Arbeitnehmerhaftung Wann Mitarbeiter haften – und wann nicht

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Arbeitnehmerhaftung - Wann Mitarbeiter haften – und wann nicht

Fehler bei der Arbeit können ganz schön teuer werden. Viele Angestellte bedienen teure oder gefähr­liche Maschinen oder tragen große Verantwortung. Gute Nach­richt für Sie: Bei leichter Fahr­lässig­keit („...kann ja mal passieren...“) haften sie nicht und bei mitt­lerer („...nicht aufgepasst...“) und grober („...na, das weiß aber jeder...“) auch nur einge­schränkt und in Abhängig­keit vom Gehalt.

test erklärt, was Arbeitnehmer zu ihrer Haftung wissen müssen und wie sie sich am besten verhalten, wenn der Chef Schaden­ersatz fordert.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.10.2023 um 10:19 Uhr
    Amts-/Diensthaftpflicht Verwaltungsbeamte

    @Kroki_CH: Anders als andere Arbeitnehmer haften Beamte und Angestellte im öffent­lichen Dienst öfter persönlich, wenn ihnen Fehler im Beruf unter­laufen So regelt es das Bürgerliche Gesetz­buch unter dem Stich­wort Amtspflichtverletzung (§ 839). Sie brauchen deshalb eine Versicherung, die auch dieses Risiko abdeckt. Zum Versicherungsschutz von Beamten haben wir leider noch nicht berichtet.

  • Kroki_CH am 15.10.2023 um 13:29 Uhr
    Amts-/Diensthaftpflicht Verwaltungsbeamte

    Als Verwaltungsbeamtin in einer großen Personalverwaltung bin ich für ca. 2.000 Personalfälle verantwortlich. Das Risiko, bei dieser Tätigkeit Vermögensschäden auf Seiten des Dienstherren und/oder auf Seiten der "Personalfälle" zu verursachen, schätze ich als sehr hoch ein. Der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" ist leider so unbestimmt, dass ich keine konkrete Vorstellung habe, wo bei unserer Tätigkeit eine "grobe Fahrlässigkeit" vorliegen könnte und was noch als "leichte oder mittlere Fahrlässigkeit" durchgehen würde.
    Auf welchem Wege finden meine Kolleg(inn)en und ich eine passende Amts-/Berufshaftpflichtversicherung? Ihre Tests für Lehrkräfte und Manager(innen) helfen da leider nicht weiter.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.09.2022 um 11:58 Uhr
    Haftung Beamtinnen und Beamte

    @4libaba: Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie im Dienst grob fahrlässig oder vorsätzliche verursachen, zwar nur indirekt, aber ohne Begrenzung. Hier die entscheidende gesetzliche Regelung für Bundesbeamte:
    www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.htm

  • 4libaba am 23.09.2022 um 10:46 Uhr
    Haftungsbeschränkung öffentlicher Dienst

    Gilt die Haftungsbeschränkung auf in der Regel maximal 3 Brutto Monatsgehälter auch für durch Beamte oder Angestellte im öffentlich Dienst angerichtete Schäden oder müssten diese im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz immer für die volle Schadenssumme aufkommen?
    Durch die Einschränkung auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Schäden sind sie ja "normalen" Arbeitnehmern gegenüber eigentlich besser aufgestellt. Trotzdem bieten viele Versicherungen spezielle Diensthaftpflichtversicherungen an und vermitteln den Eindruck als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sei man besonders stark durch eine Diensthaftung bedroht. Im Prinzip besteht aber doch kein Unterschied zur normalen Arbeitnehmerhaftung, richtig?

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 22.03.2021 um 07:25 Uhr
    Re: Haftung öffentlicher Dienst

    Bitte haben Sie Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt für Beamtinnen und Beamte: Soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, haben sie dem Dienstherrn daraus entstehende Schäden zu ersetzen (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html). Bürgern gegenüber haften Beamte nicht, es tritt stets der Staat ein (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html). Wenn ein Beamter Dritte schädigt und der Staat Ersatz leistet, kann er bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Regress fordern. Für Angestellte im Öffentlichen Dienst gilt aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag TVÖD das gleiche. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Regressforderungen des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzungen nicht ab. Dafür gibt es besondere Versicherungsangebote. Ob wegen des Risikos, dass einem Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unterläuft, eine Versicherung nötig ist, lässt sich kaum vernünftig beantworten. Eigentlich ist grobe Fahrlässigkeit selten. Andererseits ist der Maßstab je nach Tätigkeitsgebiet unterschiedlich und wäre zu prüfen, wie häufig die Verwaltungsgerichte eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten zum Beispiel eines Vollstreckungsbeamten annehmen. Dazu habe in der Urteilsdatenbank juris nichts gefunden. Aktuelle Beispiele zur Regresshaftung von Beamten allgemein: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sah keine grobe Fahrlässigkeit einer Beamtin, die einen verschwundenen Umschlag mit Geld nicht in ihrem Schreibtisch noch mal extra eingeschlossen hatte (Az. 1 L 98/20). Ein für die Wartung von Motorrädern zuständiger Polizeibeamter muss für Schäden an zwei Motorrädern aufkommen, der er zum Warmlaufen gestartet & dann wegen eines Anrufs vergessen hat, wieder abzustellen, so dass sie überhitzten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az. 2 A 91/16).