Gesetzliche Renten­versicherung 2023 steigt der Mindest­beitrag

2
Gesetzliche Renten­versicherung - 2023 steigt der Mindest­beitrag

Freiwil­lige Beiträge. Mit relativ geringen Einzahlungen können auch Hausmänner und -frauen Versicherungs­zeiten auffüllen. © Getty Images / EyeEm / Elena Grigorovich

Ab 2023 steigt der Mindest­beitrag für die freiwil­lige Versicherung der gesetzlichen Rente. Wir sagen, wann es sinn­voll ist, für das Jahr 2022 noch einzuzahlen.

Interes­sant für Selbst­ständige und Hausfrauen und -männer

Ab 2023 steigt der Mindest­beitrag für die freiwil­lige Versicherung der gesetzlichen Rente von monatlich 83,70 Euro auf 96,72 Euro. Für manche ist es güns­tiger, noch 2022 einen Antrag auf freiwil­lige Versicherung zu stellen. Dies gilt für nicht-sozial­versicherungs­pflichtige Selbst­ständige oder Hausfrauen- und -männer, die nur den Mindest­beitrag einzahlen möchten, um damit zum Beispiel Versicherungs­zeiten zu erfüllen. Die Beiträge können Interes­sierte dann bis Ende März 2023 für das gesamte Jahr 2022 rück­wirkend zahlen.

Tipp. In unserem Special Gesetzliche Rente finden Sie alle grund­legenden Informationen zum Thema.

Gesetzliche Rente: Warte­zeit zwischen fünf und 45 Jahren

Um später eine gesetzliche Rente zu erhalten, müssen Versicherte zuvor mindestens eine gewisse Zeit versichert gewesen sein. Diese Mindest­versicherungs­zeit nennt sich Warte­zeit. Für die reguläre Alters­rente gilt zum Beispiel eine Warte­zeit von fünf Jahren; für die Frührente ab 63 mit Abschlägen müssen Versicherte insgesamt auf 35 Jahre Versicherungs­zeit kommen. Für die abschlags­freie Frührente gilt sogar eine Warte­zeit von 45 Jahren.

Mit wenig Geld die Lücken schließen

Selbst­ständige oder Hausfrauen und -männer, denen noch wenige Zeiten fehlen, können sich mit einem verhält­nismäßig geringem finanziellen Aufwand einen Renten­anspruch sichern.

Beispiel Einzahlung für 2022

Auf dem gesetzlichen Renten­konto einer Selbst­ständigen sind Versicherungs­zeiten gespeichert, die vier Entgelt­punkte ergeben. Sie hat sie durch eine kurze frühere sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung in einem Café und durch drei Jahre Kinder­erziehungs­zeiten für ihren Sohn erworben. Das entspricht nach derzeitigen Werten einer Monats­rente von 144,08 Euro. Sie kommt auf eine Warte­zeit von insgesamt vier Jahren. Da ihr so zwölf Monate für die Erfüllung der Warte­zeit für die reguläre Alters­rente von fünf Jahren fehlen, hat sie keinen Renten­anspruch und bekäme keine Rente ausgezahlt. Würde sie für 2022 den Mindest­beitrag von insgesamt 1 004,40 Euro für zwölf Monate einzahlen, hätte sie die Warte­zeit für die reguläre Alters­rente erfüllt und ihr stünde nach derzeitigen Werten im Ruhe­stand eine monatliche Rente von 149,08 Euro zu.

Die andere Option: Sie lässt sich im Alter die von ihr selbst gezahlten Beiträge wieder auszahlen. Das ist möglich, wenn die Warte­zeit von fünf Jahren nicht erfüllt wird. Allerdings wäre das nicht viel Geld, denn unsere Selbst­ständige hat nur während ihrer Beschäftigung im Café selbst Beiträge entrichtet. Die Beiträge des Arbeit­gebers verbleiben bei der Renten­versicherung.

Ohne Antrag auf Versicherung geht es nicht

Um freiwil­lige Beiträge zahlen zu können, müssen Selbst­ständige oder Hausfrauen und -männer einen Antrag auf freiwil­lige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Sie tun das anhand des Formulars V0060. Die Höhe freiwil­liger Beiträge können sie zwischen dem Mindest­beitrag von monatlich 83,70 Euro (2022) und 96,72 Euro (2023) und dem Höchst­beitrag von monatlich 1 311,30 Euro (2022) und 1357,80 Euro (2023) frei wählen. Versicherte können die freiwil­lige Versicherung auch jeder­zeit wieder beenden, wenn sie so nicht weiter vorsorgen möchten.

2

Mehr zum Thema

2 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2023 um 15:23 Uhr
    Minderjährig: Einzahlung in die Rentenversicherung

    @reiner_1: Niemand kennt die Voraussetzungen für einen abschlagfreien Rentenbeginn in 50 Jahren. Wir können nicht sagen, ob die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für den Minijob eines Schülers zu Rentenbeginn eine Bedeutung zukommt.

    Bei jungen Leuten ist oft auch nicht klar, ob Sie sich einmal angestellt tätig werden, sich selbständig machen oder verbeamtet werden.

    Eltern und Schüler, die Geld übrighaben, das langfristig angelegt werden soll, haben nicht nur die Möglichkeit der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung fließt das Geld in eine Vorsorgeform, in der Geld bis zur Rente stecken bleibt und die sich nur lohnt, wenn man (sehr) lange lebt. Damit handelt es sich hier um eine sehr unflexible Sparform.

    Es gibt aber auch Sparanlagen, die viel flexibler sind und auch eine Auszahlung vor Erreichen des Rentenalters ermöglichen. In der Regel raten wir jungen Leuten zu flexibleren Sparvarianten. Prüfen Sie, ob ein ETF-Sparplan in jungen Jahren nicht besser passt.
    www.test.de/Sparen-fuer-Kinder

  • reiner_1 am 02.03.2023 um 00:13 Uhr
    Minderjährig: Einzahlung in die Rentenversicherung

    Die 45-Jahre-Wartezeit ist heutzutage nicht immer leicht zu erreichen, um früher abschlagsfrei in die Rente zu gehen. Ich gehe davon aus, dass für die heutigen Minderjährigen die Wartezeit verlängert und der reguläre Renteneintritt später sein wird.
    Meiner Meinung nach wäre es dann sinnvoll, dass schon heute ein Minderjähriger im Rahmen eines Minijobs in die Rentenversicherung einzahlt.
    Mein Kind trägt Zeitungen aus. Im Rahmen des Minijobs könnte er RV-Beiträge zahlen. Klar ist, finanziell ist es nicht rentabel, aber es geht ja um die Wartezeit.
    Wäre dies sinnvoll?