FAQ Reise­versicherungen Welche Versicherungen Sie auf Reisen benötigen – und welche nicht

2
FAQ Reise­versicherungen - Welche Versicherungen Sie auf Reisen benötigen – und welche nicht

Landean­flug. Reisende sollten bestimmte Versicherungen im Gepäck haben. Wir sagen welche. © Getty Images

Neben der Auslands­kranken­versicherung gibt es noch andere Policen, die für Urlauber sinn­voll sein können.

Urlaub ist für viele Menschen ihre Sehn­suchts­zeit. Sie können andere Orte kennen­lernen, entspannen, Zeit haben für sich oder für Familie, Freunde. Möglichst alles soll dabei sein, was auf der Reise und im Urlaubs­domizil gebraucht wird. Gleich­zeitig ist es keine leichte Aufgabe, nicht zu viel Über­flüssiges mitzunehmen. Sehr wichtig ist auf jeden Fall richtiger Versicherungs­schutz für unterwegs, in erster Linie guter Auslands­reisekranken­schutz. Darüber und über weitere Fragen rund um Reise­versicherungen informieren die Expertinnen der Stiftung Warentest.

Alle Fragen im Überblick

Wann eine spezielle Reise­versicherung sinn­voll ist

Worin unterscheiden sich Reise­versicherungen?

Eine Auslands­kranken­versicherung schützt, wenn Sie während des Urlaubs erkranken oder einen Unfall haben und eine Behand­lung notwendig ist. Sie kommt unter bestimmten Voraus­setzungen auch für den Rück­trans­port in die Heimat auf. Die Policen für Urlaubs­reisen (bis 70 Tage) sind günstig. Im Vergleich Auslandskrankenversicherung finden Sie sehr gute Anbieter. Sehr gute Tarife gibt es auch für Lang­zeit-Aufenthalte im Ausland (bis 5 Jahre). Sie sind allerdings deutlich teurer. Preise vergleichen können Sie im Test Langzeit-Auslandskrankenversicherung.

Wenn Sie eine Reise – etwa wegen Krankheit – absagen müssen, über­nimmt eine Reiserücktrittsversicherung die Storno­kosten. Wir empfehlen die Kombination mit einer Reise­abbruch­versicherung. Die zahlt in bestimmten Fällen, wenn Sie eine Reise unter­brechen, abbrechen oder ungeplant verlängern müssen.

Tipp: Infos zu reiserecht­lichen Fragen im Zusammen­hang mit Corona finden Sie im Special Corona – Reise, Buchungen, Storno: Das sind Ihre Rechte.

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse für Behand­lungen inner­halb Europas? Benötige ich über­haupt eine Auslands­kranken­versicherung?

Eigentlich über­nimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ambulante und stationäre Behand­lungen in EU-Ländern und in Staaten, mit denen ein Sozial­versicherungs­abkommen besteht. Nehmen Sie auf jeden Fall Ihre Gesund­heits­karte mit auf die Reise. Wenn Sie aber vom Hotel­personal oder Touristenbüro zu Privatärzten geschickt oder in eine Privatklinik einge­liefert werden, müssen Sie die Rechnung gegebenenfalls selbst über­nehmen. Es kann auch sein, dass gesetzlich versicherte Patienten einen hohen Eigen­anteil für Medikamente und Behand­lungen zahlen müssen. Therapien, die hier zum Stan­dard gehören, können im Ausland eine Privatleistung sein.

Kosten, die die Krankenkassensätze des entsprechenden Reise­landes über­steigen, werden nicht über­nommen. All diese Kosten können Sie bei Ihrer Auslands­kranken­versicherung geltend machen. Die besten Angebote können Sie mithilfe unserer Tests Auslandskrankenversicherung (Urlaub) und Auslandskrankenversicherung (lange Reise) vergleichen. Einen Rück­trans­port nach Deutsch­land zahlt die gesetzliche Krankenkasse nie.

Brauche ich als gesetzlich Kranken­versicherter eine Auslands­kranken­versicherung, wenn ich in nicht-europäische Länder reise?

Ja, als gesetzlich Versicherter brauchen Sie außer­halb Europas eine Auslandskrankenversicherung Urlaub und bei längerem Aufenthalt eine Auslandskrankenversicherung für lange Reisen. Die über­nehmen im Krank­heits­fall die Kosten. Die Krankenkasse zahlt hier nicht.

Was ist, wenn ich privat kranken­versichert bin?

Privat Kranken­versicherte müssen Auslands­schutz und Leistungen in ihren Verträgen prüfen. Meist ist der Schutz außer­halb Europas auf ein bis drei Monate begrenzt. Und nicht alle Verträge schließen einen Krankenrück­trans­port mit ein. Für Privatversicherte im Basis­tarif gilt der Schutz nur für Reisen inner­halb Europas, ein Krankenrück­trans­port ist nicht versichert.

Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung kann sich für Privatversicherte auch lohnen, um ihren Anspruch auf Beitrags­rück­erstattung nicht zu gefährden.

