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Finanzierung
Was es bei der Drittmittel-Akquise zu beachten gibt

Forschung ist auf Drittmittel angewiesen. Was es aus rechtlicher Perspektive zu beachten gibt, erklärt DHV-Justiziar Dr. Martin Hellfeier.

Von Christine Vallbracht 25.06.2024

Aktuelle Recherchen des Medienunternehmens "Correctiv" werfen Fragen zum Umgang mit Drittmitteln und Nebentätigkeiten an Hochschulen auf. Im Fokus der Recherchen stand die RWTH Aachen. Kritisiert wird in dem Bericht vor allem, dass Professorinnen und Professoren sich über Drittmittel und eigene GmbHs persönlich bereichern würden. Zudem gehe es dabei um "Millionen aus China und um eine bemerkenswerte Offenheit für sensible Forschung mit dortigen Militäreinrichtungen", heißt es in dem Investigativ-Bericht. Dabei würden Sie von der Hochschule zu wenig begrenzt und kontrolliert. 

Die RWTH teilte in einer öffentlichen Stellungnahme mit, sie habe dokumentierte und kontinuierlich systematisch greifende Prüfprozesse sowie ein umfangreiches Qualifizierungs- und Seminarangebot. "Forschungs- und Entwicklungsverträge mit Unternehmen im Besitz eines Wissenschaftlers/einer Wissenschaftlerin sind prinzipiell möglich, es gab in diesem Kontext bislang keine Beanstandungen", heißt es speziell zum Thema Unternehmensbesitz. Was die Zusammenarbeit mit China angehe, so habe diese an der RWTH eine lange Tradition, verbunden mit dem Bewusstsein für die Risiken und einem stetigen Austausch darüber mit den Forschungsallianzen, Partnerhochschulen und Sicherheitsbehörden.

Grundsätzliche Vorgaben bei der Drittmittel-Akquise 

Welche Vorgaben grundsätzlich bei der Drittmittel-Akquise gelten, erklärt DHV-Justiziar Dr. Martin Hellfeier

"Forschung & Lehre": Wer ist berechtigt, Drittmittel einzuwerben? 

Martin Hellfeier: Als selbstständig forschendes Hochschulmitglied sind Sie grundsätzlich berechtigt, Drittmittel einzuwerben. Drittmittelforschung ist dann Teil der hauptamtlichen Aufgaben. 

F&L: Warum ist die Drittmittelakquise oft wichtig für Hochschulmitglieder? 

Martin Hellfeier: Die erfolgreiche Drittmittelakquise kann die Höhe der Besoldung und den Umfang der Ausstattung beeinflussen. Oft ist sie Gegenstand individueller Zielvereinbarungen, die bereits im Rahmen von Berufungsverhandlungen mit der Hochschule abgeschlossen werden.

Ein Mann mit Brille und dunklem Anzug lächelt in die Kamera.
Dr. iur. Martin Hellfeier, Rechtsanwalt und Justiziar, Deutscher Hochschulverband (DHV) DHV/Bergengruen

F&L: Dürfen Mittel von Dritten direkt vom Einwerbenden angenommen werden? 

Martin Hellfeier: Nein, Mittel Dritter dürfen im Hauptamt prinzipiell nicht ohne Kenntnis der Hochschule angenommen werden. Die Annahme ist der Hochschule nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zumindest vorher anzuzeigen. Im Zusammenhang mit der Akquise und der Verausgabung von Drittmitteln ist es daher wichtig, die – oftmals auch von der Hochschule zusammengefassten und bereitgestellten – rechtlichen Regelungen des jeweiligen Hochschulstandorts zu kennen. 

F&L: Wer schließt Verträge mit Drittmittelpartnern ab? 

Martin Hellfeier: Soweit Verträge mit Drittmittelpartnern geschlossen werden, sind in der Regel dieser und die Hochschule Vertragspartner. Die Hochschulmitglieder werden in diesem Rahmen als Projektleiterin oder Projektleiter im Hauptamt eingesetzt.

F&L: Was sollte während der Vertragsverhandlungen mit Drittmittelpartnern beachtet werden? 

Martin Hellfeier: Bereits während der Vertragsverhandlungen sollte die Hochschulverwaltung eingeschaltet werden, um zu gewährleisten, dass Verträge den rechtlichen Vorgaben für die Drittmitteltätigkeit entsprechen. 

F&L: Woran muss man sich sich bei der Verausgabung der eingeworbenen Drittmittel halten? 

Martin Hellfeier: Sie müssen sich als verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter an einschlägige Gesetze, haushaltsrechtliche Vorgaben und an die Bedingungen des Drittmittelgebers halten. 

F&L: Was sollte man im Zweifelsfall tun, um Fehler zu vermeiden? 

Martin Hellfeier: Im Zweifelsfall sollten Sie die zuständige Abteilung der Hochschulverwaltung kontaktieren. In der Regel bieten die Hochschulen auch entsprechende Beratungen und Schulungen an. 

F&L: Was kann strafrechtlich relevantes Verhalten bei der Drittmitteleinwerbung darstellen? 

Martin Hellfeier: Strafrechtlich relevantes Verhalten kann vorliegen, wenn Sie ohne Kenntnis der Hochschule Geld oder geldwerte Vorteile von einem Dritten für Ihre hauptamtliche Tätigkeit annehmen. Es gilt also, sich im Vorfeld mit den spezifischen rechtlichen Voraussetzungen für die Einwerbung von Drittmitteln vertraut zu machen. 

F&L: Wer haftet für mögliche Schäden oder Rechtsverstöße im Rahmen von Drittmittelprojekten? 

Martin Hellfeier: Sofern die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler im Hauptamt agiert, haftet sie oder er nicht persönlich, sondern die Vertragspartner. Bei grobem Fehlverhalten allerdings ist ein Rückgriff auf etwa die Projektleiterin oder den Projektleiter möglich. 

F&L: Kann Drittmittelforschung auch in Nebentätigkeit durchgeführt werden? 

Martin Hellfeier: Ja, auch das ist möglich. Drittmittelforschung ist nicht zwingend auf das Hauptamt beschränkt. Bei Ausübung einer Nebentätigkeit müssen die Bestimmungen des jeweiligen Nebentätigkeitsrechts beachtet werden. Tätigkeiten neben dem Hauptamt müssen in der Regel durch Anzeige oder Genehmigung transparent gemacht werden, damit die Hochschule prüfen kann, ob ihnen Gründe entgegenstehen.