Grund­rente Wer von der Grund­rente profitiert

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Grund­rente - Wer von der Grund­rente profitiert

Zielgruppe. Eine per Zuschlag erhöhte Rente bekommen vor allem Frauen, die lange gearbeitet aber wenig verdient haben. © Getty Images

Wer lange gearbeitet aber wenig verdient hat, bekommt einen Renten­zuschlag. Die Stiftung Warentest erklärt, wie die Grund­rente funk­tioniert und hilft bei der Berechnung.

Das Wichtigste in Kürze

Grund­rente – Das sollten Sie wissen

Anspruch. Wer 35 Jahre „Grund­renten­zeiten“ gesammelt hat und dabei unter 80 Prozent des Durch­schnitts verdient hat, hat eventuell Anspruch auf die Grund­rente.

Antrag. Für die Grund­rente muss keinen Antrag gestellt werden. Die Renten­versicherung prüft den Anspruch auto­matisch.

Beratung. Lassen Sie sich bei der Deutsche Renten­versicherung beraten. Termine können Sie online (deutsche-rentenversicherung.de) oder telefo­nisch (Tel. 0 800 1000 4800) vereinbaren.

Einkommen. Eigenes Einkommen und das des Ehepart­ners wird ab einer bestimmten Höhe auf die Grund­rente ange­rechnet. Vermögen jedoch nicht.

Wer die Grund­rente bekommt

Nachdem die Renten­versicherung den Anspruch aller Rentne­rinnen und Rentner über­prüft hat, bekommen nun 1,1 Millionen Menschen eine Aufstockung ihrer Rente. Durch­schnitt­lich werden 86 Euro zusätzlich zur „normalen“ Rente ausgezahlt.

Die Grund­rente ist für all jene gedacht, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber eher wenig verdient haben. Damit jahr­zehnte­lange Arbeit mit nied­rigem Verdienst bei der Rente besser berück­sichtigt wird, gibt es für solche Menschen jetzt einen Zuschlag. Sie sollen mit der Grund­rente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Renten­versicherung einge­zahlt haben. Beantragen müssen Versicherte die Grund­rente nicht. Sie wird auch denjenigen gezahlt, die bereits in Rente sind.

Volle Grund­rente bei 35 Jahren Beitrags­zeit

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© Stiftung Warentest / René Reichelt

Um die volle Grund­rente zu bekommen, müssen Versicherte mindestens 35 Jahre sogenannte Grund­renten­zeiten vorweisen können. Dazu zählen:

  • Pflicht­beiträge aus Berufs­tätig­keit oder Selb­ständig­keit,
  • Pflicht­beitrags­zeiten für Kinder­erziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berück­sichtigungs­zeiten wegen Kinder­erziehung und Pflege,
  • Ersatz­zeiten (das sind zum Beispiel Zeiten der politischen Haft in der DDR).

Für alle, die mindestens 33 aber nicht 35 Jahre mit Grund­renten­zeiten vorweisen können, gibt es eine geringere Aufstockung. Sie steigt mit jedem Monat, bis mit 35 Jahren die volle Grund­rente erreicht ist.

Gehalts­höhe im Erwerbs­leben relevant

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© Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Grund­rente richtet sich zwar an Menschen mit nied­rigen Löhnen. Zu wenig dürfen sie aber auch nicht verdient haben. Der Gesetz­geber will mit einer Unter­grenze verhindern, dass Personen vom Zuschlag profitieren, deren Arbeits­entgelte nur die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten – wie das etwa bei „Minijobbern“ oft der Fall ist.

