Arbeits­unfall In diesen Fällen zahlt die Berufs­genossenschaft

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Arbeits­unfall - In diesen Fällen zahlt die Berufs­genossenschaft

Wegeunfall. Auch bei Unfällen auf dem Arbeitsweg springt die Unfall­kasse ein. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung für Behand­lung, Reha oder Unfall­rente. Der Schutz im Home­office ist inzwischen umfassender.

Als Arbeits­unfall gelten Unfälle, die Arbeitnehmer in Zusammen­hang mit ihrer versicherten Tätig­keit erleiden. Das können Unfälle auf dem Betriebs­gelände sein, aber auch auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause. Die Teil­nahme am Betriebs­sport oder an Betriebs­ausflügen und -feiern fällt ebenfalls oft unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Wird ein Arbeits­unfall anerkannt, zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung umfassende therapeutische Leistungen. Bei einer dauer­haften Beein­trächtigung besteht außerdem Anspruch auf eine Unfall­rente. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest erklären, in welchen Fällen die gesetzliche Unfall­versicherung eintritt und was Betroffene beachten sollten.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.07.2021 um 11:23 Uhr
    Kindergarten: Verhoben am Kind

    @leen257: Zur Frage, was als Arbeitsunfall gilt, gibt es oft Streit. Hier an dieser Stelle können wir das nicht für Sie klären, sondern nur mit allgemeinen Tipps dienen.
    Wurde der Durchgangsarzt aufgesucht und hat die Arbeitgeberin die Berufsgenossenschaft informiert, stellt sich als nächstes die Frage, welche Leistung der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden soll. Das Leistungsangebot reicht von Heilbehandlung, Reha, Physio und Versorgung mit Hilfsmitteln bis zum Verletztengeld oder einer Unfallrente.
    Im nächsten Schritt ist ein Antrag auf die Leistung der Berufsgenossenschaft zu stellen. Lehnt die Berufsgenossenschaft die beantragte Leistung ab, hat die Betroffene einen Monat Zeit, um zu widersprechen. Um Fehler zu vermeiden, sollte sie zu einer Anwältin gehen, die sich im Sozial- und Berufsgenossenschaftsrecht auskennt. (maa)

  • leen257 am 08.07.2021 um 08:15 Uhr
    Verhoben an einem Kind

    Hallo, ich habe mich am 28.06. an einem Kind in der Kinderkrippe verhoben und bin zum Durchgangsarzt gegangen. Er rengte mich ein und meinte das ist kein Arbeitsunfall da ich mich auch an einer Kiste Bier verhoben hätte können. Nun ist es unmittelbar in der Arbeit am Kind passiert!? Was für Rechte habe ich ? Ist es wirklich kein Arbeitsunfall? Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Da ich immer noch mit dem Verletzungen zu kämpfen habe und es sogar noch schlimmer geworden ist. Nach dem ich jetzt 2 Tage arbeiten war wurde ich gestern erneut zum Durchgangsarzt geschickt da ich immer noch Schmerzen im unteren Rücken erleide durch das auf und ab bewegen. ( Bücken) Wie sieht hier die Rechtslage aus? Danke für eure Hilfe. Gruß Eileen

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.06.2021 um 09:25 Uhr
    arbeitsunfall zeit firma

    @di1982: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten ist. Die Stiwa informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Die Rechte gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Behandlung eines Arbeitsunfall sowie Rehabilitation und bei dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent auch eine Verletztenrente sind unabhängig von möglichen Rechten gegen einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung. Kündigungsschutz muss innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. Sofern es nicht möglich gewesen sein sollte, die Rechte rechtzeitig geltend zu machen, kann Arbeitnehmern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Wir empfehlen bei einer Kündigung stets, sich sofort von der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Jedenfalls schließt Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung nicht aus. Sie kann unter bestimmten seltenen Umständen sogar selbst Kündigungsgrund sein. (TK)

  • edi1982 am 14.06.2021 um 13:34 Uhr
    arbeitsunfall zeit firma

    Der Arbeitsunfall ereignete sich am 11.05.21. Fingerschnitt mit einem Kartenmesser. Genäht in einer Unfallklinik. Nach dem Entfernen des Fadens ist die Beweglichkeit der Finger eingeschränkt, ich gehe zur Ergotherapie. Während meiner Krankheit entlässt mich mein Arbeitgeber. Welche Rechte habe ich?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2021 um 11:04 Uhr
    Corona am Arbeitsplatz

    @corona21: Eine Corona-Infektion kann von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich sowohl als Arbeitsunfall als auch als Berufskrankheit anerkannt werden. Es gibt dafür aber eine Reihe an Voraussetzungen. Die genauen Bedingungen können auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nachgelesen werden. (PH) https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp