EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2014/163A/02

Europäischer Datenschutzbeauftragter — Ausschreibung der Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten (m/w) — COM/2014/10354

ABl. C 163A vom 28.5.2014, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 163/6


Europäischer Datenschutzbeauftragter

Ausschreibung der Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten (m/w)

COM/2014/10354

2014/C 163 A/02

 

Hintergrund:

In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1) sind die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union festgelegt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre, gewahrt werden. Darüber hinaus wurde eine unabhängige Kontrollbehörde („Europäischer Datenschutzbeauftragter“, EDSB) eingerichtet, die die korrekte Umsetzung der einschlägigen Vorschriften aus der Verordnung sicherstellt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte („Datenschutzbeauftrager“) (2), der der Kontrollbehörde vorsteht, wird vom stellvertretenden Datenschutzbeauftragten unterstützt. Der Datenschutzbeauftragte übt sein Amt in voller Unabhängigkeit aus.

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2014 sind für die Kontrollbehörde insgesamt rund 8,2 Mio. EUR sowie eine Personalausstattung von rund 45 Mitarbeitern vorgesehen.

Die Kontrollbehörde hat ihren Sitz in Brüssel.

Tätigkeitsbeschreibung:

Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und setzt diese durch; er nimmt die in der Verordnung festgelegten Aufgaben wahr und übt die ihm übertragenen Befugnisse aus. Darüber hinaus berät er die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie die betroffenen Personen in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

Ganz allgemein hat der Datenschutzbeauftragte sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, gewahrt werden. Er kontrolliert die Anwendung der Verordnung sowie aller anderen EU-Rechtsakte, die den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ, eine Einrichtung, eine Agentur oder ein Amt der Europäischen Union betreffen, und stellt deren Anwendung sicher.

Der Datenschutzbeauftragte nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:

Beratung der Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, und Beobachtung neuer Entwicklungen im IKT-Bereich, bei denen der Schutz personenbezogener Daten eine Rolle spielt;

Entgegennehmen, Prüfen und Bearbeiten von Beschwerden und Unterrichtung der betroffenen Personen über die jeweiligen Ergebnisse;

Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde und Unterrichtung der betroffenen Personen über die jeweiligen Ergebnisse;

Mitarbeit in Netzwerken von Kontrollbehörden. Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den einzelstaatlichen Kontrollbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Ferner arbeitet er in der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG (3) eingesetzten Datenschutzgruppe („Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“) mit. Er kooperiert mit den im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der Union eingerichteten Datenschutzgremien, um insbesondere eine einheitlichere Anwendung der Datenschutzvorschriften und -verfahren zu gewährleisten;

Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

Registrierung und Vorabkontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge;

Kontrolle der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Empfänger als die Organe, Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Europäischen Union, die nicht der Richtlinie 95/46/EG (die ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der Union gewährleistet) unterliegen;

Vertretung seiner Behörde in Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof;

Wahrnehmung der Funktion als Datenschutz-Kontrollbehörde für das „Eurodac“-System, das die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zuständigkeit für Asylanträge unterstützt und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens erleichtert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Rechte der betroffenen Personen durch Verarbeitung oder Nutzung der Daten nicht verletzt und die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten durch die Zentraleinheit kontrolliert werden;

Wahrnehmung der Funktion als Datenschutz-Kontrollbehörde für das Visa-Informationssystem (VIS) und das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), Frontex, das Zollinformationssystem (ZIS) sowie andere Datenbanken im zollrechtlichen Kontext. Diese Zuständigkeit könnte künftig auf andere EU-Agenturen und -Einrichtungen erweitert werden, die derzeit nicht der Kontrolle durch die Behörde unterliegen.

Gegebenenfalls werden dem Datenschutzbeauftragten weitere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen, wenn der neue EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz in Kraft tritt, der derzeit vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft wird (u. a. Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats des Europäischen Datenschutzausschusses).

Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (u. a. Gehalt, Zulagen und sonstige Vergütungen anstelle von Dienstbezügen) wurden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen im Beschluss Nr. 1247/2002/EG vom 1. Juli 2002 (4) festgelegt. Der Datenschutzbeauftragte ist in dieser Hinsicht einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Union gleichgestellt (5).

Auswahlkriterien:

Die Bewerber sollten folgendes Profil haben:

sehr gute Kenntnisse und nachweisliche Erfahrung im Bereich des Datenschutzes, die vorzugsweise in großen privaten oder öffentlichen Organisationen erworben wurden. Die Auswahlausschüsse legen möglicherweise besonderes Gewicht auf Erfahrungen, die auf internationaler Ebene erworben wurden;

Gewährleistung der erforderlichen Unabhängigkeit;

ausgeprägte Führungsqualitäten, Fähigkeit zur dynamischen und erfolgreichen Führung und Lenkung der EDSB-Kontrollbehörde in einem Umfeld, das von rasanten technischen Entwicklungen mit hoher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Brisanz geprägt ist;

ein klares Verständnis der Auswirkungen weiterer technischer Fortschritte im Bereich des Datenschutzes und die Fähigkeit, diese Herausforderungen wirksam und effizient zu identifizieren, vorauszusehen und zu bewältigen;

hervorragende analytische Fähigkeiten und ein ausgezeichnetes Urteilsvermögen, sehr gute Fähigkeit zur Lösung organisatorischer und operativer Probleme;

Entscheidungsfähigkeit sowie ausgeprägte Fähigkeit zur Vorgabe von Leitlinien, um neuen und unvorhergesehenen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes zu begegnen;

Erfahrung in der Bewertung der Auswirkungen, die die Datenschutzstrategien der EU oder der Mitgliedstaaten auf die Bürger, Unternehmen und/oder öffentlichen Verwaltungen in Europa haben;

hervorragende Fähigkeit, Gesamtkonzepte zu entwickeln und zu vermitteln, global zu denken und konkrete Empfehlungen und praktikable Lösungen zu formulieren;

Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition und die Fähigkeit, Teams aus hochspezialisierten Mitarbeitern zu leiten und Finanzmittel zu verwalten;

sehr gute Fähigkeit, wirksam und effizient zu kommunizieren und Netzwerkarbeit zu betreiben, um den EDSB auf höchster Ebene zu repräsentieren und Beziehungen zu vielfältigen Interessengruppen in den EU-Organen und -Einrichtungen, den Mitgliedstaaten, Drittstaaten und anderen nationalen und internationalen Organisationen aufzubauen und zu pflegen;

gute Englisch- oder Französischkenntnisse als Voraussetzung für die interne Kommunikation innerhalb der Kontrollbehörde und zur Gewährleistung einer praktischen und effizienten Kommunikation mit den interinstitutionellen und externen Interessengruppen.

Zulassungsbedingungen:

Die Bewerber müssen folgendes Profil haben:

1.

Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

2.

Bildungsabschluss:

i)

entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren

ii)

oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und eine mindestens einjährige Berufserfahrung.

3.

Nach dem Erwerb der unter Punkt 2 genannten Qualifikation mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung, die auf einer entsprechenden Ebene erworben wurde, davon mindestens fünf Jahre in einer höheren Führungsposition.

Die Bewerber müssen in ihrem Lebenslauf zumindest zu den fünf Jahren Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition folgende Angaben machen: 1) Bezeichnung der Führungspositionen und Zuständigkeitsbereiche, 2) Zahl der unterstellten Mitarbeiter, 3) Höhe des verwalteten Etats, 4) Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchie-Ebenen sowie der Führungskräfte auf gleicher Ebene.

4.

Gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union (Hauptsprache) und ausreichende Kenntnis mindestens einer weiteren Amtssprache (Zweitsprache).

Einstellungspolitik:

Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit.

Ernennungsverfahren:

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellten Liste treffen.

