Fragen und Antworten - Zentrale Register
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Fragen und Antworten - Zentrales Fahrzeugregister
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Die Zollverwaltung und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wenn das Fahrzeug in Deutschland erneut zugelassen werden soll und die ausländische Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum deutschen Zulassungsrecht, wenden Sie sich bitte an die deutsche Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug zulassen wollen. Diese kann eine entsprechende Anfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die ausländische Zulassungsbehörde schicken. Die Antwort wird dann an die deutsche Zulassungsbehörde weitergeleitet.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland erneut zugelassen werden soll und die deutsche Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum Zulassungsrecht im Ausland, wenden Sie sich bitte an die ausländische Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug erneut zugelassen werden soll. Die ausländische Behörde schickt gegebenenfalls eine Anfrage zum Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und erhält eine Antwort.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde. Die Kontaktinformationen der Zulassungsbehörden finden Sie im
Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (AV 1)PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei
. Von der Zulassungsbehörde erhalten Sie alle notwendigen Informationen.Rechtsgrundlage: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese benötigen Sie nicht mehr. Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit ist die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen, entfallen.
Die Zulassungsbehörden sind online mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verbunden und können alle Daten prüfen, die für die Zulassung von Fahrzeugen erforderlich sind. Wenden Sie sich bitte an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.
Diese Frage kann Ihnen ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beantworten, welche allein über die Vergabe der amtlichen Kennzeichen entscheidet. In vielen Fällen bieten die Zulassungsbehörden bereits eigene Portale an, die die Möglichkeit zur Kennzeichenreservierung bieten. Informieren Sie sich hierzu auf der Homepage der jeweiligen Zulassungsbehörde.
Bei einer Umschreibung, Kennzeichenänderung oder Außerbetriebsetzung wird durch ein automatisiertes Verfahren unverzüglich eine Nachricht an die für das bisherige Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde erzeugt. Diese ruft die Nachricht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf elektronischem Wege zur Verarbeitung im örtlichen Zulassungsverfahren ab. Die Bearbeitungsdauer bis zur erneuten Freigabe des Kennzeichens ist abhängig von den internen Programmabläufen der Zulassungsbehörde. Das KBA hat hierauf keinen Einfluss.
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörden haben eine direkte Anbindung an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) und können im Bedarfsfall alle erforderlichen Daten prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 6, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter §§ 29 & 21 StVG
Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.
Eine Ersatzausfertigung kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausstellen. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten, noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.
Sollte der Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht ausstellen können, bedarf es zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs ein Einzelgutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf "Betriebserlaubnis erteilt" vermerkt.
Weitergehende Informationen, insbesondere für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge, finden sie hier.
Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde und seither nicht wieder zum Straßenverkehr zugelassen wurde, zu löschen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres (28./29.02. eines Jahres) zu löschen.
Rechtsgrundlage: § 44 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Melden Sie umgehend den Verlust Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde leitet dann das sogenannte Aufbietungsverfahren ein. Die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im elektronischen Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)) veröffentlicht. Verläuft die Veröffentlichung (Aufbietung) erfolglos, erhalten Sie 14 Tage nach Veröffentlichung von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II. Das KBA erteilt keine Freigabe bzw. stellt auch keine neue Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Die Aufnahme einer zusätzlichen Postanschrift zum Fahrzeughalter ist im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) nicht vorgesehen.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgegeben, welche Angaben zum Fahrzeughalter im ZFZR zu speichern sind.
Rechtsgrundlage: § 33 StVG in Verbindung mit § 30 FZV
2 Jahre und sechs Monate
- bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Handyverstoß).
5 Jahre
- bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Alkoholdelikte)
- bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
10 Jahre
- bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
4 oder 5 Punkte
- Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können.
6 oder 7 Punkte
- Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
8 oder mehr Punkte
- Entziehung der Fahrerlaubnis.
