­punkt bereits oberge­richt­lich geklärt war, dass die streit­gegen­ständliche Widerrufs­belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Volks­bank Raiff­eisen­bank Meißen-Großenhain eG, Kredit­vertrag vom 25./29.07.2008
Land­gericht Dresden, Urteil vom 17.09.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 9 O 655/15
Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufs­belehrung der Volks­bank aus dem Jahr 2008 fehler­haft ist und nicht mit der Musterbe­lehrung über­einstimmt. Das Gericht machte deutlich, dass es die Pflicht der Volks­bank gewesen wäre, den Frist­beginn eindeutig zu gestalten. Dem Kläger wurde Wert­ersatz in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz für alle gezahlten Raten zugesprochen.

VR Bank Kurpfalz eG, Kredit­vertrag vom 19.06. und 14.10.2009
Vergleich vor dem Land­gericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 334/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

VR Bank Mittel­haardt eG, Kredit­vertrag vom 29.05.2009
Land­gericht Franken­thal, Urteil vom 24.03.2016
Aktenzeichen: 7 O 313/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lahr
Besonderheit: Das Land­gerichte stellte fest, dass der Darlehens­vertrag sich durch den Widerruf in ein Rück­gewähr­verhältnis umge­wandelt hat. Die Bank hat die Kosten des Rechts­streits zu tragen.

VR Bank Pirmasens eG, Darlehens­verträge Januar 2010
Land­gericht Zweibrü­cken, Urteil vom 13.05.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 15/15
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Land­gericht Zweibrü­cken stellte nicht nur fest, dass die streit­gegen­ständlichen Darlehens­verträge durch den vom Kläger erklärten Widerruf in Rück­gewähr­schuld­verhält­nisse umge­wandelt wurden, sondern verurteilte die beklagte VR-Bank Primasens auch zur Erstattung der vorgericht­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers.

VR Bank Rhein Neckar eG, Kredit­vertrag von November 2010
Land­gericht Franken­thal (Pfalz), Urteil vom 12.07.2018
Aktenzeichen: 7 O 224/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Ruhnke Julier, Ludwigshafen 
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit, für den der Abschluss von Risiko­lebens­versicherungs­verträgen für die beiden Kreditnehmer Bedingung war. Das hatte die Bank bei der Berechnung des Effektivzins­satzes nicht berück­sichtigt, obwohl das laut Preis­angaben­ver­ordnung Pflicht ist. Die für die Kreditnehmer erfreuliche Folge: Es kam deshalb auf die Widerrufs­belehrung über­haupt nicht an. Bei zu nied­rig angegebenem Effektivzins galt seiner­zeit nämlich von Gesetzes wegen: Die Widerrufs­frist beginnt in solchen Fällen unabhängig von den Regeln sonst erst zu laufen, sobald die Kreditnehmer eine Abschrift des um die Korrektur des Zins­satzes geänderten Vertrags erhält.

VR Bank Südliche Wein­straße eG, Kredit­vertrag vom 24.10.2007
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 85/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 4 594,00 Euro und Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz entsprechend 6 733,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­verträge vom 07.05.2005 und vom 23.03.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 11/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 12 779,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 15 123,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 20.07.2006/21.09.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 378/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von 15 123,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 26.01.2007 und vom 26.03.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 416/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 12 518,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 20 576,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 04.12.2007
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 425/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel 
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kredit­vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz entsprechend 9 228,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 20.12.2007/08.01.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 297/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Die Bank muss der Kreditnehmerin 30 328 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstatten. Die Rück­abwick­lung bringt ihr weitere 6 984,77 Euro.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 19.02.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 176/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 23 397,00 und Nutzungen in Höhe entsprechend 7 451 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 07.05.2008
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 9/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von 8 218,00 und 9864,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 10 956,00 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 25.03.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 172/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 20 500 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 16.07.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 227/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz entsprechend 4 209,66 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 15.04.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 121/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von 17 340,88 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 29.09.2009
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteils­datum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 91/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von 7 902 Euro heraus­geben.

VR Bank Südpfalz eG, Kredit­vertrag vom 01.02.2010
Land­gericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 125/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nach Widerruf unwirk­sam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 16 887,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 3 103,00 Euro heraus­geben.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag aus Februar 2003
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 8 U 1325/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Das Gericht hob das erst­instanzliche Urteil des Land­gerichts Mainz auf und verurteilte die Immobilien­bank zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 9 693,70 Euro zuzüglich Zinsen. Das Gericht bean­standete die in der Widerrufs­belehrung enthaltene Angabe, wonach die Widerrufs­frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Frist­berechnung irreführend sei. Die Beklagte könne sich aufgrund mehrerer Abweichungen zur Musterbe­lehrung auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufs­recht nicht verwirkt. Jedenfalls fehle es hierzu am Umstands­moment. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Von der Beklagten behauptetet Refinanzierungs­kosten seien nicht in Abzug zu bringen. Der Anspruch sei zudem nicht verjährt. Von den den Klägern zusätzlich zugesprochenen vorgericht­lichen Rechts­anwalts­kosten nahm das Ober­landes­gericht in der Höhe einen geringen Abzug vor. Nur hinsicht­lich der Rechts­fragen, in welcher Höhe Ansprüche des Darlehens­nehmers gegen den Darlehens­geber aus dem kraft Gesetzes eintretenden Rück­gewähr­schuld­verhältnis zu verzinsen sind und ob § 218 BGB auf das dem Verbraucher bei einem Darlehens­vertrag einge­räumte Widerrufs­recht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a .F. anwend­bar ist, ließ das Gericht die Revision wegen grund­sätzlicher Bedeutung zu.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag von 26.06.2003
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 8 U 1167/15 (nicht rechts­kräftig, die Revision ist zugelassen)
Kläger­vertreter: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Kläger nahmen im Sommer 2003 einen Kredit über 275 000 Euro auf. Er war tilgungs­frei und sollte später durch einen Bauspar­vertrag abge­löst werden. Über das Widerrufs­recht belehrte die Bank mit „frühestens“-Formel und vom gesetzlichen Muster­text abweichenden Formulierungen. Im Sommer 2013 tilgten die Kläger den Vertrag. Später erfuhren sie, dass die Widerrufs­belehrung fehler­haft ist und widerriefen ihre Vertrags­erklärung schließ­lich im Januar 2015. Sie forderten die Heraus­gabe von Nutzungen, also des Geldes, dass die Bank mit ihren Ratenzah­lungen und der Rück­zahlung des Kredit­betrags inzwischen erwirt­schaftet hatte. Zu Recht, entschied das Ober­landes­gericht Koblenz schließ­lich, nachdem noch das Land­gericht Mainz die Klage abge­wiesen hatte. 2,5 Prozent über dem Basiszins­satz muss die Bank jetzt an die Kläger heraus­geben. Das sind fast 32 000 Euro. Auf diesen Betrag muss die Bank jetzt noch Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz zahlen, nachdem sie aus Sicht des Ober­landes­gericht nach dem Widerruf in Verzug geraten war. Sie darf von den Nutzungen auch keine Refinanzierungs­kosten abziehen. Außerdem muss sie knapp 2 000 Euro für die außerge­richt­liche Vertretung der Kläger bezahlen. Rechts­anwalt Torben Schultz, seiner­zeit Bearbeiter der Sache bei Wilde Beuger Solm­ecke und inzwischen bei Kraus Ghendler Ruvinskij Rechts­anwälte, hält das Urteil für einen Durch­bruch. „Das Ober­landes­gericht Koblenz hat die Zins­berechnung für beendete Verträge auf Basis der bisherigen Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs konkretisiert und damit einmal mehr die Rechte von Verbrauchern gestärkt“, kommentiert er. Rechts­anwalt Christan Solm­ecke ergänzt: „Erfreulicher­weise stärkt das Urteil des Ober­landes­gericht Koblenz die Rechte des Verbrauchers. Richtiger­weise ist es den Banken – auch bei einem beendeten Darlehens­vertrag – zuzu­muten, jedenfalls während der Lauf­zeit des Darlehens, von der Möglich­keit einer Nachbelehrung Gebrauch zu machen. Des Weiteren geht der Senat zu Recht davon aus, dass die Ablösungs­ver­einbarung das Widerrufs­recht nicht entfallen lässt. Schließ­lich ist begrüßens­wert, dass die Bank dem Verbraucher eine Nutzungs­entschädigung in Höhe einer Verzinsung von Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszins­satz für alle bis zum Widerruf erfolgten Raten- und Zins­zahlungen heraus­zugeben hat.“ Das Ober­landes­gericht hat die Revision zum Bundes­gerichts­hof wegen grund­sätzlicher Bedeutung der recht­lichen Bedeutung einer Ablöse­ver­einbarung und des Streits um die Berechtigung der Bank zum Abzug von Refinanzierungs­kosten zugelassen.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag vom 21.12.2006
Land­gericht Mainz, Urteil vom 19.08.2014
Aktenzeichen: 6 O 181/13 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Koblenz, Beschlüsse vom 26.05.2015 und vom 02.07.2015
Aktenzeichen: 8 U 1096/14
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag vom 28.08./03.09.2006
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 8 U 927/15
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 10.10.2017
Aktenzeichen: XI ZR 455/16)
Kläger­vertreter: Mayer & Mayer, Freiburg
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Koblenz hat den Widerruf bestätigt und den Klägern Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz zugestanden. Das Darlehen war bereits abge­wickelt. Das Gericht gestand den Klägern zu, dass diese die geleistete Vorfälligkeits­entschädigung, die Bearbeitungs­gebühr bezüglich Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung sowie Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über Basiszins von der West­Immo verlangen dürfen. Das Land­gericht Mainz hatte die Klage noch abge­wiesen. Das Ober­landes­gericht ließ die Revision wegen diver­gierender oberge­richt­licher Recht­sprechung zur Verwirkung, zur unzu­lässigen Rechts­aus­übung und zu den Auswirkungen einer bereits voll­zogenen einvernehmlichen Vertrags­beendigung bei Ausübung des Widerrufs­rechtes zu. Der hat das Urteil aufgehoben. Er bestätigte allerdings: Die Widerrufs­belehrung ist fehler­haft. Anders als das Ober­landes­gericht meint der Banken­senat in Karls­ruhe allerdings: Dass die Kläger bei Abwick­lung des Vertrags nichts von ihrem Widerrufs­recht wussten, schließt die Verwirkung nicht aus. Ebensowenig sei Verwirkung ausgeschlossen, weil die Bank durch die Fehler in der Belehrung das ewige Widerrufs­recht selbst herbeigeführt habe. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehens­verträgen könne das Vertrauen des Unternehmers auf ein Ausbleiben des Widerrufs schutz­würdig sein, heißt es in der Urteils­begründung. Das Ober­landes­gericht Koblenz muss den Fall jetzt neu beur­teilen.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag aus Mai 2007
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 8 U 911/15 (nicht rechts­kräftig, die Revision ist zugelassen)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht hielt den Widerruf für wirk­sam und verurteilte die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Die Bank prüft noch, ob sie Revision einlegt.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag aus Juli 2008
Ober­landes­gericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 8 U 1049/15 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Immobilien­bank zur Rück­zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Nicht­abnahme­entschädigung in Höhe von 14 579,36 Euro. Das Gericht bean­standete insbesondere die in der Widerrufs­belehrung enthaltenen Angaben „die Frist beginnt einen Tag, nachdem …“ sowie „nicht jedoch vor dem Tag de Abschlusses des Darlehens­vertrages“, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Frist­berechnung irreführend sei. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufs­recht nicht durch eine Aufhebungs­ver­einbarung erloschen. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.

West­Immo West­deutsche Immobilien­Bank AG, Vertrag aus September 2008
Ober­landes­gericht Koblenz, Hinweis­beschluss vom 05.12.2016
Aktenzeichen: 8 U 311/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Ober­landes­gericht Koblenz ist anders als das Land­gericht Mainz im Urteil vom 23.02.2016, Aktenzeichen: 6 O 103/15, zumindest vorläufig der Auffassung: Es liegt weder Verwirkung noch Rechts­miss­brauch vor.

