Hausrat­versicherung Acht Tipps, damit der Versicherer im Schadens­fall zahlt

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Hausrat­versicherung - Acht Tipps, damit der Versicherer im Schadens­fall zahlt

Einbruch­schaden. Und was nun? Am besten Ruhe bewahren und umsichtig vorgehen. © Alamy / Paul Melling

Im ersten Schock nach Einbruch oder Wasser­schaden passieren leicht Fehler, die teuer werden können. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen, sie zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

Wenn ein Schaden passiert ist, sollten Sie schnell handeln

  • Den Schaden mindern: bei einem Leitungs­leck den Haupt­wasser­hahn zudrehen, nach Sturm eine kaputte Scheibe notdürftig abdichten, bei Einbruch das Türschloss austauschen, Bank­karten und Kreditkarten sperren.
  • Den Schaden möglichst unver­ändert lassen. Kaputte Gegen­stände nicht wegwerfen, zum Beispiel den geplatzten Schlauch der Wasch­maschine.
  • Sofort dem Versicherer Bescheid geben, am besten per Telefon oder E-Mail.
  • Schäden durch strafbare Hand­lungen wie Einbruch und Vandalismus sofort der Polizei melden.
  • Umge­hend eine Stehl­gutliste für die Polizei erstellen.
  • Schnell eine Schadens­liste für den Versicherer erstellen.
  • Die Anweisungen des Versicherers befolgen.
  • Die Anfragen des Versicherers wahr­heits­gemäß und voll­ständig beant­worten.
  • Dem Sach­verständigen Zutritt gewähren.
  • Dem Versicherer Kauf­belege oder andere Nach­weise zusenden.
  • Sich schriftlich an den Versicherer wenden, wenn sich die Zahlung der Entschädigung länger als vier bis sechs Wochen hinzieht.

Was tun nach einem Einbruch?

Wenn Einbrecher die Tür geknackt haben oder ein Rohr­bruch die Wohnung unter Wasser setzt, ist eine Hausratversicherung viel wert. Doch die Regulierung des Schadens ist kein Selbst­läufer. Sie kann sich über Wochen hinziehen, auch weil sich Kunden mit den Anforderungen des Versicherers nicht auskennen und Fehler machen.

Ruhe bewahren und Umsicht walten lassen

Bescheid zu wissen, ist vor allem dann wichtig, wenn es um hohe Beträge geht. Bei kleinen Schäden zahlen die Unternehmen oft anstands­los den Schaden­ersatz. Der Personal­aufwand für viele Rück­fragen und detailliertes Nach­prüfen wäre meist zu aufwendig. Bei großen Summen aber suchen viele Gesell­schaften routiniert nach Möglich­keiten, den Geschädigten Fehler nach­zuweisen und so die Entschädigungs­zahlung zu drücken. Ist ein Schaden passiert, gilt es, Ruhe zu bewahren und umsichtig vorzugehen, am besten Schritt für Schritt.

Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei.

Schaden regulieren in acht Schritten

1. Schaden möglichst gering halten

Versicherte müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Sie trifft die sogenannte Schaden­minderungs­pflicht. Das heißt zum Beispiel: Hat ein schwerer Sturm das Dach des Hauses abge­deckt, müssen Versicherte es notdürftig abdichten lassen, damit es nicht weiter hinein­regnet.

Sicherungs­maßnahmen ergreifen. Wurde bei einem Einbruch ein Fenster einge­schlagen oder das Türschloss aufgebrochen, müssen Sie unbe­dingt dafür sorgen, dass nicht der nächste mögliche Einbrecher leichtes Spiel hat. Das heißt konkret: das Fenster mit Brettern abdichten, ein neues Türschloss einbauen oder, wenn das nicht geht, notfalls sogar einen Wach­dienst beauftragen. Ein Blick in die Bedingungen des Versicherungs­vertrags lohnt sich: Alle in unserem jüngsten Test untersuchten Tarife decken die Kosten für den Wach­dienst – zumindest für zwei Tage.

Karten sperren. Wurden Girokarten oder Kreditkarten gestohlen, müssen Sie sie umge­hend sperren lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden. Dasselbe gilt für Sparbücher und andere sperr­bare Urkunden.

