Anleger­schutz Vorsicht, riskante Geld­anlagen!

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Anleger­schutz - Vorsicht, riskante Geld­anlagen!

Falsches Gold. Die BWF-Stiftung täuschte rund 6 000 Anleger mit Barren, die nicht aus Gold bestanden. Unser Bild zeigt Attrappen, die wir bei einem Onlinehändler gekauft haben. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Prokon, P&R, Udi: Ein neues Gesetz soll Anleger besser vor Betrügern schützen. test.de nennt fünf Kern­punkte und zeigt auf, wo es Schlupf­löcher für Abzo­cker gibt.

Anleger besser schützen

Manche Pleiten im wenig regulierten Grauen Kapitalmarkt bringen Anleger um so viel Geld, dass die Bundes­regierung danach die Gesetze verschärft. Etwa nach der Insolvenz des Wind­kraft­spezialisten Prokon GmbH aus Itzehoe mit 75 000 Geschädigten, die 1,4 Milliarden Euro in Genuss­rechte gesteckt hatten. 2015 wurden im Kleinanlegerschutzgesetz die Informations­pflichten für die Unternehmen verschärft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bekam mehr Eingriffs­rechte.

Als 2018 die P&R-Gruppe aus Grün­wald kollabierte, standen gigantische 3,5 Milliarden Euro von 56 000 Anlegern im Feuer. Das Geld hatten Anleger in Container investiert, die nur zum Teil existierten (P&R-Gruppe: Container nicht verschwunden – sie wurden nie gekauft).

Anleger­schutz - Vorsicht, riskante Geld­anlagen!

Erfundene Container. Die P&R-Gruppe verkaufte bis 2018 Container an rund 56 000 Anleger. Viele der Metall­boxen existierten in Wirk­lich­keit nicht, was lange Zeit unbe­merkt blieb. © Getty Images

Um solche Fälle künftig zu verhindern, soll im Sommer 2021 ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anleger­schutzes“ verabschiedet werden. Der Entwurf sieht vor, die Verwendung des Anlegergelds zu kontrollieren. Das ist sinn­voll, ebenso wie andere Kern­punkte. Aus unserer Sicht bleiben aber noch Schlupf­löcher für Abzo­cker (Anlegerschutz: Was Finanztest fordert).

Unser Rat

Risiko.
Viele Vermögens­anlagen wie Direkt­investments und Nach­rangdarlehen sind sehr riskant. Auch ein Total­verlust ist möglich. Investieren Sie nur Beträge, deren Verlust Sie verschmerzen können.
Unterlagen.
Lesen Sie im Verkaufs­prospekt und im Vermögens­anlagen-Informations­blatt (VIB) mindestens das Kapitel zu den Risiken der Kapital­anlage genau durch. Schließen Sie das Investment nur ab, wenn Sie verstanden haben, worauf Sie sich einlassen.
Beratung.
Nehmen Sie zu Beratungs­gesprächen einen Zeugen mit. Das hilft, wenn es Streit gibt. Lassen Sie sich Zusagen und Garan­tien immer schriftlich geben. Gehen Sie nicht auf Angebote ein, die Ihnen am Telefon gemacht werden.

Ausnahme für Crowdfunding­projekte

Strengere Regeln sieht der Entwurf vor allem für Vermögens­anlagen vor. Der Begriff umfasst ein weites Spektrum an Geld­anlage­angeboten, von Sachgütern wie Containern oder Industrie­leuchten bis zu Genuss­rechten und einigen Beteiligungs­modellen, bei denen Anleger Mitunternehmer an einer Gesell­schaft werden, etwa einem Bürgerwindpark.

Wer solche Vermögens­anlagen öffent­lich anbietet, muss in der Regel schon jetzt einen ausführ­lichen Verkaufs­prospekt vorlegen. Die Bafin prüft aber nur, ob er alle formalen Vorgaben einhält.

Zusätzlich ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) vorgeschrieben, das die wichtigsten Punkte zusammenfasst, etwa zu Risiken und Kosten. Einige Angebote kommen mit dieser Zusammenfassung aus und brauchen keinen Prospekt. Dazu zählen Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding), in die ein Schwarm von Anlegern relativ geringe Beträge investiert. Sie sind auch im geplanten, neuen Gesetz ausgenommen, ebenso wie Genossenschaften. Dabei nutzen Abzo­cker auch diese Unter­nehmens­formen, um Anleger um ihr Geld zu bringen.