- als schwerwiegende A-Delikte (zum Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogeneinfluss oder Missachten der Vorfahrtsregeln)
- als weniger schwerwiegende B-Delikte (zum Beispiel: technische Fahrzeugmängel)
Fragen und Antworten - Fahreignungsregister
Eintragungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Rechtskraftdatum. Bei gerichtlichen Entscheidungen mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist beginnt die Tilgungsfrist am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Rechtskraftdatum.
Das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern zu schützen. Die Speicherung im Fahreignungsregister ist ein Warnsignal und sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern.
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt.
Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes (§ 4 Absatz 5 StVG)
Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Ihre Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).
Bei einem Punktestand bis zu fünf Punkten können Sie durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen (§ 4 Absatz 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Das Fahreignungsseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Im verkehrspädagogischen Teil werden Kenntnisse zum Straßenverkehrsrecht und zum verkehrssicheren Verhalten vermittelt. Im verkehrspsychologischen Teil wird das Fahrverhalten analysiert mit dem Ziel, das Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit zu korrigieren. Punkte können nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.
Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).
§ 29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV genannt sind, nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen dürfen nur an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 StVG) übermittelt werden.
Beantragt eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft), werden auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen in die Auskunftserteilung einbezogen.
Eine eigenständige Regelung für verkehrserzieherische Maßnahmen in der zweijährigen Probezeit soll zusätzlich die spezialpräventive Wirkung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) verstärken. Eine Entziehung erfolgt für Fahranfängerinnen und Fahranfängern gegebenenfalls deutlich früher im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei Auffälligkeiten wird die zweijährige Probezeit auf maximal 4 Jahre verlängert.
Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine weitere Bewertung der Eintragung im FAER vorgenommen (§ 2 a Straßenverkehrsgesetz (StVG))
Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV).
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt (§ 2 c StVG). Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.
Sanktionsstufe | Verkehrszuwiderhandlung | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde |
---|---|---|
1. Stufe | Ein A-Delikt oder zwei B-Delikte | Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. |
2. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. |
3. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
Während der Probezeit erfolgt die endgültige Löschung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
Sie können Ihre Auskunft aus dem Fahreignungsregister digital, auf dem Postweg oder direkt vor Ort beantragen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Ihr Punktestand
Sie können Ihre Auskunft aus dem Fahreignungsregister digital, auf dem Postweg oder direkt vor Ort beantragen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter: Ihr Punktestand
Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die ausländische Anschrift im Antrag anzugeben. Die Auskunft wird dann dorthin gesandt.
Wird die Auskunft in englischer Sprache benötigt, ist dieses auf dem Antrag zu vermerken. Die Auskunft wird dann in Englisch erteilt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter: Ihr Punktestand
- Fahrerlaubnisklassen,
- Umtausch eines alten Führerscheins,
- Ersatzführerschein nach Verlust oder Diebstahl,
- Gültigkeitsfristen,
- Verlängerung,
- Neuerteilung eines Führerscheins nach Entzug,
- Umtausch eines ausländischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein
Fragen und Antworten - Zentrales Fahrerlaubnisregister
Im Ausland umgetauschte deutsche Führerscheine werden in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) zurückgeschickt, die den Führerschein ausgestellt hat. Das KBA behält daher keine Führerscheine.
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz wieder in Deutschland haben, wenden Sie sich für den Umtausch der ausländischen Fahrerlaubnis an die für ihren aktuellen Wohnort zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Es ist nicht zulässig, mehrere gültige Führerscheine gleichzeitig zu besitzen.
Zum Beispiel:
An welche Stelle kann ich mich wenden?
Für alle Fragen des Führerscheinrechts ist die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) zuständig.
Das Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung.
Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden (AV 2)PDF, 628KB, Datei ist nicht barrierefrei
Bei der Prüfbescheinigung handelt es sich nicht um eine Fahrerlaubnis, es erfolgt daher auch keine Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER).
Zur Beantragung einer Neuausstellung besorgen Sie sich bitte zunächst eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER). Mit dieser Auskunft wenden Sie sich dann an die Stelle, welche Ihnen die Prüfbescheinigung ausgestellt hat.
