Immobilien­kredite

Kredit­widerruf: Chronik der Ereig­nisse

2028

22.03.2024 Letztes wichtiges Grund­satz­urteil zum Kredit­widerruf: Kreditnehmer müsse nichts von dem Geld, das ihnen der Kredit­widerruf einge­bracht hat, ans Finanz­amt abgeben. Der Bundes­finanzhof urteilte: Es liegen keine steuer­pflichtige Kapital­erträge vor.
Bundes­finanzhof, Urteil vom 07.11.2023
Aktenzeichen: VIII R 7/21

14.03.2022 Nach dem Finanzge­richt Köln (siehe unten unter 11.11.2019 ausführ­lich) meint auch das in Münster: Soweit Kreditnehmer durch die Pflicht der Bank oder Sparkasse, nach erfolg­reichem Kredit­widerruf Nutzungen auf die Kreditraten heraus­zugeben, einen Vorteil haben, ist das als Kapital­ertrag steuer­pflichtig. Ärgerlicher­weise ist immer noch kein Urteil des Bundes­finanzhofs absehbar, obwohl die Revision gegen das Urteil aus Köln bereits im Jahr 2019 einge­legt wurde.
Finanzge­richt Münster, Urteil vom 13.01.2022
Aktenzeichen: 14 K 719/19 (nicht rechts­kräftig, der Kreditnehmer hat Revision einge­legt. Aktenzeichen beim BFH: VIII R 5/22)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kay Hübner, Gladbeck

20.05.2021 Rechtsanwältin Carolin Rogoz berichtet: Das Ober­landes­gericht Saarbrücken hielt einen Immobilien­kredit­vertrag der Vereinigte Volks­bank eG Saar­louis-Sulzbach/Saar von 2013 für auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerruflich, weil die Bank nicht aufgeführt hat, wie viel Zinsen die Kreditnehmer pro Monat zu zahlen haben. Es handelte sich um einen Kredit­vertrag, der später mit dem Guthaben aus einem Bauspar­vertrag zurück­geführt werden sollte. Die Bank nannte zwar den Bausparbeitrag, nicht aber die Zinsen.
Ober­landes­gericht Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2021
Aktenzeichen: 4 U 27/20
Kläger­vertreter: Thum & Strauß Rechtsanwälte, Saarbrücken

01.04.2021 Hoff­nung für Kreditnehmer, die mit ihrer Kredit­widerrufs­klage am Bundes­gerichts­hof gescheitert sind: Das Bundes­verfassungs­gericht hat gerade in einem Steuer­rechts­fall entschieden, dass Bundes­gerichte die Vorlage von Fällen beim Europäischen Gerichts­hof (EuGH) in Luxemburg nur verweigern dürfen, wenn es sich um klare Fälle handelt. Die Verfassungs­richter hoben ein Urteil des Bundes­finanzhofs auf. Der war, obwohl Zweifel auf der Hand lagen, davon ausgegangen: Es gibt keinen Zweifel daran, dass der umstrittene Steuer­bescheid den EU-Vorgaben entspricht.
Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 04.03.2021
Aktenzeichen: 2 BVR 1161/19

Verbraucher­rechts­kanzleien hoffen jetzt, dass das Bundes­verfassungs­gericht auch den Bundes­gerichts­hof (BGH) stoppt. Der lässt Dutzend­weise Kläger abblitzen, die sich auf die EuGH-Entscheidung berufen, wonach die in Deutsch­land üblichen Informationen zum Widerrufs­recht mit Verweis auf komplizierte gesetzliche Regeln („Kaskaden­verweis“) europa­rechts­widrig sind, soweit die Informationen dem ebenfalls europa­rechts­widrigen gesetzlichen Muster entsprechen. Argument der Bundes­richter: Die deutsche gesetzliche Regelung, wonach unzu­reichende Vertrags­informationen gleich­wohl als korrekt gelten, wenn sie dem gesetzlichen Muster entsprechend, sei eindeutig (siehe unten, 21.04.2020).
Verbraucher­anwälte dagegen glauben: Der BGH hätte die Regeln europa­rechts­konform auslegen müssen. Wie vom BGH angewandt hebeln die deutschen Vorschriften den EU-Schutz für Kreditnehmer in ganz vielen Fällen aus.
Einzelne Verfassungs­beschwerden hat das Bundes­verfassungs­gericht aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. In Karls­ruhe liegen aber noch etliche Fälle, die das Gericht nicht gleich bei der formalen Prüfung ausgemustert hat. Mehrere große Verbraucherkanzleien wollen weitere Verfassungs­beschwerden einlegen, wenn ihre Mandanten in vergleich­baren Fällen am XI. Senat scheitern.

25.03.2021 Nach langem und zähen Ringen haben die Sparda-Banken Berlin und München im Streit um den Widerruf von Kredit­verträgen doch noch einge­lenkt, nachdem sie zunächst trotz der Empfehlung des eigenen Ombuds­manns hart geblieben waren (siehe unten, 29.04.2020). Die Kreditnehmer der Sparda Bank Berlin konnte dadurch einen neuen sehr viel güns­tigeren Kredit abschließen. Die Münchener Genossen­schafts­bank muss 1 900 Euro mit den Kreditraten erwirt­schaftete Nutzungen an ihren Kredit­kunden heraus­geben.
Sparda Bank München eG, Vertrag von Sommer 2009
Land­gericht München, (Vergleichs-)Beschluss vom 24.11.2020
Aktenzeichen: 28 O 8172/20
Verbraucher­anwältin: Ausgewählt & finanziert von: Bankkontakt AG
Sparda Bank Berlin eG, Vertrag von Juli 2019
Außerge­richt­licher Vergleich
Verbraucher­anwälte: Ausgewählt & finanziert von: Bankkontakt AG

16.03.2021 Bankkontakt AG-Vorstand Torsten Rentel meldet weitere Erfolge im Streit um den Widerruf von ING-Diba-Krediten: Trotz klar verbraucherunfreundlicher Ansagen des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main schloss die Bank mit Bank­kontakt-Kunden mit Kredit­verträgen aus 2005 und 2008 güns­tige Vergleiche. Die vom Prozess­finanzierer einge­schalteten Anwälte hatten keinen Zweifel daran gelassen: Es geht zum Bundes­gerichts­hof, wenn das Ober­landes­gericht jeweils wie angekündigt gegen die Bank­kontakt-Kunden entscheidet.
Recht­licher Hintergrund: Es ging jeweils um Verträge, nach denen die Frist für das Widerrufs­recht mit Zugang der von den Kreditnehmern unter­schriebenen Vertrags­unterlagen bei der Bank beginnt. Das Ober­landes­gericht hält es für unpro­blematisch, dass Kreditnehmer dadurch in der Regel nicht genau wissen, wann die Widerrufs­frist beginnt und endet. Ausdrück­liche Ansagen vom Bundes­gerichts­hof gibt es dazu noch nicht.
Verbraucher­anwälte vermuten aber: Das oberste deutsche Zivilge­richt würde verlangen, dass Verbraucher ohne weitere Ermitt­lungen erkennen können, bis wann der Widerruf des Vertrags möglich ist. Schließ­lich gibt für die Widerrufs­erklärung selbst: Es ist ausreichend, wenn Verbraucher sie recht­zeitig abschi­cken. Wann die bei der Bank ankommt, spielt keine Rolle. Dazu passt es nicht, wenn Verbraucher für den Beginn der Widerrufs­frist klären müssen, wann ihr Schreiben mit den Vertrags­unterlagen bei der Bank ange­kommen ist.

16.12.2020 Endlich ein Erfolg in dem Streit um den Widerruf von alten ING-Diba-Verträgen: Der 17. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main will seine Recht­sprechung aufgeben, wonach die ING-Diba AG sich bei den Belehrungen zu Verträgen aus dem Zeitraum auf die korrekte Verwendung des gesetzlichen Musters berufen kann, so dass die Belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel gleich­wohl als richtig gelten. Das berichtet Bank­kontakt AG-Vorstand Torsten Rentel.
Das Gericht äußerte in einem Hinweis-Beschluss: Dazu hätte die Bank nach den jüngsten Ansagen des Bundes­gerichts­hofs zum Thema nicht nur den Muster­text über­nehmen, sondern auch die Bearbeitungs­hinweise dazu beachten müssen. Die Bank sah aber entgegen der amtlichen Hinweise weder eine Unter­schrift der Kreditnehmer direkt unter der Widerrufs­belehrung vor noch fügte sie ein „Ende der Widerrufs­belehrung“ oder „Ihre ING-Diba AG“ ein, um die Widerrufs­belehrung vom Rest des Vertrags abzu­grenzen.
Wermuts­tropfen für den Kläger: Das Gericht meint, dass ihm mit Rück­sicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegen der deutschen gesetzlichen Regeln kein Nutzungs­ersatz zusteht (siehe unten, 04.06.2020).
ING-DiBa AG, Vertrag vom 19.08.2005
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 17 U 54/20
Kläger­vertreter: ausgewählt & finanziert von: Bankkontakt AG

18.06.2020 Über­raschendes Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) zur Verlängerung von Immobilien­kredit­verträgen: Es handelt sich um keine Finanz­dienst­leistung im Fern­absatz. Die so genannten Prolongationen sind nicht selbst­ständig widerruf­bar. So hatte es bereits der Bundes­gerichts­hof gesehen. Eleanor Sharps­ton, eine der General­anwältinnen am EuGH, hatte allerdings empfohlen, sie als selbst­ständige Dienst­leistung zu werten und Verbrauchern damit ein Widerrufs­recht zu gewähren (siehe unten, 01.04.2020). Trotzdem urteilte der EuGH jetzt verbraucherunfreundlich.
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 8. Juni 2020
Aktenzeichen: C-639/18

04.06.2020 Neues Urteil des Europäischen Gerichts­hofs zum Widerruf eines DSL-Kredit­vertrags von 2005: Nach Widerruf von per Post oder übers Internet abge­schlossenen Verträgen müssen Banken und Sparkassen Zahlungen der Kreditnehmer nicht verzinsen. Bei solchen Verträgen lohnt der Widerruf nur, wenn Kreditnehmer noch für längere Zeit höhere als aktuell übliche Zinsen zahlen müssen. Ausnahme: Sie haben der Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufs­rechts nicht ausdrück­lich zuge­stimmt. Dann müssen sie über­haupt keine Zinsen zahlen und die Bank oder Sparkasse erhält nur die eigentliche Kreditsumme zurück.
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 4. Juni 2020
Aktenzeichen: C-301/18

29.04.2020 Vor allem Sparkassen und Genossen­schafts­banken verhalten sich im Streit um den Widerruf von Kredit­verträgen oft besonders kundenunfreundlich (siehe unten, 03.07.2015, 08.04.2016, 11.04.2016, 14.04.2016, 19.04.2016, 22.06.2016, 02.12.2016 und 12.12.2016). Torsten Rentel vom Prozess­finanzierer Bankkontakt AG berichtet jetzt: Die Sparda-Banken Berlin und München ignorieren sogar Schlichtungs­vorschläge des eigenen Ombuds­manns.
Die Berliner Genossen­schafts­bank hatte Bank­kontakt-Kunden im Juli 2019 einen Kredit über 100 000 Euro zu einem Zins­satz von fast zwei Prozent gewährt. Sie wies in der Information zum Widerrufs­recht nicht darauf hin, dass auch der Kauf eines Geschäfts­anteils für 104 Euro rück­abzuwickeln ist, wenn die Kunden den Vertrag widerrufen.
Ihre Kollegen in München vergaben bereits im Sommer 2009 100 000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie, Zins­satz: 4,37 Prozent effektiv. In ihrer Widerrufs­belehrung hieß es unter anderem: „Die Frist beginnt (...), nachdem Ihnen (...) eine Vertrags­urkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde.“
Beide Verträge haben nach Ansicht von Verbraucher­anwälten eindeutig Fehler, die zur Fortgeltung des Widerrufs­rechts führt. Gleich­wohl wiesen die Sparda-Banken den Widerruf jeweils zurück. Die Kreditnehmer wandten sich an die Beschwerde­stelle der Genossen­schafts­banken. Ombuds­mann Gerhard Götz, seines Zeichens bis zur Pensionierung 2016 Vorsitzender Richter am Ober­landes­gericht Bamberg, hielt die Beschwerden für begründet und empfahl den Banken, die Forderungen der Kunden zu erfüllen. Doch die akzeptierten die Schlichtungs­vorschläge nicht.
Die Sparda-Bank Berlin nahm auch test.de gegen­über nicht Stellung. Sparda-Berlin-Sprecher Dirk Tiele erklärte aber immerhin: „Grund­sätzlich arbeiten wir sehr eng und vertrauens­voll mit dem Ombuds­mann zusammen.“ Eine Sprecherin der Sparda-Bank München versicherte, dass die Bank den Empfehlungen des Ombuds­manns oft folgt. Im Einzel­fall behalte sie sich vor, bei ihrer Rechts­ansicht zu bleiben. Im vorliegenden Einzel­fall seien die Juristen der Bank im Gegen­satz zum Ombuds­mann der Auffassung, dass die Forderungen des Kunden nicht berechtigt sind.
Torsten Rentel argwöhnt: Die Weigerung von Sparda-Banken, kundenfreundliche Ombuds­mann-Empfehlungen nicht rechts­schutz­versicherten Kunden gegen­über umzu­setzen, habe System.

27.04.2020 Rechtsanwalt David Stader berichtet: Das Land­gericht Düssel­dorf hat nach Verkündung des verbraucherfreundlichen Urteils des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH, s. u. unter 26.03.2020) darauf hingewiesen, dass jedenfalls Raten­kredite ohne Absicherung über das Grund­buch auf Dauer widerrufen werden können, wenn die Bank oder Sparkasse das gesetzliche Muster inhalt­lich oder formal nicht korrekt verwendet hat.
Nur wenn alle gesetzlichen Vorgaben korrekt berück­sichtigt wurden, gelten die Vertrags­informationen trotz der vom EuGH bean­standeten Information über das Widerrufs­recht als korrekt. Darauf hat das Gericht in einem Rechts­streit um den Widerruf eines Bank-11-Kredits (am 09.04.2020, Aktenzeichen: 13 O 198/18) hingewiesen.
Die korrekte Verwendung des Musters ist kompliziert. Es dürfte daher zahlreiche Fälle geben, in denen es Banken und Sparkassen nicht gelang, die Muster­texte korrekt zu verwenden, und die Verträge daher auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen werden können.

22.04.2020 Später Erfolg für eine ING Diba-Kundin: Die Bank hat den 2016 erklärten Widerruf eines 316 000 Euro-Kredits von Oktober 2005 anerkannt, obwohl sowohl das Land- als auch das Ober­landes­gericht Frank­furt die Widerrufs­belehrung als korrekt beur­teilt hatten. Das berichtet Torsten Rentel von der Bankkontakt AG. Das Unternehmen finanzierte den Rechts­streit.
Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung der Revision beim Bundes­gerichts­hof knickte die Bank ein und erkannte die Rechte der Kundin an. Umstritten war vor allem, ob die Bank das gesetzliche Muster korrekt verwendet hatte, obwohl es dort „Sie“ hieß, wo die Bank „ich/wir“ formuliert hatte.

21.04.2020 Inzwischen ist offensicht­lich: Der fürs Bank­recht zuständige XI. Senat am Bundes­gerichts­hof (BGH) hat das verbraucherfreundliche Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH, s. u. 26.03.2020) erwartet und hat ein anhängiges Verfahren genutzt, um sofort nach Verkündung zu erklären, warum es viele deutsche Verträge seiner Meinung nach gar nicht betrifft (s. u., 20.04.2020). Die Richter im Banken­senat setzen sich damit dem Verdacht aus, das EU-Verbraucherrecht bewusst zu hintertreiben.
Rechtsanwalt Torben Schultz aus der Kölner Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij hatte den Kläger in dem vom Bundes­gerichts­hof verbraucherunfreundlich entschiedenen Rechts­streit um einen BMW-Auto­kredit­vertrag vertreten. Er berichtet: Die vom EuGH entschiedenen Fragen waren im BGH-Fall gar nicht Thema. Noch dazu habe der BGH den Beschluss nur drei Werk­tage nach Verkündung des EuGH-Urteils gefällt.
O-Ton Schultz: „Wir haben in diesem Verfahren die so genannte „Kaskaden­verweisung“, die beim EuGH Thema war, gar nicht gerügt. Es handelt sich also bei den Ausführungen des BGH zur Recht­sprechung des EuGH um ein reines „obiter dictum“ (Anm. der Red.: „nebenbei Gesagtes“, Fach­ausdruck für Passagen in höchst­richterlichen Entscheidungen, die über das Erforderliche hinaus­gehen und auf denen die Entscheidung nicht beruht).
Der BGH hat sich also zu keiner Zeit qualifiziert mit den Argumenten auseinander­gesetzt, die für eine unions­rechts­konforme Auslegung der deutschen Rege­lungen zum Verbraucher­kredit sprechen. Sonst nämlich hätte er erklären müssen, warum es nicht möglich sein soll, das Muster mit Gesetzes­rang aus Sicht des Verwenders in einer Art zu lesen, die es dem Verwender im Lichte des Unions­rechts aufgibt, die lediglich beispielhaft vom Gesetz­geber in der Klammer ausgewiesen drei Pflicht­angaben bei Über­nahme voll­ständig zu ergänzen.
So hat es etwa das Land­gericht Ravens­burg mit Urteil vom 19.11.2015, Aktenzeichen: 2 O 223/15 bei Immobiliendarlehen gesehen. Eine erste Anleitung zu eben einer solchen Lesart hat aus unserer Sicht außerdem bereits das Bundes­verfassungs­gericht in seinem Beschluss vom 26.09.2011, Aktenzeichen: 2 BvR 2216/06 vorgegeben.“
Der Rechts­anwalt kündigte an, in Rechts­streitig­keiten der Kanzlei künftig Verfassungs­beschwerde gegen verbraucherunfreundliche BGH-Entscheidungen zum Kaskaden­verweis einzulegen. Gegen den aktuellen verbraucherunfreundlichen Beschluss des BGH werde die Kanzlei wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ebenfalls das Bundes­verfassungs­gericht anrufen.
Beim EuGH laufen bereits Verfahren, in denen es wie im BGH-Fall darum geht, wie die EU-Rege­lungen zur Pflicht, Kredit­kunden zu informieren, genau zu verstehen sind. Der Bundes­gerichts­hof war deshalb nach Ansicht der Kölner Rechts­anwalts­kanzlei verpflichtet, den Fall ebenfalls in Luxemburg vorzulegen. Der EuGH hat sich bereits wieder­holt – entgegen der Ansicht des BGH – für zuständig gehalten, zum Beispiel auch im Urteil vom 11.09.2019, Aktenzeichen: C-143/18. Das dürfen die deutschen Richter nach Ansicht des Anwalts nicht übergehen.

20.04.2020 Rechtsanwältin Carolin Rogoz berichtet: Sehr zum Ärger von Verbraucher­anwälten hat sich der Bundes­gerichts­hof (BGH) inzwischen endgültig fest­gelegt: Immobilien­kredite sind trotz der nach den Vorgaben des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) unzu­reichenden Information über das Widerrufs­recht nicht weiter widerruflich. Maßstab sei allein das nationale Recht in der Auslegung durch die nationalen Gerichte, allen voran der BGH selbst.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz sieht darin einen offenen Wider­spruch zu den Ansagen des EuGH. In dessen Urteil heißt es wörtlich: „Der Gerichts­hof hat wieder­holt seine Zuständig­keit für die Entscheidung über Vorabent­scheidungs­ersuchen bejaht, die Unions­vorschriften in Fällen betrafen, in denen (...) Unions­vorschriften aufgrund eines Verweises (...) auf ihren Inhalt galten (...). Dabei hat er namentlich betont, dass (...) ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unions­rechts­akt über­nommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden.“
Inzwischen ist auch ein Beschluss bekannt, nachdem der fürs Bank­recht zuständige XI. Senat des BGH auch die Informationen zum Widerrufs­recht zu Verbraucher­kredit­verträgen ohne Grund­buch­absicherung jedenfalls dann als korrekt gelten lässt, wenn die Bank oder Sparkasse das gesetzliche Muster verwendet hat. Dabei sahen die Bundes­richter auch noch groß­zügig darüber hinweg, dass es für die umstrittenen Darlehens­verträge gar keine Hinweise zur Verwendung des Musters gab und an weiteren Punkten Abweichungen nahe lagen.
Dabei hatten sie die gleiche Belehrung schon anders beur­teilt hatten, schimpft Rechtsanwalt Sebastian Koch. Zu allem Über­fluss habe der Banken­senat des BGH wegen angeblich fehlender grund­sätzlicher Bedeutung per Beschluss entschieden und den Parteien nicht einmal die Möglich­keit gegeben, sich nach Verkündung des einschlägigen EuGH-Urteils zu dessen Bedeutung für den Fall zu äußern. Er hofft, dass die betroffenen Verbraucher Verfassungs­beschwerde wegen des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und wegen der Verletzung des recht­lichen Gehörs einlegen.
Abzu­warten bleibt, ob die EU wegen des europafeindlichen Kurses des BGH ein Vertrags­verletzungs­verfahren einleitet. Unabhängig davon hält test.de es für wahr­scheinlich, dass ein Instanzge­richt erneut einen geeigneten Fall erneut direkt in Luxemburg vorlegt und diesem so die Möglich­keit gibt, die Recht­sprechung des BGH ein weiteres Mal zu korrigieren.

15.04.2020 Rechts­anwältin Carolin Rogoz berichtet: Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf hält Belehrungen mit dem Kaskaden­verweis trotz des verbraucherfreundlichen Urteils des Europäischen Gerichts­hof, wonach der Text eindeutig unzu­reichend ist (siehe unten, 26.03.2020), für korrekt und zwar offen­bar sogar dann, wenn Bank oder Sparkasse nicht das gesetzliche Muster verwendet haben. Das Gericht argumentiert: Der Gesetz­geber sei eindeutig davon ausgegangen, dass die Information mit Nennung von Beispielen und dem Verweis auf die gesetzlichen Rege­lungen ausreichend sei. Eine einschränkende Auslegung der deutschen Rege­lungen mit Rück­sicht auf die EU-Verbraucher­kredit­richt­linie komme damit nicht in Frage.
Jedenfalls für Widerrufs­informationen, die nicht voll­ständig dem gesetzlichen Muster entsprechen, haben einzelne Land- und Ober­landes­gerichte bereits erkennen lassen, dass sie nach den Ansagen der EU-Richter in Luxemburg anders als bisher ein fort­bestehendes Widerrufs­recht sehen. Weitere Einzel­heiten auf der Homepage von Stenz & Rogoz Rechtsanwälte.

01.04.2020 Rechts­anwälte Sebastian Koch und Bernd Paschek warnen nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (siehe unten, 26.04.2020) vor über­triebenen Erwartungen beim Widerruf von Immobilien­kredit­verträgen. Sie meinen: Der für Bank­recht zuständige XI. Senat am Bundes­gerichts­hof wird jedenfalls bei Verträgen, bei denen die Bank oder Sparkasse das gesetzliche Muster für die Information von Verbrauchern über das Widerrufs­recht korrekt verwendet hat, davon ausgehen, dass die Belehrung korrekt war.
Das ist zwar nach den Ansagen des Europäischen Gerichts­hofs ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-Richt­linien, gilt aber trotzdem, wenn sich die nationale gesetzliche Regelung nicht anders auslegen lässt, sondern die EU-widrige Regelung eindeutig ist. Darüber hinaus meinen die Richter im XI. Senat offen­bar mehr­heitlich, dass die EU-Richt­linie über Verbraucher­kredite gar nicht auf Immobilien­kredite anwend­bar ist.
Recht­licher Hintergrund: Pflicht ist für alle nationalen Gerichte in Europa, die Gesetze der Mitglieds­staaten soweit wie möglich entsprechend der Vorgaben in den EU-Richt­linien auszulegen. Wo das nicht möglich ist, bleibt es bei der nationalen gesetzlichen Regelung.
Wo genau die Grenze zwischen Auslegung und gesetzes­widriger Rechts­fort­bildung verläuft, ist schwer zu ermitteln. So sprach sich der für das Versicherungs­recht zuständige IV. Senat des Bundes­gerichts­hofs für eine sehr weit­gehende Fort­bildung des nationalen Rechts anhand von EU-Vorgaben aus. Er urteilte dementsprechend: Die richt­linienwid­rige deutsche Beschränkung des Rechts zum Wider­spruch gegen Versicherungs­verträge auf ein Jahr ist nicht weiter anzu­wenden (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).
Bleibt der XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs bei seiner aktuell verbraucher- und europa­rechts­unfreundlichen Recht­sprechung, wird sich der Europäische Gerichts­hof über kurz oder lang wahr­scheinlich erneut mit dem deutschen Verbraucher­kreditrecht befassen müssen. Mit der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hof unzufriedene Land- und Ober­landes­richter haben Ihre Fälle zuletzt immer häufiger am Bundes­gerichts­hof vorbei direkt in Luxemburg vorgelegt. Gleich­zeitig äußern Verbraucher­anwälte wie Dr. Christof Lehnen heftige Kritik an der Recht­sprechung des XI. Senats.
Zusätzlicher Hinweis von Rechts­anwalt Bernd Paschek: Wenn Kreditnehmer den Widerruf ihres Kredit­vertrags entgegen der Vorgaben in den EU-Richt­linien nicht durch­setzen können, haben sie unter Umständen Anspruch auf Schaden­ersatz vom Staat. Der ist ausdrück­lich für den Fall vorgesehen, dass Mitglieds­staaten EU-Richt­linien nicht oder falsch umsetzen.
Für Kreditnehmer, die mit ihrer Bank oder Sparkasse inzwischen nach Ablauf der Zins­bindung einen neuen Zins­satz vereinbart haben, sind die Einschränkungen wahr­scheinlich ohnehin bald kein Thema mehr. EU-General­anwältin Eleanor Sharps­ton empfiehlt dem Europäischen Gerichts­hof (EuGH) bei diesen so genannten „Prolongationen“ – entgegen der ständigen Rechts­sprechung des Banken­rechts­senats des Bundes­gerichts­hofs – ein Widerrufs­recht anzu­erkennen, sofern die Vertrags­verlängerung nicht ausnahms­weise persönlich in der Bank- oder Sparkassenfiliale vereinbart haben. Experten erwarten: Der Europäische Gerichts­hof wird der Empfehlung der General­anwältin so wie in der Regel folgen.

26.03.2020 Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) erklärt Millionen von Widerrufs­informationen mit dem berüchtigten „Kaskaden­verweis“ für unzu­reichend. Es ging um die Informationen zu einem 2012 geschlossenen Vertrag der Kreissparkasse Saar­louis. Dort hieß es wie in Millionen weiterer Verträge: „Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat“. Der EuGH urteilt: Das ist nicht wie in der EU-Richt­linie vorgeschrieben klar und prägnant. Die Folge: Alle Verträge mit dieser Formulierung in der Information über das Widerrufs­recht sind zumindest bis zur voll­ständigen Tilgung des Kredits widerruflich.
Auch die vom Bundes­justiz­ministerium entwickelte Muster­widerrufs­information ist betroffen. Sie ist wegen des Verstoßes gegen die EU-Richt­linie genau so fehler­haft und gilt deswegen entgegen der gesetzlichen Regelung in Deutsch­land auch nicht als richtig. Eine besondere Schlappe ist das EuGH-Urteil für den für Bank­recht zuständigen XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs. Der urteilte in ständiger Recht­sprechung: Die Formulierung ist ausreichend.
Triumph für Rechts­anwalt Dr. Timo Gansel: Er hatte von Anfang die Auffassung vertreten, dass der Kaskaden­verweis nicht geeignet ist, Verbraucher korrekt über ihre Rechte zu informieren. Bei Fort­bildungs­ver­anstaltungen hatte er vorgeführt, wie viele verschiedene gesetzliche Rege­lungen Verbraucher lesen und richtig verstehen müssen, um zu wissen, was für ihren Vertrag genau gilt.
Genau so urteilte jetzt der EuGH: Verbraucher müssen aus dem Vertrag selbst erkennen können, dass sie ein Widerrufs­recht haben und bis wann sie es ausüben dürfen. Das ermögliche der Kaskaden­verweis nicht.
Land­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 1 O 164/18
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 26.03.2020
Aktenzeichen: C-66/19
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

11.11.2019 Das Finanzge­richt Köln hat entschieden: Im Rahmen eines Kredit­widerrufs angefallener Nutzungs­ersatz ist auch dann kapital­ertrags­steuer­pflichtig, wenn Kreditnehmer und Bank einen Vergleich abge­schlossen haben. Der und nicht das Recht des Kreditnehmers auf Heraus­gabe von Nutzungen ist zwar der eigentliche Rechts­grund für etwaige Zahlungen an den Kreditnehmer. Die gesetzliche Pflicht der Bank, Nutzungen an den Kreditnehmer heraus­zugeben, ist aber Grund­lage des Vergleichs und können deshalb im Rahmen des Vergleich vereinbarte Zahlungen sich ganz oder teil­weise als steuer­barer Kapital­ertrag darstellen.
Selbst Nutzungs­ersatz, der mit Forderungen der Bank auf Rück­zahlung des Kredits und Zins­zahlungen verrechnet wird, erscheint nach Auffassung der Finanz­richter in Köln als Kapital­ertrag und sind insbesondere an die Bank zu zahlende Zinsen nicht gegen­zurechnen. Soweit ein Vergleich keinen weiteren Anhalts­punkt bietet, ist nach Ansicht der Richter in Köln zu ermitteln, inwieweit Ansprüche der Kläger auf Nutzungs­ersatz parallel zu den übrigen Forderungen verringert worden sind und ist dieser verringerte Betrag als Kapital­ertrag mit 25 Prozent zu besteuern.
Danach haben zahlreiche Kreditnehmer, die ihren Vertrag widerrufen haben, etliche Tausend Euro Kapital­ertrags­steuer zu zahlen. Der Nutzungs­ersatz ist oft der entscheidende Grund dafür, dass Kredit­kunden nach Widerruf des Kredits sehr viel billiger davon­kommen als bei plan­mäßiger Rück­zahlung des Kredits.
Rechts­anwalt Kay Hübner, Fach­anwalt sowohl für Bank- als auch für Steuerrecht, hält das Urteil nicht für richtig. Seiner Ansicht nach sind entsprechend eines älteren Urteils des Bundes­finanzhofs die auch nach Widerruf an die Bank zu zahlenden Zinsen mit dem Nutzungs­ersatz zu verrechnen, so dass in der Regel keine Kapital­ertrags­steuer zu zahlen ist. Er hat gegen das Urteil die vom Finanzge­richt Köln zugelassene Revision zum Bundes­finanzhof einge­legt. Soweit Kreditnehmer vom Finanz­amt zur Zahlung von Kapital­ertrags­steuer heran­gezogen werden, empfiehlt er Einspruch einzulegen und ausdrück­lich auf das Verfahren beim Bundes­finanzhof (Az. VIII R 30/19) hinzuweisen.
Finanzge­richt Köln, Urteil vom 14.08.2019 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 14 K 719/19
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Kay Hübner, Gladbeck
Besonderheit: Der Kläger hat Revision einge­legt. Sie ist beim Bundes­finanzhof unter dem Aktenzeichen: VIII R 30/19 anhängig.