Kritik aus der Branche

Kritik gibt es von den Bürger­wind­projekten. Sie verstehen nicht, warum sie unter das Gesetz fallen sollen. Der BWE-Bürger­wind­beirat kritisiert die hohen „bürokratischen und finanziellen Hürden“. Bei Projekten, an denen sich Anleger vor Ort beteiligten, herr­sche eine Art „soziale Kontrolle“. Die geplante Vorschrift, dass solche Angebote nicht mehr direkt, sondern nur noch über Anlage­vermittler oder Finanz­dienst­leister gezeichnet werden dürften oder Mittel­verwendungs­kontrolleure beauftragt werden müssten, verteuere die Projekte unnötig.

Das neue Anleger­schutz­gesetz im Check

Warum die neuen Regeln aber für das Gros der Anleger sinn­voll sind, zeigen unsere Beispiele zu den fünf Kern­punkten der geplanten Neuregelung.

1. Unternehmen sollen Geld­anlagen nicht mehr selbst verkaufen

Prokon hatte die Genuss­rechte selbst vertrieben. Dafür verschickte die Gesell­schaft Werbe­briefe, ließ Aufkleber an S-Bahn-Zügen anbringen und betrieb Vertriebs­büros in mehreren Städten.

Vorteilhaft für Anleger war der Selbst­vertrieb nicht. Laut Gesetz­entwurf sollen solche Vermögens­anlagen künftig nur noch von beaufsichtigten Anla­geberatern und Finanz­anlagen­vermitt­lern vertrieben werden.

Zumindest bei Beratern macht das Sinn. Sie unterliegen Pflichten. Sie müssen prüfen, ob ein Angebot plausibel ist und ob es sich grund­sätzlich für die Kunden eignet. Achten sie darauf nicht, haften sie für Schäden. Anleger sollten sich daher unbe­dingt beraten lassen und sich bei den oft riskanten und komplexen Vermögens­anlagen nicht mit reiner Vermitt­lung zufrieden­geben.

Finanzberater stehen zudem unter Aufsicht der Bafin, während für Finanz­anlagen­vermittler die örtlichen Gewerbeämter zuständig sind, die nicht auf Finanz­themen spezialisiert sind.

Trotz etlicher Skandalfälle, in denen Berater ihre Kunden falsch berieten und dafür hohe Provisionen kassierten, genießen Anleger etwas höheren Schutz vor zweifelhaften Angeboten als ohne Beratung.

Zeichnen Kunden Anla­geangebote direkt von den Unternehmen, müssen sie bei den oft komplexen und riskanten Vermögens­anlagen alleine über­legen, ob die Produkte für sie taugen oder sinn­voll sind. Beim Wind­kraft­spezialisten Prokon zeigte sich zum Beispiel, dass vielen Genuss­rechts­inhabern nicht klar gewesen war, in was genau sie investiert hatten.

2. Investments müssen von Anfang an bekannt sein

Es soll verboten sein, Vermögens­anlagen zu vertreiben, wenn beim Erstellen des Prospekts noch nicht fest­steht, in welche Investments das Geld genau fließt (Blindpool). Der Gesetz­geber will damit sicher­stellen, dass Anleger wissen, mit wem ihr Anbieter Geschäfte macht, und den Preis einschätzen können.

Künftig dürfen nur noch die strenger regulierten Alternativen Investmentfonds nach Kapital­anlagegesetz­buch als Blindpools auf den Markt kommen. Argument: Sie müssen Anla­gekriterien veröffent­lichen und sie sich von der Aufsicht absegnen lassen. Eine Unter­suchung von Finanztest ergab 2016 allerdings, dass die Kriterien oft so schwammig sind, dass sie Anlegern wenig nutzen.

Die UDI Sprint Fest­zins IV GmbH & Co. KG ist ein Beispiel dafür, was bei Vermögens­anlagen passieren kann, deren konkrete Investments noch nicht fest­stehen, selbst wenn es Investitions­kriterien gibt. Laut Prospekt für ihr riskantes Nach­rangdarlehen vom Juni 2016 durfte sie zum Beispiel nur in Biogas­projekte investieren, die gemäß ihren Planzahlen Zins und Tilgung leisten konnten.

Dennoch lieh sie Geld an eine Schwestergesell­schaft aus der UDI-Gruppe, die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG. Dabei arbeiteten zu dieser Zeit Wirt­schafts­prüfer an einem Gutachten, das klären sollte, ob es über­haupt möglich erschien, die Biogas-Gesell­schaft fort­zuführen.

