Aufenthaltstitel: Bestimmungen für Drittstaatsangehörige und EU-Bürger

Wer nach Deutschland einreisen will, benötigt unter Umständen einen Aufenthaltstitel. Entscheidend dabei ist die jeweilige Staatsangehörigkeit. Denn: Während für EU-Bürgerinnen und Bürger das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) gilt – sie können sich in der Europäischen Union grundsätzlich frei bewegen – benötigen Ausländerinnen und Ausländer aus einem Drittstaat mindestens ein Visum, um nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen.

Hinweis: Freizügigkeitsgesetz
Unter das FreizügG fallen neben EU-Bürgerinnen und Bürgern auch Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz sowie aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen. Einreisende aus diesen Staaten können ohne weiteres in Deutschland leben und arbeiten und sich in der EU frei bewegen.

Im weiteren Verlauf nehmen wir auf dieser Seite deshalb nur Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Drittstaatenangehörige. Der erste Aufenthaltstitel ist in dem Kontext bereits gefallen: das Visum.

Unabhängig vom Zweck Ihrer Einreise benötigen Sie grundsätzlich ein Visum – ehe Sie in Deutschland einreisen. Im Weiteren nehmen wir die einzelnen Aufenthaltstitel genauer in den Blick und erklären Ihnen, wann Sie welchen benötigen beziehungsweise beantragen können.

Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Das AufenthG sieht insgesamt sieben Aufenthaltstitel vor, die Sie zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten. Wichtig dabei ist vor allem eines: die Aufenthaltsdauer. Denn je nach Aufenthaltstitel haben Sie ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Ein befristetes Aufenthaltsrecht haben Sie mit:

Hinweis: ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte
Die Aufenthaltstitel ICT-Karte und Mobiler ICT-Karte lassen wir auf dieser Seite außen vor. Der Grund ist, dass diese befristeten Aufenthaltstitel nur in Zusammenhang mit einer Anstellung in einem Unternehmen relevant sind. Sie regeln das Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die vorübergehend von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben Sie mit:

Aufenthaltstitel im Überblick

Visum: Für die Einreise nach Deutschland

Möchten Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Das müssen Sie beantragen. Die Auslandsvertretungen, ob Botschaft oder Generalkonsulat, der Bundesrepublik Deutschland sind für die Erteilung von Visa zuständig.

Informieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Reise, an welche Auslandsvertretung Sie sich wenden müssen und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag. Die Bearbeitungsdauer kann Wochen, aber auch Monate betragen. Sie benötigen das Visum grundsätzlich vor Reiseantritt.

Ein Visum berechtigt Sie zu einem Aufenthalt über einen Zeitraum von 90 Tagen. Entweder zu touristischen Zwecken – dabei handelt es sich um ein sogenanntes Schengen-Visum. Sie können aber auch ein nationales Visum beantragen, sofern Sie einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland mit Arbeitsaufnahme planen.

Wichtig: Arbeit aufnehmen
Um in Deutschland eine Arbeit aufnehmen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes nationales Visum, das zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung über die Bedingungen.

Ein Visums-Antrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft::

  • gesicherter Lebensunterhalt
  • Besitz eines anerkannten, gültigen Passes
  • es liegt kein Ausweisungsinteresse vor
  • die Interessen der Bundesrepublik Deutschland werden durch Ihren Aufenthalt nicht gefährdet

Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt

Möchten Sie sich als Drittstaatsangehörige beziehungsweise Drittstaatsangehöriger über einen längeren Zeitraum – genauer: mehr als drei Monate – in Deutschland aufhalten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Diese müssen Sie nach Ihrer Einreise in Deutschland beim zuständigen Landesamt für Einwanderung beantragen.

Wichtig: Aufenthaltserlaubnis setzt Visum voraus
Eine Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie ein gültiges, nationales Visum vorweisen können, mit dem Sie eingereist sind. Eine Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Einreise ist nicht möglich.

Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, der grundsätzlich zweckgebunden erteilt wird. Das bedeutet, dass es einen bestimmten Grund für Ihren Aufenthalt in Deutschland braucht. Welcher Grund beziehungsweise Zweck zur Erteilung berechtigt, ist im AufenthG bestimmt. Um Beispiele zu nennen:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Aufenthalt aus familiären Gründen

Neben der Zweckgebundenheit bestehen aber noch weitere Voraussetzungen. Informieren Sie sich, je nachdem, in welchem Bundesland Sie sich aufhalten, beim zuständigen Landesamt für Migration.

Zwar besitzt die Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Befristung nur eine gewisse Gültigkeitsdauer. Die kann aber verlängert werden, sofern Sie auch weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Langjährige Aufenthaltserlaubnis
Besitzen Sie seit mindestens fünf Jahren durchgängig eine Aufenthaltserlaubnis, haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel, beispielsweise in Form einer Niederlassungserlaubnis. Unser Selbst-Check bietet Ihnen die Möglichkeit, zu prüfen, wie es um Ihren Anspruch steht. Im weiteren Verlauf stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte tatkräftig zur Seite.

