Bei der Arbeit infiziert Wann gilt Corona als Berufs­krankheit?

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Bei der Arbeit infiziert - Wann gilt Corona als Berufs­krankheit?

Covid-19 trotz Maske? Corona kann ein Arbeits­unfall und sogar eine Berufs­krankheit sein. © Getty Images / iStockphoto

Stecken sich Angestellte im Beruf mit dem Coronavirus an, kann das als Berufs­krankheit oder Arbeits­unfall gelten. Doch je nach Tätig­keit sind die Hürden hoch.

Corona-Infektion am Arbeits­platz

Fast vier Millionen Menschen haben sich in Deutsch­land seit dem Beginn der Pandemie mit dem Corona-Virus infiziert. Zu Anste­ckungen kommt es über­all, wo sich Menschen begegnen – auch am Arbeits­platz. Hat sich dort ein Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert, kann das unter bestimmten Voraus­setzungen als Berufs­krankheit oder Arbeits­unfall gelten.

Dokumentation ist wichtig

Infektion melden. Sie haben sich bei der Arbeit mit Corona angesteckt? Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeit­geber dies bei der zuständigen Berufs­genossenschaft oder Unfall­kasse meldet. Bitten Sie um eine Durch­schrift der Meldung.

Selbst handeln. Weigert sich der Arbeit­geber, Ihre Infektion zu melden, können Sie dies auch selbst tun. Die Meldung ist auch nach­träglich möglich.

Leichte Symptome. Hat die Erkrankung bei Ihnen einen milden Verlauf? Bemühen Sie sich trotzdem um Anerkennung bei der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind Sie abge­sichert, falls Sie später unter Lang­zeit­folgen leiden. Wichtig: Lassen Sie sich mindestens drei Tage krank­schreiben. Mehr zu den möglichen gesundheitlichen Folgen einer Corona-Infektion in unserem Special Corona – Gesundheit, Schutzmaßnahmen.

Leistungen aus gesetzlicher Unfall­versicherung

Wer sich im Job mit dem Coronavirus infiziert, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie über­nimmt zum Beispiel Behand­lungen und zahlt bei Lang­zeit­folgen eine Verletztenrente. Im Todes­fall unterstützt sie die Hinterbliebenen finanziell. Doch die Leistungen gibt es nicht auto­matisch. Zunächst muss der zuständige Unfall­versicherungs­träger die Corona-Infektion als Arbeits­unfall oder Berufs­krankheit anerkennen. Wir sagen, welche Schwierig­keiten je nach Berufs­gruppe zu über­winden sind.

Arbeit­geber müssen Anste­ckung melden

In einigen Fällen ist die erste Hürde gleich der eigene Arbeit­geber. Eigentlich muss dieser Berufs­krankheiten und Arbeits­unfälle umge­hend beim zuständigen Unfall­versicherungs­träger anzeigen, der je nach Branche eine bestimmte Berufs­genossenschaft oder Unfall­kasse ist. Karin Wüst, Leiterin der Berliner Beratungs­stelle Berufs­krankheiten, sagt: „Wir erleben bei Corona jedoch viele Fälle, bei denen Arbeit­geber das nicht tun. Auch nach Aufforderung nicht. Meine Vermutung ist, dass sie nicht einge­stehen wollen, dass es in ihrem Betrieb eine Anste­ckung gab. Dabei kann das auch mit einem Hygiene­konzept passieren.“ Gemein­sam mit ihrem Team berät und unterstützt sie Betroffene bei der Kommunikation mit der Unfall­versicherung.

Beratungs­stellen für Betroffene

Weigert sich der Arbeit­geber, die Infektion zu melden, können Angestellte dies einfach selbst tun. Helfen können Beratungs­stellen, Gewerk­schaften oder der eigene Betriebsrat. „Einige Beschäftigte haben Angst, ihren Chef zu verärgern. Wir machen dann klar: Es geht nicht darum, jemandem Schuld an der Infektion zu geben, sondern die Leistungen zu bekommen, die einem zustehen“, sagt Wüst.