Berechnet wird die Grund­rente deshalb aus allen „Grund­rentenbe­wertungs­zeiten“, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durch­schnitts­verdienstes in Deutsch­land betragen hat. Das sind im Jahr 2024 monatlich rund 1 134 Euro brutto und entspricht 0,025 monatlichen Entgelt­punkten auf dem Renten­konto. Liegt der Verdienst in einem bestimmten Zeitraum darunter, zählt dieser nicht mit. Hat ein Rentner also 40 Jahre gearbeitet und in 15 Jahren davon weniger als 30 Prozent des Durch­schnitts verdient, wird die Grund­rente nur aus den Entgelt­punkten der anderen 25 Jahre berechnet. Der Durch­schnitts­verdienst ändert sich jedes Jahr. Die Gehalts­grenzen sind deshalb für vergangene Jahre andere.

Ober­grenze bei 80 Prozent des Durch­schnitts­verdiensts

Der Verdienst während des Berufs­lebens darf aber für den Grund­renten­anspruch auch eine bestimmte Ober­grenze nicht über­schritten haben. Im Schnitt dürfen Rentne­rinnen und Rentner höchs­tens 80 Prozent des durch­schnitt­lichen Einkommens erzielt haben. Das sind im Jahr 2024 rund 3 024 Euro brutto im Monat und entspricht 0,8 jähr­lichen Entgelt­punkten auf dem Renten­konto. Ist das übers gesamte Berufs­leben erzielte durch­schnitt­liche Einkommen höher, gibt es keinen Zuschlag.

Tipp: Mehr Informationen zur Berechnung der Rente in unserem Artikel Das sollten Sie über Ihre Rente wissen.

So erhöht sich die Rente durch den Zuschlag

Die Grund­rente wird anhand bestimmter Entgelt­punkte auf dem Renten­konto berechnet, die Versicherte im Laufe ihres Erwerbs­lebens gesammelt haben. Für ein Jahr Rentenbeiträge mit Durch­schnitts­verdienst (2024: 45 358 Euro) bekommen Versicherte in den alten Bundes­ländern einen Entgelt­punkt, in den neuen Bundes­ländern etwas mehr. Die erworbenen Entgelt­punkte werden verdoppelt, allerdings auf maximal 0,8 Entgelt­punkte pro Jahr und für maximal 35 Jahre. Der ermittelte Wert wird danach um 12,5 Prozent gekürzt. Das soll dafür sorgen, dass Menschen, die einen höheren Beitrag gezahlt haben, auch eine höhere Gesamt­rente bekommen.

Wer zwischen 33 und 35 Jahren Grund­renten­zeiten vorweisen kann, bekommt einen kleineren Zuschlag. Bei 33 Jahren werden die Entgelt­punkte auf maximal 0,4 Entgelt­punkte hoch­gewertet. Für jeden zusätzlichen Monat erhöht sich die Aufwertung – bis auf maximal 0,8 Entgelt­punkte bei 35 Jahren.

Allzu viel sollten Rentne­rinnen und Rentner nicht erwarten. Im Durch­schnitt lag der Zuschlag laut Arbeits­ministerium 2023 bei rund 86 Euro im Monat. Im Optimalfall sind jedoch knapp 420 Euro möglich.

Einkommensan­rechnung bei der Grund­rente

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© Stiftung Warentest / René Reichelt

Ist das Einkommen im Ruhe­stand trotz nied­riger gesetzlicher Rente ordentlich, etwa durch einen Job oder Miet­einkünfte, zahlt die Rentenkasse den Zuschlag nicht oder nur teil­weise. Die volle Grund­rente wird nur an Rentne­rinnen und Rentner gezahlt, deren Einkommen unter einem Frei­betrag von 1 250 Euro für Allein­stehende und 1 950 Euro für verheiratete Paare liegt. Dieser Frei­betrag soll jähr­lich angepasst werden.

Der Einkommens­frei­betrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (Gehalt, Renten, Betriebsrenten, Miet­einkünfte und ähnliches) inklusive zu versteuernder Kapital­erträge. Der steuerfreie Anteil der Rente wird hinzugerechnet. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Brutto­einkommen. Das Finanz­amt berück­sichtigt dafür Abzüge wie zum Beispiel Werbungskosten und Sonderausgaben.

