Fahrzeuge sind zwar genehmigt und hergestellt worden, aber sie erfüllen nicht mehr die aktuellen Zulassungsvorschriften. Trotzdem kann auf Antrag zeitlich befristet eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen zugelassen werden.
Sofern auslaufende Serien durch andere als den Fahrzeughersteller oder Genehmigungsinhaber beantragt werden, gelten folgende Bedingungen:
Fahrzeuge verfügen über gültige Übereinstimmungsbescheinigungen/Fahrzeugdokumente
Nein, wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen war.
Sie könnten betroffen sein, wenn das Fahrzeug bis zum 31.08.2024 nicht erstmals zugelassen war.
Jedem Fahrzeug liegt eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity (COC)) bei. Ist dort unter Nummer 47 oder 48 der Abgasschlüssel AP, AQ oder AR vermerkt, darf das Fahrzeug ab 01.09.2024 nur mit einer Ausnahmegenehmigung erstmals zugelassen werden.
Für Deutschland erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diese Genehmigung.
Neben Herstellern dürfen u. a. Einzelpersonen oder Händler die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Fahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung besitzen, die vor dem 31.08.2024 ausgestellt wurde. Das Fahrzeug muss sich vor dem 31.08.2024 in der Europäischen Union befunden haben.
Übermitteln Sie dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Antrag, die vom Hersteller ausgefüllte Herstellerbescheinigung, den Kaufnachweis und die Übereinstimmungsbescheinigung.
Das Fahrzeug kann bis zum 31.08.2024 ohne Ausnahmegenehmigung erstmals zugelassen werden. Ab dem 01.09.2024 ist das nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit mehrere Wochen dauern kann. Die Antragsunterlagen sollten daher mindestens 8 Wochen vor der geplanten Zulassung beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingereicht werden.
Trotz Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und Vorlage vollständiger Antragsunterlagen kann der Antrag abgelehnt werden. Dabei ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die vom europäischen Gesetzgeber vorgegebenen höchstzulässigen Stückzahlen und den begrenzten Zeitraum, in welchem die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestatten ist, gebunden. Soweit die Grenzen erreicht sind, kann eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erteilt werden.
Mit der Ausnahmegenehmigung kann das Fahrzeug je nach Fallkonstellation 12 oder 18 Monate über den 31.08.2024 hinaus erstmals in Deutschland zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Fahrzeugzulassung der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Nein.
Die Ausnahmegenehmigung kostet je Antrag für 1-10 Fahrzeug(e) 234 Euro. Ab dem 11. Fahrzeug kommen für jedes weitere Fahrzeug 23,40 Euro hinzu.
Für die Erstzulassung zulässige Abgasschlüssel können Teil A 2, Abschnitt IIa der
entnommen werden. Die vom Fahrzeughersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs ist für die Zwecke des erstmaligen Inverkehrbringens nicht mehr gültig, wenn kein für die Erstzulassung zulässiger Abgasschlüssel ausgewiesen wird.
Hinweis: Zum 07.07.2024 sind weitere Anforderungen zur allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen in Kraft getreten. Ob ihr Fahrzeug davon betroffen ist, erfahren Sie beim Hersteller des Fahrzeuges.
Hinweis: Fragen zur Zulassung des Fahrzeugs richten Sie bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Für die zügige Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien verwenden Sie bitte die bereitgestellten Formulare.