Ich besitze eine Kreditkarte mit Reise­versicherung. Wie erkenne ich, ob ich guten Versicherungs­schutz habe?

Einige Kreditkarten enthalten auch Auslands­kranken- oder Reise­rücktritts­versicherungen. Nicht selten ist der Schutz lückenhaft oder einge­schränkt. Mithilfe unserer Checkliste können Sie prüfen, ob die Auslands­reisekranken­versicherung ausreichenden Versicherungs­schutz bietet und ob die Reiserücktrittsversicherung genug abdeckt.

Welche weiteren Versicherungen sind für Touristen wichtig?

Jeder braucht eine private Haftpflichtversicherung. Das gilt nicht nur zu Hause, sondern auch auf Reisen, ob beim Mountain­biken, Segeln oder Winter­sport. Wer anderen Schaden zufügt, muss zahlen. Fährt jemand auf der Piste in einen anderen Skifahrer hinein, haftet er und muss für Folge­kosten aufkommen, wenn der Umge­fahrene sich verletzt. Ist die Person nach dem Unfall dauer­haft erwerbs­unfähig, kann das den finanziellen Ruin bedeuten. Erfreulich: Ein sehr guter Haft­pflicht­schutz ist schon für 51 Euro im Jahr zu haben und sichert welt­weit ab.

Was ist eigentlich eine Mallorca-Police?

Die Mallorca-Police ist eine Zusatz­versicherung für Mietwagen. Sie gilt inner­halb Europas. Kfz-Haftpflichtversicherungen sind zwar auch im europäischen Ausland Pflicht. Problem: Die Mindest­versicherungs­summen sind oft nied­riger als in Deutsch­land. Sie reichen nicht immer aus, um Forderungen von Geschädigten abzu­decken. Die Mallorca-Police deckt Sach- und Personenschäden in Höhe von fast 9 Millionen Euro pauschal ab.

Oft ist die Mallorca-Police bereits in Ihrer Kfz-Haft­pflicht­versicherung enthalten. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherer zu Hause. Mit der Police gelten auch für Mietwagen im Ausland höhere Deckungs­summen. Fehlt der Schutz, schließen Sie ihn vor der Reise ab – etwa bei Ihrem Kfz-Versicherer, einem Auto­mobilclub oder Ihrem Reise­unternehmen. Es lohnt sich. Für weitere Reisen gibt es die Traveller-Police. test.de informiert Sie ausführ­lich rund ums Thema Mietwagen im Urlaub und Unfall im Ausland.

Reise­versicherungen einzeln oder im Paket?

Mir wird ein Paket angeboten: Reisekranken­versicherung, Reise­rück­tritts­versicherung und Reise­gepäck­versicherung. Soll ich das wählen?

Wir raten von Paket­angeboten ab, weil sich die Qualität der einzelnen Versicherungen stark unterscheiden kann. Wenn Sie nicht last minute reisen, sondern früh­zeitig gebucht haben, nehmen Sie sich Zeit, um den jeweils für Sie richtigen Tarif zu finden. Das gilt im Übrigen für jede Reise­versicherung.

Sie müssen eine Police nicht bereits bei der Reise­buchung online oder im Reisebüro abschließen. Wir empfehlen, beides unabhängig voneinander zu machen. Es gibt viele Versicherer mit unterschiedlichen Angeboten, Vertrags­bedingungen und Preisen. Ein Vergleich lohnt sich. Reisende laufen so nicht Gefahr, in der Hektik eine für sie ungüns­tige Bedingung zu über­sehen oder voreilig Pakete abzu­schließen, die unnötige Zusatz­bausteine enthalten. Orientierung geben unser Auslandskrankenversicherungs-Vergleich und der Reiserücktrittsversicherungs-Vergleich.

Ist eine Reise­gepäck­versicherung sinn­voll?

Eine Reise­gepäck­versicherung ist vergleichs­weise teuer und leistet nur unter strengen Auflagen. Deshalb können wir sie kaum empfehlen. Für bestimmte Reisen kann sich ein Abschluss dennoch lohnen. In welchen Fällen eine solche Versicherung als sinn­voll erweisen kann, lesen Sie in unserem Reisegepäckversicherungs-Vergleich.

Vertrags­abschluss, Fristen, Tarife

Bis zu welchem Zeit­punkt muss ich meine Reise­versicherung spätestens abschließen?

Eine Reise­rücktritts­versicherung müssen Sie in der Regel bis spätestens 30 Tage vor Urlaubs­beginn abschließen. Bei manchen Tarifen sollte die Versicherung spätestens 14 Tage nach der Reise­buchung abge­schlossen werden.

Bei Last-Minute-Reisen müssen Sie unmittel­bar nach Reise­buchung abschließen. Auslands­kranken­versicherungen gibt es für Urlaubs­reisen oder längere Aufenthalte im Ausland – man kann sie bis einen Tag vor der Abreise abschließen.