Im KBA sind Führerscheindaten zu allen seit 01.01.1999 ausgestellten EU-Führerscheinen (Plastikkarten im Scheckkartenformat) gespeichert. Es sind dieselben Daten, die auf dem Führerschein vermerkt sind. Die Daten sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert. Den Anfragevordruck und alle relevanten Informationen finden Sie hier: Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister.
Auskünfte über ältere Führerscheine (grau, rosa, DDR) können nicht erteilt werden, da diese Daten nur bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) der Stadt oder des Kreises, die den Führerschein ausgestellt hat, vorliegen.
Die Fahrerlaubnisbehörden haben die Möglichkeit, direkt (online) auf die im KBA gespeicherten Daten zu den neuen Führerscheinen zuzugreifen und eine diesbezügliche Auskunft zu geben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist als Bundesbehörde für die zentrale Registrierung der Führerscheindaten und die Erteilung von Auskünften an berechtigte Stellen beziehungsweise Privatpersonen zu deren persönlichen Daten zuständig.
Das KBA ist nicht vorgesetzte Stelle der Fahrerlaubnisbehörden und kann diesen Stellen damit keine Weisungen erteilen. Es kann keine abweichenden Entscheidungen treffen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen. Wenden Sie sich deshalb an die vorgesetzte Stelle der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem Bundesland. Die zuständige Stelle kann Ihnen Ihre Fahrerlaubnisbehörde benennen.
Alle in Deutschland ausgestellten Führerscheine werden von einer zentralen Stelle (Bundesdruckerei Berlin) hergestellt. Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde bestellt dort den Führerschein direkt (online).
Entzogene Führerscheine sind bei den örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hinterlegt, also nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Stellen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Sie informiert Sie über die weitere Vorgehensweise.
- vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
- vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
- Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR-Schulung) und/oder
- die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Diese verkürzen die notwendige Dauer eines Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation bzw. Weiterbildung. - in Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021),
Teilnahmebescheinigungen (voraussichtlich ab dem 25. Oktober 2021) zu
- Grundqualifikationen,
- beschleunigten Grundqualifikationen,
- Weiterbildungen und
- anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen
Fragen und Antworten - Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde ist in diesen Fällen Ihr Ansprechpartner.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft (§ 25 BKrFQG).
Neben der Regelprüfung bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für sogenannte Quereinsteiger und Umsteiger.
Quereinsteiger bezeichnen Fahrer, die bereits im Besitz eines Fachkundennachweises entsprechend der Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr sind.
Umsteiger sind Fahrer, die bereits eine Grundqualifikation für Lkw (Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE) bzw. Bus (Fahrerlaubnisklassen D, D1, D1E, DE) besitzen und anschließend die jeweils andere Grundqualifikation für Bus bzw. Lkw erwerben.
In diesen Sonderfällen muss ein geringerer Unterrichtsumfang absolviert werden, um daraufhin einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) zu erhalten.
Die Sonderfälle umfassen lediglich die Verkürzung der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation und haben damit keinen Einfluss auf die Weiterbildung.
Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen (§ 4 BKrFQG).
Bei Erlöschen der Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht etc. erlischt der FQN nicht. Dieser kann allerdings nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis eingesetzt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Straßenkontrolle sowohl der FQN, als auch der dazugehörige Führerschein mitzuführen sind.
Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann dann aber ein neuer FQN bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Führerscheinnummer der Fahrerlaubnis mit der auf dem FQN identisch ist.
Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bleibt die vorhandene Seriennummer des FQN bestehen, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Führerschein steht. Sollte ein neuer FQN beantragt werden, wird lediglich die Ausfertigungskennziffer um 1 hochgezählt.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) oder durch einen Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG). Die Grundqualifikation wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer hier seinen Wohnsitz hat (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK erworben. Sie wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die beschleunigte Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation ist in Deutschland zu erwerben (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Weiterbildung
Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Die Frist für die erste Weiterbildung kann auf drei Jahre verkürzt bzw. auf sieben Jahre verlängert werden, um das Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen übereinstimmen zu lassen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG).
Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert, um die gelernten Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Unterrichtsstunden. Diese können in fünf Module á sieben Stunden aufgeteilt werden.
Die Weiterbildung bzw. die einzelnen Module können in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz absolviert werden, sofern der Fahrer dort beschäftigt ist.
Der FQN ist ein Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation oder über den Abschluss einer Weiterbildung (§ 7 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) und ersetzt bei Anträgen seit dem 23.05.2021 den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Der FQN wird im Kartenformat ähnlich dem Führerschein ausgestellt.
Anrechenbar sind:
Das BQR speichert
Im BQR werden die für den Fahrerqualifizierungsnachweis bzw. für die Teilnahmebescheinigungen relevanten Daten, nicht jedoch die Anschrift des Betroffenen gespeichert.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der Fahrerqualifizierungsnachweis kann dem Fahrer direkt zugestellt werden. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.
Ein Berufskraftfahrer, der erfolgreich eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen hat.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dient als zentrales Register und ist für die Beantwortung fahrerlaubnisrechtlicher Fragen – wie auch zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht - nicht zuständig.
Für die Durchführung dieser Rechtsmaterie sind die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Sie nehmen die Anträge auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises entgegen, prüfen die Voraussetzungen (Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Anerkennung spezieller Maßnahmen) und klären Rechts- und Verfahrensfragen.
Das
Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden (AV 2)PDF, 628KB, Datei ist nicht barrierefrei
steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung.Ein FQN hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Gültigkeitsdauer basiert auf dem Weiterbildungsturnus von fünf Jahren nach Absolvieren der (beschleunigten) Grundqualifikation (§ 5 Abs. 1 BKrFQG).
Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises wird die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 über einen Zeitraum von fünf Jahren ersetzt. Die bisherigen Eintragungen im Führerschein bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Frist gültig.
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es bei neuen Anträgen für Berufskraftfahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Karte ähnlich dem Führerschein.
Ein Berufskraftfahrer kann seinen FQN bei der für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen (§ 7 Abs. 1 BKrFQG).
- Nachweis über Wohnsitz in Deutschland und Anschrift
- Deutschen Kartenführerschein beziehungsweise entsprechende Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der EU/EWR.
- Nachweis über Identität (zum Beispiel: Personalausweis)
- Lichtbild
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person,
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und bevorzugte Sprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
- Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.
- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
Fragen und Antworten - Allgemein Gültiges für alle Kartenarten
Fahrtenschreiberkarten sind alle Kartenarten, mit denen ein Fahrtenschreiber bedient werden kann. Es handelt sich um Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten.
Der Versand der Fahrtenschreiberkarten erfolgt innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Sonderfälle sind die Expressbestellungen:
In diesen Fällen werden Kartenbestellungen, die vor 11:00 Uhr im KBA eingehen, noch am gleichen Tag, Bestellungen, die nach 11:00 Uhr eingehen, am nächsten Werktag bearbeitet.
Gültigkeit | Fall | Kosten | Frist |
---|---|---|---|
5 Jahre außer bei Werkstattkarte (1 Jahr) und Kontrollkarte (2 Jahre) | Bei Erstausstellung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion als Gewährleistungsfall | kostenfrei | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion außerhalb der Gewährleistung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Dies betrifft nur Karten, die keine unnatürlichen Beschädigungen aufweisen. Bei allen anderen entspricht die Gültigkeit der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Karte | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit der neuen Karte einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Karte. | |
Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust ist gemäß § 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) keine neue Gültigkeitsdauer zu setzen! | |
Die Gewährleistungsfrist für Fahrtenschreiberkarten beträgt, außer für Werkstattkarten, zwei Jahre. |
Sie erhalten eine Fahrtenschreiberkarte bei der örtlich zuständigen Ausgabestelle. Das Anschriftenverzeichnis steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung:
Fragen und Antworten - Die Fahrerkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Die gleichzeitige Beantragung ist abhängig von der Organisationsstruktur des jeweiligen Bundeslandes. Um gleiche Gültigkeitsfristen für die Dokumente zu erhalten, ist eine gleichzeitige Beantragung bzw. Verlängerung sinnvoll.
