Eine Auslandskrankenversicherung zahlt nicht automatisch jede Behandlung oder jedes Medikament. Leistungen und Lücken im Überblick.
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Testergebnisse für 93 Auslandskrankenversicherungen für UrlaubsreisenDas zahlt die Auslandskrankenversicherung
- Ambulante ärztliche Behandlungen, Röntgendiagnostik und Operationen.
- Ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel.
- Schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen, Reparaturen von Zahnersatz und manchmal provisorischen Zahnersatz.
- Meist unfallbedingt erstmals notwendige Hilfsmittel wie beispielsweise Krücken – zum Teil auch gegen Leihgebühr.
- Ärztliche Leistungen, Sachmittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Krankenhausaufenthalt.
- Den Transport zum nächsten Krankenhaus oder Notarzt durch Rettungsdienste.
- Den medizinisch notwendigen Rücktransport in ein Krankenhaus in Deutschland – teilweise auch schon, wenn er medizinisch sinnvoll ist.
- Im Todesfall Kosten für die Überführung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.
Das zahlt die Auslandskrankenversicherung nicht
- Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behandlung ist.
- Für Behandlungen, bei denen vor Reiseantritt feststand, dass sie während der Reise stattfinden müssen.
- Bei vorhersehbaren Kriegsereignissen und Unruhen oder aktiver Teilnahme an diesen.
- Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
- Für Entzugsbehandlungen.
- Für Psychotherapie, Psychoanalyse und Hypnose.
- Für reguläre Untersuchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwangerschaftsabbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Frühgeburt.
- Für die Neuanfertigung von Zahnersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kieferorthopädie.
- Für Nähr- und Stärkungspräparate.
- Für bestimmte Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte.
- Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
- Für die Unterbringung bei Pflegebedürftigkeit.
Für wen es problematisch werden kann
Die Auslandskrankenversicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.
- Schwangere. In den Versicherungsbedingungen wird die Übernahme von Kosten für Frühgeburten und Neugeborenenschutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.
- Sportler. Einige Versicherer übernehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wettkämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sportarten. Sportliche Aktivitäten von Berufssportlern sind meist gar nicht versichert.
- Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende gar keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.
- Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchstaltersgrenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer wird es für Senioren fast immer, sie müssen höhere Beiträge zahlen. Auch eine Familien-Police kostet mehr, wenn ein Älterer mitversichert ist.
- Chronisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behandlung einer chronischen Krankheit auf, für Behandlungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chronischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein – auch in Ländern, die nicht zur EU gehören und mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat wie die USA, Thailand oder Australien. Die Kosten werden maximal bis zu den in Deutschland üblichen Beträgen erstattet, und dies nur bis zu sechs Wochen im Jahr.
Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Lange Reisen und Aufenthalte bis zu fünf Jahren lassen sich mit Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abdecken.
Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen
- Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Stornogebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
- Eine mit der Reiserücktrittsversicherung kombinierte Reiseabbruchversicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
- Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.
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Testergebnisse für 93 Auslandskrankenversicherungen für Urlaubsreisen-
- Neben der Auslandskrankenversicherung gibt es noch andere Policen, die für Urlauber sinnvoll sein können.
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- Wer länger als sechs Wochen im Ausland unterwegs ist, benötigt eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung. Der Vergleich der Tarife zeigt: Das Preisgefälle ist groß.
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- Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abgebrochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.
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Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Okamiito: Es stimmt, dass in den Bedingungen einiger Versicherer sich eine Klausel befindet, nach denen diese als Nachweis für die entstandenen Kosten eine beglaubigte Übersetzung der Rechnung verlangen können.
Wie die Debeka und andere Versicherer, die eine solche Klausel zusätzlich in Ihre Bedingungen aufgenommen haben, tatsächlich mit entsprechenden Belegen umgehen, haben wir nicht untersucht.
Möglicherweise läuft die Regulierung dennoch auch ohne Übersetzung problemlos, wenn es keine allzu exotische Sprache ist.
Empfehlenswert ist es jedoch für jeden Versicherten, sich aussagekräftige Belege, möglichst in Deutsch oder Englisch einzuholen. In den meisten Ländern wird das vermutlich auch kein Problem sein.
Schließlich ist auch der Versicherte verpflichtet, die Angaben zu prüfen. Reicht er z.B. Belege mit unzutreffenden Angaben (Name, Geburtsdatum, Diagnose, Behandlung, Medikamente und erhaltene Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel) ein, kann er auch nicht mit einer problemlosen Erstattung rechnen.
Ich habe meine Auslandskrankenversicherung bei der Debeka gekündigt, weil diese beglaubigte Übersetzungen der Rechnungen verlangen kann. Das ist erstens ein Aufwand, den man im Schadenfall ggf. gar nicht bewältigen kann, wenn man schwer erkrankt ist (zumindest als Einzelperson). Zweitens kann das sehr teuer werden. Man muss bedenken, dass Rechnungen oft aus mehreren Seiten bestehen und dass die Behandlung einer Krankheit zu vielen Arztrechnungen, Laborrechnungen, Hilfsmittelrechnungen, Rezepten u.s.w. führen kann. Nach einer ersten Recherche kann das etwa 50 Euro pro Seite kosten. Das geht sicher auch günstiger, aber wenn die Sprache exotischer ist, vermutlich auch deutlich teurer.
In heutigen Zeiten, in denen man eine Rechnung auch mit den verschiedenen Übersetzungstools problemlos verstehen kann, finde ich diese Klausel extrem kundenunfreundlich und würde nur noch eine AKV wählen, die sowas nicht einfordert.
Dieses Kriterium wurde offenbar hier im Test nicht berücksichtigt.
@wimmerb: Bei der von Ihnen zitierten Passage handelt es sich nur um einen Teil der entsprechenden Klausel aus den AVB. Im Folgenden heißt es:
"Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G., wird dieser in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
Auf Antrag des Versicherungsnehmers wird auf die Geltendmachung der Kostenerstattung gegenüber einer Privaten Krankheitskostenvollversicherung verzichtet, soweit nachgewiesen wird, dass hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht."
Der Versicherer erklärt demzufolge nicht nur, in Vorleistung vor allen anderen Leistungsträgern zu gehen, sondern sogar, auf eine nachträgliche Geltendmachung eines möglichen Anspruchs gegenüber einer privaten Krankenversicherung zu verzichten, wenn dem Versicherten dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Diese Vertragsklausel ist eindeutig und Versicherte können sich darauf berufen.
Hallo,
in ihrem Artikel schreiben Sie unter "Auch für Privatpatienten sinnvoll", dass darauf geachtet werden soll, dass "Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen". Im Vertragswerk zum AR-Tarif (BKV24) vom 1.1.2023 findet sich unter §4 Umfang der Leistungspflicht, Absatz 2 folgender Text "Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.". Zwar ist in dem Vertragstext die von ihnen genannte "Vorleistungsklausel" enthalten, jedoch frage ich mich, ob schlussendlich, wenn beide Versicherungen auf ihre Nachrangigkeit pochen, der Versicherungsnehmer möglichweise auf seinen Auslagen sitzen bleibt? Wie sehen Sie die Situation?
Vielen Dank für ihren Support,
Bernhard Wimmer
@ToSa123: In der Einzelproduktansicht und in einem Produktvergleich sehen Sie, inwieweit die Einzelkriterien zu den jeweiligen Gruppenurteilen voll oder nur teilweise erfüllt sind.
Dort können Sie auch erkennen, wo die einzelnen Produkte keine Bestwertung erreicht haben.