Inventar retten. Bei einem Wasser­schaden sollten Sie versuchen, leichte Möbel­stücke, elektronische Geräte und weiteres Inventar an einen trockenen Ort zu bringen. Sind Elektrogeräte noch ange­schlossen, gilt es, den Stecker zu ziehen oder die Sicherung auszuschalten. Das Wasser sollten Sie möglichst rasch abschöpfen, um Schimmel oder Schäden an Bodenbelägen und Bausubstanz vorzubeugen. Zusätzlich sollten Sie zum Lüften Fenster und Türen öffnen.

2. Schäden so wenig wie möglich verändern

Tatort unver­ändert lassen. Lassen Sie – vor allem bei größeren Schäden – die Schad­stelle möglichst unver­ändert, damit der Versicherer selbst vor Ort das Problem durch einen Sach­verständigen begut­achten kann. Das ist besonders bei größeren Schäden häufig der Fall. Beschädigte Sachen dürfen auf keinen Fall weg, bevor der Sach­verständige sie gesehen hat.

Schaden dokumentieren. Es ist vorteilhaft, wenn Sie die gesamte Schadensituation fotografieren, ebenso jeden beschädigten Gegen­stand im Detail. So haben Sie bei der Schadenmeldung Beweisfotos für das Versicherungs­unternehmen.

Vorgaben beachten. Vor allem bei größeren Schäden kann es vorkommen, dass der Versicherer Anweisungen gibt, wie Sie als Betroffene den Schaden möglichst gering halten können. Daran sollten Sie sich halten.

3. Schaden bei Versicherer und Polizei melden

Am besten sofort. Wenn etwas passiert ist, müssen Sie als Versicherter die Angelegenheit unver­züglich dem Versicherer melden. Im Juristen­deutsch bedeutet das „ohne schuldhaftes Verzögern“ – in der Praxis: am besten sofort. Sie sollten umge­hend das Unternehmen anrufen oder eine E-Mail schi­cken. Wichtig ist das vor allem nach einem Einbruch. Schäden durch kriminelle Hand­lungen – das sind in erster Linie Einbrüche – sind auch der Polizei anzu­zeigen. Da muss es schnell gehen, denn direkt nach der Tat bestehen noch am ehesten Aussichten, Spuren der Täter zu finden, zum Beispiel weil Nach­barn etwas gesehen haben.

W-Fragen beant­worten. Die Schadenmeldung an Versicherer und Polizei sollte folgende Punkte enthalten:

  • Welche Art Schaden liegt vor: Brand, Einbruch, Sturm, Leitungs­leck?
  • Was ist passiert: Beschreibung des Problems und der Umstände?
  • Wann ist der Schaden einge­treten: Datum, Uhrzeit?
  • Wo ist es passiert: Angaben zum Ort, welcher Teil der Wohnung?

4. Liste für die Polizei schnell zusammen­stellen

Stehl­gutliste einreichen. Ebenfalls unver­züglich nachdem Sie den Schaden entdeckt haben, müssen sie als Versicherte bei Ihrem Versicherer eine Liste der beschädigten oder gestohlenen Sachen einreichen – sonst drohen Kürzungen bei der Entschädigungs­zahlung. Bei Einbrüchen muss auch die Polizei eine Stehl­gutliste erhalten. So hat sie die Möglich­keit, nach dem Diebes­gut zu fahnden und zum Beispiel gängige Internetplatt­formen nach Angeboten für entsprechende Hehlerware zu durch­forsten.

Versicherer detailliert informieren. Weil Betroffene die Liste meist Versicherer und Polizei vorlegen müssen, glauben viele, es sei die gleiche Liste. Tatsäch­lich aber benötigt die Polizei für ihre Arbeit nur ein Verzeichnis mit Beschreibung der gestohlenen Sachen. Das lässt sich relativ schnell erstellen und zur Wache bringen. Der Versicherer hingegen braucht von Ihnen darüber hinaus Angaben über Wert, Kauf­preis, Kauf­datum der Sachen, dazu gern auch Fotos, Quittungen, Garan­tiekarten oder Konto­auszüge, die den Kauf der Sachen belegen. Diese Liste erfordert mehr Aufwand.

Das sagen Gerichte

Wie viel Zeit sich Versicherte nehmen dürfen, beur­teilen Gerichte unterschiedlich. In der Praxis wird man zunächst die Wohnung in Ordnung bringen müssen, um über­haupt fest­stellen zu können, was alles beschädigt oder abhandenge­kommen ist.