Die Stiftung Warentest hat beide Versicherungs­varianten getestet (Auslandskrankenversicherung (Urlaub) und Auslandskrankenversicherung (lange Reise)). In unserem Reiserücktrittsversicherungs-Vergleich finden Sie zudem güns­tige Reise­rücktritts­policen.

Kann ich eine Auslands­kranken­versicherung auch abschließen, wenn ich schon im Ausland bin?

Nein, eine Auslands­kranken­versicherung muss vor Antritt der Reise beziehungs­weise vor der Ausreise aus Deutsch­land abge­schlossen werden.

Kann ich die Auslands­kranken­versicherung jeder­zeit verlängern?

Nicht unbe­dingt. Bei den Auslands­kranken­versicherungen für lange Reisen gilt: Ist der Vertrag ausgelaufen, gibt es keinen Anspruch auf eine Verlängerung. Bei einem möglichen Anschluss­vertrag steht es dem Versicherer frei, Bedingungen zu verändern und den Beitrag zu ­erhöhen.

Die Auslands­kranken­versicherung für Urlaubs­reisen schützt – auch bei einem Jahres­vertrag – jeweils nur für eine fest­gelegte Reisedauer (bis zu zehn Wochen). Ob Ihr Anbieter den Versicherungs­schutz verlängert, wenn Sie etwa wegen eines Ausreise­verbotes das Land nicht verlassen können, klären Sie besser vorher. Manche machen das aus Kulanz, manche gegen Aufpreis.

Wenn ich einen längeren Auslands­auf­enthalt vorzeitig beende, bekomme ich dann zu viel gezahlte Beiträge aus der Auslands­kranken­versicherung zurück?

Die meisten Anbieter erstatten auf Nach­weis durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel das Rück­flugti­cket) zu viel gezahlte Beiträge wieder zurück. Manchmal wird eine Gebühr von 10 bis 15 Euro einbehalten.

Ich habe einen Jahres­vertrag bei einem Reise­rücktritts­versicherer abge­schlossen – für einen bestimmten Reise­preis. Was passiert, wenn eine Reise teurer ist?

Meist haben Sie die Möglich­keit, für diese eine Reise die Versicherungs­summe zu erhöhen. Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach. Erhöhen sie die versicherte Summe nicht, würde der Versicherer einen möglichen Schaden nur anteilig erstatten – nach dem Verhältnis der Versicherungs­summe zum tatsäch­lichen Wert der Reise.

Ein Beispiel: Sie sind bis 3 000 Euro versichert, haben aber eine Reise für 4 000 Euro gebucht und müssen diese abbrechen. Dann haben Sie 75 Prozent der Reise versichert und bekommen auch nur 75 Prozent der angefallenen Storno­kosten ersetzt.

Muss ich bestimmte Kündigungs­fristen beachten?

Ja, unbe­dingt. Wir empfehlen Jahres­verträge, weil diese für Sie meist güns­tiger sind und alle Ihre Reisen eines Jahres absichern. Solche Verträge haben allerdings Kündigungs­fristen, die von vier Wochen bis zu drei Monaten reichen. Falls Sie keine Vertrags­verlängerung wünschen, denken Sie daran, recht­zeitig zu kündigen. Unter Umständen verlängert sich der Vertrag sonst um ein weiteres Jahr.

Wann lohnt sich für mich ein Familien­tarif in der Reise­versicherung?

Sobald Sie Kinder haben, kann sich ein Familien­tarif lohnen. Bei Jahres­verträgen sind alle Familien­mitglieder auch geschützt, wenn sie allein verreisen. Bei der Auslands­reisekranken­versicherung erstatten die Versicherer in vielen Familien­tarifen Betreuungs­kosten für Kinder, wenn die Eltern erkranken – und auch umge­kehrt, wenn die Eltern bei den erkrankten Kindern unterge­bracht werden müssen. Familien­tarife gibt es für Urlaubs­reisen, zu finden im Auslandskrankenversicherungs-Vergleich. Auch bei längeren Aufenthalten gibt es Familien­angebote, zu finden im Test Langzeit-Auslandskrankenversicherung.

Begrenzen die Reise­rücktritts­versicherer die mögliche Reisedauer?

Ja. Sie sollten auf die im Vertrag gegebenenfalls genannte maximale Reisedauer achten, denn es gibt oft Begrenzungen. Diese spielen für die Reise­abbruch­versicherung eine Rolle, sofern Sie beide Versicherungen kombiniert haben. Wir empfehlen das. In der reinen Reise­rücktritts­versicherung spielt die geplante Länge der Reise meist keine Rolle.

Wo Auslands­kranken­versicherungen helfen

Reicht eine Auslands­kranken­versicherung aus, die nur „medizi­nisch notwendige“ Krankenrück­trans­porte bezahlt?

