t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberVersicherungenKrankenversicherung

Ist die Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar?


Vorsorgeaufwendungen
Ist die private Krankenversicherung steuerlich absetzbar?


Aktualisiert am 24.06.2024Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Ärztin spricht mit Patientin: Beiträge zur privaten Krankenversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen.Vergrößern des Bildes
Ärztin spricht mit Patientin: Beiträge zur privaten Krankenversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. (Quelle: nensuria/getty-images-bilder)

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ergeben oft eine ordentliche Summe. Lassen sich die Aufwendungen in der Steuererklärung angeben?

Wer privat krankenversichert ist, zahlt mitunter hohe Beiträge. Doch Sie müssen die Last nicht komplett alleine tragen: Denn wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Sie auch die Ausgaben für die private Krankenversicherung (PKV) steuerlich absetzen – und zwar als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben. Allerdings gibt es dabei Einschränkungen.

PKV-Beiträge nicht in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Zum einen können Sie nur jenen Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll von Ihrer Einkommensteuer absetzen, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse garantiert. Dazu zählen der ambulante, stationäre und zahnärztliche Basisschutz, nicht aber Leistungen wie eine Chefarztbehandlung, Zahnersatz oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Wie hoch der absetzbare Anteil Ihrer Beiträge ist, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. In der Regel teilt Ihnen Ihre private Krankenversicherung nach Ablauf des Kalenderjahres mit, welchen Betrag Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen können.

Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beachten

Doch auch die Beiträge für Leistungen, die über das Niveau einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, können Sie grundsätzlich von der Steuer absetzen. Allerdings gelten für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Für Arbeitnehmer und Beamte liegt die Grenze bei 1.900 Euro pro Jahr, Selbstständige können maximal 2.800 Euro ansetzen.

Der Höchstbetrag gilt aber nicht allein für die Prämien zur privaten Krankenversicherung, die auf die Mehrleistungen entfallen. Auch andere Versicherungskosten wie etwa für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Privathaftpflicht oder eine private Unfallversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag ist also mitunter schnell erreicht.

Wo trage ich die private Krankenversicherung in der Steuererklärung ein?

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gehören zu den Sonderausgaben. Noch genauer: zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Entsprechend benötigen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort tragen Sie Ihre PKV-Ausgaben in der Rubrik "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" ein.

Was gilt, wenn mir die PKV Beiträge erstattet?

Bei manchen Versicherungsanbietern haben Kunden die Möglichkeit, einen Teil der Beiträge erstattet zu bekommen, wenn sie im Laufe eines Jahres keine Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung eingereicht haben. Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie die erstatteten Beiträge von Ihren insgesamt absetzbaren Beiträgen abziehen. Das Ergebnis tragen Sie in der Steuererklärung ein.

Gut zu wissen: Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Eine Erstattung, die Sie zum Beispiel im Januar für das Vorjahr erhalten, verrechnen Sie mit den Beiträgen für das laufende Jahr – nicht mit den Beiträgen aus dem Vorjahr.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, dass für die absetzbaren Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ein Höchstbetrag gelte. Das ist nicht richtig. Der Höchstbetrag gilt lediglich für die ebenfalls absetzbaren Mehrleistungen wie etwa eine Chefarztbehandlung. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

ShoppingAnzeigen

Neueste Artikel
Themen A bis Z



TelekomCo2 Neutrale Website