Das Ober­landes­gericht Celle meinte, dass ein bloßes Verzeichnis der entwendeten Gegen­stände – also ohne Wert­angaben und Belege – in der Regel nur ein bis zwei Wochen dauern darf, auch wenn man gerade beruflich voll einge­spannt ist (Az. 8 U 190/14). Sind es aber 17 Tage, darf der Versicherer seine Entschädigung um 20 Prozent kürzen, entschied das Land­gericht Hannover (Az. 8 O 312/09).

5. Ausführ­liche Liste für den Versicherer binnen zwei Wochen

Keinen Vorwand für Kürzungen liefern. Da die Liste, die an den Versicherer geht, wegen der zusätzlich erforderlichen Angaben zu Wert und Kauf­zeit­punkt zeit­aufwendiger ist, darf sie ein paar Tage brauchen. Aber nach mehr als zwei Wochen kann es eng werden. Das Land­gericht Oldenburg fand drei Wochen zu lang. Nachdem ein Kunde sich so viel Zeit ließ, durfte der Hausrat­versicherer seine Zahlung um 40 Prozent kürzen (Az. 13 O 3064/09).

Listen müssen über­einstimmen. Achtung: Die Liste für den Versicherer sollte identisch sein mit der Stehl­gutliste für die Polizei, was die Zahl der Gegen­stände betrifft. Melden Sie der Polizei Kamera, Notebook und Bargeld als gestohlen, ein paar Tage später aber beim Versicherer zusätzlich noch eine entwendete Armband­uhr, können Sie Schwierig­keiten bekommen.

Eindruck von Versicherungs­betrug vermeiden. In solchen Fällen werden die Sach­bearbeiter des Versicherers hell­hörig und unterstellen, dass Sie den Schaden aufbauschen wollen, nachdem sie den ersten Schock über­wunden haben. Schließ­lich gehört die Hausratversicherung zusammen mit der Privathaftpflicht zu den Sparten, in denen Versicherungs­betrug am häufigsten ist. Bei versuchtem Betrug darf der Versicherer seine Zahlung komplett verweigern – also auch für die Sachen, die tatsäch­lich beschädigt oder gestohlen wurden. Außerdem darf er den Vertrag kündigen. Welche Regeln in diesem Fall gelten, steht in unserem Special Kündigung durch den Versicherer.

6. Versicherer prüfen lassen, auch mit Gutachter

Bei der Wahr­heit bleiben. Wenn der Versicherer Angaben verlangt, wie es zum Schaden kommen konnte, sind Versicherte verpflichtet, wahr­heits­gemäß Auskunft zu geben. Sie müssen das, was ihnen möglich ist, zur Aufklärung des Hergangs beitragen und die Angaben machen, die der Versicherer für die Regulierung des Schadens braucht. Dabei sollten sie unbe­dingt bei der Wahr­heit bleiben.

Versicherer unterstützen. Vor allem bei größeren Schäden wird der Versicherer deren Ursache und die Höhe prüfen. Kunden sind verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen, soweit das zumut­bar ist.

Gutachter ins Haus lassen. Schickt der Versicherer einen Gutachter, müssen Geschädigte ihn ins Haus lassen. Es empfiehlt sich, eine Kopie des gesamten Gutachtens zu verlangen. So kann man nach­voll­ziehen, mit welcher Bewertungs­methode der Sach­verständige zu seiner Einschät­zung gekommen ist.

Vorschäden nicht verschweigen. Häufig fragt der Versicherer nach, ob es an den gestohlenen oder beschädigten Gegen­ständen Vorschäden gab. Auch da sollten Sie unbe­dingt ehrlich bleiben und frühere Schäden nicht verschweigen oder bagatellisieren. Das könnte leicht auffliegen, auch wenn die Sache damals von einem anderen Versicherer reguliert wurde. Außerdem können Sach­verständige in vielen Fällen heraus­finden, wenn die teure Stereo­anlage oder der Perserteppich bereits Macken hatten.

Veränderungen abstimmen. Viele Versicherte fangen in der Zeit, die sich der Versicherer für die Schadens­prüfung nimmt, schon mal an mit Reno­vieren oder Reparieren. Das sollten Sie nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer angehen, im Zweifel schriftlich.

7. Kauf­belege, Fotos und Zeugen liefern

Verlangt das Unternehmen Nach­weise, beispiels­weise Kauf­belege, für die Gegen­stände auf der Schadens­liste, müssen Sie diese liefern, soweit ihnen das möglich ist.