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Blaue Karte EU: Zuzug von akademischen Fachkräften

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der akademischen Fachkräften vorbehalten ist. Zählen Sie zu dieser Personengruppe und möchten Ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen, soll Ihnen damit der Zuzug erleichtert werden.
Um die Blaue Karte EU zu erhalten, müssen Sie:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Haben Sie Ihr Studium im Ausland abgeschlossen, ist es wichtig, dass Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wird.
  2. ein verbindliches Arbeitsplatzangebot beziehungsweise einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Je nach Berufsgruppe gelten hier unterschiedliche Gehaltsgrenzen, die Sie mindestens erreichen müssen.

Vorerst besitzt die Blaue Karte EU in aller Regel eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren. Haben Sie jedoch einen befristeten Arbeitsvertrag, der früher ausläuft, verkürzt sich auch die Gültigkeit.

Wichtig: Erteilung Niederlassungserlaubnis
Eignen Sie sich frühzeitig gute Deutschkenntnisse an, können Sie gegebenenfalls bereits nach 21 Monaten Ihres Aufenthaltes eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Andernfalls haben Sie nach 33 Monaten der Beschäftigung in der Regel Anspruch. Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Optionen.

Möchten Sie als Besitzer bzw. Besitzerin der Blauen Karte EU Familienangehörige nach Deutschland holen, müssen diese vor ihrer Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Zudem können Ihre Familienangehörigen sofort nach ihrer Einreise unbeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie können Ihre Familie also unter erleichterten Bedingungen nachholen.

Niederlassungserlaubnis: Unbefristetes Aufenthaltsrecht

Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel mit unbefristetem Aufenthaltsrecht. Das bedeutet, dass die Niederlassungserlaubnis keine Gültigkeitsdauer besitzt – Sie dürfen sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten und arbeiten. Wurde Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst einmal erteilt, kann Ihnen die zudem nicht einfach wieder entzogen werden, vorausgesetzt, Sie lassen sich keine schwere Straftat zuschulden kommen oder halten sich mehr als sechs Monate im Ausland auf.

Dabei bringt dieser Aufenthaltstitel noch weitere Vorteile mit sich. Um Beispiele zu nennen:

  • Besuche bei der Ausländerbehörde entfallen
  • vereinfachter Familiennachzug
  • freie Jobwahl
  • planbare Zukunft in Deutschland

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, lesen Sie in unserem Ratgeber Voraussetzungen für Daueraufenthalt nach. Dort erfahren Sie auch, was nötig ist, um gegebenenfalls frühzeitig Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel zu erlangen und welche weiteren Vorteile damit einhergehen.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

Auch bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU handelt es sich um Aufenthaltstitel mit unbefristetem Aufenthaltsrecht. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis können sich Drittstaatenangehörige damit jedoch innerhalb der EU völlig frei bewegen, sich auch in anderen EU-Staaten niederlassen und einer Beschäftigung nachgehen – Irland und Dänemark ausgenommen.

Ansonsten ähneln sich die Voraussetzungen und Rechte für Drittstaatenangehörige bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU und einer Niederlassungserlaubnis.

Einbürgerung: Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit

Auch wenn es sich bei der Einbürgerung genau genommen um keinen Aufenthaltstitel handelt – mit der Einbürgerung wird eine Staatsangehörigkeit komplett angenommen – möchten wir diese nicht unberücksichtigt lassen. Denn mit der Einbürgerung werden Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland endgültig sesshaft.

Möchten auch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, informieren Sie sich. In unserem Ratgeber Voraussetzungen Einbürgerung finden Sie alle wichtigen Informationen. Zudem können Sie selbst testen, ob Sie gegebenenfalls bereits alle Voraussetzungen erfüllen, um eingebürgert zu werden. Nutzen Sie dafür einfach unseren Selbst-Check. Alternativ stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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Quellen:

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einem Aufenthaltstitel?

Aufenthaltstitel ist der Überbegriff, unter den alle Arten der Aufenthaltsberechtigung fallen. So stellt auch die Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthaltstitel dar. Insgesamt werden sieben Aufenthaltstitel unterschieden. Weitere Beispiele sind die Niederlassungserlaubnis und das Visum.

Wann benötige ich einen Aufenthaltstitel?

Grundsätzlich benötigt jede Ausländerin beziehungsweise jeder Ausländer mit Drittstaatenangehörigkeit einen Aufenthaltstitel. Denn: Ohne Visum gilt in Deutschland ein Aufenthaltsverbot. Ausgenommen sind davon lediglich Staatsangehörige aus der Schweiz sowie den EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island. Für die gilt wie für EU-Bürgerinnen und Bürger das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG).

Welche Aufenthaltstitel gibt es?

Insgesamt werden sieben Aufenthaltstitel unterschieden:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blauen Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

 Für jeden Aufenthaltstitel gelten dabei eigene Voraussetzungen. Zudem wird zwischen unbefristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln unterschieden.

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