E-Scooter Diese Regeln gelten für Elektro-Tret­roller

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E-Scooter gehören in Groß­städten zum Straßenbild. Was viele nicht wissen: Bei E-Tret­rollern gelten Promille­grenzen wie beim Pkw – hier die wichtigsten Regeln.

In vielen europäischen Groß­städten sind Elektro-Tret­roller weit verbreitet, in Deutsch­land inzwischen auch. Gern fahren vor allem Touristen mit den kleinen Gefährten durch die Stadt. Mancher­orts regt sich starker Widerstand in der Bevölkerung, weil viele Miet­roller, statt richtig abge­stellt zu werden, im Weg herum­liegen. Die Pariser haben nun sogar in einem Referendum entschieden, dass geliehene E-Scooter dort aus der Stadt verbannt werden sollen. Die Bürgermeisterin der französischen Haupt­stadt, Ann Hidalgo, kündigte an, dass es ab 1. September 2023 keine Leih­roller in Paris mehr geben wird. E-Scooter in Privatbesitz seien aber kein Problem.

Tipp: Die Stiftung Warentest hat E-Scooter-Verleiher getestet. Was Circ, Lime, Tier und Voi taugen, zeigt unser Test E-Scooter mieten.

Wer sich selbst einen E-Scooter kaufen möchte, sollte auf jeden Fall sicher­stellen, dass das Gefährt den gültigen Anforderungen entspricht.

E-Roller, E-Scooter, Elektroroller...

Mit den Begriffen kann man schon mal durch­einander­kommen. Sowohl Elektro-Tret­roller als auch Elektro-Motor­roller werden oft als E-Roller abge­kürzt. Auch die Bezeichnung E-Scooter findet für beide Fahr­zeug­typen Verwendung. Wissens­werts zum Thema Elektro-Motor­roller finden Sie in unserem Special Gewusst wie: Elektro-Motorroller mieten.

E-Roller dürfen bis zu 20 km/h fahren

E-Scooter dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren und grund­sätzlich nicht auf Gehwegen benutzt werden. Die Fahr­eigenschaften der Elektroroller sind ähnlich wie beim Fahr­rad. Deshalb sollen für sie im Prinzip die gleichen Rege­lungen gelten wie für Fahr­räder. Sie dürfen nur auf Radwege, Radfahr­streifen und Fahr­radstraßen. Sind die nicht vorhanden, dürfen sie auf die Fahr­bahn, auch außer­halb geschlossener Ortschaften. Einbahn­straßen dürfen sie in Gegen­richtung nur befahren, wenn die Straße für den Radverkehr freigegeben ist.

Auf kombinierten Rad- und Fußwegen müssen Scoo­terfahrer den Fußgängern absoluten Vorrang gewähren. Fußgänger dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Zeichnet sich eine Gefahr ab, reicht es nicht zu klingeln. Vielmehr müssen die Fahrer schon beim Erkennen einer eventuellen Gefahrenlage sofort dafür sorgen, dass sie recht­zeitig bremsen können.

Ein Fall: Eine Segway-Fahrerin hatte einen Fußgänger gesehen, der beim Fotografieren auf dem Rad- und Fußweg rück­wärts ging. Sie klingelte, aber er reagierte nicht. Beim Zusammen­stoß verletzte sie sich. Ihre Forderung nach Schmerzens­geld lehnte das Ober­landes­gericht Koblenz ab. Es sprach der Frau die alleinige Schuld an dem Unfall zu. Fußgänger müssen sich auf kombinierten Rad- und Fußwegen gefahr­los und ungehindert bewegen können (Az. 12 U 692/18).

Kein Helm, kein Führer­schein, Mindest­alter 14 Jahre

Die Begrenzung der Höchst­geschwindig­keit auf 20 km/h bedeutet auch, dass die Roller damit nicht in den Anwendungs­bereich der Helm­pflicht fallen. Angesichts der nicht gerade geringen Höchst­geschwindig­keit von 20 km/h empfiehlt es aber durch­aus, einen Helm zu tragen. Eine Führer­schein-Pflicht ist bislang nicht vorgesehen. Das Mindest­alter für Fahrer beträgt 14 Jahre. Darüber hinaus muss der Roller eine Fahr­zeug-Identifizierungs­nummer haben. Käufer sollten auf diese Vorgaben achten.

Tipp: Drehen Sie Proberunden, zum Beispiel auf einem Park­platz, bevor Sie sich mit einem geliehenen oder gekauften Scooter in dichten Straßenverkehr begeben. So können Sie das Lenken und Bremsen üben. Auch wenn keine Helm­pflicht besteht: Tragen Sie trotzdem einen. Die Stiftung Warentest testet regel­mäßig Fahrradhelme für Erwachsene und Fahrradhelme für Kinder.