Wo es keine Nach­weise gibt, sollten Sie als Versicherte plausibel erklären können, dass Sie die Sachen tatsäch­lich besaßen. Notfalls helfen Verwandte oder Freunde als Zeugen. Oder es gibt Fotos der Gegen­stände, zum Beispiel ein Foto vom Familien­fest, bei dem die Ehefrau den geerbten Schmuck trägt. Bei teuren Geräten oder Armband­uhren können Reparatur­rechnungen den Besitz nach­weisen.

Es reicht nicht, einfach zu behaupten: „Es lagen 1 000 Euro Bargeld in der Schublade.“ So viel Geld hat kaum jemand üblicher­weise im Haus – und falls doch, gibt es im Regelfall einen Konto­auszug darüber.

Tipp: Machen Sie Fotos von Belegen oder Scannen Sie diese ein. Die digitalen Nach­weise können Sie zusammen mit Fotos Online speichern. Auf die Weise können Sie auch nach einem Brand an alle notwendigen Dokumente gelangen.

8. Nach einem Monat Abschlags­zahlung fordern

Keine gesetzlichen Fristen. Wann der Versicherer dann endlich zahlt, ist ungewiss. Häufig müssen Sie wochen­lang auf ihr Geld warten. Das kostet Nerven. Doch es gibt keine gesetzlich bestimmten Wochen- oder Monats­fristen, inner­halb derer der Versicherer leisten muss. Die Unternehmen haben das Recht und – der Versicherten­gemeinschaft gegen­über – auch die Pflicht, die Ansprüche zu prüfen. Dafür sollten im Regelfall vier bis sechs Wochen genügen. Falls es notwendig ist, Polizei­akten einzusehen, können weitere drei Wochen hinzukommen.

Höhe der Abschlags­zahlung. Wenn schon ein Monat seit der Schadenmeldung vergangen ist, können Sie eine Abschlags­zahlung verlangen. Der Betrag muss ungefähr der Summe entsprechen, die das Versicherungs­unternehmen voraus­sicht­lich mindestens zahlen muss. Voraus­setzung für eine Abschlags­zahlung ist, dass die Leistungs­pflicht des Versicherers dem Grunde nach fest­steht und nur die Höhe der Leistung noch unklar ist.

Schriftform wahren. Falls es Ärger gibt, sollten Sie die Korrespondenz mit dem Unternehmen schriftlich führen, per E-Mail oder Einschreiben und darin klare Fristen setzen, bis wann Sie eine Antwort erwarten. In aller Regel sind dafür zwei Wochen ausreichend.

Schlichter anrufen. Reagiert der Versicherer nicht, können Sie sich an die Ombuds­frau für Versicherungen wenden. Das ist der Ansprech­partner bei Streit zwischen Kunden und Versicherern – im Internet unter versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Bei einem Streit­wert bis 10 000 Euro ist der Schieds­spruch für die Unternehmen bindend.

Tipp: Die besten Tarife zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.

Vertrag: Diese Pflichten haben Kunden

Hausrat­versicherung - Acht Tipps, damit der Versicherer im Schadens­fall zahlt

Fahr­radschloss geknackt, Draht­esel weg. Jetzt heißt es schnell Polizei und Versicherer informieren. © Getty Images / iStockphoto

Wer eine Hausrat­police hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen, die sogenannten Obliegenheiten. Im Wesentlichen bedeutet das:

  • Versicherte müssen der Gesell­schaft Gefahr­erhöhungen melden. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich der Wohn­raum deutlich vergrößert, etwa durch einen Anbau, oder wenn Wohn­raum in Gewerberaum umge­wandelt wird. Auch wer eine Alarm­anlage entfernt, sollte dies dem Versicherer mitteilen. Außerdem steht in vielen Verträgen ausdrück­lich, dass Versicherte Bescheid geben müssen, wenn ein Gerüst vor dem Haus steht. Schließ­lich erleichtert das Einbrechern den Zugang ins Haus.
  • Außen­wasser­leitungen im Winter entleeren, sodass sie frostsicher sind.
  • Einen Umzug melden. Zwar gilt die Police auch am neuen Wohn­ort. Aber der kann in einer anderen Tarifzone liegen, sodass sich der Beitrag anders berechnet.
  • Wenn zum Beispiel ein Lebens­partner einzieht, ist es wichtig, die Versicherung über den Einzug zu informieren. In der Regel bringt der Partner eigene Sachen mit, sodass sich der Wert des Hausrats oft erheblich erhöht. Dann droht Unter­versicherung. Die Versicherungs­summe muss angepasst werden.