Wenn Sie die Erneuerung Ihrer Fahrerkarte wünschen, stellen Sie bei der örtlich zuständigen Stelle frühestens 6 Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit einen entsprechenden Antrag.
Die Gültigkeitsdauer der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten Karte an. Bestellen Sie Ihre Folgekarte bitte nicht zu früh, denn sollte die alte Karte gestohlen werden oder verloren gehen, muss auch die neue Karte eingezogen und eine weitere, sofort gültige Karte beantragt werden. Dies kann für Sie zu unnötigen Kosten führen.
Bitte beachten Sie, die abgelaufene Karte verbleibt in Ihren Händen. Sie müssen sie nach Ablauf der Gültigkeit noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
Der Antragssteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(§ 5 Absatz 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV))
Der Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen.
Jede missbräuchliche Verwendung wird verfolgt und geahndet.
Für die Beantragung der Fahrerkarte ist die Vorlage eines biometrischen Fotos im Sinne der Anlage 8 der Passverordnung erforderlich. Qualitativ hochwertige Fotos sind die Voraussetzung für eine einwandfreie Verarbeitung des Bildes. Benötigt wird ein aktuelles Passfoto in Farbe (35 bis 45 mm), bei welchem das Gesicht mit direktem Blick in die Kamera zentriert auf dem Foto platziert ist. Der Bildhintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) um einen klaren Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung zu bilden. Antragsteller sind grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Fahrerkarte ist immer Eigentum des Fahrers. In dem auf der Fahrerkarte befindlichen Chip sind die persönlichen Daten des Fahrers in maschinenlesbarer Form gespeichert. Auch wenn eventuell der Arbeitgeber die Karte bezahlt hat, geht sie nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Nein. Allerdings dürfen Sie während des Entzuges der Fahrerlaubnis die Fahrerkarte selbstverständlich nicht nutzen.
Die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und enthält die Personendaten des Fahrers.
Fragen und Antworten - Die Werkstattkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Ja, die Ausstellung einer Karte kann dann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Hierzu zählen zum Beispiel fehlende Eignung und Zuverlässigkeit der Werkstatt und nicht qualifiziertes Personal.
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
(§ 7 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung (FPersV)):
Verzeichnis der Institutionen, die Werkstattkarten für das EG-Kontrollgerät erhalten haben (Stand: 01.01.2024)
Institutionen WerkstattkartenPDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei
Werkstattkarten stehen im Eigentum der Werkstatt und werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt.
Die PIN kann aus Großbuchstaben (gesamtes Alphabet, außer Vokale), aus Zahlen (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) oder aus Großbuchstaben und Zahlen bestehen. Sie ist immer sechsstellig.
Werkstattkarten werden nur persönlich an qualifiziertes Werkstattpersonal ausgegeben. Jede Person darf nur Inhaber einer Werkstattkarte sein. Bei mehreren Arbeitgebern (Werkstätten) kann je Werkstatt eine Werkstattkarte ausgegeben werden.
Die Werkstattkarte dient zur Prüfung beziehungsweise Reparatur, Kalibrierung und Programmierung des digitalen EG-Kontrollgerätes, sowie zum Herunterladen der Daten und zur Datensicherung.
Fragen und Antworten - Die Unternehmenskarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen § 9 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV):
Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben.
Je nach der Unternehmensgröße. Sollten mehr als 62 Unternehmenskarten erforderlich sein, ist eine besondere Handhabung zu beachten.
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Diese Informationen sind zum Zwecke der Disposition des Fuhrparks und für Betriebskontrollen.