Zwei Bremsen, Licht und Klingel

Das Fahr­zeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein und ähnlich wie ein Fahr­rad über eine Beleuchtung verfügen – wobei die Lampen abnehm­bar sein dürfen. Damit der Fahrer im Dunkeln von der Seite besser erkenn­bar ist, sind gelbe Rück­strahler vorgesehen. Außerdem eine Klingel – oder alternativ ein Signal, das eindeutig warnenden Charakter hat.

E-Roller und Alkohol – diese Promille­grenzen gelten

Viele Nutzer von E-Scoo­tern glauben, man dürfe auch damit fahren, wenn man ein wenig über den Durst getrunken hat. So erwischte die Münchner Polizei schon in den ersten acht Wochen nach Zulassung der Roller mehr als 700 angetrunkene Fahrer, viele mit über 1,1 Promille. Doch E-Scooter sind wegen ihres Motors Kraft­fahr­zeuge. Es gelten dieselben Promille­grenzen wie bei Autos. Ab 0,5 Promille setzt es 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte und einen Monat Führer­schein­entzug. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Kommt es zu alkohol­typischen Ausfällen, gilt das sogar schon ab etwa 0,3 Promille. Bei Radfahrern ist die Grenze höher. Erst ab 1,6 Promille liegt strafbare Trunkenheit vor. Dieselbe Grenze gilt für Elektroräder, bei denen der Motor nur läuft, wenn man in die Pedale tritt. Aber bei alkohol­typischen Aus­fällen droht auch Radlern schon bei Werten darunter ein Straf­verfahren.

Null Promille für Fahr­anfänger, auch auf dem Roller

Für Fahr­anfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren besteht absolutes Alkohol­verbot. Verstöße kosten 250 Euro Geld­buße. Dazu gibt es einen Punkt. Dann wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit auf vier Jahre verlängert.

Schnell­check: Bremsen nur mittel­mäßig

Die Stiftung Warentest hat Leih­roller von Circ, Lime, Tier und Voi einem Schnellcheck ­unterzogen. Bei Huckeln oder Kopf­stein­pflaster mussten wir mehr­fach aus ­Sicher­heits­gründen die Fahrt ­abbrechen. Einige Bremsen waren nur mittel­mäßig. Ärgerlich waren saftige ­Minuten­preise und Rechts­verstöße im Klein­gedruckten. Der Verbraucher­zentrale Bundes­verband hat Verleiher wegen 85 Klauseln abge­mahnt.

Umstieg auf öffent­liche Verkehrs­mittel

Die Bundes­regierung hatte sich von den kleinen Flitzern versprochen, dass viele Bürger erst zum Kauf und dann zum Umstieg auf öffent­liche Verkehrs­mittel ermutigt werden. Besonders in Innen­städten kann der Umstieg auf Elektroroller in Kombination mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln nach­haltig zur Luft­verbesserung beitragen, hoffte das Bundes­verkehrs­ministerium (BMVI).

Mitnahme in Bus und Bahn unterschiedlich

Die Roller sind klein, wendig, hand­lich, manche sogar zusammenklapp­bar. Ob sie sich auch über­all noch in Bus und Bahn mitnehmen lassen werden, hängt von den regionalen Verkehrs­betrieben ab. Sie müssen jeweils ihr Einverständnis geben.

Versicherung ist Pflicht

E-Roller müssen eine Versicherungs­plakette tragen, sonst dürfen sie nicht auf öffent­lichen Straßen benutzt werden. Die Plakette soll ähnlich aussehen wie das altbekannte Mofakenn­zeichen, aber deutlich kleiner. Außerdem soll sie als Aufkleber auf dem Rahmen befestigt werden können. Ein Hologramm soll für Fälschungs­sicherheit sorgen. Endet das Versicherungs­verhältnis vorzeitig, muss der Halter die Plakette entfernen und dies dem Versicherer nach­weisen.

Wenn allerdings der Motor des E-Scoo­ters kaputt ist und man das Ding wie einen Tret­roller nur mit Muskel­kraft bewegt, entfällt die Versicherungs­pflicht. Das Land­gericht Hildesheim sah keine Ordnungs­widrigkeit, als ein Mann, der einen E-Scooter gebraucht gekauft hatte, damit zurück zum Verkäufer rollerte, weil der Motor defekt war. Unter den Umständen sei der Roller kein Kraft­fahr­zeug und daher nicht versicherungs­pflichtig (12 Ns 40 Js 25077/21). Der Fall zeigt aber, welche Strafen drohen, wenn man einen funk­tionierenden E-Scooter ohne Versicherung fährt: Das Amts­gericht hatte den Mann in der Vorinstanz wegen der fehlenden Versicherung zu sechs Monaten Frei­heits­strafe verurteilt.