Medizi­nisch notwendig ist der Rück­trans­port beispiels­weise dann, wenn im Urlaubs­land eine notwendige Operation nicht durch­geführt werden kann, weil die medizi­nische Ausstattung fehlt. Solche Tarife sollten Sie meiden. Besser sind Verträge, die einen Rück­trans­port vorsehen, wenn er „medizi­nisch sinn­voll“ ist.

Das bieten alle sehr guten Tarife im Auslandskrankenversicherungs-Vergleich. Bei den Langzeit-Auslandskrankenversicherungen haben das bis auf einen Anbieter alle Versicherer so geregelt. Gründe für einen medizi­nisch sinn­vollen Krankenrück­trans­port können sein: Der Patient versteht die Landes­sprache nicht, ein längerer Aufenthalt in der dortigen Klinik ist ihm nicht zuzu­muten, in seinem gewohnten Umfeld kann er schneller genesen.

Wie lange bin ich mit einer Auslands­kranken­versicherung geschützt?

Das ist unterschiedlich. Viele sehr gute Jahres­verträge bieten Versicherungs­schutz für eine Reisedauer von jeweils sechs bis zehn Wochen – für beliebig viele Reisen im Jahr. Falls Sie im Reise­land erkranken, leisten die von uns getesteten Tarife über die fest­gelegte Frist hinaus, bis Sie wieder trans­port­fähig sind. Es gibt auch Tarife für lange Auslands­aufenthalte. Hier kann die Versicherungs­dauer bis zu fünf Jahren betragen.

Wie versichere ich mich auf längeren Reisen oder Auslands­auf­enthalten?

Die Policen für Urlaubs­reisen gelten nur für höchs­tens 70 Tage pro Reise. Die meisten Anbieter bieten aber auch Tarife für lange Reisen von einem Jahr bis zu fünf Jahren an. Das ist interes­sant für junge Menschen, die im Ausland studieren oder an einem Work-&-Travel-Programm teilnehmen, oder für Senioren, die zum Beispiel auf den Kanaren über­wintern wollen.

Ich bin länger im Ausland, habe meine Krankenkasse gekündigt und eine Auslands­kranken­police abge­schlossen. Bin ich versichert, wenn ich mich zwischen­durch in Deutsch­land aufhalte?

Einige Anbieter, die lange Auslands­auf­enthalte versichern, decken das mit ab. Sie sind dann meist für höchs­tens sechs Wochen im Heimatland für Notfälle kranken­versichert. Wer keinen Schutz durch die Auslands­kranken­versicherung hat, muss sich für Arzt­kosten eine andere Zusatz­versicherung suchen oder selbst zahlen.

Bin ich auch auf beruflichen Reisen über die Reisekranken­versicherung versichert?

Das ist unterschiedlich. Die meisten Tarife im Auslandskrankenversicherungs-Vergleich schützen auch auf beruflichen Reisen. Einige Anbieter beschränken den Schutz ausdrück­lich auf reine Urlaubs­reisen, andere versichern berufliche Reisen für bis zu 10 oder 14 Tage. Auch bei den Langzeit-Auslandskrankenversicherungen kann es Schutz für berufliche Aufenthalte geben.

Ich habe eine Auslands­reise geplant, bin nun schwanger geworden und muss in der Zeit zur Vorsorgeunter­suchung. Kommt dafür meine Auslands­kranken­versicherung auf?

Nein. Auslands­kranken­versicherungen zahlen nicht für reguläre Unter­suchungen von Schwangeren im Ausland. Außerdem steht schon vor der Reise fest, dass die Unter­suchung nötig sein wird. Die Anbieter versichern generell aber keine Behand­lungen, die vor der Abreise absehbar sind. Trat die Schwangerschaft erst nach Beginn der Reise auf, zahlt manche Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung für die Vorsorge.

Rät ein Arzt von einer Reise ab, da ein Risiko für die Schwangerschaft besteht, greift die Reiser­ücktritt­versicherung. Bedingung ist aber, dass Sie bei Buchung der Reise noch nicht wussten, dass die Reise für Sie und das Kind gefähr­lich sein könnte.

Wie Schwangere sollten auch Senioren, chro­nisch Kranke und Sportler beim Abschluss besonders Acht auf die Vertrags­bedingungen geben.

Ich bin krank, aber in der Lage zu verreisen. Sollte ich mir das ärzt­lich bestätigen lassen?

Wer Vorerkrankungen hat oder chro­nisch krank ist, sollte eine Auslands­reise mit dem behandelnden Arzt besprechen. Spricht nichts gegen den Urlaub, sollte der Arzt schriftlich bestätigen, dass die Person reise­fähig ist und aus medizi­nischer Sicht keine Bedenken bestehen.

In manchen Krank­heits- oder Todes­fällen verlangen Versicherer ein solches Attest oder eine Unbe­denk­lich­keits­bescheinigung, bevor sie Kosten über­nehmen. Grund: Sie zahlen nur, wenn eine Erkrankung vor der Reise nicht „akut“ war oder „unvor­hergesehen“ auftritt.

