Immobilien­kredite So kommen Sie aus teuren Kredit­verträgen raus

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Immobilien­kredite - So kommen Sie aus teuren Kredit­verträgen raus

Die Stiftung Warentest erklärt, wie Sie Fehler in Kredit­verträgen erkennen, wann sie davon profitieren können und was dabei zu beachten ist. © Adobe Stock / PANORAMO

Viele Immobilien­kredite waren fehler­haft. Bauherren und Hauskäufer konnten sie widerrufen. Das brauchte Tausende Euro. Jetzt steht fest: Das Finanz­amt bekommt nichts ab.

Recht­licher Hintergrund: Widerrufs­recht seit 2002

Verbrauche­rinnen und Verbrauchern steht seit November 2002 bei Abschluss von Immobilien­kredit­verträgen immer ein Widerrufs­recht zu. Banken und Sparkassen müssen über das Widerrufs­recht und vor allem den Beginn der Widerrufs­frist deutlich, richtig und verständlich informieren. Das gelang ihnen besonders vor 2010 mehr schlecht als recht. Für bis 10. Juni 2010 abge­schlossene Immobilien­kredit­verträge ist das Widerrufs­recht inzwischen erloschen, nachdem der Bundes­tag auf Wunsch der Kredit­wirt­schaft eine Gesetzes­änderung verabschiedet hat. Dabei ist es auch nach Urteil des Europäischen Gerichts­hofs geblieben (vom 26.03.2020, Aktenzeichen: C-66/19). Praktisch alle danach bis 20. März 2016 geschlossenen Verträge sind aber nach den Ansagen der Richter aus Luxemburg widerruflich, so lange sie nicht voll­ständig getilgt und abge­wickelt sind.

Auch ab dem 21. März 2016 geschlossene Verträge sind oft fehler­haft. Sie können aber nach einer Gesetzes­änderung nur höchs­tens ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen werden. Ausnahme: Die Information über das Widerrufs­recht fehlte voll­ständig.

Gewinn durch Widerruf

Für Kreditnehmer, die ihren Vertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen haben, ist eine erfreuliche Folge einer unzu­reichenden Verbraucher­information: Sie können den Vertrag auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen. Ein Widerruf kann Betroffenen oft viele Tausend Euro bringen; gar nicht selten sind 30 000 Euro oder sogar mehr drin. Jetzt steht außerdem fest, dass das Finanz­amt nichts vom Widerrufs­gewinn abbe­kommt. Der Bundes­finanzhof urteilte: Der bei der Rück­abwick­lung von Banken und Sparkassen an Kreditnehmer zu zahlende Nutzungs­ersatz ist kein steuer­pflichtiger Kapital­ertrag. Die Finanz­ämter müssen jetzt etlichen Kreditnehmern die zu Unrecht kassierten Kapital­ertrags­steuern erstatten.

Ablösung ohne Vorfälligkeits­entschädigung

Wer seinen Kredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung kündigen möchte, muss eigentlich die so genannte Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Sie soll der Bank den Verlust der bis zum Ende der Zins­bindungs­frist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeits­entschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zins­satz sowie der verbleibenden Dauer der Zins­bindung ab. Sie erreicht bei hoch­verzinsten Altkrediten mit langer Zins­bindung gar nicht selten Beträge um 50 000 Euro. Die Vorfälligkeits­entschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirk­sam widerrufen.

Zusatz­chance Rück­abwick­lung

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeits­entschädigung hinaus Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rück­abzuwickeln. In diesem Special erklären die Rechts­experten der Stiftung Warentest, wie Kunden so einen oft fünf­stel­ligen Betrag zurück­bekommen. Voraus­setzung allerdings: Es handelt sich nicht um einen so genannten Fern­absatz­vertrag. Wenn der Kredit über Internet oder Post beschlossen wurde, haben Kreditnehmer nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs vom 4. Juni 2020 (Aktenzeichen: C-301/18) keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Zahlungen. Sie selbst dagegen müssen den vereinbarten Kreditzins zahlen, wenn sie sich mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufs­rechts ausdrück­lich einverstanden erklärt haben.

Alles zum Thema bei test.de

Was bei der Durch­setzung des Widerruf­rechts zu beachten ist, erklären wir in den Fragen & Antworten zum Thema. Im Artikel Kreditwiderruf vor Gericht finden Sie außerdem eine Liste mit verbraucherfreundlichen Urteilen zu Widerrufs­fällen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 12:05 Uhr
    Re: Re: Re: Liste Rechtsanwälte

    ...aber nur der Link, den ich im Kopf hatte. Ich habe jetzt den Link gefunden, den Sie meinen. Wir korrigieren ihn so schnell wie möglich. Klar: Sie finden die Rechtsanwaltsliste auf jeden Fall so wie eben beschrieben.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 11:55 Uhr
    Re: Liste Rechtsanwälte

    Bei mir hier funktioniert der Link korrekt. Sie finden die Rechtsanwälte inzwischen hier auf der Seite https://www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-5733544 ziemlich weit unten oder durch Klick auf "Kreditverträge vor Gericht" im Kasten ganz oben links auf dieser Seite und dann auf den Link zur Liste oder nach unten scrollen.

  • Sabine1111 am 19.04.2021 um 11:43 Uhr
    Liste Rrchtsanwälte

    Danke für die Informationen, leider klappt der link mit der Liste der RA nicht

  • pinkepanke am 07.04.2021 um 09:51 Uhr
    BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 zum BVerfG

    Interessant, was der BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 (betreffend Verbraucherdarlehen) ausführt:
    "[...] das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris sowie XI ZR 252/19, XI ZR 413/19, XI ZR 428/19, XI ZR 444/19, XI ZR 541/19 und XI ZR 569/19, juris; das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese sechs Beschlüsse mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 1888/20 -, - 1 BvR 1752/20 -, - 1 BvR 1809/20 -, - 1 BvR 1748/20 -, - 1 BvR 1751/2 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris)."

  • McFly2911 am 02.12.2020 um 17:26 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.