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BIV / BFS / FGK / VDKF

Rechtswidriger Verkauf von Split-Klimageräten

Eakrin - stock.adobe.com

Viele Online-Verkäufe von Split-Klimaanlagen verstoßen gegen geltendes Recht. In einer gemeinsamen Pressemitteilung erklären die Kälte-Organisationen, wie Baumärkte und Online-Händler oftmals die Nachweispflicht im Kleingedruckten verstecken – und fordern die Behörden zum Handeln auf.

In den warmen Sommermonaten wächst bei vielen Endverbrauchern der Wunsch nach einer Klimaanlage für ihre Wohnräume. In diversen Online-Shops und Baumärkten findet man auch schnell vermeintlich günstige Angebote. Was viele nicht wissen: Den Einbau von Split-Klimageräten darf der Kunde nicht selbst vornehmen, dies ist nur zertifizierten Fachbetrieben erlaubt. In den Klimageräten zirkuliert nämlich häufig ein treibhauswirksames Kältemittel, das bei unsachgemäßer Installation in die Atmosphäre entweichen kann.

Aus diesem Grund schreiben sowohl die europäische F-Gase-Verordnung als auch die nationale Chemikalienklimaschutzverordnung vor, dass Split-Klimageräte nur verkauft werden dürfen, wenn der Käufer dem Händler schriftlich nachweist, dass das Gerät von einem zertifizierten Unternehmen eingebaut wird. Der Händler muss diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen können.

Baumärkte und Online-Händler weisen zwar in der Regel – oft versteckt im Kleingedruckten – darauf hin, dass ein zertifizierter Fachbetrieb den Einbau vornehmen muss. Zum Teil findet man auch Formulierungen, dass der Kunde dies mit dem Abschließen des Bestellvorgangs bestätigt. Den in den Verordnungen geforderten schriftlichen Nachweis der Kundschaft kann ein solcher Hinweis jedoch in keiner Weise ersetzen. Insofern verstößt ein Großteil der Online-Verkäufe von Klimaanlagen gegen geltendes Recht. Gleiches gilt für viele Einkäufe im Baumarkt, wenn die Kunden den vielfach angebotenen Installationsservice nicht in Anspruch nehmen.

Den Fachverbänden der Kälte-/Klimabranche sind viele Fälle bekannt, bei denen Endverbraucher eine Klimaanlage im Internet oder Baumarkt gekauft haben, dann jedoch keinen zertifizierten Fachbetrieb finden, der ihnen diese Anlage einbauen will. Die ablehnende Haltung der Handwerksbetriebe ist nachvollziehbar, weil sie beim Einbau dieser Geräte aus unbekannter Quelle und von fragwürdiger Qualität mit unkalkulierbaren Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden könnten. 

Wenn Kunden sich an zertifizierte Kälte-Klima-Fachbetriebe wenden, können sie sicher sein, dass

  • sie kompetent beraten werden,
  • ihnen energieeffiziente und qualitativ hochwertige Markenprodukte angeboten werden,
  • alle Verordnungen und Gesetze eingehalten werden und
  • bei der Installation keine klimaschädlichen Treibhausgase entweichen.
  • Die Organisationen BIV und VDKF (Bundesinnungs- bzw. der Wirtschaftsverband der Kälte-Klima-Fachbetriebe), FGK (Fachverband Gebäude-Klima e.V.) und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (Zertifizierungsstelle für Fachbetriebe) fordern die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer auf, verstärkt gegen den illegalen Handel mit Klimageräten vorzugehen, indem sie Händler auf die Einhaltung der Nachweispflicht kontrollieren und entsprechende Verstöße ahnden.

    F-Gase-Verordnung

    Artikel 7 Absatz 4:

    (4) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 7 müssen die Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen verkaufen, die mit den in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen führen, die die Installation durchführen werden. Die Unternehmen, die die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Einrichtungen verkaufen, müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Verlangen zur Verfügung stellen.
    Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (europa.eu)

    Chemikalienklimaschutzverordnung

    § 9 (3):

    (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.

    Wer gegen diese Vorgabe verstößt, begeht laut Chemikaliengesetz (§ 26) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.
    ChemKlimaschutzV.pdf (gesetze-im-internet.de)

    BLAC

    Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine Liste der zuständigen Behörden, an die man sich bei Verstößen gegen die F-Gase-Verordnung bzw. die Chemikalienklimaschutzverordnung wenden kann, findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): 2023-07-25-blac-mitgliederliste-homepage_1690286539.docx (live.com)

    Zertifizierung

    Der Einbau einer Split-Klimaanlage ist nichts für Heimwerker nach der Do-it-yourself-Methode. Er sollte und darf nur durch zertifiziertes Fachpersonal erfolgen. Nur wer eine 3,5-jährige Ausbildung zum/zur Mechatroniker/in für Kältetechnik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält automatisch das laut F-Gase-Verordnung erforderliche Sachkunde-Zertifikat. Für andere sind mehrjährige Berufserfahrung und/oder entsprechende Weiterbildungskurse und Zertifikatslehrgänge mit theoretischen und praktischen Prüfungen erforderlich. Hierauf weist die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal hin, die entsprechende Lehrgänge anbietet und Zertifikate ausstellen darf.
    (OB)