Reise­versicherung und chro­nische Erkrankungen

Ich habe eine chro­nische Erkrankung und benötige auch im Urlaub regel­mäßig medizi­nische Hilfe. Kommt dafür die Auslands­kranken­versicherung auf?

Nein, die Auslands­kranken­versicherung ist für den Notfall gedacht, nicht für vorhersehbare Fälle: Wenn Sie chro­nisch erkrankt sind – und etwa an Multipler Sklerose oder Diabetes leiden oder Dialyse-Patient sind – zahlt die Auslands­kranken­versicherung keine Medikamente, Unter­suchungen oder Behand­lungen im Zusammen­hang mit dieser Krankheit. Unter Umständen hilft aber in solchen Fällen die eigene gesetzliche oder private Kranken­versicherung (siehe nächste Frage).

Auch Kosten für Krank­heits­schübe, die auf eine Vorerkrankung zurück­zuführen sind, werden in der Regel nicht über­nommen. Tarife sollten aber zumindest dann schützen, wenn Sie schon Monate vor der Reise keine Probleme mit Ihrer Erkrankung hatten oder medikamentös gut einge­stellt waren. Klären Sie mit dem Auslands­kranken­versicherer ab, ob Behand­lungs­kosten abge­sichert sind, sollte sich Ihr Gesund­heits­zustand auf Reisen verschlechtern. Hilf­reich ist, wenn Sie Ihre Reise­fähig­keit mit einer ärzt­lichen Bescheinigung nach­weisen können.

Darüber hinaus schützt Sie die Auslands­kranken­versicherung aber bei Unfällen oder Erkrankungen, die nichts mit Ihrer chro­nischen Erkrankung zu tun haben. Orientierung bei der Wahl einer geeigneten Versicherung geben unsere Versicherungs­vergleiche. Die Stiftung Warentest testet die Policen regel­mäßig Vergleich Auslandskrankenversicherung Urlaub und Vergleich Auslandskrankenversicherung lange Reise.

Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse auch für Auslands­behand­lungen von Chronikern?

Wenn Sie inner­halb Europas verreisen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, denn als gesetzlich Versicherter können Sie die Behand­lungs­kosten über die Krankenkasse abrechnen. Die Kassen zahlen das, was sie auch in Deutsch­land bezahlen würden. Alles darüber hinaus müssen Sie privat bezahlen.

Außer­halb Europas springt die Krankenkasse nicht ein. Ausnahme: Chro­nisch Kranke können trotzdem welt­weit verreisen, sie müssen die Reise aber unbe­dingt vorher mit der Krankenkasse besprechen. Für 6 Wochen im Jahr kommt sie welt­weit für Behand­lungs­kosten von Chronikern auf. Die Kasse über­nimmt die Kosten aber nicht auto­matisch. So kann Sie Schreiben von zwei bis drei Auslands­kranken­versicherern fordern, in denen diese die Kosten­über­nahme für Ihre Vorerkrankung ablehnen. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse.

Ich muss meine Reise absagen, weil meine chro­nische Krankheit sich verschlechtert hat. Kommt die Reise­rücktritts­versicherung für die Storno­kosten auf?

Sprechen Sie vor Abschluss der Police mit dem Versicherer. Einige erkennen dies als „unerwartete“ Erkrankung an, wenn in den sechs Monaten vor Reise­beginn keine Behand­lung nötig war. Doch nicht bei jedem Anbieter wird das in den Versicherungs­bedingungen ausführ­lich erläutert.

Ärzt­licher Notfall im Ausland – was zu tun ist

Was sollte ich tun, wenn ich eine ärzt­liche Behand­lung im Ausland benötige?

Rufen Sie Ihren Versicherer unter der jeweiligen Notfall­nummer an. Diese finden Sie in Ihren Vertrags­unterlagen. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf.

Belege. Auf Belegen vom Arzt sollte (möglichst auf Deutsch oder Eng­lisch) stehen:

- Name des Arztes

- Ihr Vor- und Zuname und Geburts­datum

- Bezeichnung der Krankheit (Diagnose)

- Welche Behand­lung vorgenommen wurde

Zahnbe­hand­lung. Bei Zahnbe­hand­lungen zusätzlich:

- Bezeichnung der behandelten Zähne

Rezept. Auf Rezepten muss vermerkt sein:

- Name des Arznei­mittels

- Preis

- Bestätigung der Zahlung

Bei sehr teuren Behand­lungen, medizi­nischem Rück­trans­port oder Kranken­haus­aufenthalt sollten Sie unbe­dingt vorab mit Ihrem Versicherer sprechen. Zum Beispiel muss der behandelnde Arzt im Ausland bescheinigen, dass ein Rück­trans­port medizi­nisch sinn­voll oder notwendig ist (je nachdem, welchen Tarif Sie haben).

Damit Sie stets alle nötigen Informationen zum Reisekranken­versicherer und dem Vorgehen dabei haben, machen Sie sich einen Spick­zettel und nehmen ihn mit auf Reisen.

