Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Wann die Auslands­kranken­versicherung zahlt

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Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Krank auf Reisen – die besten Versicherungen

Auslands­kranken­versicherung. Das Kostenbei­spiel aus Österreich zeigt, wie teuer schon ein Skiunfall im europäischen Nach­barland für Urlauber sein kann (Quelle: R+V). © Stiftung Warentest / René Reichelt

Eine Auslands­kranken­versicherung zahlt nicht auto­matisch jede Behand­lung oder jedes Medikament. Leistungen und Lücken im Über­blick.

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Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung

  • Ambulante ärzt­liche Behand­lungen, Röntgen­diagnostik und Operationen.
  • Ärzt­lich verordnete Arznei-, Verband- und Heil­mittel.
  • Schmerz­stillende Zahnbe­hand­lungen, einfache Zahnfül­lungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und manchmal provisorischen Zahn­ersatz.
  • Meist unfall­bedingt erst­mals notwendige Hilfs­mittel wie beispiels­weise Krücken – zum Teil auch gegen Leih­gebühr.
  • Ärzt­liche Leistungen, Sach­mittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Kranken­haus­auf­enthalt.
  • Den Trans­port zum nächsten Kranken­haus oder Notarzt durch Rettungs­dienste.
  • Den medizi­nisch notwendigen Rück­trans­port in ein Kranken­haus in Deutsch­land – teil­weise auch schon, wenn er medizi­nisch sinn­voll ist.
  • Im Todes­fall Kosten für die Über­führung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung nicht

  • Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behand­lung ist.
  • Für Behand­lungen, bei denen vor Reiseantritt fest­stand, dass sie während der Reise statt­finden müssen.
  • Bei vorhersehbaren Kriegs­ereig­nissen und Unruhen oder aktiver Teil­nahme an diesen.
  • Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
  • Für Entzugs­behand­lungen.
  • Für Psycho­therapie, Psycho­analyse und Hypnose.
  • Für reguläre Unter­suchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwanger­schafts­abbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Früh­geburt.
  • Für die Neuanfertigung von Zahn­ersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Nähr- und Stärkungs­präparate.
  • Für bestimmte Hilfs­mittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
  • Für die Unterbringung bei Pflegebedürftig­keit.

Für wen es problematisch werden kann

Die Auslands­kranken­versicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.

  • Schwangere. In den Versicherungs­bedingungen wird die Über­nahme von Kosten für Früh­geburten und Neugeborenen­schutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.
  • Sportler. Einige Versicherer über­nehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wett­kämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sport­arten. Sport­liche Aktivitäten von Berufs­sport­lern sind meist gar nicht versichert.
  • Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende gar keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.
  • Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchst­alters­grenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer wird es für Senioren fast immer, sie müssen höhere Beiträge zahlen. Auch eine Familien-Police kostet mehr, wenn ein Älterer mitversichert ist.
  • Chro­nisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behand­lung einer chro­nischen Krankheit auf, für Behand­lungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chro­nischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein – auch in Ländern, die nicht zur EU gehören und mit denen Deutsch­land kein Sozial­versicherungs­abkommen hat wie die USA, Thai­land oder Australien. Die Kosten werden maximal bis zu den in Deutsch­land üblichen Beträgen erstattet, und dies nur bis zu sechs Wochen im Jahr.

Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Lange Reisen und Aufenthalte bis zu fünf Jahren lassen sich mit Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abdecken.

Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Storno­gebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
  • Eine mit der Reise­rücktritts­versicherung kombinierte Reise­abbruch­versicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
  • Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2024 um 16:14 Uhr
    Beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    @Okamiito: Es stimmt, dass in den Bedingungen einiger Versicherer sich eine Klausel befindet, nach denen diese als Nachweis für die entstandenen Kosten eine beglaubigte Übersetzung der Rechnung verlangen können.
    Wie die Debeka und andere Versicherer, die eine solche Klausel zusätzlich in Ihre Bedingungen aufgenommen haben, tatsächlich mit entsprechenden Belegen umgehen, haben wir nicht untersucht.
    Möglicherweise läuft die Regulierung dennoch auch ohne Übersetzung problemlos, wenn es keine allzu exotische Sprache ist.
    Empfehlenswert ist es jedoch für jeden Versicherten, sich aussagekräftige Belege, möglichst in Deutsch oder Englisch einzuholen. In den meisten Ländern wird das vermutlich auch kein Problem sein.
    Schließlich ist auch der Versicherte verpflichtet, die Angaben zu prüfen. Reicht er z.B. Belege mit unzutreffenden Angaben (Name, Geburtsdatum, Diagnose, Behandlung, Medikamente und erhaltene Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel) ein, kann er auch nicht mit einer problemlosen Erstattung rechnen.