23.09.2019 „OLG Köln macht den Weg frei“, titelt Wallstreet Online in Anlehnung an die alte Banken-Fernsehwerbung für Kredite. Tatsäch­lich: Das Urteil der rhei­nischen Ober­landes­richter hat das Potenzial, zahlreichen Kreditnehmern zur Flucht aus teuren alten DSL-Kredit­verträgen zu verhelfen. In offen­bar so ziemlich allen zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossenen Verträgen fehlten hervorgehobene und deutliche Informationen zum Kündigungs­recht, wie es bei den bei der DSL-Bank üblichen über Internet, Telefon und Post abge­schlossenen Verträgen Pflicht war. Das wegen der mangelhaften Informationen fort­bestehende Fern­absatz-Widerrufs­recht ist anders als das Verbraucher­kredits-Widerrufs­recht auch noch nicht erloschen, so dass Kreditnehmer ihren Vertrag auch heute noch widerrufen können.
DSL Bank, Nieder­lassung der DB Privat- und Firmen­kunden­bank AG, Vertrag vom 02.10.2007
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 17.09.2019 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: I-4 U 109/18
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart

29.07.2019 Die Interessengemeinschaft Widerruf berichtet: Der Bundes­gerichts­hof hat eine Widerrufs­information der Sparda Bank Berlin eG von Anfang 2012 als fehler­haft beur­teilt. In den Unterlagen der Bank hieß es: „Die Frist (...) beginnt (...) erst, nachdem der Darlehens­geber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (...) erfüllt hat.“ Das gilt jedoch nur für rein elektronisch abge­wickelte Geschäfte wie einen Einkauf in einem Online-Shop. So bald wie bei Immobilien­krediten eine Vertrags­urkunde zu unter­schreiben ist, gilt die Regelung nicht. Dabei hatte das Kammerge­richt in Berlin nicht einmal die Revision zugelassen.
Das holte der BGH auf die Beschwerde der Kläger hin nach. Das Gericht habe ihr Grund­recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Kammerge­richt muss den Fall jetzt neu aufrollen. Mehr zum Fall im Bericht auf der Homepage der IG Widerruf. Die vom BGH bean­standete Formulierung findet sich laut IG Widerruf in den Vertrags­unterlagen verschiedener Volks-, Raiff­eisen-, Sparda- und PSD-Banken. Der 24. Senat des Kammer­gerichts in Berlin war wieder­holt mit zweifelhaft begründeten Klag­abweisungen zu Verträgen mit Widerrufs­belehrungen aufgefallen, die viele andere Gerichte als fehler­haft beur­teilt hatten. Nicht mal die Revision ließ der Senat in den test.de bekannten Fällen zu.
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 04.06.2019
Aktenzeichen: XI ZR 331/17

06.06.2019 Heftiger Streit inner­halb des Bundes­gerichts­hofs (BGH): Der XI. Senat wirft dem III. Senat in aller Öffent­lich­keit indirekt Rechts­beugung vor.
Der III. Senat hatte im November 2018 geur­teilt: Wenn ein Geld­anlageanbieter über ein tatsäch­lich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufs­recht belehrt, ist das als Angebot zu werten, ein vertragliches Widerrufs­recht zu begründen. Der Verbraucher kann daher den Vertrag auch dann wie in der Belehrung zum Vertrag beschrieben widerrufen, wenn er von Gesetzes wegen gar kein Widerrufs­recht hat.
Der XI. Senat erteilt dem jetzt eine Abfuhr: „Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung kommt nicht in Betracht“, schreiben Senats­vorsitzender Jürgen Ellen­berger und vier weitere Richter in die Begründung der Abweisung einer Nicht­zulassungs­beschwerde. Die Rechts­ansicht des III. Senats sei „...ersicht­lich den besonderen Umständen des Einzel­falls geschuldet“, formuliert der vor allem für das Bank­recht zuständige Senat wörtlich. Die Schaden­ersatz­ansprüche des Anlegers wären sonst um einen Tag verjährt gewesen. Mit anderen Worten: Laut XI. Senat haben die Kollegen im III. Senat die gesetzlichen Vorschriften so ausgelegt, dass sie das im Einzel­fall gewünschte Ergebnis erhalten. Das ist der Sache nach Rechts­beugung.
Außerdem hätten die Kollegen zuvor beim XI. Senat nach­fragen müssen, monieren die Richter im XI. Senat. Bundes­gerichts­hof-Senate dürfen von der Recht­sprechung der anderen Senate nicht einfach abweichen. Der XI. Senat habe aber immer schon die Auffassung vertreten, dass eine irrtümliche Belehrung über ein tatsäch­lich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufs­recht nicht zur Begründung eines vertraglichen Widerrufs­rechts führt. Allerdings: In der als Beleg genannten Entscheidungen äußert sich der XI. Senat aus Sicht von test.de nicht wirk­lich eindeutig. Der III. Senat hatte ausdrück­lich erklärt : Sein Fall liege anders als der, zu dem der XI. Senat seiner­zeit grund­sätzlich geur­teilt hatte.
Rechts­anwalt Tobias Piel­sticker und seine Kollegen im Verein Anleger­schultz­anwälte e. V. sehen den XI. Senat auf dem falschen Dampfer: „Die völlig über­raschende Recht­sprechung des XI. Zivil­senats ist weder mit den recht­lichen Grund­lagen noch mit dem gesunden Menschen­verstand in Einklang zu bringen“, schimpfen die Anwälte in einer Presseerklärung. Wenn sich die Rechts­auffassung des XI. Senats durch­setzt, kann kein Verbraucher mehr sicher sein, ob er wirk­lich ein Widerrufs­recht hat, selbst wenn der Anbieter ihm das in den Vertrags­informationen so ausdrück­lich erklärt.
Noch dazu brüskiere der XI. Senat die Kollegen im III. Senat, schreiben die Anwälte. In der aktuellen Entscheidung des XI. Senats komme es auf den Streit um das Widerrufs­recht bei irrtümlich erteilten Widerrufs­belehrungen gar nicht an. Der XI Senat habe offensicht­lich nur einen Vorwand gesucht, sich zur miss­liebigen Entscheidung der Kollegen im III. Senat zu äußern.
test.de gab dem Bundes­gerichts­hof Gelegenheit zur Stellung­nahme zur Kritik der Anwälte und fragte nach, inwieweit die Senate dazu verpflichtet sind, beim jeweils anderen nach­zufragen und im Zweifel den großen Senat einzuschalten. „Als Presse­sprecherin obliegt es mir nicht, eine recht­liche Bewertung der Entscheidung des XI. Zivil­senats (...) oder eine recht­liche Einschät­zung hinsicht­lich etwaiger künftiger Entscheidungen des III. Zivil­senats vorzunehmen“, antwortete BGH-Sprecherin Dietlind Wein­land.
Die umstrittene Entscheidung des XI. Senat:
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 26. März 2019
Aktenzeichen: XI ZR 372/18
Die angegriffene Entscheidung des III. Senat:
Bundes­gerichts­hof
, Urteil vom 08.11.2018
Aktenzeichen: III ZR 628/16
Das Grund­satz­urteil, auf das der XI. Senat sich beruft:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 06.12.2011
Aktenzeichen: XI ZR 401/10

03.06.2019 Das Hessische Finanzge­richt teilt mit: Das Urteil zur Kapital­ertrags­steuer­pflicht der Nutzungen im Rahmen des Kredit­widerrufs (s. u. 11.04.2019) ist inzwischen rechts­kräftig.
Finanzge­richt Hessen, Urteil vom 06.11.2018
Aktenzeichen: 12 K 1328/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Noch unbe­kannt, bitte melden.

09.05.2019 Rechtsanwalt Andreas Mayer von Mayer & Mayer Rechtsanwälte in Freiburg berichtet: Die BBBank eG hat sich im Streit um zwei Immobilien­kredite aus den Jahren 2010 bis 2014 vor den Land­gerichten Freiburg und Karls­ruhe auf kreditnehmerfreundliche Vergleiche einge­lassen, nachdem die Richter jeweils darauf hingewiesen hatten: Bei Immobilien­krediten sind Angaben zu Zusatz­leistungen wie Gebäude­versicherungen Pflicht. Die fehlten jeweils. „Die BBBank eG sieht sich jetzt womöglich einer Vielzahl von Rück­abwick­lungen bei bisher als vermeintlich unangreif­bar geglaubten Widerrufs­informationen ausgesetzt“, kommentiert Rechts­anwalt Andreas Mayer die beiden Fälle. Betroffen seien auch vom 11.06.2010 an abge­schlossene Verträge anderer Genossen­schafts­banken. Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei.Andreas Mayer von Mayer & Mayer Rechtsanwälte in Freiburg berichtet: Die BBBank eG hat sich im Streit um zwei Immobilien­kredite aus den Jahren 2010 bis 2014 vor den Land­gerichten Freiburg und Karls­ruhe auf kreditnehmerfreundliche Vergleiche einge­lassen, nachdem die Richter jeweils darauf hingewiesen hatten: Bei Immobilien­krediten sind Angaben zu Zusatz­leistungen wie Gebäude­versicherungen Pflicht. Die fehlten jeweils. „Die BBBank eG sieht sich jetzt womöglich einer Vielzahl von Rück­abwick­lungen bei bisher als vermeintlich unangreif­bar geglaubten Widerrufs­informationen ausgesetzt“, kommentiert Rechts­anwalt Andreas Mayer die beiden Fälle. Betroffen seien auch vom 11.06.2010 an abge­schlossene Verträge anderer Genossen­schafts­banken. Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei.

29.04.2019 Rechtsanwältin Carolin Rogoz  berichtet: Das Land­gericht Amberg hält per Post oder über Internet abge­wickelte Vereinbarungen zur Anpassung der Zinsen bei Auslaufen der Zins­bindung für widerruflich, wenn sie mit einer anderen als der ursprüng­lichen Kredit­bank geschlossen wird. Es ging um die Fortführung eines seiner­zeit mit der Hypotheken­bank in Essen AG abge­schlossenen Immobilien­kredit. Sie war ein Tochter­unternehmen der Commerz­bank AG. Später über­nahm die Hypotheken­bank Frank­furt AG die Verträge. Schließ­lich wurde die Commerz­bank AG selbst Rechts­nach­folgerin der beiden Unternehmen. In einer solchen Konstellation stelle die Prolongation anders als sonst eine selbst­ständige Finanz­dienst­leistung dar. Sofern im Fern­absatz geschehen, ist sie deshalb widerruflich. Wenn sich die Rechts­ansicht durch­setzt, sind zahlreiche Prolongationen von Krediten der beiden früheren Commerz­bank-Töchter auf Dauer widerruflich. Einzelheiten zum Urteil und zur Rechtslage auf der Homepage der Rechtsanwälte. Auch bei zahlreichen weiteren Kredit­verträgen anderer Finanzierer wie etwa der SEB wechselte der Kredit­geber zwischen Kredit­vergabe und Auslaufen der Zins­bindung.
Hypotheken­bank Frank­furt AG (heute: Commerz­bank AG), vermittelt von der Commerz­bank, Vereinbarung zur KondKanzlei Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruckericht Amberg, Urteil vom 18.04.2019
Aktenzeichen: 24 O 1177/16 (nicht recht­kräftig)
Kläger­vertreter: Kanzlei Kanzlei Stenz & Rogoz, Hers­bruck

29.04.2019 Rechtsanwalt Kay Hübner, sowohl Fach­anwalt für Bank- als auch Steuerrecht, kommentiert das erste Urteil zur Steuer­pflicht des Nutzungs­ersatz beim Kredit­widerruf (s. u. 11.04.2019): Aus seiner Sicht fehle es an einer Gewinn­erzielungs­absicht und scheide die Steuer­pflicht deshalb aus. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kreditnehmer am Ende noch Geld zurück­erhält oder der Anspruch auf Nutzungs­ersatz mit Forderungen der Bank verrechnet wird. Er hofft, dass der Fall zum Bundes­finanzhof geht und dieser ihn zugunsten der Kreditnehmer entscheidet.

11.04.2019 Hinweis von unserem Leser  Highway69: Das Finanzge­richt Hessen hat über die Steuer­pflicht des nach Kredit­widerruf von Banken und Sparkassen an Kunden zu zahlenden Nutzungs­ersatzes entschieden. Danach ist auch dann Kapital­ertrags­steuer fällig, wenn der Kreditnehmer unter dem Strich gar kein Geld erhält, sondern er nur weniger zurück­zahlen muss als bei plan­mäßiger Rück­zahlung des Kredits. Urteile des Bundes­finanzhofs, wo die Richter jeweils anerkannten, dass vom Empfänger der Nutzungen seiner­seits zu zahlende Zinsen gegen­zurechnen sind, hielt das Gericht nicht für einschlägig. Es ließ nicht einmal die Revision zu. Dagegen kann der Kläger noch eine so genannte Nicht-Zulassungs­beschwerde einlegen. Die Frist ist noch nicht abge­laufen. Das Urteil wurde zwar bereits im vergangenen November verkündet. Die Rechts­mittel­frist begann aber erst nach Zustellung der voll­ständigen Begründung des Urteils vor einigen Tagen.
Finanzge­richt Hessen, Urteil vom 06.11.2018
Aktenzeichen: 12 K 1328/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Noch unbe­kannt, bitte melden.

01.04.2019 Rechtsanwalt Christian Rugen von Hahn Rechts­anwälte in Hamburg berichtet: Soweit bekannt erst­mals über­haupt hat ein Gericht einen Widerruf auch Jahre nach Vertrags­schluss noch für zulässig gehalten, weil der Effektivzins­satz nicht stimmte. Die Sparkasse Lever­kusen hatte für einen im Juli 2011 abge­schlossenen Vertrag einen Effektivzins von 3,70 Prozent angegeben. Tatsäch­lich lag er jedoch bei 3,77 Prozent. Einzel­heiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 26.03.2019 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 4 U 102/18
Kläger­vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg

18.03.2019 Rechtsanwältin Caroline Rogoz aus Hers­bruck im Nürn­berger Land berichtet: Das Ober­landes­gericht Nürn­berg sieht auch bei einem nach über zehn Jahren widerrufenen Kredit, bei dem Bank und Verbraucher zuvor mehr­fach Anpassungen der Zinsen vereinbart hatten, keine Verwirkung des Widerrufs­rechts. Wörtlich schreibt das Gericht an die Parteien: „Die Nachbelehrung war der Beklagten auch nach Abschluss der Anschluss­zins­ver­einbarungen möglich und zumut­bar. (...) Nach Über­zeugung des Senats reicht (...) der (...) Zeitraum von über zehn Jahren und die mehr­fachen Zins­ver­einbarungen nicht aus, um ein schützens­wertes Vertrauen der Beklagten zu begründen.“ Das Gericht will die Berufung gegen ein verbraucherfreundliches Kredit­widerrufs­urteil des Land­gerichts Nürn­berg-Fürth zurück­weisen.
Ober­landes­gericht Nürn­berg, (Hinweis-)Beschluss vom 13.03.2019
Aktenzeichen: 14 U 2339/17
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck

18.03.2019 Rechtsanwalt Sebastian Koch aus Bad Nauheim weist darauf hin: Die Regelung, wonach eine Vorfälligkeits­entschädigung ausgeschlossen ist, wenn im Vertrag die Informationen zur Lauf­zeit, zum Kündigungs­recht des Kunden oder zur Höhe der Vorfälligkeits­entschädigung unzu­reichend sind, gilt für von 11. Juni 2010 bis und 20. Juni 2016 geschlossene Immobilien­kredit­verträge nicht. Die Regelung war nur für nicht übers Grund­buch abge­sicherte Verbraucher­kredite anwend­bar. Wir haben unseren Kurz­bericht vom 04.03.2019 entsprechend ergänzt.

11.03.2019 Richard Lindner, der als am Bundes­gerichts­hof (BGH) zugelassener Rechts­anwalt oft Verbraucher vertritt, hält für möglich: Trotz der jüngsten Ansagen des BGH zur Verzinsung der bei Widerruf noch offenen Rest­schuld (s. u., 06.03.2019) müssen Verbraucher vielleicht doch nicht immer auch nach dem Widerruf noch weiter den ursprüng­lich vereinbarten Zins­satz zahlen. Bei der vom BGH geforderten Rück­abwick­lung nach Rück­tritts­regeln stehe Kreditnehmern das Recht zu, einen geringeren Gebrauchs­wert nach­zuweisen. Sie könnten dann ab Zugang des Widerrufs bei der Bank oder Sparkasse nur die Zinsen zu zahlen haben, die fällig gewesen wären, wenn sie zum Zeit­punkt des Widerrufs einen neuen Kredit über die noch offene Rest­schuld abge­schlossen hätten. Wer das Geld hatte, die Rest­schuld sofort auszugleichen, hat gar keinen Gebrauchs­vorteil mehr, den er der Bank oder Sparkasse ausgleichen müsste. Er muss dann allerdings heraus­geben, was er selbst an Zinsen für das Geld erhalten hat, das er zum Ausgleich der Rest­schuld hätte einsetzen müssen. Lindner geht davon aus: Der BGH wird sich in den nächsten Monaten dazu äußern.

06.03.2019 Verbraucherunfreundliche Ansage vom Bundes­gerichts­hof in einem heute veröffent­lichen Beschluss: Kreditnehmer müssen auch über den Zugang der Widerrufs­erklärung hinaus Nutzungen nach den Rege­lungen über den Kredit­widerruf und nicht nach Bereicherungs­recht heraus­geben. test.de und die Juristen im Finanz-Forum zum Kreditwiderruf denken: Verbraucher müssen danach auf die Rest­schuld auch über den Widerruf hinaus den ursprüng­lich vereinbarten Zins­satz zahlen. Die Folge: Bei Krediten mit noch hoher Rest­schuld ist das Widerrufs­recht viele Tausend Euro weniger wert­voll, als Verbraucherschützer und -anwälte es für richtig halten. Allerdings: Die fort­laufende Verzinsung lässt sich stoppen oder jedenfalls verringern, indem die sofortige Rück­zahlung des Kredits korrekt angeboten und alle Möglich­keiten zur Aufrechnung ausgeschöpft werden. Betroffene Kreditnehmer sollten unbe­dingt sofort einen im Kredit­widerruf erfahrenen Anwalt einschalten, wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptiert.

04.03.2019 Rechtsanwalt Tilmann Schellhas aus Nürn­berg berichtet: Das Amts­gericht Nürn­berg hat in einer von ihm für Verbraucher gegen die Sparda Bank Nürn­berg eG erhobenen Klage wegen des Widerrufs eines Darlehens­vertrages aus März 2014 ein Anerkennt­nis­urteil erlassen. Die Sparda Bank Nürn­berg eG hatte es in ihrer Widerrufs­information versäumt, darüber zu belehren, wann über­haupt die Widerrufs­frist zu laufen beginnt. Die Bank verwendete den gesetzlichen Muster­text für die Widerrufs­belehrung. Der Satz „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“, fehlte allerdings gänzlich. Die Bank sah deshalb offen­bar keine Möglich­keit, sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Klage zu verteidigen und erkannte sie voll­umfäng­lich an. Sie verwendete ein Formular vom DG-Verlag der Genossen­schafts­banken. Vermutlich haben es bundes­weit zahlreiche Genossen­schafts­banken verwendet. Kunden von Genossen­schafts­banken mit einem solchen Vertrag haben jetzt gute Aussichten, ihn zu widerrufen und so von den gesunkenen Zinsen zu profitieren.
Amts­gericht Nürn­berg, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 05.02.2019
Aktenzeichen: 23 C 8681/18
Verbraucher­vertreter: Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg

04.03.2019 Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Albert Krölls aus Hamburg: Bei ab 11. Juni 2010 abge­schlossenen Kredit­verträgen können Kreditnehmer sich oft gegen Vorfälligkeits­entschädigungen wehren oder sie zurück­fordern ohne den Vertrag zu widerrufen. Möglich macht das eine damals neu ins Verbraucher­kreditrecht einge­fügte Regelung, wonach eine Vorfälligkeits­entschädigung ausgeschlossen ist, wenn im Vertrag die Informationen zur Lauf­zeit, zum Kündigungs­recht des Kunden oder zur Höhe der Vorfälligkeits­entschädigung unzu­reichend sind. Vorteil für Betroffene: Es kann anders als beim Kredit­widerruf unter normalen Umständen keine Verwirkung vorliegen. Statt­dessen verjährt der Anspruch auf Erstattung nach allgemeinen Regeln, also erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Vorfälligkeits­entschädigung zu zahlen war. Für übers Grund­buch abge­sicherte Immobilien­kredite gilt die Regelung allerdings erst ab 21.03.2016.

28.02.2019 Rechtsanwalt Tilmann Schellhas von Schieder und Partner aus Nürn­berg berichtet: Der Bundes­gerichts­hof (BGH) muss sich mit der Frage befassen, ob ein Kredit­vertrag auf Dauer widerruflich ist, wenn er eine Aufrechnungs­verbots­klausel enthält. Eine solche Klausel ist rechts­widrig und damit unwirk­sam, da sie das Widerrufs­recht unzu­lässig erschwert. Dies hat der BGH bereits entschieden (Urteil vom 20.03.2018, Aktenzeichen: XI ZR 309/16). Haupt­grund: Ohne Aufrechnung müssen Kreditnehmer nach Widerruf sofort die gesamte noch offene Rest­schuld zurück­zahlen. Deshalb dürfen Banken und Sparkassen die Aufrechnung nicht verbieten. Unklar ist noch, ob die in fast allen bis März 2018 abge­schlossenen Kredit­verträgen als Geschäfts­bedingung enthaltene Aufrechnungs­verbots­klausel dazu führt, dass ansonsten korrekte Belehrungen bzw. Informationen zum Widerrufs­recht als undeutlich erscheinen und Verbraucher deshalb auf Dauer berechtigt sind, den Vertrag zu widerrufen. Ein Fall, in dem das Thema ist, liegt jetzt beim BGH. Es geht um die Kredit­widerrufs-Klage einer Verbraucherin gegen die Commerz­bank AG. Sie hatte im Jahr 2006 zwei Kredit­verträge abge­schlossen, zu dem die Bank nur eine Widerrufs­belehrung erteilt hatte. Das Land­gericht hatte die Klage abge­wiesen, das Ober­landes­gericht Nürn­berg bestätigte das und verweigerte außerdem die Zulassung der Revision. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum BGH einlegt. Sie ist dort unter dem Aktenzeichen XI ZR 450/18 anhängig. Setzt sich die Klägerin durch, haben so ziemlich alle Kreditnehmer gute Chancen, ihren Vertrag noch zu widerrufen und/oder den Kredit­widerruf durch­zusetzen.

11.02.2019 Rechtsanwalt Tilmann Schellhas aus Nürn­berg berichtet: Das Ober­landes­gericht Köln hat in einer von ihm für Verbraucher gegen die DSL Bank erhobenen Klage auf Widerruf zweier Darlehens­verträge wegen grund­sätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­gerichts­hof zugelassen. Der zwölfte Zivil­senat habe zwar die Berufung der Darlehens­nehmer zurück­gewiesen, halte es aber für über­prüfens­wert, ob der in der Widerrufs­belehrung bei dem Passus zu den Verbund­geschäften fehlende Hinweis, dass der Verbraucher bei Widerruf des verbundenen Geschäfts auch nicht mehr an den Abschluss des Darlehens­vertrages gebunden sei, fehler­haft ist oder nicht. Zur Über­zeugung von Rechts­anwalt Schell­has wird sich der Bundes­gerichts­hof dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verträgen der DSL Bank befindliche Klausel, der Darlehens­nehmer sei einen Monat an seine Willens­erklärung gebunden, im Verhältnis zur 14-tägigen-Widerrufs­frist eine Intrans­parenz darstellt.
Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 31.01.2019
Aktenzeichen: 12 U 191/16
Verbraucher­vertreter: Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg

28.01.2019  Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel aus Berlin berichtet: Der berüchtigte „Kaskaden­verweis“ kommt jetzt noch vor den Europäischen Gerichts­hof (EuGH) in Luxemburg. Das Land­gericht Saarbrücken beschloss, beim EuGH nach­zufragen, ob die Widerrufs­information „Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alls Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat“ klar und prägnant ist. Das ist laut EU-Richt­linie Pflicht. Der Bundes­gerichts­hof urteilt in ständiger Recht­sprechung: Die Formulierung ist geeignet, um Verbraucher korrekt zu informieren. Verbraucher­rechts­anwälte halten das für nicht nach­voll­zieh­bar. Auch das Land­gericht Saarbrücken zweifelt. „Die für den Frist­anlauf erforderlichen Pflicht­angaben werden nicht voll­ständig, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. verwiesen, der seiner­seits auf die Rege­lungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrer­seits wiederum auf Rege­lungen des BGB verweisen. Damit muss der Verbraucher selbst eine Vielzahl gesetzlicher Rege­lungen (...) lesen (...).“
Rechts­anwalt Dr. Timo Gansel ergänzt noch: Selbst Gerichte sind an diesem so genannten „Kaskaden­verweis“ immer wieder gescheitert. Es gebe etliche Urteile, in den Gerichte Informationen zu Unrecht für Pflicht­angaben gehalten haben und umge­kehrt.
Jetzt muss der EuGH entscheiden. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Kaskaden­verweis nicht geeignet ist, um Verbraucher korrekt über ihr Widerrufs­recht zu informieren, dann dürften so ziemlich alle Widerrufs­informationen ab 11. Juni 2010 falsch sein und die mit ihnen versehenen Verträge auch heute noch widerruflich sein. Auch das gesetzliche Muster wäre falsch. Anders als sonst würde das Banken und Sparkassen allerdings nichts nutzen. Denn die gesetzliche Regelung, wonach eine dem Muster entsprechende Regelung auch dann wirk­sam ist, wenn sie sich als fehler­haft erweist, erschiene als EU-richt­linienwid­rig und wäre damit ebenfalls unwirk­sam.
Land­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 1 O 164/18
Verbraucher­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

10.01.2019  Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum aus Berlin berichtet: Das Ober­landes­gericht Brandenburg sieht die Deutsche Kredit­bank AG bei widerrufenen KfW-Krediten in der Pflicht, die Marge heraus­zugeben. Sofern die Bank an die KfW-Bank weniger Zinsen zu zahlen hat, als sie vom Kreditnehmer erhält, sind das Nutzungen, die sie ihrem Kunden heraus­zugeben hat. Genau so hatte es auch bereits das Land­gericht Potsdam gesehen.
Land­gericht Potsdam, Urteil vom 17.09.2018
Aktenzeichen: 8 O 15/18 (nicht rechts­kräftig)
Ober­landes­gericht Brandenburg, (Hinweis-)Beschluss vom 07.01.2019
Aktenzeichen: 4 U 86/18 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin

17.12.2018 Der Streit um den Kredit­widerruf ist spätestens jetzt auch bei den Finanz­ämtern und -gerichen ange­kommen. Das Bundes­finanz­ministerium hatte bereits im April per Rundschreiben verfügt: Nutzungs­ersatz im Zuge der Rück­abwick­lung widerrufener Kredit­verträge ist als Kapital­ertrag zu behandeln und entsprechend zu versteuern. test.de hält die Rechts­auffassung des Ministeriums für zweifelhaft. Der Nutzungs­ersatz wird ja im Zuge der Rück­abwick­lung in der Regel ganz oder teil­weise mit Forderungen der Bank verrechnet. Der Kredit wird nicht kostenlos, sondern nur etwas güns­tiger. Vor diesem Hintergrund können die Ratenzah­lungen der Kunden nicht als Geld­anlage oder Zahlung gewertet werden, für der von der Bank zu zahlender Nutzungs­ersatz als Kapital­ertrag erscheint. 
Rechtsanwalt Kay Hübner  aus Gladbeck, Fach­anwalt sowohl für Bank- als auch Steuerrecht, berichtet jetzt: Das für eine seiner Mandantinnen zuständige Finanz­amt hat ihr von der Kredit­bank abge­führte Abgeltungs­steuer nach langem Hin und Her erstattet. Bank und Mandantin hatten sich nach dem Widerruf eines Immobilien­kredits auf einen Vergleich geeinigt: Die Mandantin erhält 13 000 Euro. Die Bank zahlte jedoch nicht mal 9 750 Euro aus. Die restlichen 3 250 Euro über­wies sie als Abgeltungs­steuer ans Finanz­amt. Den Antrag, das Geld der Mandantin zu erstatten, wies die Behörde ab. Als Rechts­anwalt Kay Hübner Klage zum Finanzge­richt Köln (Aktenzeichen: 15 K 2408/18) erhob, lenkte das Finanz­amt jedoch ein und erstattete die Steuer.
Rechts­anwalt Hübner bietet gezielt an, sich Kredit­widerrufs-Ärger mit dem Finanz­amt zu kümmern, Informationen dazu auf der Homepage der Kanzlei.

03.09.2018 Unser Leser „claus47“ weist zur Meldung „Fehler­hafte Kredit­verträge: Die Frist läuft“ auf einen unscheinbaren, nur sehr kurz und oberflächlich begründeten Beschluss hin, den der Bundes­gerichts­hof bereits im Januar verkündet hat. Danach reichte es aus, die Erklärung des Widerruf von bis 10.06.2010 abge­schlossenen Immobilien­kredit­verträge mit fehler­hafter Widerrufs­belehrung am 21. Juni 2016 abzu­schi­cken.
test.de war der Meinung: Der Widerruf muss der Bank oder Sparkasse noch an diesem Tag zugehen. Einzelne banken- und sparkassen­nahe Wissenschaftler hatten sogar die Auffassung vertreten: Der Widerruf muss das Kredit­institut bereits am 20. Juni 2016 erreicht haben. Obwohl sogar einzelne Land­gerichte so entschieden hatten, war der Bundes­gerichts­hof der Meinung: Er muss sich mit der Frage nicht einge­hend befassen. Die Revision sei weder wegen grund­sätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung der Einheitlich­keit der Recht­sprechung zuzu­lassen.
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 16.01.2018
Aktenzeichen: XI ZR 477/17

23.07.2018  Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann aus Nürn­berg berichtet: Es gibt gute Chancen, sogar vor 21.06.2010 geschlossene Kredit­verträge der frühere GMAC-RFC Bank GmbH auch heute noch zu widerrufen. Das gelte oft sogar für bereits abge­löste Verträge. Hintergrund: Es handelt sich in der Regel um Fern­absatz­verträge, oft zur Finanzierung von so genannten Schrottimmobilien abge­schlossen. Die Bank hätte ihren Kunden von Gesetzes wegen besondere Informationen für Fern­absatz­geschäfte liefern müssen und unterließ dies jedenfalls in den bisher bekannten Fällen. So jedenfalls urteilte jüngst das Land­gericht Wiesbaden. „Die Verträge dieser Bank weisen verschiedene Besonderheiten auf, die in vielen Fällen eine fortgesetzte Widerruflich­keit begründen können“, erläutert Hoff­mann-Partner Mirko Göpfer. Mit Beschlüssen vom 08.05.2017, 24.05.2017 sowie 21.06.2017 wiesen gleich zwei Kammern des Land­gerichts Wiesbaden darauf hin, dass der Widerruf allein aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Informations­pflichten wirk­sam erklärt werden kann.

19.07.2018 Rechtsanwalt Marco Manes aus Bonn berichtet: Das Urteil das Bundes­gerichts­hof zur Unwirk­samkeit der über lange Jahre hinweg üblichen Aufrechnungs­verbots-Klausel in Banken- und Sparkassen-AGB (Details dazu in unserer Meldung Gericht kippt unfaires Aufrechungsverbot) bringt Kreditnehmern verbesserte Chancen beim Kredit­widerruf. Eine Richterin am Land­gericht Hannover bestätigte in der mündlichen Verhand­lung Manes Rechts­auffassung, wonach die Klausel „Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­gestellt sind“ stets dazu führe, dass die Widerrufs­information unwirk­sam und der Vertrag damit auf Dauer widerruf­bar sei. Rund 90 Prozent der geprüften Verträge enthalten die Klausel, ergänzte der Rechts­anwalt aus dem Rhein­land.

04.06.2018 Die Interes­sengemeinschaft (IG) Widerruf sieht verbesserte Chancen für den Widerruf mancher Alt-Kredite: Sofern Kredit­verträge ohne persönlichen Kontakt zur Bank oder einem Vertreter abge­schlossen wurden, seien sie weiter als Fern­absatz­verträge widerruflich – auch wenn sie bereits vor Juni 2010 abge­schlossen wurden. Weitere Einzelheiten zum Thema auf der Homepage der IG.

15.03.2018 Die Frage, ob womöglich zahlreiche Kredit­verträge unabhängig von Fehlern in der Widerrufs­belehrung auf Dauer widerruf­bar sind, ist noch immer nicht entschieden. Die Frist für den Widerruf beginnt nämlich nur, wenn Verbraucher die Vertrags­urkunde, ihre Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten haben. Die Regel war häufig die, dass dem Verbraucher weder eine Vertrags­urkunde noch dessen eigene Vertrags­erklärung, die einer eigenhändige Unter­schrift bedurfte, nicht einmal in Kopie übergeben wurde. Brisanz hatte dies vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16. Die Bundes­richter stellten darin klar: „Vertrags­urkunde“ ist das von beiden Vertrags­parteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Der Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden könne, er meine in einem bestimmten Kontext den Vertrags­antrag des Darlehens­gebers.
Zwar hat das Ober­landes­gericht München im Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen: 5 U 3380/17 entschieden: Es kommt für die „Vertrags­urkunde“ nicht darauf an, ob auf der vom Darlehens­nehmer erhaltenen Abschrift des Dokuments dessen Unter­schrift abge­bildet ist oder nicht. Rechts­anwalt Tilmann Schell­has von Schieder und Partner Rechtsanwälte hält das für falsch. Der 5. Senat in München verkenne die eindeutige Begriffs­definition des BGH. Er verweist auf eine Entscheidung des Ober­landes­gerichts Koblenz (vom 16.6.2017, Aktenzeichen: 8 U 930/16, anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen: XI ZR 417/17), wonach die Vertrags­urkunde oder der schriftliche Antrag des Verbrauchers durch die Darlehens­geberin zur Verfügung gestellt werden müssen und es eben nicht reiche, dass der Darlehens­nehmer ein Exemplar des Schrift­stücks „Darlehens­vertrag“ zu seinem Verbleib erhalte. Danach gibt es jetzt eine diver­gierende Recht­sprechung unterschiedlicher OLG -Bezirke, sodass die Revision auch vom OLG München hätte zugelassen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wird Nicht­zulassungs­beschwerde zum BGH erhoben. Zu dieser Rechts­frage ist allerdings auch schon eine Nicht­zulassungs­beschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 689/17 anhängig.
Das Ober­landes­gericht München hat zudem eine Entscheidung des Land­gerichts Düssel­dorf vom 15.12.2017, Aktenzeichen: 10 O 143/17, für nicht anwend­bar gehalten, obgleich auch im streit­gegen­ständlichen Darlehens­vertrag § 193 BGB abbedungen worden war. Das Land­gericht Düssel­dorf hatte nach Ansicht von Rechts­anwalt Tilmann Schell­has zu Recht angenommen, die Widerrufs­belehrung sei intrans­parent und es läge ein Verstoß gegen halb­zwingendes Recht vor, wonach lediglich zugunsten des Verbrauchers von verbraucherschützenden Vorschriften abge­wichen werden dürfe. Die Abbedingung des § 193 BGB verleitete indes den Verbraucher – so das LG Düssel­dorf zutreffend –  zu der Fehl­vorstellung, die Widerrufs­frist sei bereits abge­laufen, obwohl dies tatsäch­lich nicht der Fall ist. Der Bundes­gerichts­hof wird deshalb auch mit dieser Frage befassen müssen.

01.02.2018 Rechtsanwalt Dr. Storch, Berlin berichtet: Das Land­gericht Potsdam ist akut über­lastet. Der Vorsitzende einer Kammer schrieb ihm in einem Kredit­widerrufs­streit wörtlich: „Infolge der (...) Personalbe­darfs­situation wird um Verständnis gebeten, dass für einen zeit­nahen Fortsetzungs­termin oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Kapazitäten mehr bestehen.“ Er riet den Parteien: Sie mögen sich auf der Grund­lage seiner bisherigen Hinweise vergleichen.

01.02.2018 Die Interessengemeinschaft Widerruf berichtet: Es gibt gute Chancen, das Recht zum Widerruf von Fremdwährungs­darlehen auch dann vor deutschen Gerichten durch­zusetzen, wenn im Vertrag mit ausländischen Banken die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart ist. Das Ober­landes­gericht München jedenfalls hält solche Vereinbarungen vorläufig für unwirk­sam (informelle Verfügung vom 05.10.2017, Aktenzeichen: 5 U 2292/17). In dem Verfahren ging es um ein Schweizer Franken-Kredit der Erste Bank der österrei­chischen Sparkassen. Weitere Einzelheiten dazu im Blog der IG Widerruf.

26.10.2017 Gleich noch eine Nach­richt zum Widerruf von Zins­anpassungs­ver­einbarungen: Der 1. Senat des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main hält Vereinbarungen zur Anpassung des Zins­satzes bei Ablauf der Zins­bindung für widerruflich, wenn sie wie üblich per Post abge­wickelt werden. Es handele sich um Fern­absatz­geschäfte. Das berichtet Rechtsanwalt Christian Rugen von Hahn Rechts­anwälte in Hamburg. Ein Widerrufs­recht nach den Regeln für Verbraucher­kredite gibts dagegen nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs in solchen Fällen nicht. Ein Verbraucher­kredit liegt nämlich nur vor, wenn ein Vertrag zu einem neuen Kapitalnut­zungs­recht führt. Zins­anpassungs­ver­einbarungen haben jedoch keinen Einfluss auf das Recht zur Kapitalnut­zung. Setzt sich die Rechts­auffassung der Ober­landes­richter in Frank­furt durch, können zahlreiche Kreditnehmer teure Zins­ver­einbarungen widerrufen und so Tausende Euro und oft fünf­stel­lige Beträge sparen. Details zum Gerichts­verfahren und zum recht­lichen Hintergrund in der Pressemitteilung der Kanzlei.

26.10.2017 Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner berichtet: Das Land­gericht Wiesbaden hält eine Prolongation auch nach Jahren noch für widerruf­bar, wenn sie eine Widerrufs­belehrung enthält und diese nicht korrekt ist. In solchen Fällen sei von einem vertraglich vereinbarten Widerrufs­recht auszugehen, argumentiert das Gericht in der mündlichen Verhand­lung des Streits um eine im August 2009 vereinbarte Prolongation; der Ausgangs­vertrag stammte aus dem Jahr 1997. Eigentlich sind solche Vereinbarungen über die Anpassung des Zins­satzes nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs nicht widerruflich. Nur bei Vereinbarung eines neuen Kapitalnut­zungs­rechts gibt es von Gesetzes wegen ein Widerrufs­recht und ist die Widerrufs­belehrung Pflicht. Weitere Einzel­heiten nannte die Rechts­anwältin nicht. test.de vermutet: Auf die Hinweise des Gerichts hin schlossen die Parteien einen Vergleich mit Schweige­verpflichtung.

19.10.2017  Rechtsanwalt Achim Tiffe von  Juest + Oprecht in Hamburg berichtet: Die Haspa hat Kreditnehmern nach Erstattung von 27 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung noch einmal 16 000 Euro an Nutzungen heraus­gegeben. Tiffe hatte im Auftrag der Mandanten zunächst nur auf Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung geklagt. Nachdem die Richter am Ober­landes­gericht Hamburg der Sparkasse im Berufungs­verfahren die Rechts­lage erklärt hatten, erkannte sie Klage im März 2017 an. Tiffe forderte darauf­hin noch die Heraus­gabe von Nutzungen der von den Kreditnehmern an die Bank gezahlten Raten. Nach Recht­sprechung des Bunde­gerichts­hof sind das Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz. Auch diese erstattete die Haspa schließ­lich noch. „Die Mandanten waren sprach­los und freuten sich riesig“, berichtete Tiffe. Einzelheiten zum Fall auf der Home­page der Kanzlei.

17.10.2017 Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover berichtet: Das Ober­landes­gericht Hamm hält die Nennung der Aufsichts­behörde im Europäischen Stan­dardisierten Merk­blatt eindeutig für nicht ausreichend. Das sagten die Richter dort in einer mündlichen Verhand­lung gestern. Es ging um einen im Februar 2011 mit einer Sparkasse geschlossenen Kredit­vertrag. Auch die Nennung der Behörde im Preis- und Leistungs­verzeichnis reiche nicht, selbst wenn die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen in den Vertrags­unterlagen darauf verweisen. Noch interes­sant: Kreditnehmer haben nach Ansicht des west­fälischen Ober­landes­gerichts auch dann Anspruch auf Heraus­gabe nach Widerruf gezahlter Raten, wenn sie die Zahlung nicht ausdrück­lich unter Vorbehalt gestellt haben. Einzel­heiten wird Schwering berichten, wenn in etwa einem Monat das Urteil vorliegt.

13.10.2017 Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls aus Hamburg berichtet: Kaum zu glauben, aber wahr: Die Hamburger Sparkasse („Haspa“) bleibt dabei, dass sie Kredit­kunden mit einem Hinweis auf den Kredit­konto­auszügen 2016 wirk­sam über die zuständige Aufsichts­behörde informiert habe. Sie weigert sich, die Entscheidung des Schlichters zu akzeptieren, der das - aus Sicht von test.de: völlig zurecht - anders gesehen hatte (s. u. 07.09.2017).

13.10.2017 Neue Kredit­widerrufs-Entscheidung aus Karls­ruhe: Der Bundes­gerichts­hof bestätigt die Rechts­sprechung, wonach Banken und Sparkassen nach Widerruf eines Kredits auch dann Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen in Höhe des vertraglich vereinbarten Zins­satzes haben, wenn der um bis zu einen Prozent­punkt über dem Durch­schnitts­zins­satz laut MFI-Zins­statistik liegt. test.de hält das für abenteuerlich. Es ging um einen Kredit von Mai 2004. Summe: 136 600 Euro. Beim vereinbarten Zins­satz von 5,43 Prozent (effektiv) liegt die Rest­schuld nach Ablauf von 10 Jahren Zins­bindung bei einer Monats­rat von 827,57 Euro (entsprechend 2,0 Prozent Anfangs­tilgung) bei 100 7323,01 Euro. Hätte der Kreditnehmer nur den MFI-Durch­schnitts­zins von Mai 2004 in Höhe von 4,91 Prozent (effektiv) zahlen müssen, läge die Rest­schuld bei gleicher Rate bei nur 93 100,22 Euro. Differenz also: 7 631,79 Euro. Hätte der Kreditzins um einen ganzen Prozent­punkt über dem üblichen Zins­satz­gelegen, geht es sogar um 14 423,10 Euro Unterschied. Das für eine gering­fügige Abweichung zu halten, ist absurd. Offen blieb, ob Kreditnehmern die Möglich­keit bleibt, per Sach­verständigen­gut­achten nach­zuweisen, dass sie bei Vertrags­schluss bei anderen Anbietern das Geld zu einem güns­tigeren Zins­satz hätten aufnehmen können.
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 12.09.2017
Aktenzeichen: XI ZR 365/16

06.10.2017 Rechtsanwalt Marco Manes aus Bonn berichtet: Das Land­gericht Hannover hält Kredit­widerrufs-Fest­stellungs­klagen auch nach den aktuellen Entscheidungen des BGH bei laufenden Kredit­verträgen weiter für zulässig. Es hat weiter dem Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten entsprochen, Zug um Zug gegen Ablösung der verminderten Restdarlehens­valuta. Wegen der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen haben die Kläger ein Anspruch auf Nutzungs­ersatz nach den Vorschriften über ungerecht­fertigte Bereicherungen. Dies haben viele Gerichte bisher anders beur­teilt und über den Widerruf hinaus Rück­tritts­recht gelten lassen. Die Durch­setzung des Widerrufs unterstützte die ProAdvo AG aus der Schweiz. Das aktuelle Urteil ist über die Home­page des Rechts­anwalts abruf­bar.

05.10.2017 Rechtsanwalt Simon Bender von Ares-Rechtsanwälte berichtet: Der zehnte Senat am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main sieht keine Verwirkung des Widerrufs­rechts, wenn Kreditnehmer mit der Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Zins­bindung eine Fortsetzung des Kredit­vertrags zu geänderten Zinsen vereinbaren und erst später widerrufen. Weitere Details zum Thema auf der Home­page der Kanzlei.

21.09.2017 Gleich 63 außerge­richt­liche Vergleiche zu Kredit­widerrufs­streitig­keiten hat die Bankkontakt AG test.de über­mittelt. Sie sind der Erfolgsliste über den Vermerk [neu 21.09.2017] zu finden.

07.09.2017 Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls aus Hamburg berichtet: Die Hamburger Sparkasse („Haspa“) ist allen Ernstes der Meinung, sie habe Kredit­kunden mit einem Hinweis auf den Kredit­konto­auszügen 2016 wirk­sam über die zuständige Aufsichts­behörde informiert. Die war nach der Belehrung zu einem im März 2011 geschlossenen Vertrag Voraus­setzung dafür, dass die Widerrufs­frist zu laufen beginnt, fehlte aber in den Vertrags­unterlagen. Das kann nicht richtig sein, beschied Ombuds­mann Gerhard Mützel die Kasse. Die Sparkasse müsse zusätzlich zur Nach­information ausdrück­lich und klar darauf hinweisen, dass jetzt die Widerrufs­frist zu laufen beginnt. Er legt der Sparkasse nahe, einen Vergleich mit dem Kunden zu schließen.

21.08.2017  Andreas Schwering, Rechts­anwalt und Geschäfts­führer des auf Kredit­widerruf spezialisierten Prozess­finanzierers Maximum Ius, berichtet: Im Streit um Kredit­verträge der ING Diba aus den Jahren 2006 bis 2012 seien in mehreren Hundert von Maximum Ius finanzierten Fällen Vergleiche erzielt worden. Eine ähnliche Anzahl von Vergleichen sei mit Sparkassen und Genossen­schafts­banken zu Stande gekommen. Etliche Fälle liegen vor Gericht, insbesondere wegen nach 10.06.2010 abge­schlossener DSL Bank-, ING Diba- Sparkassen- und Genossen­schafts­bank-Kredit­verträge. Die Rück­abwick­lung lasse Maximum Ius abschnitts­weise nach markt­üblichem Zins anhand der EWU-Statistik durch die Indexrennen GmbH als Gutachter berechnen. Wegen der Nutzungen der Bank bestehe das Unternehmen auf der Zahlung an den jeweiligen Kreditnehmer ohne Abzug von Kapital­ertrags­steuern.

17.08.2017  Rechtsanwalt Christian Rugen von  Hahn Rechtsanwälte in Hamburg berichtet: Das stets für Klagen gegen die Bank zuständige Land­gericht Bonn hat eine von der DSL-Bank in der Zeit nach Juni 2010 häufig verwendete Widerrufs­belehrung als unzu­reichend beur­teilt. Betroffene Verträge können Kunden der Bank auch heute noch widerrufen; ihr Widerrufs­recht ist nicht durch die Gesetzes­änderung 2016 erloschen. Die betraf nur bis Juni 2010 abge­schlossene Verträge. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtanwälte.

23.06.2017 Womöglich sind zahlreiche Kredit­verträge unabhängig von Fehlern in der Widerrufs­belehrung auf Dauer widerruf­bar. Die Frist für den Widerruf beginnt nämlich nur, wenn Verbraucher die Vertrags­urkunde, ihre Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten haben. Die Regel war: Der Kreditnehmer erhält mindestens zwei Exemplare des Vertrags­textes von der Bank. Eins der Exemplare unter­schreibt er und sendet es zurück an die Bank. Meist schickt die Bank ihm nicht erneut eine Kopie entweder des von beiden Parteien unter­schriebenen Vertrags oder wenigs­tens des vom Kläger unter­schriebenen Exemplars. Bisher war das soweit bekannt kaum Thema bei Kredit­widerrufs­streitig­keiten, sondern drehte sich der Streit stets darum, ob die Widerrufs­belehrung korrekt war. Tilmann Schell­has von Rechtsanwälte Schieder und Partner in Nürn­berg berichtet jetzt: Ein Vorsitzender Richter am Land­gericht München I vertrat in der mündlichen Verhand­lung um den Widerruf eines Genossen­schafts­bank­kredits von November 2010 die Meinung: In solchen Fällen hat der Verbraucher weder eine Vertrags­urkunde, noch eine Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten und die Widerrufs­frist deshalb nicht begonnen. Zuständig für das Verfahren war die 35. Kammer. Ihr Vorsitzender ist Christian Daimer.
Hintergrund: Im Februar hatte der Bundes­gerichts­hof geur­teilt: „Vertrags­urkunde“ ist das von beiden Vertrags­parteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Der Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertrags­antrag des Darlehens­gebers, heißt es in der Begründung des Urteils vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 381/16.
Fest steht: Die Unterlagen, die die Bank an Kredit­kandidaten schickt, sind zu diesem Zeit­punkt weder eine Vertrags­urkunde noch eine Vertrags­erklärung des Verbrauchers. Sie können auch keine Abschrift sein, weil es ja noch weder eine Vertrags­erklärung noch erst recht einen Vertrag gibt. Dass eine solche – bei dem Darlehens­nehmer verbleibende – Unterlage nach­träglich zur Vertrags­erklärung des Verbrauchers oder einer Abschrift davon wird, bloß weil der Verbraucher das andere Exemplar unter­schreibt und an die Bank schickt, ist kaum vorstell­bar. Aus Sicht der Juristen der Stiftung Warentest hängt die Widerrufs­frist bei einem Kredit­vertrag nicht nur davon ab, dass Verbraucher über seinen Inhalt informiert sind, sondern muss sich aus seinen Unterlagen auch erkennen lassen, dass und wann die Unter­schriften erfolgt sind. Gut für Kreditnehmer: Die Bank oder Sparkasse muss darlegen und im Zweifel beweisen, dass der Kreditnehmer eine Vertrags­urkunde, seine Vertrags­erklärung oder eine Abschrift eines der beiden Dokumente erhalten hat.
Setzt sich die Rechts­auffassung des Land­gerichts München I durch, kann das dramatische Folgen für Banken und Sparkassen haben. Der Vertrag kann auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Belehrung fehler­haft ist. Das Widerrufs­recht erlischt jedenfalls nicht nach der 2016 in Kraft getretenen Änderung der Gesetze zum Verbraucher­kredit. Die gilt nur für das Widerrufs­recht wegen fehler­hafter Belehrung.
Allerdings: Das Widerrufs­recht könnte jeweils ein halbes Jahr nach Vertrags­schluss erlöschen. So stand es für Verträge mit korrekter Belehrung und voll­ständigen Pflicht­angaben im Bürgerlichen Gesetz­buch. Das allerdings verstößt nach Auffassung vieler Rechts­anwalte gegen die EU-Verbraucher­schutz­regeln und darf deshalb nicht zum Tragen kommen.

 22.06.2017 Verbraucherfreundliches Urteil aus Koblenz: Die Richter dort ließen sich von Werdermann von Rüden-Rechtsanwälten davon über­zeugen, dass Kreditnehmer der Bank nach Widerruf des Kredits nicht den vertraglich vereinbarten Zins­satz zahlen müssen. Schon das Land­gericht Trier hatte so entschieden. Es müsse für jeden Monat anhand der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank SUD118 neu geschaut werden, welcher Zins­satz jeweils markt­üblich war, begründen die Richter ihr Urteile. Diese zeit­abschnitts­weise Sicht­weise geht zurück auf einen Aufsatz von Richter am Landgericht Bochum Kilian Servais aus dem Jahr 2014. Er bringt Verbrauchern etliche Tausend Euro mehr als die weithin herr­schende Art, die Rück­abwick­lung mit dem vertraglich vereinbarten Zins­satz zugunsten der Bank zu berechnen. Nach Abschät­zung von test.de auf der Grund­lage der nicht voll­ständig bekannten Daten des Falls hätten die Kreditnehmer der Sparkasse auf der Grund­lage der herr­schenden Ansicht noch rund 146 000 Euro zahlen müssen. Laut Ober­landes­gericht Koblenz waren zum Zeit­punkt des Widerrufs nur noch 134 000 Euro offen.
Trotz des ungewöhnlichen Urteils sah das Ober­landes­gericht Koblenz keinen Anlass, die Revision zum Bundes­gerichts­hof zuzu­lassen. Ob sich die Sparkasse darüber beschwert und den Fall so doch noch vor den Bundes­gerichts­hof bringt, ist noch nicht bekannt.

13.06.2017 Rechtsanwalt Pascal Fuest  aus Düssel­dorf berichtet: Versicherungs­ombuds­mann Günter Hirsch hat am 19. Mai 2017 unter den Aktenzeichen 03136/2017-R und 02551/2017-R entschieden: Die Concordia Rechts­schutz-Leistungs-GmbH muss Mandanten von Fuest von den Kosten für seine außerge­richt­liche Tätig­keit frei­stellen. Fuest hatte für sie zwei Kredit­verträge widerrufen. Wenn wie beim Kredit­widerruf damit zu rechnen ist, dass Banken und Sparkassen ihre Kunden abblitzen lassen, beginnt der Rechts­schutz nicht erst mit der Verweigerung der Rück­abwick­lung, sondern können Rechts­schutz­versicherte schon vor dem Widerruf der Verträge auf Kosten ihres Rechts­schutz­versicherers einen Rechts­anwalt einschalten. Ombuds­mann Hirsch lässt deutlich erkennen, dass er selbst das eigentlich für falsch hält. Allerdings hat der Bundes­gerichts­hof das mit Beschluss vom 17.10.2007, Aktenzeichen: IV ZR 37/07 und mit Urteil vom 24.04.2014, Aktenzeichen: IV ZR 23/12 so entschieden. „Mir ist bewusst, das die Bewertung, dem Rechts­schutz­versicherer schon die Kosten­über­nahme­pflicht für Gebühren aufzuerlegen, die vor Eintritt des Rechts­schutz­falles angefallen sind, der bisherigen Systematik wider­spricht“, schreibt er in Begründung zu seiner Entscheidung. Er könne aber die höchst­richterliche Entscheidung über die Rechts­frage nicht unbe­rück­sichtigt lassen.
Besonders ärgerlich für Rechts­schutz­versicherer: Auf solchen Kosten für außerge­richt­liche Tätig­keit von Rechts­anwälten bleiben sie auch dann sitzen, wenn der Kreditnehmer am Ende voll­ständig Recht bekommt. Das hat der fürs Bankenrecht zuständige 11. Senat des Bundes­gerichts­hof in einer heute veröffentlichten Entscheidung noch einmal bekräftigt.

26.05.2017 Unser Chronikbe­richt zum Urteil des Bundes­gerichts­hof vom 16.05.2017 (s. u.) enthält eine miss­verständliche Formulierung: „Banken und Sparkassen stehen nach Zugang einer Widerrufs­erklärung keine Vertrags­zinsen mehr zu“, hatte es dort geheißen. Tatsäch­lich hat der Bundes­gerichts­hof die von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, Stuttgart erstrittene Fest­stellung des Land­gerichts Stutt­gart und die Zurück­weisung der Berufung durch das Ober­landes­gericht durch sein Urteil vom 16.05.2017 bestätigt. In welcher Höhe Banken und Sparkassen nach Widerruf Nutzungen zustehen war in dem Fall allerdings nicht Thema. Viele Gerichte meinen: Banken und Sparkassen stehen nach Zugang der Widerrufs­erklärung Nutzungen in Höhe des ursprüng­lich vereinbarten Vertrags­zinses zu. test.de und wohl alle Verbraucher­anwälte halten das für klar falsch. Nur auf tatsäch­lich ersparte Zins­zahlungen des Kreditnehmers haben Kredit­geber nach wirk­samem Widerruf Anspruch. Kreditnehmer müssen danach für die Zeit nach Zugang des Widerrufs auf den Widerrufs­saldo nur dann Zinsen zahlen, wenn sie für die Refinanzierung erneut einen Kredit aufnehmen müssen. Soweit Kreditnehmer ein konkretes Vertrags­angebot vorliegen, ist der darin enthaltene Satz maßgebend. Sonst kommt es auf den für einen solchen Kredit maßgebenden Satz an. Hatten Kreditnehmer umge­kehrt das für den Ausgleich des Widerrufs­saldo erforderliche Geld bereitliegen, müssen sie damit erzielte Zinsen heraus­geben. Die Darlegungs- und Beweislast für von ihren Kunden gezogene Nutzungen tragen nach allgemeinen Regeln Bank oder Sparkasse.

16.05.2017 Ganz aktuell noch gute Nach­richten aus Karls­ruhe: Banken und Sparkassen stehen nach Zugang einer Widerrufs­erklärung keine Vertrags­zinsen mehr zu. Das hat der Bundes­gerichts­hof heute entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 586/15). Verbraucher dürfen außerdem gericht­lich fest­stellen lassen, dass sie nicht mehr zur Zahlung der Raten verpflichtet sind. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

16.05.2017 test.de liegt inzwischen das Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 25.04.2017, Aktenzeichen: XI ZR 573/15 zu unter anderem einem KfW-Kredit vor. Danach hat der Kreditnehmer keinen Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen; die Bank hatte vorgetragen, sie habe die Kreditraten eins zu eins weitergeleitet und die Verbraucher­anwältin hatte es nicht ausreichend deutlich bestritten. Tatsäch­lich war es bei KfW-Verträgen oft so, dass Banken und Sparkassen mit ihnen keinen Zins­gewinn erwirt­schaften. Allerdings: Sie strichen regel­mäßig den Ausgabe­aufschlag in Höhe von oft vier Prozent der Kreditsumme ein. Der sollte dann wohl voll­ständig als Nutzung heraus­zugeben sein.
Der Bundes­gerichts­hof bestätigt allerdings: Wenn Banken oder Sparkassen sonst die Vermutung widerlegen wollen, dass sie Nutzungen in Höhe des Verzugs­zinses erzielen, können sie nur Verträge über die Refinanzierung heran­ziehen, soweit sie vom Betrag und der Lauf­zeit dem Kredit­vertrag des Kunden zuge­ordnet werden können. Das dürfte kaum mal möglich sein.
Noch ein Punkt aus dem Urteil: Die Pflicht zur Zahlung von Kapital­ertrags­steuern dürfen Banken und Sparkassen der Forderung von Kunden nicht entgegen­halten; die Zahlung erfolgt auch dann an den Kunden, wenn der Abschlag ans Finanz­amt abge­führt wird. Die Formulierungen des Bundes­gerichts­hofs deuten allerdings darauf hin: Die Aufrechnung dürfte ausgeschlossen sein, soweit dafür auf Zins­abschlags­steuer entfallende Beträge heran­gezogen werden. So hatte es bereits die 4. Kammer des Land­gerichts Berlin gesehen.

11.05.2017 Noch ein Fehler in zahlreichen ab Sommer 2011 geschlossenen Sparkassen-, Volks­bank-, PSD- und SKG-Kredit­verträgen: „Der Darlehens­nehmer hat dem Darlehens­geber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens­geber gegen­über öffent­lichen Stellen erbracht hat und nicht zurück­verlangen kann“, heißt es dort. Solche Aufwendungen gab‘s jedoch in der Regel nicht. Der Hinweis suggeriere dann­fälsch­lich mit dem Widerruf verbundene Zahlungs­pflichten und sei geeignet, Kreditnehmer davon abzu­halten, von ihrem Widerrufs­recht Gebrauch zu machen, urteilte das Land­gericht Aurich. Das ging es um einen Vertrag der Volks­bank Kehdingen eG. R.HS-Recht aus Hamburg hatten den Kläger vertreten. Weitere Details zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte. [Update 16.05.2017]Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen aus Trier weist darauf hin, dass der Bundes­gerichts­hof das wohl anders sieht und verweist auf den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Aktenzeichen: XI ZR 6/16 [/Update]

05.05.2017 Die Deutsche Kredit­bank DKB hat ihre Gang­art Kunden gegen­über, die ihren Kredit­vertrag widerrufen haben, offen­bar nochmals verschärft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Kroells berichtet: Die Bank habe einem Mandanten seiner Kanzlei den Widerruf etwa ein Jahr nach seiner Erklärung im schwebenden Rechts­streit vor dem Land­gericht Potsdam urplötzlich anerkannt und ihn zum Ausgleich der Darlehens­salden in Höhe von rund 100 000 Euro inner­halb von zehn Tagen (!) aufgefordert. Sollte die Zahlung ausbleiben, werde die Bank die Zwangs­voll­stre­ckung einleiten. Kroells hielt dagegen und drohte der Bank an, den Erlass einer einst­weiligen Verfügung wegen Schikane und unzu­lässiger Rechts­aus­übung zu beantragen. Darauf­hin ruderte die Bank zurück und verlängerte die Zahlungs­frist bis Ende Mai. Bereits Ende vergangenen Jahres war die DKB mit schikane­verdächtigen Ansagen an Kunden aufgefallen (siehe unten, 22.12.2016).