Lang­zeit­folgen nicht unterschätzen

Viele Menschen, die mit Corona infiziert waren, leiden auch Monate später an Symptomen wie schneller Erschöpfung und einge­schränkter Leistungs­fähig­keit. Diese Lang­zeit­folgen treten auch bei Patienten auf, die zunächst einen milden Verlauf hatten. Karin Wüst empfiehlt daher, die Infektion auch bei leichten Symptomen zu melden. „So ist die Anste­ckung dokumentiert. Leidet jemand später unter Lang­zeit­folgen, erhält er dann schneller Unterstüt­zung.“

Drei Voraus­setzungen für die Corona-Meldung

Der Unfall­versicherungs­träger prüft nach der Meldung einer Infektion, ob drei Voraus­setzungen erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn

  • die Infektion mit einem positiven PCR-Test nachgewiesen ist,
  • die Erkrankung ausgebrochen ist, es also mindestens leichte Symptome gibt,
  • nachgewiesen ist, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit infiziert hat.

Wie konkret der letzte Nach­weis sein muss, hängt davon ab, ob die Erkrankung als Berufs­krankheit oder Arbeits­unfall zählt. Impfungen spielen keine Rolle. Auch Ungeimpfte haben Versicherungs­schutz.

Wer erst jetzt erfährt, dass seine Infektion am Arbeits­platz als Versicherungs­fall gilt, kann dies nach­träglich anzeigen. Allerdings muss auch er belegen können, dass er die genannten Voraus­setzungen erfüllt.

Tipp: Sie erfüllen die Voraus­setzungen für einen Versicherungs­fall nicht, weil Sie keine Symptome haben? Notieren Sie sich trotzdem genau, wann und wo Sie sich im Job angesteckt haben. Bitten Sie außerdem Ihren Arbeit­geber, die Infektion im Verbandbuch fest­zuhalten. Leiden Sie später unter Lang­zeit­folgen, können Sie so belegen, dass Sie sich bei der Arbeit angesteckt haben und die Infektion nach­träglich melden.

Corona als Berufs­krankheit

Ob Ärztin, Pfleger, Apotheker oder Familien­helferin – wer im Gesund­heits­dienst, bei der Wohl­fahrts­pflege oder in einem Labor arbeitet und unter Infektions­folgen leidet, hat gute Chancen, eine Berufs­krankheit anerkannt zu bekommen.

Bis Ende Juni 2021 hat die gesetzliche Unfall­versicherung über knapp 117 000 Anzeigen positiv entschieden und damit in 80 Prozent der Fälle die Erkrankung anerkannt. Eine vergleichs­weise hohe Quote: Betrachtet man alle Berufs­krankheiten, wurden in den letzten zwei Jahren vor Corona nur zwischen 45 und 48 Prozent der Meldungen bestätigt.

Berufe mit erhöhtem Erkrankungs­risiko

Bei der Arbeit infiziert - Wann gilt Corona als Berufs­krankheit?

Im Kranken­haus beschäftigt. Wer hier arbeitet, ist einem erhöhten Infektions­risiko ausgesetzt. Eine Covid-19-Erkrankung wird meist als Berufs­krankheit anerkannt. © Getty Images / Westend61

Covid-19 gilt nur in bestimmten Fällen als Berufs­krankheit. Nämlich nur dann, wenn medizi­nische Erkennt­nisse belegen, dass in einem Beruf ein deutlich erhöhtes Erkrankungs­risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht. Für welche Krankheiten das gilt, ist auf der Liste der Berufs­krankheiten fest­gehalten. Zum Gesund­heits­dienst zählen etwa Krankenhäuser, Arzt­praxen, Apotheken, Rettungs­dienste oder Pflege­dienst­leister. Wohl­fahrts­pflege meint vor allem Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Alten­hilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen.

Erkrankte in diesen Jobs müssen nicht konkret nach­weisen, bei wem sie sich angesteckt haben. Für sie genügt es, wenn sie allgemein belegen können, dass sie mit Menschen gearbeitet haben, die mit dem Corona-Virus infiziert waren.