Wiesbadener Volks­bank eG, Kredit­verträge vom 12.4.2007 und 20.7.2004
Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 05.09.2014
Aktenzeichen: 10 W 39/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Oliver Mogwitz, Koblenz
Besonderheit: Das Gericht entschied über einen Eilantrag des Klägers. Der wollte es der Volks­bank verbieten lassen, die frist­lose Kündigung von zwei Verträgen wegen Zahlungs­rück­ständen an die Schufa zu melden. Er hatte die Darlehen zuvor widerrufen. Trotzdem hatte die Volks­bank sie wegen Zahlungs­rück­ständen frist­los gekündigt. Vor dem Land­gericht war er noch gescheitert. Das Ober­landes­gericht jedoch urteilt: Die Volks­bank darf gegen­über der Schufa nicht behaupten, sie habe dem Kläger wegen Zahlungs­rück­ständen gekündigt. Die Widerrufs­belehrung war fehler­haft und der Widerruf deshalb auch Jahre nach Vertrags­schluss noch wirk­sam.

Wiesbadener Volks­bank eG, Vertrag von Juli 2007
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2016
Aktenzeichen: 8 O 254/15 (Rechts­kraft unbe­kannt)
Kläger­vertreter: Kanzlei Cäsar Preller, Wiesbaden
Besonderheit: Das Gericht hielt die Belehrung der Bank für unzu­reichend, weil für Verbraucher nicht klar genug erkenn­bar war, wann die Widerrufs­frist beginnt und welche Frist gilt. Ausführlicher Bericht auf der Homepage der Kanzlei.

Wiesbadener Volks­bank eG, Vertrag vom 23.07.2009
Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2017
Aktenzeichen: 7 O 240/16
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Immobilien­kredit­vertrag, bei dem die Widerrufs­belehrung das Miss­verständnis zulässt, die Frist beginne schon mit Erhalt der Vertrags­unterlagen von der Bank. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat und die Kläger nur noch den Widerrufs­saldo abzüglich nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten ausgleichen müssen.

Außerge­richt­liche Erfolge

Aachener Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 02.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg

AachenMünchener Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 20.06.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Aareal Bank AG, Vertrag vom 06.01.2006
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ABN Amro Hypotheken Groep B. V., Darlehens­vertrag vom 22.12.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln

ABN Amro Hypotheken Groep B. V., Vertrag vom 02.05.2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

ABN Amro Hypotheken Groep B. V., Darlehens­vertrag vom 01.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

ABN Amro Hypotheken Groep B. V., Vertrag vom 13.11.2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Allianz Bank, Zweig­nieder­lassung der Oldenburgische Landes­bank AG (ehemals Dresdner Bank AG), Darlehens­vertrag vom 25.06.2004
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Michel LLP, Berlin

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Vertrag vom 25.07.2003
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Darlehens­vertrag vom 13.10.2005
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Darlehens­verträge vom 03.05.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden

Allianz Lebens­versicherung AG, Vertrag aus Juli 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Nach Rück­führung des Darlehens pauschaler Nutzungs­ersatz in Höhe von 10 000 Euro.

Bayerische Landes­bank („BayernLB“), Darlehens­verträge vom 21.10.1999 und 23.10.1999 sowie Prolongation/Änderungs­vertrag vom 02.05.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Darlehens­vertrag vom 15.08.2006
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Allianz Lebens­versicherung-AG, Vertrag vom 23.11.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Allianz Lebens­versicherung-AG, Vertrag vom 29.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Darlehens­vertrag vom 01.06.2007
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Darlehens­vertrag vom 28.08.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Allianz Lebens­versicherungs-AG, Verträge vom 17.12.2007
Verbraucher­vertreter: Tolle Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg

Allianz Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 18.05.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 18.10.2006
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 24.05.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 20.02.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Darlehens­verträge vom 08.01.2003, 16.10.2003 und 04.08.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Vertrag vom 10.01.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Kredit­vertrag vom 07.10.2008
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Kredit­vertrag vom 06.08.2008
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Ärztekammer West­falen-Lippe, , Vertrag vom 17.11.2003
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Ärztekammer West­falen-Lippe, Vertrag vom 06.04.2004
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Ärztekammer West­falen-Lippe, Kredit­vertrag vom 07.02.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Ärztekammer West­falen-Lippe, Vertrag vom 26.01.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Ärztekammer West­falen-Lippe, Darlehens­vertrag vom 08.10.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg

Ärztekammer West­falen-Lippe, Vertrag vom 09.07.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Axa AG, Vertrag vom 25.11.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Axa AG, Vertrag vom 13.10.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa AG, Vertrag vom 16.04.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Axa AG, Vertrag vom 12.05.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa AG, Kredit­vertrag vom 18.05.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

Axa Bank AG, Darlehens­vertrag vom 19.07.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln

Axa Bank AG, Darlehens­vertrag vom 31.08.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Axa Kranken­versicherung AG, Kredit­verträge vom 27.11.2009
Verbraucher­vertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen

Axa Kranken­versicherung AG, Vertrag vom 18.03.2010
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Kranken­versicherung hat den Widerruf eines Forward-Darlehens anerkannt und auf die volle Nicht­abnahme­entschädigung verzichtet.

Axa Kranken­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 14.07.2010
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 14.08.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 12.09.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG (mit DBV Winterthur), Darlehens­verträge vom 06.08.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 24.10.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag Januar 2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 08.04.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 21.07.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 11.08.2009
Verbraucher­vertreter Rechtsanwälte Weidmann, Wahl, Amin & Partner, Wiesbaden

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 29.09.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 13.10.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­verträge vom 20.10.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 29.10.2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Versicherung hat den Widerruf eines Forward-Darlehens akzeptiert und auf die volle Nicht­abnahme­entschädigung verzichtet.

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 25.11.2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Lebens­versicherung hat den Widerruf eines Forward-Darlehens akzeptiert und auf die volle Nicht­abnahme­entschädigung verzichtet.

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag Dezember 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Lebens­versicherung hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Axa Lebens­versicherung AG, Darlehens­verträge vom 07.01.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Axa Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 19.01.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Axa Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 10.02.2010
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 12.05.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 06.10.2011
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Axa Lebens­versicherung AG, Forwarddarlehen vom 14.02.2012
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Bank­haus E. Mayer AG, Vertrag Juni 2004
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Bank im Bistum Essen eG, Darlehens­verträge vom 04.02.2009 und vom 08.02.2009
Verbraucher­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Barmenia Kranken­versicherung a. G., Kredit­vertrag vom 12.12.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Darlehens­vertrag vom 29.04.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Bayerische Landes­bank („Bayern LB“), Kredit­vertrag vom 20.06.2003
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Bayerische Landes­bank („Bayern LB“), Kredit­vertrag vom 21.02.2005
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Bayerische Landes­bank („Bayern LB“), Kredit­vertrag vom 06.12.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

BBBank eG, Verträge August 2007 und März 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung aus zwei Darlehens­verhält­nissen verzichtet und die angefallenen Rechts­anwalts­kosten in voller Höhe über­nommen.

BBBank eG, Vertrag vom 22.10.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

BBBank eG, Darlehens­verträge vom 23.04.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

BBBank eG, Vertrag vom Oktober 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Nach Widerruf eines im Jahr 2015 voll­ständig abge­lösten Darlehens hat die Bank den Darlehens­nehmern einen Betrag in Höhe von rund 12 500,00 Euro erstattet.

BBBank eG, Kredit­vertrag vom 29.04.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ralf Bender, Duisburg

BBBank eG, Vertrag vom 23.06.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

BBBank eG, Vertrag von Juni 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und dem Darlehens­nehmer die volle Vorfälligkeits­entschädigung nebst dem Honorar für die außerge­richt­liche Tätig­keit von Mayer & Mayer erstattet.

BBBank eG, Verträge Juni 2009 und März .2010
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Nach Widerruf dreier Darlehens­verträge verzichtet die Bank in vollem Umfang auf die jeweilige Vorfälligkeits­entschädigung.

BBBank eG, Vertrag vom Juli 2009
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Die Bank lässt die Kreditnehmer gegen Zahlung einer symbolischen Vorfälligkeis­entschädigung in Höhe von 50 Euro ziehen.

BBBank eG, Vertrag vom Juli 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die BBBank eG hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

BBBank eG, Vertrag vom 04.09.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Berliner Bank AG & Co. KG, Vertrag vom 10.03.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Norbert Hache, Berlin
Besonderheit: Die Bank entließ die Kreditnehmer ohne Vorfälligkeits­entschädigung aus dem Vertrag.

Berliner Sparkasse, Vertrag vom 01.11.2000 
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung der bezahlten Vorfälligkeits­entschädigung (100 Prozent ) in Höhe von Euro 12 300
Berliner Sparkasse , Vertrag aus September 2006
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von Euro 3 700 (100 Prozent )

Berliner Volks­bank eG, Darlehens­vertrag vom 14.09.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Hansen & Hansen, Mainz/Landau in der Pfalz
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte das endfäl­lige Darlehen im Herbst 2014 abge­löst. Das Kredit­institut hat dem Verbraucher nunmehr noch einen erheblichen Teil der gezogenen Nutzungen und der Zins­differenz zwischen Vertrags­zins und dem laut SUD118 Zeitreihe der Bundes­bank nied­rigerem markt­üblichem Zins heraus­gegeben.

Berliner Volks­bank eG, Vertrag vom 30.09.2004
Verbraucher­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

Berliner Volks­bank eG, Vertrag vom 23.12.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Berliner Volks­bank eG, Darlehens­vertrag vom 8./13.01.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Bezirks­sparkasse Reichenau, Vertrag vom April 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bezirks­sparkasse hat auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

BHW Bausparkasse AG , Vertrag aus Juli 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rück­zahlung der bereits vereinnahmten Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von 40 Prozent.

BHW Bausparkasse AG, Vertrag aus Oktober 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Reduzierung der Vorfälligkeits­entschädigung um 50 Prozent bei gleich­zeitiger Prolongation mit einem um 3,2 Prozent güns­tigeren neuen Fest­zins für weitere 10 Jahre

BHW Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 08.12.2005
Verbraucher­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

BHW Bausparkasse AG , Vertrag aus Juli 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Euro 25 000 Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 65 Prozent ).

BHW Bausparkasse AG, Vertrag aus dem Jahr 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung mit 1,31 Prozent anstatt 4,94 Prozent ; Reduzierung der Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 47 Prozent (Vermietung & Verpachtungs-Objekt).

BHW Bausparkasse AG , Vertrag aus Mai 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rück­zahlung von bereits vereinnahmter Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 25 Prozent ) knapp drei Jahre nach Rück­zahlung.

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 22.08.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 14.11.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­verträge von November 2006 sowie Juni 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bausparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigungen in voller Höhe verzichtet und den Darlehens­nehmern Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozent -Punkten über dem Basiszins­satz erstattet. Der wirt­schaftliche Vorteil für die Darlehens­nehmer belief sich somit auf über 50 000 Euro.

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 26.01.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Pohl-Sitzler, Freiburg

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­verträge vom 28.06.2007 und 07.02.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 21.08.2007
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 14.09.2007
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 14.11.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 20.12.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

BHW Bausparkasse AG, Verträge vom August 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechts­anwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bausparkasse hat den Widerruf akzeptiert und den Darlehens­nehmern 11 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung erstattet.

Bremer Landes­bank, Vertrag vom 17.09.2010
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim

BW-Bank, Kredit­vertrag vom 21.06.1996/10.07.1996
Verbraucher­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

BW Bank, Vertrag vom 05.10.2004
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

BW-Bank, Kredit­vertrag vom 11.08.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner

Commerz­bank AG, Darlehens­vertrag vom 23.04.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Commerz­bank AG, Kredit­vertrag vom 01.08.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Pohl-Sitzler, Freiburg

Commerz­bank AG , Vertrag aus Februar 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rück­zahlung der bereits vereinnahmten Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von 23 500 Euro (100 Prozent).