19.04.2017 Rechtsanwalt Philipp Neumann berichtet: Das Land­gericht Frank­furt am Main hat es der Degussa Bank einst­weilen untersagt, die Kündigung eines zuvor widerrufenen Kredits an die Schufa zu melden. Damit hatte die Bank gedroht, obwohl der Mann das Geld für den Ausgleich der beiden Kredite gleich nach Widerruf an die Bank über­weisen hatte. Die hatte es jedoch zurück­gehen lassen. Als der Mann seine Raten nicht zahlte, kündigte sie den Kredit­vertrag. Weitere Details in der Urteilsliste unter „Degussa Bank AG, Verträge vom 10.03.2010 und 27.10.2010“.
19.04.2017 Helge Petersen & Collegen aus Kiel berichten: Die BHW Bausparr­kasse AG hat eine Klage wegen Verträgen aus dem Jahr 2008 vor dem Ober­landes­gericht Celle anerkannt. Details in der Urteilsliste unter „BHW Bausparkasse AG, Verträge von 2008“.

23.03.2017 Rechtsanwalt Malte Daniel Günther berichtet: Das Land­gericht Bremen hat die Sparda Bank Hannover über die Fest­stellung des Widerrufs hinaus dazu verurteilt, vorgericht­liche Rechts­anwalts­kosten des Kunden in Höhe von fast 3 000 Euro zu über­nehmen. Die fehler­hafte Widerrufs­belehrung und die Ablehnung der Rück­abwick­lung auf den Widerruf des Klägers hin stelle eine neben­vertragliche Pflicht­verletzung dar. Der Bank­kunde durfte deshalb auf Kosten der Bank einen Rechts­anwalt beauftragen.

20.03.2017 Die Interessengemeinschaft Widerruf berichtet: Bei zahlreichen Kredit­verträgen der ING Diba aus den Jahren 2010 bis 2015 fehlen Informationen zur Vertrags­lauf­zeit. Doch die sind Pflicht; wenn sie fehlen, beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen und können Verbraucher den Vertrag auch heute viele Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen. Weitere Einzelheiten dazu im Blog der IG Widerruf.

06.03.2017 Zumindest einzelne Land­gerichte sehen die üblichen Fest­stellungs­anträge zu Kredit­widerrufs­klagen seit der Presse­mitteilung des Bundes­gerichts­hof vom 21.02.2017 (siehe unten unter diesem Datum) als unzu­lässig an.  Rechtsanwältin Cornelia Florkowski  berichtet: Das Land­gericht Hildesheim hat ihr im Streit um einen SEB-Kredit aus dem Jahr 2007 (Aktenzeichen: 6 O 200/16) einen entsprechenden Hinweis erteilt. Das Gericht verwies auf die Presse­mitteilung des obersten deutschen Zivil­gerichts und erklärte, es werde solche Klagen entgegen der bisherigen Recht­sprechung jetzt ebenfalls nicht mehr für zulässig halten. Unterdessen ist der Hintergrund für die Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs nach wie vor unklar. test.de vermutet: Anders als bei vielen Kredit­widerrufs­klagen sonst stand der Klägerin in diesem Fall tatsäch­lich noch eine Forderung zu und war deshalb die Leistungs­klage möglich und dann auch vorrangig. In den meisten Kredit­widerrufs­fällen jedoch erklärt eine der Parteien die Aufrechnung. Anschließend hat meist nur die betroffene Bank oder Sparkasse noch eine Forderung und Kreditnehmer daher gar keine andere Möglich­keit mehr, als eine Fest­stellungs­klage zu erheben. test.de hat das erst­instanzliche Urteil zum BGH-Fall ange­fordert, es liegt aber noch nicht vor.

02.03.2017 Die Begründung des BGH zu seinem Urteil vom 22.11.2016 (s. u. unter diesem Datum, wonach die Belehrung zu vor allem bei zahlreichen Sparkassen nach Juni 2010 verwendeten Widerrufs­informationen im Grund korrekt ist, liegt jetzt vor. Danach müssen Banken und Sparkassen nicht verständlicher über die Rechts­lage informieren als der Gesetzes­text; es reicht aus, den Gesetzes­text korrekt wieder­zugeben. Es schadet nicht einmal, wenn es entgegen der Gesetzes­lage heißt: Für den Frist­beginn ist die Information über die Aufsichts­behörde nötig. Enthält die Widerrufs­information allerdings diesen falschen Hinweis, dann muss die Bank oder Sparkasse diese Information auch liefern. Fehlt sie wie bei zahlreichen Sparkassen, dann beginnt die Frist nicht und können Kreditnehmer den Vertrag auch viele Jahre nach Abschluss noch widerrufen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.11.2016
Aktenzeichen: XI ZR 434/15

24.02.2017  Rechtsanwalt Ulf Böse  hat Neuig­keiten von der Örag. Die verweigert inzwischen die Deckung entsprechend der Vorgaben vom Bundes­gerichts­hof nicht mehr wegen Vorvertraglich­keit. Allerdings habe sie in den letzten Wochen mehr­fach moniert, dass ihr Kunde die erste Beitrags­rate erst nach Eintritt des Rechts­schutz­falls durch die rechts­widrige Verweigerung des Kredit­widerrufs gezahlt habe. Tatsäch­lich hat sie dennoch Deckung zu bieten, erklärt der Rechts­anwalt aus Köln. Der Versicherungs­schutz beginnt nur dann nicht zur im Versicherungs­schein genannten Zeit, wenn die erste Rate erst verspätet gezahlt wird. Letzt­lich habe die Örag in seinen Fällen jeweils einge­lenkt und doch noch Deckung zugesagt, berichtet Böse. Von solcher Deckungs­verweigerung betroffene Örag-Kunden sollten sich nicht abwimmeln lassen, empfiehlt er.

22.02.2017 Rechtsanwältin Cornelia Florkowski  berichtet: Das gestern verkündete Urteil des Bundes­gerichts­hofs zur Unzu­lässig­keit von Fest­stellungs­klagen in Kredit­widerrufs­fällen führt zu Irritationen. Bei einer Verhand­lung vor einem Land­gericht heute früh verschob die zuständige Kammer die Verkündung einer Entscheidung. Nach der Presse­mitteilung des BGH könne die Fest­stellungs­klage ja unzu­lässig sein. Den Einwand, dass die Kläger nach Aufrechnung gar keine Forderungen mehr haben und deshalb keine Leistungs­klage erheben können, über­zeugte die Land­richter erst mal nicht.

21.02.2017 Neue Kredit­widerrufs­urteile vom Bundes­gerichts­hof: Belehrungen, die den Irrtum erlauben, dass die Widerrufs­frist schon mit Über­gabe der Vertrags­unterlagen unabhängig von der Abgabe der Vertrags­erklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt, sind auch dann ungenügend, wenn sie im konkreten Fall nicht geeignet sind, ein Miss­verständnis zu provozieren. Darauf kommt es nicht an, urteilte der Banken­senat am obersten deutschen Zivilge­richt. Die Belehrung müsse für sich gesehen unabhängig von den Umständen im Einzel­fall richtig und unmiss­verständlich sein. In beiden Fällen hob er die Klag­abweisungen der Vorinstanzen auf. Die Gerichte müssen die Fälle erneut aufrollen und dabei prüfen, ob das Widerrufs­recht der Kläger jeweils verwirkt war. Dafür reiche nicht aus, dass ein Vertrag bereits abge­wickelt ist, wenn Verbraucher ihr wegen fehler­hafter Belehrung fort­bestehendes Widerrufs­recht ausüben. Es müssen Umstände im Einzel­fall vorliegen, aus denen Banken und Sparkassen schließen dürften, dass Verbraucher ihr Widerrufs­recht jetzt nicht mehr ausüben.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 21.02.2017
Aktenzeichen: XI ZR 381/16

Über­raschend ist das zweite Urteil: Eine Klage auf Fest­stellung der Wirk­samkeit des Widerrufs ist unzu­lässig, wenn sich ermitteln lässt, was die Bank oder Sparkasse Kreditnehmern nach Widerruf zahlen muss. Dann sei die Leistungs­klage vorrangig. Beim Kredit­widerruf waren Fest­stellungs­klagen weithin üblich, die meisten Kredit­widerrufs­urteile ergingen zu solchen Klagen und hielten sie für zulässig. Möglicher­weise trifft das Urteil nicht allzu viele Fälle. Meist erklären nämlich Verbraucher­anwälte die Aufrechnung. Ihre Mandanten haben dann keine Forderung mehr und müssen ihrer­seits einen zugunsten der Bank verbleibenden Saldo ausgleichen. In solchen Fällen müsste die Fest­stellungs­klage auch nach Auffassung des Bundes­gerichts­hofs weiter zulässig sein.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 21.02.2017
Aktenzeichen: XI ZR 467/15

16.02.2017 Decker & Böse Rechtsanwälte aus Köln bieten einen neuen Kreditwiderrufsrechner an. Er ermöglicht nicht nur die Berechnung der Rück­abwick­lung unter Berück­sichtigung von Nutzungen des Kredit­gebers in Höhe von 2,5 (Immobilien­kredite) und 5 Punkten (Kredite ohne Absicherung über das Grund­buch) über dem Basiszins­satz, sondern auch mit den auf der Grund­lage vor allem der Eigen­kapitalrendite ermittelten tatsäch­lichen Nutzungen der Bank. Außerge­richt­lich hätten einzelne Baufinanzierer bereits die Heraus­gabe mit dem Rechner ermittelter Nutzungen von über 5 Punkten über dem Basiszins­satz akzeptiert. Vor Gericht sei das bisher nicht gelungen. Die Rechts­anwälte wollen die Art abzu­rechnen, vor den BGH bringen.

09.02.2017 Rechtsanwalt Dirk Dametz berichtet: Die Deutsche Bank hat vor dem Land­gericht Frank­furt/Main eine Kredit­widerrufs­klage wegen zweier im November 2012 geschlossener Verträge anerkannt. Solche jungen Verträge können auch heute noch widerrufen werden, wenn die Belehrung fehler­haft ist. Nur für bis 10.06.2010 abge­schlossene Immobilien­kredit­verträge ist das Widerrufs­recht wegen einer Gesetzes­änderung erloschen.

07.02.2017 Rechtsanwalt Ulf Böse berichtet: Die Örag Recht­schutz­versicherung weigerte sich einmal mehr monate­lang, Deckung für einen Kredit­widerrufs­streit zu gewähren. Sie berief sich auf Vorvertraglich­keit, obwohl die Bank den Widerruf erst zwei Monate nach Abschluss der Rechts­schutz­versicherung verweigert hatte und nach der eindeutigen Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs erst dadurch der Rechts­schutz­fall entstanden war. Telefo­nisch hatte die Örag dem Kreditnehmer selbst bereits signalisiert: Das zahlen wir. Doch davon wollte sie später nichts mehr wissen. Selbst die Beschwerde beim Vorstand brachte nichts. Erst nachdem eine Straf­anzeige wegen Betrugs vorlag und Rechts­anwalt Ulf Böse Deckungs­klage erhoben hatte, kam die Deckungs­zusage doch noch.

26.01.2017 Springender Punkt in den am Dienstag vom Bundes­gerichts­hof beur­teilten Widerrufs­belehrungen der BW-Bank (s. u., 24.01.2017) ist wohl doch nicht nicht die Frist, inner­halb derer nach Widerruf fällige Zahlungen zu erfolgen haben. Für falsch hält der Bundes­gerichts­hof aber offen­bar die Formulierung: „Die Frist (für nach Widerruf fällige Zahlungen, Ergän­zung der Redak­tion) beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufs­erklärung , für uns mit deren Empfang.“ Das habe BGH-Anwalt Ralph Schmitt inzwischen signalisiert, berichtet Rechtsanwalt Nico Werdermann, der selbst die Verhand­lung in Karls­ruhe nicht beob­achtet hatte. Dass der Bundes­gerichts­hof sich in der kurzen Verhand­lung nicht mit der Argumentation des Ober­landes­gerichts Stutt­gart befasste, liegt offen­bar daran, dass der XI. Senat zuvor bereits über eine Kredit­widerrufs­klage gegen die West­Immo entschieden hat, bei der ganz ähnliche Fehler in der Widerrufs­belehrung Thema waren.

24.01.2017 Werdermann von Rüden-Rechtsanwälte berichten: Der Bundes­gerichts­hof hat eine Kredit­widerrufs­ver­urteilung der BW Bank zu zwei im September 2009 geschlossenen Verträgen bestätigt. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhand­lung zu urteilen hält er – über­raschend für alle Beteiligten – die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen inner­halb von 30 Tagen erfüllt werden“ für falsch oder unzu­reichend. Einzel­heiten sind noch unklar. Bis die Urteils­begründung vorliegt, werden noch mindestens Wochen, vielleicht sogar Monate ins Land gehen.

23.01.2017 Gansel Rechtsanwälte haben ihre Liste mit typischen Fehlern in Widerrufsbelehrungen ab 10. Juni 2010 aktualisiert. Jedenfalls Verträge mit solchen Widerrufs­belehrungen können auch heute noch widerrufen werden.

23.01.2017 Rechtsanwalt Lorenz Weber berichtet: Das Amts­gericht Merseburg hat die DEVK dazu verurteilt, einem Rechts­schutz­kunden mit Vertrag auf Grund­lage der 2014er-Bedingungen Deckung für eine Kredit­widerrufs­klage zu gewähren. Dort fand sich ein besonderer Ausschluss. Wort­laut der Klausel: „Sind mehrere Versicherungs­fälle für Ihren Anspruch auf Versicherungs­schutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflicht­verletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stüt­zung ihrer Rechts­auffassung heran­gezogen wird) (...)“ Laut Amts­gericht Merseburg greift der Ausschluss nicht, da er für sich genommen keinerlei Rechts­folge beinhaltet und es beim Widerruf auch gar keine zwei Rechts­schutz­fälle geben kann, sondern nur einen. Und der beruht auf der Verweigerung des Widerrufs­rechts und nicht auf der bereits bei Vertrags­schluss erfolgten falschen Belehrung.
Amts­gericht Merseburg, Urteil vom 13.01.2017
Aktenzeichen: 6 C 97/16 (VI) (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Weber, Weber & Koll., Merseburg

23.01.2017 Der Prozess­finanzierer Maximum Ius finanziert Kredit­widerrufs­klagen. test.de hat das Angebot über­prüft und hält es für fair. Schnelltest Maximum Ius.

10.01.2017 Offen­bar versuchen jedenfalls einzelne Sparkassen, die laut BGH-Urteil (vom 22.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 434/15) für den Lauf der Widerrufs­frist fehlende Angabe der zuständigen Aufsichts­behörde möglichst unauffäl­lig nach­zuliefern. Rechts­anwalt Philipp Caba von finanzwacht.de liegt ein aktueller Konto­auszug zu einem Kredit der Sparkasse Arns­berg-Sundern vor. Darin heißt es auf Seite 2 von 3 unter Kunden­mitteilungen: „Für die Zulassung zuständige Aufsichts­behörde: Europäische Zentral­bank…Für den Verbraucher­schutz zuständige Aufsichts­behörde: Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht…“ Wahr­scheinlich werden Gerichte diese Form der Nachbelehrung nicht für ausreichend halten, um die Widerrufs­frist zumindest nach­träglich in Gang zu setzen, da ein erneuter Hinweis auf die von Erhalt der Information an laufende Monats­frist für den Widerruf fehlt. Betroffene müssen sich jedoch darauf einrichten, dass die Sparkassen so argumentieren.

02.01.2017 Ausgerechnet aus Frank­furt, wo in Rechts­streitig­keiten früher Banken und Sparkassen häufig besser abge­schnitten haben als bei Gerichten in anderen Städten, kommt das bisher mit Abstand verbraucherfreundlichste Urteil zum Kredit­widerruf über­haupt: Commerz­bank und Hypotheken­bank Frank­furt müssen einem Kreditnehmer Nutzungen seiner Zahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben. Gleich­zeitig steht den beiden Banken nach dem Fest­stellungs­urteil Zinsen auf die noch offene Rest­schuld nur in der im jeweiligen Monat markt­üblichen Höhe zu. test.de hat noch nicht nachgerechnet. Sicher ist aber: Sie schneiden dabei um etliche Tausend Euro besser ab als bei sonst üblichen Rück­abwick­lung. Bei der haben die Banken Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben und steht Banken und Sparkassen über die ganze Lauf­zeit des Kredits hinweg mindestens der bei Vertrags­schluss für vergleich­bare Kredite markt­übliche Zins­satz zu.

test.de hat das Urteil bereits am 30. Dezember erhalten. Die ungewöhnlich verbraucherfreundliche Rück­abwick­lung, die das Gericht anordnet, haben wir dabei zunächst über­sehen. Erstaunlicher­weise findet sich in der Urteils­begründung zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen kein Wort. Wahr­scheinlich haben die Bank­anwälte vor allem die Wirk­samkeit des Widerruf in Zweifel gezogen und hat der Einzel­richter, der den Fall entschieden hat, über­sehen, dass der Antrag der Kläger, dem er in seinem Urteil in vollem Umfang folgte, viel weiter reichte, als die Rück­abwick­lung sonst üblicher­weise vorgenommen wird.
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: VHM Anwälte, Koblenz

23.12.2016 Schöner Erfolg für Rechtsanwältin Carolin Rogoz: Das Ober­landes­gericht Nürn­berg hat auf die Klage von ihr vertretener Kreditnehmer gegen die Sparkasse im Land­kreis Cham hin geur­teilt, dass Zins­anschluss­ver­einbarungen kein Umstand sind, der eine Verwirkung des Widerrufs­rechts begründen. Ganz im Gegen­teil: „Die Kläger brachten damit sogar zum Ausdruck, dass sie güns­tigere Zins­konditionen wünschen und damit nicht an dem Darlehens­vertrag vom 12.11.2004 fest­halten wollen. Insofern musst die Bank (...) zumindest damit rechnen, dass die Kläger ihr Widerrufs­recht ausüben würden, wenn sie wüssten dass sie noch (...) widerrufen können“, heißt es in der Urteils­begründung.
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2016
Aktenzeichen: 14 U 1260/16 (nicht rechts­kräftig)

22.12.2016 Zumindest einem einzelnen Kunden gegen­über hat die DKB jetzt ihre Nieder­lage im Kredit­widerruf­streit einge­standen und erkennt den Widerruf an. Der Haken an der Sache: Gleich­zeitig fordert die Bank den Ausgleich des Saldos inner­halb von vier Wochen. Jetzt kurz vor Weih­nachten recht­zeitig eine neue Finanzierung auf die Beine zu stellen, ist aber kaum zu schaffen. Was geschieht, wenn es nicht klappt, kündigt die DKB auch gleich an: Sie werde ohne weitere Ankündigung die Zwangs­voll­stre­ckung einleiten und droht mit der Schufa. Zusätzlich führt die Bank Kapital­ertrags­steuer auf sämtliche Nutzungen ans Finanz­amt ab.

Rechtsanwalt Nico Werdermann sieht das alles als Schikane an. „Die Bank will sich für den Widerruf rächen und andere Kunden davon abschre­cken, ihre Rechte wahr­zunehmen“, vermutet er. Recht­lich bewegt die Bank sich auf dünnem Eis. Nach monate­langem Streit plötzlich kurz vor Weih­nachten Zahlung von fast einer viertel Million Euro binnen weniger Wochen zu fordern, dürfte rechts­widrig sein. Auch die Drohung mit der Schufa und der Abzug der Kapital­ertrags­steuer sind recht­lich zweifelhaft.

Die DKB erklärte auf test.de-Anfrage: Da test.de der Name des Kunden nicht bekannt sei und der Bank keine Befreiung vom Bank­geheimnis vorliege, könne sie nur grund­sätzlich mitteilen, dass die DKB auf Wunsch von Kunden Widerrufe prüfe und diesen statt­gebe, wenn sie recht­lich begründet seien. Dabei haben Banken dann auch Anspruch darauf, dass der Saldo zurück­geführt werde.

12.12.2016 Die Sparda Bank Baden-Württem­berg hat jetzt doch noch Stellung zur eigenmächtigen Abbuchung von 4 884 Euro Gerichts­kosten von einem Kunden­konto genommen, nachdem sie den Rechts­streit auf ganzer Linie verloren hatte (s. u., 02.12.2016). test.de dokumentiert die Erklärung von Presse­sprecher Andreas Küchle im Wort­laut:
„Die Gerichts­kosten über 4 884 Euro wurden versehentlich am 17.05.2016 dem Kunden­konto belastet. Der Fehler für die Fehl­buchung liegt bei der Sparda-Bank Baden-Württem­berg. Nach einer telefo­nischen Reklamation des Kunden am 19.05.2016 wurde die versehentlich ausgeführte Über­weisung über 4 884 Euro unver­züglich inner­halb von 24 Stunden wert­stellungs­gemäß und ohne wirt­schaftlichen Nachteil dem Giro­konto des Kunden gutgeschrieben. Eine mehr­fache Ermahnung zum Ausgleich der Fehl­buchung fand nicht statt. Durch die umge­hend korrigierte Fehl­buchung erlitten die Kunden keinerlei wirt­schaftliche Nachteile. Die Kollegin der Sparda-Bank Baden-Württem­berg hatte sich telefo­nisch bei den Kunden entschuldigt.“

09.12.2016 Um wie viel Geld es beim Kredit­widerruf insgesamt geht, lässt sich anhand der Kanzleistatistik von Rechtsanwalt David Stader aus Köln erahnen: Insgesamt 121 Kredit­widerrufs­fälle habe er bisher erfolg­reich bearbeitet und dabei für seine Mandanten einen wirt­schaftlichen Vorteil von 2,1 Millionen Euro erstritten, berichtet er. Durch­schnitt­licher Vorteil je erfolg­reich abge­schlossenem Fall in seiner Kanzlei: 16 575 Euro. Die test.de-Urteilsliste zum Kreditwiderruf enthält Stand heute, 11 Uhr, genau 1 154 verbraucherfreundliche Urteile und Vergleiche. Wenn der durch­schnitt­liche wirt­schaftliche Vorteil je Fall ebenfalls bei 16 575 liegt, beläuft sich der Vorteil der Verbraucher in den aufgelisteten Fällen auf insgesamt 19,1 Millionen Euro. Das erfasst allenfalls einen kleinen Teil der Fälle insgesamt. Ganz viele werden durch außerge­richt­liche Vergleiche erledigt, von denen meist nie jemand außer den Beteiligten erfährt. Zahllose Fälle sind noch ungeklärt. Tausende weiterer Verträge haben Kreditnehmer vermutlich recht­zeitig vor Erlöschen des Widerrufs­rechts für viele Verträge im Juni 2016 widerrufen, aber noch nicht damit begonnen, den Kredit­widerruf auch durch­zusetzen.

08.12.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Das Amts­gericht Frank­furt am Main hat die DEVK dazu verurteilt, einem Rechts­schutz­kunden mit Vertrag auf der Grund­lage der Bedingungen von 2014 Deckung für eine Kredit­widerrufs­klage zu gewähren. Dort fand sich ein besonderer Ausschluss. Wort­laut: „Sind mehrere Versicherungs­fälle für Ihren Anspruch auf Versicherungs­schutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflicht­verletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stüt­zung ihrer Rechts­auffassung heran­gezogen wird). (...)“ Laut Amts­gericht Frank­furt am Main greift der Ausschluss schon deshalb nicht, weil beim Kredit­widerruf wie vorliegend nur ein einziger Versicherungs­fall gegeben ist. Und der beruhe auf der Verweigerung des Widerrufs­rechts und nicht auf der bereits bei Vertrags­schluss erfolgten falschen Belehrung. Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
Amts­gericht Frank­furt, Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen: 30 C 2365/16 (20) (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

02.12.2016 So etwas ist test.de noch nie unterge­kommen: Die Sparda Bank Baden-Württem­berg soll sich am Konto von Kunden selbst bedient haben, nachdem diese beim Land­gericht Ellwangen ein Kredit­widerrufs­urteil gegen die Bank erwirkt hatten. Genau 4 884 Euro buchte die Bank vom Konto der Kunden ab – ohne jeden Auftrag oder Einzugs­ermächtigung und obwohl nach dem Urteil die Bank die Kosten des Verfahrens voll­ständig zu tragen hat. Nachdem die Kunden mehr­fach entschieden protestiert hatten, erstattete die Bank den Betrag wieder. Eine Erklärung für die Buchung oder gar eine Entschuldigung gab es nicht. So berichten es die betroffenen Eheleute. Sie haben ihren Rechtsanwalt Dr. Borst jetzt damit beauftragt, Straf­anzeige zu stellen. Die Bank erklärte test.de gegen­über nur: Sie äußere sich zu laufenden Verfahren grund­sätzlich nicht.

29.11.2016 Erstaunlich: Einzelne Sparkassen verteidigen sich vor Gericht auch nach Tausenden von Kredit­widerrufs­urteilen immer noch mit aussichts­losen Argumenten. Beispiel Sparkasse Amberg-Sulzbach: Sie berief sich auf Verjährung. Genau wie bei verjährten Sach­mangelforderungen der Rück­tritt vom Kauf­vertrag unwirk­sam ist, sei bei Kredit­verträgen der Widerruf ausgeschlossen, wenn die Forderung auf korrekte Widerrufs­belehrung wegen Verjährung nicht durch­gesetzt werden könne, argumentierten die Sparkassen-Juristen.

Stimmt nicht, urteilte das Land­gericht Amberg. Der Ausschluss des Rück­tritts wegen nicht oder nicht vertrags­gemäß erbrachter Leistung berühre das Widerrufs­recht nicht. Zweiter juristisch fragwürdiger Verteidigungs­versuch: Die Aufrechnung der wechselseitigen Rück­abwick­lungs­forderungen sei durch eine Klausel im Klein­gedruckten verboten. Auch damit blitzte die Sparkasse vor Gericht ab. Selbst­verständlich dürfen Bank­kunden eigene, gericht­lich bestätigte Forderungen mit Forderungen der Bank verrechnen und schulden dann nur noch die Differenz, urteilte die Richterin in Amberg und verwies auf die seit vielen Jahren bekannten Urteile des Bundes­gerichts­hof zum Thema.

Was auch die Richterin über­sehen hatte: Die Argumentation war von vorneherein nicht zur Verteidigung der Sparkasse geeignet. Ohne die Aufrechnung hätte die Sparkasse der Kreditnehmerin insgesamt viel mehr Geld geschuldet.

25.11.2016 Soweit bekannt erst­mals über­haupt hat jetzt eine Sparkasse Kreditnehmer „nachbelehrt“. Das berichtet Roland Klaus von der Interessengemeinschaft Widerruf. Die Sparkasse Verden liefert die laut Widerrufs­information zum damaligen Vertrag notwendige Information über die zuständige Aufsichts­behörde nach. Erstaunlich: Die Sparkasse verfasste den Brief am 1. November 2016. Erst am vergangenen Dienstag jedoch verkündete der Bundes­gerichts­hof das Urteil, aus dem sich ergibt, dass eine solche Nachbelehrung nötig ist (s. u., 22.11.2016). Noch erstaunlicher: Auch die Nachbelehrung der Sparkasse Verden ist zweifelhaft.

Entscheidende Passagen zu einem im August 2010 abge­schlossenen Kredit­vertrag: „Sehr geehrter [Kunde, Ergän­zung der Red.], zu Ihrem Darlehen (...) erhalten Sie (...) folgende nach­trägliche Information (...): Zuständige Aufsichts­behörde: Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (...). Sie können Ihre Vertrags­erklärung inner­halb von einem Monat (...) widerrufen. Die Widerrufs­frist beginnt mit Erhalt dieser nach­träglichen Information und beträgt einen Monat.“

Offen bleibt dabei, ob der Tag, an dem der Brief der Sparkasse im Brief­kasten ihres Kunden landete, mitzählt oder nicht. Richtig ist: Der Tag zählt nicht mit. Hat der Kreditnehmer den Brief am Mitt­woch, 2. November, erhalten, dann läuft die Widerrufs­frist nicht nach genau einem Monat am Donners­tag, 1. Dezember, sondern erst am Freitag, 2. Dezember ab. Weitere Einzelheiten zum Fall im Blog der Interessengemeinschaft.

24.11.2016 Rechts­anwalt Nico Werdermann berichtet: Die BW Bank ist mit ihren Präventivklagen gegen Mandanten seiner Kanzlei bislang voll­ständig gescheitert. In vier Fällen wiesen die Gerichte die Klagen der Bank ab. In einem weiteren Fall zeichnet sich das ab. Das Land­gericht Berlin weigerte sich, ein Versäumnis­urteil gegen Kunden der Bank zu erlassen. Das heißt: Schon die Darstellung des Falls durch die Bank selbst recht­fertigt aus Sicht der Richter in Berlin die begehrte Verurteilung nicht.

Zum Hintergrund: Die BW Bank hat ihren Sitz in Stutt­gart. Sowohl das Land­gericht als auch das Ober­landes­gericht dort verurteilten die Bank auf Kredit­widerrufs­klagen hin regel­mäßig. Die Bank begann darauf­hin, von sich aus Klage zu erheben, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag widerrufen und einen Rechts­anwalt einge­schaltet hatten. Für solche Präventivklagen ist dann regel­mäßig das Land­gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kreditnehmer wohnt. Die Bank hoffte wohl, dass zumindest das ein oder andere Land­gericht nicht so verbraucherfreundlich urteilt wie das in Stutt­gart. Das ging bisher nicht auf.

Allerdings: Für die Bank erwünschter Neben­effekt der Präventivklagen könnte es gewesen sein, Angst und Schre­cken zu verbreiten. Von einer solchen Klage betroffene Kunden müssen wohl oder übel vor Gericht ziehen und das bei Kredit­widerrufs­klagen oft hohe Prozess­kostenrisiko eingehen, wenn sie nicht unwiderruflich klein beigeben wollen. „Die Strategie dürfte schon eher erfolg­reich gewesen sein“, vermutet Nico Werdermann. Er denke schon, dass die Bank damit Kunden davon abge­halten hat, ihre Rechte geltend zu machen.

22.11.2016 Neues Urteil des Bundes­gerichts­hofs zum Kredit­widerruf: Die von vielen Sparkassen ab 2010 verwendete Belehrung mit Check­boxen ist im Grunde korrekt. Allerdings muss die zuständige Aufsichts­behörde im Vertrag genannt werden, damit die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt, urteilte der Bundes­gerichts­hof und hob die vom Ober­landes­gericht Karls­ruhe bestätigte Klageabweisung des Land­gerichts Heidel­berg auf. Denn die Abgabe fehlte im umstrittenen Kredit­vertrag einer Sparkasse aus dem Raum Heidel­berg, obwohl von ihr schon nach dem Wort­laut der Widerrufs­information selbst abhing, dass die Frist für den Widerruf beginnt.