Liegt das berück­sichtigte Einkommen ober­halb des Frei­betrags, wird das darüber­liegende Einkommen zu 60 Prozent auf die Grund­rente ange­rechnet. Das soll durch einen auto­matischen Daten­abgleich mit dem Finanz­amt passieren.

Über­steigt das Einkommen bei Allein­stehenden 1 600 Euro und bei Ehepaaren 2 300 Euro, wird das Einkommen darüber zu 100 Prozent ange­rechnet.

Einkommen zwei Jahre später ange­rechnet

Ein Aspekt der Einkommensan­rechnung, der sicher für Verwirrung sorgen wird: Ange­rechnet wird immer das vom Finanz­amt über­mittelte Einkommen des vorvergangenen Jahres. Für 2023 wird also das Einkommen von 2021 ange­rechnet. Das liegt laut Renten­versicherung daran, dass der Abgleich mit dem Finanz­amt auto­matisch geschehen soll und für Neurentner 2023 beim Finanz­amt erst das steuer­pflichtige Einkommen des Jahres 2021 vorliegt. Wer also 2023 eine kleine Rente bekommt, aber in den beiden Jahren davor noch ordentlich verdient hat, hat zwei Jahre lang keinen Anspruch auf die Grund­rente.

Es muss jedoch laut Arbeits­ministerium keine Rentnerin und kein Rentner eine Steuererklärung abgeben, um eine Grund­rente zu erhalten, wenn sie oder er nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist. Gibt es kein zu versteuerndes Einkommen, würden nur die Renten­einkommen und Versorgungs­bezüge mit pauschalen Abzügen berück­sichtigt.

Heirat kann Grund­rente verhindern

Bei Paaren, die zwar zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, wird das Einkommen einzeln betrachtet. Ein Partner könnte also hohe Einkommen haben, ohne dass die Grund­rente des anderen Part­ners davon betroffen ist. Heiraten die beiden, würde der Grund­renten­zuschlag entfallen, da nun das Einkommen des Paares ­betrachtet würde – unabhängig davon, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Beispiel­rechnung: Hohe Grund­rente

Das System der Grund­rente ist kompliziert. Deshalb hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

Ein Rentner aus Köln hat 40 Jahre lang 0,5 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet, er hat also halb so viel wie der Durch­schnitt verdient. Das entspricht aktuell einem Jahres­gehalt von 22 679 Euro. Seine gesetzliche Rente beträgt damit 752 Euro. Durch die Grund­rente bekommt er für 35 Jahre 0,3 Entgelt­punkte zusätzlich (395 Euro). Damit kommt er insgesamt auf die Maximal­erhöhung von 0,8 Entgelt­punkten. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt. Der Zuschlag des Rentners würde somit 345 Euro betragen. Als neue Rente bekäme er 1 097 Euro.

Angenommen, der allein­lebende Kölner Beispiel-Rentner arbeitet nebenbei und kommt so zusammen mit seiner Rente auf ein monatliches anrechen­bares Einkommen von insgesamt 1 400 Euro. Nach Abzug des Frei­betrags (1 250 Euro) bleiben 150 Euro. Davon werden 60 Prozent – 90 Euro – von seiner ursprüng­lichen Grund­rente von 345 Euro abge­zogen. Der Zuschlag durch die Grund­rente würde dann nur noch 255 Euro betragen (345 Euro – 90 Euro).

Beispiel­rechnung: Geringe Grund­rente

Eine Rentnerin aus Chemnitz hat 40 Jahre lang 0,75 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet. Ihre gesetzliche Rente beträgt damit etwa 1 128 Euro. Durch die Grund­rente bekäme sie für 35 Jahre 0,05 Entgelt­punkte zusätzlich. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent wären das 66 Euro.