Fragen und Antworten - Die Kontrollkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Die Kontrollkarte ermöglicht zuständigen Behörden (zum Beispiel BAG, Polizei, Bundespolizei) den unbeschränkten Zugriff auf gespeicherte Daten zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten.
- Der private Surfmodus ist noch aktiviert.
- Cross-Site-Tracking ist aktiviert.
- Automatischer Download ist gesperrt.
- in iOS 17
- öffnen Sie Safari auf dem iPhone
- tippen Sie auf die Taste „Tabs“
- streichen Sie zur Taste für die Tabgruppe mit Tabs, und tippen Sie dann auf den Tab, den Sie öffnen möchten
- öffnen Sie Safari auf dem iPhone
- tippen Sie auf die Taste „Tabs“
- tippen Sie auf „Privat“ , um die Tabgruppen-Liste anzuzeigen
- tippen Sie auf „Tabs“ und dann auf „Fertig“
- gehen Sie zu dem Menüpunkt "Einstellungen" in ihrem Apple Gerät
- gehen Sie zu "Datenschutz & Sicherheit"
- aktivieren Sie "Websiteübergreifendes Tracking verhindern"
- öffnen Sie auf Ihrem iPhone den Menüpunkt "Einstellungen"
- öffnen Sie den Menüpunkt "Safari"
- wählen Sie "Verlauf und Websitedaten Löschen"
- Einen Personalausweis mit Online-Funktion
- Einen elektronischen Aufenthaltstitel
- Eine Unionsbürgerkarte
- Die Bestätigung der EU Identität über EID.AS
- swipen Sie von oben nach unten, um das Menü zu öffnen
- suchen Sie das Inkognito-Symbol (eine Person in einem Hut und einer Brille), welches als Benachrichtigung angezeigt wird
- tippen Sie auf das Inkognito-Symbol, um Inkognito-Tabs zu schließen
- Ihr Gerät ist jetzt aus dem Inkognito-Modus heraus und alle Browserdaten werden wieder gespeichert
- einen Personalausweis mit Online-Funktion
- einen elektronischen Aufenthaltstitel
- eine Unionsbürgerkarte
- ein ELSTER-Zertifikat
- die Bestätigung der EU Identität über EID.AS
- Öffnen Sie auf Ihrem Android-Gerät Chrome.
- Tippen Sie rechts neben der Adressleiste auf das Dreipunkt-Menü Einstellungen.
- Tippen Sie auf Datenschutz und Sicherheit.
- Tippen Sie auf „Do Not Track“-Anfrage senden.
- Aktivieren oder deaktivieren Sie die Einstellung.
- Öffnen Sie auf Ihrem Android-Gerät Chrome.
- Tippen Sie rechts neben der Adressleiste auf das Dreipunkt-Menü Einstellungen.
- Tippen Sie auf Datenschutz und Sicherheit.
- Tippen Sie auf Browserdaten löschen.
- Öffnen Sie auf Ihrem Android-Smartphone oder -Tablet die Chrome App.
- Tippen Sie rechts oben auf das Symbol "Mehr".
- Tippen Sie auf Verlauf. ...
- Wählen Sie oben einen Zeitraum aus. ...
- Tippen Sie die Kästchen neben "Cookies und Websitedaten" und "Bilder und Dateien im Cache" an.
- Tippen Sie auf Daten löschen.
Fragen und Antworten - Online-Registerauskunft
Für Online-Anträge müssen Sie Ihre Identität nachweisen.
Hierzu können Sie eine BundID anlegen, sodass Sie sich für die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angebotenen Online-Anträge digital identifizieren können.
Die BundID ist kein Service des KBA, bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
Bitte prüfen Sie, bevor Sie uns kontaktieren, ob Sie in diesem Hilfebereich eine Lösung für Ihr Problem finden.
Die folgenden Hardware-Einstellungen führen zu den häufigsten Fehlermeldungen:
Die AusweisApp ist eine Software, die Sie auf Ihrem Smartphone, Computer oder Tablet installieren, um Ihr Ausweisdokument auszulesen und sich somit digital auszuweisen.
