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Bundesrat billigt Reform des Klimaschutzgesetzes und Selbstbestimmungsgesetz

Bundesrat Bundesrat
Quelle: dpa/Kay Nietfeld
Der Bundesrat hat die Reform des Klimaschutzgesetzes passieren lassen. Damit werden künftig nicht mehr Wirtschaftssektoren einzeln in die Pflicht genommen. Auch das Selbstbestimmungsgesetz sowie Änderungen des Namensrechts wurden gebilligt.
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Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die kontrovers diskutierte Reform des Klimaschutzgesetzes gebilligt. Die Länderkammer ließ das Vorhaben am Freitag wie erwartet passieren. Es hätte nur mit einer Mehrheit der Länder zumindest verzögert werden können.

Nach monatelangen Diskussionen hatten die Ampel-Fraktionen sich auf die Reform verständigt, mit dem vor allem der Druck auf Verkehrs- sowie Gebäudesektor abnimmt. Beide hatte ihre bisherigen gesetzlichen Vorgaben wiederholt verfehlt.

Im neuen Gesetz sind die verpflichtenden, jahresscharfen Obergrenzen beim Treibhausgasausstoß für die einzelnen Sektoren abgeschafft. Nachbesserungen für den Klimaschutz muss es nur noch geben, wenn Deutschlands Gesamtziel in Gefahr gerät. Dies wird 2026 erstmals wieder geprüft, sodass die jetzige Regierung keine neuen Klimaschutzbeschlüsse mehr fassen muss.

Urteile wegen verfehlter Klimaziele

Deutschland insgesamt hatte für 2023 zwar sein Klimaziel unter anderem wegen der Wirtschaftsschwäche erreicht. Mit Blick auf kommende Jahre gilt dies aber keinesfalls als sicher. Gebäude- und vor allem Verkehrssektor hätten nach bisheriger Gesetzeslage bereits Sofortprogramme auflegen müssen, um wieder auf Kurs zu kommen.

Vor Gericht war Deutschland bereits verurteilt worden, da die zuständigen Minister dies nicht umgesetzt hatten. Im Fokus steht dabei vor allem Verkehrsminister Volker Wissing von der FDP, die besonders auf die Gesetzesänderung drängte. Eine Reform war bereits im Koalitionsvertrag angelegt.

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Die Deutsche Umwelthilfe klagt allerdings auch gegen das sogenannte Klimaschutzprogramm der Regierung. Es gilt als eine Art Gesamtplan der Bundesregierung, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz festgeschrieben sind, zu erreichen. Es listet zahlreiche Maßnahmen in den Sektoren Verkehr, Energie, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft auf. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte das Programm am Donnerstag als unzureichend mit Blick auf die auch mit der Gesetzesreform unveränderten Klimaziele Deutschlands beurteilt. Es wird allerdings erwartet, dass die Bundesregierung Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegt.

Mehr Freiheit bei der Wahl des Nachnamens

Außerdem haben Ehepaare und ihre Kinder künftig mehr Freiheiten bei der Wahl ihres Nachnamens. Das neue Namensrecht wurde ebenfalls vom Bundesrat abschließend gebilligt. Unter anderem können Eheleute damit künftig einen Doppelnamen als Familiennamen führen.

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Das neue Gesetz soll das aus Sicht der Bundesregierung bisher im internationalen Vergleich restriktive deutsche Namensrecht liberalisieren. Durch die Möglichkeit eines Doppelnamens als Familiennamen müssen sich Eheleute künftig nicht mehr für einen der beiden Nachnamen entscheiden. Der Name kann dann auch zum Geburtsnamen eines Kindes werden. Im Regelfall sollen die Namen durch einen Bindestrich verbunden werden.

Bisher war in der Regel nur zulässig, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin, deren Nachname nicht zum Familiennamen gewählt wurde, den eigenen bisherigen Namen zusätzlich zum Familiennamen tragen kann. Dieser wurde aber bislang nicht Teil des offiziellen Familiennamens.

Namenswahl im Falle einer Scheidung

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Für die Kinder von Ehepaaren soll es künftig auch leichter möglich sein, im Falle einer Scheidung der Eltern den Nachnamen zu ändern. Das minder- oder volljährige Kind soll frei den Namen desjenigen Elternteils annehmen können, bei dem es überwiegend lebt oder den Namen des anderen Elternteils ablegen können. Dies war bisher mit hohen Hürden verbunden.

Eltern können zudem ihren Kindern künftig einen Doppelnamen geben, der sich aus ihren Familiennamen zusammensetzt. Scheidungs- und Stiefkinder können eine Namensänderung von Mutter oder Vater für sich übernehmen. Volljährige Kinder können vom Nachnamen eines Elternteils zum Nachnamen des anderen Elternteils wechseln.

Das Gesetz berücksichtigt auch besondere namensrechtliche Traditionen von ethnischen Minderheiten. Das Gesetz zielt etwa auf Minderheiten ab, in deren Kulturkreisen Familiennamen traditionell nach dem Geschlecht abgewandelt werden. Damit ist beispielsweise für die sorbische Volksgruppe die Anfügung der Endung „-owa“ und „-ina“ bei Frauen möglich.

Auch die friesische Minderheit bekommt neue Möglichkeiten, ihre Tradition und Herkunft in abgeleiteten Namen abzubilden – etwa der Nachname „Jansen“, wenn der Vorname des Vaters „Jan“ lautet. Auch Namensgebungen nach dänischer Tradition, die den Familiennamen eines nahen Angehörigen berücksichtigen, sind möglich. Entgegen der Tradition können dabei jeweils auch weibliche Namen als Ausgangspunkt gewählt werden.

Zustimmung für Selbstbestimmungsgesetz

Noch eine wichtige Änderung passierte den Bundesrat: Geschlechtseinträge können künftig einfacher geändert werden. Grundlage dafür ist das neue Selbstbestimmungsgesetz, das der Bundesrat abschließend billigte. Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das umstrittene Transsexuellengesetz, das in Teilen vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war.

Künftig können volljährige Menschen mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen beim Geschlechtsantrag erreichen. Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. In beiden Fälle ist eine Erklärung über eine vorherige Beratung notwendig.

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Eine Begrenzung, wie oft der Geschlechtseintrag geändert werden kann, gibt es nicht. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben – erst danach ist eine erneute Änderung möglich. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist.

Das bisherige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 hatte vorgesehen, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende entschied dann das zuständige Amtsgericht. Teile der Vorschriften wurden aber inzwischen vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Von Betroffenen wurden die bisherigen Regelungen vielfach als erniedrigend und diskriminierend empfunden.

Reuters/AFP/kami

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