Voraussetzungen für die Benennung
Vor der Benennung und nachdem die Benennung erfolgt ist, muss nachgewiesen sein:
- Erfüllung der allgemeinen Kriterien der DIN EN ISO/IEC 17025, DIN EN ISO/IEC 17020 bzw. DIN EN ISO/IEC 17021-1, der relevanten Prüfgrundlagen und der Forderung des Typgenehmigungsverfahrens
- Einheitliches wirksames und effizientes normgerechtes Qualitätsmanagementsystem in der Geschäftsstelle und in eventuell vorhandenen Außenstellen
- Anerkennung der Benennungsregeln des KBA
- Eindeutiger rechtlicher Status des Antragstellers
- Sitz der Geschäftsstelle im Europäischen Wirtschaftsraum
- Unabhängigkeit des Antragstellers und des eingesetzten Personals
- zu genehmigungsrelevanten Anforderungen geschulte und intern freigegebene Unterschriftsberechtigte für Prüfberichte (bei Prüflaboratorien) bzw. Auditoren (bei Zertifizierungsstellen)
- Für die Prüfung erforderliche Geräte und Ausrüstungen (bei Technischen Diensten der Kategorie A)
- Verwendung von Methoden, die dem „Stand der Technik“, insbesondere in Bezug auf die Typgenehmigung, entsprechen.
Details sind den Benennungsregeln und den relevanten Dokumenten der einzelnen Rechtskreise zu entnehmen.