Mit der BundID können Sie Online-Anträge stellen und das elektronische Postfach verwenden.
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Es könnte sein, dass der private Surfmodus aktiviert ist. Dieser muss allerdings ausgeschaltet werden um ihre Online-Auskunft herunterzuladen, da Browserdaten übertragen werden müssen.
Bitte prüfen Sie folgendes:
Wenn „Privates Surfen“ deaktiviert ist, wird die Adressleiste von Safari weiß oder grau angezeigt. Während „Privates Surfen“ aktiviert ist, wird die Adressleiste von Safari schwarz oder dunkel statt weiß oder grau angezeigt.
Privates Surfen deaktivieren:
In iOS 16 oder älter
Die BundID ist eine Seite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat die ein zentrales Konto zur Identifizierung für alle Online-Anträge zur Verfügung stellt.
Sie können mit der BundID Ihre Daten hinterlegen und das elektronische Postfach nutzen. Bescheide und Nachrichten, die mit Ihrem Online-Antrag zu tun haben, erhalten Sie dann in Ihrem elektronischen Postfach.
Die BundID ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
Wenn Sie einen Ausweis mit Online-Funktion haben, haben Sie einen Brief mit einer Transport-Pin erhalten. Zur Nutzung Ihres Online-Ausweises müssen Sie die fünfstellige Transport-PIN mit Hilfe der AusweisApp (in der Rubrik PIN ändern) durch eine eigene sechsstellige PIN ersetzen.
Der Online-Ausweis ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)30 1868123333 (Montag bis Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular
Es könnte sein, dass Cross-Site-Tracking noch aktiviert ist.
Wenn Sie Ihren Transport-PIN nicht mehr im Zugriff haben und/oder Ihre sechsstellige selbstgewählte PIN vergessen haben, müssen Sie Ihren PIN zurücksetzen lassen.
Informationen hierzu Infoseite PIN-Rücksetzdienst
Alternativ können Sie die PIN auch in Ihrer Personalausweisbehörde zurücksetzen lassen.
Der Online-Ausweis ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)30 1868123333 (Montag bis Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular
Ein BundID-Konto kann über die Seite der BundID erstellt werden.
Die BundID ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
Es kann sein, dass Sie Ihren Cache und Ihre Cookies löschen müssen.
Wenn Sie kein Konto erstellen möchten, können Sie sich alternativ über einen Gast Zugang anmelden.
Zur Abfrage von Online-Registerauskünften benötigen Sie eines der folgenden Dokumente zur Identifizierung:
Die BundID ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
Sie können die AusweisApp im Google Play Store, im Apple App Store und auf der Seite der AusweisApp direkt herunterladen.
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Es könnte sein, dass der private Surfmodus aktiviert ist. Dieser muss ausgeschaltet werden um ihre Online-Auskunft herunterzuladen, da Browserdaten übertragen werden müssen. Bitte schließen Sie alle Inkognito-Tabs und öffnen sie ein neues Browser Fenster.
Zur Identifizierung für das Anlegen einer BundID oder die Online-Registerauskunft mit einem Gastzugang benötigen Sie:
Hinweis:
Um eine Online-Registerauskunft beim Kraftfahrt-Bundeamt zu erhalten, benötigen Sie zwangsläufig ein Ausweisdokument (Personalausweis, Aufenthaltstitel oder EU-Ident)
Die BundID ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
NFC steht für Near Field Communication und ermöglicht einen drahtlosen Austausch von Informationen über eine kurze Distanz. Die Technologie basiert auf der RFID-Technik.
In dem Ausweis mit einer Online-Funktion befindet sich ein RFID-Chip über den sich der Ausweis mit dem Smartphone verbinden kann.
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Es könnte sein, dass Cross-Site-Tracking noch aktiviert ist.