Commerz­bank AG , Vertrag aus Oktober 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 23 000 Euro).

Commerz­bank AG, Kredit­verträge vom 21.01.2011
Verbraucher­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

Continentale Lebens­versicherung AG, Darlehens­vertrag vom 10.01.2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Corealcredit Bank AG, vormals Allgemeine Hypotheken­bank Rheinboden AG, Darlehens­vertrag von Dezember 2005
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert, auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 21.11.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 04.02.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 24.06.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 12.06.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Darlehens­vertrag vom 24.07.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.07.2009
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.07.2009
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 01.09.2009
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DBV-Winterthur Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 18.09.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 23.03.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom 24.03.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 04.10.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 13./21.06.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom 06.02.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 26.05.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Debeka Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 07.07.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Debeka Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 10.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Darlehens­vertrag v. 04.04.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 12.09.2006
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Vertrag aus Januar 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung der Bearbeitungs­kosten in Höhe von insgesamt 9 800 Euro.

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 17.06.2009
Verbraucher­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Verträge vom 25.06./08.07.2009 und 14.07./01.08.2009
Verbraucher­vertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Verträge vom 28./30.10.2009 sowie 10./15.07.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Schweers, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit nicht deutlich genug hervorgehobener Belehrung und um einen Vertrag mit einer Belehrung, nach der der Beginn der Widerrufs­frist davon abhängt, dass die Bank den Kreditnehmer über die zuständige Aufsichts­behörde informiert. Die Information fehlte in den Vertrags­unterlagen. Die Deutsche Bank akzeptierte den Widerruf und nahm die Rück­abwick­lung entsprechend der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs vor. Vorteil für die Kreditnehmer: Fast 23 000 Euro.

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Vertrag vom 25.06.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Vertrag aus Februar 2001
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: eigentlich aussichts­loser Fall, dennoch Verzicht auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 37 Prozent

Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Vertrag vom 04.09.2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

Deutscher Ring Bausparkasse AG, Vertrag vom 17.09.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

DEVK, Forward-Darlehen vom April 2006
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Versicherung hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

DEVK, Kredit­vertrag vom 12.11.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frangenberg

DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

DG Hyp (Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG), Vertrag vom 14.11.2003
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

DG Hyp (Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG), Kredit­vertrag vom 30.12.2004
Verbraucher­vertreter: Strube & Fandel Rechtsanwälte, Köln/Düsseldorf

DG Hyp Deutsche Genossen­schafts-Hypotheken­bank AG, Darlehens­verträge vom 05.10.2005, 21.11.2005
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Darlehens­verträge vom 16.11.2000, 14.12.2000, 26.01.2001 und 02.03.2001
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 23.03.2005
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 02.08.2006
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Verträge vom 12.03.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Kerstin Bontchev, Dresden

DKB Deutsche Kredit­bank AG , Vertrag aus Mai 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der wirt­schaftliche Vorteil der Mandanten beläuft sich auf insgesamt Euro 10 500 (Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung und Reduzierung der Darlehens­restvaluten um insgesamt 3 000 Euro.

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Vertrag vom 10.12.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Dresdner Bank AG (heute: Commerz­bank AG), Darlehens­verträge vom August und September 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Commerz­bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigungen in vollem Umfang verzichtet. Der wirt­schaftliche Vorteil für den Darlehens­nehmer belief sich auf über 50 000 Euro.

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag aus Februar 2004
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: pauschale Erstattung in Höhe von Euro 4 500

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Darlehens­vertrag vom 21.04.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Knauf, Rostock

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 01.04.2005
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag aus November 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Vorzeitige Beendigung Darlehens­vertrag, Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung, Beklagte erteilt Klägern Gutschrift von Euro 4 000 (brutto), Kosten Rechts­streit: Kläger 10 Prozent , Beklagte 90 Prozent

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 20.07.2006
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 01.04.2007
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Darlehens­verträge vom 14.12.2005 und 22.11.2008,
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Darlehens­vertrag vom 01.12.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Darlehens­vertrag vom 05.12.2005
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Kredit­vertrag vom 06.12.2005
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.12.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Darlehens­vertrag vom 06.01.2006
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, 2 Verträge vom 10.01.2006
Verbraucher­vertreter: Anwaltskanzlei Bontschev, Dresden

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 23.06.2006
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Kredit­vertrag vom 24.08.2006
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Kredit­vertrag vom 23.01.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Kredit­vertrag vom August 2008
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Verträge vom 27.08./01.09.2008
Ombuds­frau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungs­spruch vom 16.02.2016
Aktenzeichen: M592/15–3258
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Koblenz

DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 20.07.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Vertrag vom 29.07.2009
Ombuds­frau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungs­spruch vom 01.03.2016
Aktenzeichen: M830/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

DSL-Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmenkunden­bank AG, Verträge vom 02.09.2009, 11.05.2010 und 17.05.2010
Ombuds­frau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungs­spruch vom 18.04.2016
Aktenzeichen: M825/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Die Belehrungen zu den drei genannten Verträgen waren aus Sicht der Ombuds­frau falsch, weil sie nicht erkennen ließen, dass die Widerrufs­frist gem. § 187 Abs. 1 BGB erst am Tag nach Erhalt der entscheidenden Unterlagen zu laufen begann. Den Widerruf eines weiteren Vertrags hielt die Ombuds­frau für verfristet. Es handelte sich um einen am 15.07.2010 abge­schlossenen KfW-Vertrag. Der sei nicht als Verbraucher­kredit­vertrag, sondern nur als Fern­absatz­geschäft widerruflich, meint sie. Es habe deshalb ausgereicht, dass die Bank über das Fern­absatz-Widerrufs­recht belehrt habe.

Ergo Lebens­versicherung AG, Vertrag vom März 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Lebens­versicherung hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Flessa­bank–Bank­haus Max Flessa KG, Darlehens­verträge vom 25.09.2008 und 23.10.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Frank­furter Sparkasse, Vertrag aus Februar 2011
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 2 300 Euro (93 Prozent ) und Zahlung Nutzungs­ersatz in Höhe von ca. 1 000 Euro.

Frank­furter Volks­bank, Kredit­vertrag vom 23.11.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Hansen & Hansen, Mainz/Landau in der Pfalz

Frank­furter Volks­bank, Vertrag vom 18.06.2006
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

Freisinger Bank eG Volks­bank-Raiff­eisen­bank, Vertrag vom 07.10.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Geno Bank Essen eG, Vertrag vom 22.05.2009
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Geno Bank Essen eG, Vertrag vom 23.11.2009
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Gladbacher Bank AG von 1922, zwei Verträge vom 29.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Gladbacher Bank AG von 1922, Vertrag aus Januar /Februar 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Auflösung Darlehens­vertrag und Verzicht auf 50 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung; Einsparung ca. 2 400 Euro.

GMAC-RFC Bank GmbH (später: E-MAC DE 2009–I B.V., jetzt: MHB Bank AG), Darlehens­vertrag vom 27.06.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Gothaer Lebens­versicherungs AG, Kredit­vertrag vom 28.02.2011
Verbraucher­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 29.07.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 05.02.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag aus März 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung in Höhe von Euro 2 000

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag aus April 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung von bereits bezahlter Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 15 000 Euro (ca. 75 Prozent ) und Erstattung Rechts­anwalts­honorare in Höhe von Euro 2 000

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag aus Januar 2011
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 5 500 EUR), Über­nahme Anwalts­kosten in Höhe von 2 000 Euro.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 09.03.2011
Ombuds­mann Gerhard Mützel, Schlichtungs­stelle des Deutschen Sparkassen- und Giro­verbandes, Vorschlag vom 01.09.2017
Aktenzeichen: 1160/2017-M116
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Kredit­vertrag über 100 000 Euro mit einer Belehrung, nach der der Beginn der Widerrufs­frist von der im Vertrag fehlenden Information über die Aufsichts­behörde abhängt. Die Sparkasse hatte allen Ernstes die Auffassung vertreten: Sie habe die Information mit dem Konto­auszug für 2016 nachgeliefert. Das reicht nicht, erklärte der Ombuds­mann. Die Sparkasse müsse ausdrück­lich und klar darauf hinweisen, dass mit der Nach­information die Widerrufs­frist zu laufen beginnt. Er schlägt jetzt folgenden Vergleich vor: Die Sparkasse und ihr Kunde setzen den Vertrag zum aktuell gültigen Zins­satz fort. Zusätzlich erstattet die Sparkasse ihm die Differenz zwischen dem damals markt­üblichen und dem höheren vereinbarten Zins.

Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 28.10.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Hamburger Volks­bank eG, Vertrag vom 04.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg

Hamburg-Mann­heimer Versicherungs AG (heute: Ergo Lebens­versicherung AG), Kredit­vertrag von 24.03.2010
Verbraucher­vertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)

Hanno­versche Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 17.12.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Hanno­ver­ische Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 12.09.2008
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

Hanno­ver­ische Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom: 11.03.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Hanno­versche Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 09.04.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Hanno­ver­ische Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 05.10.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Gluch, Hamburg

Hanno­versche Lebens­versicherung AG, Verträge von 2010
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Hanno­versche Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 20.04.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

HDI Lebens­versicherung AG, Verträge vom Januar 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Lebens­versicherung hat den Widerruf akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet.

Iduna Vereinigte Lebens­versicherung aG, Kredit­vertrag vom 25.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Iduna Vereinigte Lebens­versicherung aG, Vertrag von März 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

ING Diba AG, Vertrag vom 14.06.2004
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

ING Diba AG, Vertrag vom 27.10.2004
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ING DiBa AG, Vertrag vom 04.11.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 04.05.2006
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 21.05.2004
(nach Klageerhebung Land­gericht Frank­furt, Aktenzeichen: 2 – 21 O 328/13)
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING-DiBa AG, Vertrag aus Dezember 2004
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 11 300 Euro Vorfälligkeits­entschädigungen (ca. 77 Prozent ).

ING DiBa AG, Verträge vom Januar 2005
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 12 000 Euro verzichtet.

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 01.06.2005
Verbraucher­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 07.10./11.10.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frangenberg

ING Diba AG, Vertrag von Dezember 2005
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rd. 20.000,00 € verzichtet.

ING-DiBa AG, Vertrag aus Mai 2006
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Zahlung Nutzungs­ersatz in Höhe von 4 500 Euro.

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 13.06.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Olivia Holik, Berlin

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 16.07.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Olivia Holik, Berlin

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 25.07.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Knauf, Rostock

ING-DiBa AG, Vertrag aus Januar 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,60 Prozent anstatt 4,45 Prozent , Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigungen (ca. 16 000 Euro)

ING Diba AG, Vertrag vom 14.02.2007
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 14.03.2007 und 19.12.2011
(nach Klageerhebung zum Land­gericht Frank­furt, Aktenzeichen: 2 – 05 O 497/13)
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING-DiBa AG , Vertrag aus März 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – Prolongation mit 2,95 Prozent­punkte güns­tigerem Fest­zins über nochmals 10 Jahre; Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 12.04.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

ING Diba AG, Vertrag vom 30.04.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

ING Diba AG, Vertrag Juni 2007
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

ING Diba AG, Vertrag vom 19.07.2007
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 08.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

ING Diba AG, Darlehens­verträge vom 24.09.2007
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 01.10.2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 08.10.2007
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 24.10.2007
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 30.10.2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 22.11.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Dagmar Steidl, Bad Nauheim

ING Diba AG, Vertrag vom 22. 11. 2007
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING Diba AG, Vertrag vom 28. 11. 2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

ING-DiBa AG, Vertrag aus November 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,75 Prozent anstatt 4,8 Prozent , Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigungen.