Allerdings: Der Bundes­gerichts­hof gab dem Ober­landes­gericht auf zu prüfen, ob das Widerrufs­recht rechts­miss­bräuchlich ausgeübt oder verwirkt war. Dafür gibt es eigentlich keinen Anlass. Der Vertrag war von 13. August 2010. Die Kreditnehmer hatten ihn bereits am 29. August 2013 widerrufen. Weitere Einzel­heiten jenseits der Presse­mitteilung des Bundes­gerichts­hofs zum Fall sind noch nicht bekannt. Die Urteils­begründung wird erst in etlichen Wochen vorliegen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.11.2016
Aktenzeichen: XI ZR 434/15

22.11.2016 Ebenfalls heute wurde bekannt: Jürgen Ellen­berger, Vorsitzender des fürs Bank­recht zuständigen XI. Senats am Bundes­gerichts­hof, leitet im laufenden Semester gemein­sam mit Peter O. Mülbert an der Uni Mainz ein Block­seminar zum Bank- und Kapitalmarkt­recht. Mülbert ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirt­schafts­recht an der Uni Mainz und Direktor des Instituts für deutsches und interna­tionales Recht des Spar,- Giro- und Kreditwesens. Träger des Instituts: Wissen­schafts­förderung der Sparkassen-Finanz­gruppe e. V., Landes­bank Baden-Württem­berg und Landes­bank Rhein­land-Pfalz. Zuletzt hatte Mülbert sich als Experte im Bundes­tags-Rechts­ausschuss dafür ausgesprochen, dass das Widerrufs­recht für Kredit­verträge mit fehler­hafter Belehrung aus den Jahren 2002 bis 2010 erlöschen soll. So hatte es der Bundes­tag schließ­lich auch beschlossen.

14.11.2016 Immer noch fehlt die Begründung zum Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 11.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Nach diesem Urteil muss das Ober­landes­gericht Stutt­gart im Streit um einen Kredit­vertrag der BW-Bank aus 2004 jetzt noch mal prüfen, ob das Widerrufs­recht des Kreditnehmers andert­halb Jahre nach Ablösung des Kredits nicht doch schon verwirkt war.

Eins allerdings ist schon jetzt bekannt: Den am Ende der Widerrufs­belehrung einge­fügten Zusatz „Bei mehreren Darlehens­nehmern kann jeder Darlehens­nehmer seine Willens­erklärung gesondert widerrufen“ hält der Bundes­gerichts­hof für inhalt­lich zutreffend. Darauf weist Rechtsanwalt Nico Werdermann aus Berlin hin. Er lässt auch den Muster­schutz nicht entfallen, wenn die Belehrung sonst dem gesetzlichen Muster­text entspricht. Für Belehrungen, nach denen Kreditnehmer den Widerruf nur gemein­sam erklären können, heißt das: Solche Belehrung sind fehler­haft.

test.de vermutet: Belehrungen zumindest zu Verträgen mit mehreren Kreditnehmern dürften fehler­haft sein, wenn der Hinweis fehlt, dass jeder für sich widerrufen kann.

08.11.2016 Rechtsanwalt Sebastian Koch aus Bad Nauheim berichtet: Der 23. Senat am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main hält die von zahlreichen Banken im Zeitraum nach dem 10.06.2010 verwendete Belehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt (…) erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben (…) z. B. (…) Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat“ bei Immobiliardarlehen für fehler­haft. Das war Quint­essenz der mündlichen Verhand­lung im Streit um einen Kredit­vertrag mit dieser Belehrung, Aktenzeichen 23 U 12/16. Urteils­verkündung ist am Montag, 5. Dezember.

04.11.2016 Schlechte Nach­richten aus Karls­ruhe: Der Bundes­gerichts­hof hält die Sparkassenbe­lehrungen mit den Fußnoten „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ und „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts“ für korrekt. Heute wurde bekannt: Er lehnte die Nicht­zulassungs­beschwerden von zwei Klägern ab, die vor den Ober­landes­gerichten Celle und Hamburg gescheitert waren (Beschlüsse vom 27.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 309/15 und XI ZR 99/16).

Einen der Beschlüsse begründet der Bundes­gerichts­hof zumindest kurz. Quint­essenz: Die Begründung für die Abweisung der Klage – Über­einstimmung mit der gesetzlichen Musterbe­lehrung – war zwar falsch, sie hätte aber gleich­wohl abge­wiesen müssen, weil die Belehrung korrekt war. Insbesondere sei die Formulierung der Belehrung, wonach der Frist­lauf schon mit Aushändigung des Vertrags­antrags des Darlehens­gebers beginne, nicht miss­verständlich, wenn folge: „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertrags­urkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ folge.

Der Irrtum, dass die Frist zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehens­gebers anlaufen könne, sei dann nicht möglich. Die Fußnoten seien unbe­denk­lich, erklärt der Bundes­gerichts­hof lapidar und ohne weitere Begründung.

10.10.2016 Wie es nach den eindeutigen Urteilen des Bundes­gerichts­hofs zum Widerruf von Sparkassen-Krediten zu erwarten war: Immer häufiger setzen sich Kreditnehmer mit ihrem Widerruf durch, ohne dass es eines Urteils bedarf. Jüngstes Beispiel: Die Sparkasse Amberg schloss in einer Berufungs­verhand­lung vor dem Ober­landes­gericht Nürn­berg im Verfahren 14 U 516/16 einen Vergleich, der schon ziemlich nah bei einem Anerkennt­nis der Forderungen des Kreditnehmers liegt.

Danach wird der Kredit entsprechend der Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs zu dem Zeit­punkt rück­abgewickelt, zu dem die Widerrufs­erklärung des Kreditnehmers bei der Sparkasse einging. Dabei hat die Sparkasse dem Kunden Nutzungen seiner Ratenzah­lungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben. Vom danach verbleibenden Widerrufs­saldo wird zusätzlich der Tilgungs­anteil und die Hälfte der Zinsen von nach Widerruf gezahlter Raten sowie die später bei Ablösung des Kredits noch unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung abge­zogen. Die Kosten des Verfahrens über­nimmt die Sparkasse. Allein das dürften einschließ­lich aller Anwalts­honorare rund 28 000 Euro sein.

Normaler­weise bleiben solche Vergleiche geheim; die Parteien verpflichten sich in der Regel, Still­schweigen zu bewahren. So auch in diesem Fall. Allerdings beob­achtete ein test.de-Leser die Gerichts­verhand­lung. Ihn bindet die Vereinbarung nicht und er berichtete auf test.de, was die Parteien ausgehandelt haben. Dafür vielen Dank!

07.10.2016 Jetzt urteilen auch die Ober­landes­gerichte Schleswig (Urteil vom 22.09.2016, Aktenzeichen: 5 U 49/16) und Bamberg (Urteil vom 28.09.2016, Aktenzeichen: 8 U 7/16) verbraucherfreundlich über den Widerruf von Sparkassen-Krediten. Jahre­lang hatten die Richter dort Kredit­widerrufs­klagen abge­wiesen. Sie hielten entweder die Belehrung für eine Verwendung des gesetzlichen Musters und damit für wirk­sam oder das Widerrufs­recht für verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Jetzt urteilen sie wie vom Bundes­gerichts­hof mit seinen aktuellen Urteilen vorgegeben (siehe unten 12.07.2016).

Wie viele – gemessen an den aktuellen Bundes­gerichts­hofs-Urteilen: falsche – Abweisungen von Kredit­widerrufs­klagen rechts­kräftig geworden sind, ist nicht bekannt. Betroffene haben in dieser Konstellation keine Chance mehr, zu ihrem Recht zu kommen. Kreditnehmer, die wegen der verbraucherunfreundlichen Recht­sprechung in diesen und einigen weiteren Ober­landes­gerichts­bezirken nach dem Widerruf ihres Vertrags noch nichts weiter unternommen haben, können ihre Rechte jetzt mit hoher Aussicht auf Erfolg geltend machen.

test.de empfiehlt: Fordern Sie Ihre Sparkasse angesichts der aktuellen Urteile des Bundes­gerichts­hofs und der Ober­landes­gerichte Schleswig und Bamberg einmal noch außerge­richt­lich auf, den Widerruf zu akzeptieren und die Rück­abwick­lung vorzunehmen. Schalten Sie einen in Kredit­widerrufs­fällen erfahrenen Rechts­anwalt ein, wenn die Sparkasse nicht oder nicht korrekt reagiert.

06.10.2016 Die Örag gibt ihre Verweigerungs­haltung jetzt offen­bar auf und gewährt Deckung für Kredit­widerrufs­streitig­keiten. Das berichtet Rechts­anwalt Ilja Ruvinskij von der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij in Köln. Die Kanzlei hatte, nachdem der Versicherer einer Reihe von Mandanten die Deckung trotz eindeutiger Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs verweigert hatte, in 15 Fällen Klage auf Deckung vor dem Land­gericht Düssel­dorf erhoben und in einer ganzen Reihe weiterer Fälle den Ombuds­mann einge­schaltet. Heute kamen in zwei Fällen Deckungs­zusagen, obwohl weder Gericht noch Ombuds­mann bereits entschieden haben. Die Versicherung erklärte, sie wolle sich nicht weiter auf den Einwand der Vorvertraglich­keit berufen, berichtete Ruvinskij. Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei.

30.09.2016 Der Bundes­gerichts­hof hat heute die Begründung zu dem zweiten am 12. Juli 2016 verkündeten Kreditwiderrufs-Urteil veröffent­licht. Danach sind die über viele Jahre hinweg von so ziemlich allen Sparkassen verwendeten Widerrufs­belehrungen mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ falsch. O-Ton Bundes­gerichts­hof: „Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnoten­text „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ vermittelte die Belehrung (...) den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den (...) Umständen des Einzel­falls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst fest­zustellen. (...) Vorformulierte Widerrufs­belehrungen (...) sind Allgemeine Geschäfts­bedingungen. (...) Fußnoten (...) sind Teil der (...) an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. (...) Die Stellung des Fußnoten­textes neben dem Unter­schrifts­feld für den „Sach­bearbeiter“ ändert daran nichts. Zum einen war dieses Unter­schrifts­feld durch eine Trenn­linie deutlich vom Fußnoten­text geschieden. Zum anderen war der Fußnoten­text über die hoch­gestellte „2“ in den Belehrungs­text einbezogen, so dass er sich erkenn­bar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete.“

Die obersten deutschen Zivil­richter bekräftigen: Der Text der seiner­zeit gültigen gesetzlichen Musterbe­lehrung ist fehler­haft. Die Formulierung, dass die Frist frühestens beginne, lasse offen, wann genau sie dann tatsäch­lich beginnt.

Dennoch gilt die Widerrufs­belehrung als richtig, soweit Banken und Sparkassen das gesetzliche Muster verwendet haben. Ergän­zungen und Zusätze, die wie die Fußnote der Sparkassen geeignet sind Verbraucher zu verwirren, stellen eine inhalt­liche Bearbeitung dar und führen dazu, dass die Belehrung nicht als richtig gilt. Für zulässige Änderungen hält der Bundes­gerichts­hof allerdings:

  • das Einrücken oder Zentrieren von Über­schriften
  • der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung
  • die Zuordnung der Belehrung zu einem konkreten Verbraucher­vertrag
  • der Austausch von Begriffen aus dem Muster durch Synonyme (soweit darunter die Verständlich­keit nicht leidet) und
  • die Bezeichnung des Unternehmers in der Belehrung durch „wir“ statt „er“.

Ob das abschließend ist, bleibt unklar; test.de vermutet: andere als die genannten Abweichungen vom Muster­text werden regel­mäßig dazu führen, dass die Belehrung nicht als richtig gilt.

Zusätzliche Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Der Angabe einer ladungs­fähigen Anschrift des Kredit­gebers bedarf es nicht, eine Post­fach­adresse reicht aus. Immerhin: Da die Gestaltungs­hinweise zum gesetzlichen Muster­text ausdrück­lich die Angabe der richtigen Adresse vorsahen, können Banken und Sparkassen sich nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen, wenn sie nur eine Post­fach­adresse angegeben haben.

Etwas klarer als in der Begründung zum anderen am 12. Juli verkündeten Urteil (siehe unten 13.09.2016) äußert sich der Bundes­gerichts­hof zum Einwand von Rechts­miss­brauch und Verwirkung: Sie könnten zwar grund­sätzlich auch dem Widerrufs­recht entgegen­stehen. Es reiche aber nicht aus, dass der Kreditnehmer über Jahre hinweg seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Nur aufgrund besonderer Umstände im Einzel­fall könne die Ausübung des Widerrufs­rechts nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Ansonsten bleibe es bei dem nach dem klaren Willen des Gesetz­gebers bei unzu­reichender Belehrung ewigen Widerrufs­recht, das Verbraucher ohne Angabe von Gründen jeder­zeit ausüben können.

Letzter Punkt: Banken und Sparkassen müssen bei Immobilien­krediten nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­geben, so lange höhere oder nied­rigere Nutzungen nicht im Einzel­fall dargelegt und im Zweifel bewiesen sind. O-Ton aus der Urteils­begründung: „Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegel­bild­lich an die Rege­lungen an, die die von den Banken bean­spruch­baren Verzugs­zinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsäch­lichen Entwick­lung am Zins­markt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertrags­parteien.“

29.09.2016 Das – soweit test.de bekannt – erste Urteil zu einer Präventivklage der Landes­bank Baden-Württem­berg ist rechts­kräftig. Die Bank hatte – wohl um einer Klage der Kreditnehmer vor dem verbraucherfreundlichen Land­gericht Stutt­gart zuvor zu kommen, siehe unten 08.04.2016, 11.04.2016, 14.04.2016, 19.04.2016 und 28.04.2016 – Kunden der Bank­kontakt AG vor dem Land­gericht Oldenburg verklagt und wollte fest­gestellt wissen, dass der Widerruf der beiden Kreditnehmer wirkungs­los ist.

Vorsitzender Richter Dr. Wolfgang Raschen machte kurzen Prozess mit der Klage. Nur gut vier Seiten hat das Urteil (vom 19.08.2016, Aktenzeichen: 3 O 863/16). Die Widerrufs­belehrung sei falsch und das Recht zum Widerruf weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Gansel Rechts­anwälte berichten: Auch bei Präventivklagen gegen ihre Mandanten läuft’s gut. Bei den Verhand­lungen bisher zeichnete sich jeweils ab: Die Gerichte werden diese Klagen genau wie das Land­gericht Oldenburg abweisen.

16.09.2016 Selbst wenn Banken sich daran machen, einen widerrufenen Kredit­vertrag rück­abzuwickeln, müssen Kreditnehmer auf der Hut sein. Das zeigt das Beispiel einer Kreditnehmerin, die im Finanzforum über ihren Fall berichtet. Die Genossen­schafts­bank, bei der sie einen Kredit aufgenommen hatte, kam bei Berechnung der Rück­abwick­lung zum Ergebnis: Die Bank hat noch 4 725,91 Euro zu erhalten. Die Analyse der Berechnung zeigt: Die Bank rechnet so, wie das früher üblich war. Die Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs zur Rück­abwick­lung (s. u., 02.03.2016) berück­sichtigt sie nicht. Sie führen dazu, dass die Kreditnehmerin noch über 4 000 Euro zu erhalten hat. Mit anderen Worten: Die Abrechnung der Bank benach­teiligt die Kreditnehmerin um fast 9 000 Euro.

13.09.2016 Der Bundes­gerichts­hof hat heute die mit Spannung erwartete Begründung zu einem von den beiden verbraucherfreundlichen Grundsatzurteilen vom 12.07.2016 veröffent­licht. Sie kann ab sofort beim Bundesgerichtshof abge­rufen werden. Wichtigster Punkt: Der Widerruf eines Vertrags mit einer fehler­haften Belehrung ist, auch wenn er erst 14 Jahre nach Vertrags­schluss und sieben Jahre nach Abwick­lung des Vertrags erklärt wird, nicht rechts­miss­bräuchlich.

Der Widerruf bedarf keiner Begründung, betonte die obersten Zivil­richter. Er darf deshalb auch aus rein wirt­schaftlichen Gründen erklärt werden. Allerdings: Ob der Kreditnehmer jetzt einen Teil seines Geldes zurück erhält, ist weiter unklar. Das Hanseatische Ober­landes­gericht muss noch klären, ob der Vertrag wie vom Kreditnehmer behauptet unter das Haustür­widerrufs­gesetz fällt. Das hatte es bisher offen gelassen und die Klage abge­wiesen, weil jedenfalls Rechts­miss­bauch vorliege. Außerdem hält der Bundes­gerichts­hof es nicht für ausgeschlossen, dass das Widerrufs­recht inzwischen verwirkt war.

08.09.2016 Der Widerstand der Sparkassen in Kredit­widerrufs­streitig­keiten bricht offen­bar zusammen. Beispiel einer Sparkasse im ländlichen, ostbayerischen Raum: „Die Frage nach der Fehler­haftig­keit der Widerrufs­belehrungen dürfte durch die Urteile des BGH vom 12.07.2016 (…) geklärt sein “, schrieb ihr Anwalt in einem Schrift­satz an das fürs anhängige Verfahren zuständige Land­gericht. Auch die Themen Rechts­miss­brauch und Verwirkung sind wohl geklärt, ergänzt er. test.de vermutet: In Fällen mit Widerrufs­belehrungen wie in den BGH-Fällen werden die Sparkassen und ihre Anwälte zügig versuchen, alle Rechts­streitig­keiten beizulegen. Betroffene sollten Vergleichs­angebote allerdings sorgfältig prüfen. Die Kläger wollen wegen des noch laufenden Verfahrens vor­erst anonym bleiben, der entsprechende Schrift­satz samt Aktenzeichen liegt test.de aber vor.

02.09.2016 Verbraucherfreundliches Urteil aus West­falen: Das Ober­landes­gericht Hamm verurteilte eine Bank, einer Frau nach Widerruf ihres Kredit­vertrags eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von 23 726,59 Euro zu erstatten. Das Land­gericht Bochum hatte die Klage noch abge­wiesen, obwohl es sich um eine von vielen Gerichten für falsch gehaltene Widerrufs­belehrung handelte. Begründung: Die Kreditnehmerin habe den Vertrag vor Ort abge­schlossen, so dass klar gewesen sei, wenn die Widerrufs­frist beginnt und wie lange sie dauert.

Doch das Ober­landes­gericht Hamm kassierte die Klageabweisung. Die Widerrufs­belehrung sei schon wegen zu kleiner Schrift und der Platzierung inner­halb des Vertrags­werks ungenügend. Außerdem sei es falsch, zwei unterschiedliche Fristen anzu­geben, je nachdem, ob die Widerrufs­belehrung bis zum Vertrag­schluss erfolgt oder erst danach. Erstaunlich: Die betroffene Bank hat gegen das Urteil Rechts­mittel zum Bundes­gerichts­hof einge­legt, obwohl das angesichts der verbraucherfreundlichen Urteile vom 12.7.2016 als aussichts­los erscheint.

Welche Bank betroffen ist, will die Klägerin noch nicht sagen, möglicher­weise hofft sie darauf, dass die Bank ihr Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit noch einen lukrativen Vergleich anbietet. Die Widerrufs­belehrung lässt vermuten: Es handelt sich um eine Genossen­schafts­bank; da die Klage beim Land­gericht Bochum erhoben wurde, dürfte sie ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts haben.

Unbe­kannte Bank, Vertrag vom 19.04.2010
Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 18.07.2016
Aktenzeichen: 31 U 284/15
Klägerin­vertreter: Schütte Schölzel Maurer Peetsch Rechtsanwälte und Notare, Gevelsberg

25.08.2016 Vor allem für Sparkassen­kunden in Nord­deutsch­land haben sich die Aussichten, ihren Kredit­widerruf durch­zusetzen, deutlich verbessert. Rechtsanwalt Arne Schültge von Rotter Rechtsanwälte berichtet: Die Kreissparkasse Verden etwa hat jüngst vor dem Land­gericht Verden den Widerruf eines Kredit­vertrags akzeptiert. Umstritten ist jetzt nur noch, wie die Rück­abwick­lung vorzunehmen ist. Bisher waren Banken und Sparkassen im Bezirk der Ober­landes­gerichte Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein fein raus: Die Gerichte dort sahen das bei fehler­hafter Belehrung eigentlich ewige Widerrufs­recht regel­mäßig als verwirkt oder rechts­miss­bräuchlich ausgeübt an. Dementsprechend wiesen sie den Widerruf von Kredit­verträgen regel­mäßig zurück.

Nachdem der Bundesgerichtshof nun verbraucherfreundlich entschieden hat und das Bundes­verfassungs­gericht ange­ordnet hat, dass die Revision zuzu­lassen ist, wenn Ober­landes­gerichte Kredit­widerrufs­klagen abweichend von der Recht­sprechung anderer Ober­landes­gerichte abweisen wollen (s.u., 11.07.2016), ändern die Banken und vor allem die Sparkassen jetzt ihre Linie und gehen zumindest ein Stück weit auf ihre Kunden zu. Die sollten etwaige Vergleichs­angebote allerdings genau prüfen. Angebote für die Fortsetzung des Kredit­vertrags zu einem verringerten Zins sind oft weit weniger günstig, als sie auf den ersten Blick aussehen.

22.07.2016 Rechtsanwältin Cornelia Florkowski aus Garbsen berichtet: Auch die Allrecht und die LVM verweigern seit einigen Wochen die Deckung für Kredit­widerrufs­streitig­keiten. Begründung der Allrecht entgegen der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs: Der Schaden sei bereits bei Abschluss des Kredit­vertrags und vor Abschluss des Rechts­schutz­versicherungs­vertrags einge­treten. Die LVM argumentiert: Bei Abschluss des Kredit­vertrags noch im vorigen Jahr­hundert seien auch Streitig­keiten um Kredite für Neubauten versichert gewesen. Inzwischen seien aber die Bedingungen geändert und der Versicherungs­schutz entfallen.

test.de kommentiert: Geänderte Versicherungs­bedingungen kommen nur zum Tragen, wenn das nach­träglich vereinbart wird. Ohne eine solche Vereinbarung gilt ein Versicherungs­vertrag wie bei Abschluss vereinbart weiter.

21.07.2016 Auch Mandanten von Krämer Quel & Partner Rechtsanwälten in Hamm/West­falen verweigert die Örag die Deckungs­zusage für Kredit­widerrufs­klagen mit der gemessen an der klaren BGH-Rechts­sprechung eindeutig falschen Begründung: Schon die falsche Belehrung durch die Bank und nicht erst die Verweigerung der Rück­abwick­lung sei der Versicherungs­fall. Die Rechts­anwälte raten ihren Mandanten jetzt, Deckungs­klage zu erheben. Sie wollen außerdem prüfen, ob die Ablehnung etwa als Betrug oder als Untreue strafbar ist. Falls ja, wollen sie Straf­anzeige gegen die bei der Örag Verantwort­lichen stellen. Unterdessen berichten Rechtsanwälte Ghendler Kraus in Köln: Nach den beiden verbraucherfreundlichen Urteilen des Bundesgerichtshof unter anderem zu einer häufig von Sparkassen verwendeten Widerrufs­belehrung kommen jetzt erste Vergleichs­angebote.

14.07.2016 Das ist absurd: Die Örag Rechts­schutz­versicherung verweigert die Deckung für Kredit­widerrufs­klagen offen­bar völlig unabhängig von einer trag­fähigen Begründung. Rechtsanwalt Oliver Gromball berichtet: Ein von ihm vertretenes Ehepaar hat Deckung für einen Kredit­widerrufs­streit beantragt. Die Ehefrau ist aktuell bei der Örag versichert.

Begründung der Örag für die Ablehnung: Die Frau bekommt keine Deckung, weil schon die falsche Belehrung und nicht erst die Verweigerung der Rück­abwick­lung der Versicherungs­fall sei. Früher war der Ehemann bei der Örag versichert. Er bekommt keine Deckung, weil nicht schon die falsche Belehrung, sondern erst die Verweigerung der Rück­abwick­lung der Schadens­fall sei. In beiden Fällen schaltet Gromball jetzt den Versicherungs­ombuds­mann ein.

Rechtsanwälte Ghendler Kraus in Köln haben ebenfalls mehrere Fälle, in denen die Örag die Deckung zu Fällen verweigert, wo sie sich bisher in der Pflicht sah. Sie wollen gleich Deckungs­klagen gegen die Örag erheben. Vorschüsse müssen ihre Mandanten für solche Klagen nicht zahlen. Auch andere Kanzleien prüfen, ob und wie sie ihren Mandanten das Prozess­kostenrisiko bei Deckungs­klagen gegen Versicherer abnehmen können.

12.07.2016 Endlich die klare Ansage vom Bundes­gerichts­hof (BGH): Selbst minimale Abweichungen vom gesetzlichen Muster­text führen dazu, dass Banken und Sparkassen sich nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen können. Die von zahlreichen Sparkassen bundes­weit verwendete Belehrung mit der Fußnote: „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“ ist unwirk­sam. Verträge mit dieser Belehrung konnten bis 21. Juni 2016 widerrufen werden. Wer einen Vertrag mit einer solchen Belehrung widerrufen hat, kann sich jetzt daran machen, den Widerruf durch­zusetzen. Möglicher­weise machen die Sparkassen jetzt auch ohne Rechts­anwalt und Gericht anständige Angebote für die Abwick­lung widerrufener Verträge.

Zweite klare Ansage vom BGH: Der Widerruf eines Kredit­vertrags auch 14 Jahre nach Abschluss und sieben Jahre nach Abwick­lung nicht auto­matisch rechts­miss­bräuchlich. Verbraucher dürfen den Vertrag auch widerrufen, um sich von einem inzwischen als ungünstig empfundenen Geschäft zu lösen.

Mehr zu den beiden lang erwarteten Grund­satz­urteilen unter Kreditwiderruf: Endlich Ansagen aus Karlsruhe

11.07.2016 Endlich die klare Ansage vom Bundes­verfassungs­gericht: Ober­landes­gerichte dürfen nicht einfach Kredit­widerrufs­klagen abweisen ohne die Revision zuzu­lassen, wenn andere Ober­landes­gerichte zu den gleichen Kredit­verträgen anders urteilen. In solchen Fällen ist die Zulassung der Revision von Verfassungs wegen Pflicht. Rechtsanwalt Maik Winneke berichtet: Das Bundes­verfassungs­gericht hat auf seine Beschwerde hin ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gerichts aufgehoben (Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 873/15). Die Richter dort hatten bereits im Februar 2015 die Berufung gegen eine Klag­abweisung durch das Land­gericht Kiel zurück­gewiesen.

Ein Kunde der Sparkasse Südholstein hatte nach Widerruf seines Kredit­vertrags auf Zahlung von 14 525,77 Euro geklagt. Zu Unrecht, meinten die Ober­landes­richter in Schleswig: Zwar habe die Sparkasse die Muster­widerrufs­belehrung verändert und sei die Belehrung nicht korrekt, aber die Abweichungen vom gesetzlichen Muster seien so unbe­deutend, dass die Belehrung trotz der Abweichungen vom gesetzlichen Muster als richtig gelte. Obwohl das Kammerge­richt in Berlin und die Ober­landes­gerichte in Brandenburg, Köln und München zu genau derselben Widerrufs­belehrung anders urteilen, ließen die Richter in Schleswig die Revision nicht zu.

Das ist rechts­staats­widrig, entschied jetzt das Bundes­verfassungs­gericht. Das Ober­landes­gericht habe den Zugang der Klägerin zur nächsten Instanz unzu­mutbar einge­schränkt. Die Revision hätte sowohl zur Sicherung der Einheitlich­keit der Recht­sprechung als auch wegen grund­sätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden müssen. Es stehe Ober­landes­gerichten frei zu urteilen, wie sie es für richtig halten, aber sie müssen die Revision zulassen, wenn ihre Kollegen in anderen Bundes­ländern die Rechts­lage anders sehen.

Das Ober­landes­gericht in Schleswig muss den Fall jetzt neu aufrollen. Die Richter dort haben eine ganze Reihe von Kredit­widerrufs­klagen abge­wiesen, ohne die Revision zuzu­lassen. Auch aus Hamburg und Bremen gibt’s eine Reihe solcher Entscheidungen. Kunden von Banken und Sparkassen in diesen Ländern haben jetzt gute Chancen, ihren Kredit­widerruf doch noch durch­zusetzen. Voraus­setzung: Sie sind nicht schon rechts­kräftig gescheitert und haben einen ausreichend langen Atem, um den Fall bis vor den Bundes­gerichts­hof zu bringen.

Dort haben sich bis jetzt noch alle Kredit­widerrufs­kläger durch­gesetzt. Geur­teilt hat der Bundes­gerichts­hof in diesen Fällen allerdings nicht. Weil die Banken und Sparkassen – gerade auch wegen der verbraucherunfreundlichen Recht­sprechung in manchen Bundes­ländern – ein verbraucherfreundliches Urteil aus Karls­ruhe fürchten, haben sie ihre Revision gegen Kredit­widerrufs­ver­urtei­lungen immer noch zurück­genommen, bevor die Bundes­richter in Karls­ruhe sich genauer mit dem Fall befassten oder haben den Klägern groß­zügige Vergleiche angeboten und diese so dazu bewegt, das Verfahren ohne Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs zu beenden.

Morgen allerdings stehen dort zwei weitere Fälle zur Verhand­lung an. Einer davon betrifft ebenfalls einen Sparkassen-Kredit­vertrag. Möglicher­weise fällt ja morgen eine Grund­satz­entscheidung – oder sogar zwei.

07.07.2016 Rechts­anwalt Thomas Krech aus Halle berichtet: Die PSD Bank Braun­schweig eG fordert von einem Ehepaar ultimativ, eine Erklärung zu unter­schreiben, wonach ihr Widerruf gegen­stands­los sei und sie keine Forderungen mehr erhöben. Sonst werde die Bank ihrer­seits eine „Forderung gegen Sie aus der Nachberechnung auf recht­lichem Weg“ geltend machen. Die Mandanten von Rechts­anwalt Krech hatten einen bereits vor mehreren Jahren abge­lösten Kredit­vertrag nach­träglich widerrufen.

Auf welcher Grund­lage die Bank jetzt Forderungen gegen sie zu haben glaubt und welche das genau sind, bleibt offen. Richtig ist allerdings: Die Bank kann nach einem Widerruf ihrer­seits vor Gericht ziehen und zum Beispiel die Fest­stellung beantragen, dass der Kredit­vertrag nicht wirk­sam widerrufen ist. Damit allerdings hat sie nur Erfolg, wenn tatsäch­lich die Widerrufs­belehrung entweder korrekt war oder dem gesetzlichen Muster entsprach und die Kreditnehmer kein Widerrufs­recht mehr hatten. 

