Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Chro­nisch krank in den Urlaub

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Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Krank auf Reisen – die besten Versicherungen

Vorerkrankungen. Wer chro­nisch krank ist, sollte laufende Behand­lungen mit seiner gesetzlichen Krankenkasse klären. Ein zusätzlicher Auslands­reise­schutz für Notfälle ist trotzdem sinn­voll. Eine Kranken­hausbe­hand­lung nach Herz­infarkt inner­halb der EU kann zehn­tausende Euro kosten. (Quelle: Würzburger). © Stiftung Warentest / René Reichelt

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Für chro­nisch Kranke ist es schwerer, umfassenden Versicherungs­schutz zu erhalten. Sie brauchen einen Anbieter, der ausdrück­lich Behand­lungs­kosten für eine akute Verschlechterung ihrer bestehenden Erkrankung abdeckt. Das steht in den Versicherungs­bedingungen. Wichtig: Chro­nisch Kranke sollten sich vor dem Urlaub eine ärzt­liche Reise-Unbe­denk­lich­keits­bescheinigung bezogen auf die Vorerkrankung ausstellen lassen.

War eine Behand­lung im Ausland vorhersehbar, zahlt die Auslands­kranken­versicherung häufig nicht. Bei chro­nischen Krankheiten kann das oft zutreffen. Diese Lücke müssen die Patienten dann mithilfe ihrer gesetzlichen Krankenkasse schließen. Eine Dialyse, die Nierenpatienten regel­mäßig benötigen, deckt zum Beispiel keine private Auslands­reisekranken­versicherung ab. Hier wenden sich Patienten am besten schon bei ihrer Reiseplanung an ihre Krankenkasse. Die Kasse kann bei der Suche nach Behand­lungs­zentren vor Ort helfen. Sie muss die Über­nahme der Kosten vorab bestätigen.

Sozialgesetz schützt chro­nisch Kranke

Der Schutz von chro­nisch Kranken im Ausland gehört zu den Leistungen der Krankenkassen. Er ist im Sozialgesetz­buch V in Paragraf 18 fest­geschrieben. Für bis zu sechs Wochen im Kalender­jahr über­nimmt die Kasse auch außer­halb Europas die medizi­nischen Kosten maximal bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Und sie springt auch ein, wenn Menschen mit Vorerkrankungen aus schu­lischen oder Studien­gründen einen außer­europäischen Aufenthalt planen. Welche Krankenkasse die besten Tarife und den besten Schutz bietet, zeigt unser Krankenkassenvergleich.

Wichtig: Auch wenn Sie als chro­nisch Erkrankte mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse alles geregelt haben: Eine private Auslands­kranken­versicherung brauchen Sie trotzdem. Und zwar für mögliche Notfälle im Ausland, die nichts mit Ihrer Vorerkrankung zu tun haben – seien es Zahn­schmerzen, ein Beinbruch oder die Folgen eines Auto­unfalls.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2024 um 16:14 Uhr
    Beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    @Okamiito: Es stimmt, dass in den Bedingungen einiger Versicherer sich eine Klausel befindet, nach denen diese als Nachweis für die entstandenen Kosten eine beglaubigte Übersetzung der Rechnung verlangen können.
    Wie die Debeka und andere Versicherer, die eine solche Klausel zusätzlich in Ihre Bedingungen aufgenommen haben, tatsächlich mit entsprechenden Belegen umgehen, haben wir nicht untersucht.
    Möglicherweise läuft die Regulierung dennoch auch ohne Übersetzung problemlos, wenn es keine allzu exotische Sprache ist.
    Empfehlenswert ist es jedoch für jeden Versicherten, sich aussagekräftige Belege, möglichst in Deutsch oder Englisch einzuholen. In den meisten Ländern wird das vermutlich auch kein Problem sein.
    Schließlich ist auch der Versicherte verpflichtet, die Angaben zu prüfen. Reicht er z.B. Belege mit unzutreffenden Angaben (Name, Geburtsdatum, Diagnose, Behandlung, Medikamente und erhaltene Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel) ein, kann er auch nicht mit einer problemlosen Erstattung rechnen.

  • Okamiito am 27.06.2024 um 10:14 Uhr
    Achtung, beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    Ich habe meine Auslandskrankenversicherung bei der Debeka gekündigt, weil diese beglaubigte Übersetzungen der Rechnungen verlangen kann. Das ist erstens ein Aufwand, den man im Schadenfall ggf. gar nicht bewältigen kann, wenn man schwer erkrankt ist (zumindest als Einzelperson). Zweitens kann das sehr teuer werden. Man muss bedenken, dass Rechnungen oft aus mehreren Seiten bestehen und dass die Behandlung einer Krankheit zu vielen Arztrechnungen, Laborrechnungen, Hilfsmittelrechnungen, Rezepten u.s.w. führen kann. Nach einer ersten Recherche kann das etwa 50 Euro pro Seite kosten. Das geht sicher auch günstiger, aber wenn die Sprache exotischer ist, vermutlich auch deutlich teurer.
    In heutigen Zeiten, in denen man eine Rechnung auch mit den verschiedenen Übersetzungstools problemlos verstehen kann, finde ich diese Klausel extrem kundenunfreundlich und würde nur noch eine AKV wählen, die sowas nicht einfordert.
    Dieses Kriterium wurde offenbar hier im Test nicht berücksichtigt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.06.2024 um 09:06 Uhr
    Debeka AR: Vorleistungsklausel

    @wimmerb: Bei der von Ihnen zitierten Passage handelt es sich nur um einen Teil der entsprechenden Klausel aus den AVB. Im Folgenden heißt es:

    "Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G., wird dieser in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
    Auf Antrag des Versicherungsnehmers wird auf die Geltendmachung der Kostenerstattung gegenüber einer Privaten Krankheitskostenvollversicherung verzichtet, soweit nachgewiesen wird, dass hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht."

    Der Versicherer erklärt demzufolge nicht nur, in Vorleistung vor allen anderen Leistungsträgern zu gehen, sondern sogar, auf eine nachträgliche Geltendmachung eines möglichen Anspruchs gegenüber einer privaten Krankenversicherung zu verzichten, wenn dem Versicherten dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

    Diese Vertragsklausel ist eindeutig und Versicherte können sich darauf berufen.

  • wimmerb am 23.06.2024 um 13:39 Uhr
    Debeka AR - Leistung nachrangig

    Hallo,
    in ihrem Artikel schreiben Sie unter "Auch für Privatpatienten sinnvoll", dass darauf geachtet werden soll, dass "Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen". Im Vertragswerk zum AR-Tarif (BKV24) vom 1.1.2023 findet sich unter §4 Umfang der Leistungspflicht, Absatz 2 folgender Text "Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.". Zwar ist in dem Vertragstext die von ihnen genannte "Vorleistungsklausel" enthalten, jedoch frage ich mich, ob schlussendlich, wenn beide Versicherungen auf ihre Nachrangigkeit pochen, der Versicherungsnehmer möglichweise auf seinen Auslagen sitzen bleibt? Wie sehen Sie die Situation?
    Vielen Dank für ihren Support,
    Bernhard Wimmer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.06.2024 um 16:05 Uhr
    Bewertung Vigo

    @ToSa123: In der Einzelproduktansicht und in einem Produktvergleich sehen Sie, inwieweit die Einzelkriterien zu den jeweiligen Gruppenurteilen voll oder nur teilweise erfüllt sind.
    Dort können Sie auch erkennen, wo die einzelnen Produkte keine Bestwertung erreicht haben.