Was ist, wenn mich Krankheit, ein Todes­fall in der Familie oder ein anderes unvor­hergesehenes Ereignis am Reiseantritt hindert?

Sind Sie sich noch unsicher, ob Sie Ihre Reise wirk­lich absagen sollten, sprechen Sie Ihren Versicherer an. Viele Versicherer bieten telefo­nische Storn­oberatungen. Müssen Sie stornieren, melden Sie sich schnell bei Ihrem Reiseanbieter – am besten per Einschreiben mit Rück­schein. Darauf­hin erhalten Sie eine Storno­kosten­rechnung.

Wie hoch die Storno­gebühren sind, können Sie in den Reisebedingungen des Anbieters nach­lesen. In der Regel gelten prozentual gestaffelte Stornosätze. Häufig fallen bis 30 ­Tage vor Reiseantritt 20 bis 25 Prozent vom Reise­preis an. Bei Absage einen Tag vor oder am Tag der Anreise sind es oft 75 bis 90 Prozent. Nachdem Sie bei Ihrem Reiseanbieter storniert haben, über­mittelt Ihnen dieser eine Storno­kosten­rechnung. Reichen Sie diese mit folgenden Unterlagen bei Ihrer Reise­rücktritts­versicherung ein.

- Reise­buchungs­bestätigung

- Storno­rechnung des Reise­ver­anstalters und der Fluggesell­schaft, falls der Flug getrennt gebucht wurde (bei nicht stornier­baren Flugti­ckets Bestätigung über Nichtantritt des Fluges)

- Versicherungs­schein

- Schadens­formular des Versicherers (meist online abruf­bar)

- Nach­weis über Versicherungs­fall (zum Beispiel ärzt­liches Attest. Ist ein ärzt­liches Formular nötig, ist das online abruf­bar)

- Belege über Kosten (Umbuchungs- oder Mehr­kosten)

Ich bin arbeitslos geworden. Zahlt die Versicherung die Storno­kosten?

Einige Tarife zahlen, wenn Sie vor oder während des Urlaubs unerwartet von Ihrem Arbeit­geber gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie sich noch in der Probezeit befanden. So urteilte zumindest das Land­gericht Mönchengladbach.

Ich muss meine Reise wegen eines unvor­hergesehenen Ereig­nisses abbrechen, unter­brechen oder verlängern. Wie verhalte ich mich?

Melden Sie den Abbruch, die Unter­brechung oder Verlängerung umge­hend Ihrem Reiseanbieter und Ihrer Reise­rücktritts­versicherung, wenn Sie den Reise­abbruch mitversichert haben. Oft kümmert sich der Reiseanbieter um eine vorzeitige Abreise.

Lassen Sie sich (vor Ort) von Ihrem Reiseanbieter, Leistungs­trägern wie Hotel, Ausflugsagenturen und Beför­derungs­unternehmen gebuchte, aber nicht in Anspruch genom­mene Leistungen bestätigen.

Bei einer Erkrankung benötigen Sie das Attest des vor Ort behandelnden Arztes oder Kranken­hauses. Müssen Sie Ihren Aufenthalt verlängern, beispiels­weise weil sie wegen einer Erkrankung nicht trans­port­fähig sind, benötigt Ihre Versicherung Nach­weise über die zusätzlichen Unter­kunfts­kosten und Mehr­kosten für die verspätete Rück­reise.

Das ist nach der Reise zu regeln:

Abbruchdatum. Teilen Sie der Versicherung das genaue Datum mit, an dem die Reise abge­brochen wurde (Datum der Rück­reise).

Reise­leistungen. Weisen Sie die nicht in Anspruch genom­menen Reise­leistungen nach, etwa Rechnungen für gebuchte Ausflüge oder Tickets für Veranstaltungen.

Vorzeitiger oder verspäteter Abflug. Mussten Sie vorzeitig oder später als geplant abfliegen, belegen Sie die Mehr­kosten für Umbuchung oder Neubuchung der Rück­flüge. Sollte Ihnen Ihr Reiseanbieter nicht in Anspruch genom­mene Leistungen anteilig erstatten, müssen Sie dies bei der Versicherung angeben.

Unfreiwil­lige Verlängerung. Mussten Sie wegen eines versicherten Ereig­nisses unfreiwil­lig die Reise verlängern, benötigen Sie einen Nach­weis über die Zusatz­kosten, die für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind.

Nach­weis. Außerdem ist der Nach­weis über den Versicherungs­fall erforderlich, etwa ein Attest des am Urlaubs­ort behandelnden Arztes mit Beginn und Diagnose einer Erkrankung.

Wenn ich im Urlaub krank werde und mir spontan einen Rück­flug buche, erstattet die Auslands­kranken­versicherung dann die Flug­kosten?