Corona-Infektion in anderen Berufen

Auch in anderen Berufen kann Covid-19 als Berufs­krankheit gelten. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmer im Beruf „der Infektions­gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren“. Dazu zählen laut Spitzen­verband der Gesetzlichen Unfall­versicherung (DGUV) Berufe mit unmittel­barem Körperkontakt wie Friseure oder Kosmetikerinnen.

Für alle anderen Berufs­gruppen gibt es laut DGUV keine gesicherten wissenschaftlichen Hinweise, dass Beschäftigte einem höheren Infektions­risiko ausgesetzt sind.

Die Folge ist: Ob Lehrerin oder Erzieher, Kassierer oder Fahr­karten­kontrolleurin – sie alle können ihre Infektion nicht als Berufs­krankheit anerkennen lassen.

Corona als Arbeits­unfall

Andere Berufs­gruppen als die mit erhöhtem Risiko können eine Corona-Infektion zumindest als Arbeits­unfall anzeigen. Bis Ende Juni 2021 haben das rund 27 800 Arbeitnehmer getan. „Die Anfragen werden in der letzten Zeit immer mehr. Viele bekommen jetzt erst mit, dass eine Corona-Infektion am Arbeits­platz als Arbeits­unfall gilt“, berichtet Wüst. Knapp ein Drittel der ange­zeigten Fälle wurden laut DGUV bisher als Arbeits­unfall anerkannt. Die weiteren Anzeigen wurden abge­lehnt oder sind noch nicht entschieden.

Detaillierter Nach­weis nötig

Damit die Anzeige als Arbeits­unfall Erfolg hat, müssen Betroffene genau darlegen, dass sie in ihrem Job engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Arbeits­kollegin, einen Geschäfts­partner oder einen Kunden handelt.

Bei der Definition eines „engen Kontaktes“ bezieht sich die gesetzliche Unfall­versicherung auf das Robert-Koch-Institut. Demnach ist er in drei Situationen gegeben:

  • Der Betroffene hatte mit der infizierten Person länger als zehn Minuten bei einem Abstand unter 1,5 Meter und ohne Masken Kontakt.
  • Der Betroffene hat mit der infizierten Person bei einem Abstand unter 1,5 Meter und ohne Masken ein Gespräch geführt.
  • Der Betroffene war mit der infizierten Person länger als zehn Minuten in einem Raum, der schlecht oder gar nicht belüftet wurde, sodass sich Aerosole verteilen konnten. In dieser Situation spielt es auch keine Rolle, ob die Beteiligten eine Atemschutzmaske getragen haben.

Kontakte mit Infizierten melden

Erkrankte sollten dem Unfall­versicherungs­träger alle engen Kontakte mit infizierten Menschen am Arbeits­platz nennen, die sie in den 14 Tagen vor ihrem positiven PCR-Test hatten.

Nur in Ausnahme­fällen akzeptieren Unfall­kasse oder Berufs­genossenschaft einen Arbeits­unfall, obwohl der Beschäftigte keinen konkreten engen Kontakt mit einer infizierten Person belegen kann. Nämlich dann, wenn es im Arbeits­umfeld viele Infektionen gab und bewiesen ist, dass sich das Virus gut verbreiten konnte. Zum Beispiel, weil es keine oder nur eine schlechte Belüftung gab.

Private Infektion ausschließen

Bei seiner Entscheidung betrachtet der Unfall­versicherungs­träger auch, ob Betroffene im privaten Umfeld Kontakt zu Infizierten hatten. Ist dies der Fall, wird der Arbeits­unfall in der Regel nicht anerkannt. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die beschäftigte Person sich auch außer­halb der Arbeit angesteckt hat.

Bei Arbeits­unfällen gilt außerdem, dass Betroffene mindestens drei Tage krank­geschrieben sein müssen. Sie sollten sich also auch bei milden Symptomen vom Arzt die Arbeits­unfähigkeit bescheinigen lassen.