30.06.2016 Achtung, BHW-Kunden mit Bausparso­fort­finanzierung („Vorfinanzierungs­darlehen“): Die Bausparkasse reagiere auf den Kredit­widerruf aktuell mit Schreiben, die geeignet sind, Kunden in eine böse Falle tappen zu lassen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: Die BHW Bausparkasse deute den Widerruf in eine Kündigung des Bauspardarlehens um und fordere Kunden auf, eine Zuteilungs­aufforderung für den Bauspar­vertrag zu unter­schreiben, damit mit dem Guthaben der Kredit getilgt werden kann.

Wer das tut, läuft große Gefahr, dass der Kredit­widerruf scheitert und die Forderung auf Heraus­gabe der Nutzungen der Bausparkasse verloren geht. Auf keinen Fall sollten BHW-Kunden in einer solchen Situation eine Zuteilungs­aufforderung unter­schreiben, empfiehlt der Anwalt. Sie sollten auf Ihrem Widerruf des Kredit­vertrags bestehen und nichts zum Bauspar­vertrag sagen. Lassen Sie sich unbe­dingt von einem Anwalt beraten, der Erfahrungen im Streit um den Widerruf von BHW-Verträgen hat.

30.06.2016 Noch ein wichtiger Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: Die Örag Rechts­schutz­versicherungs-AG verweigert neuerdings die Deckung für Kredit­widerrufs­klagen, wenn der Kredit­vertrag vor dem Rechts­schutz­versicherungs­vertrag abge­schlossen wurde. Der Schaden sei dann vor Vertrags­schluss entstanden, behauptet das Unternehmen. Das ist klar falsch. Zu einem Rechts­schutz­fall wird der Kredit­widerruf erst, wenn die betroffene Bank oder Sparkasse den Widerruf zu Unrecht verweigert. So hat es der Bundes­gerichts­hof unmiss­verständlich entschieden (Urteil vom 24.04.2013, Aktenzeichen: IV ZR 23/12).

In Dutzenden von Fällen habe die Örag seinen Mandanten bereits Kredit­widerrufs­streitig­keiten finanziert, berichtet Dr. Christof Lehnen. Dass die Versicherung jetzt auf einmal die Leistung verweigert, hänge wohl mit der zunehmenden Zahl der Fälle zusammen, vermutet der Anwalt. „Das ist dreist“, kommentiert er das Verhalten des Unter­nehmens. Ganz offensicht­lich spekuliere die Örag darauf, dass Kunden auf die Richtig­keit der Auskunft vertrauen und darauf verzichten, den Versicherer in die Pflicht zu nehmen. test.de empfiehlt: Fragen Sie stets Ihren Rechts­anwalt, ob Ihr Rechts­schutz­versicherer zahlen muss. Der weiß, ob Sie Anspruch auf Rechts­schutz haben und wie Sie ihn durch­setzen.

23.06.2016 Heute wird erkenn­bar, warum die Sparda Bank Baden-Württem­berg so empfindlich auf Kredit­widerrufe reagiert, wie es eine test.de-Leserin gesten (s. u., 22.06.2016) berichtete. Allein Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte in Stutt­gart haben in den letzten Monaten vier Kredit­widerrufs-Urteile gegen die Genossen­schafts­bank erwirkt. Volumen der betroffenen Verträge: 1 275 000 Euro. Die Rück­abwick­lung der vier Kredite dürfte der Bank einen Nachteil von rund 250 000 Euro bringen. Hinzu kommen fast die gesamten Kosten der vier Gerichts­verfahren. Das ist insgesamt noch einmal ein Betrag von rund 50 000 Euro. Die Urteile sind zwar noch nicht rechts­kräftig, angesichts der verbraucherfreundlichen Linie des Ober­landes­gerichts in Stutt­gart ist es aber höchst unwahr­scheinlich, dass es die Verurtei­lungen auf die Berufung der Bank hin in nennens­werten Umfang abändert.

22.06.2016 Kredit­widerruf mit Hinder­nissen II: Bei mancher Bank liegen die Nerven offen­bar blank. Eine Kundin der Sparda Baden-Württem­berg hatte ihre Widerrufs­erklärung per Einschreiben mit Rück­schein losgeschickt – eigentlich recht­zeitig, Anfang vergangener Woche. Trotzdem hatte sie den vom Post­bevoll­mächtigten der Sparda-Bank unter­schriebenen Rück­schein bis gestern nicht zurück bekommen. Darauf­hin wollte sie eine zweite Fassung ihrer Widerrufs­erklärung persönlich in der örtlichen Filiale abgeben.

Doch die Sparda-Mitarbeiter dort weigerten sich. Sie hätten Anweisung, keine Schreiben entgegen­zunehmen, sagten sie laut der Sparda-Kundin. Sie weigerten sich auch eine Aktennotiz zu machen, dass die Kundin über­haupt da war. Unver­richteter Dinge verließ sie die Filiale wieder. Zum Glück hatte sie, wie von test.de, empfohlen eine Zeugin dabei. Gemein­sam steckten die beiden die Widerrufs­erklärung in den Brief­kasten der Bank­filiale.

17.06.2016 Kredit­widerruf mit Hinder­nissen: Die ING Diba hat verschiedene Faxnummern abge­schaltet, die sie früher in Widerrufs­belehrungen genannt hat. „Wir haben in den letzten Jahren aufgrund der insgesamt rück­läufigen Nutzungs­zahlen des Telefax die Zahl der Fax-Eingangs­kanäle reduziert“, erklärte ING-Diba-Sprecher Patrick Herwarth von Bitten­feld. Rechtsanwältin Andrea Burghard von Baum Reiter & Collegen hatte erfolg­los versucht, die Erklärung des Widerrufs 2007 geschlossener ING Diba-Verträge per Fax an die in den Widerrufs­belehrungen genannte Faxnummer 0 69 / 27 22 26 62 89 zu über­mitteln. „Wir finden es ungeheuerlich, wenn die ING DiBa sich Widerrufler vom Hals halten will, in dem Sie ihr Fax einfach abschaltet“, hatte die Rechts­anwältin die Bank kritisiert.

test.de meint: Wenn eine in der Widerrufs­belehrung genannte Faxnummer oder Adresse nicht mehr gilt und es Verbraucher deshalb nicht schaffen, den Widerruf recht­zeitig zu über­mitteln, darf die Bank sich wahr­scheinlich nicht darauf berufen, dass die Widerrufs­erklärung sie nicht recht­zeitig erreicht hat. Darauf sollten Betroffene sich allerdings nicht verlassen, sondern unbe­dingt versuchen, die Widerrufs­erklärung an eine aktuell gültige Faxnummer oder Adresse zu schi­cken. ING Diba-Kunden verweist Bank-Sprecher von Bitten­feld auf die zentrale Telefax-Nummer 0 69 / 27 222 27. Welche Faxnummern die ING Diba noch abge­schaltet hat, sagte von Bitten­feld nicht.

16.06.2016 Rechts­anwalt Torben Schultz von Kraus Ghendler Ruvinskij Rechtsanwälte in Köln berichtet: Die DEVK hat einen Rechts­streit um die Rechts­schutz-Deckung für einen Kredit­widerrufs-Streit auch in zweiter Instanz und nunmehr rechts­kräftig verloren. Das Land­gericht Köln bestätigte die Fest­stellung des Amts­gerichts, wonach die DEVK für den Streit um einen Kredit­widerruf Rechts­schutz zu gewähren hat. Maßgeblicher Zeit­punkt sei nach der ständigen Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs die Verweigerung des Widerrufs und nicht die fehler­hafte Belehrung, schrieben die Richter in Köln dem Versicherer ins Stamm­buch.
Amts­gericht Köln, Urteil vom 27.11.2015
Aktenzeichen: 124 C 344/15
Land­gericht Köln, Urteil vom 18.05.2016
Aktenzeichen: 20 S 1/16
Kläger­vertreter: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, Köln

16.06.2016 test.de hat die Excel-Arbeitsmappe Kreditwiderruf aktualisiert. Sie enthält jetzt ein zusätzliches Arbeits­blatt, mit dem Kreditnehmer recht bequem und bis auf den letzten Cent genau ermitteln können, was ihnen ihre Bank oder Sparkasse nach Widerruf des Kredits an Nutzungen heraus­zugeben hat. Ein weiteres Arbeits­blatt auf der Grund­lage der bisherigen Berechnungen ermöglicht es jetzt wieder, die Folgen des Kredit­widerrufs auch für Fälle abzu­schätzen, in den Kreditnehmer über­höhte Zinsen gezahlt haben.

16.06.2016 Durch­bruch am Ober­landes­gericht Frank­furt: Banken und Sparkassen haben Kreditnehmern nach Widerruf Nutzungen in Höhe von 5 Prozent­punkten über Basiszins­satz heraus­zugeben, hat das Ober­landes­gericht am Stand­ort zahlreicher Banken entschieden (Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen: 23 U 50/15). Kreditnehmer schulden hingegen lediglich noch die vereinbarten, oder wenn das für sie güns­tiger ist: markt­üblichen Zinsen auf die jeweils noch offene Rest­schuld. Außerdem darf die Bank keine Kapital­ertrags­steuer abziehen. „Mit diesem Grund­satz­urteil sollte die Sach- und Rechts­lage hinsicht­lich der Rück­abwick­lung in Hessen geklärt sein und abweichende Urteile abnehmen“, kommentieren Hünlein Rechtsanwälte das Urteil. Ausführ­licher Bericht auf der Homepage der Anwälte.

test.de ergänzt: Mit 5 statt wie viele andere Gerichte mit nur 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz zu rechnen, bringt Kreditnehmern bei Abrechnung nach den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs in der Regel etliche Tausend Euro zusätzlich. Gar nicht selten hat die Bank oder Sparkasse Kreditnehmern nach Rück­abwick­lung des Kredits unter dem Strich mehr gezahlt, als diese im Laufe der Jahre an sie über­wiesen haben.

14.06.2016 Rechtsanwalt Sebastian Koch  erklärt den Hintergrund für zahlreiche fehler­hafte Widerrufs­belehrungen zu nach 10. Juni 2010 geschlossenen Verträgen: Von 11. Juni bis 29. Juli 2010 gab es gar keine gesetzliche Muster-Widerrufs­belehrung. Die Banken und Sparkassen verwendeten in der Zeit den Muster­text, der damals im Rechts­ausschuss des Bundes­tags beraten wurde. Im Zuge der Beratungen wurde der Text dann aber noch so geändert, wie er am 29.07.2010 Gesetz wurde. Die Banken und Sparkassen haben dann unterschiedlich lange gebraucht, bis sie ihre Widerrufs­belehrungen entsprechend geändert haben. Teil­weise wurde das für Immobiliardarlehen falsche Muster aus dem Gesetz­gebungs­verfahren noch bis weit ins Jahr 2011 hinein verwendet.

14.06.2016 Rechts­anwalt Torben Schultz von Kraus Ghendler Ruvinskij Rechtsanwälte in Köln berichtet: Nach Auffassung des Ober­landes­gerichts Celle dürften die Belehrungen zu vielen nach dem 10.06.2010 abge­schlossenen Darlehens­verträgen fehler­haft sein. In einem Hinweis­beschluss im Streit um den Widerruf eines nach 10.06.2010 geschlossenen Kredit­vertrags der Sparda Bank Hannover heißt es wörtlich: „Der Senat hält die Belehrung über den Frist­beginn im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflicht­angaben und den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (...) für nicht hinreichend deutlich.“

Eine solche beispielhafte Aufzählung findet sich in jeder Widerrufs­belehrung, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurde. Die kritische Formulierung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettod­arlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit) erhalten hat.“ Genau dieser Satz findet sich auch in der gesetzlichen Muster­widerrufs­belehrung. Da jedoch viele Banken dieses Muster nicht eins-zu-eins über­nommen haben, gilt die Belehrung oft trotzdem nicht als richtig.

Noch zu beachten: Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Verträge bleiben auch über den 21. Juni 2016 hinaus widerruflich. Nur für vorher abge­schlossene Verträge erlischt das Widerrufs­recht an diesem Tag.

13.06.2016 Strube Fandel Rechtsanwälte  nennen Beispiele für Fehler in Widerrufsbelehrungen zu nach Juni 2010 abge­schlossenen Verträgen: So über­nehme etwa die VR-Bank Rhein-Sieg eG zu einem Vertrag von Februar 2011 zwar die gesetzlichen Muster-Widerrufs­informationen weit­gehend wörtlich, es fehle jedoch der Hinweis auf das Recht des Kunden nach­zuweisen, dass die Bank einen höheren als den markt­üblichen Zins­satz fordere.

Anderes Beispiel: Die Sparkasse Südliche Wein­straße verwende bei einem im November 2010 geschlossenen Vertrag eine Widerrufs­information mit folgender Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“ Die genannten Beispiele seien falsch. So habe der Gesetz­geber nicht vorgesehen, dass Banken und Sparkassen bei Abschluss von Immobiliendarlehen die „Aufsichts­behörde“ anzu­geben haben.

Verschiedene Ober­landes­gerichte haben diese Formulierung deshalb bereits als unzu­lässig verworfen. Die Formulierung findet sich bei zahlreichen Sparkassen-Belehrungen. Nach 10. Juni 2010 und vor 21. März 2016 abge­schlossene Verbraucherdarlehens­verträge mit fehler­hafter Widerrufs­belehrung sind auch nach 21. Juni 2016 noch widerrufs­lich. Nur für bis 10. Juni 2010 abge­schlossene Kredit­verträge erlischt das Widerrufs­recht an diesem Tag.

09.06.2016 Rechtsanwälte Veaceslav Ghendler und Ilja Ruvinskij berichten: Die 6. Kammer des Land­gericht Nürn­berg hält die Widerrufs­belehrung, die die ING DiBa in den Jahren 2008 bis 2010 flächen­deckend verwendet hat, für falsch. Das ließen die Richter in einer mündlichen Verhand­lung am vergangenen Montag erkennen. Auszug aus der Belehrung: „(…) Die Widerrufs­frist beginnt ebenfalls nicht vor Vertrags­abschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unter­schriebenen Darlehens­vertrags bei der ING-DiBa AG. (...)“

Da Kreditnehmer nicht wissen können, wann die von ihnen unter­schriebenen Unterlagen bei der Bank eingehen, sei eine solche Angabe zum Frist­beginn unzu­reichend, meinten die Richter in Nürn­berg. Sie seien auch zuständig, obwohl sich der Sitz der ING DiBa in Frank­furt befindet. Weil die streitige Verpflichtung, Raten zu zahlen am Wohn­ort des Darlehens­nehmers zu erfüllen ist, sei der besondere Gerichts­stand des Erfüllungs­ortes begründet. Die Mehr­zahl der Gerichte sieht das allerdings anders.

06.06.2016 Rechtsanwalt Andreas Mayer  bestätigt: Hintergrund für die Absage des für Dienstag, 24. Mai, anberaumten Bundes­gerichts­hofs-Termins in der Sache XI ZR 366/15 (siehe unten 23.05.2016, 2. Eintrag) ist – wie bereits vermutet – ein Vergleich. Die von Rechts­anwalt Mayer vertretenen Kläger und die Sparda Bank Baden-Württem­berg erklärten den Rechts­streit um zwei Kredit­verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009 darauf­hin über­einstimmend für erledigt. Details zum Inhalt des Vergleichs nannte Mayer nicht. Vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, ihn geheim zu halten.

test.de hält für sicher: Die Kläger haben mehr erhalten als ihnen bei Rück­nahme der Revision zugestanden hätte. Sonst hätten sie den Vergleich kaum akzeptiert.

30.05.2016 Erneut platzt ein Bundes­gerichts­hofs-Verfahren um einen Kredit­widerruf in letzter Minute. Das hat das höchste deutsche Zivilge­richt soeben mitgeteilt. Morgen sollte verhandelt werden. Das Gericht hatte die Verhand­lung per Pressemitteilung angekündigt. Die beklagte Bank hat aber die Revision gegen die Verurteilung zur Rück­abwick­lung eines Kredit­vertrags zur Finanzierung des Kaufs von Fonds­anteilen 2004 zurück­genommen. Das Urteil des Hanseatischen Ober­landes­gerichts in Hamburg ist damit rechts­kräftig, und die Revisions­verhand­lung fällt aus.

Wiederum entgeht dem Bundes­gerichts­hof damit die Gelegenheit, eine Grund­satz­entscheidung zum Kredit­widerruf zu fällen. Sie wäre wohl verbraucherfreundlich ausgefallen. Ein solches Urteil und die Bericht­erstattung darüber wollte die Bank wahr­scheinlich verhindern.

27.05.2016 Das Institut für Finanz­dienst­leistungen (iff) recht­fertigt seine von den Vorgaben des Bundes­gerichts­hofs (BGH) abweichenden Berechnung der Rück­abwick­lung von Kredit­verträgen. Mehr dazu auf der Homepage des iff.

23.05.2016  Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen berichtet: Die LBS Landes­bausparkasse Rhein­land-Pfalz hat nach Widerruf eines Vertrags vom 17.03.2011 vor dem vor dem Land­gericht Trier (Aktenzeichen: 11 O 285/15) auf die Vorfälligkeits­entschädigung voll­ständig verzichtet.

Es handelt sich um einen Vertrag mit einer von allen Landes­bausparkassen verwendete Widerrufs­belehrung („Widerrufs­information“), die an folgendem Satz zu erkennen ist: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück­zahlung ist bei voll­ständiger Inan­spruch­nahme des Darlehens pro Tag ein Zins­betrag in Höhe von – siehe „Angaben zur Widerrufs­information“ in der/den Finanzierungs- und Kosten­über­sicht/en“ – Euro zu zahlen.“

Besonders interes­sant: Verträge mit dieser Widerrufs­belehrung können auch noch nach dem 21.06.2016 widerrufenen werden. Nur für bis 10.06.2010 geschlossene Verträge erlischt das Widerrufs­recht.

23.05.2016 Wieder platzt ein Bundes­gerichts­hof-Verfahren um einen Kredit­widerruf in letzter Minute. Für morgen, 9 Uhr, waren die Beteiligten und die Presse geladen, um zu verhandeln und entscheiden, ob der Widerruf von drei Kredit­verträgen der Sparda Bank Baden-Württem­berg aus den Jahren 2008 und 2009 über gut 400 000 Euro wirk­sam war. Die Parteien haben das Verfahren über­einstimmend für erledigt erklärt, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit. In solchen Fällen hat das Gericht dann eigentlich noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Maßgebend ist dabei, wie das Verfahren wahr­scheinlich ausgegangen wäre, so dass der Bundes­gerichts­hof sich doch noch zur Rechts­lage zu äußern hätte. Eine solche Entscheidung wird es aber nicht geben.

Die Presse­stelle des Bundes­gerichts­hofs sagte test.de: Nur über die Höhe des Streit­werts werde das höchste deutsche Zivilge­richt noch entscheiden. Die Verteilung der Kosten sei kein Thema mehr. Der Hintergrund blieb unklar. Die Frage, ob die Parteien über die Kosten­verteilung einen Vergleich geschlossen haben, beant­wortete der Bundes­gerichts­hof nicht. Unklar blieb auch, warum die Bank nicht die Revision zurück­genommen hat. Das ist bis zur Eröff­nung der mündlichen Verhand­lung zulässig.

Vor dem Land- und Ober­landes­gericht Stutt­gart hatten sich die Kläger durch­gesetzt. Auf ihren Antrag hin hatte das Land­gericht fest­gestellt, dass die Kredit­verträge nach Widerruf rück­abzuwickeln sind. Die Widerrufs­belehrungen waren ihrer Meinung nach ungenügend und das danach ewige Widerrufs­recht weder verwirkt noch rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Wie viel Geld die Bank einer­seits und die Kläger anderer­seits jeweils noch zu zahlen haben, war im Gerichts­verfahren kein Thema.

Hintergrund für die Beendigung des Verfahrens ohne Urteil vermutlich: Druck der Banken­verbände. Die Sparda Bank Baden-Württem­berg jedenfalls hatte nichts zu verlieren. Die Gerichte in Stutt­gart hatten sie in zahlreichen Kredit­widerrufs­fällen verurteilt. Die Genossen­schafts­bank hätte daher nur gewinnen können.

Die Branche insgesamt allerdings dürfte nichts mehr scheuen als ein verbraucherfreundliches Grund­satz­urteil. Die Nach­richt darüber dürfte dazu führen, dass noch viel mehr Verbraucher als bisher ihre fehler­haften Immobilien­kredit­verträge widerrufen. Je Vertrag bringt das Verbrauchern meist einen Vorteil in Höhe von zehn bis 20 Prozent der Kreditsumme, allein im Fall, den der BGH zu entscheiden gehabt hätte, also 40 000 bis 80 000 Euro. Die Gerichts- und Anwalts­kosten kommen noch hinzu.

Werden alle Kredit­verträge widerrufen, bei denen das wegen Fehlern in der Belehrung möglich ist, dürfte das die Branche nach Schät­zungen von test.de einen Betrag von deutlich über 100 Milliarden Euro kosten.

20.05.2016 Selbst­bewusste Bank- und Sparkassen­kunden bitten die Branche zur Kasse. test.de schildert einen typischen Kreditwiderrufsfall.

20.05.2016 Streit um den genauen Zeit­punkt für das Ende des ewigen Widerrufs­rechts: Sebastian Omlor, Professor für Bürgerliches Recht und Rechts­vergleichung in Marburg, vertritt in der Fach­zeit­schrift NJW (Jg. 2016, S. 1225 und insbesondere Fußnote 26 auf S. 1267 ) die Auffassung: Das Widerrufs­recht für zwischen 02.11.2002 und 10.06.2010 geschlossene Verbraucher­kredit­verträge zur Finanzierung von Immobilien erlischt bereits am Dienstag, 21.06.2016 um 0.00 Uhr. Sein Argument: Gemeint sei der Zeit­punkt drei Monate nach Inkraft­treten des Gesetzes. Da das am 21.03.2016 um 0.00 Uhr war, erlösche das Widerrufs­recht nach den Regeln für die Frist­berechnung im Bürgerlichen Gesetz­buch bereits nach Ablauf des 20.06.2016, also genau am 21.06.2016 um 0.00 Uhr.

test.de hält das nicht für richtig. Nach dem Wort­laut des Gesetzes erlischt das Widerrufs­recht „...drei Monate nach dem 21.03.2016...“. Das ist nach Auffassung der test.de-Juristen am 21.06.2016 um 24.00 Uhr.

19.05.2016  Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher berichtet: Wird im Streit um den Kredit­widerruf auch die Freigabe der Grund­schuld beantragt, ist laut Ober­landes­gericht Hamm das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie steht. Die Ober­landes­richter in Hamm haben zum wieder­holten Male das Land­gericht Biele­feld in die Schranken gewiesen. Die Richter dort wollten sich Kredit­widerrufs­fälle vom Hals schaffen, indem sie sich für unzu­ständig erklärten. Kunzenbacher hatte für seine Mandanten an deren Heimatge­richt Klage erhoben. Er beantragte unter anderem, die Grund­schuld frei­zugeben. Gleich­wohl meinte das Land­gericht: Es handle sich nicht um eine Streitig­keit um eine Reallast eines Grund­stücks im Sinne der Zivil­prozess­ordnung. Zuständig sei deshalb in erster Linie das Gericht am Sitz der beklagten Bank.

Das ist falsch, hat jetzt auch der 31. Zivil­senat in Hamm entschieden (Beschluss vom 25.04.2016, Aktenzeichen: 31 W 88/15). Zuvor hatte bereits der 32. Zivil­senat des Ober­landes­gerichts Hamm in einer anderen Sache ebenso entschieden (Beschluss vom 28.01.2016, Aktenzeichen: I – 32 SA 75/15). Der besondere „Gerichts­stand der Belegenheit der Sache“, wie Juristen das nennen, verbessert die Aussichten auf erfolg­reiche Durch­setzung des Kredit­widerrufs für Kunden von Banken oder Sparkassen, die ihren Sitz im Bezirk bankenfreundlich urteilender Land­gerichte haben.

12.05.2016 Wichtiger Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg zur Prüfung von Widerrufsbelehrungen: Bis jetzt einge­reichte Widerrufs­belehrungen zu bis 10. Juni 2010 abge­schlossenen Kredit­verträgen, bei denen das Widerrufs­recht von Gesetzes wegen am Dienstag, 21. Juni, 24.00 Uhr erlischt, prüft sie bis Ende Mai. Bei ab jetzt einge­reichten Unterlagen werden die Verbraucherschützer das möglicher­weise nicht mehr schaffen, obwohl sie solche Anfragen vorrangig bearbeiten. Für Betroffene, die sich vor dem Widerruf noch um eine Anschluss­finanzierung kümmern müssen, ist der Widerruf dann kaum noch recht­zeitig zu schaffen. Wer nur noch so wenig Rest­schuld hat, dass er den Vertrag ohne Anschluss­finanzierung widerrufen kann, braucht weniger Vorlauf­zeit.

09.05.2016 Es bleibt für die SKG-Bank beim gericht­lichen Verbot, sich auf eine fehler­hafte Widerrufs­belehrung zu berufen. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden hat sich gegen die DKB-Tochter durch­gesetzt und bittet jetzt Kunden der Bank und Rechts­anwälte um Unterstüt­zung. Die Details zum Fall: Klagerecht für Verbraucherschützer.

28.04.2016 Soweit bekannt, das erste Urteil zu einer Kredit­widerrufs­sammelklage: Das Land­gericht Stutt­gart hat die Südwest­bank AG dazu verurteilt, Vorfälligkeits­entschädigungen und Gebühren in Höhe von insgesamt 164 464,87 Euro zu erstatten (Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen: 21 O 347/14). Geklagt hatte ein Unternehmen, das nicht genannt werden möchte. Es hatte verschiedenen Kreditnehmern Ihre Rechte aus gegen Vorfälligkeits­entschädigungen abge­lösten Krediten mit identischer fehler­hafter Widerrufs­belehrung zu einem jeweils nicht genannten Preis abge­kauft. Das Unternehmen widerrief dann die Kredit­verträge und verlangte Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorfälligkeits­entschädigungen, Kredit­bearbeitungs­gebühren und Abschluss­provisionen.

Das Land­gericht Stutt­gart urteilte: Die Abtretung der Rechte war jeweils wirk­sam. Die Bank kann sich auch nicht auf Verwirkung oder Rechts­miss­brauch berufen. Es gilt dem Unternehmen gegen­über nach der Abtretung aller Rechte aus dem Kredit­vertrag nichts anderes als gegen­über den Kreditnehmern. Zu erstatten sind nach Widerruf nicht nur Vorfälligkeits­entschädigungen, sondern auch sons­tige Gebühren. Erstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Part­nern in Hamburg. Er vertritt sowohl Verbraucher, als auch Banken, Sparkassen und Unternehmen.

Südwest­bank AG, Verträge vom 16.11.2007 und vom 19.06.2008
Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 347/14 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Hamburg

28.04.2016 Torsten Rentel, Geschäfts­führer des Kredit­widerrufs-Prozess­finanzierers Bankkontakt AG hat angekündigt: Das Unternehmen wird allen Kunden, gegen die die LBBW oder ein anderes Kredit­institut nach Abschluss des Vertrages mit der Bank­kontakt AG eine Präventivklage (siehe unten: 08.04., 11.04. und 14.04.2016) erhebt, auch die Verteidigung gegen diese Klage bezahlen, auch wenn das Unternehmen dazu recht­lich nicht verpflichtet sei. Für bereits präventiv verklagte Neukunden bleibt es bei dem Angebot, die Hälfte der Prozess­kosten zu finanzieren (siehe unten: 19.04.2016).

25.04.2016 Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet ab sofort einen Rechenservice für den Kreditwiderruf an. Kreditnehmer können ermitteln, was sie der Bank oder Sparkasse nach Widerruf ihres Kredits noch zahlen müssen. Die Berechnung stammt vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff). Dabei rechnet das iff auf die herkömm­liche Art und Weise. Die Ansagen des Bundes­gerichts­hof zum Thema über­zeugt die Finanzma­thematiker nicht. Sie halten es für richtig, die gesamten Zahlungs­ströme zu unter­suchen und zugunsten von Kreditnehmern von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen.

In den meisten Fällen liegt das Ergebnis nahe bei dem, was sich bei Berück­sichtigung der aktuellen Ansagen des Bundes­gerichts­hofs und Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz ergibt. Die eigentliche Berechnung ist kostenlos. Eine ausführ­liche Dokumentation der Berechnung mit Erläuterungen und einer finanzma­thematischen Dokumentation als PDF-Datei kostet 30 Euro.

19.04.2016 Nachdem etwa ein Dutzend „Präventivklagen“ von Banken bekannt geworden sind (siehe unten: 08.04., 11.04. und 14.04.2016), bietet die Bank­kontakt AG Betroffenen an, Ihnen für die Verteidigung gegen die Klage die Hälfte des Prozess­kostenrisikos einschließ­lich der Anwalts­kosten der Bank abzu­nehmen. Voraus­setzung ist, dass der Kreditnehmer einen vom Unternehmen benannten Anwalt bevoll­mächtigt und der den Widerruf für erfolg­versprechend hält.

An den Kosten für einen zuvor beauftragten Rechts­anwalt beteiligt sich die Bank­kontakt AG nicht. Ob dieser Anwalt eine Rechnung schreibt, ist allerdings nicht sicher; Anspruch auf Bezahlung hat er letzt­lich wohl nur, wenn er seinen (Ex-)Mandanten auf alle mit dem vorgeschlagenen recht­lichen Vorgehen verbundenen Risiken zutreffend und deutlich genug hingewiesen hat.

Bezahlen müssen Betroffene die Bank­kontakt AG genau wie sonst auch nur dann, wenn der Widerruf am Ende Erfolg hat. Sie bekommt in diesem Fall – einschließ­lich Umsatz­steuer – 30 Prozent des Gewinns, den der Widerruf dem Kreditnehmer bringt. Als Gewinn gilt dabei die Summe aus ersparter Vorfälligkeits­entschädigung, Rück­abwick­lungs­vorteil und etwaiger zusätzlicher Erträge.

14.04.2016 Auch die Sparkasse Bodensee hat von sich aus einen Kunden verklagt, der seinen Kredit­vertrag widerrufen hatte. Sie zog vors Land­gericht Ravens­burg. Das berichtet Rechtsanwalt Christoph Ruther aus Über­lingen. Das Land­gericht setzte den Streit­wert auf Antrag der Sparkasse auf 265 448,39 Euro fest. Das heißt: Das Prozess­kostenrisiko beträgt allein für die erste Instanz 21 015,94 Euro.

