Fußball und Arbeits­recht EM-Spiele in der Firma schauen – was ist erlaubt?

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Fußball und Arbeits­recht - EM-Spiele in der Firma schauen – was ist erlaubt?

Fußball gucken. Spiele mit Kolleginnen und Kollegen zusammen zu sehen, kann Spaß machen, muss aber mit der Unter­nehmens­leitung abge­sprochen sein. © Getty Images / RECVISUAL

Manche EM-Spiele laufen zur typischen Arbeits­zeit. Zuschauen geht nur mit Erlaubnis des Arbeit­gebers. Und: Beim Public Viewing darf es zu EM-Zeiten länger laut sein.

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet in Deutsch­land die Fußball-Europameisterschaft der Männer statt. Arbeitende Fußball­fans haben es dabei manchmal schwer: Einige Spiele laufen tags­über. Ohne ausdrück­liche Erlaubnis des oder der Vorgesetzten dürfen Beschäftigte EM-Spiele nicht während der Arbeits­zeit im Fernsehen verfolgen. Dies gilt auch für den Live­stream am Büro­rechner oder das private Handy. Achtung: Auch wenn Arbeit­geber die private Internetnut­zung erlauben, darf das die Arbeits­leistung nicht beein­trächtigen. Das dürfte aber der Fall sein, wenn Angestellte 90-minütige Spiele verfolgen.

Damit die EM nicht zum Eigentor für Beschäftigte wird, sollten sie auf jeden Fall mit ihrer Chefin oder ihrem Chef sprechen und Spiele nur angu­cken, wenn sie gemein­sam Ausnahme­regelungen getroffen haben. Wer heimlich schaut, riskiert eine Abmahnung, schlimms­tenfalls sogar eine frist­lose Kündigung. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen und sagen, wie Gerichte bisher geur­teilt haben.

Fall 1: Fußball im Radio

Grund­sätzlich gilt: Was nicht erlaubt ist, ist in der Arbeits­welt erst einmal verboten. Ganz untersagen können Arbeit­geber aber zumindest ein Radio im Büro nicht. So urteilte das Bundes­arbeits­gericht schon im Jahr 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Das heißt für Fußball­fans: Das Radio ist die arbeits­recht­lich gefahr­loseste Art, die Europameisterschaft live zu verfolgen. In Ordnung geht ein Verbot auch hier jedoch, wenn die Arbeits­leistung leidet oder die Beschallung Arbeits­abläufe, Kollegen und Kolleginnen oder Kunden stört.

Wichtig: Möchte der Arbeit­geber das Radio­hören am Arbeits­platz verbieten, muss er vorher den Betriebsrat informieren. Dieser hat ein Mitbestimmungs­recht. Tut er dies nicht, ist sein Verbot unwirk­sam.

Public Viewing: Lärm­schutz­regeln gelo­ckert

Gute Nach­richten für die Frei­zeit: Fußball-Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Groß­leinwänden verfolgen. Von den insgesamt 51 Spielen beginnen 26 Spiele erst um 21 Uhr. Die Bundes­regierung hat für den Zeitraum der EM per Verordnung Ausnahmen von den geltenden Lärm­schutz­vorschriften geregelt. Public Viewing-Veranstaltungen können so auch noch nach 22 Uhr legal statt­finden.

Fall 2: Fußball im Fernsehen

Möchten Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter EM-Spiele am Fernseher verfolgen, sollten sie ihren Arbeit­geber um ausdrück­liche Erlaubnis bitten und klare Rege­lungen mit ihm treffen – am besten schriftlich. Eine Erlaubnis kann auch der Betriebsrat im Rahmen von Sonder­ver­einbarungen mit der Geschäfts­führung aushandeln. Manch fußball­begeisterter Chef veranstaltet selbst oder duldet zumindest organisierte Public-Viewing-Events in den Räumen des Unter­nehmens. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Und auch hier gilt: Leidet die Arbeit unter den Fußball­spielen oder werden Kolleginnen und Kollegen oder Kunden davon gestört, kann der Arbeit­geber das Fernsehen verbieten.

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Fall 3: Die Spiele im Internet

Während der Arbeits­zeit kurz den Live-Ticker abrufen oder auf Sport­seiten die neuesten Ergeb­nisse checken: Vielen Arbeitnehmern erscheint kurzes privates Surfen im Internet nicht so schlimm. Hat der Arbeit­geber die private Nutzung des für dienst­liche Zwecke bereit­gestellten Internet­zugangs aber verboten, kann ein Verstoß zur Abmahnung und im Wieder­holungs­fall zur Kündigung führen. Wenn der Arbeit­geber zur privaten Nutzung schweigt, ist das noch keine Erlaubnis: Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen verletzen mit der privaten Internetnut­zung während der Arbeits­zeit grund­sätzlich die vertragliche Pflicht zur Arbeit (Bundes­arbeits­gericht, Az.: 2 AZR 581/04). Privat zu surfen ist also im Zweifel verboten.

Wer hofft, dass der Chef zur EM schon mal ein Auge zudrückt, riskiert eine Abmahnung oder im Wieder­holungs­fall eine Kündigung. Beschäftigte sollten auf Nummer sicher gehen und um seine Erlaubnis bitten. Auch dabei können Arbeitnehmer­vertreter helfen. Erlaubt der Arbeit­geber etwa, zehn oder 20 Minuten am Tag das Internet privat zu nutzen, sollten Mitarbeiter diesen zeitlichen Rahmen nicht sprengen. Bei ausschweifendem Surfen riskieren sie ebenfalls arbeits­recht­liche Sanktionen.

Fall 4: Fußball auf dem Smartphone

Nutzen Beschäftigte ihre Mobiltelefone, um die Spiele zu verfolgen, kann auch dies problematisch sein. Arbeit­geber können kraft ihres Direktions­rechts anordnen, dass die Mobiltelefone der Angestellten während der Arbeits­zeit ausgeschaltet bleiben. Der Verzicht auf die mobile Erreich­barkeit während der Arbeits­zeit ist eine selbst­verständliche Pflicht aus dem Arbeits­vertrag. Selbst wenn Mobiltelefone erlaubt sind, gilt auch hier: Die Arbeit darf unter der Nutzung des Handys nicht leiden.

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