Versicherungs­kosten ähnlich wie beim Mofa

Die Preise für das Versicherungs­kenn­zeichen sind unterschiedlich. Viele Versicherer unterscheiden nach dem Fahreralter: Junge Menschen unter 23 Jahren zahlen häufig mehr. Ältere Personen können einen Jahres­vertrag bei einem güns­tigen Anbieter schon ab etwa 20 Euro bekommen. Das bezieht sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz der Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Sie über­nimmt Schäden, die der Fahrer anderen zufügt. Sollen auch Diebstahl oder Unfall­schäden am E-Scooter selbst gedeckt sein, kann man freiwil­lig eine zusätzliche Kasko­versicherung abschließen.

E-Scooter nicht Bestand­teil der Privathaft­pflicht­versicherung

Haft­pflicht­versicherung. Elektroroller sind nicht in der Privathaft­pflicht (PHV) mitversichert. Weil sie einen Motor haben, gelten sie als Kraft­fahr­zeuge. Daher greift in den meisten Policen die „Benzinklausel“: Sie schließt alle Kfz, die schneller sind als 6 Kilo­meter pro Stunde, vom Deckungs­schutz der Privathaft­pflicht­versicherung aus – egal ob Benzin-, Diesel- oder Elektromotor. Deshalb ist ein eigenes Versicherungs­kenn­zeichen vorgeschrieben, das Kfz-Haft­pflicht­schutz bietet.

Fahren im Ausland. Wichtig ist das vor allem im Ausland. Zwar greifen die meisten PHV-Policen welt­weit (Vergleich Haftpflichtversicherung), ebenso jedoch die Benzinklausel. Wer kurz entschlossen zum Beispiel vorm Hotel in Thai­land am E-Scooter-Stand als Urlaubs­spaß einen Roller mietet, geht ein unkalkulier­bares Risiko ein. Fragen Sie vorher zumindest, ob der Verleiher auch Versicherungs­schutz anbietet, zu welchen Konditionen und mit welchen Deckungs­summen?

Elektrofahr­räder. Anders ist das bei E-Bikes. Viele PHV-Anbieter versichern sie wie herkömm­liche Fahr­räder. Das gilt aber nur, solange der Motor lediglich bis zu maximal 25 km/h mitarbeitet. Dieser Deckungs­schutz greift in Deutsch­land wie auch im Ausland.

Versicherungs­schutz beim gemietetem E-Scooter

Miet-E-Scooter. E-Scooter von Marken wie Circ, Lime, Tier oder Voi sind in den Städten zu Tausenden unterwegs. Sie haben eine Höchst­geschwindig­keit von 20 Stundenkilo­metern und gelten als Elektro-Kleinst­fahr­zeuge. Nutzer können die Roller zeit­weise mieten. Dafür laden sie eine App auf ihrem Smartphone herunter, melden sich inklusive Zahlungs­daten an, entsperren den Scooter und können losdüsen. Per App beenden sie auch die Fahrt und verriegeln so den Scooter.

Versicherungs­schutz über Verleiher. Der gewerb­liche Verleiher hat für den Miet-E-Scooter eine Haft­pflicht­versicherung abge­schlossen. Sie ist in Deutsch­land Pflicht. Das heißt: Der Haft­pflicht­versicherer des Miet-Scoo­ters kommt für Schäden auf, die durch die Roller verursacht werden. Im Jahr 2020 registrierten die Versicherer 1 150 Schadens­fälle. Die Schadenhöhe lag im Schnitt bei 3 850 Euro.

Schäden teil­weise versichert. Der Grund­satz der „verschuldens­unabhängigen Gefähr­dungs­haftung“ – wie in der Kfz-Haft­pflicht­versicherung – gilt bei Elektro-Kleinst­fahr­zeugen jedoch nicht. In der Kfz-Haft­pflicht bekommen geschädigte Dritte ihren Schaden immer ersetzt. Anders beim E-Scooter: Gibt es keinen Schädiger, greift die Scooter-Versicherung nicht. Das ist in Paragraf 8 Straßenverkehrs­gesetz geregelt. Der Hintergrund: Aufgrund ihrer Geschwindig­keits­begrenzung gelten E-Scooter im Vergleich mit Pkws als weniger gefähr­lich.