Bisher kommen alle Meldungen von Fällen, in denen Kredit­institute von sich aus gegen Kreditnehmer vor Gericht ziehen, aus dem Lager der Sparkassen. Ein Sprecher der Sparkasse Bodensee erklärte: Es seien keine weiteren Klagen gegen Kunden geplant. Die LBBW dagegen hält sich bedeckt. Der Deutsche Sparkassen und Giro-Verband erkärte auf Nach­frage von test.de: Er habe seinen Mitgliedern keine Empfehlungen dafür gegeben, wie sie sich in Kredit­widerrufs­streitig­keiten verhalten sollen.

12.04.2016 In der alten Fassung unserer Musterbriefe Kreditwiderruf hieß es im ersten Satz „Ich widerrufe (...) den Vertrag“, in der heute aktualisierten Fassung lautet der Satz juristisch präziser: „Ich widerrufe hier­mit meine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Vertrags­erklärung.“

test.de hat die Muster­texte heute entsprechend über­arbeitet, da die ING Diba in Schreiben an Kunden aktuell den Eindruck zu erwecken versucht, der Widerruf des Kredit­vertrags mithilfe des test.de-Muster­briefs sei unwirk­sam. Wörtlich schreibt die Bank: „Zudem weisen wir darauf hin, dass Sie Ihre auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichtete Vertrags­erklärung nicht widerrufen haben.“ Recht­licher Hintergrund: Kredit­kunden können nach dem Wort­laut des Gesetzes ihre Vertrags­erklärung widerrufen. Das führt dann bei Zugang der Erklärung bei der Bank dazu, dass der Kredit­vertrag unwirk­sam wird und sich in ein Rück­abwick­lungs­schuld­verhältnis umwandelt.

test.de hält die von der Bank nahegelegte Ansicht, dass die Widerrufs­erklärung nicht wirk­sam sei, für eine spitzfindige Ausflucht und den Versuch, Verbraucher zu verunsichern. Zum Kredit­widerruf gibt es inzwischen unzählige Urteile, doch nach unserer Kennt­nis hat bislang noch kein Gericht so argumentiert. Wir meinen: Die Formulierung „Ich widerrufe den Vertrag“ ist eindeutig ein wirk­samer Widerruf, auch wenn sie nicht dem genauen Wort­laut des Gesetzes entspricht.

Bei Auslegung der Erklärungen von Verbrauchern ist deren wirk­licher Wille zu erforschen, und es kommt nicht auf juristisch absolut korrekte Formulierungen an. Gleich­wohl sollten Betroffene – wie ohnehin von test.de empfohlen – in so einem Fall vorsichts­halber noch einmal an die Bank schreiben: „Ich/Wir halte/n Ihre Einwände für nicht stichhaltig. Ich/wir erkläre/n zur Sicherheit erneut: Ich/wir widerrufe/n meine/unsere auf den Abschluss des Kredit­vertrages gerichtete Vertrags­erklärung. Wenn Sie meiner/unserer Forderung nicht inner­halb der genannten Frist nach­kommen, behalte/n ich/wir mir/uns vor, ohne weitere Ankündigung recht­liche Schritte einzuleiten.“

11.04.2016  Timo Gansel berichtet: Auch wegen unter der Bezeichnung BW Bank geschlossener Verträge geht die Landes­bank Baden Württem­berg (LBBW) von sich aus gegen Kredit­widerrufs-Kunden vor. Sechs seiner Mandanten seien betroffen. Er glaubt: Es geht der Bank nur darum, nicht am Land­gericht Stutt­gart verklagt zu werden. Dort hat die Bank so ziemlich jeden Kredit­widerrufs-Rechts­streit verloren, acht davon allein gegen Gansel Rechtsanwälte. Eine Option für Betroffene ist es, mit einer Klage auf Freigabe der Grund­schuld beim Land­gericht Stutt­gart zu reagieren. Durch eine solche Leistungs­klage wird die Klage der Bank auf Fest­stellung der Unwirk­samkeit des Widerrufs unzu­lässig.

Aktualisierte Liste von Rechts­anwälten, die von der LBBW verklagte Kreditnehmer verteidigen, ohne einen Vorschuss zu fordern:

08.04.2016 Rechts­anwälte Cornelia Florkowski, Nico Werdermann und Dr. Christof Lehnen berichten über­einstimmend: Die Landes­bank Baden-Württem­berg (LBBW) erhebt zumindest in einzelnen Fällen von sich aus Klagen gegen Kunden, die ihren Kredit­vertrag widerrufen haben. Bislang sind fünf Fälle bekannt. Die Bank will jeweils, dass das Gericht die Unwirk­samkeit des Widerrufs fest­stellt. Betroffene, die sich gegen die Klage verteidigen wollen, müssen einen Rechts­anwalt einschalten. Bei sachgerechter Verteidigung sind die Erfolgs­aussichten der Bank gering. In unserer Liste verbraucherfreundlicher Urteile finden sich acht Fälle, in der die Bank vor Gericht zum Teil über mehrere Instanzen hinweg den Kürzeren gezogen hat.

test.de kennt nur einen einzigen Fall, in dem das Ober­landes­gericht Stutt­gart eine Belehrung der Bank für korrekt hielt. Zuletzt hatte die Landes­bank Schlagzeilen gemacht, als sie – offensicht­lich, um ein verbraucherfreundliches Grund­satz­urteil des Bundes­gerichts­hofs zu verhindern – ihre Revision gegen eine Kredit­widerrufs­ver­urteilung wenige Tage vor dem Tag der Entscheidung zurück­nahm. Dennoch: Von der Bank verklagte Kunden brauchen wahr­scheinlich einen langen Atem, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Immerhin müssen sie keinen Gerichts­kosten­vorschuss zahlen.

08.04.2016 Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl eine ganze Reihe von Kredit­widerrufs­fällen, bei denen es jeweils auch darum geht, ob das Widerrufs­recht verwirkt ist, beim Bundes­gerichts­hof liegen, weist das Ober­landes­gericht Bremen eine Kredit­widerrufs­klage wegen Verwirkung ab und lässt nicht einmal die Revision zu. Argument von Einzel­richter Dr. Albert Schnelle: Es handele sich um einen Einzel­fall. Gut sechs Jahre nach Vertrags­schluss und mehrere Monate nach Ablösung des Kredits sei das Widerrufs­recht verwirkt. In diesbezüglich exakt gleich gelagerten anderen Einzel­fällen haben diverse andere Ober­landes­gerichte und sogar das als bankenfreundlich bekannte OLG in Frank­furt exakt entgegen­gesetzt entschieden.

test.de hält die Nicht­zulassung der Revision für grob rechts­widrig. Rechtsanwalt Arne Schültge sieht das genau so. Er hat bereits Verfassungs­beschwerde einge­reicht. Das Bundes­verfassungs­gericht hat wieder­holt Zivil­gerichts­urteile ohne Zulassung von Rechts­mitteln als verfassungs­widrig aufgehoben.

07.04.2016 Rechtsanwalt Veaceslav Ghendler berichtet: Auch die BHW Bausparkasse unterbreitet ihren Kunden jetzt außerge­richt­liche Vergleichs­angebote, wenn diese ihren Vertrag widerrufen. Eins der Angebote hat er anonymisiert veröffentlicht. Darin bietet die Bausparkasse an, den Kredit­vertrag mit einem Zins­satz von 2,15 Prozent fest bis Dezember 2015 fort­zusetzen und die im Zuge der Umschuldung eigentlich fällige Vorfälligkeits­entschädigung von 15 500 Euro auf 7 250 Euro zu reduzieren.

Ghendler rät dazu, solche Angebote sorgfältig zu prüfen. Aus seiner Sicht seien sie unzu­reichend. Jedenfalls bei den oft eindeutig falschen Widerrufs­belehrungen des Unter­nehmens sei es nicht angemessen, nur auf einen Teil der Vorfälligkeits­entschädigung zu verzichten und den Vertrag zu einem höheren als aktuell üblichen Zins­satz fort­zusetzen. Kreditnehmer verzichten bei einem solchen Vergleich ja ohnehin schon auf die Rück­abwick­lung. Allein die macht viele Tausend Euro aus.

test.de ergänzt: Verbraucher können bei Abschluss eines außerge­richt­lichen Vergleichs zusätzlich mit ersparten Rechts­anwalts­kosten argumentieren. Wie hoch die Ersparnis ist, lässt sich mit Prozess­kosten­rechnern wie dem des Deutschen Anwaltvereins ermitteln. Streit­wert ist dabei die Summe der bislang gezahlten Raten und Gebühren. Nach Ansicht einiger Gerichte – darunter nach Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. Christoph Lehnen jetzt auch das Ober­landes­gericht München (Beschluss vom 30.03.2016, Aktenzeichen: 5 U 4741/15) – ist der Nenn­wert der Grund­schuld zu addieren.

Die Rechts­anwalts­kanzlei Kraus Ghendler hat außerdem ihren gut und schnell bedien­baren Rückabwicklungsrechner um die BGH-Berechnungs­weise ergänzt. Immobilien­kreditnehmer sollten mit Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz rechnen. Der höhere Wert dürfte bei vielen Land- und Ober­landes­gerichten kaum durch­setz­bar sein.

05.04.2016 Nach­trag von Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen zum Beitrag von gestern: Auch das Ober­landes­gericht Koblenz (Beschluss vom 31.03.2016, Aktenzeichen: 8 W 143/16) addiert bei Klagen mit dem Antrag auf Fest­stellung der Umwandlung des Vertrags­verhält­nisses in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis durch Widerruf den Nenn­wert von zur Sicherung des Kredits bestellten Grund­schulden zu den Ratenzah­lungen hinzu. [Update 07.04.: Im letzten Satz hieß es zunächst: „...zu den Ratenzah­lungen bis zum Widerruf...“ hinzu. Das war wahr­scheinlich falsch, der Bundes­gerichts­hof jedenfalls addiert alle bis zur letzten mündlichen Verhand­lung gezahlten Raten.]

04.04.2016 Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen  berichtet: Das Land­gericht Trier berück­sichtigt bei der Fest­setzung des Streit­werts von Kredit­widerrufs­klagen mit dem üblichen Antrag auf Fest­stellung der Beendigung des Vertrags durch Widerruf stets auch den Nenn­wert von zur Sicherung des Kredits bestellten Grund­schulden. Die Richterin dort argumentiert wie der Bundes­gerichts­hof in seinem Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 (siehe Eintrag 07.03.2016): Zu berück­sichtigen sind alle Leistungen, die die Bank oder Sparkasse an den Kreditnehmer heraus­zugeben hat. Dazu gehören auch zur Sicherheit bestellte Grund­schulden. Der Streit­wert steigt damit erheblich – und dadurch das Prozess­risiko.

Im Fall, in dem das Land­gericht Trier zu entscheiden hatte, liegt der Streit­wert nun bei 591 859,75 Euro. Zunächst hatte das Land­gericht 202 406,25 Euro fest­gesetzt. Die Prozess­kosten belaufen sich damit auf etwas über 36 000 statt gut 20 000 Euro einschließ­lich der Gebühren für die außerge­richt­liche Vertretung des Klägers. Begrenzen lässt sich das Prozess­kostenrisiko durch den Verzicht auf Fest­stellungs­anträge. Es kann auch nur die Freigabe der Grund­schuld oder die Heraus­gabe von nach dem Widerruf gezahlten Raten beantragt werden. Die Daten der auf die Beschwerde beider Parteien hin ergangenen Streit­wert­entscheidung: Land­gericht Trier, Beschluss vom 21.03.2016, Aktenzeichen: 6 O 169/15

31.03.2016 Im Rechts­streit eines Kunden und seiner Bank kommt es nun nicht zu einer Verhand­lung vor dem Bundes­gerichts­hof. Die Bank hat die Revision zurück­genommen (Az. XI ZR 478/15). Das zugunsten des Darlehens­nehmers ergangene Urteile des Ober­landes­gerichts Stutt­gart (Az. 6 U 21/15) ist damit rechts­kräftig.

24.03.2016 Eine nach eigener Darstellung gut benutz­bare und gerichts­feste Berechnung der Folgen eines Kreditwiderrufs bietet die Advoconto GmbH für 89 Euro an. Die Kreditsach­verständigen und Konto­prüfer aus dem Groß­raum Hamburg bieten ihren Service vor allem Rechts­anwälten und Fachberatern, aber auch privaten Kreditnehmern an.

17.03.2016 Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum berichtet: Der Bundes­gerichts­hof hat in einem seiner Verfahren gegen die DKB seine Recht­sprechung zum Streit­wert bekräftigt (Beschluss vom 04.03.2016, Aktenzeichen: XI ZR 39/15). Danach kommt es darauf an, was der Kreditnehmer nach Widerruf des Vertrags fordern kann. Das ist regel­mäßig die Erstattung aller Zahlungen auf den Kredit. Wird gleich­zeitig beantragt, die Bank zur Bewil­ligung der Löschung der Grund­schuld zu verurteilen, erhöht das den Streit­wert um den Nenn­betrag der Grund­schuld.

Unter Juristen stößt die BGH-Rechts­sprechung auf Unver­ständnis. In erster Linie wolle sich der Verbraucher doch aus der zukünftigen Verpflichtung befreien, argumentiert etwa Tobias Pielsticker. Das Interesse am Kredit­widerruf sei umso höher, je länger der Vertrag noch laufe, während der Streit­wert laut BGH gleich­zeitig um so geringer ausfalle. Beim Widerruf eines noch nicht ausgezahlten Forward-Darlehens könne der Streit­wert ja wohl kaum bei 0 liegen, ergänzt Beatrix Roth.

17.03.2016 test.de hat das Excel-Arbeitsblatt Kreditwiderruf aktualisiert und korrigiert. Es zeigt jetzt nur noch die Ergeb­nisse der Berechnung an, wie sie den Ansagen des Bundes­gerichts­hofs in seinen jüngsten Entscheidungen entspricht. Die Ergeb­nisse zu alternativen Rechen­weisen ermittelt das Arbeits­blatt noch, zeigt sie aber nur noch an, wenn Nutzer sie einblenden.

16.03.2016 Online-Shopping-Urteil mit Auswirkungen auf den Kredit­widerruf: So lange Verbraucher ein Widerrufs­recht haben, dürfen sie immer widerrufen, hat der Bundes­gerichts­hof geur­teilt. Auf die Gründe für den Widerruf kommt es nicht an. Details in unserer Meldung Widerruf: Damit drohen erlaubt, Gründe egal.

11.03.2016 Rechtsanwalt Dr. Storch  berichtet: Die DKB Bank macht einzelnen Kredit­kunden, die ihren Vertrag ohne Unterstüt­zung eines Anwalts widerrufen haben, außerge­richt­lich Vergleichs­angebote. Die ihm vorliegenden Schreiben seien ziemlich kompliziert und nicht nur vorteilhaft; er empfehle dringend, sie einer kritischen Prüfung zu unterziehen und nicht gleich anzu­nehmen. Details auf der Homepage der Kanzlei.

07.03.2016 Der Bundes­gerichts­hof hat die Begründung zu seinem Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 (s.u. 01.03. und 02.03.2016), heute veröffentlicht.

04.03.2016 Erst­mals hat test.de von erfolg­reichen Beschwerden bei der Kunden­beschwerde­stelle des Bundes­verbands der Deutschen Volks­banken und Raiff­eisen­banken erfahren. Rechtsanwalt Sebastian Koch von der Kanzlei Berlinghoff Rechts­anwälte in Bad Nauheim berichtet: Ombuds­mann Werner Borzutzki-Pasing hält die Beschwerden über die Verweigerung des Widerrufs zweier Kredit­verträgen von Genossen­schafts­banken für begründet.

02.03.2016 Der Bundes­rat hat beschlossen, wegen der vom Bundes­tag verabschiedeten Gesetzes­änderungen auf die Anrufung des Vermitt­lungs­ausschusses zu verzichten. Das Gesetz zum Widerruf kann damit wie geplant in Kraft treten. Erstaunlich: Gleich­zeitig hält der Bundes­rat das Erlöschen des Widerrufs­rechts schon am Mitt­woch, 22. Juni 2016, offen­bar für verfassungs­widrig. Wörtlich heißt es in der Entschließung der Ländervertretung zum Gesetzes­beschluss des Bundes­tags:

„Der Bundes­rat ist der Auffassung, dass die Widerrufs­rechte in sogenannten Altfällen von Immobiliar-Verbraucherdarlehens­verträgen nicht bereits nach drei Monaten nach Inkraft­treten des Gesetzes erlöschen dürfen. Diese kurze Frist würde die Rechte und Möglich­keiten von Verbrauche­rinnen und Verbrauchern, denen bei fehler­hafter Belehrung aktuell ein unbe­fristetes Widerrufs­recht zusteht, unver­hält­nismäßig einschränken. (...) Zugunsten der Beseitigung der Rechts­unsicherheit für das Vertrags­verhältnis zwischen Kunde und Kredit­institut hält der Bundes­rat eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Inkraft­treten des Gesetzes für angemessen. Laut Gesetzes­beschluss des Deutschen Bundes­tages soll diese Frist auch für nach Inkraft­treten des Gesetzes abge­schlossene Neuverträge gelten. Insoweit scheint eine Gleichbe­hand­lung von Alt- und Neufällen sachgemäß.“

Wenn das Bundes­verfassungs­gericht das so sieht wie der Bundes­rat, wird es die Verkürzung der Frist für Altfälle als Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz bewerten. Die Regelung wäre dann nichtig. Verbraucher können allerdings nicht direkt gegen das Gesetz klagen. Zivil­richter können die Regelung dem Bundes­verfassungs­gericht vorlegen, wenn sie sie für verfassungs­widrig halten und es für die Entscheidung eines Falles darauf ankommt.

So oder so: Auch wenn das Gesetz sich wirk­lich als verfassungs­widrig erweisen sollte, wird es Jahre dauern, bis das fest­steht. Verbraucher sollten sich also nicht darauf verlassen, sondern ihren Vertrag vor dem im Gesetz vorgesehenen Erlöschen ihres Widerrufs­rechts am Mitt­woch, 22. Juni, widerrufen, wenn die Widerrufs­belehrung fehler­haft ist.

02.03.2016 Der BGH-Beschluss von gestern (s. u.) lässt auch erkennen: Der Bundes­gerichts­hof will bei der Rück­abwick­lung von Darlehens­verträgen wohl an seinem Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) fest­halten. Danach haben Kreditnehmer nach Widerruf nur Zinsen auf die jeweilige Rest­schuld zu zahlen, während die Kredit­geber Nutzungen für die gesamten Ratenzah­lungen heraus­zugeben haben. Dabei ist allerdings noch nicht klar, wie hoch diese Nutzungen sein werden.

test.de vermutet: Der BGH wird von 2,5 und nicht 5 Punkten über dem Basiszins­satz ausgehen. Zahlreiche Gerichte und Rechts­wissenschaftler hatten die Berechnungs­weise als in sich wider­sprüchlich, zu Lasten der Sparkassen und Banken gehend und mithin ungerecht kritisiert. test.de wird jetzt die Berechnungs­methode so schnell wie möglich wieder in das Excel-Arbeitsblatt zum Kreditwiderruf aufnehmen.

Die Abrechnung nach der BGH-Methode mit von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz führt bei vielen üblichen Immobilien­kredit­verträgen zu Resultaten in der gleichen Größen­ordnung, wie sie sich bei herkömm­licher Abrechnung mit 5 Punkten über dem Basiszins­satz ergeben. Im Einzel­fall können die Unterschiede allerdings erheblich sein.

01.03.2016 Klare Ansage des Bundes­gerichts­hofs in einem noch nicht veröffent­lichten Beschluss (vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15): Maßgeblich für den Streit­wert von Klagen auf Fest­stellung der Wirk­samkeit eines Kredit­widerrufs ist die Summe der gezahlten Raten. Allen anderen Ansätzen erteilt der Bundes­gerichts­hof eine Absage. Die Spann­breite reichte vom Kredit­betrag über die bei Widerruf noch offene Rest­schuld oder dem wirt­schaftlichen Vorteil, den der Widerruf Kreditnehmern bringt. Klar: Für Klagen auf Erstattung einer Vorfälligkeits­entschädigung oder nach Widerruf gezahlter Raten gilt das Urteil nicht. Bei solchen Klagen entspricht der Streit­wert der Klage­forderung.

01.03.2016  Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher berichtet: Das Land­gericht Biele­feld hat die Arag verurteilt, Mandanten volle Deckung für eine Kredit­widerrufs­klage zu gewähren. Der Rechts­schutz­versicherer hatte zwar eine Deckungs­zusage erteilt, die aber auf eine Fest­stellungs­klage mit vorgegebenem Antrag beschränkt. Der wäre jedoch unzu­lässig, meinte Rechts­anwalt Kunzenbacher und forderte eine uneinge­schränkte Deckungs­zusage für eine von ihm entworfene Klage auf Rück­gabe der Grund­schuld Zug um Zug gegen Zahlung des Widerrufs­saldos.

Als die Versicherung sich weiter weigerte, verklagte der Kunde die Arag. Zu Recht, urteilte das Land­gericht Biele­feld (Urteil vom 29.01.2016, Aktenzeichen: 5 O 153/15, nicht rechts­kräftig). Der Versicherer muss volle Deckung gewähren. Der Kläger muss sich zumindest dann nicht auf eine Fest­stellungs­klage verweisen lassen, wenn auch die Höhe des Widerrufs­saldos streitig ist.

Zahlreiche Rechts­anwälte berichten: Viele Rechts­schutz­versicherer erteilen Deckungs­zusagen für Kredit­widerrufs­klagen trotz passender Policen oft nicht recht­zeitig, nur mit Einschränkungen oder erst nach aufwendigem Briefwechsel. Arnim Kunzenbacher will Rechts­schutz­versicherer jetzt konsequent verklagen. Einige weitere Klagen seien bereits einge­reicht. Er weist darauf hin: Selbst bei Krediten zur Finanzierung genehmigungs­pflichtiger Umbauten können Kreditnehmer für auf nicht genehmigungs­pflichtige Arbeiten entfallende Teile des Kredits Anspruch auf Rechts­schutz haben.

23.02.2016 Enttäuschung für Verbraucherschützer und Über­raschung für zahlreiche Bank­rechtler: Der Bundes­gerichts­hof hält zwei Widerrufs­belehrungen für korrekt, die in der Vergangenheit von zahlreichen Sparkassen verwendet wurden. Details in unserer Meldung BGH weist Widerrufsklagen ab.

19.02.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Privatbanken-Ombuds­frau Angelika Lange hält einen ING-Diba-Vertrag von Juli 2011 für wirk­sam widerrufen. Er hatte außer der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung für Verbraucherdarlehens­verträge auch eine abweichende, für Fern­absatz­verträge gedachte Belehrung enthalten. Das ist falsch, meint die Ombuds­frau. Die Kreditnehmer konnten ihren Kredit­vertrag über 307 000 Euro im Juli 2015 noch wirk­sam widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Home­page der Kanzlei.

18.02.2016 Trotz scharfer Kritik von Verbraucherschützern hat der Bundes­tag heute beschlossen: Das Widerrufs­recht für zwischen September 2002 und Juni 2010 abge­schlossene Immobilien­kredit­verträge mit fehler­hafter Widerrufs­belehrung erlischt am Dienstag, 21. Juni 2016.

15.02.2016 Der Bundes­gerichts­hof hat angekündigt: Er verhandelt und entscheidet am Dienstag, 5. April, über eine Kredit­widerrufs­klage gegen die Landes­bank Baden-Württem­berg. Das Land­gericht und das Ober­landes­gericht Stutt­gart hatten die Bank zur Erstattung von fast 30 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung verurteilt. Die Kläger hatten die Kredite abge­löst, um die finanzierten Immobilien zu verkaufen. Später erfuhren sie: Die Widerrufs­belehrungen zu den Verträgen waren fehler­haft. Sie widerriefen die Verträge nach­träglich und forderten Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung.

Abzu­warten bleibt, ob die Landes­bank ihre Revision gegen die Verurteilung durchs Ober­landes­gericht Stutt­gart nicht doch noch wieder zurück­nimmt, um ein mutmaß­lich verbraucherfreundliches Grund­satz­urteil des BGH zu verhindern. Das Tempo des Bundes­gerichts­hofs in dem Fall ist rekord­verdächtig. Das Berufungs­urteil des Ober­landes­gerichts Stutt­gart war erst Ende September 2015 gefallen. Normaler­weise dauert es ein Jahr oder mehr, bis der Bundes­gerichts­hof über eine Revision verhandelt und entscheidet.

15.02.2016 Rechtsanwalt Christoph Lehnen berichtet: Die 10. Kammer am Land­gericht Berlin weigert sich, die Pflicht zur Abführung von Kapital­ertrags­steuern als Einwand gelten zu lassen. „Des Weiteren dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor dem Hintergrund einer eventuellen Besteuerung der Leistungen von dem von ihr geschuldeten Nutzungs­wert­ersatz Abzüge vorzunehmen. Die Rück­abwick­lungs­vorschriften (...) sehen keine Regelung für den Fall vor, dass die zum Nutzungs­ersatz verpflichtete Person von diesem Steuern abzu­führen hat. Zum einen wird keine gesonderte Besteuerungs­pflicht gesehen, weil es sich bei dem Nutzungs­ersatz nur um einen unselb­ständigen Rechnungs­posten im Rahmen einer Gesamt­saldierung handelt, die hier noch dazu führt, dass nicht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger verpflichtet ist. Soweit die Beklagte hier aber entgegen der zuvor genannten Ansicht zu einer solchen Abführung an die Steuerbehörden verpflichtet wäre, berührte dies nicht die Frage der Höhe des den Klägern zustehenden Nutzungs­ersatzes. Dieser ist eine Netto­position. Wären also Steuern darauf abzu­führen, würde es sich ihm Rahmen der Saldierung um eine reine Durch­lauf­position handeln. Es müsste der Nutzungs­ersatz entsprechend der Steuerlast erhöht werden, um ihn dann wieder um die Steuerlast zu reduzieren“ , heißt es in einem Hinweis­beschluss des Gerichts (vom 22.01.2016, Aktenzeichen: NN O NNN/15)

15.02.2016 Erneut hat sich ein Sparkassen-Vertreter bei der örtlichen Rechts­anwalts­kammer über einen in zahlreichen Kredit­widerrufs­fällen erfolg­reichen Verbraucher­anwalt beschwert. Sebastian Koch von Berlinghoff Rechts­anwälte in Bad Nauheim hatte an diverse Bewohner eines Neubau­gebiets nahe der Kanzlei geschrieben. „Aus unserer laufenden Praxis (…) möchten wir Sie gerne darüber informieren, dass zahlreiche Verbraucherdarlehens­verträge (…) fehler­hafte Widerrufs­belehrungen enthalten“, hieß es in dem Brief. Es folgten einige Details und die Einladung zu einer Informations­ver­anstaltung in der Kanzlei sowie das Angebot, die Widerrufbe­lehrung zur Verbraucher­kredit­verträgen kostenlos zu prüfen.

Einer dieser Briefe landete beim Rechts­anwalt, der die örtliche Sparkasse vertritt. Der schrieb einen dreiseitigen Beschwerde­brief an die Rechts­anwalts­kammer. Es handele sich um Anwälten verbotene Werbung zur Mandantengewinnung, schimpfte der promovierte Rechts­anwalt. Kurze und klare Antwort der Rechts­anwalts­kammer Frank­furt am Main: Die Ansprache potenzieller Mandanten in Annahme eines konkreten Beratungs­bedarfs ist zulässig (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen: 1 ZR 15/13). Bereits im vergangenen Jahr hatte sich die Sparkasse Nieder­bayern-Mitte wegen eines erfolg­reichen Kredit­widerrufs­anwalts an die Kammer gewandt - ebenfalls ohne Erfolg (siehe unten 15.09.2015).

12.02.2016 Rechtsanwaltskanzlei Kraus Ghendler hat Ihren gut und schnell bedien­baren Rückabwicklungsrechner (siehe unten: 22.01.2016) weiter verbessert. Er zeigt jetzt auch die Ergeb­nisse an, wie sie sich bei herkömm­licher Berechung der Rück­abwick­lung ergeben, wenn mit von der Bank heraus­zugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz gerechnet wird. Betroffene sollten sich aktuell sicher­heits­halber eher an dem nied­rigeren Wert orientieren. Der höhere Wert dürfte bei zahlreichen Land- und Ober­landes­gerichten kaum durch­setz­bar sein.

27.01.2016 Erstaunlich: Die Bundes­justiz­ministerium verbreitet heute die Nachricht, dass das Kabinett einen Gesetzes­entwurf zur Abschaffung des ewigen Widerrufs­rechts verabschiedet hat. „Gesetz für mehr Rechts­sicherheit“ nennt die Regierung ihr Werk. Das Widerrufs­recht für zwischen 2002 und 2010 abge­schlossene Kredit­verträge soll drei Monate nach Inkraft­treten des Gesetzes erlöschen. Genau eine solche Regelung hatten Beamte aus Finanz- und Justiz­ministerium bereits im September vorgeschlagen. Der Rechts­ausschuss hat getagt und Experten zum Thema angehört. Danach war offiziell nichts mehr zu hören. Hinter den Kulissen gab‘s allerdings offen­bar Streit. Jedenfalls ein Teil der Abge­ordneten lehnt die Ministeriums­pläne ab, berichtete der Tagesspiegel gestern.

Doch jetzt ist der Streit offen­bar beigelegt. Die Regierungs­fraktionen haben Insidern zufolge fest­gelegt: Das ewige Wider­ufsrecht ist am Ende. Klar: Gesetz wird das erst, wenn das der Bundes­tag beschließt, der Bundes­rat entweder einverstanden ist oder keinen Einspruch erhebt oder vom Bundes­tag über­stimmt wird und der Bundes­präsident es gegen­zeichnet und im Bundes­gesetz­blatt verkündet. Dennoch: Letzter Termin für den Widerruf eines zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Kredit­vertrags wird wohl Dienstag, der 21. Juni 2016 sein. Spätestens an diesem Tag muss der Widerruf der Bank oder Sparkasse, die den Kredit vergeben hat, zugegangen sein.

25.01.2016 Einen ziemlich mächtigen Excel-Rück­abwick­lungs­rechner hat ein selbst vom Kredit­widerruf Betroffener programmiert. Eine einfache Version steht unter widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com kostenlos zur Verfügung; die Voll­version mit der Option, nach jeder beliebigen Methode zu rechnen, gibt‘s nur auf Nach­frage. Vermutlich sollen zumindest Rechts­anwälte, Kredit­vermittler und andere Profis sie nicht völlig kostenlos nutzen dürfen. Beachten Sie: Sie brauchen für die Benut­zung des Rechners Excel. Mit Open­Office- oder ähnlichen Programmen funk­tioniert er nicht.

