Flugreise­vermittler Eindeutige Flugpreise sind anzu­geben

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Vermittler von Flugreisen müssen trans­parente und nach­voll­zieh­bare Preise angeben. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen sie nicht in den Endpreis einrechnen. So entschied das Ober­landes­gericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundes­verbands (Az. 14 U 754/19, noch nicht rechts­kräftig).

Die Verbraucher­organisation hatte gegen das Unternehmen Invia Flights Germany geklagt, die das Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“ betreibt. Kunden, die eine „fluege.de Mastercard Gold“ haben, gewährte die Firma einen Rabatt in Höhe der Service­gebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen ansonsten bei jeder Flug­buchung berechnet. Kunden ohne diese Kreditkarte erfuhren erst gegen Ende der Buchung, dass sie die 14,99 Euro zahlen müssen.

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