Die Europäische Kommission erstellt diese Liste im Einklang mit ihren Auswahl- und Einstellungsverfahren (siehe auch: Compilation Document on Senior Officials Policy (6)). Hierzu beruft sie einen Vorauswahlausschuss ein, der die Erfüllung der Zulassungsbedingungen prüft und diejenigen Bewerber, deren Profil am besten den Auswahlkriterien für die Funktion des Datenschutzbeauftragten entspricht, zu einem Gespräch einlädt.

Nach den Gesprächen mit dem Vorauswahlausschuss werden die Bewerber gegebenenfalls zu weiteren Gesprächen mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen der Kommission eingeladen. Vorab findet ein von externen Einstellungsberatern veranstaltetes Assessment Center statt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse aus der Vorauswahl und den Gesprächen mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen erstellt die Europäische Kommission eine Liste von Bewerbern. Diese Liste wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gegebenenfalls weitere Gespräche mit den betreffenden Personen führen.

Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber und der Organe so zügig wie möglich abzuwickeln, findet das Auswahlverfahren nur in englischer und/oder französischer Sprache statt (7).

Die Liste der Bewerber ist öffentlich.

Bewerbungsverfahren:

Hinweis:

Die Ausschreibung der Stelle des Datenschutzbeauftragten wird gleichzeitig mit der des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Bewerber, die sich auf beide Stellen (Datenschutzbeauftragter und stellvertretender Datenschutzbeauftragter) bewerben möchten, müssen zwei separate Bewerbungen einreichen.

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Bildungsabschluss und die geforderte Berufserfahrung verfügen.

Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich per Internet auf folgender Website anmelden:

https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/

Folgen Sie anschließend der dortigen Anleitung zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Die Online-Bewerbung ist fristgerecht auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Anmeldung nicht bis zum letzten Tag aufzuschieben, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie den gesamten Vorgang wiederholen müssen. Nach Ablauf der Frist werden keine Bewerbungen mehr entgegengenommen. Verspätete Bewerbungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse. Über diese erhalten Sie die Bestätigung über das Anlegen Ihres Bewerbungsdossiers sowie Informationen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Lebenslauf (als Word- oder PDF-Datei) hochladen und ein Online-Bewerbungsschreiben (von maximal 8 000 Zeichen) ausfüllen. Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sind in englischer oder französischer Sprache zu verfassen.

Nach Abschluss Ihrer Bewerbung erhalten Sie eine Registrierungsnummer, die Sie bitte für den weiteren Schriftverkehr während des Auswahlverfahrens aufbewahren. Mit dem Erscheinen der Registrierungsnummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die Daten korrekt erfasst wurden.

Sollten Sie keine Registrierungsnummer erhalten, so bedeutet dies, dass Ihre Bewerbung nicht erfasst wurde!

Bitte beachten Sie, dass sich Ihre Bewerbung nicht online verfolgen lässt. Sie werden direkt kontaktiert und über den Stand Ihrer Bewerbung informiert.

Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch bewerben können, können ihren Lebenslauf und ihr Bewerbungsschreiben per Einschreiben  (8) bis spätestens zum Tag des Anmeldeschlusses einschicken (es gilt das Datum des Poststempels). Der weitere Schriftverkehr zwischen der Europäischen Kommission und diesen Bewerbern erfolgt auf dem Postweg. Die betreffenden Bewerber müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung über ihre Behinderung beifügen und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren zu erleichtern.

Zwecks weiterer Auskünfte und/oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: HR-A2-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu.

Bewerbungsschluss:

Bewerbungsschluss ist der 25. Juni 2014. Online-Bewerbungen werden nach 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit) nicht mehr angenommen.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1.

(5)  Das Monatsgrundgehalt entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes (112,5 %) auf das Grundgehalt eines EU-Beamten der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt.

(6)  http://ec.europa.eu/civil_service/docs/official_policy_en.pdf

(7)  Der Auswahlausschuss stellt sicher, dass Muttersprachlern kein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Referat Führungskräfte und CCA-Sekretariat, COM/2014/10354, SC 11 8/62, 1049 Brüssel, BELGIEN.


Top