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Wirtschaft 300-Millionen-Euro-Klage

Dyson gegen die EU – im Staubsauger-Streit sind die Verbraucher die Dummen

Freier Korrespondent Handel und Konsumgüter
Die Staubsauger des Herstellers Dyson kommen ohne Beutel aus. Die Briten fühlen sich von der EU benachteiligt Die Staubsauger des Herstellers Dyson kommen ohne Beutel aus. Die Briten fühlen sich von der EU benachteiligt
Die Staubsauger des Herstellers Dyson kommen ohne Beutel aus. Die Briten fühlen sich von der EU benachteiligt
Quelle: Dyson
Darf die Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Beutel gemessen werden? Darüber streitet der britische Hersteller Dyson seit Jahren mit der EU. Jetzt wies das EU-Gericht eine Schadenersatzklage über 300 Millionen Euro ab. Zu den Verlierern zählen die Verbraucher.
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Es klingt nach einer lächerlichen Petitesse, doch in sieben Jahren erwuchs daraus ein Streit um Hunderte Millionen Euro: Darf man die Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Beutel messen? Und wenn nicht, was kostet das?

Geklagt hatte der britische Saugerhersteller Dyson, der auf die beutellose Zyklon-Technologie setzt. Dyson und 14 Mitkläger fühlen sich von den Richtlinien der EU-Kommission zur Messung der Energieeffizienz gegenüber der klassischen Beutel-Konkurrenz in ihren Geschäftschancen eingeschränkt. Deshalb verlangten sie bis zu 303,2 Millionen Euro Schadenersatz. Darüber hatte jetzt das EU-Gericht in Luxemburg zu entscheiden.

Das Ergebnis: Dyson bekommt keinen finanziellen Ausgleich. Die Kommission habe die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig oder erheblich überschritten, lautete die Begründung der Richter im Saal Fernando Pessoa. Auch habe die Kommission weder diskriminierend gehandelt noch den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt.

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Bis zu dem Urteil wurde ein windungsreicher Rechtsstreit geführt. Schon seit 2014 war in der EU ein einheitliches Etikett in Sachen Energieeffizienz von Staubsaugern vorgeschrieben. Wie genau diese Effizienz zu ermitteln war, hatte die EU-Kommission in einer Richtlinie festgelegt. Unter anderem war dort beschrieben, dass die Messungen bei herkömmlichen Staubsaugern keinen Beutelinhalt vorsahen – nach Ansicht der Dyson-Juristen eine Verzerrung.

Die Dyson-Juristen sehen eine Verzerrung

Die Kommission habe „eine Verordnung erlassen, mit der traditionelle Beutelstaubsauger, deren Leistung nachlasse, wenn der Behälter mit Staub gefüllt sei, gegenüber den auf der Zyklontechnologie basierenden Geräten der Klägerinnen, die ihre Leistung während der gesamten Verwendung aufrechterhielten, einseitig bevorzugt worden seien“, heißt es in der Klageschrift.

Die Kennzeichnung verfehlt nach Meinung der Kläger also ihren Zweck, Konsumenten mit realistischen Informationen über die effizienteste Energienutzung der Haushaltshelfer zu informieren. Doch im ersten Anlauf scheiterten die Unternehmen vor den Luxemburger Gerichtsschranken. Im November 2015 wies das EU-Gericht die Klage von Dyson und seinen Verbündeten zurück.

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Erst der Widerspruch war erfolgreich. Anderthalb Jahre später kippte die zweite Instanz der EU-Gerichtsbarkeit, der Europäische Gerichtshof (EuGH), das Urteil und verwies den Fall zurück an das EU-Gericht. Der zweite Anlauf erfolgte 2019, und diesmal fiel das Urteil anders aus.

Messungen mit leerem Beutel, so die neue Erkenntnis, entsprächen nicht dem Zweck der Richtlinie, den tatsächlichen Bedingungen der Nutzung so nahe zu kommen wie nur möglich. Der Behälter müsse vielmehr während der laufenden Tests „bis zu einem gewissen Grad“ gefüllt sein. Damals sah Dyson wie der Gewinner aus. Den erhofften finanziellen Vorteil aber kann das Unternehmen zumindest vorerst nicht einstreichen – weshalb es die jetzt verlorene Schadenersatzklage einreichte.

Verlierer des langen Rechtsstreits sind in gewissem Sinne auch die Verbraucher. Sie könnten mit besonders energieeffizienten Geräten „bei normaler Nutzung, also einmal Staubsaugen pro Woche“ im Vergleich zu einem weniger energieeffizienten Gerät etwa acht bis 15 Euro Stromkosten im Jahr einsparen. „Ein vorzeitiger Austausch alter Geräte aus Gründen der Energieeffizienz lohnt jedoch meist weder ökonomisch, noch ökologisch, wenn man den Kaufpreis sowie den Energie- und Ressourcenaufwand für die Herstellung des Gerätes mit einbezieht“, warnt das Umweltbundesamt vorsorglich.

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Allerdings können die Konsumenten beim Kauf auf den ersten Blick bislang gar nicht erkennen, welche Geräte am sparsamsten mit Energie umgehen. Für Staubsauger gilt, im Gegensatz zu anderen Elektrogeräten, derzeit kein EU-Energieeffizienzlabel – das ist eine Nebenwirkung des Dyson-Verfahrens. Denn mit dem Urteil des EU-Gerichts von 2019 kippte auch die entsprechende Verordnung.

EU-Kommission ließ Frist verstreichen

Aufgrund des Gerichtsurteils dürften neue Staubsauger aktuell kein Label mehr tragen, heißt es beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Voraussichtlich werde es erst 2024 neue EU-Kennzeichnungen geben. „Leider darf das EU-Energielabel für Staubsauger, das eine einfache Orientierung ermöglichte, im Verkauf nicht mehr genutzt werden, bis eine neue, rechtskonforme Verordnung durch die Europäische Kommission verabschiedet wird“, bedauert auch das Umweltbundesamt.

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Die EU-Kommission hatte es 2019 versäumt, Rechtsmittel einzulegen. Sie ließ nach dem Urteilsspruch eine zweimonatige Frist verstreichen. Damit war der Weg für die jetzt abgewiesene Schadenersatzklage frei und zugleich die Rechtsgrundlage für die Verordnung zur Durchführung der Energieeffizienztests entfallen.

Übrig bleibt eine ältere Vorschrift, wonach Staubsauger nur noch eine Leistung von maximal 900 Watt haben dürfen, während früher Geräte mit bis zu 1600 Watt üblich waren. Auf diese Weise steigt zwar nicht die Energieeffizienz, aber immerhin sinkt der Energieverbrauch – jedoch nur, wenn nicht länger gesaugt wird als zuvor.

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