![Fußball und Arbeitsrecht - EM-Spiele in der Firma schauen – was ist erlaubt?](https://cdn.statically.io/img/cdn.test.de/file/image/34/51/ea3665fe-5cac-4d46-8a18-48a08d60c2bd-web/6125371_arbeitsrecht-fernsehen-arbeitsplatz-a2406.jpg)
Fußball gucken. Spiele mit Kolleginnen und Kollegen zusammen zu sehen, kann Spaß machen, muss aber mit der Unternehmensleitung abgesprochen sein. © Getty Images / RECVISUAL
Manche EM-Spiele laufen zur typischen Arbeitszeit. Zuschauen geht nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers. Und: Beim Public Viewing darf es zu EM-Zeiten länger laut sein.
Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet in Deutschland die Fußball-Europameisterschaft der Männer statt. Arbeitende Fußballfans haben es dabei manchmal schwer: Einige Spiele laufen tagsüber. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des oder der Vorgesetzten dürfen Beschäftigte EM-Spiele nicht während der Arbeitszeit im Fernsehen verfolgen. Dies gilt auch für den Livestream am Bürorechner oder das private Handy. Achtung: Auch wenn Arbeitgeber die private Internetnutzung erlauben, darf das die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen. Das dürfte aber der Fall sein, wenn Angestellte 90-minütige Spiele verfolgen.
Damit die EM nicht zum Eigentor für Beschäftigte wird, sollten sie auf jeden Fall mit ihrer Chefin oder ihrem Chef sprechen und Spiele nur angucken, wenn sie gemeinsam Ausnahmeregelungen getroffen haben. Wer heimlich schaut, riskiert eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine fristlose Kündigung. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen und sagen, wie Gerichte bisher geurteilt haben.
Fall 1: Fußball im Radio
Grundsätzlich gilt: Was nicht erlaubt ist, ist in der Arbeitswelt erst einmal verboten. Ganz untersagen können Arbeitgeber aber zumindest ein Radio im Büro nicht. So urteilte das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Das heißt für Fußballfans: Das Radio ist die arbeitsrechtlich gefahrloseste Art, die Europameisterschaft live zu verfolgen. In Ordnung geht ein Verbot auch hier jedoch, wenn die Arbeitsleistung leidet oder die Beschallung Arbeitsabläufe, Kollegen und Kolleginnen oder Kunden stört.
Wichtig: Möchte der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten, muss er vorher den Betriebsrat informieren. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht. Tut er dies nicht, ist sein Verbot unwirksam.
Public Viewing: Lärmschutzregeln gelockert
Gute Nachrichten für die Freizeit: Fußball-Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen. Von den insgesamt 51 Spielen beginnen 26 Spiele erst um 21 Uhr. Die Bundesregierung hat für den Zeitraum der EM per Verordnung Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzvorschriften geregelt. Public Viewing-Veranstaltungen können so auch noch nach 22 Uhr legal stattfinden.
Fall 2: Fußball im Fernsehen
Möchten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter EM-Spiele am Fernseher verfolgen, sollten sie ihren Arbeitgeber um ausdrückliche Erlaubnis bitten und klare Regelungen mit ihm treffen – am besten schriftlich. Eine Erlaubnis kann auch der Betriebsrat im Rahmen von Sondervereinbarungen mit der Geschäftsführung aushandeln. Manch fußballbegeisterter Chef veranstaltet selbst oder duldet zumindest organisierte Public-Viewing-Events in den Räumen des Unternehmens. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Und auch hier gilt: Leidet die Arbeit unter den Fußballspielen oder werden Kolleginnen und Kollegen oder Kunden davon gestört, kann der Arbeitgeber das Fernsehen verbieten.
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Fall 3: Die Spiele im Internet
Während der Arbeitszeit kurz den Live-Ticker abrufen oder auf Sportseiten die neuesten Ergebnisse checken: Vielen Arbeitnehmern erscheint kurzes privates Surfen im Internet nicht so schlimm. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs aber verboten, kann ein Verstoß zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, ist das noch keine Erlaubnis: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verletzen mit der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich die vertragliche Pflicht zur Arbeit (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 581/04). Privat zu surfen ist also im Zweifel verboten.
Wer hofft, dass der Chef zur EM schon mal ein Auge zudrückt, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung. Beschäftigte sollten auf Nummer sicher gehen und um seine Erlaubnis bitten. Auch dabei können Arbeitnehmervertreter helfen. Erlaubt der Arbeitgeber etwa, zehn oder 20 Minuten am Tag das Internet privat zu nutzen, sollten Mitarbeiter diesen zeitlichen Rahmen nicht sprengen. Bei ausschweifendem Surfen riskieren sie ebenfalls arbeitsrechtliche Sanktionen.
Fall 4: Fußball auf dem Smartphone
Nutzen Beschäftigte ihre Mobiltelefone, um die Spiele zu verfolgen, kann auch dies problematisch sein. Arbeitgeber können kraft ihres Direktionsrechts anordnen, dass die Mobiltelefone der Angestellten während der Arbeitszeit ausgeschaltet bleiben. Der Verzicht auf die mobile Erreichbarkeit während der Arbeitszeit ist eine selbstverständliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Selbst wenn Mobiltelefone erlaubt sind, gilt auch hier: Die Arbeit darf unter der Nutzung des Handys nicht leiden.
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