Verfahrensarten
Die Benennung erfolgt entsprechend eines vom KBA auf der Grundlage der relevanten Rechtsakte und Normen entwickelten Verfahrens. Es gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Bundesgebührengesetz (BGebG).
Zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem und an die Durchführung technischer Prüfungen kann auch eine im Rahmen der Verordnung (EG) 765/2008 erstellte Akkreditierungsbescheinigung genutzt werden.
- Die Benennung kann auf Basis der vorhandenen Akkreditierungsbescheinigung erfolgen. Hierbei können Managementsystem und Prüfscope teilweise akkreditiert sein.
- Die nicht akkreditierten Bestandteile werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und einem gemeinsamen Begutachterteam bewertet.
- Darüber hinaus bewertet das KBA die Erfüllung der genehmigungsrelevanten Anforderungen (siehe Benennungsregeln).
- Die Benennung kann auf Basis einer bereits vorhandenen Akkreditierungsbescheinigung erfolgen.
- Grundlage dafür ist, dass die vorhandene Akkreditierung im Rahmen der Verordnung VO (EG) 765/2008 von einer Akkreditierungsstelle mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
- In diesem Fall erstreckt sich die Bewertung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausschließlich auf die Berücksichtigung der genehmigungsrelevanten Anforderungen.
Auf Antrag kann ein kombiniertes Verfahren zur Benennung nach DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO/IEC 17025 durchgeführt werden.
Das Qualitätsmanagementsystem wird grundsätzlich nach DIN EN ISO/IEC 17025 bewertet. In die Bewertung werden Besonderheiten der DIN EN ISO/IEC 17020 einbezogen.
Bei Feststellungen, Beschwerden und Ähnlichem, die primär zu Aussetzung, Einschränkung oder Entzug einer der Benennungen führen, werden die Auswirkungen (der Verlust des Vertrauenslevels) auf die jeweils andere Benennung geprüft.
Es besteht die Möglichkeit, mittels eines Nachtrages bestehende Benennungen erweitern zu lassen.
Das Nachtragsverfahren verläuft analog zum Benennungsverfahren. Über mögliche Abweichungen bzw. Vereinfachungen entscheidet die Benennungsstelle.
Die Kompetenz der Hersteller von Kleinserienfahrzeugen für Prüfverfahren nach Rahmenrichtlinie EU/2018/858, Anlage zu Anhang II Teil I (Fußnoten B und C) wird nach einem speziellen Verfahren bestätigt. Dabei wird bewertet, inwieweit qualitätssichernde Maßnahmen in Anlehnung an DIN EN ISO/IEC 17025:2017, Kapitel 6 und 7 installiert und wirksam sind, die Vorschriften der jeweiligen Richtlinien eingehalten werden und die prüfende Stelle kompetent für die zu bewertenden Prüfverfahren ist. Mit dieser Bestätigung erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt seine Zustimmung dazu, dass die im jeweiligen Rechtsakt vorgeschriebenen Prüfungen vom Hersteller selbst durchgeführt werden können.
Für einige Spezialgebiete, wie zum Beispiel Prüfungen auf den Gebieten der Cybersecurity und des Softwareupdates, werden spezielle Anforderungen an die Technischen Dienste gestellt. Einzelheiten dazu sind im Technik-Portal in der Rubrik Benenung - Besondere Festlegungen für Technische Dienste der Kategorien A/B/D zu finden.
Antrag Auskunft aus dem Genehmigungsbestandrtf, 926KB, Datei ist nicht barrierefrei
Antrag E-Typ (Benennung) – Stand: Januar 2024rtf, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
Benutzerhandbuch E-Typ - TypgenehmigungserteilungPDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
Kurzanleitung E-Typ (Benennung) – Stand: Januar 2024PDF, 201KB, Datei ist nicht barrierefrei
Meldung von GRA-Vorgängen - Stand: Juli 2022XLSX, 37KB, Datei ist nicht barrierefrei