Angenommen, sie würde nebenbei arbeiten und wie der Rentner im Beispiel oben auf 1 400 Euro monatlich anrechen­bares Einkommen kommen, würden ihr theoretisch ebenfalls 90 Euro abge­zogen. Ihre Grund­rente von 66 Euro entfällt damit.

Beispiel­rechnung: Fehlende „Grund­rentenbe­wertungs­zeiten“

Eine Rentnerin in Braun­schweig hat 35 Jahre gearbeitet und 5 Jahre Kinder erzogen. Während ihres Arbeits­lebens hat sie die ersten 20 Jahre 0,6 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet und danach 15 Jahre nur noch 0,25 Prozent (monatlich 25 Prozent des Durch­schnitts­entgelts). Ihre Rente beträgt damit inklusive Kinder­erziehungs­zeiten 780 Euro.

Sie hat Anspruch auf eine Grund­rente, allerdings werden nur die 20 Jahre mit 0,6 Entgelt­punkten für die Berechnung heran­gezogen. Die 15 Jahre mit dem geringeren Gehalt entfallen für die Berechnung. Sie bekommt also für 20 Jahre 0,2 Entgelt­punkte hinzu. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent sind das 132 Euro Grund­renten­zuschlag.

Keine Vermögens­prüfung bei Grund­rente

Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grund­rente keine Rolle. Eine Vermögens­prüfung findet nicht statt. Versicherte können also Grund­rente erhalten, auch wenn sie Haus, Land, Goldbarren oder andere größere Vermögens­werte haben.

Frei­betrag beim Wohn­geld

Damit die Grund­rente keine negative Auswirkung auf einen eventuellen Bezug von Wohngeld hat und damit wirkungs­los würde, gibt es hier einen Frei­betrag. Wohn­geld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutztem Wohn­eigentums für Menschen mit nied­rigen Einkünften. Gerade in Groß­städten sind viele Rentne­rinnen und Rentner auf Wohn­geld angewiesen. Durch den Frei­betrag wird die gesetzliche Rente, einschließ­lich der Grund­rente, beim Wohn­geld nicht voll als Einkommen ange­rechnet.

Der Frei­betrag wird je nach Einkommen individuell berechnet und beträgt mindestens 100 Euro und maximal 251 Euro. Frei­beträge soll es auch bei der Grund­sicherung für Arbeits­suchende, in der Hilfe zum Lebens­unterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben. Die Frei­beträge gelten, wenn mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten vorhanden sind.

Auszahlung der Grund­rente

Grund­rente - Wer von der Grund­rente profitiert

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Im Juli 2021 hat die Renten­versicherung die ersten Bescheide zur Grund­rente vers­endet. Sie wurde am 2. Juli 2020 vom Bundes­tag verabschiedet. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Rentner seit dem 1. Januar 2021. Die Deutsche Renten­versicherung warnte allerdings schon früh vor dem hohen Verwaltungs­aufwand bei der Prüfung der Neu- und Bestands­rentner, so dass die Zuschläge nicht sofort ausgezahlt werden konnten. Seit Januar 2021 aufgelaufene Beträge werden nachgezahlt. Zuschläge, die vor dem Tod des Berechtigten noch nicht ausgezahlt wurden, bekommt der hinterbliebene Ehepartner. Auch die Hinterbliebenenrente erhöht sich durch den Grund­renten­zuschlag.

