Urteil gegen Reiseveranstalter: Entfernung zum Strand muss exakt angegeben werden

Traumstrand in Costa Rica

Traumstrand in Costa Rica

Foto: Corbis Documentary/Getty Images

Ein Hotel in Costa Rica sollte „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt liegen – aber es waren in Wirklichkeit 1,3 Kilometer. Für diese falsche Angabe muss ein Reiseveranstalter jetzt blechen.

Das Amtsgericht München gab einer Frau recht, die auf die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz geklagt hatte. Sie bekommt insgesamt 1795 Euro von dem Reiseveranstalter zurück. Das Urteil vom 22. November 2023 (Aktenzeichen: 242 C 13523/23) ist rechtskräftig und wurde am heutigen Montag veröffentlicht.

Die Frau war 2022 mit ihrer neunjährigen Tochter nach Costa Rica gereist und musste vor Ort feststellen, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel statt „nur wenige Gehminuten“ tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen. Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel.

Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei „selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“, so das Gericht. „Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.“

Außerdem kostete die Reise knapp 9000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge). Der Reiseveranstalter, der mit „Luxusreisen“ wirbt, müsse sich an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen: „Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise ‚wenige Gehminuten‘ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.“ (dpa/mks)

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