Darüber hinaus ist es sinn­voll, schon jetzt Vorkehrungen für einen möglichen Schaden zu treffen. Wer im Ernst­fall Fotos der Wohnungs­einrichtung, von Wert­sachen oder teuren Geräten vorlegen kann, kann ihren Besitz nach einem Einbruch leichter nach­weisen. Noch besser ist eine persönliche Hausrat­liste, die auch Details enthält, vor allem den Kauf­preis.

Typische Ausschlüsse: Hier zahlt der Versicherer nicht

Einbruch. Der Versicherte muss darlegen, wie der Täter in die Wohnung gelangt ist. Meist reichen eindeutige Einbruch­spuren. Fehlen sie, wird der Nach­weis schwierig, dass es Einbruch war und nicht ein – unver­sicherter – Diebstahl, etwa weil ein Fenster offen stand.

Draußen. Nicht versichert ist je nach Tarif häufig der Diebstahl von Sachen im Treppen­haus, von Fahr­rädern, Mährobotern, Gartenmöbeln oder aus einem draußen geparkten Auto. Fahr­raddiebstahl außer­halb kann gegen Aufpreis in die Hausrat­versicherung integriert werden, alternativ ist der Abschluss einer extra Fahrradversicherung.

Fahr­lässig. Haben Versicherte durch schlimmes Fehl­verhalten zum Schaden beigetragen, darf die Versicherung die Zahlung kürzen. Zum Beispiel ist es grob fahr­lässig, Kerzen unbe­aufsichtigt zu lassen, Reisege­päck nicht im Blick zu behalten, bei mehr­tägiger Abwesenheit die Wohnungs­tür nur zuzu­ziehen. In unserem Test Hausratversicherung empfehlen wir nur Tarife, die auch bei grober Fahr­lässig­keit voll zahlen.

Wert­sachen. Hier gelten nied­rige Entschädigungs­grenzen, oft maximal 20 Prozent der Versicherungs­summe. Wer teuren Schmuck besitzt, sollte die Grenze herauf­setzen.

Verreist. Die Wohnung darf nicht monate­lang unbe­wacht bleiben. Oft gilt eine Frist von 60 Tagen.

Wasser. Versichert ist nur Leitungs­wasser, auch Schläuche zur Wasch­maschine, nicht aber Schäden durch eine überge­laufene Wanne.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.06.2022 um 15:19 Uhr
    Selten genutzte Zweitimmobilie

    @Brockenaussicht: Nein, wir haben im aktuellen Test nur untersucht, welche Tarife den Schutz auf die berufsbedingte Zweitimmobilie ausdehnen.
    Bitte wenden Sie sich an den Versicherer der Immobilie in der Sie ständig wohnen und fragen Sie dort nach einem Schutz für die Wochenend-Immobilie. Beachten Sie bitte die Leistungsbeschränkungen.

  • Brockenaussicht am 22.06.2022 um 22:08 Uhr
    Verreist. Die Wohnung darf nicht monate­lang

    Wie sieht es mit einem unbewohnten Haus aus, an dessen Anschrift niemand gemeldet ist, welches aber nachweisbar alle sechs Wochen für Wochenenden genutzt wird (wie ein Ferienhaus).
    Hat der aktuelle Test untersucht, ob es Versicherungsanbieter gibt, die diesen Fall versichern?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.02.2022 um 13:09 Uhr
    Schäden am Gewächshaus

    @Springy: Standardmäßig sind vom Sturm verursachte Schäden am Glaskörper des Gewächshauses in der Hausratversicherung nicht mitversichert. Wer zusätzlich zur Hausratversicherung eine Glasversicherung oder eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, prüft in seinen Bedingungen, ob deren Schutz sich auch auf das Nebengebäude / das Gewächshaus auf dem Grundstück erstreckt. Wer über eine Wohngebäudeversicherung verfügt, muss dort prüfen, ob die Police den Schutz auf das Gewächshaus ausdehnt hat.

  • Springy am 18.02.2022 um 23:51 Uhr
    Ist mein Gewächshaus in der Hausratsversicherung m

    Mein Gewächshaus ist durch den Sturm völlig demoliert, ist das mitversichert?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.10.2020 um 12:16 Uhr
    PDF

    @Test-Leser1109 : Wir haben Ihnen die PDF per Mail zugesandt. (PK)