Bei hauptberuflich Selbstständigen berechnet die Krankenversicherung die Beiträge anhand der aktuellen Beitragssätze und des beitragspflichtigen Einkommens.
So setzt sich der Beitrag zusammen (Werte für 2024)
- Allgemeiner Beitragssatz inklusive Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag: 14,6 Prozent
- Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen den ermäßigten Beitragssatz: 14,0 Prozent
- Zusatzbeitragssatz: unterschiedlich je nach Kasse, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7 Prozent
- Pflegeversicherung für Versicherte, die ein Kind haben oder unter 23 Jahre alt sind: 3,4 Prozent
- Pflegeversicherung für Versicherte mehreren Kindern: stufenweise Ermäßigung, ab fünf Kindern bleibt der Beitrag bei 2,4 Prozent.
- Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren: 4,0 Prozent
Ein kinderloser hauptberuflich selbstständiger Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld zahlt bei einer Kasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag also insgesamt 20,3 Prozent seiner Einkünfte für Kranken- und Pflegeversicherung – allerdings werden Einkünfte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe unten) berücksichtigt.
Beitragspflichtiges Einkommen
Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung den Status freiwillig versichert, sie müssen deshalb auf jegliche Art von Einkommen Beiträge zahlen, das für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Dazu gehören neben dem steuerrechtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit auch andere Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen oder Dividenden, Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, gesetzliche Rente, Betriebsrenten oder Direktversicherungen. Unter Umständen zählt sogar das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners mit.
So hoch ist der Höchstbeitrag für Selbstständige
Die Krankenversicherung berücksichtigt Einkünfte aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 62 100 Euro im Jahr liegt, das entspricht 5 175 Euro monatlich (Werte für 2024).
Für eine Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag zahlt ein kinderloser Selbstständiger mit Anspruch auf Krankengeld monatlich maximal rund 843 Euro für die Krankenversicherung plus rund 207 Euro für die Pflegeversicherung. Zusammen liegt der Höchstbeitrag also bei rund 1 050 Euro im Monat (20,3 Prozent von 5 175 Euro).
Einkünfte mit dem Steuerbescheid nachweisen
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Vermietung oder Verpachtung weisen Versicherte mit ihrem Einkommensteuerbescheid nach. Bestimmte Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt die Krankenkasse ebenso wie das Finanzamt: Diese Kosten mindern die Einkünfte.
Tipp: Haben Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid, weil Sie sich gerade erst selbstständig gemacht haben, können Sie Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit auch schätzen.
Wer anfangs zu viel zahlt, kann Geld zurückverlangen
Ein Vorteil für Selbstständige: Legt jemand keine Einkommensnachweise vor, zum Beispiel, weil es noch keinen Steuerbescheid gibt, gilt vorläufig das mit dem letzten Steuerbescheid nachgewiesene Einkommen als Grundlage für die Beiträge weiter.
Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres müssen Selbstständige dann den Einkommensteuerbescheid bei der Kasse einreichen, zum Beispiel bis Ende 2024 den Bescheid für 2021. Dann setzt die Kasse den Beitrag rückwirkend nach dem tatsächlich erzielten Einkommen fest. Je nachdem gibt es dann eine Rückzahlung oder Versicherte müssen selbst Geld nachzahlen.
Wer es versäumt, den Steuerbescheid innerhalb von drei Jahren vorzulegen, muss für das betreffende Jahr rückwirkend den Höchstbeitrag von 1 050,52 Euro (2024) für Kranken- und Pflegeversicherung berappen – es sei denn, er oder sie reicht innerhalb von 12 Monaten doch noch den Steuerbescheid nach.
Bei Höchstbeitrag kein Einkommensnachweis nötig
Selbstständige, deren Einkommen bei mindestens 62 100 Euro im Jahr liegt (Wert für 2024), brauchen keinen Einkommensnachweis bei der Krankenversicherung einzureichen. Sie zahlen ohnehin den Höchstbeitrag.
Tipp: Viele weitere Informationen zu Beiträgen und Leistungen der GKV finden Sie in unserem Special Gesetzliche Krankenversicherung.