  • Okamiito am 27.06.2024 um 10:14 Uhr
    Achtung, beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen

    Ich habe meine Auslandskrankenversicherung bei der Debeka gekündigt, weil diese beglaubigte Übersetzungen der Rechnungen verlangen kann. Das ist erstens ein Aufwand, den man im Schadenfall ggf. gar nicht bewältigen kann, wenn man schwer erkrankt ist (zumindest als Einzelperson). Zweitens kann das sehr teuer werden. Man muss bedenken, dass Rechnungen oft aus mehreren Seiten bestehen und dass die Behandlung einer Krankheit zu vielen Arztrechnungen, Laborrechnungen, Hilfsmittelrechnungen, Rezepten u.s.w. führen kann. Nach einer ersten Recherche kann das etwa 50 Euro pro Seite kosten. Das geht sicher auch günstiger, aber wenn die Sprache exotischer ist, vermutlich auch deutlich teurer.
    In heutigen Zeiten, in denen man eine Rechnung auch mit den verschiedenen Übersetzungstools problemlos verstehen kann, finde ich diese Klausel extrem kundenunfreundlich und würde nur noch eine AKV wählen, die sowas nicht einfordert.
    Dieses Kriterium wurde offenbar hier im Test nicht berücksichtigt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.06.2024 um 09:06 Uhr
    Debeka AR: Vorleistungsklausel

    @wimmerb: Bei der von Ihnen zitierten Passage handelt es sich nur um einen Teil der entsprechenden Klausel aus den AVB. Im Folgenden heißt es:

    "Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G., wird dieser in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
    Auf Antrag des Versicherungsnehmers wird auf die Geltendmachung der Kostenerstattung gegenüber einer Privaten Krankheitskostenvollversicherung verzichtet, soweit nachgewiesen wird, dass hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht."

    Der Versicherer erklärt demzufolge nicht nur, in Vorleistung vor allen anderen Leistungsträgern zu gehen, sondern sogar, auf eine nachträgliche Geltendmachung eines möglichen Anspruchs gegenüber einer privaten Krankenversicherung zu verzichten, wenn dem Versicherten dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

    Diese Vertragsklausel ist eindeutig und Versicherte können sich darauf berufen.

  • wimmerb am 23.06.2024 um 13:39 Uhr
    Debeka AR - Leistung nachrangig

    Hallo,
    in ihrem Artikel schreiben Sie unter "Auch für Privatpatienten sinnvoll", dass darauf geachtet werden soll, dass "Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen". Im Vertragswerk zum AR-Tarif (BKV24) vom 1.1.2023 findet sich unter §4 Umfang der Leistungspflicht, Absatz 2 folgender Text "Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.". Zwar ist in dem Vertragstext die von ihnen genannte "Vorleistungsklausel" enthalten, jedoch frage ich mich, ob schlussendlich, wenn beide Versicherungen auf ihre Nachrangigkeit pochen, der Versicherungsnehmer möglichweise auf seinen Auslagen sitzen bleibt? Wie sehen Sie die Situation?
    Vielen Dank für ihren Support,
    Bernhard Wimmer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.06.2024 um 16:05 Uhr
    Bewertung Vigo

    @ToSa123: In der Einzelproduktansicht und in einem Produktvergleich sehen Sie, inwieweit die Einzelkriterien zu den jeweiligen Gruppenurteilen voll oder nur teilweise erfüllt sind.
    Dort können Sie auch erkennen, wo die einzelnen Produkte keine Bestwertung erreicht haben.