Wegeunfälle ja, Essens­pausen nein

Versichert ist auch der Weg zur Arbeit. Hier gilt ebenfalls: Der Arbeitnehmer muss konkret nach­weisen, dass es einen engen Kontakt zu einer infizierten Person gab. Bei Fahrten mit Bus und Bahn ist das eher schwierig. Wer aber eine Fahr­gemeinschaft nutzt, kann einen engen Kontakt zu einem infizierten Mitfahrer leicht belegen. Stecken sich Beschäftigte aus dem Gesund­heits­dienst, der Wohl­fahrt oder Laboren auf dem Arbeitsweg an, gilt dies ebenfalls als Arbeits­unfall und nicht als Berufs­krankheit.

Nicht versichert sind Essens­pausen, in der Regel auch dann nicht, wenn Angestellte sie in der Betriebs­kantine verbringen.

Umfang­reiche Hilfen nach der Anerkennung

Hat die gesetzliche Unfallversicherung die Infektion als Versicherungs­fall akzeptiert, erhalten Kranke umfang­reiche Unterstüt­zung. Sie zahlt anstelle der Krankenkasse ärzt­liche Behand­lungen, Aufenthalte in Krankenhäusern, Medikamente, Reha-Maßnahmen oder Physio­therapien. Oft über­nimmt sie dabei Behand­lungen, für die die Krankenkasse nicht aufkommen würde.

Guter Einkommens­ausgleich

Auch beim Ausgleich von Einkommens­ausfällen ist die Unterstüt­zung der gesetzlichen Unfall­versicherung besser als das Krankengeld der Krankenkasse. Ist ein Beschäftigter länger als sechs Wochen arbeits­unfähig, endet die Lohn­fortzahlung des Arbeit­gebers. Die Unfall­versicherung zahlt dann ein Verletztengeld. Dies beträgt 80 Prozent des regel­mäßigen Brutto­arbeits­einkommens. Damit ist es 10 Prozent höher als das Krankengeld.

Sind Personen aufgrund der Corona-Erkrankung auf umfang­reiche fremde Hilfe angewiesen, zahlt die Unfall­versicherung auch ein Pflegegeld. Die genaue Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Rente bei lang­fristigen Folgen

Wer aufgrund der Infektion lang­fristig einen gesundheitlichen Schaden erleidet, bekommt eine Verletztenrente. Der Anspruch besteht, wenn die Erwerbs­fähig­keit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. In welchem Maße die Arbeits­fähig­keit beein­trächtigt ist, entscheidet die Unfall­versicherung auf Basis eines ärzt­lichen Gutachtens.

Bei voll­ständigem Verlust der Erwerbs­fähig­keit erhält der Versicherte eine jähr­liche Rente in Höhe von zwei Dritteln seines Brutto­jahres­verdienstes. Bei einer um 20 Prozent geminderten Erwerbs­fähig­keit sind es entsprechend 20 Prozent dieser Rente.

Führt die Covid-Erkrankung zum Tod, bekommen die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente. Auch diese ist in der Regel deutlich höher als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.08.2021 um 17:58 Uhr
    Nachweis der Infektion

    @Testbastl: Ob sich die Ansteckung am Arbeitsplatz nachweisen lässt, hängt von der konkreten Situation ab. Die Vorlage negativer Testergebnisse kann unter Umständen behilflich sein, Einwände der Unfallversicherung dazu, dass die Infektion im Privatleben erfolgt sei, abzuwehren.
    Weiterhin bedarf es im konkreten Fall eines intensiven Kontaktes mit der infizierten Person (mindestens 15 Minuten andauernd, räumlicher Abstand von weniger als 1,5 bis 2 Metern).

  • Testbastl am 18.08.2021 um 14:11 Uhr
    Infektion nachweisen?

    IM TEXT: …ist es wichtig, dass die Infektion nach­weislich während der versicherten Tätig­keit erfolgte.
    Wie weist man denn nach, dass die Infektion während der Arbeit stattgefunden hat? Muss man zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende jeweils einen Schnelltest durchführen?