Fragen und Antworten - Fahrtenschreiber
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Fragen und Antworten - Allgemein Gültiges für alle Kartenarten
Fahrtenschreiberkarten sind alle Kartenarten, mit denen ein Fahrtenschreiber bedient werden kann. Es handelt sich um Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten.
Der Versand der Fahrtenschreiberkarten erfolgt innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Sonderfälle sind die Expressbestellungen:
In diesen Fällen werden Kartenbestellungen, die vor 11:00 Uhr im KBA eingehen, noch am gleichen Tag, Bestellungen, die nach 11:00 Uhr eingehen, am nächsten Werktag bearbeitet.
Gültigkeit | Fall | Kosten | Frist |
---|---|---|---|
5 Jahre außer bei Werkstattkarte (1 Jahr) und Kontrollkarte (2 Jahre) | Bei Erstausstellung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion als Gewährleistungsfall | kostenfrei | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund von Beschädigung beziehungsweise Fehlfunktion außerhalb der Gewährleistung | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Dies betrifft nur Karten, die keine unnatürlichen Beschädigungen aufweisen. Bei allen anderen entspricht die Gültigkeit der ersetzten Karte. | |
Bei Erneuerung aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Karte | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit der neuen Karte einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Karte. | |
Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust | kostenpflichtig | Beginn der Gültigkeit mit Datum der Personalisierung (Herstellung). Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte. Bei Ersatz wegen Diebstahl oder Verlust ist gemäß § 5 der Fragen zu allen Kartenarten keine neue Gültigkeitsdauer zu setzen! | |
Die Gewährleistungsfrist für Fahrtenschreiberkarten beträgt, außer für Werkstattkarten, zwei Jahre. |
Sie erhalten eine Fahrtenschreiberkarte bei der örtlich zuständigen Ausgabestelle. Das Anschriftenverzeichnis steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung:
- Nachweis über Wohnsitz in Deutschland und Anschrift
- Deutschen Kartenführerschein beziehungsweise entsprechende Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der EU/EWR.
- Nachweis über Identität (zum Beispiel: Personalausweis)
- Lichtbild
Fragen und Antworten - Die Fahrerkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Die gleichzeitige Beantragung ist abhängig von der Organisationsstruktur des jeweiligen Bundeslandes. Um gleiche Gültigkeitsfristen für die Dokumente zu erhalten, ist eine gleichzeitige Beantragung bzw. Verlängerung sinnvoll.
Wenn Sie die Erneuerung Ihrer Fahrerkarte wünschen, stellen Sie bei der örtlich zuständigen Stelle frühestens 6 Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit einen entsprechenden Antrag.
Die Gültigkeitsdauer der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten Karte an. Bestellen Sie Ihre Folgekarte bitte nicht zu früh, denn sollte die alte Karte gestohlen werden oder verloren gehen, muss auch die neue Karte eingezogen und eine weitere, sofort gültige Karte beantragt werden. Dies kann für Sie zu unnötigen Kosten führen.
Bitte beachten Sie, die abgelaufene Karte verbleibt in Ihren Händen. Sie müssen sie nach Ablauf der Gültigkeit noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
Der Antragssteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(§ 5 Absatz 1 Fragen zu allen Kartenarten)
Der Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen.
Jede missbräuchliche Verwendung wird verfolgt und geahndet.
Für die Beantragung der Fahrerkarte ist die Vorlage eines biometrischen Fotos im Sinne der Anlage 8 der Passverordnung erforderlich. Qualitativ hochwertige Fotos sind die Voraussetzung für eine einwandfreie Verarbeitung des Bildes. Benötigt wird ein aktuelles Passfoto in Farbe (35 bis 45 mm), bei welchem das Gesicht mit direktem Blick in die Kamera zentriert auf dem Foto platziert ist. Der Bildhintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) um einen klaren Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung zu bilden. Antragsteller sind grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Fahrerkarte ist immer Eigentum des Fahrers. In dem auf der Fahrerkarte befindlichen Chip sind die persönlichen Daten des Fahrers in maschinenlesbarer Form gespeichert. Auch wenn eventuell der Arbeitgeber die Karte bezahlt hat, geht sie nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Nein. Allerdings dürfen Sie während des Entzuges der Fahrerlaubnis die Fahrerkarte selbstverständlich nicht nutzen.
Die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und enthält die Personendaten des Fahrers.
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person,
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und bevorzugte Sprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
- Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.
Fragen und Antworten - Die Werkstattkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Ja, die Ausstellung einer Karte kann dann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Hierzu zählen zum Beispiel fehlende Eignung und Zuverlässigkeit der Werkstatt und nicht qualifiziertes Personal.
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
(§ 7 Absatz 2 Fragen zu allen Kartenarten):
Verzeichnis der Institutionen, die Werkstattkarten für das EG-Kontrollgerät erhalten haben (Stand: 01.01.2024)
Institutionen WerkstattkartenPDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei
Werkstattkarten stehen im Eigentum der Werkstatt und werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt.
Die PIN kann aus Großbuchstaben (gesamtes Alphabet, außer Vokale), aus Zahlen (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) oder aus Großbuchstaben und Zahlen bestehen. Sie ist immer sechsstellig.
Werkstattkarten werden nur persönlich an qualifiziertes Werkstattpersonal ausgegeben. Jede Person darf nur Inhaber einer Werkstattkarte sein. Bei mehreren Arbeitgebern (Werkstätten) kann je Werkstatt eine Werkstattkarte ausgegeben werden.
Die Werkstattkarte dient zur Prüfung beziehungsweise Reparatur, Kalibrierung und Programmierung des digitalen EG-Kontrollgerätes, sowie zum Herunterladen der Daten und zur Datensicherung.
- Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens
- Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
Fragen und Antworten - Die Unternehmenskarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen § 9 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV):
Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben.
Je nach der Unternehmensgröße. Sollten mehr als 62 Unternehmenskarten erforderlich sein, ist eine besondere Handhabung zu beachten.
Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Diese Informationen sind zum Zwecke der Disposition des Fuhrparks und für Betriebskontrollen.
Fragen und Antworten - Die Kontrollkarte
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Die Kontrollkarte ermöglicht zuständigen Behörden (zum Beispiel BAG, Polizei, Bundespolizei) den unbeschränkten Zugriff auf gespeicherte Daten zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten.
Weitere Informationen zu den vier Karten finden Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)