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 11.12.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Olivia Holik, Berlin

ING Diba AG, Kredit­vertrag vom 14.01.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

ING Diba AG, Vertrag vom 07.02.2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING Diba AG, Vertrag vom 22. 02. 2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING-Diba AG, Darlehens­verträge vom 13. & 19.03.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

ING Diba AG, Vertrag vom 20.03.2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING-DiBa AG, Vertrag aus März 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – Prolongation mit 3,25 Prozent güns­tigerem Fest­zins über nochmals 10 Jahre; Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 01.04.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

ING-Diba AG, Kredit­vertrag vom 15.04.2008
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

ING Diba AG, Darlehens­vertrag vom 19.05.2008
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

ING-Diba AG, Darlehens­vertrag vom 28.05.2008
Verbraucher­vertreter: Heyers Rechtsanwälte, Osnabrück

ING Diba AG, Vertrag vom 06.06.2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

ING Diba AG, Vertrag vom 25.06.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

ING Diba AG, Vertrag vom Juni 2008
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

ING-DiBa AG, Vertrag aus Juli 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,50 Prozent anstatt 5,45 Prozent ; Verzicht auf 14 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung (100 Prozent ).

ING-Diba AG, Kredit­vertrag vom 02.08.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ralf Bender, Duisburg

ING-Diba AG, Kredit­vertrag vom 05.08.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ralf Bender, Duisburg

ING Diba AG, Vertrag vom 09.12.2008
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ING Diba AG, Vertrag vom 02.02.2009
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ING-Diba AG, Kredit­vertrag vom 12.05.2009
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

ING-Diba AG, Darlehens­verträge vom 12.10.2009 und 06.11.2009
Verbraucher­vertreter: Heyers Rechtsanwälte, Osnabrück

ING-DiBa AG, Vertrag aus Oktober 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,70 Prozent anstatt 4,66 Prozent ; Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung ca. 7 200 Euro.

ING-DiBa AG, Vertrag aus Oktober 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 2 800 (100 Prozent ); Zahlung eines pauschalen Nutzungs­ersatzes in Höhe von 2 000 Euro.

ING DiBa AG, Darlehens­verträge vom 13.11.2009 und vom 17.11.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden

ING DiBa AG, Kredit­vertrag vom 26.03.2010
Ombuds­frau der privaten Banken Dr. Gerda Müller, Schlichtungs­spruch vom 23.01.2016
Aktenzeichen: M 819/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner, Frankfurt am Main

ING-Diba AG, Darlehens­verträge vom 14./15.04.2010
Verbraucher­vertreter: LSS-Rechtsanwälte, Frankfurt

ING-Diba AG, Kredit­vertrag vom 06.12.2010
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

ING Diba AG, Vertrag vom 09.12.2010
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

ING-Diba AG, Vertrag Juli 2011 
Ombuds­frau der privaten Banken Angelika Lange, Schlichtungs­spruch vom 22.01.2016
Aktenzeichen: L 798/15
Verbraucher­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bank hatte zusätzlich zur korrekten, dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung im europäischen Merk­blatt eine zusätzlich Belehrung mit Rück­sicht darauf erteilt, dass der Vertrag im Fern­absatz geschlossen wurde. Klare Ansage der Ombuds­frau: Das Widerrufs­recht richtet sich allein nach den Regeln für Verbraucher­kredit­verträge. Die Fern­absatz­vorschriften sind nicht anwend­bar. Die zusätzliche und inhalt­lich abweichende Belehrung war daher irreführend. Die Kreditnehmer konnten deshalb auch im Juli 2015 ihren Vertrag widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Home­page der Kanzlei.

Kasseler Sparkasse, Vertrag vom 01.07.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Kreissparkasse Bitburg-Prüm, Darlehens­vertrag vom 16.07.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Kreissparkasse Böblingen, Vertrag vom 29.12.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Kreissparkasse Düssel­dorf, Vertrag vom 02.05.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse Euskirchen, Kredit­vertrag vom 16.11.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

Kreissparkasse Heilbronn, Kredit­vertrag vom 04.11.2002
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 06.06.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Kreissparkasse Heilbronn, Darlehens­vertrag vom 18.07.2006
Verbraucher­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt a. M.

Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 19.11.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse Köln, Kredit­vertrag vom 16.01.2004
Verbraucher­vertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Kreissparkasse Ludwigs­burg, Kredit­vertrag vom 18.06.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Kreissparkasse Mayen, Vertrag vom 03.07.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Kreissparkasse Mayen, Darlehens­vertrag vom 01.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Oliver Mogwitz, Koblenz

Kreissparkasse Mayen, Vertrag vom 03.02.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse München Starn­berg Ebers­berg, Vertrag vom 03.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Kreissparkasse München Starn­berg Ebers­berg, Vertrag vom 02.06.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse München Starn­berg Ebers­berg, Kredit­vertrag vom 10.06.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Kreissparkasse Ostalb, Vertrag vom 26.02.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Kreissparkasse Oster­holz, Kredit­vertrag vom 06.01.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

Kreissparkasse Ravens­burg, Vertrag aus 2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Der Vertrag war mit der Fußnotenbe­lehrung (Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“) versehen. Angebot der Kreissparkasse Ravens­burg auf Zahlung von 2 000 Euro sowie vorfälligkeits­freie Entlassung aus dem laufenden Darlehens­verhältnis.

Kreissparkasse Ravens­burg, Vertrag vom 25.09.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Kreissparkasse Ravens­burg, Vertrag vom 31.03.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse Rott­weil, Vertrag vom 07.05.2009
Verbraucher­vertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung mit „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“-Fußnote, wie sie der Bundes­gerichts­hof zuletzt im Grund­satz für korrekt gehalten hatte. Trotzdem gelang es Rechts­anwalt Dr. Epple, mit der Kreissparkasse während des Gerichts­verfahrens (Land­gericht Rott­weil, Aktenzeichen: 2 O 243/16), einen Vergleich auszuhandeln, wonach diese einen Teil der bei Ablösung des Kredits zum Verkauf der Immobilie gezahlten Vorfälligkeits­entschädigung zu erstatten hat.

Kreissparkasse Saarpfalz, Kredit­vertrag vom 24.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Hansen & Hansen, Mainz/Landau in der Pfalz
Besonderheit: Das Kredit­institut hat den Widerruf akzeptiert, dem Verbraucher dessen Anwalts­kosten und die Bearbeitungs­gebühren nebst Zinsen erstattet und zudem Nutzungen heraus­gegeben.

Kreissparkasse Stade, Kredit­vertrag vom 13.07.2010
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Kreissparkasse Stade, Kredit­vertrag vom 22.07.2010
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Kreissparkasse Verden, Kredit­vertrag vom 22.03.2011
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Kreis- und Stadt­sparkasse Speyer, Vertrag vom 17.10.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreis- und Stadt­sparkasse Speyer, Vertrag vom 29.12.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreis- und Stadt­sparkasse Speyer, Vertrag vom 20.02.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag vom 05.08.2004
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Landes­ärztekammer Brandenburg (Ärzte­versorgung Land Brandenburg), Kredit­vertrag vom 28.09.2006
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Landes­bank Baden-Württem­berg (LBBW) , Darlehens­vertrag von Oktober 2004
Verbraucher­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

Landes­bank Baden-Württem­berg (LBBW) , Darlehens­vertrag vom 27.06.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ruther, Überlingen

Landes­bank Baden-Württem­berg (LBBW) , Darlehens­vertrag von 02.07.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ruther, Überlingen

Landes­bank Baden-Württem­berg (LBBW) , Vertrag aus August 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Vergleich (außerge­richt­lich – Bank hat ihre Klage zurück­genommen): Wirt­schaftliche Vorteil für den Mandanten durch Erstattung Nutzungs­ersatz in Höhe von Euro 10 800 und Verzicht auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 100 Prozent

Landes­bank Berlin AG, Kredit­vertrag vom 07.03.2008
Verbraucher­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

Landes­sparkasse zu Oldenburg, Kredit­vertrag vom 06.08.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

L-Bank Landes­kredit­bank Baden-Württem­berg, Vertrag vom 04.04.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Felix Fehrenbach, Waldshut-Tiengen
Besonderheit: Die Bank verzichtet auf die Vorfälligkeits­entschädigung und über­nimmt die Hälfte der Kosten für die Rechts­anwälte des Verbrauchers.

L-Bank Landes­kredit­bank Baden-Württem­berg, Vertrag vom 20.04.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

LBS Bausparkasse der Sparkassen, Darlehens­verträge vom 24.08.2004, 17.03.2005, 15.02.2006, 14.05.2009 und 10.02.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 21.07.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 23.01.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Blanke & Schaer, Stadthagen

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 30.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Blanke & Schaer, Stadthagen

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin-Hannover, Kredit­vertrag vom 08.07.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin-Hannover, Darlehens­vertrag vom 29.02.2012
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Norbert Hache, Berlin
Besonderheit: In dem Darlehens­vertrag sind mehrere Verträge in einer Vertrags­urkunde aufgeführt, zudem wurden in den verwendeten Widerrufs­belehrungen vier verschiedene Filialen der LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin-Hannover genannt, an die der Widerruf gerichtet werden kann. Nachdem die LBS Nord zunächst ablehnend reagierte, lenkte sie nach weiterer Auseinander­setzung doch ein und verzichtete voll­ständig auf die Vorfälligkeits­entschädigung.

LBS Ostdeutsche Landes­bausparkasse AG, Vertrag vom 23.05.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

LBS Ostdeutsche Landes­bausparkasse AG, Vertrag vom 12.08.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

LBS Ostdeutsche Landes­bausparkasse AG, Vertrag vom 04.04.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

LBS West­deutsche Landes­bausparkasse, Darlehens­vertrag vom 13.02.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

Mittel­brandenburgische Sparkasse, Darlehens­vertrag vom 16.02.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Märkische Bank eG, Kredit­vertrag vom 25.04.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Volker v. Moers

Münchener Bank eG, Darlehens­vertrag vom 16.12.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 29.11.2005
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 25.01.2008
Besonderheit: Den Rechts­streit hatte die Bankkontakt AG finanziert. Der Kreditnehmer hatte bereits Anfang 2014 den Widerruf erklärt – ohne Erfolg. Der Kreditnehmer schaltete die Bank­kontakt AG ein. Zunächst scheiterten auch die Verhand­lungen zwischen den vom Prozess­finanzierer ausgewählten Anwälten und der Bank. Erst nach Klageerhebung erklärte sich die Bank dann doch noch außerge­richt­lich damit einverstanden, nach den Vorgaben aus dem BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 abzu­rechnen, alle mit dem Gerichts­verfahren verbundenen Kosten zu über­nehmen und die nach Widerruf gezahlten Raten samt Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz mit dem zugunsten der Bank verbleibenden Widerrufs­saldo zu verrechnen. Dem Kreditnehmer bringt das einen Vorteil von 3 565 Euro (11 Prozent der Rest­schuld) aus der Rück­rechnung sowie 3 229 Euro (10 Prozent der Rest­schuld) aus der weggefallenen Vorfälligkeits­entschädigung, insgesamt 6 794 Euro. 2 262 Euro davon erhält die Bank­kontakt AG als Honorar.

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 24.07.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Münchener Hypotheken­bank eG, Darlehens­vertrag vom 06.04.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Münchener Hypotheken­bank eG, Forwarddarlehen vom 29.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Münchener Hypotheken­bank eG, Darlehens­vertrag vom 29.10.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Münchener Hypotheken­bank eG, Darlehens­vertrag vom 03.05.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Münchener Hypotheken­bank eG, Darlehens­verträge vom 14.10.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, Dresden

Münchener Verein Kranken­versicherung aG, Darlehens­verträge vom 11.08.2007 und 28.01.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Nassauische Sparkasse, Darlehens­vertrag vom 18.05.2004
Verbraucher­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt a. M.

