Auch wenn der Begriff „Kur“ seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 im Gesetz gar nicht mehr verwendet wird, so ist der Ausdruck „ich gehe auf Kur“ umgangssprachlich immer noch geläufig. Fachleute sprechen einerseits von Vorsorge, andererseits von Rehabilitation. Damit werden die verschiedenen Anwendungsbereiche und Ziele einer Heilbehandlung umschrieben: Vorsorgeleistungen wie eine ambulante Vorsorgekur sollen die Gesundheit erhalten, eine Reha stellt sie wieder her.
Kuren für spezielle Zielgruppen und stationäre Reha:
Stationäre Vorsorgekur,
Vorsorgekur für Eltern,
Stationäre Vorsorgekur für pflegende Angehörige,
Stationäre Rehabilitation
Die ambulante Vorsorgekur dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Den Termin wählt der Kurgast selbst. Er gilt in dieser Zeit als arbeitsfähig, anders als zum Beispiel bei der stationären Vorsorgekur oder bei Eltern-Kind-Kuren. Wenn er im Berufsleben steht, muss der Kurgast also für die Zeit des Aufenthaltes Urlaub nehmen.
Unterstützung von der Krankenkasse
Drei Wochen Erholung für Körper und Geist und Zeit für sich selbst sind teuer. Kurreisende müssen dafür unter Umständen mehrere Tausend Euro hinblättern – es sei denn, die Krankenkasse übernimmt einen Teil davon (Was die Kasse bei der Vorsorgekur bezahlt). Dafür ist ein Antrag erforderlich. Den können alle gesetzlich Krankenversicherten stellen – vom erschöpften Studenten bis zum arthrosegeplagten Rentner.
Auf Antrag Erstattung von Kurkosten möglich
Bescheinigt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin, dass eine ambulante Vorsorgekur medizinisch erforderlich ist, erstatten Krankenkassen auf Antrag Kurkosten. Oft zahlen sie auch Zuschüsse für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung.
Maßnahmen am Wohnort vorrangig
Eine ambulante Vorsorgekur ist nicht Wellness auf Krankenschein. Sie kommt erst dann infrage, wenn die Behandlung oder andere Maßnahmen am Wohnort des Patienten nicht ausreichen, wegen beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können oder aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sind. Oder wenn Heilmittel am Kurort, zum Beispiel Thermalwasser oder Solebäder, bessere Erfolge versprechen.
Vorsorgekur bei leichteren Beschwerden und gegen Risikofaktoren
In allererster Linie soll eine Vorsorgekur den Organismus stärken und Krankheit und Pflegebedürftigkeit verhindern. Dabei spielen Bewegung, Ernährung, Psyche und äußere Umgebung für die Genesung eine wichtige Rolle. Die ambulante Vorsorgekur setzt bereits bei leichteren Beschwerden an und soll Risikofaktoren für Erkrankungen wie Übergewicht, Überbeanspruchung einzelner Gelenke und Stress verringern. Zudem soll sie verhindern, dass sich bereits vorhandene chronische Erkrankungen verschlimmern. Ziel ist es, das Fortschreiten zu bremsen oder das Wiederkehren schubweise auftretender Erkrankungen zu vermeiden.
Während einer Kur soll der Patient motiviert werden, sich selbst zu helfen und erlernte Strategien in seinen Alltag zu integrieren.
Kur ist ein Bündel aus Dienstleistungen
Anders als bei einer stationären Vorsorgekur muss der Kurgast nicht in eine Klinik. Er sucht sich selbst eine Unterkunft in einem staatlich anerkannten Kurort. Die Behandlungen finden in einem Gesundheits- oder Kurzentrum statt. Informationen über Heilbäder und Kurorte und die von ihnen angebotenen Therapien finden Interessierte auf der Internetseite des Deutschen Heilbäderverbands.
Eine Alternative sind sogenannte Pauschalkuren, die spezialisierte Reiseveranstalter auch im europäischen Ausland anbieten, etwa in Polen, Tschechien oder der Slowakei. Im Preis sind Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlungen sowie therapeutische Anwendungen und oft auch die Fahrt enthalten.
Gegen Ablehnung unbedingt Widerspruch einlegen
Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, heißt das noch nicht, dass die Krankenkasse die Kur sofort genehmigt. In Paragraf 23 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V steht, dass die Kasse sie unter den genannten Voraussetzungen bewilligen „kann“, sie muss aber nicht. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen eine Ablehnung sollten Versicherte immer wahrnehmen. Wie das geht, erklären wir unter: Was Sie tun können, wenn Ihre Krankenkasse Ihre Kur ablehnt.
Auch Klage ist möglich
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht. Das ist für Versicherte kostenlos. Nur wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, entstehen Anwaltskosten.
Wer auch vor Gericht nicht recht bekommt, muss die Kur komplett aus eigener Tasche bezahlen. In jedem Fall sollten auch Selbstzahler vorher mit ihrem Arzt sprechen. Dieser kann Empfehlungen für Therapien und spezielle Kurorte aussprechen.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Südhof: Im Artikel geht es vornehmlich um die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Kur, am Rande um die Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte schauen in die Bedingungen ihres Tarifes. Denn für welche Kuren in welchem Umfang der private Krankenversicherer die Kosten übernimmt, bestimmt allein der Tarif. Alle Versicherten können ihre Fragen auch an die unabhängige Patientenberatung stellen: 0800 011 77 22, www.unabhaengige-patientenberatung.de
(maa)
Kann ich mit dem Artikel auch etwas anfangen, wenn ich nicht Gesetzlich Versichert bin?
Ein paar wichtige Ergänzungen:
- Krebskranke mit Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wenden sich immer an die ArGe Krebs NRW http://www.argekrebsnw.de unabhängig, ob die Kranken- oder Rentenkasse leisten muss.
- Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist oft eine "Anschlussheilbehandlung" empfehlenswert, die wie eine stationäre Reha funktioniert, aber ziemlich direkt nach der stationären Akutbehandlung angetreten werden muss. Noch auf Station informieren lassen!
- Viele private Krankenversicherungen decken Kuren nicht ab, die Anschlussheilbehandlung gibt es gar nicht. Wer kann, sollte das direkt bei der Versicherungswahl prüfen und in die Entscheidung mit einbeziehen.
@Antefix: Wer bereits in Rente ist, stellt seinen Antrag bei der Krankenkasse. Fehlläufer werden erfahrungsgemäß an den richtigen Versicherungsträger weitergeleitet. Sowohl in der großen Grafik auf Seite 70 als auch auf Seite 74 links unten stellen wir dar, wer bei der RV, wer bei der Krankenversicherung eine Reha beantragen kann und wie das geht. (TK)
Für eine Rehabilitation zwecks unbehinderter bzw. wiedererlangter Leistungserbringung am bestehenden Arbeitsplatz waren bisher die Rentenversicherungsträger zuständige Antragsempfänger. Erst ab (Antragstellung eines) Altersrentenbezugs werden die gesetzl. Krankenkassen vom RVT zuständig "gemacht". Berichtet der Heftaufmacher auch über -- wie zu überwindende -- Unterschiede bei diesen sozialrechtlichen Genehmigungsverfahren, die unter den zahlreichen Kassen gewiss unterschiedlich gehandhabt werden?