Nein, wenn Sie im Urlaub krank werden, können Sie nicht einfach die Reise abbrechen oder verlängern und die Flug­kosten bei Ihrer Auslandskrankenversicherung geltend machen. Dafür ist die Reiseabbruchversicherung (als Teil der Reise­rücktritts­versicherung) zuständig: Sie bezahlt Rück­reise­kosten, wenn Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls Ihren Urlaub vorzeitig abbrechen oder verlängern müssen.

Tipp: Sie sind noch auf der Suche nach einer geeigneten Versicherung? Unsere Tests zeigen, welche Policen den besten Schutz bei Reiserücktritt oder -abbruch bieten.

Welche Versicherung springt ein, wenn ich kurz vor dem Urlaub krank werde und meine Reise absagen muss?

Wenn der Urlaub platzt, ist das ein Fall für die Reise­rücktritts­versicherung. Sie kommt für die Storno­kosten auf, die unter Umständen bis zu 90 Prozent des Reise­preises betragen können. Für den Rück­tritt brauchen Sie aber einen triftigen Grund, wie zum Beispiel eine schwere Erkrankung, die Sie mit einem ärzt­lichen Attest nach­weisen.

Eine psychische Ausnahme­situation wegen Ehescheidung wurde vor Gericht nicht als Grund akzeptiert. Das verlangte konkrete Angaben zu Symptomen.

Mehr zum Thema in unserem Special Reiserücktrittsversicherung. Mit einer Auslands­kranken­versicherung sind Sie bei Reiser­ücktritt nicht abge­sichert, sie zahlt nur für Behand­lungen und Krankheiten während der Reise.

Wenn ich nach Unfall oder schwerer Krankheit einen Krankenrück­trans­port nach Deutsch­land benötige, zahlt dann die Kasse oder meine private Kranken­versicherung?

Nein, die gesetzliche Krankenkasse kommt grund­sätzlich nie für einen Krankenrück­trans­port nach Deutsch­land auf. Auch nicht inner­halb Europas. Ohne Auslands­reisekranken­versicherung müssen Sie unter Umständen Tausende Euro selbst zahlen. Selbst Privatversicherte sollten vor Reise­beginn bei ihrer Versicherung nach­fragen, ob die Kosten über­nommen werden.

Wenn Sie Ihre Auslands­reisekranken­versicherung für einen Krankenrück­trans­port in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie allerdings aufpassen: Handeln Sie nicht eigenmächtig, sondern stimmen Sie sich mit dem Versicherer ab. Sonst zahlt er möglicher­weise nicht.

Rufen Sie entweder selbst bei der Notfall­nummer Ihres Versicherers an oder lassen Sie einen Freund oder Verwandten in Ihrem Auftrag anrufen, um das nötige Vorgehen zu besprechen. Orientierung bei der Wahl einer geeigneten Versicherung geben unsere Tests: Sie zeigen, welche Versicherung die besten Policen für eine Urlaubsreise beziehungs­weise für einen längeren Auslandsaufenthalt bietet.

Terror, politische Unruhen, Pandemie

In meinem Urlaubs­land gab es einen Terror­anschlag. Jetzt möchte ich nicht mehr dorthin verreisen. Kann ich umbuchen oder stornieren ohne Geld zu verlieren?

Angst ist nicht versichert. Wer seine Reise absagt, weil er Terror­anschläge oder politische Unruhen fürchtet, bleibt auf den Storno- oder Umbuchungs­gebühren sitzen. Der Reise­rücktritts­versicherer springt in der Regel nicht ein. Meist gilt: Wer wegen eines Terror­anschlags am Urlaubs­ort seine Reise kostenlos umbuchen oder stornieren möchte, ist auf die Kulanz des Reiseanbieters angewiesen.

Einzelne Terror­anschläge oder Terror­drohungen reichen meist nicht aus, um eine Reise ohne finanzielle Einbußen abzu­sagen. Es sei denn, das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung für das Urlaubs­ziel heraus. Dann hätten Sie eine Chance, ohne Kosten abzu­sagen, weil die Reise­ver­anstalter in diesem Fall das Geld erstatten.

In unserem aktuellen Vergleich Reiserücktrittsversicherung gibt es wenige Anbieter, die bei einem Reiser­ücktritt wegen eines Terror­anschlags kurz vor Reise­beginn aufkommen. Manche zahlen nur bei einem Reise­abbruch wegen eines Terror­anschlags während der Reise (im Rahmen der Reise­abbruch­versicherung).

Die Versicherer leisten nur, wenn der Anschlag in der Nähe des Ziel­orts statt­fand. Ausgeschlossen ist der Anspruch jedoch, wenn bei Buchung der Reise schon eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt vorlag. Ausführ­liche Informationen zu dieser Versicherung bietet Ihnen unser Special Reiserücktrittsversicherung.

Für mein Reise­land wurde eine Reisewarnung wegen Covid-19 ausgesprochen. Kann ich ohne Verlust stornieren?

