Eltern­unterhalt und Part­ner­unterhalt Wann Sie für Eltern oder Partner im Pfle­geheim zahlen müssen

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Eltern­unterhalt und Part­ner­unterhalt - Wann Sie für Eltern oder Partner im Pfle­geheim zahlen müssen

Mutter und Tochter. Normal­verdiener müssen keinen Eltern­unterhalt mehr zahlen. © Getty Images / Fred Wagner

Kommen Menschen ins Pfle­geheim, müssen sich ihre Partner oft an den Kosten dafür beteiligen. Viele Kinder sind dagegen vom Eltern­unterhalt befreit.

Reichen die Leistungen aus der Pflegeversicherung, Renten, andere Einkünfte und das eigene Vermögen nicht aus, um die Kosten im Pfle­geheim zu decken, springt das Sozial­amt ein. Bevor es einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“, eine besondere Form der Sozial­hilfe, bewil­ligt, prüft es die Einkünfte und Vermögens­verhält­nisse der Antrag­steller und ihrer Angehörigen. Dann geht das große Zittern in den Familien wegen der Pflege­kosten los.

Stiftung Warentest gibt Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema Unter­halts­pflicht, Sozial­hilfe und Pfle­geheim. Müssen Einkommen und Vermögen komplett für die Pflege im Heim einge­setzt werden? Können die erwachsenen Kinder zum Unterhalt für Eltern im Pfle­geheim heran­gezogen werden? Muss sich ein Lebens­partner des Pflegebedürftigen an den Heim­kosten beteiligen? Und kann der Pflegebedürftigen vor dem Umzug ins Heim noch schnell sein Vermögen auf die Kinder über­tragen, damit es nicht für die Pflege drauf­geht?

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.06.2024 um 17:22 Uhr
    Ist das noch Recht?

    @Intimidator: Die Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Beispiel: Kauft sich ein Ehepartner eine teure Drohne, der andere ein teures Fahrrad bleibt der jeweilige Gegenstand im alleinigen Eigentum des jeweiligen Käufers. Solche Gegenstände muss der nicht im Heim lebende Partner aber auch dann nicht versilbern, um die Pflege des Heimbewohners zu bezahlen, wenn sie in seinem Alleinvermögen stehen. Denn sie gehören in der Regel zum Schonvermögen (ein einfaches Auto ist ebenfalls geschützt). Nicht zu heiraten ist in der beschriebenen Pflegesituation übrigens auch keine Lösung, um der Haftung zu entgehen, da auch nichteheliche Lebenspartner unter Umständen zur Finanzierung des Heimbewohners herangezogen werden können.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2024 um 11:01 Uhr
    Antwort auf spannende Fragen

    @markus234: Sie finden die Antwort auf S.22.

  • markus234 am 07.06.2024 um 23:16 Uhr
    Keine Antwort auf spannende Fragen

    @Stiftung_Warentest: Danke für Ihre Antwort. Ihre zitierte Frage "Wann kann das Sozialamt die Rückgabe von Geschenken nicht durchsetzen?" kann ich im Heft leider nicht finden und damit auch keine Beispiele. Auf welcher Seite soll das sein?
    Können Sie auch noch etwas zu meiner 3. Frage ("Haben Schenker oder Schenkerin es dagegen absichtlich darauf angelegt, hilfsbedürftig zu werden...") sagen? Wie ist dieser Sachverhalt zu interpretieren und was wären die Folgen davon?

  • Intimmidator am 05.06.2024 um 18:07 Uhr
    Ist das noch Recht?

    Es gibt einen Aspekt, den ich im Artikel nicht finden kann: Auch Vermögen, das bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) nicht Teil des Zugewinns ist (beispielsweise eine geerbte Immobilie ohne deren Wertzuwachs), wird mit berücksichtigt, wenn der Ehepartner ein Pflegefall wird. Sollte das tatsächlich so sein, dann kann ich nur noch hoffen, dass jemand das mal bis zum bitteren Ende durchklagt und dann wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten alle Ehen für ungültig erklärt werden. Eine Ehe ist nichts weiter als der folgenschwerste Vertrag, den ein Mensch in seinem Leben abschließen kann.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.05.2024 um 10:49 Uhr
    Keine Antwort auf spannende Fragen

    @markus234: Die Antwort auf ihre erste Frage finden Sie oben im Online-Text (nicht in der PDF) unter der Frage "Ein Kind geht im Job auf Teilzeit, um weniger als 100 000 Euro zu verdienen und so Unterhalts­zahlungen zu vermeiden. Ist das erlaubt?". Urteile zu dieser Problematik gibt es noch nicht. Sollten sich Gerichte dazu äußern, aktualisieren wir den Online-Text entsprechend. Zu Punkt 2: In der Frage "Wann kann das Sozialamt die Rückgabe von Geschenken nicht durchsetzen?" nennen wir beispielhaft Konstellationen (auch aus § 529 Abs. 1 BGB ) dafür, wann ein Rückgriff nicht möglich ist. Ihr Hinweis auf § 529 Abs. 2 BGB als weitere Fallgruppe ist richtig: Das Sozialamt kann eine geschenkte Immobilie nicht zurückfordern, wenn die Beschenkten durch die Rückforderung selbst ihren eigenen Unterhalt gefährden würden. Das kann etwa der Fall sein, wenn das eigene Einkommen zu niedrig ist und Betroffene mit ihrer Familie keine Unterkunft mehr hätten.