Keine Belastung der Beitrags­zahler

Damit es durch die Grund­rente nicht zu einer höheren Belastung der Renten­beitrags­zahler kommt, sollen die Kosten voll­ständig durch eine Erhöhung des Bundes­zuschusses zur Renten­versicherung – also aus Steuer­mitteln – finanziert werden.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.03.2022 um 14:51 Uhr
    Pflichtversicherungszeiten im EU-Ausland

    @S.K.Stoykov: Für die Klärung Ihrer Fragen zu Ihrem persönlichen Rentenverlauf bitten wir Sie, sich an die Rentenberatungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden. Dort teilt man Ihnen mit, ob bei Ihnen persönlich die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag vorliegen.
    Allgemein können wir sagen, dass auch Pflichtversicherungszeiten, die aus einer Berufstätigkeit im Ausland stammen, einer Bedeutung zukommen.
    Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten werden auch Pflichtversicherungszeiten für eine Berufstätigkeit in anderen EU-Ländern berücksichtigt. Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet.
    www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.html

  • S.K.Stoykov am 22.02.2022 um 11:13 Uhr
    Rentenversicherung in einem anderen Land.

    Hallo,
    ich habe über 420 Monate Vollzeit gearbeitet. Seit kurzem habe ich die deutsche Staatsbürgerschaft, arbeite hier seit 8,5 Jahren Vollzeit und verdiene ca. 25.000 € brutto pro Jahr. In meinem Heimatland Bulgarien, das Mitglied der EU ist, habe ich 2 Jahre Wehrpflichtdienst, war ich 5 Jahre Student und dann ungefähr 240 Monate Vollzeitarbeit habe . Während meiner Tätigkeit in Bulgarien habe ich zwischen 50 und 80 % des durchschnittlichen BULGARISCHEN Jahreseinkommens bezogen. Natürlich sind die Einkommen in Bulgarien um ein Vielfaches geringer als in Deutschland Meine Frage ist, ob ich überhaupt Anspruch auf eine Grundrente habe.
    Ich werde sehr dankbar für die Antwort sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    S.Stoykov

  • Niko23 am 03.02.2022 um 18:13 Uhr
    Gundrente; Gesetz wurde von CDU/CSU verwässert

    Ich habe etwa 3 Tage gebraucht um die Berechnung der Grundrente in etwa zu verstehen.
    Man findet oft falsche Infos im Netz, selbst bei der Rentenversicherung selber!
    Trauriges Ergebnis ist wohl, daß ich vermutl. keine Zuzsatzrente bekommen werde, obwohl scheinbar alles passte, aber....:
    da ich wohl mehrere Jahre als selbstständiger Töpfer/ Künstler einfach zu wenig verdient habe, (denn ich mußte ja oftmals investieren in meinen Betrieb) zählen diese Jahre einfach nicht als Beitragszeiten!
    Danke CDU/Christl.SozialeUnion!
    Ich weiß mal wieder, warum ich euch niemals wählen werde.
    Mal abgesehen von eurem Hang zur Bestechlichkeit (Maskenaffäre) und zur Mauschelei mit Großindustrie, deren Lobbyisten.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.01.2022 um 13:51 Uhr
    Beitragszeiten nach Rentenbeginn

    @Palawan: Beim Erhalt einer Altersrente zählen die Monate mit Pflichtbeiträgen nach Rentenbeginn nicht dazu:
    www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html#96e2bf9e-4e2a-43e4-9ea8-1e1394b8bbb0

  • Palawan2021 am 23.01.2022 um 11:15 Uhr
    Ist es möglich die fehlenden Zeiten aufzustocken?

    Hallo Andrea Fuchs,
    Ich bin ebenfalls Grafikerin, war über KSK versichert und habe exakt dasselbe Problem. Die Auf und Abs meines Einkommens bewirken jetzt, dass ich knapp keine Grundrente bekomme trotz 35,5 Jahren Arbeitszeit.
    Einige Monate fallen bei mir aus dem vorgegebenen Raster.
    Ja, es ist eine Mogelpackung um die CDU/CSU als soziale Partei hinstellen zu können. Um den Eindruck zu erwecken Rentnern mit wenig Rente würde hiermit aus der Armut geholfen.
    Ich würde gern wissen, ob es möglich ist durch Arbeit während der Rente diese fehlenden erforderlichen Zeiten nachzuarbeiten?
    Wäre schön, wenn mir das jemand beantworten könnte.