3. Externe sollen Mittel­verwendung kontrollieren

Eine wichtige Verbesserung: Bei Vermögens­anlagen, die in Sachgüter wie Container investieren oder die vorsehen, das Geld nicht direkt, sondern über andere Gesell­schaften zu investieren, soll eine Mittel­verwendungs­kontrolle vorgeschrieben werden. Ein externer Kontrolleur prüft dabei, ob die Mittel prospektgemäß verwendet werden und gibt sie nur frei, wenn das der Fall ist.

P&R hatte so etwas nicht. Die Insolvenz­verwalter stellten fest, dass die Mehr­zahl der an Anleger verkauften Container gar nicht existierte und Geld je nach Bedarf zwischen Gesell­schaften hin- und hergebucht wurde.

Dem Finanz­ausschuss im Bundes­rat geht der Vorschlag der Regierung noch nicht weit genug: Er regt an, eine solche Kontrolle während der ganzen Lauf­zeit vorzuschreiben.

Wie sinn­voll das wäre, zeigen geschlossene Immobilienfonds der IBH-Gruppe, bei denen ein externer Treuhänder den Auftrag hatte, sich mit der Mittel­verwendung zu befassen – aber nur während der Investitions­phase. Beim 1995 aufgelegten Grund­besitz Wohn­baufonds Bayern GbR zum Beispiel endete diese Phase 1997. Nach dem Tod des IBH-Fonds­geschäfts­führers 2015 stieß der bestellte Notgeschäfts­führer auf schwer klär­bare Geld­flüsse zwischen IBH-Fonds. Anleger verloren viel Geld, einige müssen nach­schießen.

Auch ein Debakel wie bei der Berliner BWF-Stiftung wäre durch die Kontrolle weniger wahr­scheinlich. Sie verkaufte Gold mit garan­tiertem Rück­kauf­preis und lagerte es für die Kunden ein. Die konnten es auf Wunsch in Augen­schein nehmen. Im Lager stapelten sich allerdings Gold­barren­attrappen. Solche Gold-Investmentmodelle sollen künftig als Vermögens­anlagen gelten. Ein Mittel­verwendungs­kontrolleur würde wohl kaum Geld für Attrappen frei­geben.

4. Aufsicht darf bei Verdacht schneller eingreifen

Wenn die Bafin bei einem Prospekt Bedenken bezüglich des Anleger­schutzes hat, soll sie mehr Rechte bekommen, um zu prüfen, ob sie zum Beispiel den Vertrieb beschränkt oder untersagt. Gibt es bei laufenden Angeboten Zweifel an den Zahlen, etwa in Pressebe­richten, soll sie Unterlagen anfordern dürfen, um sich ein Bild zu machen, ob sie eine Sonderprüfung anordnen sollte.

Das ist sinn­voll. Auch bisher durfte die Aufsicht Sonderprüfungen anstoßen, wenn es Zweifel am Zahlen­werk gab. Es sind bei Vermögens­anlagen aber keine Fälle bekannt, in denen sie das getan hat. So ergriff die Bafin auch bei P&R gemäß einer Antwort der Bundes­regierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen keine Maßnahmen und holte keine weiteren Auskünfte ein. Dabei hatte Finanztest im Juni 2017 unter anderem über gravierende Miet­unter­deckungen bei den Containern berichtet.

Darf die Bafin ausdrück­lich Unterlagen anfordern, um zu prüfen, ob an den Vorwürfen etwas dran sein könnte, dürfte die Hürde geringer sein, aktiv zu werden.

5. Bafin veröffent­licht Verkaufs­prospekte online

Es ist vorgesehen, dass die Bafin Verkaufs­prospekte, Vermögens­anlagen-Informations­blätter (VIB) und Wert­papier-Informations­blätter zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite veröffent­licht. Das ist für Anleger hilf­reich. Sie können die Unterlagen im Schadens­fall herunter­laden, wenn sie sie nicht mehr haben oder nie bekommen hatten.

Eigentlich müssen die Anbieter diese veröffent­lichen oder Interes­sierten auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Die Bafin hat die Dokumente ohnehin, weil sie bei ihr hinterlegt werden. Anleger haben Zugriff, wenn sie ihre Exemplare verlegt haben und können sich leicht frühere Verkaufs­prospekte von Unternehmen oder von der Konkurrenz ansehen und vergleichen.

