Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Irrtümer über die Auslands­kranken­versicherung

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Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Krank auf Reisen – die besten Versicherungen

Tauchen in Mexiko. Haupt­sache, Reisende verkraften die ungewöhnliche Anstrengung unter Wasser, sonst wird es gefähr­lich und teuer (Quelle: Ergo Reise­versicherung). © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Der Ombuds­mann ist nicht wichtig

Falsch. Wenn Sie sich mit dem Versicherer streiten, ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherungdie erste Anlauf­stelle. Sie können dort kostenfrei einen Schlichtungs­antrag stellen, er bemüht sich um eine Lösung. Dafür muss Ihre Versicherung aber am Ombuds­mann-Verfahren teilnehmen. Sonst bleibt Ihnen nur, sich einen Anwalt zu nehmen und vor Gericht zu ziehen. In unserem Test können Sie die Anbieter danach auswählen. Tarife von Anbietern, die nicht am Ombuds­verfahren teilnehmen, haben wir abge­wertet.

Die versicherte Reisedauer lässt sich nicht ändern

Falsch. Wenn Sie einen Jahres­vertrag über beispiels­weise 42-Tage-Reisen haben und ein Urlaub in diesem Jahr 50 Tage dauern soll, sprechen Sie mit Ihrem Versicherer. Eventuell können Sie gegen Aufpreis die versicherte Reise­zeit verlängern. Nicht alle Anbieter machen das. Dann müssten Sie für diese Reise einen neuen Vertrag über die entsprechende Reisedauer abschließen. Andere Anbieter versichern längere Reisedauern.

Ist die versicherte Reise­zeit abge­laufen, kann ich den Vertrag vom Ausland aus verlängern

Falsch. Wer seine Rück­reise so weit nach hinten verschiebt, dass der vertragliche Schutz abge­laufen ist, bekommt nicht immer eine Verlängerung. Das erlebten zum Beispiel Urlauber, die in der Pandemie-Zeit in Nord- und Südamerika fest­saßen und wegen Corona nicht zurück­reisen konnten. Einige Versicherer verlängern den Schutz, wenn der Kunde seine Rück­reise ungewollt verschieben muss. Das haben wir auch in unsere Bewertung aufgenommen. Wer einfach noch ein paar Tage dranhängen möchte, bekommt in der Regel keine Verlängerung.

Die Auslands­kranken­versicherung ist ein Kann-Angebot, aber kein Muss

Falsch. Einige Länder verlangen bei der Einreise eine Auslands­kranken­versicherung, zum Teil ist sogar die Deckungs­summe fest­gelegt. Über derlei Bestimmungen informiert das Auswärtige Amt unter „Sicher Reisen“. Dort den Namen des Ziel­landes eingeben. Das Angebot lässt sich auch als App herunter­laden. Stiftung Warentest empfiehlt generell den Abschluss einer Auslands­kranken­versicherung, da im Fall einer schweren Erkrankung sehr hohe Kosten drohen.

Ich kann nach Belieben zum Arzt gehen, die Auslands­kranken­versicherung ersetzt die Kosten

Falsch. Es handelt sich bei der Auslands­kranken­versicherung um eine Versorgung für den Notfall und akute Beschwerden. Das kann ein verstauchter Fuß oder ein entzündeter Mücken­stich sein. Dann sollten Versicherte einen nahe gelegenen Arzt oder ein für die Behand­lung geeignetes Kranken­haus aufsuchen. Geplante Eingriffe oder eine Visite wegen länger bestehender Beschwerden, die man immer schon mal abklären lassen wollte, gehören nicht dazu.

Ich hänge einfach zwei Verträge über jeweils 45 Tage aneinander, um eine längere Reise abzu­decken

Falsch. Versicherungs­beginn ist der Reise­beginn. Ab dann läuft die Uhr für alle Policen, die für diese Reise abge­schlossen wurden. Am 46. Tag erlischt der Schutz. Urlauber mit einem Jahres­vertrag können versuchen, ihre laufende Police gegen Zusatz­kosten auf die geplante Reise­zeit aufzusto­cken. Oder sie schließen eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung ab. Die sind vergleichs­weise teurer als die Policen für Urlaubs­reisen.

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Privatpatienten sind mit einer Auslands­kranken­versicherung doppelt gut geschützt

Falsch. Es kann sein, dass der Auslands­kranken­versicherer im Schadens­fall zunächst nicht zuständig ist. Weil zum Beispiel bei der Einlieferung ins Kranken­haus zuerst die private Kranken­versicherung angegeben wurde. Das bedeutete für eine Urlauberin: Für den Aufenthalt in einer Schweizer Klinik musste sie, wie bei privaten Kranken­versicherungen üblich, fast 8 000 Euro vorstre­cken. Den Krankenrück­trans­port nach Deutsch­land organisierte ihr Mann eigenhändig über den ADAC.