Wenn Sie auf die Rückseite Ihres Personalausweises schauen, sehen Sie ob dieser eine Onlinefunktion hat oder nicht. Ist dieses Symbol aufgedruckt, handelt es sich um einen Personalausweis mit Onlinefunktion. |
Seit 2010 hat jeder Personalausweis die Online-Ausweisfunktion.
Der Online-Ausweis ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)30 1868123333 (Montag bis Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular
Eine Liste der NFC-fähigen Smartphones finden Sie hier AusweisApp Mobile Geräte
Sie können auch bei Ihrem Gerät unter Einstellungen nach NFC suchen oder über das Schnellzugriffsmenü nach dem Symbol für NFC suchen.
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Es kann sein, dass Sie Ihren Cache und Ihre Cookies löschen müssen.
Alternativ:
Sollte Ihr Smartphone nicht NFC-fähig sein, können Sie es nicht zum Auslesen Ihres Ausweises benutzen. In diesen Fällen benötigen Sie einen geeigneten Kartenleser.
Informationen zu USB-Kartenlesern, die für die Online-Funktion geeignet sind, finden Sie hier AusweisApp - USB-Kartenleser
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Ausführliche Angaben finden Sie in der Datenschutzerklärung der BundID.
Die BundID ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 361 6063080 oder über das Kontaktformular
Es könnte sein, dass auf Ihrem Smartphone der automatische Download gesperrt ist. Bitte überprüfen Sie die Einstellungen in Ihrem Smartphone.
Nutzen Sie ein Apple Gerät, dann überprüfen Sie bitte ob Sie den automatischen Download in die Apple Cloud (iCloud Drive) aktiviert haben. Sollten Sie diese Funktion aktiviert haben, wird die Datei nicht auf Ihrem Telefon gespeichert, sondern in Ihrer Cloud. Bitte aktivieren Sie in diesem Fall „Downloads speichern auf meinem Phone“.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, an welchem Ort Ihre Registerauskunft gespeichert ist, dann können Sie über die Suche nach dem Begriff „Registerauskunft“ suchen und das Dokument aus den Vorschlägen auswählen.
Die Übertragung der Daten erfolgt immer mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. So sind Ihre Daten davor geschützt, dass Dritte mitlesen können. Vor der Übertragung der Daten wird die Gültigkeit und die Authentizität des Ausweisdokumentes geprüft. Weiterhin wird sichergestellt, dass das Ausweisdokument nicht auf einer Sperrliste steht, zum Beispiel durch einen gemeldeten Diebstahl.
Die AusweisApp ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Bei Fragen zur Aktivierung der Onlinefunktion, der Beantragung einer PIN oder der Neuausstellung einer PIN nach Verlust melden Sie sich bitte in dem für Sie zuständigen Bürgeramt. Zuständige Behörden finden Sie beispielsweise unter www.behoerdenfinder.de
Möchten Sie Ihre PIN zurücksetzen, hier finden Sie Informationen dazu Infoseite PIN-Rücksetzdienst
Der Online-Ausweis ist kein Service des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), bei Fragen melden Sie sich bitte bei der zugehörigen Stelle per Telefon +49 (0)30 1868123333 (Montag bis Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular
Bitte kontaktieren Sie den Support der AusweisApp per Telefon +49 (0)421 20495995 (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail support@ausweisapp.de
Weitere Informationen zu Ihrem Online-Ausweis finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokumentes nutzen wollen, müssen Sie die fünfstellige Transport-PIN gegen eine selbstgewählte sechsstellige PIN austauschen. Die Transport-PIN erhalten Sie per Post, nachdem Sie einen Online-Ausweis beantragt haben. Die PIN können Sie dann ganz einfach in der AusweisApp ändern. Die AusweisApp unterstützt Sie bei der ersten Nutzung.
Weitere Informationen zu Ihrer selbstgewählten sechsstelligen PIN finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Ob Ihr Gerät NFC-fähig ist, erfahren Sie hier.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der AusweisApp
Weitere ausführliche Informationen, Fragen und Antworten rund um den Online-Ausweis finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.