National-Bank Aktiengesell­schaft, Darlehens­vertrag vom 27.03.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

National-Bank Aktiengesell­schaft, Darlehens­vertrag vom 17.09.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

National-Bank Aktiengesell­schaft, Darlehens­vertrag vom 05.08.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

NIBC Bank N.V., Vertrag vom 12.01.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

NordLB Nord­deutsche Landes­bank, Verträge vom Oktober 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechts­anwälte, Freiburg
Besonderheit: Die NordLB hat auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet und die Anwalts­kosten bezahlt.

Nord-Ostsee Sparkasse (Nospa), Darlehens­verträge vom 10.03.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Blanke & Schaer, Stadthagen

Nord-Ostsee Sparkasse (Nospa), Darlehens­verträge v. 13.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Nord-Ostsee Sparkasse (Nospa), Kredit­vertrag vom 14.09.2012
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Nord-Ostsee Sparkasse (Nospa), Kredit­vertrag vom 15.10.2013
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Kredit­vertrag vom 26.10.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 22.11.2006
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Michel LLP, Berlin

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 19.11.2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 27.03.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 06.06.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 10.06.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Kredit­vertrag vom 24.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ralf Bender, Duisburg

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­verträge vom 30.10.2008 und 26.07.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Vertrag April 2009
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Kredit­vertrag vom 05.07.2009
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 23.09.2009
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Nord­rhei­nische Ärzte­versorgung, Darlehens­vertrag vom 22.03.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg

Ostsächsische Sparkasse Dresden, 2 Verträge vom 20.10.2003
Verbraucher­vertreter: Anwaltskanzlei Bontschev, Dresden

Ostsächsische Sparkasse Dresden, Darlehens­vertrag vom 25.06.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Reime, Bautzen

Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 19.09.2001
 Verbraucher­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 22.10.2003
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Ostseesparkasse Rostock, Darlehens­vertrag vom 15.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Knauf, Rostock

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag aus dem Jahr 2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Bettina Wittmann, Passau

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 12.06.2007
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 22.06.2007
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 26.06.2007
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 20.07.2007
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­verträge vom 20.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 12.10.2007
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 25.03.2009
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Vertrag vom 17.03.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 30.11.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 22.02.2011
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­verträge vom 07.03.2011
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

Pensions­kasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VvaG, Darlehens­vertrag vom 20.05.2011
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

Pommersche Volks­bank eG, Vertrag vom 25.04.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Provinzial Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 05.06.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Vertrag vom 08.10.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

PSD Bank Hannover eG, Darlehen von 16.02.2009
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

PSD Bank Hessen-Thüringen eG, Vertrag vom 03.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

PSD Bank Hessen-Thüringen eG, Vertrag vom 07.10.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

PSD Bank Hessen-Thüringen eG, Darlehens­vertrag vom 01.07.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

PSD Bank Hessen-Thüringen eG, Kredit­vertrag vom 7./10.02.2011
Kunden­beschwerde­stelle beim Bundes­verband der Deutschen Volks­banken und Raiff­eisen­banken, Ombuds­mann Werner Borzutzki-Pasing, Schlichtungs­vorschlag vom 24.02.2016
Aktenzeichen: H64/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

PSD Bank Kiel eG, Kredit­vertrag vom 04.02.2009
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

PSD Bank Kiel eG, Vertrag aus 2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierung „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von zwei Wochen (einem Monat)1…“. Die PSD Bank Kiel reduzierte den Nominalzins­satz für die restliche Zins­bindung (31.12.2019) von 4,667 Prozent auf 1,5 Prozent nominal.

PSD Bank Koblenz eG, Darlehens­verträge vom 08.08.2004 und 28.07.2014
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Oliver Mogwitz, Koblenz

PSD Bank Köln eG, Darlehens­vertrag vom 18.04.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

PSD Bank Köln eG, Darlehens­verträge vom 22. und 30.5.2008
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag v. 20.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 30.11.2006
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 27.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen

PSD Bank Nord eG, Kredit­vertrag Juni 2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Kredit­vertrag vom 06.11.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 06.01.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Norbert Hache, Berlin
Besonderheit: Der Kreditnehmer zahlte das Darlehen vorzeitig zurück. Die Bank kassierte dafür ein satt fünf­stel­lige Vorfälligkeits­entschädigung. Nach Verweis auf diverse Fehler in der Widerrufs­belehrung bot die PSD Bank Nord eG von sich aus eine Einigung an und verzichtete auf die Hälfte der Vorfälligkeits­entschädigung.

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag v. 26.01.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag v. 26.01.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 10.02.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag v. 02.03.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­verträge vom 27. und 29.04.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 11.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Kredit­vertrag vom 02.06.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

PSD-Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 15.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Darlehens­vertrag vom 30.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Kredit­vertrag vom 09.07.2009
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Vertrag vom 10.07.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

PSD Bank Nord eG, Vertrag vom 17.05.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Nord eG, Vertrag vom 13.09.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen

PSD Bank Nürn­berg eG, Kredit­vertrag vom 14.06./20.06.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frangenberg

PSD Bank Nürn­berg eG, Vertrag vom 16.07.2007
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

PSD Bank Nürn­berg eG, Vertrag vom 23.04.2010
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Vertrag vom Dezember 2004, Forward-Prolongation vom Februar 2011
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die PSD hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Darlehens­verträge vom 21.05.2007 und 04.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Darlehens­verträge v. 31.07/03.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Darlehens­vertrag v. 10.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Krölls, Hamburg

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Darlehens­vertrag v. 19.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Krölls, Hamburg

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Vertrag vom Dezember 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die PSD Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG, Verträge vom Mai 2010
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die PSD Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

PSD Bank Rhein Ruhr eG, Verträge vom 14.03.2005, 15.03.2007 und 15.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

PSD Bank Rhein-Ruhr eG, Verträge vom 13.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

PSD Bank Rhein-Ruhr eG, Verträge vom Dezember 2007, Forward-Prolongation im Dezember 2012
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die PSD Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf das Vorfälligkeits­entgelt in voller Höhe verzichtet.

PSD Bank West­falen-Lippe eG, Vertrag vom 01.02.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 04.04. 2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Dagmar Steidl, Bad Nauheim

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 02.06.2008
Verbraucher­vertreter: Tolle Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 06.10.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 22.01.2009
Verbraucher­vertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Siegburg/Bonn/Köln u. a.

R+V Lebens­versicherung AG, Darlehens­vertrag vom 12.12.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Olivia Holik, Berlin

R + V Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 23.09.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Raiff­eisen­bank Esten­feld--Berg­theim eG, Darlehens­vertrag vom 19.10.2005
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner, Würzburg

Raiff­eisen­bank Esten­feld--Berg­theim eG, Darlehens­vertrag vom 27.10.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner, Würzburg

Raiff­eisen­bank Gundelfingen eG, Verträge von Mai 2008 und Juni 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat das Widerrufs­recht anerkannt und auf ein Vorfälligkeits­entgelt in voller Höhe verzichtet.

Raiff­eisen-Volks­bank Haßberge eG , Vertrag aus Juni 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rest­schuld wird um Euro 9 500 verringert, Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung.

Raiff­eisen­bank Kürten-Oden­thal eG, Verträge vom 27.07.2010
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Raiff­eisen­bank Neustadt-Vohen­strauß eG, Darlehens­verträge vom 20.10.2008, 15.06.2009 und 18.11.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Raiff­eisen­bank Nüdlingen eG, Kredit­vertrag vom 24.04.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Raiff­eisen­bank Ober­ursel e. G., Kredit­vertrag vom 22.09.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Raiff­eisen­bank Ochsenfurt e. G., Kredit­vertrag vom 10.10.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Raiff­eisen­bank Park­stetten eG, Vertrag Dezember 2008
Verbraucher­vertreter: Prof. Dr. Thieler & Wittmann, Passau

Raiff­eisen­bank eG Rodenbach, Vertrag vom 22.01.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Raiff­eisen­bank Wesermarsch eG, Darlehens­vertrag vom 03.08.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen

Raiff­eisen-Volks­bank Fürth eG, Vertrag vom 12.11.2007
Verbraucher­vertreter: Tolle Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg

Santander Consumer Bank AG, (Forward-)Kredit­vertrag vom 13./14.07.2006
Ombuds­mann der Privatbanken Dr. Gerhart Kreft, Spruch vom 17.09.2015
Aktenzeichen: K611/14
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag über drei zu unterschiedlichen Terminen auszuzahlende Forwarddarlehen. Ex-BGH-Richter Dr. Gerhart Kreft als Ombuds­mann entschied: Der Vertrag konnte auch neun Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Die Widerrufs­belehrung war falsch, weil die Bank es versäumt hat, klar genug darüber zu informieren, dass die Widerrufs­frist nicht vor Vertrags­schluss zu laufen begann. Das ist bei über Internet-, E-Mail und Post geschlossenen Verträgen Pflicht. Der Vertrag ist nach Ansicht des Ombuds­manns zurück­abzuwickeln. Was das genau bedeutet, war nicht Gegen­stand des Schlichtungs­verfahrens. Der Spruch ist wegen des Streit­werts von über 10 000 Euro für die Bank nicht verbindlich. Klar: Die Aussicht, den Widerruf gericht­lich mit Erfolg geltend zu machen, dürften sich durch den Schlichter­spruch erheblich verbessern.

Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 17.08.2006
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Santander Consumer Bank AG, Vertrag von 18.10.2011
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Bank akzeptierte eine Berechnung der Nutzungen, die auf eine Verzinsung der Ratenzah­lungen in Höhe von rund acht Prozent hinaus­läuft. Zusammen mit den Anwalts­kosten zahlte die Bank außerge­richt­lich über 30 Prozent der ursprüng­lichen Darlehens­summe.

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Vertrag vom 10.08.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Vertrag vom 04.04.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Signal Iduna, Darlehens­vertrag vom 21.05.2007
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Signal Iduna, Vertrag vom 13.06.2008
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Signal Iduna Bauspar AG, Vertrag vom 14.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

SKG Bank AG, Vertrag vom Juni 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und die angefallenen Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

SKG Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.03.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Guido Lenné, Leverkusen

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­verträge vom 12.03.2004
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG , Vertrag aus September 2004
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Aufhebungs­ver­einbarung – Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 7 000 Euro).

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 11.05.2005
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Verträge aus November 2005 und Oktober 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Vergleich . Verzicht auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 3 500 Euro (100 Prozent ); Erstattung von rund 3 400 Euro pauschal.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag aus Mai 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Zahlung Nutzungs­ersatz in Höhe von 9 300 Euro und Rechts­anwalts­kosten in Höhe von 5 600 Euro.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 06.08.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom August 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet. Der wirt­schaftliche Vorteil für die Darlehens­nehmer belief sich auf über 50 000 Euro.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag aus November 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Aufhebungs­ver­einbarung – Verzicht auf 65 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 16 600 Euro.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 26.02.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom Mai 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 29.08.2008
Verbraucher­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 25.09.2008
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 02.02.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom 03.04.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­verträge vom 28.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Krölls, Hamburg

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­vertrag vom 17.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­vertrag vom 22.06.2009
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­vertrag vom 27.07.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Darlehens­verträge vom 18.08.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Sparda-Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag vom November 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Vertrag aus Mai 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Aufhebungs­ver­einbarung – Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 16 500 EUR)

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG , Vertrag aus Juni 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Aufhebungs­ver­einbarung – Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung ca. 5 300 EUR

Sparda Bank Berlin eG, Kredit­vertrag vom 31.07.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sven-Markus Knauf, Rostock

Sparda Bank Berlin eG, Kredit­vertrag vom 02.07.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sven-Markus Knauf, Rostock

Sparda Bank Berlin eG, Kredit­vertrag vom 17.05.2011
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Sparda Bank Hamburg eG, Vertrag vom 11.09.2003
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

Sparda Bank Hamburg eG, Vertrag vom 04.10.2011
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparda Bank Hannover eG, Kredit­vertrag vom 16.06.2007
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

Sparda Bank Hannover eG, Vertrag vom 21.07.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Sparda Bank Hannover eG, Kredit­vertrag vom 19.06.2008
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

Sparda Bank Hannover eG , Vertrag aus Juni 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von ca. 5 000 Euro (100 Prozent ) und Vorteil aus Darlehens­ablösung von ca. 180 Euro.