25.01.2016 Christoph Lehnen berichtet: Die ING Diba AG hat vor dem Land­gericht Nürn­berg-Fürth einen für den Kreditnehmer sehr güns­tigen Vergleich zu einem Vertrag mit der bis 2008 von der ING-DiBa sehr häufig verwendeten Widerrufs­belehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ geschlossen. Diese Widerrufs­belehrung weicht vom seiner­zeit geltenden amtlichen Muster nur insoweit ab, dass sie nicht in der 3. Person Plural („Sie können Ihre Vertrags­erklärung … widerrufen.“), sondern in der 1. Person Singular/Plural („Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertrags­erklärung(en) … widerrufen.“) formuliert ist.

Bisher sind zu dieser Widerrufs­belehrung ausschließ­lich Urteile bekannt, die die Abweichung als rein sprach­lich und damit unbe­acht­lich beur­teilen. Die Bank kann sich danach zulasten der Verbraucher mit Erfolg auf die sogenannte Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Daher scheuen viele Verbraucher bei dieser Belehrung vor einem Widerruf zurück.

Auch das Land­gericht Nürn­berg-Fürth tendierte zunächst dazu, so zu entscheiden. Allerdings konnten die Verbraucher­anwälte das Gericht davon über­zeugen, dass die Formulierungs­alternative „Wir können unsere Vertrags­erklärungen … widerrufen“ schon für sich genommen fehler­haft ist, sodass es auf die Gesetzlich­keits­fiktion des § 14 BGB-InfoV über­haupt nicht mehr ankommt. Darauf­hin legte die ING Diba AG - offensicht­lich um ein verbraucherfreundliches Urteil zu verhindern - mehr­fach verbesserte Vergleichs­angebote vor. Am Ende akzeptierte der Kläger. Ergebnis: Die Bank verzichtet voll­ständig auf mehrere tausend Euro Vorfälligkeits­entschädigung. Außerdem reduziert sie die Rest­schuld im Hinblick auf die nach Widerruf an den Kreditnehmer heraus­zugebenden Nutzungen um nochmals mehrere tausend Euro.

22.01.2016 Einen weiteren gut bedien­baren und komfort­ablen Rückabwicklungsrechner bietet die Rechtsanwaltskanzlei Kraus Ghendler aus Köln auf der Grund­lage der Berechnung an, wie sie auch das test.de-Excel-Arbeitsblatt Kreditwiderruf verwendet. Der Rechner zeigt das Ergebnis der von der Mehr­heit der Gerichte bisher bevor­zugten herkömm­lichen Abrechnung an. Beachten Sie: Es ist nach wie vor umstritten, wie die Rück­abwick­lung zu berechnen ist. Die umstrittenen Auffassungen liegen je nach Konstellation um ein mehr­faches auseinander.

Aktuell ist nicht absehbar, welche Methode sich am Ende durch­setzt. Zusätzlich zeigt der Rechner von Ghendler-Rechts­anwälten auch die ersparte Vorfälligkeits­entschädigung an. Sie erlaubt Betroffenen zu beur­teilen, wie viel Ihnen die durch Widerruf mögliche sofortige Umschuldung bringt.

20.01.2016 Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte berichtet: Sie geht seit Januar 2016 in Sammelklagen mit einem der größten Prozess­finanzierer Deutsch­lands gegen die DKB vor. Dazu bündelt sie die Ansprüche von bis zu 10 Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung. Zeitgleich hat die DKB gegen Kredit­widerrufs-Verurtei­lungen durch das Land­gericht Berlin keine Berufung mehr einge­legt und der Kanzlei in mehreren Verfahren akzeptable Vergleiche angeboten. Sammelklagen gegen weitere Banken sollen nach Angabe der Kanzlei folgen. Schon vor einigen Tagen hatte Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch gemeldet: In einem seiner Verfahren hat die DKB die Berufung gegen eine Land­gerichts­ver­urteilung zurück­genommen, nachdem das Kammerge­richt darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren für die Bank aussichts­los ist.

18.01.2016 Bequem und schnell: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte aus Trier haben einen Rückabwicklungs-Rechner entwickelt, der es Kreditnehmern erlaubt, die Folgen des Kredit­widerrufs inner­halb von wenigen Minuten abzu­schätzen. Raten­wechsel und Sondertilgungen lassen sich um der be quemen Bedien­barkeit und der Über­sicht­lich­keit willen nicht eingeben. Zu beachten: Der Rechner arbeitet mit den für Verbraucher sehr güns­tigen Vorgaben aus dem BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15. Die sind zweifelhaft, Kenner vermuten: Der BGH hat sich bei der Formulierung der Begründung schlicht vertan. Die Richter in den unteren Instanzen rechnen oft anders. Der Vorteil für den Kreditnehmer ist dann in der Regel sehr viel geringer.

18.12.2015 Neue Chance auf ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs zum Kredit­widerruf: Am Dienstag, 23. Februar, verhandelt der fürs Bank­recht am höchsten deutschen Zivilge­richt zuständige XI. Senat über die Klagen eines Verbraucher­schutz­verbands gegen zwei Sparkassen. Die Verbraucherschützer halten die Widerrufs­informationen der Sparkassen für falsch und fordern ein gericht­liches Verbot, sie zu verwenden. Die eine Belehrung sei nicht ausreichend deutlich hervorgehoben, die andere wegen der Verwendung von im konkreten Fall teil­weise über­flüssiger Hinweise als Option zum Ankreuzen miss­verständlich. Aktenzeichen: XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15

14.12.2015 Metaclaims-Geschäfts­führer Sven Hezel teilt mit: Das Unternehmen setzt jetzt auch die Erstattung von an DSL-Bank und DKB gezahlte Vorfälligkeits­entschädigungen durch, wenn Kreditnehmer den Vertrag wegen fehler­hafter Widerrufs­belehrung auch nach Abwick­lung noch widerrufen konnten. Wenn genügend Fälle zusammen­kommen, startet Metaclaims solche Klagen auch noch gegen andere Banken und Sparkassen. Details und Teilnahme-Formular bei sammelklage.org.

10.12.2015 Der Bundesgerichtshof teilt mit: Das Verfahren, in dem der für Bank­sachen zuständige Senat des höchsten deutschen Zivil­gerichts eigentlich bereits am 1. Dezember darüber verhandeln wollte, ob und wann Kreditnehmer das bei fehler­hafte Belehrung ewige Widerrufs­recht verwirken oder rechts­miss­bräuchlich ausüben, ist endgültig beendet. Die zuletzt für Dienstag, 15. Dezember, terminierte Verhand­lung ist abge­sagt. Die Parteien haben außerge­richt­lich einen Vergleich geschlossen. Einzel­heiten waren nicht zu erfahren. Wahr­scheinlich haben die Parteien sich dazu verpflichtet, den Inhalt der Vereinbarung geheim zu halten. Offensicht­lich wollte die beklagte Bank ein mutmaß­lich verbraucherfreundliches Urteil des BGH mit Auswirkungen auf zahlreiche weitere Fälle verhindern. Bereits im Juni hatte eine Bank auf diese Weise verhindert, dass der Bundes­gerichts­hof ein mutmaß­lich verbraucherfreundliches Urteil verkündet.

04.12.2015 test.de hat das Excel-Arbeitsblatt zur Abschätzung der Folgen eines Kreditwiderrufs über­arbeitet. Die Benut­zung ist jetzt etwas einfacher. Es bleibt aber dabei: Die Berechnung dort ist nicht genau. Sie ersetzt kein finanzma­thematisches Gutachten. Zusätzlich bietet das Arbeits­blatt jetzt auch die Ergeb­nisse, wenn zugunsten des Kreditnehmers nur Nutzungen der Bank oder Sparkasse in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz angesetzt werden.

26.11.2015 Die Bank­kontakt AG verlangt jetzt 40 statt früher 33,3 Prozent Erfolgs­beteiligung, wenn sie einen Kredit­widerruf durch­setzt. Für Kreditnehmer, die den Prozess­finanzierer noch zum alten Erfolgs­beteiligungs­satz einge­schaltet haben, ändert sich dadurch nichts.

23.11.2015. Erneut war der Kredit­widerruf beherr­schendes Thema bei den von der Arbeits­gemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt­recht im Deutscher Anwalt­ver­ein veranstalteten Tagen des Bank- und Kapitalmarkt­rechts. Zahlreiche Fragen zu Voraus­setzungen und Rechts­folgen stellten die Rechts­anwälte vor allem Jürgen Ellen­berger, dem Vorsitzenden des für Bank­recht zuständigen XI. Senats am Bundes­gerichts­hof (BGH). Doch der verwies auf anstehende Entscheidungen und äußerte sich nicht. Immerhin kündigte er an, dass der BGH sich zur Rück­abwick­lung bei nächster Gelegenheit ausführ­lich äußern wird. Er selbst habe den aufsehen­erregenden Beschluss zur Rückabwicklung vom 22. September 2015 nicht so verstanden, als sollte die Bank anders als bisher üblich nach Widerruf Zinsen nur noch auf die jeweilige Rest­schuld zustehen, sagte Ellen­berger.

Sonst erwähnens­wert: Es hat sich die Rechts­auffassung durch­gesetzt, dass Verwirkung und Treuwid­rigkeit dem Kredit­widerruf nur in seltenen Ausnahme­fällen entgegen­stehen. Gleich mehrere Anwälte und Wissenschaftler sprachen sich dafür aus, die Rück­abwick­lung so vorzunehmen, wie es Rechts­anwalt Maik Winneke vorgeschlagen hat: Die Bank bekommt die Rest­schuld und die auf die jeweilige Rest­schuld zu zahlenden Zinsen, der Kreditnehmer erhält seine auf Zinsen entfallenden Zahlungen zurück und die Bank muss ihm die auf diese Leistungen entfallenden Nutzungen heraus­geben.

Nach wie vor offen ist, ob bei Immobilien­krediten dabei von 2,5 oder fünf Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen ist. Jürgen Ellen­berger hatte die Frage ausdrück­lich offen gelassen, nachdem manche Anwälte den aktuellen Beschluss zur Rück­abwick­lung so verstanden hatten, als habe der BGH sich bereits auf den höheren Satz fest­gelegt.

09.11.2015. Peter Bülow, inzwischen emeritierter Zivil­rechts­professor aus Trier und Autor eines Lehr­buches zum Verbraucherprivatrecht, befasst sich in einem Aufsatz in der juristischen Fachzeitschrift WM mit der Frage, ob und wann Verbraucher das Widerrufs­recht eines ohne oder mit unzu­reichender Belehrung geschlossenen Kredit­vertrags verwirken. Sein Ergebnis: Eigentlich nie. Das ewige Widerrufs­recht sei Gesetz und könne daher nicht mit Rück­sicht auf Treu und Glauben ausgehöhlt werden. Bülow wörtlich: „Die Härte des Gesetzes bei insuffizienter Unter­richtung über das Widerrufs­recht wird in aller Regel auch durch den Verwirkungs­einwand nicht gemildert.“

05.11.2015. Rechts­anwalt Dirk Dametz von Hünlein Rechtsanwälte berichtet: Das Land­gericht Frank­furt am Main hat inzwischen mehreren Kredit­widerrufs­klagen statt­gegeben, nachdem die Richter dort solche Klagen jahre­lang regel­mäßig abge­wiesen haben. Hintergrund sind offen­bar die zuletzt verbraucherfreundlichen Vorgaben des Ober­landes­gerichts in Hessen (s. u. 01.10.2015).

14.10.2015. Über­raschendes BGH-Urteil: Kreditnehmern steht nach Widerruf noch erheblich mehr Geld zu als bisher angenommen. Mehr dazu in unserer Meldung Kreditwiderruf: BGH-Beschluss bringt Kreditnehmern noch mehr Geld.

12.10.2015. Die Metaclaims Sammelklagen Prozess­finanzierungs­gesell­schaft mbH bietet jetzt die gesammelte Durchsetzung von Forderungen auf Erstattung von an die ING Diba gezahlte Vorfälligkeits­entschädigungen an. So funk­tioniert es: Kreditnehmer treten ihre Forderung an das Unternehmen ab. Das kostet nichts und begründet keinerlei Verpflichtung. Metaclaims setzt die Forderung durch. Wenn die Bank bezahlt, erhalten die Kreditnehmer zwei Drittel und Metaclaims ein Drittel des Geldes.

07.10.2015. Wahr­scheinlich am Dienstag, 21. Juni 2016 erlischt das Widerrufs­recht für alle zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossenen Verträge. Das sieht ein Gesetz­entwurf der Bundes­regierung vor.

01.10.2015. Weniger Will­kür: Das Ober­landes­gericht Frank­furt, das den Kredit­widerruf oft verweigerte, hat zuletzt einige Male verbraucherfreundlich entschieden. Im Einzel­fall müssen Kreditnehmer aber vor allem vor dem Land­gericht Frank­furt/Main und dem Ober­landes­gericht Schleswig mit zweifelhaft begründeten Abweisungen ihrer Klagen rechnen. Mehr dazu in unserer Meldung Kreditwiderruf vor Gericht: Wo es klagende Kunden schwer haben.

15.09.2015. Die Sparkasse Nieder­bayern-Mitte hat bei der Rechts­anwalts­kammer Hamburg prüfen lassen, ob Rechts­anwälte öffent­lich bezweifeln dürfen, dass die Widerrufs­belehrungen des Instituts korrekt waren. Anlass: Rechts­anwalt Fabian Heyse von der Hamburger Nieder­lassung der Kanzlei Werdermann von Rüden hatte unter der Über­schrift „Sparkasse Nieder­bayern-Mitte – Fehler in Darlehens­verträgen?“ über die Rechts­lage berichtet. „Wir hatten Bedenken, ob diese Praxis, wahl­los unsere Sparkasse zu nennen und eine Unterstellung zu verbreiten, rechtens ist“, erklärte ein Sprecher der Sparkasse. „Hier wurde versucht, uns unter Einschaltung der Aufsichts­behörde zu maßregeln“, hält ein Sprecher der Kanzlei dagegen. Direkt habe die Sparkasse sich nicht gemeldet. Wie auch immer. Die Rechts­anwalts­kammer Hamburg teilte mit, dass es Rechts­anwälten nicht verboten sei, Werbung für Ihre Dienst­leistung zu betreiben. Rechts­anwalt Johannes von Rüden, geschäfts­führender Partner der Kanzlei Werdermann von Rüden hält das Vorgehen der Sparkasse Nieder­bayern-Mitte für bedenk­lich. „Die Stadt­sparkasse Nieder­bayern-Mitte muss es wie jede andere Bank und Sparkasse akzeptieren, dass über Abläufe, die zu ihren Geschäfts­alltag rechnen, kritisch berichtet wird. Sie kann sich einer solchen öffent­lichen Debatte nicht entziehen“, sagte er.

16.07.2015. test.de hat sich das Angebot der Bankkontakt AG zur Finanzierung von Kredit­widerrufs­prozessen angeschaut. Ergebnis: Das Angebot ist fair. Das Unternehmen finanziert alle Rechts­anwalts­honorare und Gerichts­kosten. Dafür erhält es einen Teil des Vorteils, den Kreditnehmern das am Ende bringt.

Es gibt weitere Angebote. So prüft die Metaclaims Sammelklagen Prozess­finanzierungs­gesell­schaft mbH, ob Sie Forderungen auf Erstattung von Vorfälligkeits­entschädigungen zumindest gegen große Baufinanzierer wie die ING Diba gesammelt durch­setzen soll. Sie hatte bereits Erfahrung in der Durch­setzung von Forderungen auf Erstattung von Kredit­bearbeitungs­gebühren gesammelt. test.de wird versuchen, sich alle Angebote zur Finanzierung von Kredit­widerrufs­klagen genauer anzu­schauen.

03.07.2015. Das Handelsblatt hat aufgedeckt, wie die Sparkasse Köln Bonn reagiert, wenn Kredit­kunden ihren Vertrag wegen einer fehler­haften Widerrufs­belehrung widerrufen wollen. „Die Sparkasse Köln Bonn betrachtet ein Kunden­verhalten (Bestands- und Neukunden) als unmora­lisch und unfair, wenn dies darauf abzielt, auf Basis einer Gesetzes­lücke Darlehens­verträge aufgrund von „Fehler­haften Widerrufs­belehrungen“ anzugreifen, um daraus einen finanziellen Vorteil zu erzielen“, heißt es in einem vom Handelsblatt veröffentlichten internen Papier der Sparkasse. Und weiter: „Der Widerruf des Kunden wird aus unserer Sicht als unwirk­sam abge­lehnt.“ Wenn Kunden schriftlich insistieren, sollen sie einen „...Zwischen­bescheid (KOVES 3401, Bausteine „Widerrufs­belehrung“ auswählen)...“ erhalten. Anschließend ist der Vorgang zu dokumentieren und der „Zentrale Task Force Widerruf“ (ZTFW)“ vorzulegen. Die entscheidet dann, was zu geschehen hat.

test.de hält das Verhalten der Sparkasse KölnBonn für indis­kutabel. Sie ist bereits vier Mal von Ober­landes­gerichten und zwei Mal von Land­gerichten wegen fehler­hafter Widerrufs­belehrungen rechts­kräftig verurteilt. Es zeugt von einem fragwürdigen Verständnis der Rechts­ordnung, wenn die Sparkasse Kunden gegen­über trotzdem pauschal behauptet: Unsere Widerrufs­belehrungen sind wirk­sam. Die Sparkasse Köln Bonn hatte es spätestens nach Verkündung von Urteilen des Ober­landes­gerichts Köln im Januar 2013 in der Hand, alle betroffenen Kunden korrekt nach­zubelehren. Darauf hat die Sparkasse verzichtet und muss jetzt mit den Folgen leben.

19.06.2015. Das lang erwartete Grund­satz­urteil des BGH zur Verwirkung des Widerrufs­rechts fällt aus. Offen­bar hat die beklagte Bank den Klägern ein lukratives Angebot gemacht. Details liefert test.de in der Meldung Kreditwiderruf: Grundsatzurteil fällt aus.

18.06.2015. Das Land­gericht Saarbrücken hat es der SKG Bank AG mit Urteil vom 12.06.2015, Aktenzeichen: 1 O 144/14, verboten, sich auf eine falsche Widerrufs­belehrung zu berufen, wie sie sie bei 2008 geschlossenen Kredit­verträgen benutzt hat. Geklagt hatte die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden. Folge des Urteils: Die Bank darf betroffenen Kunden gegen­über nicht mehr behaupten, die Widerrufs­belehrung sei wirk­sam.

Derzeit versuchen so ziemlich alle Banken, den Widerruf von Kredit­verträgen abzu­wehren. Das ist ab sofort recht­lich riskant: Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden und andere Verbraucher­schutz­organisationen können die Bank abmahnen und verklagen. Nach dem Saarbrücker-Urteil stehe fest, dass die Berufung auf falsche Widerrufs­belehrungen eine verbraucher­schutz­widrige Praktik ist, gegen die Verbands­klagen möglich sind, erklärt Schutz­gemein­schafts­anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen die Bedeutung des ersten Urteils dieser Art. Bei Verstößen gegen gericht­liche Verbote können die zuständigen Richter Ordnungs­gelder von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Haft für die Vorstands­mitglieder fest­setzen.

„Wir werden in so vielen Fällen wie möglich gegen Banken vorgehen, die den Widerruf rechts­widrig verweigern“, kündigte Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden, an. Er bittet Betroffene, das Verweigerungs­schreiben der Bank und die Widerrufs­belehrung im Kredit­vertrag an die Schutzgemeinschaft zu schi­cken. Eine Sprecherin der DKB Deutsche Kredit­bank AG, dem Mutter­unternehmen der SKG Bank AG, kündigte Rechts­mittel an. Das gericht­liche Verbot ist allerdings vorläufig voll­streck­bar.

04.06.2015. Unklar bleibt, ob der bei Rück­abwick­lungen von Krediten von Banken an Kunden zu zahlende Nutzungs­ersatz zur Kapital­ertrags­steuer­pflicht führt. Das Bundes­finanz­ministerium hat test.de mitgeteilt: Es wird dazu zumindest vorläufig keine offizielle Stellung­nahme geben. Sehr wahr­scheinlich ist: Wenn Kunden von Banken die Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren verlangen können, dann erscheint der von der Bank zusätzlich zu zahlende Nutzungs­ersatz in Form einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­satz als Kapital­ertrag. So sehen es die Steuer­experten der Stiftung Warentest und das Bundes­finanz­ministerium. Der Bundes­finanzhof (Urteil vom 24.05.2011, Aktenzeichen: VIII R 3/09) hat entschieden: Verzugs­zinsen sind steuer­pflichtiger Kapital­ertrag.

Bei Kredit­widerrufs­fällen könnte der Nutzungs­ersatz jedoch mit den von Kunden ja trotz Widerruf zu zahlenden Zinsen zu verrechnen sein. Der Sache ist ein Kredit nach Widerruf nicht kostenlos, sondern wird nur güns­tiger. Unter dem Strich zahlen Kunden immer noch mehr, als die Bank verpflichtet ist, ihnen heraus­zugeben.

Betroffenen bleibt nur, den von der Bank gewährten Nutzungs­ersatz als möglichen Kapital­ertrag in der Steuererklärung anzu­geben und darauf zu hoffen, dass die Finanz­ämter und -gerichte sie nicht für steuer­pflichtig halten. Achtung: Die Meldung zu unterlassen, ist recht­lich riskant. Wenn sich die Rechts­ansicht durch­setzt, wonach der Nutzungs­ersatz auch beim Kredit­widerruf zur Kapital­ertrags­steuer­pflicht führt, ist das Verschweigen als Steuer­hinterziehung strafbar.

16.02.2015. Rechtsanwalt Christoph Lehnen berichtet: Die BHW Bausparkasse AG hat Mandanten gegen­über in einem gericht­lichen Vergleich vor dem Land­gericht Hannover auf insgesamt fast 45 000 Euro verzichtet. Knapp 30 000 Euro davon entfallen auf die Streichung eines Teils der zukünftigen Zinsen. Um weitere 15 000 Euro reduzierte die Bausparkasse die Rest­schuld wegen des Rechts auf Rück­abwick­lung.

15.01.2015. Rechtsanwalt Hartmut Strube berichtet: Das Land­gericht Köln hält die Widerrufs­belehrung zu einem Kredit der Kreissparkasse Köln aus dem Jahr 2003 für fehler­haft. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Verhand­lung in der Sache 15 0 545/14. Mehr noch: Bei der Rück­abwick­lung will das Gericht zu Gunsten des Kreditnehmers alle Ratenzah­lungen mit 5 Punkten über dem Basis­satz verzinsen. Die Bank bekommt Zinsen in Höhe des vereinbarten Satzes. So verfährt auch das Kammerge­richt Berlin (s. u. Update v. 05.01.2015).

Anders rechneten jetzt das Land­gericht Berlin (Urteil vom 19.12.2014 über zwei Kredit­verträge der DKB Deutsche Kredit­bank AG von 2007) und das Land­gericht Itzehoe (Urteil vom 30.10.2014 zu einem Raten­kredit­vertrag der DSL-Bank ebenfalls von 2007): Die Bank bekommt Zinsen nur auf den jeweiligen Stand der Rest­schuld; soweit Ratenzah­lungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Zinsen über­steigen, reduzieren sie die Rest­schuld. Umge­kehrt stehen dem Kläger Nutzungs­ersatz­ansprüche nur wegen des Zins­anteils seiner Zahlungen zu. Rechtsanwalt Maik Winneke aus Pinneberg bei Hamburg hatte den Kreditnehmer in beiden Verfahren vertreten.

test.de hält die Rück­abwick­lung auf diese Weise für richtig, auch wenn sie bei Immobilien­krediten für Kreditnehmer etwas ungüns­tiger ist. Der eigentlich Kredit­betrag wird sonst doppelt verzinst.

08.01.2015. Gute Nach­richten aus Heilbronn: Das Land­gericht dort hält die Widerrufs­belehrung der DG Hyp zu einem Kredit­vertrag von Anfang 2005 für fehler­haft. Die Kreditnehmer forderten Erstattung einer Vorfälligkeits­entschädigung, die die DG Hyp nach Kündigung des Kredit­vertrags bereits im Jahr 2011 kassiert hatte. Die Bank und die Kreditnehmer einigten sich schließ­lich auf einen Vergleich. Die Bank erstattet 75 Prozent der Vorfälligkeits­entschädigung.

05.01.2015. Gute Nach­richten aus Berlin: Das Kammerge­richt hat die DKB Deutsche Kredit­bank AG verurteilt, einen im Juni 2008 geschlossenen Kredit­vertrag rück­abzuwickeln, nachdem die Kreditnehmerin ihn widerrufen hatte. Das berichtet Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum. Statt einer Rest­schuld von 82 000 Euro muss die Frau jetzt nur noch rund 71 000 Euro an die Bank zahlen.

So ist die Rück­abwick­lung nach Ansicht des Kammer­gerichts vorzunehmen: Die Bank bekommt das Darlehen samt markt­üblicher Zinsen zurück. Maßgeblich sind die Sätze, wie sie die Bundes­bank­statistiken ausweisen; ein Sach­verständigen­gut­achten einzuholen, hielt das Kammerge­richt nicht für nötig. Die Kreditnehmerin bekommt alle Raten zurück. Außerdem muss die Bank alle Ratenzah­lungen ihrer Kundin mit einem Satz in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz verzinsen.

14.11.2014. Spektakuläres Urteil des Land­gericht Karls­ruhe (vom 11.04.2014, Aktenzeichen: 4 O 395/13): Die Sparkasse Kraichgau muss einem Ehepaar 11 115,81 Euro nebst Zinsen in der stolzen Höhe von 12,25 Prozent seit dem 27. Dezember 2012 erstatten. Das Paar hatte im Jahr 2007 einen Kredit zur Finanzierung einer Eigentums­wohnung aufgenommen. Fünf Jahre später verkaufte es die Wohnung und löste den Kredit ab. Dafür mussten die beiden über 11 000 Euro Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Später ließen sie ihren Kredit­vertrag prüfen. Ergebnis: Die Widerrufs­belehrung ist fehler­haft.

Sie widerriefen darauf­hin den Vertrag und forderten Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung. Rechtsanwalt Dr. Harald Wozniewski aus Karls­ruhe reichte für sie Klage ein. Zusätzlich zur Erstattung der Entschädigung beantragte er 12,25 Prozent Zinsen. Das Geld stand der Sparkasse wie Eigen­kapital zur Verfügung, argumentierte er. Sie habe es genutzt, um Kunden Über­ziehungs­kredite zu gewähren und dafür 12,25 Prozent Zinsen zu kassieren. Er beantragte, den Direktor des Instituts als Zeugen zu vernehmen.

Die Bank wider­sprach zwar, sagte aber nicht, was sie mit dem Geld des Klägers gemacht hatte. O-Ton Land­gericht Karls­ruhe am Ende: „Die Kläger haben substantiiert zur Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen vorgetragen. Der – recht­liche – Einwand der Beklagten, es käme nicht auf die Höhe des Zins­satzes für Dispokredite sondern auf Refinanzierungs­kosten an, ist für sich genommen weder dem Grunde, noch der Höhe nach ausreichend.“

14.10.2014. Entwarnung: Eine aktuelle Finanztest-Unter­suchung zeigt: Mindestens 35 von 76 befragten Baufinanzierern machen Angebote für Kredit­kunden, die nach einer güns­tigen Anschluss­finanzierung für ein widerruf­bares Darlehen suchen. Hier sind die Ergeb­nisse: Tabelle Kreditwiderruf: Welche Baufinanzierer Angebote für eine Umschuldung machen. Einschränkung: Kredit­angebote vor Widerruf sind in der Regel unver­bindlich; verbindliche Zusagen machen die Unternehmen nur ausnahms­weise. Allerdings bestätigen die Anbieter unver­bindliche Angebote in aller Regel, wenn Interes­senten alle Fragen wahr­heits­gemäß beant­wortet haben und ihre Angaben belegen können; oft wird der Zins­satz aktualisiert. Die Banken ermitteln ihn taggenau. Siehe auch unsere Meldung Neue Kredite für Aussteiger.

15.08.2014. Immer häufiger weigern sich Banken, Kreditnehmern mit wegen fehler­hafter Belehrung widerruf­barem Kredit eine Anschluss­finanzierung für die Rest­schuld anzu­bieten. Die ING Diba AG etwa hat Finanztest und test.de gegen­über bestätigt, dass sie Anschluss­finanzierungen nur noch anbietet, wenn beim aktuellen Kredit die Zins­bindungs­frist abläuft. Leser berichten (siehe Kommentare unten): Auch andere Banken wie die Commerz­bank AG und die Deutsche Bank AG machen zumindest im Einzel­fall keine Angebote. Weitere Einzel­heiten finden Sie in unserer Meldung Kunden nach Widerruf unerwünscht.

18.06.2014. Rechts­schutz­versicherungen müssen Streitig­keiten um den Widerruf von Kredit­verträgen auch dann bezahlen, wenn der Versicherungs­vertrag erst nach dem Kredit­vertrag abge­schlossen wurde. Darauf weist Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier hin. Laut Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.04.2013, Aktenzeichen: IV ZR 23/12, kommt es darauf an, wann die Bank sich weigert, den Widerruf zu akzeptieren. Zu diesem Zeit­punkt muss der Rechts­schutz­versicherungs­vertrag geschlossen sein.

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  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 12:05 Uhr
    Re: Re: Re: Liste Rechtsanwälte

    ...aber nur der Link, den ich im Kopf hatte. Ich habe jetzt den Link gefunden, den Sie meinen. Wir korrigieren ihn so schnell wie möglich. Klar: Sie finden die Rechtsanwaltsliste auf jeden Fall so wie eben beschrieben.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 11:55 Uhr
    Re: Liste Rechtsanwälte

    Bei mir hier funktioniert der Link korrekt. Sie finden die Rechtsanwälte inzwischen hier auf der Seite https://www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-5733544 ziemlich weit unten oder durch Klick auf "Kreditverträge vor Gericht" im Kasten ganz oben links auf dieser Seite und dann auf den Link zur Liste oder nach unten scrollen.

  • Sabine1111 am 19.04.2021 um 11:43 Uhr
    Liste Rrchtsanwälte

    Danke für die Informationen, leider klappt der link mit der Liste der RA nicht

  • pinkepanke am 07.04.2021 um 09:51 Uhr
    BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 zum BVerfG

    Interessant, was der BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 (betreffend Verbraucherdarlehen) ausführt:
    "[...] das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris sowie XI ZR 252/19, XI ZR 413/19, XI ZR 428/19, XI ZR 444/19, XI ZR 541/19 und XI ZR 569/19, juris; das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese sechs Beschlüsse mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 1888/20 -, - 1 BvR 1752/20 -, - 1 BvR 1809/20 -, - 1 BvR 1748/20 -, - 1 BvR 1751/2 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris)."

  • McFly2911 am 02.12.2020 um 17:26 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.