Falsch­parken So wehren Sie die Verwarnung ab

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Falsch­parken - So wehren Sie die Verwarnung ab

© picture alliance / Christian Klose

Wenn Ihr Auto falsch geparkt war und Polizei oder Ordnungs­amt es bemerkt haben, bekommen Sie Post. Finanztest erklärt, wie Sie auf das Schreiben reagieren, wenn Sie zum Beispiel den Verstoß nicht selbst begangen haben oder Ihnen der verlangte Betrag zu hoch erscheint.

Sie benötigen:

Das Schreiben der Bußgeld­stelle an Sie

Schritt 1

Sollen Sie 25 oder mehr Euro zahlen, unternehmen Sie nichts. Wenn Sie bis zu 20 Euro zahlen sollen und das Auto nicht selbst falsch abge­stellt haben, warten Sie ab, bis seit dem Tag des Falsch­parkens genau zwei Monate und drei Wochen vergangen sind. Teilen Sie nun der Behörde mit, wer verantwort­lich war. Schi­cken Sie die Mitteilung so ab, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf von drei Monaten seit dem Tag des Falsch­parkens ankommt. Nennen Sie das im Behörden­brief genannte Aktenzeichen. Formulierungs­vorschlag: „Hier­mit teile ich Ihnen mit, dass Markus Mustermann, Haupt­straße 1, 11111 Neustadt, den Wagen am genannten Tag und Ort abge­stellt hat.“

Schritt 2

Der verantwort­liche Fahrer sollte frist­gerecht zahlen, wenn die Behörde ihn anschließend dazu auffordert. Die Sache ist damit ausgestanden. Wenn Sie ursprüng­lich 25 oder mehr Euro zahlen sollten und Sie nichts unternommen haben, verjährt das Falsch­parken nach drei Monaten. Die Behörde schickt dann einen „Kosten­bescheid“ über 23,50 Euro. Den müssen Sie bezahlen.

Schritt 3

Haben Sie den Fahrer recht­zeitig benannt und bekommen trotzdem einen Kosten­bescheid über 23,50 Euro, schreiben Sie an die Behörde: „Ich beantrage die gericht­liche Entscheidung. Ich habe den Fahrer recht­zeitig vor Ablauf der Verfolgungs­verjährung benannt. Es durfte deshalb kein Kosten­bescheid ergehen.“ Die Behörde hebt den Kosten­bescheid auf.

Recht­licher Hintergrund

Für Park­verstöße gilt die „Halterhaftung“. Das heißt: Der Halter muss 23,50 Euro Verfahrens­kosten zahlen, wenn der verantwort­liche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das ist manchmal güns­tiger als das fällige Verwarnungs- oder Bußgeld. Manche Bußgeld­stellen sind unterbe­setzt und schaffen es nach Ihrer Mitteilung nicht, recht­zeitig Ermitt­lungen gegen den Fahrer einzuleiten. Dann muss niemand etwas zahlen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.07.2024 um 08:56 Uhr
    Verwarnungsgeld freiwillig zahlen?

    @Fiedel234: Bitte um Verständnis: Wir wollen und dürfen Ihre Frage so nicht beantworten. Das wäre eine individuelle Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten vorbehalten ist.

    Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
    Ein Verwarnungsgeld zu zahlen ist freiwillig. Es handelt sich um ein Angebot, dass Bußgeldverfahren gegen Zahlung des Verwarnungsgeldes ohne weiteres zu beenden, siehe Absatz 2 hier:
    www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__56.html

    Soweit aus Sicht der Behörden feststeht, wer verantwortlich ist, ergeht ein Bußgeldbescheid. Die Buße ist genau so hoch wie das Verwarnungsgeld, aber es kommen noch Verfahrenskosten (aktuell 5 Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro) und Auslagen (meist 3,50 Euro für die Postzustellung des Bußgeldbescheids) hinzu.

    Bei Parkverstößen gilt:
    Gelingt es der Behörde innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht, den oder die fürs Falschparken verantwortlichen Fahrerin oder Fahrer zu ermitteln, ergeht ein Bescheid gegen den Halter, der aber nur die Kosten des Verfahrens zahlen muss.

  • Friedel234 am 01.07.2024 um 00:02 Uhr
    Unsicherheit nach Verwarnung: Wie reagiere ich?