Sparda-Bank Hannover eG, Darlehens­vertrag vom 25.08.2008 
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 01.08.2005
Verbraucher­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 20.02.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 04.05.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Sparda-Bank Hessen eG, , Kredit­vertrag vom 17.03.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frangenberg

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­verträge vom 08.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 07.07.2010
Verbraucher­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Sparda-Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 04.11.2011
Verbraucher­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Sparda Bank Hessen eG, Darlehens­vertrag vom 09.05.2012
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Sparda-Bank Münster eG, Darlehens­vertrag vom 31.05.2006
Verbraucher­vertreter: Heyers Rechtsanwälte, Osnabrück

Sparda-Bank Nürn­berg eG, Kredit­vertrag vom 21.02.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Sparda Bank Nürn­berg eG, Vertrag vom 29.05.2009
Verbraucher­vertreter: Tolle Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg

Sparda Bank Nürn­berg eG, Vertrag vom 02.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparda-Bank Nürn­berg eG, Darlehens­vertrag vom 06.12.2011
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag vom April 2006
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 23.11.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 08.12.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 25.06.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 11.02.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 29.11.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 04.06.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 20.06.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 07.07.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 14./21.10.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt von Heusinger, Koblenz

Sparda-Bank Südwest eG, Darlehens­vertrag vom 19.04.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparda-Bank Südwest eG, Forward-Darlehen vom 15.06.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Hansen & Hansen, Mainz/Landau in der Pfalz

Sparda-Bank Südwest eG, Kredit­vertrag vom 09.02.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Merle Albl Gaydoff, Berlin

Sparda Bank Südwest eG, Vertrag vom NN.NN.NNNN
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparda Bank West eG, Darlehens­vertrag vom 03.11.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparda Bank West eG, Vertrag vom 20.05.2009
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparda-Bank West eG, Darlehens­vertrag vom 26.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Olivia Holik, Berlin

Sparda-Bank West eG, Vertrag vom 02.09.2009
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparda-Bank West eG, Kredit­vertrag vom 15.10.2009
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparda-Bank West eG, Darlehens­vertrag vom 17.05.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparda Bank West eG, Darlehens­vertrag vom 16.12.2010
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparda Bank West eG, Verträge von April 2011
Land­gericht Köln, Urteil von 27.02.2018
Aktenzeichen: 22 O 52/17
Kläger­vertreter: Steinrücke . Sausen Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Land­gericht stellte fest, dass die Bank nach Widerruf der Kredit­verträge jeweils kein Recht auf Zins- und Tilgungs­leistungen mehr hat. Die Bank hätte die Zinsen für jeden Vertrag einzeln nennen müssen.

Sparda Bank West eG, Vertrag aus August 2012
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,68 Prozent anstatt 2,9 Prozent , Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Aachen, Vertrag vom 02.11.1999 und Anschluss­finanzierung vom 19.05.2008
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparkasse Aurich-Norden, Vertrag vom 05.07.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Aurich-Norden, Vertrag vom 30.07.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Sparkasse Baden-Baden Gaggenau, Verträge vom Februar 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Nach Widerruf zweier im Jahr 2012 abge­löster Verbraucher-Darlehens­verträge hat die Sparkasse dem Darlehens­nehmer eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 15 000 Euro erstattet.

Sparkasse Biele­feld , Vertrag aus 2008 und 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 6 500 Euro (100 Prozent ) Vorfälligkeits­entschädigung und Nutzungs­ersatz in Höhe von ca. 7 000 Euro.

Sparkasse Bochum, Darlehens­vertrag vom 27.09.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 22.03.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 23.07.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Sparkasse Bonn­dorf-Stühlingen, Verträge vom September 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat die vorzeitige Ablöse der Darlehen ermöglicht und auf die Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rd. 10.000,00 € verzichtet.

Sparkasse Bremen AG, Vertrag vom 08.09.2004
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Verträge vom 17.12.2004 und 20.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 07.01.2008
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Vertrag vom 11.01.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 11.04.2008
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 11.06.2008
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Bremen AG, Vertrag vom 23.07.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 27.08.2008
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 21.11.2008
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Vertrag vom 21.01.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 12.03.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 19.03.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 21.04.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 26.11.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 02.12.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Vertrag vom 06.01.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 28.07.2010
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 28.03.2011
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Bremen AG, Kredit­vertrag vom 31.05.2011
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Verträge vom 14.07.2011 und 30.08.2011
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 11.01.2012
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Bremen AG, Darlehens­vertrag vom 25.04.2013
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Sparkasse Düren, Kredit­vertrag vom 30.08.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln

Sparkasse Elms­horn, Vertrag vom 10.05.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparkasse Emsland, Kredit­vertrag vom 04.07.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Essen, Vertrag vom 24.11.2006
Verbraucher­vertreter: SH Rechts­anwälte, Essen
Besonderheit: Die Sparkasse erstattet die bereits gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung und gibt Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz an den Kreditnehmer heraus.

Sparkasse Essen, Darlehens­vertrag vom 15.08.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Essen, Darlehens­vertrag vom 28.08.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Vertrag vom April 2003
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Verträge vom Mai 2006
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Verträge vom September 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Verträge vom November 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 24 000,00 Euro verzichtet und die vorgericht­lichen Anwalts­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Verträge vom Februar 2007 und vom November 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und die vorzeitige vorfälligkeits­entschädigungs­freie Ablöse des Darlehens ermöglicht.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Vertrag vom Mai 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Verträge vom Dezember 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet und die Rechts­verfolgungs­kosten anteilig über­nommen.

Sparkasse Fürs­tenfeld­bruck, Vertrag vom 25.08.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Sparkasse Fürs­tenfeld­bruck, Vertrag vom 02.10.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Gladbeck, Darlehens­vertrag vom 23.06.2006
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Gummers­bach-Berg­neustadt, Darlehens­vertrag vom 22.04.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparkasse Harburg-Buxtehude, Kredit­vertrag vom 20.08.2004
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

Sparkasse Haslach-Zell, Vertrag aus September 2008 und Dezember 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,25 Prozent anstatt 5,45 Prozent und 3,95 Prozent ; Verzicht auf 75 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert, Vertrag vom 28.11.2002
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden , Berlin

Sparkasse Hoch­schwarz­wald, Verträge vom Januar 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat die vorzeitige Ablöse der Darlehen ermöglicht und auf ein Vorfälligkeits­entgelt in Höhe von rd. 12.000,00 € verzichtet.

Sparkasse Holstein , Vertrag aus Januar 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung Nutzungs­ersatz in Höhe von Euro 1 500; Entfall der Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 21 500 Euro (100 Prozent ).

Sparkasse Holstein, Vertrag aus November 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rück­zahlung der bereits vereinnahmten Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von 11 500 Euro (100 Prozent ).

Sparkasse Holstein, Vertrag vom 12.11.2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und finanziert durch die Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte seine Forderung auf Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung an das Verbraucherinkassounternehmen Metaclaims verkauft. Metaclaims hat dann Bank­kontakt mit der Durch­setzung seiner Interessen beauftragt und 40 Prozent der erstatteten Vorfälligkeits­entschädigung dafür bezahlt. Da die Sparkasse Holstein alle Rechts­anwalts­kosten ausgleicht, war das für alle Beteiligten vorteilhaft.

Sparkasse KölnBonn, zwei Verträge von 2005
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag vom 16.03.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln

Sparkasse KölnBonn, Vertrag vom August 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert, auf die Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet und die vorgericht­lichen Anwalts­kosten in vollem Umfang über­nommen.

Sparkasse Krefeld, Darlehens­vertrag vom 04.11.2008
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

Sparkasse Ludwigs­hafen (heute: Sparkasse Vorderpfalz), Verträge aus Februar und August 2003
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 21 000 Euro (100 Prozent ) sowie Zahlung von Nutzungs­ersatz in Höhe von ca. 20 000 Euro.

Sparkasse Lüdenscheid, Kredit­vertrag vom 12.09.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Lever­kusen, Vertrag vom 10.04.2006
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Sparkasse Main­franken Würzburg, Darlehens­vertrag vom 09.07.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg

Sparkasse Mainz, Vertrag vom 31.07.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Sparkasse Meck­lenburg-Schwerin, Vertrag vom 11.04.2003
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Meck­lenburg-Schwerin, Vertrag vom 23.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Sparkasse Meißen, (KfW-) Darlehens­verträge vom 07.02.2003 und 19.03.2007
Verbraucher­vertreterin: Kläger­vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es wurde keine Vorfälligkeits­sent­schädigung gezahlt und die Rest­schuld um 17 000 Euro reduziert.

Sparkasse Merzig-Wadern, Vertrag vom 20.10.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Sparkasse Mittel­holstein AG, Darlehens­vertrag vom 24.03.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Sparkasse Mülheim an der Ruhr, Vertrag vom 18.09.2003
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparkasse Mühlheim an der Ruhr, Vertrag aus Januar 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Rück­zahlung der bereits vereinnahmten Vorfälligkeits­entschädigungen in Höhe von 100 Prozent.

Sparkasse Mülheim an der Ruhr, Vertrag vom 23.01.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Neubrandenburg-Demmin, Vertrag vom 29.06.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Neuss, Vertrag vom 05.01.2004
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Sparkasse Neuss , Vertrag aus Mai 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Zahlung eines pauschalen Nutzungs­ersatz in Höhe von Euro 5 500.

Sparkasse Oberpfalz Nord, Vertrag aus Juli 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Pauschale Zahlung in Höhe von 2 300 Euro und Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Offenburg/Ortenau, Verträge vom November 2002 und Januar 2004, jeweils prolongiert im September 2010
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Sparkasse Offenburg/Ortenau, Vertrag vom 16.04.2004 und Prolongation vom 12.10.2011
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Offenbach/Ortenau , Vertrag aus Dezember 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Zahlung von ca. 5 200 Euro und Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Offenburg/Ortenau, Vertrag vom Dezember 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Sparkasse Olpe, Vertrag vom 09.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Sparkasse Pforzheim-Calw, Darlehens­vertrag vom 10.04.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Pforzheim Calw, Vertrag vom 22.10.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden , Berlin

Sparkasse Pforzheim Calw, Vertrag vom 05.04.2011
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparkasse Rahden, Darlehens­vertrag vom 26.05.2004
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

Sparkasse Ravens­burg, Kredit­verträge vom 09.02.2006
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

Sparkasse Rhein Nahe , Vertrag aus April 2008
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der wirt­schaftliche Vorteil der Mandanten beläuft sich auf insgesamt Euro 4 900 (Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung und Zahlung Nutzungs­ersatz in Höhe von Euro 1 850,00).

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling, Verträge aus 2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Die Verträge enthielten die Fußnotenbe­lehrung (Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“). Die Verträge wurden anläss­lich der Immobilien­ver­äußerung im Jahr 2014 vorzeitig abge­löst. Die Darlehens­nehmer leisteten Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 15 000 Euro. Die Sparkasse hat gegen Verzicht auf die Geltendmachung von Nutzungs­ersatz­ansprüchen die gesamte Vorfälligkeits­entschädigung erstattet.

Sparkasse Rott­weil, Vertrag aus Oktober 2006
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Sparkasse verzichtet auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 87,5 Prozent.

Sparkasse Saal­feld-Rudol­stadt, Vertrag aus Mai 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Vergleichs­zahlung in Höhe von Euro 2 000 und Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Scheeßel, Kredit­vertrag vom 30.03./07.04.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

Sparkasse Schwelm, Darlehens­vertrag vom 26.02.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

Sparkasse Schwerte, Darlehens­vertrag vom 22.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

Sparkasse Siegen, Vertrag vom 02.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Sparkasse Starkenburg, Vertrag vom 23.11.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Sparkasse Staufen-Breisach, Vertrag vom Januar 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­ent-schädigung verzichtet.