Tipp: Mehr zu Vermögens­anlagen finden Sie auf unsrer Themenseite Grauer Kapitalmarkt.

Anleger­schutz - Vorsicht, riskante Geld­anlagen!

Erfundene Container. Die P&R-Gruppe verkaufte bis 2018 Container an rund 56 000 Anleger. Viele der Metall­boxen existierten in Wirk­lich­keit nicht, was lange Zeit unbe­merkt blieb. © Getty Images

Anleger­schutz - Vorsicht, riskante Geld­anlagen!

Falsches Gold. Die BWF-Stiftung täuschte rund 6 000 Anleger mit Barren, die nicht aus Gold bestanden. Unser Bild zeigt Attrappen, die wir bei einem Onlinehändler gekauft haben. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Anleger­schutz: Was Finanztest fordert

Bundes­finanz­minister Olaf Scholz will nicht nur die Gesetze verschärfen, sondern der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) „mehr Biss“ geben. Sie soll mehr Eingriffs­rechte erhalten und Experten für Bilanzen bekommen.

Diese sechs Änderungen sind nötig

Aus unserer Sicht sind zusätzlich sechs Änderungen notwendig, um Anleger umfassend zu schützen:

  1. Die Bafin muss die Prospekte der Anbieter nicht nur formal, sondern auch materiell, also inhalt­lich prüfen. Dubiose Anbieter, deren Prospekte formal in Ordnung sind, stünden nicht mehr in der Daten­bank der Bafin.
  2. Eine Beratung muss zwingend vorgeschrieben sein.
  3. Die Beweislast bei recht­lichen Auseinander­setzungen muss umge­kehrt werden und darf nicht beim geschädigten Anleger liegen. Der Berater muss beweisen, dass er umfassend und sachgerecht beraten hat.
  4. Jeder Anla­geberater und -vermittler muss eine Vermögens­schadenhaft­pflicht­versicherung über mehrere Millionen Euro pro Jahr abschließen. Nur so ist sicher­gestellt, dass nach einer fehler­haften Beratung alle entschädigt werden können, wenn viele Anleger eines Angebots betroffen sind.
  5. Die Verjährungs­frist für Beratungs- und Prospekt­fehler für lang­jährige Anlagen wie Alternative Investmentfonds (AIF) muss auf 20 Jahre verlängert werden. Fehler in Prospekten oder bei Beratungen für Immobilien- oder Wind­kraft­beteiligungen sind für Anleger oft erst nach vielen Jahren sicht­bar
  6. Für Beteiligungen an Crowdfunding­projekten und Genossen­schafts­beteiligungen muss eine Prospekt­pflicht einge­führt werden.

Check­liste: So schützen Sie sich vor Reinfällen

Zinsen. Miss­trauen Sie Anbietern, die Ihnensichere Zinsen vonmehr als 1,5 Prozent pro Jahr anbieten. Die gibt es derzeit nicht.

Internet. Viele Anbieter bieten ihre Geschäfte per Internet an. Nicht in der Unternehmensdatenbank der Bafin registrierte Anbieter sind unseriös.

Impressum. MitAnbietern, die im Impressum keine verantwort­liche Person nennen, sollten Sie keine Geschäfte machen.

Ausland. Unseriöse Angebote kommen oft aus dem Ausland. Bedenken Sie, dass es dort meist kompliziert und teuer ist, Ersatz­ansprüche durch­zusetzen.

Handels­register. Firmen sollten im Handelsregister stehen. Im Internet können Sie prüfen, ob eine Firma unter der angegebenen Nummer einge­tragen ist.

Fakten. Lassen Sie sich die wichtige Fakten wie die Kosten der Anlage oder die früheste Kündigungs­frist schriftlich geben.

Prospekt. Lesen Sie die Risikohin­weise und nehmen Sie die Warnungen ernst.

Steuerberater. Lassen Sie alle Angebote von einem Steuerberater prüfen. Berät er Sie falsch, muss er für Fehler haften.

Versicherung. Fragen Sie Ihren Finanzberater, ob er eine Vermögens­schaden-Haft­pflicht­versicherung hat, die bei Beratungs­fehlern eintritt. Lassen Sie sich die Police vorlegen.

Warn­liste. Schauen Sie in unserer Warnliste Geldanlage nach, ob die Anlagefirma schon einmal negativ aufgefallen ist.

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