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Ihren Artikel über das Vorgehen bei Verwarnungen wegen Parkverstößen gelesen und stehe nun vor einer konkreten Situation, die mich verunsichert. Ich habe eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld erhalten, das 55,00 € beträgt. Gemäß Ihren Informationen sollte ich nichts unternehmen, wenn der zu zahlende Betrag 25 € übersteigt und ich nicht selbst für den Verstoß verantwortlich bin.
    Meine Frage ist nun, ob es ausreicht, die Verwarnung einfach zu ignorieren, oder ob ich in diesem Fall Gefahr laufe, dass mir ein Bußgeldbescheid zugestellt wird. Wie sollte ich weiter vorgehen, falls ein solcher Bußgeldbescheid eintreffen sollte? Sollte ich diesen ebenfalls ignorieren oder gibt es einen anderen empfohlenen Schritt, den ich unternehmen sollte?
    Für Ihre Unterstützung und eine klärende Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.06.2024 um 10:31 Uhr
    Vielen Dank!

    @Brimborius: Das ist natürlich ein Missverständnis. Sie und unsere Leser haben es zu unterlassen, falsch zu parken. Falls Sie es doch tun, droht nicht nur ein Bußgeld-Verfahren, sondern auch durch die Durchsetzung der Pflicht, das zu unterlassen durch Abschleppen des Autos. Sofern Sie zum Beispiel durch Parken vor Hauseingängen mit abgesenkten Bordsteinen private Rechte verletzen, können die Bewohner des Hauses Sie abschleppen lassen. Soweit die Behörden das ahnden wollen, gelten allerdings die gesetzlichen Regeln über das Bußgeldverfahren. Danach gilt: Es gilt das Schuldprinzip. Die Zahlung eines Verwarnungsgelds ohne Klärung der Schuldfrage ist freiwillig. Bleibt die Zahlung aus, verhängen die Behörden ein Bußgeld in derselben Höhe gegen den fürs Falschparken verantwortlichen Fahrer, sofern sie ihn ermittelt haben. Gelingt das innerhalb von drei Monaten nicht, ergeht gegen den Halters des Wagens ein Bescheid über die Kosten des Verfahrens, die dieser dann unabhängig von seiner persönlichen Verantwortung zu zahlen hat, 20 Euro zuzüglich 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheids. Es gibt keine Pflicht, nach Verstößen gegen bußgeldbewehrte Regeln von sich aus die dafür vorgesehene Strafe zu zahlen.

  • Brimborius am 18.06.2024 um 21:53 Uhr
    Vielen Dank!

    Das Parkhaus bei uns kostet 5 €. Wenn ich dank Ihrer "Aufklärung" jetzt darauf setze, dass unsere Bussgeldstelle unterbesetzt ist und ich den Zeitfaktor ausspiele, den Sie so schön pragmatisch ausführen, dann kann ich doch besser auf dem Gehweg parken. Das kostet ja eigentlich 50 € bzw. 55 €, aber mit Ihrer Hilfe dann doch nur 23,50 €. Das rechnet sich ja schon, wenn ich maximal jedes fünfte Mal erwischt werde. Ein wahrer Finanztip! Und ein wertvoller Beitrag für ein gutes, rücksichtsvolles Miteinander im Verkehr. Also, vielen Dank!
    Wie der Kommentator graealex warte ich auf gespannt auf weitere Artikel in diesem Sinne.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.04.2024 um 13:38 Uhr
    Hervorragend! Vielen Dank!

    @graealex: Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Berichte und Ratschläge fortlaufend verfolgen. Hinweise dazu, wie Sie Behörden "...ausdribbeln..." gab es bei uns nicht und wird es auch nicht geben. Wir werden aber weiterhin erklären, welche Regeln bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gelten und wie Sie Ihr Recht darauf, nicht zu Unrecht verfolgt zu werden, zur Geltung zu bringen. Dazu gehört im Ordnungswidrigkeitenrecht auch, dass Sie erst und nur zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn Ihre Schuld unter Einhaltung aller Verfahrensregeln zur Überzeugung des zuständigen Beamten oder je nach Verfahrensstadiums auch Richters feststeht. Bei der so genannten Halter-Haftung fürs Falschparken ist zu berücksichtigen: Es handelt sich nicht um ein Bußgeld. Der Halter zahlt für die Kosten des Verfahrens, wenn der/die verantwortliche Fahrer/in nicht ermittelt werden kann. Dessen Verfolgung hat Vorrang und sind die Behörden deshalb in der Pflicht, sobald sie erfahren, wer das ist. Sie haben dazu alle Möglichkeiten und hat der Betroffene bei korrekter Nutzung dieser Möglichkeiten völlig zu Recht das verdiente Verwarnungs- oder Bußgeld zu zahlen. Umgekehrt ist in einem Rechtsstaat niemand verpflichtet sich selbst zu belasten oder es der Behörde so einfach wie möglich zu machen, gegen ihn Sanktionen zu verhängen.