Sparkasse Staufen-Breisach, Vertrag vom August 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang verzichtet.

Sparkasse Staufen-Breisach, Vertrag vom Juli 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Sparkasse hat den Widerruf akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigung in voller Höhe verzichtet.

Sparkasse Südholstein, Kredit­verträge vom 07.09.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Merle Albl Gaydoff, Berlin

Sparkasse Südholstein, Vertrag vom 04.04.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparkasse Südholstein, Darlehens­verträge vom 14.05.2008
Verbraucher­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

Sparkasse Südholstein, Kredit­vertrag vom 27.06.2008
Verbraucher­vertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen

Sparkasse Trier, Darlehens­vertrag vom 12.11.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Trier, Darlehens­verträge vom 09.08.2007, 31.10.2007 und 15.01.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Trier, Darlehens­vertrag vom 27.05.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Trier, Darlehens­vertrag vom 11.03.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Ulm, Vertrag vom 20.09.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Sparkasse Ulm, Kredit­vertrag vom 23.12.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Berlin

Sparkasse Ulm, Vertrag aus September 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Sparkasse erstattet Vorfälligkeits­entschädigung über 1 Jahr nach Rück­führung in Höhe von 87,5 Prozent.

Sparkasse Unstrut-Hainich, Vertrag vom 20.01.2004 und Anschluss­finanzierung von 2014
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Sparkasse zahlt Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz und verzichtet auf eine Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Unstrut-Hainich, Vertrag vom 19.12.2005 und Anschluss­finanzierung von 2015
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Sparkasse zahlt Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz und verzichtet auf eine Vorfälligkeits­entschädigung.

Sparkasse Unstrut-Hainich, Vertrag vom 29.11.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Vest Reck­ling­hausen, Vertrag vom 08.09.2004
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Vest Reck­ling­hausen, Darlehens­vertrag vom 15.02.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Sparkasse Vorderpfalz, Kredit­vertrag vom 22.04.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Wetterau, Vertrag vom 11.12.2002
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Sparkasse Wilhelms­haven, Darlehens­verträge vom 23.06.2008 und vom 20.01.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Sparkasse Wuppertal, Vertrag vom 16.09.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Sparkasse Zollernalb, Vertrag vom 02.06.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Stadt­sparkasse Augs­burg, Vertrag vom 16.02.2006
Verbraucher­vertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)

Stadt­sparkasse Düssel­dorf, Vertrag vom 16.01.2006
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

Stadt­sparkasse Düssel­dorf, Vertrag vom 26.01.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Stadt­sparkasse Düssel­dorf , Vertrag aus Januar 2010
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Erstattung der einst bezahlten Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 32 000 Euro (94 Prozent).

Stadt­sparkasse Kaisers­lautern, Vertrag vom 28.04.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Stadt-Sparkasse Langen­feld, Vertrag vom 21.11.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Stadt­sparkasse München, Vertrag vom 21.07.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Stadt­sparkasse München, Darlehens­vertrag vom 10.05.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Stadt­sparkasse Wuppertal, Kredit­vertrag vom 10.11.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Südwest­bank AG, Verträge vom 16.11.2007 und vom 19.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 347/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Hamburg
Besonderheit: Geklagt hatte ein Unternehmen, das nicht genannt werden möchte. Es hatte verschiedenen Kreditnehmern Ihre Rechte aus gegen Vorfälligkeits­entschädigungen abge­lösten Krediten mit identischer fehler­hafter Widerrufs­belehrung zu einem jeweils nicht genannten Preis abge­kauft. Das Unternehmen widerrief dann die Kredit­verträge und verlangte Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorfälligkeits­entschädigungen, Kredit­bearbeitungs­gebühren und Abschluss­provisionen. Das Land­gericht Stutt­gart urteilte: Die Abtretung der Rechte war jeweils wirk­sam. Die Bank kann sich auch nicht auf Verwirkung oder Rechts­miss­brauch berufen. Es gilt dem Unternehmen gegen­über nach der Abtretung aller Rechte aus dem Kredit­vertrag nichts anderes als gegen­über den Kreditnehmern. Zu erstatten sind nach Widerruf nicht nur Vorfälligkeits­entschädigungen, sondern auch sons­tige Gebühren. Erstritten hat da Urteil Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Part­nern in Hamburg. Er vertritt sowohl Verbraucher, als auch Banken, Sparkassen und Unternehmen.

Swiss Life AG, Vertrag vom 22.12.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Swiss Life AG, Vertrag vom 25.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Swiss Life AG, Kredit­vertrag vom 28.08.2012
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Targo­bank AG & Co. KGaA, Kredit­vertrag vom 11.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg

Taunuss­parkasse, Vertrag vom 01.08.2008
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

UCB S.A. (heute: BNP Paribas Personal Finance S. A.), Vertrag vom April 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechts­anwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet und die auf Seiten der Darlehens­nehmerin angefallenen Rechts­verfolgungs­kosten in vollem Umfang über­nommen.

Umwelt­bank AG, Vertrag vom 10.02.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Umwelt­bank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg

Universa Kranken­versicherung a.G., Darlehens­vertrag vom 25.05.2008
Verbraucher­vertreter: BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

UniVersa Lebens­versicherung a. G., Vertrag vom Juli 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die uniVersa Lebens­versicherung a. G. hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Versorgungs­werk der Zahn­ärztekammer Nord­rhein, Vertrag vom 18.07.2007
Verbraucher­vertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 12.02.2004
(nach Klageerhebung Land­gericht Düssel­dorf, Aktenzeichen: 10 O 416/13)
Verbraucher­vertreter: Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Bielefeld

Victoria Lebens­versicherungs AG, Vertrag aus Oktober 2005
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung, ca. 2 000 Euro.

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 09.06.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 08.12.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Victoria Lebens­versicherung AG, Darlehens­vertrag vom 19.01.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 27.01.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag 13.04.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherungs AG , Vertrag aus April 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung; Bank verzichtet auf ca. 8 400 Euro.

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 10.05.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 21.08.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 30.04.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherung AG, Vertrag vom April 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Lebens­versicherung hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 12.05.2008
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 09.02.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 11.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers, Berlin

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.04.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers, Berlin

Victoria Lebens­versicherungs AG, Darlehens­vertrag vom 26.05.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Volks­bank Aller-Weser eG, Vertrag vom 02.02.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Alzey-Worms eG, Vertrag vom 07.11.2011
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden , Berlin

Volks­bank Baden-Baden Rastatt eG, Vertrag vom 11.10.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Baden-Baden Rastatt eG, Vertrag vom 16.07.2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg

Volks­bank Bitburg eG, Darlehens­vertrag 23.04.2010
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

Volks­bank Bonn Rhein-Sieg eG, Vertrag vom 30.10.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Bonn Rhein-Sieg eG, Vertrag vom 07.08.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ralf Bender, Duisburg

Volks­bank Bonn Rhein-Sieg eG, Vertrag vom 15.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Bonn Rhein-Sieg eG, Vertrag vom 14.10.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Braun­schweig Wolfs­burg eG, Vertrag vom 11.12.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Breisgau Nord eG, Vertrag vom 14.06.2011
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Volks­bank Breisgau-Süd eG, Vertrag vom November 2005
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Nach Widerruf eines im Jahr 2013 abge­lösten Darlehens­vertrages hat die Bank den Darlehens­nehmern die volle Vorfälligkeits­entschädigung zurück­erstattet.

Volks­bank Breisgau-Süd eG, Verträge vom September 2007
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Volks­bank hat den Widerruf zweier Darlehens­verträge akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigungen in vollem Umfang verzichtet.

Volks­bank Bühl eG, Kredit­vertrag vom 19.02.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Hartmut Strube, Köln

Volks­bank Cloppenburg eG, Vertrag vom 09.04.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen eG, Darlehens­verträge vom August 2006
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Es gibt keine Verschwiegen­heits­verpflichtung. Die Volks­bank hat den Widerruf zweier Darlehens­verträge akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigungen in vollem Umfang verzichtet.

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen eG, Kredit­vertrag vom 28.10.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank eG Delmenhorst-Schierbrok, Vertrag vom 03.07.2006
Verbraucher­vertreter: Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen

Volks­bank Donau-Neckar eG, Vertrag vom April 2008
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat die Widerrufs­berechtigung akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Volks­bank Dorsten eG, Darlehens­vertrag vom 21.11.2008
Verbraucher­vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen

Volks­bank Dreieich eG, Vertrag vom 24.01.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Dreieich eG, Vertrag vom 24.11.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Volks­bank Dreieich eG, Verträge vom November 2008 sowie Januar 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf dreier Darlehens­verträge akzeptiert und auf die Vorfälligkeits­entschädigungen in vollem Umfang verzichtet.

Volks­bank Dreieich eG, Kredit­vertrag vom 19.05.2011
Verbraucher­vertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen

Volks­bank Elms­horn eG, Kredit­vertrag vom 15.06.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg

Volks­bank Esslingen eG, Kredit­vertrag vom 01.10.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Borst & Andjelkovic, Stuttgart

Volks­bank Freiburg eG, Vertrag vom Juli 2009
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf die volle Vorfälligkeits­entschädigung verzichtet.

Volks­bank Hohen­zollern eG, Darlehens­verträge vom 16.12.2005, 22.12.2006 und 25.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Volks­bank Karls­ruhe eG, Vertrag vom 11.03.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

Volks­bank Karls­ruhe eG, Vertrag vom 10.05.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Koblenz, Darlehens­vertrag vom 27.03.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln

Volks­bank Kinzigtal eG, Vertrag vom 14.11.2007
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Lahr eG, Vertrag aus April 2006
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Verzicht auf Zahlung einer Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 100 Prozent, Zahlung Nutzungs­ersatz in Höhe von 8 000 Euro.

Volks­bank Lüneburger Heide eG, Vertrag vom 15.08.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Volks­bank Main-Taunus eG, Kredit­vertrag vom 05.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Main-Taunus eG, Kredit­vertrag vom 07.01.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Main-Taunus eG, Kredit­vertrag vom 05.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank Mittel­hessen eG, Kredit­vertrag vom 22.05.2007
Kunden­beschwerde­stelle beim Bundes­verband der Deutschen Volks­banken und Raiff­eisen­banken, Ombuds­mann Werner Borzutzki-Pasing, Schlichtungs­vorschlag vom 24.02.2016
Aktenzeichen: K 84/15
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Vertrag Juni 2007
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

Volks­bank Mittel­hessen eG, Kredit­vertrag vom 17.12.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Kredit­verträge vom 04.01.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Kredit­vertrag vom 15.05.2008
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Dagmar Steidl, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Kredit­vertrag vom 29.09.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Vertrag vom 21.06.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim

Volks­bank Mittel­hessen eG, Vertrag vom 20.09.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwältin Dagmar Steidl. Bad Nauheim

Volks­bank Münster eG, Kredit­vertrag vom 28.01.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­bank Nahe-Schaum­berg eG, Kredit­vertrag vom 20.11.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Volks­bank Nahetal eG (jetzt: Volks­bank Rhein-Nahe-Huns­rück eG), Vertrag vom Januar 2005
Verbraucher­vertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Nach Widerruf eines im Jahr 2012 abge­lösten Darlehens hat die Bank die vereinnahmte Vorfälligkeits­entschädigung in vollem Umfang zurück­erstattet sowie die Rechts­verfolgungs­kosten über­nommen.

Volks­bank Oldenburg eG, Darlehens­vertrag vom 13.03.2009
Verbraucher­vertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München

Volks­bank Olpe-Wenden-Drols­hagen eG, Kredit­vertrag vom 11.10.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Volks­bank Olpe-Wenden-Drols­hagen eG, Kredit­vertrag vom 13.11.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Volks­bank Paderborn-Höxter-Detmold eG, Vertrag vom 04.05.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

Volks­bank-Raiff­eisen­bank eG Husum-Eider­stedt-Viöl (heute: Husumer Volks­bank eG), Vertrag aus April 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Bank zahlt dem Kunden einen pauschalen Betrag in Höhe von 3 500 Euro.