Um solche Versicherungs­lücken zu vermeiden, wählen Sie in unserem Test einen Versicherer, der den Unter­punkt „Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen Leistungs­trägern“ bei Allgemeine Bedingungen voll erfüllt hat. Und dann ganz wichtig: Nennen Sie bei Krankheit oder Unfall vor Ort als erstes Ihre Auslands­kranken­versicherung und melden Sie den Fall dort.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2024 um 16:14 Uhr
    Beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    @Okamiito: Es stimmt, dass in den Bedingungen einiger Versicherer sich eine Klausel befindet, nach denen diese als Nachweis für die entstandenen Kosten eine beglaubigte Übersetzung der Rechnung verlangen können.
    Wie die Debeka und andere Versicherer, die eine solche Klausel zusätzlich in Ihre Bedingungen aufgenommen haben, tatsächlich mit entsprechenden Belegen umgehen, haben wir nicht untersucht.
    Möglicherweise läuft die Regulierung dennoch auch ohne Übersetzung problemlos, wenn es keine allzu exotische Sprache ist.
    Empfehlenswert ist es jedoch für jeden Versicherten, sich aussagekräftige Belege, möglichst in Deutsch oder Englisch einzuholen. In den meisten Ländern wird das vermutlich auch kein Problem sein.
    Schließlich ist auch der Versicherte verpflichtet, die Angaben zu prüfen. Reicht er z.B. Belege mit unzutreffenden Angaben (Name, Geburtsdatum, Diagnose, Behandlung, Medikamente und erhaltene Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel) ein, kann er auch nicht mit einer problemlosen Erstattung rechnen.

  • Okamiito am 27.06.2024 um 10:14 Uhr
    Achtung, beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    Ich habe meine Auslandskrankenversicherung bei der Debeka gekündigt, weil diese beglaubigte Übersetzungen der Rechnungen verlangen kann. Das ist erstens ein Aufwand, den man im Schadenfall ggf. gar nicht bewältigen kann, wenn man schwer erkrankt ist (zumindest als Einzelperson). Zweitens kann das sehr teuer werden. Man muss bedenken, dass Rechnungen oft aus mehreren Seiten bestehen und dass die Behandlung einer Krankheit zu vielen Arztrechnungen, Laborrechnungen, Hilfsmittelrechnungen, Rezepten u.s.w. führen kann. Nach einer ersten Recherche kann das etwa 50 Euro pro Seite kosten. Das geht sicher auch günstiger, aber wenn die Sprache exotischer ist, vermutlich auch deutlich teurer.
    In heutigen Zeiten, in denen man eine Rechnung auch mit den verschiedenen Übersetzungstools problemlos verstehen kann, finde ich diese Klausel extrem kundenunfreundlich und würde nur noch eine AKV wählen, die sowas nicht einfordert.
    Dieses Kriterium wurde offenbar hier im Test nicht berücksichtigt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.06.2024 um 09:06 Uhr
    Debeka AR: Vorleistungsklausel

    @wimmerb: Bei der von Ihnen zitierten Passage handelt es sich nur um einen Teil der entsprechenden Klausel aus den AVB. Im Folgenden heißt es:

    "Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G., wird dieser in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
    Auf Antrag des Versicherungsnehmers wird auf die Geltendmachung der Kostenerstattung gegenüber einer Privaten Krankheitskostenvollversicherung verzichtet, soweit nachgewiesen wird, dass hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht."

    Der Versicherer erklärt demzufolge nicht nur, in Vorleistung vor allen anderen Leistungsträgern zu gehen, sondern sogar, auf eine nachträgliche Geltendmachung eines möglichen Anspruchs gegenüber einer privaten Krankenversicherung zu verzichten, wenn dem Versicherten dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

    Diese Vertragsklausel ist eindeutig und Versicherte können sich darauf berufen.

  • wimmerb am 23.06.2024 um 13:39 Uhr
    Debeka AR - Leistung nachrangig

    Hallo,
    in ihrem Artikel schreiben Sie unter "Auch für Privatpatienten sinnvoll", dass darauf geachtet werden soll, dass "Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen". Im Vertragswerk zum AR-Tarif (BKV24) vom 1.1.2023 findet sich unter §4 Umfang der Leistungspflicht, Absatz 2 folgender Text "Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.". Zwar ist in dem Vertragstext die von ihnen genannte "Vorleistungsklausel" enthalten, jedoch frage ich mich, ob schlussendlich, wenn beide Versicherungen auf ihre Nachrangigkeit pochen, der Versicherungsnehmer möglichweise auf seinen Auslagen sitzen bleibt? Wie sehen Sie die Situation?
    Vielen Dank für ihren Support,
    Bernhard Wimmer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.06.2024 um 16:05 Uhr
    Bewertung Vigo

    @ToSa123: In der Einzelproduktansicht und in einem Produktvergleich sehen Sie, inwieweit die Einzelkriterien zu den jeweiligen Gruppenurteilen voll oder nur teilweise erfüllt sind.
    Dort können Sie auch erkennen, wo die einzelnen Produkte keine Bestwertung erreicht haben.