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Fiona Schönbohm arbeitet als Rechtsanwältin für Gesellschafts- und Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Honert. Dabei berät sie häufig Gründerinnen und Gründer zu den Themen Gründung, Finanzierung und Unternehmensführung bis hin zum Exit.
Fiona Schönbohm arbeitet als Rechtsanwältin für Gesellschafts- und Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Honert. Dabei berät sie häufig Gründerinnen und Gründer zu den Themen Gründung, Finanzierung und Unternehmensführung bis hin zum Exit.
Gründerszene/honert/Caren Detje
Über die Autorin Fiona Schönbohm

Fiona Schönbohm arbeitet als Rechtsanwältin im Gesellschafts- und Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Honert. Dabei berät sie häufig Gründerinnen und Gründer zu den Themen Gründung, Finanzierung und Unternehmensführung bis hin zum Exit. In dieser Serie und auf ihrem Linkedin-Profil erklärt sie regelmä��ig rechtliche Fragen für Startups und stellt Tipps und Informationen für Startups zur Verfügung. 

Wer darf welche Entscheidungen im Startup treffen und dieses nach außen vertreten? Die Frage nach der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer stellt sich schon bei der Gründung, aber auch im weiteren Verlauf der Unternehmensführung immer wieder. Den wenigsten ist dabei die Bedeutung einer beschränkten Vertretungsmacht bewusst – und die Gestaltungsmöglichkeiten, die es in der Praxis gibt. 

Wer ein Startup gründet, ist meist erstmal selbst Geschäftsführer. Spätestens beim ersten Notartermin zur Gründung fragt dann der Notar: „Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis?“ und „Befreiung vom § 181?“. Was genau dahinter steckt und nach welchen Kriterien ihr diese Entscheidung trefft (sei es bei Gründung oder erneut im späteren Verlauf eures Unternehmens), besprechen wir im heutigen Beitrag. 

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