Auto­fahrer bleibt auf Schaden von 3 000 Euro sitzen. In einem Fall, in dem sich vor Gericht ein Auto­fahrer mit einem Haft­pflicht­versicherer stritt, ging der Auto­fahrer leer aus. Er bleibt auf seinem Schaden sitzen. Ein umge­fallener oder umge­stoßener Miet-E-Scooter der Marke Cirk hatte die Beifahrertür s­eines Mercedes demoliert. Wie es genau zu dem Schaden kam, konnte mangels Zeugen nicht ermittelt werden. Dem letzten Nutzer des Scoo­ters ließ sich nicht nach­weisen, dass er für die Beschädigung verantwort­lich ist. Der Haft­pflicht­versicherer Signal Iduna des Miet-E-Scoo­ters muss nicht einspringen. Seinen knapp 3 000 Euro hohen Schaden begleicht der Auto­besitzer nun aus eigener Tasche, oder er reguliert ihn über seine Voll­kasko­versicherung (Amts­gericht Frank­furt am Main, Az. 29 C 2811/20 (44)).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • drmsttz am 16.08.2023 um 22:27 Uhr
    Wann kommt mal ein TEST zu EScootern?

    Derzeit werden EScooter immer preiswerter und populärer. Daher wäre es interessant, wenn aktuelle Modelle mal wieder kritisch getestet würden, denn das Angebot mit Namen unbekannter Hersteller ist verwirrend, besonders im Internet.

  • gerhardstorm am 15.04.2023 um 11:42 Uhr
    Super Stiftung Warentest/Finanztest

    15.4.23
    Hallo, liebe Damen und Herren von Stiftung Warentest/Finanztest
    es ist mir u. meiner Frau ein bes. Anliegen, mich für Ihre wertvollen Hinweise, Empfehlungen u. Warnungen zu bedanken. So lange wie Ihre Stiftung tätig ist, sind wir Abonennten. Haben uns durch Ihre Tests Geld erspart. Z. B. beim Kauf eines 1970 mit "sehr gut" getesteten Tonbandgerätes. Das bei der Fa. Telefunken 625 DM kostete. Dagg. das ebenso sehr gut benotete Gerät von Siemens doppelt so viel. Auch Ihre Wertpapierberatung möchte ich bes. loben. Habe 2017 - Ihrer ETF MSCI-World-Empfehlung folgend, einen von Ihnen mit "erste Wahl" eingestuften ETF gekauft. Der sich bis heute um mehr als 8% p. a. rentiert hat. Habe mein Lob Ihrer Stiftung in vielen meiner Leserkommentare in der faz online dokumentiert. Falls Sie Bsp. brauchen können, maile ich Ihnen gerne welche z. K. zu. Denn gute Arbeit soll im ganzen Land bekannt werden!
    Danke nochmals für Ihre wertvolle u. erfolgreiche Arbeit!
    LG
    Gerhard Storm

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.03.2023 um 11:54 Uhr
    Verkehrsrechtlicher Hinweis

    @Regenbogen321: Zum Befahren von Verkehrsflächen außerhalb der durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung §10 ausgewiesenen Flächen, bedarf es dem Zusatzschild Elektrokleinstfahrzeuge frei. Abweichend davon können Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung befahren werden, wenn es auch Fahrrädern durch Zusatzschild erlaubt ist.

  • Regenbogen321 am 13.03.2023 um 20:37 Uhr
    verkehrsrechtlicher Hinweis

    Soweit mir bekannt ist, müssen die E-Roller die Fahrradwege benutzen, wenn nicht möglich, die Fahrbahn.
    Dabei gelten Fußwege mit Fahrradmitbenutzung (Zusatzzeichen 1022-10) nicht als Fahrradwege, die benutzt werden können.
    Ein deutlicher Unterschied zum E-Bike, dass ja keine Elektrofahrzeug ist. (unterstützende Motorkraft).

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.10.2022 um 11:13 Uhr
    Arbeitgeber

    @mmbarata32: Wir müssen Sie in Ihrem Anliegen an die Rechtsabteilung Ihrer Verbraucherzentrale als zuständigen Ansprechpartner verweisen. Das Ressort der Stiftung Warentest ist der wissenschaftliche Produkt- und Dienstleistungstest; individuelle Beratungen bei Fragen zu Rechts- und Reklamationsangelegenheiten bieten wir nicht an. Anlaufstelle für Verbraucher sind hier die in jedem Bundesland existierenden Verbraucherzentralen. Die Anschriften und Beratungsangebote der Verbraucherzentrale finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de