𝗩𝗲𝗿𝘄𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗴𝗲𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗕𝗿𝗲𝗺𝗲𝗻: 𝗗𝗲𝗿 𝗩𝗲𝗿𝗮𝗻𝘁𝘄𝗼𝗿𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗱𝗮𝗿𝗳 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 𝘂𝗻𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗗𝗮𝘁𝗲𝗻 𝘃𝗲𝗿𝗮𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻 - 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗼𝗳𝗳𝗲𝗻𝗲𝗿 𝗺𝘂𝘀𝘀 𝗡𝗮𝗰𝗵𝘄𝗲𝗶𝘀𝗲 𝗲𝗿𝗯𝗿𝗶𝗻𝗴𝗲𝗻, 𝗳𝗮𝗹𝗹𝘀 𝗲𝗿 𝗗𝗮𝘁𝗲𝗻 𝗯𝗲𝗿𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗺ö𝗰𝗵𝘁𝗲
Nach Ansicht des VG Bremen (unter Verweis auf die Resp. des BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 6 C 7/20) ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht.
Dies folgt daraus, dass nach diesen Vorschriften der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig sind. Obliegt ihm dieser Nachweis, kann von ihm nicht verlangt werden, ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten. In einem solchen Fall könnte er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Datums nicht führen.
Durch die Eintragung eines neuen Datums würde der Verantwortliche dann gegen seine Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verstoßen. Damit kann der Verantwortliche im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt.
"Ist dies nicht der Fall, kann der Anspruchsteller die Berichtigung nicht verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten".
VG Bremen, Urteil vom 18.06.2024 – 4 K 446/23 (BeckRS 2024, 15971)
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