Kommentarliste
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Seit Jahren beobachte ich das jetzt schon. Ich habe mich mit 39 Jahren freiberuflich selbständig gemacht und bin mit 170 Euro Mindestbeitrag bei der KV eingestiegen. 2020 habe ich schon 195 Euro bezahlt. Das ist eine Erhöhung von 14,7 Prozent.....Eine Unverschämtheit.....eine Mindestbemessung ist ja in Ordnung, aber dass diese an den Mindestlohn gekoppelt ist, verrät niemand. Der Mindestlohn steigt und steigt und somit auch dieses fiktive Einkommen.
Mittlerweile sind wir bei 210 Euro angekommen. Jeder der unter diesen 1096,67 Euro verdient, zahlt somit immer mehr....So zieht Papa Staat auch den Armen noch mehr das Geld aus der Tasche, damit diese bald nicht mehr selbständig ihren Lebensunterhalt bestreiten können und indirekt zu einer nichtselbständigen Arbeit gezwungen werden. Für diesen Mechanismus gibt es ein Wort: Sklaverei..
Das Paradoxe an der ganzen Sache ist, das wenn man einen Job mit nur 500 Euro Brutto hat, nur etwa 90 Euro bezahlt , also die Hälfte davon nämlich nur 45.
Ich bin selbstständig, wobei mein Geschäft noch Verluste schreibt. Eigentlich müsste ich die Beitragsbemessungsgrenze 1038,33 nun bin ich verheiratet und der Hammer ist, das für meine neue Berechnung das Einkommen meines Mannes dazugerechnet wird und schon muß ich den höheren Beitrag von 417 Euro (Pflegeversicherung ist schon enthalten ;-) )
bezahlen.
Also keine Einsparung für meine Selbsständigkeit.
Das nenne ich mal Augenwischerei.
Die neuen Berechnungen gelten also für Selbständige ohne verdienende Partner !
Mit Verlaub siriustag21, so kann nur jemand sprechen, der keine Ahnung von den Zwängen eines Selbständigen hat. Während Angestllte Arbeitstage von max. 8h hben ist der bei Selbständigen in der Regel mindestens 12 h, meist aber mehr (14 -16h, zusätzlich den von Paule-Berlin genannten Zuständen). Bezahlung erfolg ausschließlich für abgegebene Leistung, nicht für Kundenakquise, Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Wartung eigener Systeme, Steuer, Rechnungsstellung, etc. Angestellte haben dafür ihre Kolle/inn/en. Neidisch, dass ein Selbständiger sein Arbeitszimmer absetzen kann oder ein tolles Auto fährt? Das tolle Auto hat nicht jeder Selbständige, nur jene, die es sich tatsächlich erabeitet haben oder überheblich sind. Ein Selbständiger ist nicht versichert gegen Anstellungslosigkeit - keine Aufträge, kein Umsatz/Gewinn, heißt: nichts zum Leben (Whg, Auto, Nahrung), davon aber trotzdem zu allererst Krankenkasse und Steuer zahlen. Steuer bekommst du zurück, KK nicht. Erst mal selbst machen
Diie KV-Beiträge für Selbstständige werden nicht pauschal erhoben. Das war wohl ein Missverständnis. Natürlich zahlen auch Selbstständige ihre Beiträge in Abhängigkeit von ihrem Gewinn. In dem Beitrag geht es um die Senkung des "fiktiven Mindesteinkommens". Jeder Selbstständige, der ab Januar 1 038,33 Euro oder weniger Gewinn pro Monat hat, bezahlt seine Beiräge nach diesem fiktiven Einkommen, also auch jemand, der nur 500 Euro Gewinn hat. Bisher lag das "fiktive Mindesteinkommen" bei mehr als 2000 Euro. Man ging davon aus, dass jeder Selbstständige mindestens dieses Einkommen zur Verfügung hat. Wenn es in der Realität weniger war, hatte man Pech gehabt; die KV-Beiträge berechneten sich trotzdem nach diesem Einkommen. Viele kleine Selbstständige mussten daher einen großen Teil ihres Einkommens nur für die Krankenversicherung berappen. Die Beiträge für Selbstständige, die mehr als das "fiktive Mindesteinkommen" verdienen, berechnen sich nach wie vor nach dem tatsächlichen Gewinn.
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