Wenn wegen hoher Corona-Zahlen eine Reisewarnung für das Urlaubs­ziel ausgesprochen wird, konnten Sie bislang stornieren und den Reise­preis vom Reise­ver­anstalter zurück­verlangen. Die Reise­rücktritts­versicherung ist hier nicht zuständig. Sie zahlt auch nicht, wenn Sie die Reise aus Angst vor einer Covid-19-Infektion während des Fluges oder am Ziel­ort absagen möchten. Ob Corona-Reisewarnungen auch künftig als „außergewöhnlicher Umstand“ gelten, der Grund für ein kostenloses Storno bietet, werden Gerichte entscheiden. Schließ­lich grassiert das Virus seit Dezember 2019.

Streit mit dem Reise­versicherer

Die Reise­rücktritts­versicherung erstattet mir nicht die Storno­gebühren oder Kosten, die mir wegen meines Reise­abbruchs entstanden sind. Was soll ich tun?

Stellt sich die Versicherung quer, können Sie sich kostenlos an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieser führt ein Schlichtungs­verfahren durch. Seine Entscheidung ist für das Unternehmen bis zu einem Beschwerde­wert von 10 000 Euro bindend.

Aber Achtung: Einige Versicherer machen beim Verfahren des Ombuds­mannes nicht mit. Versicherte dieser Unternehmen können sich unter Umständen an die neue Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Nachteil: Die Teil­nahme ist für beide Seiten freiwil­lig. Der Versicherer kann ein Schli­ch­tungs­verfahren auch ablehnen oder eine Teil­nahme an solchen Schlichtungs­verfahren in seinen Vertrags­bedingungen von Vorneherein ausschließen.

Ich habe Streit mit der Auslands­kranken­versicherung. Gibt es auch für sie eine Schlichtungs­stelle?

Ja. In diesen Fällen können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Sein Schlichtungs­verfahren ist kostenlos. Viele Versicherer nehmen daran teil. Aber Achtung: Der Ombuds­mann spricht lediglich unver­bindliche Empfehlungen aus. Aufgrund seiner Empfehlung wird oft außerge­richt­lich ein Kompromiss geschlossen. Dem Versicherten steht es aber weiter offen, zu klagen.

Einige Versicherer machen beim Verfahren des Ombuds­mannes nicht mit. Versicherte dieser Unternehmen können sich unter Umständen an die neue Allgemeine Verbraucher­schlichtungs­stelle wenden. Nachteil: Bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ist die Teil­nahme für beide Seiten freiwil­lig. Der Versicherer kann ein Schli­ch­tungs­verfahren auch ablehnen oder eine Teil­nahme an solchen Schlichtungs­verfahren in seinen Vertrags­bedingungen von Vorneherein ausschließen.

Die Reise­versicherungs­tests der Stiftung Warentest

Beim letzten Test von Reise­versicherungen habe ich meinen Versicherer vermisst. Warum fehlen manche Unternehmen?

Zu Beginn eines Tests schreiben wir alle Unternehmen an, die von der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht in dieser Sparte zugelassen sind, und fordern sie auf, uns detaillierte Produk­tinformationen zu schi­cken. Nicht immer erhalten wir eine Rück­meldung. Das hat verschiedene Gründe: Ein Versicherer über­arbeitet zum Beispiel gerade sein Angebot, so dass es zum Veröffent­lichungs­zeit­punkt nicht mehr erhältlich, das neue zu unserem Stichtag aber noch nicht fertig ist. Andere Anbieter scheuen den Vergleich.

In jedem Fall über­prüfen wir die Angaben der Versicherer und versuchen, uns fehlende Unterlagen anders zu beschaffen. Das gelingt nicht immer. Möglich ist auch, dass ein Anbieter fehlt, weil er ein Auswahl­kriterium nicht erfüllt, etwa keinen Tarif in einer Produktkategorie anbietet oder nicht für das dem Test zugrunde liegende Modell.

2

Mehr zum Thema

2 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.11.2023 um 10:37 Uhr
    Auslandreise-KV: Versicherer-Wechsel während Reise

    @hebrawerb: Sie können – wenn Sie die alte VS ohnehin kündigen möchten – per sofort eine neue Auslandskrankenpolice abschließen und die alte zum Jahresende kündigen, soweit deren Kündigungsfrist dies zulässt. Eine Überschneidung ist unproblematisch.

  • hebrawarb am 24.11.2023 um 14:41 Uhr
    Auslandreise-KV: Versicherer-Wechsel während Reise

    Ich habe eine Auslandsreise-KV, die bis zum Jahresende läuft und sich verlängert, wenn ich nicht kündige. Wegen Erhöhung der Prämie würde ich gern zum 1.1.24 zu einem anderen Versicherer wechseln.
    Ich plane aber eine Sylesterreise über den Jahreswechsel hinweg. Sollte ich lieber beim bisherigen Versicherer bleiben, um ggf. Probleme in einem Leistungsfall zu vermeiden? Würde der bisherige Versicherer für Leistungsfälle auch in 2024 aufkommen, die noch in 2023 entstanden sind und der neue Versicherer die ab 2024 entstehenden Fällen abdecken?