Volks­bank Raiff­eisen­bank Meißen Großenhain eG, Vertrag vom 29.07.2009

Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Volks­bank Raiff­eisen­bank Rosenheim-Chiemsee eG, Kredit­vertrag vom 07.11.2007
Verbraucher­vertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München

Volks­bank Rhein Lahn eG , Vertrag aus April 2009
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Neukonditionierung – 1,70 Prozent anstatt 4,00 Prozent ; Verzicht auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 10 500 Euro).

Volks­bank Rhein-Ruhr eG, Darlehens­vertrag vom 10.12.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

Volks­bank Schaumburg eG, Kredit­vertrag vom 20.11.2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frangenberg

Volks­bank Schermbeck, Vertrag vom 09.02.2005
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 16.10.2018
Aktenzeichen: XI ZR 370/17
Verbraucher­vertreter: Hübner Rechtsanwälte, Gladbeck
Besonderheit: Es ging um zwei Immobilien­kredit­verträge über etwas über 200 000 Euro. Die Kläger hatten beide Verträge nach Auslaufen der Zins­bindung im Früh­jahr 2015 abge­löst und sie im Dezember 2015 widerrufen. Das Land­gericht Duisburg und das Ober­landes­gericht Düssel­dorf hatten die Belehrung „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertrags­abschluss über Ihr Widerrufs­recht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ für korrekt gehalten. Falsch, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Es komme auf den genauen Zeit­punkt an. Zwei Wochen beträgt die Frist, wenn Kreditnehmer spätestens gleich­zeitig mit dem Vertrags­schluss belehrt worden sind. Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf muss den Fall jetzt neu aufrollen und dabei prüfen, ob die Kläger ihr Widerrufs­recht womöglich verwirkt hatten.

Volks­bank Uckermark eG, Darlehens­vertrag vom 27.04.2008
Verbraucher­vertreter: Kanzlei Michel LLP, Berlin

Volks­bank Wilferdingen-Keltern eG, Kredit­vertrag vom 21.01.2008
Verbraucher­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

Volks­bank Zuffen­hausen, Darlehens­vertrag vom 19.06.2009
Verbraucher­vertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart

Volks­wohl Bund Lebens­versicherung a. G., Vertrag vom 20.09.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

Volks­wohl Bund Lebens­versicherung a. G. , Vertrag aus Januar 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Nutzungs­ersatz in Höhe von Euro 9 500 und Verzicht auf 100 Prozent Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 2 300 EUR).

Volks­wohl Bund Lebens­versicherung a.G., Vertrag vom 22.04.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kredit­vertrag vom 14.02.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

VR-Bank Bonn Rhein Sieg eG, Vertrag aus 2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung enthielt die Formulierung „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von zwei Wochen (einem Monat)1…“. Die VR Bank Bonn Rhein Sieg eG reduzierte die Rest­schuld um 3 000 Euro und entließ die Darlehens­nehmer ohne Vorfälligkeits­entschädigung aus dem Vertrag.

VR-Bank Dinkels­bühl eG, Kredit­vertrag vom 15.07.2009
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

VR-Bank Dinkels­bühl eG, Kredit­vertrag vom 02.03.2010
Verbraucher­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

VR-Bank Huns­rück-Mosel eG, Darlehens­vertrag vom 09.11.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier

VR-Bank Hohen­neuffen-Teck eG, Verträge aus dem Jahr 2009
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonder­heits: Die Widerrufs­belehrungen enthielten die Formulierung „Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von zwei Wochen (einem Monat)1…“. Die Bank entlässt die Darlehens­nehmer ohne Berechnung einer Vorfälligkeits­entschädigung aus den Verträgen.

VR Bank Lausitz eG, Darlehens­vertrag vom 29.11.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

VR Bank Ostholstein Nord-Plön eG, Vertrag vom 07.06.2010
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

VR-Bank Passau eG, Kredit­vertrag vom 26.08.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg

VR-Bank Saarpfalz eG, Vertrag vom 03.06.2008
Kläger­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

VR Bank Untertaunus eG, Vertrag vom 11.05.2009
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

VR-Bank Wein­stadt eG, Vertrag aus Juli 2002
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Eigentlich aussichts­loser Fall, dennoch Verzicht auf Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 37 Prozent.

VR-Bank West­pfalz eG, Kredit­vertrag vom 14.11.2005
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

VR-Bank West­pfalz eG, Kredit­vertrag vom 1.3.2010
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Ingo Dethloff, Potsdam

VR-Bank Würzburg eG, Kredit­verträge vom 09.12.2003 und 25.04.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner, Würzburg

VR-Bank Würzburg eG, Kredit­vertrag vom 10.10.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, 20354 Hamburg

VR-Bank Würzburg eG, Kredit­vertrag vom 03.01.2009
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner, Würzburg

VR-Diskont­bank GmbH, Vertrag vom 28.08.2009
Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln

VZN Zahn­ärzte Kammer Nord­rhein Versorgungs­werk, Kredit­vertrag vom 24.02.2010
Verbraucher­vertreter: Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kirchentellinsfurt

Wartburg-Sparkasse, Vertrag vom 27.01.2011
Verbraucher­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag, bei dem der Beginn der Widerrufs­frist von der Information über die Aufsichts­behörde abhängen sollte und diese Information fehlte. Die Sparkasse hatte zunächst allen Ernstes behauptet, das spiele keine Rolle mehr, nachdem sie in den letzten Jahres­auszügen korrekt über die Aufsichts­behörde informiert habe. Mehr zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Kredit­vertrag vom 24.08.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Kredit­vertrag vom 09.09.2005
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­verträge vom 23.11.2005
Verbraucher­vertreter: Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen, Bremen

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Vertrag vom 25.08.2006
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­verträge vom 21.11.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­vertrag vom 30.11.2007
Verbraucher­vertreter: Wittum, Jaeschke, Hansen & Partner, Obernkirchen

West­Immo West­deutsche Immobilien­bank AG, Kredit­vertrag vom 09.06.2008
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

Wiesbadener Volks­bank eG, Kredit­vertrag vom 21.05.2004
Verbraucher­vertreter: Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kirchentellinsfurt

Wiesbadener Volks­bank eG, Kredit­vertrag vom 13.04.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden

WL Bank AG – West­fälische Land­schaft Boden­kredit­bank, Darlehens­vertrag vom 25.10.2006
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei Wieg, Dortmund

WL Bank AG – West­fälische Land­schaft Boden­kredit­bank, Darlehens­vertrag vom 05.06.2007
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls, Hamburg

Wüstenrot Bank AG Pfand­brief­bank, von Wüstenrot Bausparkasse AG vermittelter Kredit­vertrag vom 04.03.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier

Wüstenrot Bank AG Pfand­brief­bank, Vertrag vom 25.04.2003
Verbraucher­vertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau

Wüstenrot Bausparkasse AG, Vertrag vom 04.06.2003
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwaltskanzlei David Bastanier, Dresden

Wüstenrot Bausparkasse AG , Vertrag aus März 2007
Verbraucher­vertreter: Ausgewählt und bezahlt von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Die Bank verzichtet auf 100 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung (ca. 3 200 Euro); Erstattung Bearbeitungs­gebühr in Höhe von 1 200 Euro; die Kosten des Rechts­streits trägt jede Partei selbst.

Wüstenrot Bausparkasse AG, Vertrag vom 21.09.2008
Verbraucher­vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin

Wüstenrot Bausparkasse AG, Vertrag vom 15.07.2010
Verbraucher­vertreter: Tolle Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg

Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 05.01.2007
Verbraucher­vertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart

Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 16.01.2007
Verbraucher­vertreter: Dr. Waldhorn & Partner, Würzburg

Tipps für die Anwalts­suche: Erfahrung zählt

  • Fach­anwalt. Suchen Sie nach einem Fach­anwalt für Bank- und Kapitalmarkt­recht. Am besten sind Kanzleien geeignet, die schon viele Widerrufs­fälle erfolg­reich abge­wickelt haben. Besonders günstig ist es, wenn sie sich bereits gegen Ihre Bank oder Sparkasse durch­setzen konnten. Finanztest führt in Zusammen­arbeit mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Liste mit Rechtsanwälten, die bereits Kreditnehmer in Widerrufs­fällen erfolg­reich vertreten haben. Außerdem nennt Finanztest erfolgreich abgeschlossene Fälle.
  • Über­regional. Sie brauchen nicht unbe­dingt einen Rechts­anwalt in Ihrer Nähe. Streitig­keiten um die Abwick­lung von Kredit­verträgen lassen sich auch gut per Telefon, Internet und Post abwi­ckeln.
  • Vereinigung. Sich mit anderen Kreditnehmern zusammen­zuschließen, ist eigentlich eine gute Idee. Beim Widerruf Ihres Kredit­vertrags können die Ihnen allerdings nicht helfen. Da sind die Umstände des Einzel­falls entscheidend. Hinzu kommt: Interes­sengemeinschaften und Opfer­verbände sind zuweilen nur ein Instru­ment für unseriöse Rechts­anwälte, um an Mandanten heran­zukommen. Hohe Beiträge zu zahlen, ist sicher nicht sinn­voll. Einen Rechts­anwalt ersetzen solche Vereine nie.

Diese Anwälte waren bereits erfolg­reich

Melden Sie uns erfolg­reich beendete Rechts­streitig­keiten!

test.de nimmt alle Rechts­anwälte in die Liste auf, die fünf oder mehr Erfolge im Streit um widerrufene Kredite erzielt haben. Als Erfolge werten wir Urteile, nach denen die Bank mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen hat und Schlichter­sprüche, die mindestens die Wirk­samkeit des Widerrufs fest­stellen. Bitte schreiben Sie an c.herrmann@stiftung-warentest.de. Als Erfolg wertet test.de auch Vergleiche, in denen der Kredit­geber Verbrauchern die Vorfälligkeits­entschädigung erstattet oder erlässt oder der Kredit­geber zumindest einen Teil der Kosten des Verbrauchers über­nimmt. Gerne nehmen wir Ihre Urteile, Schlichter­sprüche und Vergleiche auch in unsere Erfolgsliste auf.

Hinweis: Nachdem sich die Recht­sprechung recht verbraucherfreundlich entwickelt hat, haben wir die Kriterien im Januar 2016 leicht verschärft.

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  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 12:05 Uhr
    Re: Re: Re: Liste Rechtsanwälte

    ...aber nur der Link, den ich im Kopf hatte. Ich habe jetzt den Link gefunden, den Sie meinen. Wir korrigieren ihn so schnell wie möglich. Klar: Sie finden die Rechtsanwaltsliste auf jeden Fall so wie eben beschrieben.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 11:55 Uhr
    Re: Liste Rechtsanwälte

    Bei mir hier funktioniert der Link korrekt. Sie finden die Rechtsanwälte inzwischen hier auf der Seite https://www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-5733544 ziemlich weit unten oder durch Klick auf "Kreditverträge vor Gericht" im Kasten ganz oben links auf dieser Seite und dann auf den Link zur Liste oder nach unten scrollen.

  • Sabine1111 am 19.04.2021 um 11:43 Uhr
    Liste Rrchtsanwälte

    Danke für die Informationen, leider klappt der link mit der Liste der RA nicht

  • pinkepanke am 07.04.2021 um 09:51 Uhr
    BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 zum BVerfG

    Interessant, was der BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 (betreffend Verbraucherdarlehen) ausführt:
    "[...] das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris sowie XI ZR 252/19, XI ZR 413/19, XI ZR 428/19, XI ZR 444/19, XI ZR 541/19 und XI ZR 569/19, juris; das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese sechs Beschlüsse mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 1888/20 -, - 1 BvR 1752/20 -, - 1 BvR 1809/20 -, - 1 BvR 1748/20 -, - 1 BvR 1751/2 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris)."

  • McFly2911 am 02.12.2020 um 17:26 Uhr

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